Fragen und Antworten Zum Schutz von Anlegern und Vermittlern im Rahmen von MiFID II und MiFIR

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1 Fragen und Antworten Zum Schutz von Anlegern und Vermittlern im Rahmen von MiFID II und MiFIR 10 November 2017 ESMA Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 1

2 Datum: 10. November 2017 ESMA Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 2

3 Inhaltsverzeichnis Einleitung Best Execution [Zuletzt aktualisiert: 3. Oktober 2017] Geeignetheit und Angemessenheit [Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2016] Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation [Zuletzt aktualisiert: 3. Oktober 2017] Aufbewahrungspflicht [Zuletzt aktualisiert: 10. November 2016] Unabhängige Anlageberatung [Zuletzt aktualisiert: 10. Oktober 2016] Emission und Platzierung [Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2016] Zuwendungen (Research) [Zuletzt aktualisiert: 4 April 2017] Nachhandelstransparenz [Zuletzt aktualisiert: 10. November 2017] Informationen über Kosten und Nebenkosten [Zuletzt aktualisiert: 03. Oktober 2017] Angemessenheit/Komplexe Finanzinstrumente [Zuletzt aktualisiert: 06. Juni 2017] Kundeneinstufung [Zuletzt aktualisiert: 3. Oktober Zuwendungen [Zuletzt aktualisiert: 10. November 2017]..72 Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 3

4 Verwendete Abkürzungen und Definitionen AIF ESMA Alternative Investmentfonds Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ITS KID Implementing Technical Standards (Technische Durchführungsstandards) Key Information Document (Basisinformationsblatt) MiFID I Markets in Financial Instruments Directive (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates MiFID II Markets in Financial Instruments Directive (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) (Neufassung) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates MiFIR Markets in Financial Instruments Regulation (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente) Verordnung 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates MTF Multilaterales Handelssystem OTC OTF Q&A PRIIPs RPA RTS UCITS Over The Counter (Außerbörslich gehandelt) Organisiertes Handelssystem Fragen und Antworten Verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte Research Payment Account (Konto für Researchzahlungen) Regulatory Technical Standards (Technische Regulierungsstandards) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 4

5 Einleitung Hintergrund Die finalen Rechtstexte der Richtlinie 2014/65/EU 3 (MiFID II) und der Verordnung (EU) Nr. 600/ (MiFIR) wurden am 15. April 2014 vom Europäischen Parlament und am 13. Mai 2014 vom Europäischen Rat verabschiedet. Die beiden Texte wurden am 12. Juni 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und traten am zwanzigsten Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft, d. h. am 02. Juli Viele der Verpflichtungen gemäß MiFID II und MiFIR wurden in der Delegierten Richtlinie der Kommission 5 und in den Delegierten Verordnungen der Kommission sowie in den von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erarbeiteten Technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards näher spezifiziert. MiFID II und MiFIR, die Delegierten Verordnungen der Kommission und die Technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sind ab dem 03. Januar 2018 anwendbar. Zweck Der Zweck dieses Dokuments ist die Förderung gemeinsamer Aufsichtsansätze und Aufsichtsmaßnahmen bezüglich der Umsetzung von MiFID II und MiFIR im Zusammenhang mit Fragen des Anlegerschutzes. Es bietet Antworten zu Fragen, die von der Öffentlichkeit und Marktteilnehmern sowie zuständigen Behörden in Bezug auf die praktische Umsetzung der MiFID II- und MiFIR-Richtlinien gestellt werden. Der Inhalt dieses Dokuments richtet sich an zuständige Behörden und Firmen, indem Informationen zur Umsetzung der Anforderungen von MiFID II und MiFIR bereitgestellt werden Der Inhalt dieses Dokuments erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine neue Richtlinie dar. 3 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (OJ L 173, , S. 349). 4 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (OJ L 173, , S. 84). 5 Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (OJ L 87, , S ). 6 Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (OJ L 87, , S.1-83). 7 Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (OJ L 87, , S ). 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung (OJ L 87, , S Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 5

6 Stand Der Fragen- und Antwortmechanismus (Q&A) ist eine praktische Vorgehensweise zur Förderung gemeinsamer Aufsichtsansätze und -praktiken gemäß Artikel 29(2) der ESMA- Verordnung 9. Aufgrund der Natur von Q&As sind formelle Anhörungen zu den Antwortentwürfen nicht erforderlich. Aber auch wenn keine formellen Anhörungen zu Q&As stattfinden, kann die ESMA dennoch mit Vertretern der Gruppe der Interessenvertreter für Wertpapiere und Märkte (SMSG), den relevanten Konsultativen Arbeitsgruppe der Standing Committees oder, falls spezifisches Fachwissen erforderlich ist, mit anderen externen Parteien Rücksprache nehmen. ESMA überprüft diese Q&A in regelmäßigen Abständen, um diese bei Bedarf zu aktualisieren und um festzustellen, ob in einem bestimmten Bereich ein Bedarf besteht, einige der Materialien in ESMA Richtlinien und Empfehlungen zu übernehmen. In solchen Fällen werden die in Artikel 16 der ESMA-Verordnung festgelegten Verfahren befolgt. Fragen und Antworten Dieses Dokument wird fortlaufend überarbeitet und aktualisiert, wenn neue Fragen eingehen. Das Datum, an dem jeder Abschnitt zuletzt aktualisiert wurde, wird zwecks Verdeutlichung angegeben. 9 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, , L331/84. Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 6

