Die gesetzliche Neuregelung führt gegenüber der bisherigen Beurteilung nach BgA- Grundsätzen vor allem zu folgenden Änderungen:

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1 SWS Schüllermann und Partner AG Robert-Bosch-Straße Dreieich Telefon: Telefax: info@schuellermann.de Bs/ZI G_01: SUS Februar b UStG Die neue Umsatzsteuerwelt für die öffentliche Hand Aktuelle Mandanteninformation Sehr geehrte Damen und Herren, am 16. Oktober 2015 hat der Gesetzgeber das Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen, mit dem u. a. in einem neuen 2b UStG die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jpdör) vollkommen neu strukturiert wird. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung soll eine seit Jahren bestehende Unsicherheit in der Besteuerungspraxis jpdör beseitigt werden. Diese Unsicherheit hat ihre Ursache in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die unter Berücksichtigung europäischen Umsatzsteuerrechts (Mehrwertsteuersystemrichtlinie MwStSystRL) Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Tätigkeiten der öffentlichen Hand entwickelt hat, die von der bisherigen gesetzlichen Regelung und von den von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit zugrunde gelegten Kriterien abweichen. Mit dem Wirksamwerden der gesetzlichen Neuregelung ab dem 1. Januar 2017 wird die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nicht mehr vom Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) im Sinne der 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) abhängig gemacht, sondern nur noch von der Entfaltung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. In Fällen der Betätigung jpdör auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Handlungsformen sollen Begünstigungen greifen. Insbesondere sollen bestimmte Fälle von Kooperationen jpdör untereinander zur Vermeidung nicht gewollter Umsatzsteuerbelastungen von der Umsatzbesteuerung ausgenommen werden. SWS Schüllermann und Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Robert-Bosch-Straße Dreieich Postanschrift: SWS Schüllermann und Partner AG Postfach Dreieich info@schuellermann.de Mitglieder des Vorstandes: Dipl.-Kfm. Rainer Grieshaber, WP/STB (Sprecher); Dipl.-Ing. Stephan Schüllermann, WP/STB; Dipl.-Volksw. Rainer Reuhl, WP/STB; Vorsitzender des Aufsichtsrates: Gunter Anders, RA/STB Sitz: Dreieich bei Frankfurt/M., Rechtsform: AG, Offenbach HRB Nr Konten: Volksbank Dreieich, IBAN: DE , BIC: GENODE51DRE; Postbank Frankfurt/M, IBAN: DE , BIC: PBNKDEFF; Deutsche Bank, IBAN: DE , BIC: DEUTDEDB505; Commerzbank AG, Dreieich, IBAN: DE , BIC: COBADEFF; Sparkasse Langen-Seligenstadt, IBAN: DE , BIC: HELADEF1SLS USt-IdNr.: DE

2 Schüllermann und Partner AG Blatt 2 Die gesetzliche Neuregelung führt gegenüber der bisherigen Beurteilung nach BgA- Grundsätzen vor allem zu folgenden Änderungen: Bei nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht auf privatrechtlicher Grundlage liegt grundsätzlich eine unternehmerische Betätigung vor. Eine jpdör ist auch mit einer langfristigen (vermögensverwaltenden) Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit unternehmerisch tätig. Gleiches gilt bei der Einräumung von Lizenzen und Konzessionen und vergleichbaren vermögensverwaltenden Betätigungen. Bei vermögensverwaltenden Betätigungen kann allerdings eine Umsatzsteuerbefreiung gem. 4 Nr. 12 UStG gegeben sein, so dass zwar eine unternehmerische (umsatzsteuerbare), aber umsatzsteuerbefreite Betätigung vorliegt (bspw. die Vermietung von Wohnraum an Privatpersonen für eigene Wohnzwecke). Das Erreichen von in der Körperschaftsteuer-Richtlinie festgelegten Umsatzgrenzen (derzeit noch Gewichtigkeitsgrenze von ,00 Jahresumsatz, nach der von der Bundesregierung beschlossenen Neufassung der Körperschaftsteuerrichtlinie 2015 zukünftig ,00) spielt für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer jpdör keine Rolle mehr. JPdöR können also auch mit sogenannten Bagatelltätigkeiten der Umsatzbesteuerung unterliegen. Allerdings kann eine jpdör wie jeder Steuerpflichtige auf die Kleinunternehmerregelung des 19 UStG zurückgreifen. Hiernach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die Gesamtumsätze der jpdör aus sämtlichen in 19 UStG definierten unternehmerischen Tätigkeiten im vorangegangenen Jahr zuzüglich Umsatzsteuer nicht mehr als ,00 betragen haben. Die Ausübung einer nachhaltigen Tätigkeit gegen Entgelt durch eine jpdör begründet deren Unternehmereigenschaft auch grundsätzlich bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Tätigkeit, wenn sie im Wettbewerb zu gleichartigen Tätigkeiten von gewerblichen Unternehmen erfolgt (marktgängige Leistungen). Allerdings begünstigt 2b UStG Betätigungen jpdör auf öffentlich-rechtlicher Grundlage.

