Das neue Entgeltmodell für girocard

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1 Das neue Entgeltmodell für girocard Gründe, Inhalte, Pläne DK-Informationsveranstaltung, Joachim, Fontaine, Bundesverband deutscher Banken 9. September 2013

2 Das Thema ist eigentlich nicht neu Überlegungen zur Umgestaltung des Entgeltmodells schon vor 2010 Präsentation von Ideen auf ZKA-Infoveranstaltung im April 2010 Nachhaltiges und flexibles Geschäftsmodell: Ausdauer und Beharrlichkeit gefragt Neues Geschäftsmodell muss im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht stehen Vermeidung multilateraler Preise. Leistungserbringer müssen frei in der Preissetzung sein, diese transparent machen und sich dem Wettbewerb stellen. 2

3 Worum geht es im Kern? Anpassung der aktuellen electronic cash-händlerbedingungen in einem zentralen Punkt: 6. Entgelte Für den Betrieb des electronic cash-systems und die Genehmigung der electronic cash-umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners wird dem Unternehmen - für electronic cash-umsätze bis 25,56 jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,08 pro Umsatz - für electronic cash-umsätze über 25,56 jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,3 % des electronic cash-umsatzes berechnet. Zahlungsdienstleistern und Unternehmen bleibt es unbenommen, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Heute Ein systemseitig festgelegtes einheitliches Händlerentgelt mit der Option zur bilateralen Verhandlung 3

4 Worum geht es im Kern? Anpassung der aktuellen electronic cash-händlerbedingungen in einem zentralen Punkt: 6. Entgelte Für den Betrieb des electronic cash-systems und die Genehmigung der electronic cash-umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners wird dem Unternehmen - für electronic cash-umsätze bis 25,56 jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,08 pro Umsatz - für electronic cash-umsätze über 25,56 jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,3 % des electronic cash-umsatzes berechnet. Zahlungsdienstleistern und Unternehmen bleibt es unbenommen, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Künftig Wird in Gänze durch strukturell abgesicherte Verhandlungsprozesse über die Höhe des Entgelts ersetzt. Die Struktur von electronic cash als 3-Parteien-Systems mit direktem Bezug zwischen Händler und Kartenausgeber bleibt aber bestehen. 4

5 Worum geht es im Kern? Was heißt strukturell abgesicherte Verhandlungsprozesse? Keine systemseitig festgelegten Händlerentgelte mehr Die Entgelte sind zwischen Kartenausgebern und Kartenakzeptanten bilateral auszuhandeln Zur Vereinfachung der Prozesse dürfen auf beiden Seiten des Marktes Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Kartellrechts gebildet werden Die Abrechnung der Händler-Entgelte in neuer Form wird durch entsprechende Anpassung der Entgeltverrechnungsprozesse (Netzbetreiber und Kopfstellen) unterstützt Anpassung des Vertragswerks, inklusive flankierender Maßnahmen 5

6 Worum geht es im Kern? Flankierende Maßnahmen: 2. Kartenakzeptanz Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren oder einen Aufschlag auf den Barzahlungspreis und einen eventuellen Barauszahlungsbetrag vorzunehmen. Es handelt sich um die Erlaubnis, dem Karteninhaber einen Preisaufschlag (Surcharge) zu berechnen. Der Wegfall der so genannten Bargeldklausel ist bereits vor einiger Zeit erfolgt. An den electronic-cash-terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem electronic cash-zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Soweit dies als so genannte Honour all Cards Rule verstanden wird, ersatzlose Streichung dieser Bestimmung. 6

7 Kleine Änderungen im Vertrag erhebliche geschäftspolitische und organisatorische Folgen Wegfall des systemweit und einheitlich geltenden Entgelts für alle teilnehmenden Händler und Dienstleistungsunternehmen Schaffung komplexer Strukturen für die bilaterale Verhandlung von Entgelten und deren Abrechnung über Entgeltverrechnungsstellen Mehr Aufgaben für electronic cash-netzbetreiber in der Abrechnung der Entgelte Neue Rollen, die nicht im Vertragswerk verankert sind so genannte Konzentratoren auf beiden Seiten im Sinne von Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Kartellrechts Definition und Implementierung neuer Schnittstellen zwischen Netzbetreibern und Entgeltkopfstellen (Systemebene) Implementierung einer eindeutigen Händlerkennung für individualisierte Entgeltvereinbarungen 7

8 Weltweit wohl einzigartig die neue Rollenverteilung bei der Entgeltbildung und -abrechnung An der Durchführung der neuen Entgeltverrechnung sind verschiedene Rollen beteiligt: Kartenherausgeber Issuer-Konzentrator - Beispiel: Verbände der Kreditwirtschaft, Zentralbanken eines Verbandsbereichs Entgeltkopfstelle Beispiel: Organisationen, die bereits bei der heutigen Entgeltverrechnung als Entgeltkopfstellen agieren Händler Händlerkonzentrator Beispiel: Verbünde von Handelsunternehmen, Verbände, heutige Netzbetreiber für die bei ihnen angeschlossenen Händler Netzbetreiber bleiben rein technische Dienstleister girocard-system Governance und Weiterentwicklung des girocard-systems, aber keine Festsetzung nationaler Entgelte 8

