Zürcher Oberländer Frühlingsmesse «wohnen&genuss» vom April 2014
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- Jasper Böhm
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1 Zürcher Oberländer Frühlingsmesse «wohnen&genuss» vom April 2014 Situationsplan Messe- / Lieferadresse (3. 6. April 2014) Zürcher Oberländer Frühlingsmesse «wohnen&genuss» Messegelände Eissportcenter Rapperswilerstrasse Wetzikon Messebüro Dieses befindet sich beim Eingang der Eishalle, zwischen den Hallen 2 und 3. Telefon Inhaltsverzeichnis Öffnungszeiten der Messe... 2 Abbau der Stände... 3 Handwerksbetriebe und Dienstleister... 5 Wände (Ausstellungswände)... 6 Behördliche Bewilligungen und rechtliche verbindliche Vorschriften... 7 Gesundheitsamt... 8 Feuerpolizeiliche Vorschriften Kantonales Eichamt Seite 1 / 11
2 Öffnungszeiten der Messe Die Öffnungszeiten der Zürcher Oberländer Frühlingsmesse «wohnen&genuss» sehen wie folgt aus: Donnerstag Freitag Samstag Sonntag 15:00 21:00 Uhr 15:00 21:00 Uhr 12:00 21:00 Uhr 10:00 18:00 Uhr Zutritt zur Messe Das verantwortliche Standpersonal hat mit der Ausstellerkarte jeweils eine Stunde vor Messebeginn Zugang zum Messegelände und den Hallen. Mit den Anlieferungskarten hat man bereits zwei Stunden vor Messebeginn Zutritt zum Gelände. Die Messehallen sind jedoch täglich erst eine Stunde vor Messebeginn zugänglich. Öffnungszeiten der Hallen für Aufbau- und Einrichtungsarbeiten Alle Hallen ab Montag 31. März 2014 Freigelände frühestens Mittwoch 2. April 2014, ab Uhr Die Aufbau- und Einrichtungszeiten sind wie folgt: Montag bis Mittwoch 07:00 18:00 Uhr Donnerstag (Eröffnungstag) 07:00 10:00 Uhr Samstag und andere Zeiten auf Anfrage Das Messegelände muss am Donnerstag, 3. April 2014 (Eröffnungstag) ab 10:00 von Fahrzeugen und anderem Material geräumt sein! Falls Sie mit einem Standbauunternehmen zusammenarbeiten, bitten wir Sie um Weiterleitung dieser Informationen. Die Inbetriebnahme der Sanitär- und Elektroinstallationen ist erst ab Mittwochabend, 2. April 2014 garantiert. Verpflegungsmöglichkeiten während des Aufbaus Ab Montag, 31. März ist das Sportcafé direkt neben der Eissporthalle geöffnet. Ab Mittwoch, 2. April 2014 ist das Messerestaurant in der Halle 2 geöffnet. Messe-Eröffnung Die Messe wird am Donnerstag 3. April 2014, 15:00 Uhr, für das Publikum geöffnet. Die Aufbau- und Einräumungsarbeiten sind spätestens um 10:00 Uhr zu beenden. Im Anschluss werden die Ausstellungshallen gereinigt. Seite 2 / 11
3 Messe-Schluss Artikel, die auf die Standräumung veräussert werden, sind von den Kunden in der Zeit von 17:00 18:00 Uhr abzuholen (gegen Vorweisung der Rechnung). Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung sind diese Angaben verbindlich. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe. Abbau der Stände Der Abbau der Stände, Dekorationen und Aufbauten ist Sache der AusstellerInnen und hat sorgfältig zu erfolgen. Sonntag, 6. April 2014 frühestens ab 18:00 22:00 Uhr (beschränkte Zufahrt zu den Hallen) Montag, 7. April :00 18:00 Uhr Alle Stände müssen bis spätestens Montagabend, 7. April 2014, Uhr abgebaut sein. Sonderregelungen nur in Absprache mit der Messeleitung. Am letzten Ausstellungstag dürfen die Stände erst ab 18:00 Uhr ausgeräumt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die vollumfängliche Betreuung des Standes zu gewährleisten. Klebebänder für Teppichplatten und Teppiche sind nach Messeschluss von den Ausstellern restlos zu entfernen. Geeignetes Teppichklebeband ist im Messebüro während des Aufbaus erhältlich. Befestigungsmaterial an den von der Veranstalterin gestellten Wänden ist nach Messeschluss