3 Schüllermann und Partner AG Blatt 3 Begünstigungen im Zusammenhang mit einer Betätigung im Rahmen öffentlicher Gewalt Diese Begünstigung soll aber nur anzunehmen sein, wenn diese nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. 2b UStG n.f. regelt, in welchen Fällen nach Auffassung des Gesetzgebers von keiner größeren Wettbewerbsverzerrung auszugehen sein soll. So wird zunächst in 2b Abs. 2 UStG Nr. 1 eine Bagatellgrenze eingeführt. Soweit der von einer jpdör im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielbare Umsatz voraussichtlich ,00 nicht übersteigen wird, soll keine Wettbewerbsverzerrung anzunehmen sein. Diese Bagatellgrenze gilt aber nur für gleichartige Umsätze, die i.r.d. Ausübung öffentlicher Gewalt erbracht werden und ist nicht mit der Kleinunternehmerregelung gem. 19 UStG zu verwechseln, die für sämtliche Umsätze einer jpdör gilt. Größere Wettbewerbsverzerrungen sollen ferner nach 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht vorliegen, wenn vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen. Diese Regelung soll jene Fälle umfassen, bei denen ein Wettbewerber einer jpdör, der auf privatrechtlicher Grundlage agiert, mit seinen Leistungen einer Steuerbefreiung unterliegen würde und im Hinblick auf diese Steuerbefreiung nicht die Möglichkeit hätte, auf diese Steuerbefreiung gem. 9 UStG (Option) zu verzichten. Der Gesetzgeber verneint in diesen Fällen eine Wettbewerbsverzerrung, da es letztendlich dahingestellt sein kann, ob die Nichtbesteuerung im Rahmen einer Umsatzsteuerbefreiung oder aufgrund der Verneinung der Unternehmereigenschaft anzunehmen ist. Kooperationen jpdör (IKZ-Fälle) Einer der wichtigsten Anwendungsfälle des neu geschaffenen 2b UStG wird Abs. 3 sein, im Rahmen dessen bestimmte Fälle von Kooperationen jpdör (bspw. interkommunale Kooperationen IKZ) zukünftig von der Umsatzbesteuerung ausgenommen werden, da unter den in 2b Abs. 3 UStG genannten Voraussetzungen ebenfalls nicht von einer größeren Wettbewerbsverzerrung auszugehen sein soll. Nach bisheriger Auffassung wurden Kooperationen jpdör im Rahmen sogenannter hoheitlicher Beistandsleistungen sowohl von der Ertrags- als auch von der Umsatzbesteuerung ausgenommen. Diese (von der Besteuerung ausgenommenen) hoheitlichen Beistandsleistungen wurden seitens der Finanzverwaltung immer dann angenommen, wenn eine jpdör an eine andere jpdör für hoheitliche Zwecke aus dem hoheitlichen Bereich heraus Leistungen erbringt.

4 Schüllermann und Partner AG Blatt 4 Für ertragsteuerliche Zwecke gelten diese Grundsätze zwar weiter, doch wird mit 2b Abs. 3 UStG die Umsatzbesteuerung von Kooperationen jpdör neu geregelt und von den bisherigen Grundsätzen abgewichen. Zukünftig sollen bei Leistungen einer jpdör an eine andere jpdör insbesondere dann keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen (also nicht von einer Unternehmereigenschaft auszugehen sein), wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Letzteres soll nach 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG regelmäßig dann der Fall sein, wenn a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. Die vorgenannten Voraussetzungen des 2 b Abs. 3 Nr. 2 UStG müssen kumulativ vorliegen. Sollte eines der genannten Kriterien nicht erfüllt sein, kann nicht mehr von einer Zusammenarbeit ausgegangen werden, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Damit ist bspw. die Unternehmereigenschaft auch dann zu bejahen, wenn jpdör Leistungen lediglich auf Basis kurzfristiger öffentlichrechtlicher Vereinbarungen oder auf privatrechtlicher Basis zusammenarbeiten. Unter der Geltung des 2b UStG ist demnach die Erbringung nichtumsatzsteuerbarer hoheitlicher Beistandsleistungen künftig nur noch möglich, wenn die im Gesetz hierfür genannten Kriterien erfüllt sind. Diese wurden teilweise auf Basis des EU- Vergaberechts entwickelt und sollen daher nach dem Willen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung angewendet werden.