9 Varianten für Entgeltvereinbarungen Vorbehaltlich einer finalen Abstimmung mit dem Bundeskartellamt sollen folgende Varianten angeboten werden: Im Einzelnen ausgestaltete und vorab schriftlich fixierte bilaterale Entgeltvereinbarungen zwischen Kartenemittent und Akzeptanzstelle, in denen vorab Entgeltvereinbarungen für alle zukünftigen electronic cash-transaktionen getroffen werden (Vorabentgeltvereinbarungen). Eine Vorabentgeltvereinbarung kann als Rückvergütungsmodell oder als Direktmodell* ausgestaltet sein. Diese Variante ist der Regelfall. Für den Fall, dass zwischen Kartenemittent und Akzeptanzstelle keine Vorabentgeltvereinbarung besteht, ein vom Kartenemittenten (bzw. Konzentrator) ad incertas personas unterbreitetes individuelles Entgeltangebot i. S. d. 145 BGB. Dieses wird unmittelbar am POS als eine bilaterale Entgeltvereinbarung (ad hoc-entgeltvereinbarung) geschlossen und die Transaktion sodann nach Maßgabe des so vereinbarten Entgeltes abgewickelt. Die Entscheidung über die Annahme des Angebots obliegt alleine der Akzeptanzstelle. Diese kann eine Karte auch ablehnen. * Beim Direktmodell führt der Netzbetreiber für die von der Vorabentgeltvereinbarung betroffenen Transaktionen kein Entgelt ab. Die Verrechnung des Entgelts für die betroffenen Transaktionen (inkl. der Zahlungsmodalitäten) wird direkt zwischen den Beteiligten abgestimmt. 9

10 Arten der Entgeltverrechnung Heute: Systemweit einheitliches Händlerentgelt Zum Teil mit branchenspezifischen Abweichungen Zukünftig: Verhandelte Händlerentgelte Vorabentgelt Ah hoc-entgelt Basis: Rückvergütungsmodell Basis: Direktmodell 10

11 Technisch notwendig - Grundberechnungswert Bilateral abgeschlossene Entgeltvereinbarungen werden organisatorisch-abrechnungstechnisch regelmäßig als Rückvergütungsvereinbarungen ausgestaltet Dazu ist ein abrechnungstechnischer Grundberechnungswert (GBW) notwendig, der die rechnerische Grundlage für die konkrete Berechnung der individuellen Rückvergütungen bildet Der je nach Issuer-Konzentrator einheitliche Grundberechnungswert hat als rein rechnerischer Wert keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, da es sich lediglich um einen rechnerischen Bezugspunkt handelt, der die Basis für die konkrete Abrechnung der in den jeweiligen individuellen Entgeltvereinbarungen bildet Fiktives Beispiel: Grundberechnungswert 0,4%, individuell verhandelt 0,25% - Erhoben vom Netzbetreiber vom Händler und abgeführt an Entgeltverrechnungsstelle 0,4%, Rückvergütet von Entgeltverrechnungsstelle an Händler nach Maßgabe individueller Vereinbarung 0,15% 11

12 Zusätzlich - Routingtabelle für Entgelte Routingtabelle für die Nennung der für eine BIN zuständigen Entgeltkopfstelle. Diese Tabelle wird analog aufgebaut zur Routingtabelle für Autorisierungen und besteht aus BIN und Kennung der Entgeltkopfstelle. Der Eintrag für einen Kartenherausgeber kann in dieser Entgelt-Routingtabelle von dem entsprechenden Eintrag in der Autorisierungstabelle abweichen. Änderungen und Ergänzungen von Einträgen werden bei Bedarf mit den gleichen Prozessen mitgeteilt wie heute schon üblich bei der Routingtabelle für Autorisierungen. 12

13 Neu und anders - Einreichen von Umsatzdetails Die Netzbetreiber reichen in Zukunft Dateien mit Entgeltumsatzdaten an die Entgeltkopfstellen ein. Zweck: Kontrolle bzw. Bestimmung von Entgelten oder Rückvergütungen (Statistik) Jede Datei enthält nur Informationen über die Transaktionen mit Beteiligung der Kartenherausgeber, die der entsprechenden Entgeltkopfstelle angeschlossenen sind. Die Entgeltkopfstelle bestimmt die anzuwendende Entgeltregel immer anhand der Händlerkennung und der BIN des Kartenherausgebers. Am 15. des Folgemonats wird durch den Netzbetreiber ein Summensatz erstellt (und in einer gesonderten Nachricht übermittelt), der den Betrag der im Vormonat insgesamt eingereichten Entgelte enthält. 13