von den Ausstellern zu entfernen. Bei Nichteinhaltung wird der Reinigungsaufwand durch den Veranstalter verrechnet. Bewachung der Hallen durch den Sicherheitsdienst Das Gelände wird ab Montag 31. März 2014, Uhr durch den Sicherheitsdienst bewacht. Die Zufahrtskontrolle auf das Gelände erfolgt ab Montag, 31. März 2014, Uhr. Standbetreuung Die Messeleitung legt grössten Wert darauf, dass jeder Stand während den Öffnungszeiten durchgehend besetzt ist. Sollte sich das Standpersonal nicht an die Weisung der Messeleitung halten (frühzeitiges Verlassen des Standes, nicht anwesend am Stand), behalten wir uns nach erfolgloser, mündlicher Mahnung an die Ausstellerfirma, die Schliessung des Standes vor. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete. Verkaufsgespräche sind innerhalb der eigenen Standfläche zu führen. In den Durchgängen sind Aktivitäten nicht gestattet. Nachbarstände dürfen nicht in unzumutbarer Weise gestört werden. Seite 3 / 11
4 Parkplätze Die signalisierten Ausstellerparkplätze unmittelbar bei den Ausstellungshallen sind ausschliesslich für Fahrzeuge reserviert, welche über eine Parkplatz-Vignette verfügen. Aussteller-Parkplätze können im Online-Shop in begrenzter Anzahl bestellt werden. Die mit «Parkverbot» markierten oder abgesperrten Parkplätze dürfen auf keinen Fall benützt werden, da ansonsten mit einer Busse oder dem Abschleppen des Fahrzeuges gerechnet werden muss. Standreinigung Die tägliche Standreinigung ist Sache der Aussteller. Auf Wunsch können Sie jedoch das offizielle Messe- Reinigungsinstitut SunCasa AG damit beauftragen. Anmeldung bitte über den Online-Shop. Abfälle sind in die dafür bereitgestellte Pressmulde zu entsorgen. Abfälle dürfen auf keinen Fall im Bereich der Notausgänge abgestellt werden. Wenn Abfälle durch Aussteller zurück gelassen werden ohne einen Auftrag an die Reinigungsfirma aufgegeben zu haben, werden die Umtriebe verrechnet. Entsorgung von Verpackungs- und Baumaterial beim Aufbau Die umweltgerechte Entsorgung und Wiederverwendung von Verpackungsmaterialien wie Papier, Karton, Glas, Aluminium, Kunststoff, etc. ist von grösster Wichtigkeit und bedeutet auch für uns als Veranstalterin ein zentrales Anliegen. -Papier- und Kartonabfälle sind separat und zerlegt in den bereitgestellten Pressmulden zu deponieren -Flaschen und Glasabfälle gehören in den Glas-Container Für Ihren Beitrag im Interesse unserer Umwelt danken wir Ihnen bestens. Lagerung von Verpackungsmaterial Bitte beachten Sie, dass eine Leergutlagerung nur bedingt und nach vorheriger Anmeldung möglich ist.. Zu lagerndes Leergut muss mit Firma und Stand-Nummer gekennzeichnet sein. Die Platzzuteilung erfolgt durch den Veranstalter. Das Leergut wird Ihnen im Anschluss an die Messe zu CHF / m 2 verrechnet (Höhe max Meter). Achtung vor Diebstählen Lassen Sie insbesondere während der Auf- und Abbauphase Ihren Stand nicht unbeaufsichtigt. Es empfiehlt sich zudem, das Ausstellungsgut in den Ständen am letzten Messetag (Sonntag, 6. April 2014) so weit wie möglich zusammenzupacken und auszuräumen. Sollte das nicht möglich sein, ist es ratsam, den Stand bis zur Schliessung der Halle zu beaufsichtigen. Die Versicherung ist obligatorisch und Sache des Ausstellers. Sie ist gegen Schäden auf dem Messeareal durch Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasser abzuschliessen. Die Veranstalterin übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen und schliesst unter Vorbehalt von Artikel 100, Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Seite 4 / 11
