Lösung Fall 2: Ein romantischer Herbsttag

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1 Lösung Fall 2: Ein romantischer Herbsttag D e f i n i t i o n e n u n d P r ü f u n g s s c h e m a t a 212 Abs. 1, 211 StGB (Mord Aufbau nach Literatur) 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Tötung eines anderen Menschen Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe) heimtückisch: (bewusstes) Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung (Rspr.) bzw. durch einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch (Teil d. Lit.). Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder auf sein Leben versieht Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist grausam: dem Opfer werden bei der Tötung (aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung) besonders schwere (körperliche oder seelische) Qualen zugefügt, die nach Stärke, Dauer oder Wiederholung der Schmerzverursachung über das für die Tötung als solche erforderliche Maß hinausgehen. mit gemeingefährlichen Mitteln: Täter setzt ein Mittel zur Tötung ein, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrscht b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes, d.h. bezüglich der Tötung eines anderen Menschen bezüglich tatbezogener Mordmerkmale (2. Gruppe) Täterbezogene Mordmerkmale (1. und 3. Gruppe) Mordlust: der Tod des Opfers ist der alleinige Zweck der Tat, insbesondere wenn der Täter aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt. zur Befriedigung des Geschlechtstriebes: Täter tötet, um entweder durch die Tötung selbst geschlechtliche Befriedigung zu erlangen oder um sich an der Leiche zu befriedigen. Habgier: rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis. sonst aus niedrigen Beweggründen: Tatantriebe, die nach allgemeiner Bewertung auf sittlich tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken: die Tötungshandlung dient dazu, rechtswidrige Taten leichter oder schneller zu begehen bzw. die Aufdeckung einer rechtswidrigen Tat oder der Täterschaft daran zu verbergen 2. Rechtswidrigkeit und Schuld 1

2 P r o b l e m e u n d S c h w e r p u n k t e I. Schwerpunkte 1. Ordnung Heimtücke bei nicht ernst genommener Todesdrohung Heimtücke bei Locken in einen Hinterhalt Rache als niedriger Beweggrund Vereinbarkeit von Verdeckungsabsicht und bedingtem Tötungsvorsatz II. Schwerpunkte 2. Ordnung Habgier bei Ersparen von Aufwendungen Habgier als bewusstseinsdominanter Beweggrund bei Motivbündel Pkw als gemeingefährliches Mittel Abgrenzung bedingter Vorsatz / bewusste Fahrlässigkeit III. Kleinere Probleme Qualifikationen des 224 Abs. 1 Nr. 2 (Waffe bzw. gefährliches Werkzeug), Nr. 3 (hinterlistiger Überfall) und Nr. 5 (lebensgefährliche Behandlung) StGB Einheitstheorie Besondere Hemmschwelle bei Tötungsdelikten durch aktives Tun W e i t e r f ü h r e n d e H i n w e i s e I. Aktuelle Entscheidungen aus der Rechtsprechung Prüfungszeitpunkt für das Vorliegen von Arglosigkeit bei Locken des Opfers in einen Hinterhalt (BGH NStZ 2010, 450) Gemeingefährliches Mittel Brückentat (BGH JuS 2010, 456) Heimtücke bei nicht ernst genommener Todesdrohung (BGH NStZ 2005, 688 mit Anm. Mosbacher sowie BGH NStZ 2013, 339 f.) Heimtücke bei vorheriger Ankündigung der Tat (BGH NStZ 2007, 268) "Heimtücke durch Steinwürfe auf fahrende Fahrzeuge (BGH NStZ-RR 1997, 294) Pkw als gemeingefährliches Mittel (BGH NStZ 2006, 167 mit Bespr. Eidam, JA 2006, 11; BGH NStZ 2007, 330) Grausamkeit bei Tötung durch Unterlassen (BGH NStZ 2007, 402) Motivbündel bei niedrigen Beweggründen (BGH NStZ-RR 2007, 111 m. Bespr. von Heintschel- Heinegg, JA 2007, 386) Blutrache als niedriger Beweggrund (BGH NStZ 2006, 286 m. Bespr. Kudlich, JA 2006, 573) Mord durch Unterlassen: Kann das Mordmerkmal Töten mit gemeingefährlichen Mitteln bei einer Tötung durch garantenpflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden? (BGH NStZ 2010, 87 m. Bespr. Hecker, JuS 2010, 360) 2