14 Neu und einfach - Händlerkennung Ein Händler, der an einer bilateralen Entgeltvereinbarung (entweder direkt oder über einen Händlerkonzentrator) beteiligt sein möchte, benötigt zwingend eine Händlerkennung. Diese Händlerkennung identifiziert einen Händler auf der Ebene des girocard-systems eindeutig. Als Basis für die Händlerkennung wird die Gläubiger-ID verwendet, die durch die Deutsche Bundesbank vergeben wird. Eine Gläubiger-ID ist maximal 35 Zeichen lang und hat folgenden Aufbau: - Positionen 1 und 2 enthalten den Ländercode, d.h. für Deutschland DE. - Positionen 3 und 4 enthalten Prüfziffern. - Positionen 5 bis 7 enthalten optional einen Business Code. ZZZ falls nicht genutzt. - Positionen 8 bis maximal 35 enthalten die eigentliche ID des Gläubigers. Ein Händler muss seine Händlerkennungen den Netzbetreibern und Händlerkonzentratoren mitteilen, mit denen er zusammenarbeitet. Der Netzbetreiber stellt diese Händlerkennung in die entsprechenden Nachrichten zu den an einem Terminal dieses Händlers durchgeführten Transaktionen ein. 14

15 Fast alles wie immer der Zahlungsverkehr Der Einzug der Umsätze erfolgt wie heute durch Nutzung der Infrastruktur des konventionellen Zahlungsverkehrs, in Zukunft SEPA Card Clearing SCC. Die Abführung der Entgelte durch die Netzbetreiber erfolgt in der Regel wie heute durch Überweisung auf die Konten der Entgeltkopfstellen (Abweichungen von diesem Vorgehen können bilateral abgestimmt werden). Die Zahlung von Rückvergütungen wird bilateral zwischen den Beteiligten abgestimmt. Der Einzug von bilateral vereinbarten Entgelten wird bilateral zwischen den Beteiligten abgestimmt. Eine weitere Festlegung von Seiten der Deutschen Kreditwirtschaft soll hierzu nicht erfolgen. 15

16 DK-weit einheitliche Schnittstellen Gibt es zwischen einem Händler und einem Kartenherausgeber keine ausgehandelte Vorabentgeltvereinbarung, darf der Händler girocard-karten dieses Kartenherausgebers an seinen POS-Terminals nicht akzeptieren. Um in solchen Ausnahmefällen dem Händler dennoch die Möglichkeit einzuräumen, eine girocard-karte des Kartenherausgebers zu akzeptieren, gibt ein Kartenherausgeber ein Angebot für ad hoc-entgeltvereinbarungen an die Händler ab. Ein Händler nimmt dieses Angebot implizit mit der Durchführung der Transaktion an. 16

17 Bilateral festzulegende Schnittstellen 17

18 Die Zukunft hat schon begonnen Einzelinstitute und Issuer-Konzentratoren zeigen Flagge DSGV als Konzentrator für die Sparkassenorganisation DZ-Bank und WGZ-Bank als Konzentratoren für die Volksbanken und Raiffeisenbanken BdB für die privaten Banken, jedoch ohne - Deutsche Bank - Commerzbank - UniCredit - Deutsche Postbank Die Seite der Kartenausgeber ist organisiert und für Verhandlungen offen Entgelte / 2 girocard Deutschland :00 18

19 Verhandlungen laufen Seit 2012 gibt es Gespräche zwischen der Kartenausgeberseite und einzelnen Händlern Handelsverbünden Netzbetreibern in der Rolle als Konzentratoren Erste Verträge sind unterzeichnet Aushandlungsergebnisse sind nicht öffentlich, der Geheimwettbewerb bleibt gesichert Das Bundeskartellamt wird über jeden Vertrag unterrichtet Das Problem ist die meist mangelhafte Zahlenbasis und die noch nicht existierende technische Infrastruktur für die Erhebung der individuellen Umsatzdaten und Abrechnung (zb wegen noch fehlender Händlerkennung) 19

20 Beispiel Bundesverbandes deutscher Banken als Issuer-Konzentrator Der Bankenverband vertritt die privaten Banken in Deutschland Vertreten werden mittelgroße und kleine kartenausgebende Banken, nicht jedoch die Großbanken Die Struktur ist grundsätzlich offen auch für Nichtmitglieder Im Bundesverband gibt es seit dem Frühjahr ein professionelles Team zur Betreuung der Konzentratorfunktion und die Verhandlungsführung (zusätzliches Personal) Gründung eines dezidierten begleitenden Gremiums (ohne Großbanken) Aufbau einer geschlossenen Kommunikationsplattform für die teilnehmenden Banken Beginn des Ausbaus der heutigen Entgeltkopfstelle Bank-Verlag zur Entgeltverrechnungsstelle für die privaten Banken Verhandelt werden interimistische Einstiegslösungen, da endgültige Infrastruktur noch nicht zur Verfügung steht Es kommt ein Rückvergütungsmodell zur Anwendung 20

21 Vielen Dank! Joachim Fontaine 9. September 2013

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