Dienstanweisung für die Stadt- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr Barsinghausen (DA-FW) vom STADTBRANDMEISTER 1

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1 Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister 3/32/32 Dienstanweisung für die Stadt- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr Barsinghausen (DA-FW) vom Inhaltsverzeichnis: 1. STADTBRANDMEISTER Allgemeines Aufgaben im Brand- und Hilfeleistungsdienst Aufgaben im Feuerwehrdienst innerhalb des Stadtbereichs Mitwirkung 5 2. ORTSBRANDMEISTER Allgemeines Aufgaben im Brand- und Hilfeleistungsdienst Mitwirkungsaufgaben: 8 3. INKRAFTTRETEN 8 1. Stadtbrandmeister 1.1 Allgemeines (1) Der Stadtbrandmeister leitet die Stadtfeuerwehr; er ist im Dienst Vorgesetzter ihrer Mitglieder. Bei der Durchführung seiner Dienstobliegenheiten nach dieser Dienstanweisung hat er insbesondere die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren und die hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Bestimmungen der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Barsinghausen zu beachten. (2) Der Stadtbrandmeister ist in der Stadt für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistungen verantwortlich. Er sorgt für einen geordneten Dienstbetrieb und vertritt die Belange der ihm unterstellten Feuerwehrmänner (Sammelbegriff (SB))

2 3/32/32 Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister 1.2 Aufgaben im Brand- und Hilfeleistungsdienst (1) a) Bei Bränden und Hilfeleistungen in seinem Kommandobereich kann er jederzeit die Leitung des Einsatzes übernehmen. Im Behinderungsfall gilt das für seinen Vertreter und bei dessen Verhinderung für den örtlich zuständigen Ortsbrandmeister. b) Wir die Leitung des Einsatzes vom Abschnittsleiter oder Kreisbrandmeister übernommen, so hat er diesen nach bestem Wissen zu unterstützen. c) Bei Einsätzen in Betrieben mit Werkfeuerwehr kann der Stadtbrandmeister die Leitung des Einsatzes jederzeit übernehmen. Er hat seine Maßnahmen nach Beratung mit dem Leiter der Werkfeuerwehr zu treffen und soll dessen Empfehlungen berücksichtigen. d) Der Stadtbrandmeister ist verpflichtet, alle Einsätze innerhalb seines Kommandobereiches dem Abschnittsleiter unverzüglich zu melden. e) Der Stadtbrandmeister hat dafür zu sorgen, daß bei auswärtigem Einsatz seiner Wehr (Nachbarschaftshilfe) der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung im Stadtgebiet gesichert bleiben. f) Der Stadtbrandmeister hat als Einsatzleiter bei Einsätzen, Übungen, Wettkämpfen und dergleichen rechtzeitig für ausreichende Verkehrssicherung zu sorgen und, soweit erforderlich, die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. g) Sofern andere Behörden und Organisationen bei Bränden und Hilfeleistungen hinzugezogen werden müssen, hat er deren Benachrichtigung sofort zu veranlassen. h) Der Stadtbrandmeister hat auf die Einhaltung der "Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren" zu achten. i) Zur Durchführung der Brandermittlung hat er den zuständigen Brandschutzprüfer und ggf. den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig zu benachrichtigen und diese bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. j) Der Stadtbrandmeister prüft die Einsatzberichte des Ortsbrandmeisters und leitet das Original an die Stadtverwaltung, die Durchschrift über den Abschnittsleiter an den Kreisbrandmeister weiter