5 Handwerksbetriebe und Dienstleister Elektroinstallationen Feliton AG, 4563 Gerlafingen Tel , Sanitärinstallationen Sunier AG, 8344 Bäretswil ZH Tel , Fax , Standreinigungen SunCasa AG, 8630 Rüti Tel , Fax , Standbau, Mobiliarmiete SYMA-SYSTEM AG, Messebau, Kirchberg SG Tel , Fax , Pflanzendekoration Colombo Gärten GmbH, 8620 Wetzikon Tel , Fax , Seite 5 / 11
6 Wände (Ausstellungswände) Die Höhe der Standwände beträgt 250 cm. Sie sind weiss und können über den Online-Shop bestellt werden, ebenso farbige Wandplatten. Dank dieser Infrastruktur ist der Ausbau zu einem kompletten Fertigstand mit Teppich, Halogen-Spots und beschrifteter Blende zu äusserst attraktiven Konditionen möglich. Bitte beachten Sie unser Angebot im Online-Shop. Die Systemwände sind in ihrem Grundzustand zu belassen und dürfen nicht gestrichen werden. Es ist ebenfalls untersagt, Nägel oder Schrauben auf den Wandelementen anzubringen. Geeignetes Aufhängematerial kann vor Ort beim beauftragten Standbauer bezogen werden (Messebüro). Schäden, die durch das nicht Beachten der Vorschriften entstehen, werden in Rechnung gestellt. Blenden Die Stände sind ohne Frontblende ausgerüstet. Diese kann auf Wunsch montiert werden. Bestellung via Online- Shop. Miete von Mobiliar Grundsätzlich ist der Aussteller für den Standbau selbst verantwortlich. Es besteht aber die Möglichkeit, Standbauelemente oder Mobiliar bei der SYMA SYSTEM AG zu mieten. Bitte benutzen Sie dazu den Online-Shop. Musikvorführungen / Demonstrationen mit Mikrofon Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen an Ständen sind mit der Messeleitung abzusprechen. Dabei ist auf die übrigen Aussteller, insbesondere der Nachbarstände, Rücksicht zu nehmen. Demonstrationen und Verkauf mit Mikrofon und Lautsprecher sind verboten. Bei Verwendung von Musik jeglicher Art verpflichtet sich der Aussteller gegenüber der SUISA allfällige Benützergebühren direkt abzurechnen. Seite 6 / 11
7 Behördliche Bewilligungen und rechtliche verbindliche Vorschriften Die Aussteller sind gehalten, die erforderlichen Bewilligungen einzuholen und die Vorschriften und Auflagen zu befolgen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfalle bei gewerbe-, gesundheits-, sicherheits-, bau- und feuerpolizeilichen Fragen direkt an die zuständige Stelle. Die ZOMAG AG als Veranstalterin lehnt jegliche Haftung im Falle der Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften ab. Hier einige Hinweise: Preisanschrift und Verkaufsgrundsätze Die Aussteller sind in der Gestaltung ihrer Preispolitik, unter Vorbehalt der in den nächsten Abschnitten festgehaltenen Grundsätzen, frei. Im Hinblick auf jede Art von Warenverkäufen haben sich die Aussteller an die Regeln des lauteren Wettbewerbes zu halten. Im besonderen haben sie sich jeglicher Mittel zu enthalten, welche die Grundsätze von Treu und Glauben im Sinne des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 30. September 1943 verstossen. Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen im Sinne der Ausverkaufsordnung sind verboten. Bei Verkaufsmessen, die sich ans Publikum richten, haben die Aussteller ihre Ausstellungsgüter mit klaren und gut lesbaren Bezeichnungen der Verkaufspreise pro Verkaufseinheit zu versehen. Handelt es sich um Waren aus dem Ausland, so sind Verkaufseinheiten in Schweizerfranken inkl. Zollgebühren, MWSt. und allfälliger weiterer Ausgaben anzugeben. Wanderlagerpatent für Direktverkauf Auf den 1. Januar 2003 ist das neue Reisendengewerberecht in Kraft getreten. Bewilligungen für Wanderlagerpatente sind nicht mehr notwendig. Wirtschaftspolizei Für das Führen von Wirtschaften ist eine ausserordentliche Wirtschaftsbewilligung erforderlich. Das Gesuch ist spätestens sechs Wochen vor