7 1 Bestmögliche Ausführung [Zuletzt aktualisiert: 03. Oktober 2017] Frage 1 [Zuletzt aktualisiert: 10. Oktober 2016] Wie sollten Wertpapierfirmen und zuständige Aufsichtsbehörden den Unterschied zwischen angemessenen Maßnahmen und hinreichenden Maßnahmen unterscheiden? Antwort 1 Gemäß MiFID I waren Wertpapierfirmen dazu verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen, unter Berücksichtigung von Preis, Kosten, Geschwindigkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, Umfang, Art oder anderen für die Ausführung des Auftrags relevanten Faktoren. MiFID II fordert hingegen nun, dass Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Während Wertpapierfirmen weiterhin der gleichen überspannenden Pflicht unterliegen, bei der Ausführung von Kundenaufträgen konsistent bestmögliche Ergebnisse zu erzielen, legt die Forderung nach hinreichenden Maßnahmen die Messlatte für die Compliance höher als die Forderung nach angemessenen Maßnahmen. Bei der Konzeption ihrer Ausführungsrichtlinien und Implementierung ihrer Vorkehrungen haben Wertpapierfirmen sicherzustellen, dass die beabsichtigten Ergebnisse kontinuierlich erreicht werden können. Dies umfasst wahrscheinlich die Verstärkung der Verantwortung des Front-Office sowie die Verstärkung von Systemen und Kontrollen, anhand derer Wertpapierfirmen sicherstellen, dass sie in der Lage sind, potenzielle Mängel zu erkennen. Zu diesem Zweck müssen Wertpapierfirmen nicht nur die erreichte Ausführungsqualität überwachen, sondern auch die Qualität und Angemessenheit ihrer Ausführungsvorkehrungen und -richtlinien auf Ex-Ante- und Ex-Post-Basis, um Situationen zu ermitteln, in denen Änderungen erforderlich sein können. Ein Beispiel für Ex-Ante-Überwachung wäre die Gewährleistung, dass die Design- und Prüfungsprozesse im Hinblick auf die Richtlinien angemessen sind und neue von der Wertpapierfirma angebotene Dienstleistungen und Produkte umfassen. Äquivalent dazu könnte im Rahmen der Ex-Post-Überwachung geprüft werden, ob die Wertpapierfirma ihre Ausführungsrichtlinie ordnungsgemäß befolgt hat und ob Kundenanweisungen und -präferenzen effektiv in der gesamten Ausführungskette weitergegeben wurden, sofern Smart Order Router oder andere Ausführungsmöglichkeiten genutzt werden. Die Prozesse einer Wertpapierfirma können eine Kombination aus Front Office und Compliance-Überwachung umfassen, und es können Systeme zum Einsatz kommen, die auf zufallsbasierten Stichproben oder auf der Meldung von Ausnahmen beruhen. Es müssen Kanäle vorhanden sein, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der kontinuierlichen Ausführungsüberwachung an höhere Managementebenen und/oder relevante Ausschüsse eskaliert werden und dass die als Feedback in die Ausführungsrichtlinien und -vorkehrungen zurückfließen, um die Prozesse der Wertpapierfirma zu verbessern. Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 7

8 Diese überspannende Anforderung bedeutet nicht, dass eine Wertpapierfirma in jedem einzelnen Fall bestmögliche Ergebnisse für ihre Kunden erzielen muss, sondern dass Wertpapierfirmen kontinuierlich verifizieren müssen, dass ihre Ausführungsvorkehrungen in allen Phasen des Auftragsausführungsprozesses ordnungsgemäß funktionieren. Die ESMA erwartet, dass Wertpapierfirmen bei der Feststellung von Mängeln alle angemessenen Abhilfemaßnahmen ergreifen, um ordnungsgemäß nachzuweisen, dass sie alle hinreichenden Maßnahmen ergriffen haben, um bestmögliche Ergebnisse für ihre Kunden zu erreichen. Frage 2 [Zuletzt aktualisiert: 10. Oktober 2016] Was ist mit der Überprüfung der Redlichkeit des einem Kunden angebotenen Preises bei der Ausführung von Aufträgen oder Entscheidungen im Rahmen des Handels mit OTC-Produkten gemeint? Antwort 2 MiFID II stärkt den bestehenden Standard der bestmöglichen Ausführung in Bezug auf OTC 10 -Produkte. In diesem Zusammenhang fordert Artikel 64 der delegierten Verordnung zu MiFID II, dass Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Aufträgen bzw. beim Fällen von Entscheidungen über den Handel mit OTC-Produkten, zu denen auch maßgeschneiderte Produkte gehören, die Redlichkeit des dem Kunden angebotenen Preises überprüfen, indem sie Marktdaten heranziehen, die bei der Einschätzung des Preises für dieses Produkt verwendet wurden, und sofern möglich diesen mit ähnlichen oder vergleichbaren Produkten vergleichen. Wertpapierfirmen ziehen möglicherweise routinemäßig externe Marktdaten sowie extern verifizierbare Referenzpreise (sofern vorhanden) heran, wenn sie den Preis eines OTC- Produkts (einschließlich maßgeschneiderter Produkte) festlegen oder überprüfen, um ihre Verpflichtung im Hinblick auf bestmögliche Ergebnisse zu erfüllen. Allerdings fordert die MiFID II-Richtlinie nun explizit von Wertpapierfirmen, dass sie die systematische Durchführung solcher Überprüfungen sicherstellen und in ihre Richtlinien und Verfahren integrieren. In Folge dessen müssen Wertpapierfirmen sicherstellen, dass sie über die erforderlichen Verfahren und Vorkehrungen sowie über angemessene Bewertungssysteme verfügen. Aufgrund der verbesserten Verfügbarkeit von Technologien und Datenanalysen wird erwartet, dass Wertpapierfirmen die Methoden und Inputs gründlich prüfen, die den verwendeten Bewertungsprozessen und Preismodellen im Hinblick auf OTC-Produkte zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass sie die Redlichkeit von Preisen kontinuierlich prüfen. In ähnlicher Weise müssen Wertpapierfirmen bei der Platzierung von Aufträgen aufgrund einer Entscheidung zum Handel mit OTC-Produkten die Redlichkeit des Preises prüfen und sicherstellen, dass diese Prüfung ein Teil ihrer Vorkehrungen ist. Hierbei handelt es sich um eine Ex-ante-Bewertung der Wertpapierfirma, die vor der Ausführung eines Auftrags durchgeführt wird. Allerdings wird erwartet, dass alle vor dem Handel ausgeführten Überprüfungen oder Prozesse Teil der Überprüfungs- und Überwachungsmaßnahmen der Firma im Hinblick auf ihre Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung sind. Deshalb müssen Wertpapierfirmen über Aufzeichnungen und Dokumentation verfügen, um dies als Teil ihrer kontinuierlichen Überwachung der bestmöglichen Ausführung nachzuweisen. 10 Im Sinne dieses Q&A wird ein Finanzinstrument als außerbörslich gehandeltes Produkt oder OTC-Produkt betrachtet, wenn: (i) es nicht für den börslichen Handel zugelassen ist, oder (ii) nicht an einem Handelsplatz gehandelt werden (d. h. einem geregelten Markt, MTF oder OTF). Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 8

