Impressum. Das richtige Impressum. Rechtliche Anforderungen an den Einbau und den Inhalt des Impressums. Wer braucht eins?

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1 Rechtliche Anforderungen an den Einbau und den Inhalt des s RESMEDIA Whitepaper Wer braucht eins? 1

2 Wer braucht ein? Jeder Anbieter von geschäftsmäßigen Telemedien: / Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste = also Webseiten, Onlineshops, Facebook-Seiten, Blogs, You Tube-Channel, usw., usw. / geschäftsmäßig = Telemedien, die NICHT ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. 3 Was muss rein? 2

3 Inhalt des s 1. Inhalt nach 5 Telemediengesetz (TMG) : / 1. Name, Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten; / 2. adresse; / 3. bei behördlicher Zulassung: die zuständige Aufsichtsbehörde; / 4. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, jeweils mit entsprechender Registernummer; / 5. Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes ODER Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung. 5 Inhalt des s 2. Inhalt nach 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV): Angebote, die auch journalistisch-redaktionelle Informationen veröffentlichen (z. B. Infoartikel, Kommentare, Newsletter- oder Blogbeiträge, Tweets), müssen im auch einen Verantwortlichen nach 55 RStV angeben. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer / 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, / 2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, / 3. voll geschäftsfähig ist und / 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann

4 Inhalt des s MUSTER CHECKLISTE 7 Braucht man einen Disclaimer? 4

5 Braucht man einen Disclaimer im? NEIN! Hinweise auf den Ausschluss der Haftung für Links und Inhalte (sog. Disclaimer) sind zwar weit verbreitet, doch rechtlich vollkommen wirkungslos! Die Haftung ist in 7 ff. TMG gesetzlich geregelt und es ist nicht möglich, über Hinweise im dazu abweichende Regelungen oder Vereinbarungen zu treffen. Grundsätzlich haften Webseitenbetreiber für eigene Inhalte immer nach 7 Abs. 1 TMG. Für fremde Informationen, die im Onlineshop veröffentlicht werden (zum Bespiel Bewertungen oder Kommentare) besteht zwar grundsätzlich eine Haftung, allerdings ist diese eingeschränkt. Webseitenbetreiber müssen diese Inhalte nicht ständig kontrollieren und überwachen ( 7 Abs. 2 TMG). Allerdings müssen sie, sobald sie Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt oder Link erhalten, diesen unverzüglich beseitigen ( 10 TMG). 9 Wo muss das eingebaut werden? 5

6 Wo muss das eingebaut werden? 2-Klick-Regel Nach 5 Abs. 1 TMG muss das leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Es sollte daher mit höchstens zwei Klicks von jedem Punkt der Website, dem Blog usw. aus einzusehen sein. Aus Transparenzgründen sollte der Link zur Seite auch als bezeichnet sein. 11 Haben Sie Fragen? Telefon: shb@res-media.net Internet:

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