Messebeginn dem Veranstalter (ZOMAG AG) einzureichen. Hier kann auch das entsprechende gelbe Formular angefordert werden. Der Veranstalter besorgt die Weiterleitung der Gesuche an die Wirtschaftspolizei. Die BewilligungsinhaberInnen sind für eine ordentliche und saubere Führung des vorübergehend bestehenden Betriebes verantwortlich. Festwirtschaften mit Alkoholausschank haben eine Auswahl (mind. zwei) alkoholfreie Getränke nicht teurer anzubieten, als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen im Service nicht beschäftigt werden. Seite 7 / 11
8 Für AusstellerInnen, die Gratisdegustationen von alkoholischen Getränken anbieten und Bestellungen aufnehmen, besorgt der Veranstalter das erforderliche 'Kleinverkaufspatent B'. Damit ist auch der Verkauf von Einzelflaschen alkoholhaltiger Getränke zugelassen. Die entsprechenden Abgaben und Gebühren werden den AusstellerInnen separat verrechnet. Degustationen am Stand müssen unentgeltlich sein: Trinkgeldkässeli dürfen nicht aufgestellt werden. Der offene Verkauf von Getränken an Degustations- und Verkaufsständen zum Genuss an Ort und Stelle und/oder der Verkauf von Trinkgefässen zusammen mit Getränken ist untersagt. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten (gilt auch für Degustationen). Die Abgabe oder der Ausschank von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten (gilt auch für Degustationen). Die Abgabe oder der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten (gilt auch für Degustationen). Gesundheitsamt Richtlinien für Gelegenheitswirtschaften Für die Aufbewahrung von verderblichen Lebensmitteln sind genügend Kühlhaltemöglichkeiten zu installieren. Wenn der Anlass länger als einen Tag dauert, sind elektrische Kühleinrichtungen, welche mit Kontrollthermometern zu versehen sind, erforderlich. Lebensmittel, die an Verkaufsstellen zur Selbstbedienung ausgelegt sind, müssen verpackt oder zweckmässig zugedeckt sein. Grundsätzlich darf kein Frischfleisch verarbeitet, gekocht oder grilliert werden. Betreffend der Abgabe von grillierten Fleisch- und Wurstwaren sind die entsprechenden Merkblätter zu beachten. Für Abfälle sind genügend Kehrichteimer oder andere geeignete Behältnisse aufzustellen. Der Kehricht ist der offiziellen Abfuhr mitzugeben. Die Ausschankstellen müssen mit geeigneten Spülvorrichtungen, bestehend aus mindestens einem Doppelspültrog mit Warm- und Kaltwasser, ausgestattet sein. Falls dies nicht möglich ist, können in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der Messeleitung Wegwerfbecher, Einweg-Geschirr und Besteck verwendet werden. Sachbezeichnung, Menge und Preise sämtlicher Lebensmittel und Getränke sind durch Anschriften bekannt zu geben. Richtlinien für den Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren Der Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren ist gemäss Art. 75 der Eidg. Fleischschauverordnung bewilligungspflichtig. Der Handverkauf von Fleischwaren zum sofortigen Verzehr ist nur bei 'besonderen Veranstaltungen' gestattet. Seite 8 / 11
9 Grill- und Verkaufsstände müssen stets in sauberem Zustand und gegen das Publikum sowie gegen äussere schädliche Einwirkungen geschützt werden. Die Arbeitsfläche muss glatt und leicht zu reinigen sein. Es müssen Kühleinrichtungen mit Thermometern sowie Handwaschgelegenheit mit fliessendem Wasser vorhanden sein. Handtücher dürfen nur für Einmalgebrauch verwendet werden. Die Hamburger müssen in einem gemäss Art. 77 ff der Eidg. Fleischschauverordnung entsprechenden Raum hergestellt und vorgekocht oder geschwellt werden. Die Anlieferung von rohen Hamburgern auf den Festplatz ist nicht