9 Das Ziel besteht darin, dass Wertpapierfirmen in der Lage sind, ihre Preisfindungsentscheidungen zu begründen, und über Systeme verfügen, um sicherzustellen, dass alle Beurteilungen oder Entscheidungen im besten Interesse der Kunden getroffen werden und keinen Interessenskonflikten unterliegen. Wir erwarten, dass alle Überprüfungen und Kontrollen gemäß der Art des Finanzinstruments sowie der Merkmale und Umstände des jeweiligen Handels kalibriert werden. Frage 3 [Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2016] Sofern Wertpapierfirmen einen einzelnen Handelsplatz verwenden, wie können sie nachweisen, dass dieses Vorgehen die bestmögliche Ausführung ermöglicht hat? Antwort 3 Es ist Wertpapierfirmen gemäß MIFID II nicht untersagt, nur einen Handlungsplatz zur Ausführung aller Kundenaufträge für eine bestimmte Art von Finanzinstrumenten auszuwählen, sofern sie belegen können, das ihre Wahl es ihnen ermöglicht, kontinuierlich bestmögliche Ergebnisse für ihre Kunden zu erzielen. Seit der Implementierung von MiFID I ist die Anzahl der Handelsplätze stark gestiegen, was zu einer stärkeren Fragmentierung des Markts geführt hat. Die ESMA erwartet, dass Wertpapierfirmen sich der sich stetig verändernden Wettbewerbsbedingungen auf den Markt der Handelsplatzbetreiber bewusst sind und deshalb die Entstehung neuer Anbieter, neuer Handelsplatzfunktionen oder neuer Ausführungsdienstleistungen bei der Frage berücksichtigen, ob diese Faktoren die Wahl eines einzelnen Handelsplatzes in ihrer Ausführungsrichtlinie unterstützen. Um die Bestimmung des Artikel 24(1) MiFID II zum Handeln im besten Interesse der Kunden zu erfüllen, müssen Wertpapierfirmen den Markt regelmäßig evaluieren, um zu bestimmen, ob alternative Handelsplätze vorhanden sind, die sie nutzen können. Diese Evaluierung profitiert von den neuen Metriken gemäß RTS 2711 sowie von allen anderen relevanten Datenquellen. Insbesondere sollen die in Übereinstimmung mit dieser RTS erstellten Berichte Wertpapierfirmen unter Verwendung verschiedener Metriken, wie beispielsweise Volumen, Häufigkeit des Handels, Robustheit oder Ausführungspreis, Informationen über Handelsbedingungen sowie die Ausführungsqualität an verschiedenen Handelsplätzen bieten. Die delegierte Verordnung zu MIFID II legt spezifische Anforderungen im Hinblick auf den Inhalt der Ausführungsrichtlinie fest. Demnach eine Wertpapierfirma eine Liste der Handelsplätzen einschließen, welche die Firma üblicherweise nutzt, sowie eine Auflistung der verwendeten quantitativen und qualitativen Faktoren im Hinblick auf die Auswahl der Handelsplätze auf dieser Liste. Diese Aufgabe erfordert eine Reihe verschiedener Aktionen. Es muss eine spezifische Analyse ausgeführt werden, um zu ermitteln, ob geeignete Handelsplätze existieren. In diesem Zusammenhang kann eine Wertpapierfirma beispielsweise einen Benchmark der erwarteten aggregierten Preisverbesserungen erstellen, die durch die Hinzufügung eines Handelsplatzes erzielt werden können, und die erwarteten Ergebnisse mit einer Bewertung etwaiger zusätzlicher direkter, indirekter oder impliziter Kosten (in dem Maß, indem solche Kosten direkt oder indirekt an Kunden weitergegeben werden) sowie Gegenparteien oder Betriebsrisiken vergleichen. Schließlich darf die Nutzung eines einzigen Handelsplatzes nicht zu einem übermäßigen Vertrauen der Wertpapierfirma in diesen einzelnen Handelsplatz führen. Die Verwendung eines einzelnen Handelsplatzes verringert nicht die Pflicht einer Wertpapierfirma zur Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 9

10 Überwachung der Ausführungsqualität. Darüber hinaus bedeutet die ausschließliche Ausführung von Kundenaufträgen an diesem Handelsplatz nicht, dass die Wertpapierfirma sich ihrer Pflichten zur bestmöglichen Ausführung entledigen darf. Bei der Verwendung eines einzelnen Handelsplatzes ist die Art und Weise, in der eine Wertpapierfirma einen Auftrag ausführt, möglicherweise ebenso wichtig wie das Erzielen bestmöglicher Ergebnisse. Tatsächlich können die Übermittlung eines Auftrags zwecks Ausführung an das zentrale Auftragsbuch unter Verwendung unterschiedlicher Auftragsarten (z. B. Aufträge zur sofortigen Ausführung oder Annullierung, Pegged-Aufträge, gültig bis auf Widerruf) oder die Ausführung eines Auftrags unter Verwendung eines Vorhandels-Waivers oder die Ausführung eines Auftrags bei einer Schluss- oder Eröffnungsauktion zu wesentlich unterschiedlichen Ergebnissen führen. Unterschiedliche Ergebnisse können auch aus der Art und Weise entstehen, in der Smart Order Router und/oder diesbezügliche Algorithmen kalibriert werden. In ähnlicher Weise kann die Buchung eines Auftrags als Block im Gegensatz zur Aufteilung in mehrere Kontrakte eine deutlich andere Auswirkung auf den Markt haben und deshalb einen direkten Einfluss auf die Kosten des Kunden haben. Außerdem sollte eine Wertpapierfirma zwecks Einhaltung der Anforderung in Artikel 24(1) zum Handeln im besten Interesse ihrer Kunden erwägen, Kundenaufträge zu übermitteln anstatt diese selbst auszuführen, wenn dies zu einem besseren Ergebnis für Kunden führen würde, vorausgesetzt, die Firma ist zum Empfang und zur Übermittlung solcher Aufträge berechtigt. Ähnliche Analysen und Bewertungen sollten von Portfoliomanagern oder Empfängern und Übermittlern von Aufträgen durchgeführt werden, die Aufträge zur Ausführung an eine einzelne Entität senden möchten. Frage 4 [Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2016] Wenn Ausführungsplätze und Wertpapierfirmen Berichte gemäß den Anforderungen in RTS 27 und bekanntmachen, wie lange sollten diese Berichte gemeinfrei und frei zugänglich bleiben? Antwort 4 Die gemäß RTS 27 bekanntgemachten Informationen dienen dazu, relevante Daten zur Bestimmung der Ausführungsqualität für die Öffentlichkeit sowie für Wertpapierfirmen zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel spielt eine besondere Rolle, da die delegierte Verordnung zu MIFID II unter anderem erfordert, dass Wertpapierfirmen evaluieren, ob die Liste der von ihnen üblicherweise eingesetzten Ausführungsplätze nach einer wesentlichen Änderung im Hinblick auf einen bestimmten Platz aktualisiert werden sollte. Nach Ansicht der ESMA ist es zum Erreichen dieser Ergebnisse angemessen, dass Ausführungslätze jeden Bericht für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren gemeinfrei halten. Das Ziel von RTS 28 besteht darin, der Öffentlichkeit und Anlegern die Möglichkeit zur Evaluierung der Qualität der Ausführungsverfahren einer Wertpapierfirma zu geben, indem sie die Bekanntmachung wertvoller Informationen über die Art und den Ort der Auftragsausführung durch eine Wertpapierfirma erfordert. Diese Berichte müssen einen stabilen Vergleich verschiedener Wertpapierfirmen sowie den langfristigen Vergleich der Leistung ermöglichen. Daher ist es nach Meinung der ESMA zumutbar für Wertpapierfirmen, 12 RTS 28 bezieht sich auf den technischen Regulierungsstandard gemäß Artikel 27(10)(b) MiFID II, verabschiedet durch den Europäischen Rat am , Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission. Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 10