3 II. Literatur Brunhöber, Klausur Strafrecht: Mordmerkmale und Unterlassensstrafbarkeit Das schreiende Baby, JuS 2011, 229 Geppert, Zum Begriff der heimtückischen Tötung in 211 StGB, vornehmlich an Hand neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung, Jura 2007, 270 Grünewald, Zur Abgrenzung von Mord und Totschlag oder: Die vergessene Reform, JA 2012, 401 Hassemer, Zum Mordmerkmal der Habgier beim Vorliegen eines Motivbündels, JuS 1981, 612 (nicht ganz aktuell aber trotzdem relevant) Hilgendorf, Strafrecht und Interkulturalität, JZ 2009, 139 Kaspar, Das Mordmerkmal der Heimtücke, JA 2007, 699 Kett-Straub, Die Tücken der Heimtücke in der Klausur, JuS 2007, 515 Köhne, Die Tötungsdelikte Problemanalyse und Reformausblick, JuS 2014, 1071 Kühl, Sonstige niederen Beweggründe, JuS 2010, 1041 Norouzi, Zwischenprüfungsklausur Strafrecht: Verdeckungsmord durch Unterlassen, JuS 2005, 914 Schütz, Niedrige Beweggründe beim Mordtatbestand, JA 2007, 23 Theile, Verdeckungsabsicht und Tötung durch Unterlassen, JuS 2006, 110 3

4 L ö s u n g s s k i z z e Strafbarkeit des A Tatkomplex 1: Spaziergang im Wald I. 212 Abs. 1, 211 StGB 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Tötung eines anderen Menschen: Erschießen der O (+) Tatbezogene Mordmerkmale heimtückisch: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder auf sein Leben versieht Problem 1: Opfer nimmt Todesdrohung irrigerweise nicht ernst Arg- und Wehrlosigkeit sind faktische, keine normativen Begriffe; entscheidend ist daher die tatsächlich vorhandene Einsicht des Opfers in das Vorhandensein einer Gefahr hier: Arglosigkeit des Opfers infolge jahrelanger leerer Todesdrohungen des A (+) Kritik: auch wenn das Mordmerkmal heimtückisch Tatumstände beschreibt und demzufolge ein deskriptives Merkmal ist, bedeutet dies nicht, dass es sich jeder wertenden (normativen) Auslegung verschließt; vor allem bedarf es einer Wertung, ob ein Täter noch als heimtückisch bezeichnet werden darf, der dem Opfer offen gegenüber tritt wegen der gebotenen restriktiven Auslegung der Mordmerkmale wohl eher ( ); a.a. ebenso vertretbar. Entscheidung kann hier jedoch offen bleiben, da jedenfalls Problem 2: Locken in einen Hinterhalt Entscheidend für die Arglosigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Tat Ausnahme: bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann die Heimtücke bereits und gerade in den Vorkehrungen und Maßnahmen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken und das Opfer zumindest zum Versuchsbeginn noch arglos ist hier: zum Zeitpunkt der Tat (Erreichen der einsamen Stelle im Wald) tritt A der O zwar offen mit gehobener Waffe gegenüber; um O aber überhaupt zu dieser für die Durchführung der Tat günstigen Stelle zu bewegen, hat A der O den Versuch eines Neuanfangs vorgespiegelt, sodass O lediglich aus Arglosigkeit mit A an die einsame Stelle im Wald gegangen ist Daher: Arglosigkeit (+) 4