gestattet. Die Poulets oder Pouletteile müssen fertig gewürzt angeliefert werden. Sie müssen in einem vollständig geschlossenen Grill grilliert werden. Sämtliche zum Verkauf gelangenden Lebensmittel sind in der Art zu bezeichnen und der Preis ist gut sichtbar anzugeben. Richtlinien für die Herstellung und den Verkauf von Backwaren und dergleichen (Schaubäckerei, usw.): Hygienevorschriften Arbeitstische, Maschinen und Verkaufsflächen müssen stets in sauberem Zustand und gegen das Publikum sowie gegen äussere schädliche Einwirkungen geschützt sein (Abtrennung durch Glaskorpus, Vitrinen, etc.). - Die Arbeitsfläche muss glatt und leicht zu reinigen sein - Handwaschgelegenheiten mit fliessendem Kalt- und Warmwasser - Handtücher zum Einmalgebrauch Seite 9 / 11
10 Feuerpolizeiliche Vorschriften Dekoration von Wirtschaften, Ausstellungsständen und dergleichen Für die Dekoration dürfen nur Materialien verwendet werden, die mindestens schwerbrennbar sind. Die Verwendung leichtentzündlicher Stoffe ist verboten. Papier für Dekorationen (Girlanden, Luftschlangen, Lampenverkleidung, Wandbehänge, usw.) ist durch eine geeignete Imprägnierung schwerbrennbar zu machen. Wandverkleidungen aus Papier sind so zu befestigen, dass sie möglichst satt aufliegen. Sie sind vom Boden 10 cm entfernt zu halten. Grosse zusammenhängende Flächen sind durch mindestens 50 cm breite Streifen aus nichtbrennbarem Material (beispielsweise Alufolie) zu unterteilen. Verkleidungen von Lampen sind so anzubringen, dass keine Wärmestauungen entstehen und sich das Papier nicht erhitzen kann. Stroh, ungeschältes Schilf, Tannenreisig und dergleichen darf für Dekorationen nicht benutzt werden. Matten aus geschältem Schilf, die durch Imprägnierung schwerbrennbar gemacht worden sind, dürfen für kleinere Deckenverkleidungen über dem Buffet, der Bar, usw. verwendet werden, nicht aber für Wandverkleidungen und Raumunterteilungen. Für Dekorationen aus Kunststoff darf nur Material verwendet werden, das selbstlöschend ist, d.h. nicht selbständig weiterbrennt, wenn die Zündquelle entfernt wird. Platten und Blöcke aus Kunststoffschaum (Styropor, Wannerit, Alporit, Sagex, usw.) dürfen nur für kleinere Dekorationsartikel verwendet werden, nicht aber für Wand- und Deckenverkleidungen oder Raumunterteilungen. Für Dekorations- und Reklamezwecke dürfen nur Ballone verwendet werden, die mit nichtbrennbarem Gas (z.b. Luft) gefüllt sind. Die Dekorationen dürfen die Ausgänge weder verschliessen noch verdecken. Löscheinrichtungen dürfen nicht durch Dekorationen verdeckt werden. Die Lagerung, Aufbewahrung und Verwendung feuergefährlicher und explosiver Stoffe und Waren sind in den Messehallen verboten. Die Verwendung von offenem Licht (Kerzen, Windlichter, Petrol- und Oellampen, usw.) zu Dekorationszwecken ist verboten. WICHTIG: Mit dem Anbringen der Dekorationen darf die Sicherheit der Personen nicht gefährdet werden. Seite 10 / 11
11 Kantonales Eichamt Aussteller, die Waren im Offenverkauf anbieten, müssen diese in Gegenwart der Käuferinnen oder Käufer mit Messgeräten abmessen, welche den Anforderungen vom 17. Dezember 1984 sr genügen und der Verordnung über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren und Verkehr sr , 2. Abschnitt Offenverkauf, Art. 7 entsprechen. Falls die Ware nicht vor Ort abgewogen wird, hat diese eine Mengendeklaration aufzuweisen. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte dem Ausstellungs-Reglement sowie unserem Online-Shop, die integrierender Bestandteil dieser 'Organisatorischen Hinweise' sind. Wetzikon, im Februar 2014 Seite 11 / 11
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