11 alle Berichte für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren gemeinfrei zu halten. Frage 5 [Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2016] Wann ist der letzte Zeitpunkt nach Jahresende, an dem Kundenaufträge ausführende oder übermittelnde Wertpapierfirmen oder Portfoliomanager Berichte mit Erwähnung ihrer wichtigsten fünf Ausführungsplätze oder Wertpapierfirmen, an die sie Kundenaufträge gesendet haben, sowie mit Erwähnung von durch sie empfangenen Informationen über die Ausführungsqualität veröffentlichen müssen? Antwort 5 Gemäß RTS 28 oder Artikel 65(5) der delegierten Verordnung zu MiFID II veröffentlichte Berichte dienen dazu, wertvolle Daten für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, welche die Informationsasymmetrie verringern und Anleger bei der Auswahl der Wertpapierfirmen unterstützen, mit denen sie zusammenarbeiten möchten. Um sicherzustellen, dass Anleger über aktuelle Informationen verfügen, müssen die Berichte nach Ansicht der ESMA spätestens am 30. April nach dem Ende des Berichtzeitraums veröffentlichen. Frage 6 [Zuletzt aktualisiert: 04. April 2017] Wie früh nach Inkrafttreten von MiFID II müssen Plätze und Wertpapierfirmen Berichte gemäß RTS 27 und 28 veröffentlichen? Antwort 6 Die von Plätzen gemäß RTS 27 zu sammelnden und zu veröffentlichenden Daten stehen in Zusammenhang mit verschiedenen Bestimmungen in MiFID II und MiFIR, wie zum Beispiel den Schwellenwerten für Size Specific to The Instrument (SSTI) gemäß den Transparenzbestimmungen sowie den Transaktionsberichtsanforderungen. Deshalb ist die ESMA der Ansicht, dass die Veröffentlichung des ersten Berichts gemäß RTS 27 bis zum 30. Juni 2018 erfolgen muss und dass dieser Bericht einen Berichtszeitraum abdecken sollte, der dem ersten Quartal des Jahres 2018 entspricht. Die von Wertpapierfirmen gemäß RTS 28 zu veröffentlichenden Informationen sind anderer Natur. Neben dem Bericht über die fünf wichtigsten Ausführungsplätze für ihre Kundenaufträge müssen Wertpapierfirmen gemäß dieser Bestimmung auch eine Zusammenfassung der bei der Ausführung dieser Aufträge erzielten Ergebnisse bereitstellen. Da es sich bei der bestmöglichen Ausführung nicht um eine neue Anforderung gemäß MiFID II handelt, sollten Wertpapierfirmen die meisten erforderlichen Vorkehrungen zur Durchführung dieser Analyse bereits implementiert haben. Deshalb ist die ESMA der Ansicht, dass Wertpapierfirmen den ersten jährlichen Bericht (mit Abdeckung eines gesamten Kalenderjahrs) gemäß RTS 28 spätestens bis zum Ende des vierten Monats des Kalenderjahres veröffentlichen müssen, in dem die Regelung in Kraft tritt (d. h. April 2018). Allerdings ist der ESMA bewusst, dass Wertpapierfirmen im Hinblick auf die ersten Berichte gemäß RTS 28 möglicherweise nicht in der Lage sein werden, Informationen in Bezug auf das Vorjahr zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer Verbindung mit neuen, sich aus MiFID II oder MiFIR ergebenden Bestimmungen nicht verfügbar oder nicht relevant sind. Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 11

12 In der Praxis bedeutet dies unter Umständen, dass der erste Jahresbericht einige Details vermissen lässt, die für folgende Berichte verfügbar sein werden, weil Wertpapierfirmen möglicherweise gemäß RTS 27 nicht verpflichtet waren, diese Daten für das Vorjahr zu veröffentlichen. Insbesondere möchte die ESMA verdeutlichen, dass eine Wertpapierfirma höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, im ersten Jahresbericht Informationen gemäß Artikel 3(3)(g) RTS 28 bereitzustellen, sofern die Firma keine spezifischen Tools oder Dienstleistungen einer dritten Partei in Anspruch nimmt. Ein anderes mögliches Beispiel dafür, dass die ersten Berichte gemäß RTS 28 im Vergleich zu späteren Berichten möglicherweise eine geringere Granularität aufweisen, steht im Zusammenhang mit einem Mangel an Daten zur Identifizierung der Unterklassen von Finanzinstrumentklassen auf der Grundlage der Liquidität in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Tick-Größe in MiFID II. In ähnlicher Weise verfügen Wertpapierfirmen möglicherweise nicht über umfassende Informationen bezüglich des exakten Verhältnisses von passiven und aggressiven Aufträgen, die an jedem der im Vorjahr eingesetzten Ausführungsplätze ausgeführt wurden, da sie solche Detailinformationen gemäß ihrer bestehenden Pflicht zur bestmöglichen Ausführung nach MiFID I nicht erhoben haben. Nichtsdestotrotz stellen Informationen über die wichtigsten fünf Plätze sowie eine Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse in dem Maße, in dem diese in Übereinstimmung mit der Pflicht der Wertpapierfirma zur bestmöglichen Ausführung stehen, dennoch nützliche Daten für Anleger dar. Frage 7 [Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2016] Sofern Wertpapierfirmen sowohl Dienstleistungen zur Auftragsausführung als auch zur Übermittlung von Aufträgen an andere Wertpapierfirmen (d. h. an einen Dritte zwecks Ausführung) bereitstellen, müssen diese Wertpapierfirmen in diesem Fall zwei Top-5-Berichte erstellen, oder genügt ein einziger, konsolidierter Bericht? Antwort 7 In Bezug auf eine bestimmte Finanzinstrumentklasse kann es viele Fälle geben, in denen eine Wertpapierfirma beide Dienstleistungen bereitstellt. Sofern eine Wertpapierfirma nicht Mitglied aller Handelsplätze ist, an die Kundenaufträge zur Ausführung weitergeleitet werden, muss die Wertpapierfirma neben ihrer Ausführungstätigkeit als Mitglied von Handelsplätzen manche Aufträge zur Ausführung an andere Wertpapierfirmen übermitteln. Alterativ steht es der Wertpapierfirma frei, Aufträge an einem Handelsplatz nicht direkt auszuführen, sondern einen Broker einzusetzen, um die Auswirkungen zu minimieren und ein besseres Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Nach Ansicht der ESMA müssen Wertpapierfirmen, die sowohl Dienstleistungen zur Auftragsausführung als auch zur Übermittlung von Aufträgen bereitstellen, jeweils einen Bericht für diese Dienstleistungen erstellen. Es ist wichtig, dass es sich dabei um verschiedene Berichte handelt, damit Wertpapierfirmen auf der einen Seite die wichtigsten fünf Ausführungsplätze und auf der anderen Seite die wichtigsten fünf Entitäten (Broker), an die Kundenaufträge im relevanten Zeitraum geroutet wurden, offenlegen können. Wir möchten darauf hinweisen, dass dies Wertpapierfirmen nicht davon abhält, zusätzlich einen konsolidierten Bericht über die Ausführungsplätze und Entitäten bereitzustellen, die von einer Wertpapierfirma am häufigsten zur Ausführung von Kundenaufträgen eingesetzt werden. Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 12