5 wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist hier: Konfrontation mit einer Waffe an einsamer Stelle im Wald; zudem (sofern die Arglosigkeit bereits wegen der nicht ernst genommenen Todesdrohung bejaht wird) bewusstes Absehen des Opfers von etwaigen Verteidigungshandlungen (+) in feindlicher Willensrichtung (Rspr) (+); ebenso besonders verwerflicher Vertrauensbruch (Teil der Lit.) wegen der bestehenden Ehe, aber auch dem Vortäuschen einen Neuanfang zu wagen (+) b) Subjektiver Tatbestand (+) Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes bezüglich Erschießen der O (+) Heimtücke: bewusstes Ausnutzen hier: A führt die O bewusst zur einsamen Stelle im Wald; zudem (sofern die Arglosigkeit bereits wegen der nicht ernst genommenen Todesdrohung bejaht wird) war dem A bewusst, dass O ihm nicht glaubt und sie insofern arglos war. Dieses Wissen ist ausreichend. Auch einen Ausnutzungswillen des A kommt es hier nicht an, BGH NStZ 339, 340. Auch war er sich der Wehrlosigkeit der O, die seine Todesdrohung nicht ernst nahm und sich deshalb nicht um etwa vorhandene Verteidigungsmöglichkeiten bemühte, bewusst (+) Aufbauhinweis: Das an sich dem subjektiven Tatbestand zugehörende bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wird oftmals im objektiven Tatbestand geprüft, um die Prüfung zu vereinfachen und nicht auseinander zu reißen. In der Klausur werden regelmäßig beide Prüfungsaufbauten akzeptiert. Täterbezogene Mordmerkmale Habgier: rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis Problem 1: Ersparen von Aufwendungen teilweise wird zwar vertreten, dass das Streben nach ersparen von Aufwendungen kein Streben nach Gewinn sei, doch ist es richtigerweise unerheblich, ob der Täter einen Gewinn erzielen oder lediglich Aufwendungen vermeiden will, da er in beiden Fällen seine Vermögenslage auf Kosten eines Menschenlebens verbessern will hier: Ersparen von Unterhaltszahlungen (+) Problem 2: Motivbündel handelt der Täter aus mehreren Beweggründen, muss die Habgier nach einer Gesamtwürdigung das Gesamtbild der Tat prägen, also der bewusstseinsdominante Beweggrund sein hier: Tötung aus Habgier und zugleich aus Rache. Eigentlich geht es dem A jedoch um die Rache. Das Ersparen der Aufwendungen ist hier nur ein willkommener Nebeneffekt. Daher ( ); a.a. bei entsprechender Begründung vertretbar sonst aus niedrigen Beweggründen: Tatantriebe, die nach allgemeiner Bewertung auf sittlich tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind Problem: Rache als niedriger Beweggrund 5

6 2. Rechtswidrigkeit Konversatorium zum Strafrecht GK III eine Gefühlsregung wie Rache ist nicht per se ein niedriger Beweggrund, sondern kann durchaus nachvollziehbar sein. Ein niedriger Beweggrund liegt nur dann vor, die die Gefühlsregung ihrerseits auf einem niedrigen Beweggrund beruht, also Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters ist (BGH NStZ 2011, 35). die Tötung eines Ehepartners wegen seiner Untreue geschieht demnach nicht zwangsläufig aus niedrigen Beweggründen (etwa wenn der Täter aus Gefühlen der Enttäuschung, Verzweiflung oder Ausweglosigkeit handelt) hier: keine Verzweiflung o.ä. erkennbar; vor allem in Verbindung mit der monetären Motivation des Täters ergibt sich, dass seine Rachegefühle niederer Gesinnung sind (a.a. bei entsprechender Begründung vertretbar) (+); insbesondere keine Rechtfertigung der Tötung eines Menschen durch Notwehr ( 32 StGB) bei vorangegangener, zudem bereits abgeschlossener Beleidigung ( großer Schlappschwanz ) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis 212 Abs. 1, 211 StGB (+) II. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB Anmerkung: Die Körperverletzung ist ein notwendiger Zwischenschritt jeder Tötung, sodass es offensichtlich ist, dass sie gegenüber einem vollendeten Tötungsdelikt im Wege der Subsidiarität zurücktritt. Daher sollte die Prüfung der Körperverletzung wenn überhaupt nur knapp und bündig erfolgen. Letztendlich ist die Breite der Körperverletzungsprüfung eine Frage der Schwerpunktsetzung, sodass diese auch mal ausführlicher geraten kann, wenn die Klausur keine sonstigen Probleme aufweist. 1. Tatbestand Körperliche Misshandlung ( 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) durch Schuss und Gesundheitsschädigung (Var. 2) durch Schussverletzung (+) Revolver als Waffe im Sinne des 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB (+) hinterlistiger Überfall ( 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB): wegen der seine wahre Absicht verdeckenden Vorbereitungen des Angriffs (+) Schuss als das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (+); Tod des Opfers als Indiz Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands (+); Einheitstheorie 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Ergebnis 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 StGB (+) Anmerkung: Der Strafantrag gemäß 230 Abs. 1 S. 1 StGB ist nach dessen ausdrücklichem Wortlaut nur für die (einfache) Körperverletzung nach 223 StGB sowie die fahrlässige Körperverletzung nach 229 StGB erforderlich. Bei allen anderen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit ist auf den (dort nicht erforderlichen) Strafantrag daher nicht einzugehen. 6

