Rechtsanspruch und Wahlrecht

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1 Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanspruch und Wahlrecht Die Eltern-Kind-Gruppe im Spiegel von Bundes- und Landesrecht 1

2 DOMBERTRECHTSANWÄLTE 12 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Potsdam Spezialisierung Verwaltungsrecht Bildung, Kinder und Jugend: Schulrecht Hochschulrecht Kita-Recht: z.b. Finanzierung, Bedarfsplanung, Beratung von Trägern, Kommunen und Verwaltung 2

3 Gliederung 1. Landesrecht - Regelung des 1 Abs. 4 KitaG 2. Vereinbarkeit mit Bundesrecht a. EKG als Tageseinrichtung b. EKG als Kindertagespflege c. EKG als Betreuungsform eigener Art 3. Wunsch- und Wahlrecht 4. Mehrkostenvorbehalt 5. Schlussfolgerungen 2. November

4 Fragen Sind Eltern-Kind-Gruppen (nachfolgend auch EKG) rechtsanspruchserfüllend? Können Eltern auf die EKG verwiesen werden? 2. November

5 1. Teil Regelung des 1 Abs. 4 KitaG 5

6 1 Abs. 4 KitaG Bbg Art und Umfang der Erfüllung des Anspruches soll dem Bedarf des Kindes entsprechen. Bedarfserfüllend können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahres und für Kinder im Grundschulalter auch Kindertagespflege, Spielkreise, integrierte Ganztagesangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen und im jeweils erforderlichen Rahmen die Aufgaben und Ziele nach 3 gewährleisten." 2. November

7 Spielkreise = EKG Legaldefinition des 2 Abs. 1 S. 4 KitaG für Spielkreise...Betreuungsangebote in Verantwortung der Eltern, die durch Fachkräfte unterstützt und zeitweise angeleitet werden 2. November

8 2. Teil Vereinbarkeit mit Bundesrecht 8

9 Was hat der Bund zu sagen? Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz: öffentliche Fürsorge Kinder- und Jugendhilfe: Teil der öffentlichen Fürsorge Konkurrierende Gesetzgebung: solange und soweit SGB VIII bildet Rahmen für Landesgesetzgeber 9

10 SGB VIII als Vorgabe SGB VIII, dritter Abschnitt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege 22 ff. SGB VIII: Vorgaben für jeden Landesgesetzgeber zum Recht der Kindertagesbetreuung drei Paragraphen für EKG von Bedeutung: Betreuungsformen: Rechtsanspruch auf Förderung: Öffnungsklausel für Landesrecht: 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII 24 SGB VIII 24 Abs. 6 SGB VIII 2. November

11 EKG als Tageseinrichtung These: Eltern-Kind-Gruppen sind in Form der Tageseinrichtung zulässig 11

12 EKG als Tageseinrichtung (1) 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Tageseinrichtung als Oberbegriff erfasst viele Unterformen: Kindergärten, Horte, Krippen, aber auch andere Einrichtungen wie EKG Voraussetzungen für Qualifizierung: Aufenthalt von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags: werktägliche Öffnung, nicht lediglich vereinzelte Tage Keine Mindestöffnungszeit, aber nicht zu geringfügig (Lit.: 3 Stunden) 2. November

13 EKG als Tageseinrichtung (2) Voraussetzungen für Qualifizierung: Begriff der Einrichtung: Mindestanforderungen an Platzzahl und Organisationsstruktur gewisse Dauer und Regelmäßigkeit (BVerwG) Verlässlichkeit (nicht nur sporadisch), Konzept (nicht alles offen) fester örtlicher Bezugspunkt Verfolgen der Bildungs- und Erziehungsaufgabe für Kinder: 22 Abs. 3 SGB VIII Spielkreise? Nur vage definiert, Struktursetzung erforderlich; Verweis 3 KitaG 22 Abs. 3 SGB VIII ja 2. November

14 EKG als Kindertagespflege These: Eltern-Kind-Gruppen sind in Form der Kindertagespflege durchführbar 14

15 EKG als Kindertagespflege (1) 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Kindertagespflege setzt keine Einrichtung voraus entspricht dem Grundprinzip einer familiären Betreuung in einem privaten Haushalt oder in angemieteten Räumen Kennzeichen: starker persönlicher Bezug des Kindes zur Betreuungsperson 2. November

16 EKG als Kindertagespflege (2) Bundesgesetzgeber: Mitwirkung der Eltern bei der Tagespflege an sich nicht vorgesehen, Eltern sollen in die Lage versetzt werden, Kind abzugeben aber rechtlich zulässig: wenn in Betreuungsverträgen Kooperationen mit verschiedenen Elternpaaren vereinbart werden (Stichwort: Vertragsfreiheit) EKG kann Kindertagespflege sein 2. November