13 Frage 8 [Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2016] Auf welche Weise sollen Berichte gemäß RTS 27 und RTS 28 für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden? Antwort 8 Ausführungsplätze und Wertpapierfirmen sind verpflichtet, Berichte gemäß RTS 27 und 28 kostenfrei und in einem maschinenlesbaren, elektronischen Format für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Um sicherzustellen, dass solche Berichte gemeinfrei und frei zugänglich sind, können Wertpapierfirmen diese Berichte auf ihren jeweiligen Webseiten an einer einfach zu findenden Stelle auf einer Seite ohne Zugriffsbeschränkungen zur Verfügung stellen. Die ESMA weist darauf hin, dass diese Berichte nicht hinter einer Firewall oder einer Anmeldeseite positioniert werden oder einer Passwortverschlüsselung bzw. einer anderen Beschränkung unterliegen dürfen. Anders als im Hinblick auf andere Berichterstattungspflichten im Rahmen von MiFID II, die einen allgemeinen XML-Standard (typisch für behördliche Bekanntmachungen) erfordern, wurden keine spezifischen Formatierungsstandards für diese Berichte festgelegt. Die Lesbarkeit und Verständlichkeit dieser Berichte spielen jedoch eine kritische Rolle, da ihr Zweck darin besteht, relevante Daten zur Ausführungsqualität für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Frage 9 [Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2016] Insoweit RTS 27 (Artikel 5) die Offenlegung von Kosten durch einen Platz erfordert, kann dieser Bericht konsolidiert und als Information auf Platzebene vorgestellt werden? Antwort 9 In Artikel 27(3) MiFID II ist festgelegt, dass Ausführungsplätze (geregelte Märkte, MTF, OTF, SI, Eigenhändler und andere Liquiditätsanbieter) Informationen zur Ausführungsqualität im Hinblick auf den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und die Wahrscheinlichkeit der Ausführung für verschiedene Finanzinstrumente für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellen müssen. Folglich müssen Ausführungsplätze in Übereinstimmung mit Artikel 5 RTS 27 Quartalsdaten bezüglich der Kosten, die den Mitgliedern oder Nutzern des Ausführungsplatzes berechnet wurden, für jedes Finanzinstrument veröffentlichen. Es sollte verdeutlicht werden, dass Ausführungsplätze Informationen zu Kosten bereitstellen sollen, die auf der Ebene des Ausführungsplatzes und auf der Ebene aller Marktsegmente, in denen sie tätig sind (z. B. Standard, Wachstum, Dark Book, Lit Book usw.) aggregiert wurden. Dieser Ansatz ergibt sich aus Erwägung 4 der RTS 27, in der festgelegt ist, dass Ausführungsplätze zur Vermeidung eines unangemessenen Vergleichs zwischen Ausführungsplätzen und zur Überprüfung der Relevanz der gesammelten Daten separate Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 13

14 Berichte für Segmente mit unterschiedlichen Auftragsbüchern oder für Segmente, die unterschiedlich geregelt sind oder unterschiedliche Martksegmentidentifier verwenden, einreichen müssen. Darüber hinaus ist es möglicherweise relevant, je nach Geschäftsmodell oder Gebührenstruktur des Ausführungsplatzes zwischen den Kosteninformationen zu unterscheiden, beispielsweise wenn Ausführungsplätze je nach Art des Kunden oder Mitglieds unterschiedliche Gebühren berechnen, wie beispielsweise bei Maker-Taker- Gebührenmodellen. Auf diese Weise sollten Ausführungsplätze sicherstellen, dass Kosteninformationen auf der richtigen Ebene konsolidiert werden um die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Ausführungsplätzen zu vereinfachen. Frage 10 Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2016] Insoweit RTS 28 Artikel 3(3) eine Zusammenfassung der Analyse und Schlussfolgerungen aus der Ausführungsüberwachung einer Wertpapierfirma erfordert, erfordert dies eine separate Zusammenfassung für jede Finanzinstrumentklasse, oder wäre eine konsolidierte Zusammenfassung über alle Finanzinstrumentklassen hinweg ausreichend? Antwort 10 Wertpapierfirmen sind verpflichtet, eine Zusammenfassung der Analyse und Schlussfolgerungen aus ihrer detaillierten Überwachung der Ausführungsqualität in Bezug auf alle Finanzinstrumentklassen bereitzustellen. Das Ziel besteht darin, Kunden aussagekräftige Informationen zur Verfügung zu stellen, um die von der Wertpapierfirma im Laufe des Jahres erreichte Ausführungsqualität effektiv prüfen und bewerten zu können. Auf diese Weise sind Kunden in der Lage, die Ausführungsverfahren und die Compliance der Wertpapierfirma mit ihrer eigenen Ausführungsrichtlinie zu bewerten. Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass Wertpapierfirmen gemäß Erwägung 15 der RTS 28 zusätzlich zu den in RTS 28 festgelegten Berichtspflichten noch einen detaillierteren Bericht bereitstellen dürfen. Die Unterscheidung von Informationen je nach Finanzinstrumentklasse ist besonders relevant angesichts der Tatsache, dass die Ausführungsqualität variieren kann, da eine Wertpapierfirma verschiedene Ausführungsmethoden (z. B. verschiedene Ausführungsplätze, Ausführungsstrategien oder Routing-Verfahren) je nach Art des Finanzinstruments einsetzen kann. Die Bereitstellung einer Zusammenfassung auf der Grundlage der Finanzinstrumentklassen stimmt auch mit der Berichtspflicht bezüglich der fünf wichtigsten Entitäten überein, die für die Ausführung, Platzierung oder Übermittlung von Kundenaufträgen genutzt wurden, die sich auch auf die Finanzinstrumentklasse bezieht (siehe Q&A7). Während die Zusammenfassung der Analyse und der aus der Ausführungsüberwachung der Wertpapier gezogenen Schlussfolgerungen für jede Finanzinstrumentklasse erforderlich ist, können manche in der Zusammenfassung der offenzulegenden Informationen (gemäß den Klauseln a bis h in Artikel 3(3) in konsolidierter Form bereitgestellt werden, sofern diese Daten für einige oder alle Finanzinstrumentklassen identisch sind. In diesem Zusammenhang können Informationen zu engen Verbindungen, Konflikten oder gemeinsamem Eigentum sowie Informationen zu Zahlungen, Rückzahlungen und Vorteilen der Ausführungsplätze in konsolidierter Form offengelegt werden, sofern diese Daten für einige oder alle Finanzinstrumentklassen identisch sind. Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 14