7 III. Ergebnis und Konkurrenzen Gefährliche Körperverletzung tritt im Wege der Subsidiarität hinter dem Mord zurück, ebenso der zugleich erfüllte Totschlag im Wege der Spezialität Strafbarkeit des A gemäß 211 StGB Tatkomplex 2: Der rollende Pkw I. 212 Abs. 1, 211 StGB in Bezug auf P 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Tötung eines anderen Menschen: Tödliches Erfassen des P (+) Tatbezogene Mordmerkmale Heimtücke: Definition s.o. hier: P ins Picknick vertieft und somit nichtsahnend bezüglich der Gefahr durch den rollenden Pkw; mithin war er arg- und wehrlos (+) mit gemeingefährlichen Mitteln: Täter setzt ein Mittel zur Tötung (einer individualisierten Person) ein, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von (nicht individualisierten) Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrscht b) Subjektiver Tatbestand (+) Problem: A hat hier kein Opfer konkret individualisiert Aber: Bei der individualisierten Person kann es sich auch lediglich um einen sog. Repräsentanten der Allgemeinheit handeln; dagegen scheidet der Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels vor allem dann aus, wenn sich die Tat subjektiv gegen alle gefährdeten Personen richtet Anmerkung: Mit einfachen Worten ist hiermit gemeint, dass die Tat des P sich hier nicht konkret gegen alle 20 Personen richtete. Vielmehr richtet sich seine Tat gegen die von ihm nicht individualisierte Masse, während es sich beim P lediglich um eine (zufällige) Person aus dieser Masse, bei dem die Tat zum Erfolg führte. Dass der Tod des P eingetreten ist, ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Tatwaffe in der konkreten Verwendung um ein gemeingefährliches Mittel handelt. hier: P als Repräsentant der Allgemeinheit, der wie 19 weitere Personen durch einen ungesteuerten, schneller werdenden Pkw, gefährdet wird (+) Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes bezüglich tödliches Erfassen des P Problem: Abgrenzung bedingter Vorsatz / bewusste Fahrlässigkeit herrschende Einwilligungs- oder Billigungstheorie: bedingter Vorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich hält und in der Weise damit einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt lediglich bewusst fahrlässig handelt, wer ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, dass die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ausbleibe 7

8 Anmerkung: Ein billigen in diesem Sinne ist auch dann gegeben, wenn der Erfolg dem Täter höchst unerwünscht ist. Entscheidend ist nur, dass sich der Täter mit dessen Eintritt abgefunden hat. Die bewusste Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Täter pflichtwidriger Weise ernsthaft auf das Ausbleiben des Erfolges vertraute. hier: zwar kommt dem A der Tod des P ungelegen; er findet sich jedoch mit der Gefahr einer tödlichen Verletzung ab wegen der großen Gefahr durch einen auf eine nahe einer Klippe befindlichen Personenmenge zurollenden Pkw auch unter Berücksichtigung der besonderen Tötungshemmschwelle: bedingter Vorsatz (+) Heimtücke: bewusstes Ausnutzen (+) bezüglich Gemeingefährlichkeit des Tatwerkzeugs Pkw (+) Täterbezogene Mordmerkmale Verdeckungsabsicht: die Tötungshandlung dient dazu, die Aufdeckung einer rechtswidrigen Tat oder der Täterschaft daran zu verbergen Problem: Vereinbarkeit von Verdeckungsabsicht und nur bedingtem Tötungsvorsatz in Bezug ab P Es ist ausreichend, dass der Täter die vorgenommene Tötungshandlung als notwendig zur Verdeckung der Straftat erachtet; Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz schließen sich daher nicht von vornherein aus Ausnahme: die Aufdeckung der Tat droht gerade durch das Opfer der Tötungshandlung selbst, d.h. durch den Tötungserfolg (dann muss der Täter gerade mit Absicht auch in Bezug auf die Tötung des Opfers handeln) hier: Tötungshandlung (Verschwindenlassen des Pkw mit der Leiche der O) aus Sicht des A notwendig zur Verdeckung des Mordes an O; von P selbst ist dagegen gerade keine Aufdeckung der Tat zu erwarten Anmerkung: Einfacher formuliert, handelte A hier freilich mit der Absicht, seine ursprüngliche Tat zu verdecken. Insofern liegt Verdeckungsabsicht vor. Das er dabei die Straftat, die er in Verdeckungsabsicht begeht, nur mit dolus eventualis vornimmt, ist insofern irrelevant. Verdeckungsabsicht (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Ergebnis 212 Abs. 1, 211 StGB (+) II. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB Anmerkung: Erneut gilt, aus den bereits oben dargelegten Gründen, dass die Prüfung der gefährlichen Körperverletzung an dieser Stelle kurz bleiben darf. Grundsätzlich spricht auch wenig dagegen sie lediglich im Rahmen der Konkurrenzen anzusprechen. 1. Tatbestand Körperliche Misshandlung ( 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) durch Überfahren mit Pkw und Gesundheitsschädigung (Var. 2) durch tödliche Verletzungen (+) 8