5 Schüllermann und Partner AG Blatt 5 Katalogtätigkeiten - Anhang I MwSt SystRL Neben den vorgenannten Fällen regelt 2b UStG durch Verweis auf Anhang I der Mehrwertsteuersystemrichtlinie weitere Fälle, i.r.d. ohne weitere Prüfung von größeren Wettbewerbsverzerrungen auszugehen sein soll, wenn die ausgeübten Tätigkeiten nicht unbedeutend sind. Bei diesen Katalogtätigkeiten handelt es sich um folgende Betätigungen: 1. Telekommunikationswesen; 2. Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie; 3. Güterbeförderung; 4. Hafen- und Flughafendienstleistungen; 5. Personenbeförderung; 6. Lieferung von neuen Gegenständen zum Zwecke ihres Verkaufs; 7. Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt werden; 8. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; 9. Lagerhaltung; 10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; 11. Tätigkeiten der Reisebüros; 12. Umsätze von betriebseigenen Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen; 13. Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe q steuerbefreit sind. Fazit Die Interpretation der in 2b UStG genannten Tatbestände wirft vielfältige Fragestellungen auf. Wesentlich ist die Erkenntnis, dass zur Vermeidung einer Umsatzsteuerbelastung von Kooperationen jpdör langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarungen angestrebt werden sollten. Hierzu sollen auch horizontale Kooperationen zählen, wie beispielsweise Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) oder Kommunalunternehmen sowie Zweckverbände. Eine Betätigung auf privatrechtlicher Basis begründet zukünftig immer die Unternehmereigenschaft; das Regime des 2b UStG kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

6 Schüllermann und Partner AG Blatt 6 Übergangsregelung Option zugunsten BgA-Recht Die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gem. 2b UStG tritt grundsätzlich mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft. JPdöR wird jedoch die Möglichkeit gegeben, für eine Übergangszeit bis Ende 2020 für die weitere Anwendung der alten Rechtslage zu optieren. Diese Option muss für die gesamte jpdör einmalig und einheitlich (d.h. für den gesamten Haushalt) bis zum 31. Dezember 2016 durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt ausgeübt werden. Diese Erklärung wiederum kann mit Wirkung vom Beginn jeden Folgejahres an (einmalig) widerrufen werden, so dass für den Steuerpflichtigen in dem Zeitraum 2017 bis 2020 faktisch ein Wahlrecht besteht, ab welchem Kalenderjahr er (dann endgültig) die Neuregelung anwendet. Bleibt der Steuerpflichtige gänzlich untätig, d.h. erklärt er nicht die Option zugunsten des alten (BgA-)Rechts bis zum 31. Dezember 2016, findet die Neuregelung ab dem 1. Januar 2017 Anwendung. Handlungsmöglichkeiten Umsatzsteuer Haushaltscheck JPdöR müssen noch in 2016 entscheiden und dem Finanzamt mitteilen, ob sie von der Optionsmöglichkeit zugunsten des alten BgA-Rechts für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 Gebrauch machen oder bereits ab 2017 das neue Recht anwenden wollen. Im Rahmen eines Umsatzsteuer-Haushalts-Checks kann der Haushalt systematisch in umsatzsteuerlicher Hinsicht durchleuchtet und festgestellt werden, ob das neue Recht gegenüber dem alten Recht eher Vor- oder Nachteile hat. Bei der Entscheidung sollten mögliche umsatzsteuerliche Nachteile der Neuregelung (bspw. die Umsatzbesteuerung von Bagatelltätigkeiten oder von interkommunalen Kooperationen) und umsatzsteuerliche Vorteile (bspw. der Erhalt eines Vorsteuerabzugs aus Investitionskosten) gegeneinander abgewogen werden. Sollte zunächst zugunsten des alten BgA-Rechts optiert werden, muss gleichwohl eine Überprüfung der Auswirkungen des 2b UStG auf die Haushalte von jpdör nach derzeitigem Stand spätestens bis Ende des Jahres 2020 vorgenommen worden sein. Nur so können die steuerlichen Erklärungspflichten auch unter Geltung der neuen Rechtslage ordnungsgemäß erfüllt werden. Ob die Finanzverwaltung etwa für die Umsatzbesteuerung von Bagatelltätigkeiten (wirtschaftliche Tätigkeiten mit nur geringen Einnahmen) noch Vereinfachungs- oder Ausnahmeregelungen erlässt, lässt

7 Schüllermann und Partner AG Blatt 7 sich derzeit nicht sagen. Mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Interpretation der gesetzlichen Neuregelung soll nach aktuell vorliegenden Informationen erst in der zweiten Jahreshälfte 2016 zu rechnen sein. Bislang liegt nur der Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichen Übergangsregelung vor. Im Rahmen von Mandanteninformationsveranstaltungen im März und April 2016 informieren wir Sie über die gesetzliche Neuregelung und deren Auswirkungen auf jpdör sowie über bestehende Handlungsmöglichkeiten zum Umgang mit der Neuregelung. Den Informationsflyer zur Informationsveranstaltung mit Anmeldeformular können Sie HIER abrufen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu der gesetzlichen Neuregelung haben. Ansprechpartner Dreieich Herr RA/StB Dr. Thorsten Boos Thorsten.Boos@schuellermann.de Telefon Mainz Herr WP/StB Thomas Fichtelberger Thomas.Fichtelberger@Schuellermann.de Telefon: Hannover Herr RA/StB Dr. Thorsten Boos Thorsten.Boos@Schuellermann.de Telefon: Karlsruhe Herr RA Philipp Anders Philipp.Anders@Schuellermann.de Telefon: Leipzig Frau RA/StB Berit Jahn Berit.Jahn@Schuellermann.de Telefon: Mit freundlichen Grüßen Schüllermann und Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ppa. Dr. Thorsten Boos Partner Rechtsanwalt, Steuerberater

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