15 Frage 11 [Zuletzt aktualisiert: 04. April 2017] Sofern Portfoliomanager oder Empfänger und Übermittler von Aufträgen unterschiedliche Entitäten innerhalb einer einzelnen Gruppe zur Ausführung von Aufträgen einsetzen, sind diese Entitäten separat aufzulisten, oder können sie als Gruppe aggregiert und als Sammelposten in einem Bericht gemäß RTS 28 aufgeführt werden, der in Übereinstimmung mit Artikel 65(6) der delegierten Verordnung zu veröffentlichen ist? Antwort 11 Sofern Portfoliomanager oder Empfänger und Übermittler Aufträge zur Ausführung an verschiedene Broker oder Entitäten innerhalb einer gemeinsamen juristischen Gruppe oder Unternehmensgruppe senden, ist die ESMA der Ansicht, dass gemäß Artikel 65(6) der delegierten Verordnung der jährliche Bericht zu den wichtigsten fünf für die Ausführung eingesetzten Entitäten auf der Ebene der einzelnen Wertpapierfirmen bereitgestellt werden muss, und nicht in auf Gruppenebene aggregierter oder konsolidierter Form. Sofern die im Jahresbericht einer Wertpapierfirma angegebene Liste der fünf wichtigsten Entitäten von einzelnen Brokern oder Entitäten der gleichen Gruppe dominiert wird, sodass andere dritte Broker oder Entitäten, die ebenfalls häufig eingesetzt werden, möglicherweise aus der Liste verdrängt werden, so kann die Wertpapierfirma in dieser Situation erwägen, zusätzliche Informationen zu diesen zur Ausführung genutzten dritten Brokern oder Entitäten zur Verfügung zu stellen, welche die Wertpapierfirma als relevant für ihr Auftragsausführungsverfahren erachtet, um ein vollständiges Bild der verschiedenen, zum Zweck von Ausführungsdienstleistungen ausgewählten Entitäten zu zeichnen (in Übereinstimmung mit Erwägung 15 RTS 28). Frage 12 [Zuletzt aktualisiert: 04. April 2017] Sind Transaktionen mit geeigneten Gegenparteien in die Daten aufzunehmen, die Ausführungsplätze gemäß RTS 27 veröffentlichen müssen? Antwort 12 Gemäß Artikel 27(3) MiFID II sind Ausführungsplätze verpflichtet, Quartalsberichte zur Ausführungsqualität, einschließlich Informationen zu von diesem Ausführungsplatz ausgeführten Transaktionen, bereitzustellen, ungeachtet der Einstufung des Kunden, auf den sich diese Transaktionen beziehen. Sofern eine Wertpapierfirma auch als Ausführungsplatz auftritt, legt Artikel 27(3) explizit fest, dass Wertpapierfirmen ihre Berichte gemäß RTS 27 in ihrer Funktion als Ausführungsplatz veröffentlicht (und nicht als Wertpapierfirma). Dies bedeutet, dass die Kundeneinstufung in dieser Hinsicht nicht relevant ist, und dass alle Transaktionen angegeben werden müssen, um die Anforderungen in RTS 27 zu erfüllen. In diesem Zusammenhang unterscheidet sich die Berichtspflicht gemäß RTS 27 von der Pflicht in Bezug auf von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 27(6) MiFID II oder RTS 28 zu veröffentlichende Daten, die Berichte zu Aufträgen von Kleinanlegern und professionellen Kunden, aber nicht von geeigneten Gegenparteien erfordert. Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 15

16 Frage 13 [Zuletzt aktualisiert: 04. April 2017] Sofern eine Wertpapierfirma ein OTF betreibt, auf welche Ebene sollte sich die Richtlinie zur bestmöglichen Ausführung beziehen? Auf die Ebene der Wertpapierfirma oder auf die Ebene des OTF, oder auf beide Ebenen? Gelten ähnliche Anforderungen für einen Marktbetreiber, der ein OTF betreibt? Antwort 13 Wenn eine Wertpapierfirma ein OTF betreibt, ist die ESMA der Ansicht, dass die Richtlinie zur bestmöglichen Ausführung der Wertpapierfirma die Frage abdeckt, wie Aufträge sowohl auf der Ebene der Wertpapierfirma als auch auf der Ebene des OTF ausgeführt werden, und insbesondere, welcher Ermessensspielraum auf jeder Ebene vorhanden ist. Zunächst muss eine Wertpapierfirma, die ein OTF betreibt, ebenso wie andere Kundenaufträge ausführende Wertpapierfirmen über eine Ausführungsrichtlinie auf Firmenebene verfügen, welche die verschieden Ausführungsplätze, einschließlich ihres eigenen OTF festlegt und die berücksichtigt wird, wenn die Firma einen Kundenauftrag erhält, und die erläutert, unter welchen Umständen ein Ausführungsplatz den anderen vorzuziehen ist. Zweitens benötigt die Wertpapierfirma entweder eine separate Richtlinie oder einen zusätzlichen Abschnitt in der firmenweiten Ausführungsrichtlinie, in der bzw. in dem festgelegt ist, wie nach der Übermittlung eines Kundenauftrags an das OTF ein bestmögliches Ergebnis für den Kunden erzielt werden kann, unter Berücksichtigung der Handelsinteressen im System sowie der unterschiedlichen Ausführungsmechanismen, die im OTF verfügbar sein können, wie z. B. Stimmausführung, elektronische RFQs oder elektronische Auftragsbücher. Da die Nutzung des Ermessensspielraums durch die Wertpapierfirma in ihrer Funktion als OTF-Betreiber in Übereinstimmung mit ihrer Ausführungsrichtlinie erfolgen muss, sollte das Dokument auch den Bereich bzw. die Bereiche im Detail erläutern, in denen der OTF- Betreiber den Ermessensspielraum nutzen möchte, und auf welcher Basis dieser Ermessenspielraum ausgeübt wird (Artikel 20(6) MiFID II). Äquivalente Anforderungen gelten für einen Marktbetreiber, der ein OTF betreibt. In diesem Zusammenhang müsste ein Marktbetreiber über eine Richtlinie zur bestmöglichen Ausführung verfügen, in der die Bedingungen für die Ausführung eines empfangenen Kundenauftrags auf dem OTF festgelegt sind, wie oben beschrieben. Frage 14 [Zuletzt aktualisiert: 04. April 2017] Wie sind passive und aggressive Aufträge im Zusammenhang mit Portfoliomanagement oder dem Empfang und der Übermittlung von Aufträgen zum Zweck des Berichts gemäß RTS 28, der gemäß Artikel 65(6) der delegierten Verordnung zu veröffentlichen ist, zu verstehen? Antwort 14 Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen für Portfoliomanagement oder den Empfang und die Übermittlung von Aufträgen bereitstellen, sind verpflichtet, Informationen in Übereinstimmung mit RTS 28 zu veröffentlichen, die u.a. Daten zu passiven und aggressiven Aufträgen umfassen. Die Relevanz dieser beschreibenden Begriffe im Kontext des Portfoliomanagements variiert jedoch je nach Art der durchgeführten Aktivitäten, des verwendeten Handelssystems und der Finanzinstrumentklassen. Sofern ein Portfoliomanager Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 16