9 Pkw in der konkreten Verwendung als gefährliches Werkzeug im Sinne des 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB hinterlistiger Überfall ( 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB): A nutzt lediglich aus, dass P ins Picknick vertieft ist; überraschender Angriff allein begründet keine Hinterlist ( ) Anmerkung: Anders als bei der Heimtücke genügt zu einem hinterlistigen Überfall nicht das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines planmäßigen ( hinterlistigen ) Vorgehens des Täters, um seine wahren Absichten zu verdecken. Erfassen durch Pkw als das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (+); Tod des Opfers als Indiz Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands (+); Einheitstheorie 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Ergebnis 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB (+) III. 212 Abs. 1, 211, 22, 23, 12 I StGB in Bezug auf die 19 anderen Anwesenden Anmerkung: Es wäre hier auch denkbar, einen der Anwesenden beispielhaft herauszugreifen und für die anderen Anwesenden auf diesen zu verweisen. 1. Vorprüfung Nichtvollendung: Die anderen sind noch am Leben (+) Strafbarkeit des versuchten Mordes als Verbrechen (+) 2. Tatentschluss Vorsatz bezüglich der Tötung der anderen Menschen: zumindest bedingter Vorsatz (+), s.o. Anmerkung: Es ist unerheblich, dass A nicht damit rechnet, alle Personen insgesamt zu töten. Bezüglich jeder einzelnen Person besteht die Möglichkeit, dass das Auto sie trifft und er nimmt es bezüglich jeder einzelnen Person an. Vorsatz bezüglich der tatbezogenen Mordmerkmale Vorsatz bzgl. Heimtücke: (+) s.o. Vorsatz bzgl. der Verwendung von gemeingefährlichen Mitteln: (+) s.o. Täterbezogene Mordmerkmale Verdeckungsabsicht (+) s.o. 3. Unmittelbares Ansetzen Anmerkung: Bei rein subjektiven Merkmalen, die im Rahmen des Tatentschlusses geprüft werden, ist darauf zu achten, dass nicht der Vorsatz bzgl. dieser Eigenschaften, sondern die subjektive Eigenschaft selbst geprüft wird. Ein Vorsatz bzgl. des Vorliegens subjektiver Merkmale in der Person schließt sich bereits denklogisch aus. Mit dem Losschicken des Autos Überschreitung der Schwelle zum Jetzt geht s los. Anmerkung: Eine ausführliche Prüfung des unmittelbaren Ansetzens ist an dieser Stelle eher fehl am Platz: ganz offensichtlich hat A vorliegend unmittelbar angesetzt. 9

10 4. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 5. Ergebnis 212 Abs. 1, 211, 22, 23 I StGB (+) IV. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 22, 23, 12 I StGB in Bezug auf die anderen Anwesenden A hat ebenfalls eine versuchte gefährliche Körperverletzung, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 22, 23, 12 I StGB in Bezug auf die anderen Anwesenden verwirklicht. V. Ergebnis und Konkurrenzen Gefährliche Körperverletzung tritt im Wege der Subsidiarität hinter dem Mord zurück, ebenso Totschlag im Wege der Spezialität; sowohl bei Vollendung als auch beim Versuch Strafbarkeit des A gemäß Mordes gem. 212 I, 211 StGB in Tateinheit mit tateinheitlich begangenem 19-fachen versuchten Mordes gem. 211, 22, 23 Abs. 1 StGB. Gesamtergebnis A hat sich vorliegend wegen Mordes in zwei Fällen Strafbargemacht. In Tateinheit zum zweiten Mord steht die Strafbarkeit des A wegen tateinheitlich begangenem 19-fachen versuchten Mordes 211; 211, 22, 23 Abs. 1; 52, 53 StGB. 10

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