17 EKG als Betreuungsform eigener Art These: Eltern-Kind-Gruppen als anspruchserfüllendes Angebot eigener Art verstößt gegen Bundesrecht 2. November

18 EKG als Betreuungsform eigener Art EKG als anspruchserfüllendes Angebot zur Betreuung verstößt gegen Bundesrecht, da Landesgesetzgeber nicht befugt ist, weitere Grundformen einzuführen als in 22 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Anspruchserfüllung ist nur innerhalb der vom Bundesrecht festgelegten Betreuungsformen möglich Ablehnung von EKG als Rechtsanspruchserfüllung schließt selbst entwickelte Konzepte und deren freiwillige Inanspruchnahme nicht aus 2. November

19 Fazit 1 Abs. 4 Satz 4 ist bundesrechtskonform. EKG können in Abhängigkeit von ihrer konkreten Ausgestaltung als Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder auch als Tagespflege rechtsanspruchserfüllend sein. Eine weitere Struktursetzung ist empfehlenswert. 2. November

20 3. Teil Wunsch- und Wahlrecht 20

21 Wunsch- und Wahlrecht nach 5 SGB VIII These: Leistungsberechtigte können zwischen den vorhandenen Alternativen wählen und z.b. die Tagesstätte einer Eltern-Kind-Gruppe vorziehen 21

22 Wahl- und Wunschrecht nach 5 SGB VIII (1) Leistungsberechtigte haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen. Recht betrifft das Wo und Wie, setzt also Rechtsanspruch voraus (ob) Leistungsverpflichtete: besitzt dann aber keinen Beurteilungs- und Prognosespielraum; Wahl und Wunsch nur in atypischen Fällen, für deren Vorliegen ihn die Beweislast trifft, ablehnbar 2. November

23 Wahl- und Wunschrecht nach 5 SGB VIII (2) Recht erstreckt sich auf vorhandene Einrichtungen, nicht auf die Schaffung neuer Betreuungsangebote Eltern: bestimmen nicht, welche Leistungen geeignet sind, können aber aus allen für den Bedarf geeigneten Angeboten wählen: Geeignetheit fraglich bei Betreuungsverhinderung der Eltern zweitklassiger Status der Kinder bei fremden Eltern? Prüfung der Geeignetheit: gewisse Lenkungsfunktion; Leistungen aber nicht aufzwingbar; auch suboptimale Betreuungswünsche zu berücksichtigen 2. November

24 4. Teil Mehrkostenvorbehalt 24

25 Mehrkostenvorbehalt des 5 Abs.2 S. 1 SGB VIII These: Die Unverhältnismäßigkeit der elterlichen Wahl ist nicht nur rechnerisch zu ermitteln, sondern wertend zu betrachten. 25

26 Mehrkostenvorbehalt des 5 II S. 1 SGB VIII (1) Begrenzung des Wunsch - und Wahlrechts der Eltern durch haushaltsrechtliche Erwägungen grds. zulässig Unverhältnismäßigkeit der elterlichen Wahl: bei 20 % Abweichung von den Durchschnittskosten für die Leistung (im Einzelfall auch weniger) Ist EKG, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, i.d.s. kostengünstiger, kommt eine Verweisung in Betracht. 2. November

27 Mehrkostenvorbehalt des 5 II S. 1 SGB VIII (2) allerdings: Unverhältnismäßigkeit nicht nur rechnerisch zu ermitteln, sondern Einzelfallbewertung erforderlich Alternativangebote (EKG) müssen zumutbar sein Unzumutbarkeit EKG im konkreten Fall, z.b. wenn Eltern durch:» Berufstätigkeit,» Arbeitssuche,» Krankheit oder» in sonstiger Weise betreuungsverhindert sind (dann ggf. auch schon ungeeignet) 2. November

28 5. Teil Schlussfolgerungen 28

29 1. EKG erfordern Mitwirkung der Eltern fehlende Mitwirkungsbereitschaft führt praktisch zur Ungeeignetheit 2. juristisch: Verweisung auf das Angebot einer EKG zulässig, wenn Voraussetzungen für Erfüllung des Rechtsanspruchs konkret gegeben sind und Geeignetheit anhand konkreter familiärer Situation zu bejahen ist. 3. gewisse Lenkungsfunktion möglich, aber gegen den Willen der Eltern in der Regel nicht sinnvoll 2. November

30 DOMBERTRECHTSANWÄLTE Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tel: Fax:

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 31

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