17 oder ein Empfänger und Übermittler von Aufträgen einen Auftrag zur Ausführung an eine Entität (Broker) sendet, ist die Unterscheidung zwischen passiven und aggressiven Aufträgen gemäß Artikel 2 RTS 28 wahrscheinlich nicht relevant und muss nicht in dem Bericht offengelegt werden, der in Übereinstimmung mit Artikel 65(6) der delegierten Verordnung zu veröffentlichen ist. Eine Ausnahme tritt dann auf, wenn der Portfoliomanager oder ein Empfänger und Übermittler von Aufträgen eine spezifische Anweisung an den Auftrag anhängt, die darauf hinweist, dass der Broker einen Auftrag auf eine Art und Weise ausführt, die im Rahmen der Definition gemäß RTS 28 entweder passiv oder aggressiv ist. Sofern ein Portfoliomanager Aufträge direkt an einem Ausführungsplatz ausführt, so sind Artikel 27 MiFID II und RTS 28 anwendbar; in diesem Fall ist der Unterschied zwischen passiven und aggressiven Aufträgen relevant und muss im Bericht offengelegt werden, sofern anwendbar. Frage 15 [Zuletzt aktualisiert: 10. Juli 2017] Gelten die Berichtspflichten gemäß RTS 27 für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs)? Antwort 15 Artikel 1(5)(a) MiFIR, im Anschluss an die Änderung der Verordnung (EU) 2016/1033 vom 23. Juni 2016, legt fest, dass SFTs nicht den Vorhandels- und Nachhandelstransparenzpflichten gemäß Titel II und III MiFIR unterliegen. Während keine spezifische Ausnahme in Bezug auf die Berichtspflichten in Bezug auf die bestmögliche Ausführung gemäß RTS 27 eingefügt wurde, bezieht Erwägung 10 RTS 27 sich auf den Bedarf an aufsichtsrechtlicher Konsistenz zwischen ihren Anforderungen und den Anforderungen der Nachhandelstransparenz. In diesem Zusammenhang ist die ESMA der Ansicht, dass die Berichtspflichten in Bezug auf die bestmögliche Ausführung gemäß RTS 27 nicht auf SFTs anwendbar sind. Die ESMA möchte betonen, dass abweichend von vorstehender Verdeutlichung in Bezug auf die Anwendung von RTS 27 auf SFTs die Anforderungen im Hinblick auf die bestmögliche Ausführung gemäß MiFID II auf Wertpapierfirmen anwendbar sind, die SFTs ausführen. Die ESMA möchte außerdem hervorheben, dass die Nichtanwendbarkeit von RTS 27 auf SFTs nicht zu einem vollständigen Fehlen von Ausführungsqualitätsberichten für SFTs führt, da RTS 28 Wertpapierfirmen explizit dazu verpflichtet, unter anderem Auftrags- Routingverfahren insbesondere in Bezug auf SFTs zu melden und eine Zusammenfassung der erzielten Ausführungsqualität bereitzustellen. Wertpapierfirmen sollten außerdem beachten, dass RTS 28 bereits spezifische Angaben darüber enthält, wie Daten in Bezug auf SFTs zu veröffentlichen sind. Frage 16 [Zuletzt aktualisiert: 03. Oktober 2017] Inwiefern sind die Pflichten zur bestmöglichen Ausführung bei OTF anwendbar, wenn dritte Broker Kunden des OTF sind oder wenn diese Broker Direct Electronic Access (DEA) für den OTF bereitstellen (siehe Artikel 4(1)(41) MiFID II)? Antwort 16 Wenn eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die einen OTF betreiben, einen Auftrag oder eine Interessenbekundung von einem Broker erhalten, der im Namen seiner eigenen Kunden tätig ist, sollte der Betreiber des OTF in Bezug auf die Ausführung des Auftrags des Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 17

18 Brokers seine eigene Richtlinie zur bestmöglichen Ausführung implementieren, da er seinen Nutzerkunden (dem Broker) zur bestmöglichen Ausführung verpflichtet ist. Der Broker sollte feststellen, ob der ausgewählte OTF es ihm ermöglicht, seine eigenen pflichten in Bezug auf die bestmögliche Ausführung gegenüber seinen eigenen Kunden zu erfüllen. Zu diesem Zweck hat der Broker eine Leistungsbeurteilung des OTF durchzuführen, einschließlich der Frage, wie der Ermessensspielraum genutzt wird. Im besonderen Fall eines DEA an einen OTF wird der DEA im Namen des OTF-Kunden (des Brokers) eingereicht und der OTF-Betreiber führt den DEA-Auftrag auf die gleiche Art aus wie alle OTF-Kundenaufträge. Alternativ kann der Betreiber des OTF beschließen, DEA nicht in seinem System zu akzeptieren. Die ESMA weist darauf hin, dass ein DEA-Auftrag als kundenspezifische Anweisung an den Broker zur Bereitstellung der DEA-Vorkehrungen an seine Kunden betrachtet werden kann (siehe Frage 16). Frage 17 [Zuletzt aktualisiert: 03. Oktober 2017] Muss eine Wertpapierfirma, die von einer Zwischenfirma (wie einem Broker) bereitgestellte DEA-Services (Direct Electronic Access) nutzt, den über die DEA-Vereinbarung ausgewählten Ausführungsplatz (in Übereinstimmung mit der Berichtspflicht gemäß RTS 28) oder den Broker auflisten, der den DEA-Service bereitstelle (im Rahmen des gemäß Artikel 65(6) der delegierten Verordnung zu veröffentlichenden Berichts)? Antwort 17 Artikel 4(1)(41) MiFID II definiert DEA als Vereinbarungen, in denen ein Mitglied oder Teilnehmer oder Kunde eines Handelsplatzes einer Person gestattet, seinen bzw. ihren Handelscode zu verwenden. Die ESMA ist der Ansicht, dass der DEA-Anbieter die Firma ist, die Aufträge ausführt. Folglich würde erwartet, dass eine Wertpapierfirma, die DEA-Services dazu nutzt, einen Auftrag an einen bestimmten Ort zu leiten, die Zwischenfirma, die diesen Service bereitstellt zu erwartet, im gemäß Artikel 65(6) der delegierten Verordnung zu veröffentlichenden Bericht (der mit dem Bericht gemäß RTS 28 übereinstimmt) auflistet. In diesen Fällen würde angenommen, dass die Wertpapierfirma eine spezifische Anweisung bezüglich der Wahl des Ausführungsplatzes an die Zwischenfirma erteilt, welche den DEA bereitstellt. Entsprechend wäre die den DEA bereitstellende Zwischenfirma nach wie vor verpflichtet, über solche Zugangsvereinbarungen ausgeführte Geschäfte in ihren Berichten gemäß RTS 28 anzugeben, obgleich diese Geschäfte als gelenkte Aufträge eingestuft werden könnten, da der Ausführungsplatz der Aufträge durch den Kunden vorgegeben wird (wie in Artikel 2(c) RTS 28 festgelegt). Dies ist nicht mit dem Fall gleichzusetzen, in dem einige Parameter bezüglich der Ausführung eines Auftrags im Ermessen des Zwischen- Brokers liegen, insbesondere der Zielplatz, auch wenn der Ausführungsplatz eines Auftrags durch den Smart Order Router eines Brokers festgelegt wird. Sofern Geschäfte durch einen den DEA bereitstellenden Zwischenhändler bearbeitet werden, erkennt die ESMA auch an, dass das Ziel des gemäß Artikel 65(6) der delegierten Verordnung zu veröffentlichenden Berichts darin besteht, Kunden das Verständnis der Ausführungsgrundsätze von Wertpapierfirmen zu erleichtern, die Aufträge über DEA-Services übermitteln oder platzieren und die Wahl der Ausführungsplätze lenken (wie oben beschrieben); dieses Ziel kann am besten durch die Bereitstellung von Informationen zu den ausgewählten Ausführungsplätzen bereitgestellt werden (sofern die Wahl des Ausführungsplatzes im Ermessen der Wertpapierfirma liegt). Um sicherzustellen, dass der Bericht ein vollständiges Bild der Auftrags-Routingverfahren einer Wertpapierfirma zeichnet, ist Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 18

19 die ESMA der Ansicht, dass Wertpapierfirmen in ihrer Zusammenfassung der Ausführungsqualität (die gemäß Artikel 65(6) mit den in Übereinstimmung mit Artikel 3(3) RTS 28 bereitzustellenden Informationen sein muss) auch die Identität der wichtigsten Plätze anzugeben haben, die üblicherweise im Rahmen von DEA-Vereinbarungen ausgewählt werden, sowie das Vorhandensein von engen Beziehungen und besonderen Vereinbarungen mit solchen Ausführungsplätzen. Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 19

20 2 Eignung und Angemessenheit [Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2016] Frage 1 [Zuletzt aktualisiert: 10. Oktober 2016] Muss der Eignungsbericht nur dann bereitgestellt werden, wenn die Anlageberatung zu einem getätigten Geschäft führt? Antwort 1 Nein. Ein Eignungsbericht muss einem Kleinanleger zur Verfügung gestellt werden, wenn dieser Anleger eine Anlageberatung erhalten hat, ungeachtet der Frage, ob auf die Beratung ein getätigtes Geschäft folgt oder nicht. In Übereinstimmung mit dem zweiten Unterabschnitt des Artikels 25(6) der MiFID II hat eine Firma, die Anlageberatung leistet, vor der Durchführung des Geschäfts eine Erklärung zur Geeignetheit mittels eines dauerhaften Datenträgers für den Kunden zur Verfügung zu stellen; die Erklärung sollte den Inhalt der Beratung wiedergeben und erläutern, inwiefern diese Beratung den Präferenzen, Bedürfnissen und sonstigen Merkmalen des Kleinanlegers entspricht. In Artikel 54 (12) der delegierten Verordnung zur MiFID II ist festgelegt, dass Firmen bei der Vornahme einer Anlageberatung einen Eignungsbericht bereitstellen müssen. Der Bericht muss, unter anderem, einen Überblick über die erteilten Empfehlungen sowie Angaben bezüglich der Frage enthalten, inwiefern die Empfehlungen für den Kleinanleger geeignet sind. Durch die Vorgabe, dass der Bericht bei der Vornahme einer Anlageberatung bereitzustellen ist, verdeutlichen die Durchführungsmaßnahmen, dass die Bereitstellung der Erklärung zur Geeignetheit für den Kunden ungeachtet der Frage erfolgt, ob auf die Beratung ein getätigtes Geschäft folgt oder nicht. Tatsächlich erfordert eine Anlageberatung gemäß Artikel 4(2)(4) der MiFID II nicht, dass auf eine Empfehlung ein getätigtes Geschäft folgt. Die Formulierung vor Durchführung des Geschäfts in der MiFID-Richtlinie ist folglich eine Klarstellung bezüglich des Zeitpunktes, an dem der Bericht bereitzustellen ist, aber sie bedeutet nicht, dass auf eine Empfehlung ein Geschäft folgen muss. Dies entspricht dem Zweck des zweiten Unterabschnitts des Artikels 25(6) MiFID II, in dem festgelegt ist, dass die Erklärung zur Geeignetheit als Nachweis dient, ob die gegebenen Empfehlungen tatsächlich für den Kunden geeignet waren. Frage 2 [Zuletzt aktualisiert: 10. Oktober 2016] Muss der Eignungsbericht angeben, wann die Anlageberatung dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde? Antwort 2 Ja. Der Eignungsbericht sollte Angaben zu Datum und zu Uhrzeit der erfolgten Anlageberatung für den Kunden enthalten. Firmen sollten außerdem das Datum und die Nicht amtliche Übersetzung durch den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Seite 20

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