3 Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister 3/32/32 (2) Wenn und soweit in den vorgenannten Punkten bereits der Ortsbrandmeister tätig geworden ist, entscheidet der Stadtbrandmeister über entsprechende weitere Maßnahmen. 1.3 Aufgaben im Feuerwehrdienst innerhalb des Stadtbereichs (1) Der Stadtbrandmeister hat für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt a) ein Dienstbuch zu führen, b) ein Mitgliederverzeichnis oder eine Mitgliederkartei und einen Wehrgliederungsplan aufzustellen und auf dem laufenden Stand zu halten, c) Eintragungen in die Dienstausweise der Feuerwehrmänner (SB) vorzunehmen und zu bestätigen, d) wichtige Personalveränderungen dem Abschnittsleiter unverzüglich mitzuteilen und darüber hinaus alle Personalveränderungen in regelmäßigen Abständen schriftlich mitzuteilen, e) die Gewinnung von Nachwuchskräften und einen zweckmäßigen Altersaufbau zu fördern, f) auf die Einhaltung der allgemeinen Wehrgliederung (Stärke, Funktionsträger, Dienstgrade) hinzuwirken, g) auf einen ausreichenden Versicherungsschutz der Feuerwehrmänner (SB) und der technischen Geräte nach den geltenden Bestimmungen zu achten. (2) Im Ausbildungs- und Übungsdienst hat der Stadtbrandmeister folgendes zu beachten: a) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere der Funktionsträger sowie Entsendung geeigneter Mitglieder zu Lehrgängen an die Landesfeuerwehrschulen, b) Planung und Durchführung von Übungen, Schulungen und Wettkämpfen auf Stadtebene. (3) Hinsichtlich der Ausrüstung seiner Wehr hat der Stadtbrandmeister folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Laufende Überprüfung der Gebäude, Anlagen, Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände der Stadtfeuerwehr (Einsatzfähigkeit) und Führung der erforderlichen Nachweise, - 3 -

4 3/32/32 Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister b) rechtzeitiges Anfordern von Ersatz- und Verbrauchsmaterial, c) Abstimmung mit der Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises über die Wartung seiner Fahrzeuge und Geräte, d) Überprüfung der Fahrtenbücher der Ortswehren, e) Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Sicherheitsbestimmungen, f) in Zusammenarbeit mit dem Stadtkommando die Festlegung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen zur Bekämpfung von Bränden und zur Durchführung von Hilfeleistungen. (4) Der Stadtbrandmeister trifft für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung u. a. folgende Vorsorgemaßnahmen: a) Er legt den Bedarf an Löschmitteln in der Stadt fest, und zwar unter Angabe der Mengen, des Ortes und der Art der Lagerung. b) Er erstellt in Zusammenarbeit mit dem Stadtkommando für die Stadt einen Hydrantenplan und ein kartenmäßiges Verzeichnis der unabhängigen Löschwasserentnahmestellen und sorgt für deren laufende Ergänzung. c) Er erarbeitet unter Mitwirkung des Stadtkommandos Alarmierungs-, Ausrücke- und Einsatzpläne (letztere ggf. unter Heranziehung des zuständigen Brandschutzprüfers). d) Er legt einen Plan über die Gewährung nachbarlicher Löschhilfe vor. (5) Darüber hinaus hat der Stadtbrandmeister folgende allgemeine Grundsätze bei seiner Tätigkeit zu berücksichtigen: a) Die in bezug auf den Brandschutz und die Hilfeleistungen gegebenen Weisungen des Abschnittsleiters und des Kreisbrandmeisters sind von ihm zu beachten und den Ortsbrandmeistern bekanntzugeben. b) Er informiert den Abschnittsleiter und den Kreisbrandmeister über alle wichtigen Feuerwehrangelegenheiten in der Stadt. c) Neben seiner Aufsichtstätigkeit obliegt ihm die Beratung und Unterstützung der Ortsbrandmeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Hilfeleistungen

5 Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister 3/32/32 d) Er informiert und berät die Stadt über alle wichtigen Feuerwehrangelegenheiten. e) Er hat an Dienstbesprechungen auf Abschnitts- und Kreisebene teilzunehmen und die Besprechungsergebnisse den Ortsbrandmeistern mitzuteilen. f) Er unterstützt die Stadt bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Feuerwehrangelegenheiten. (6) Der Stadtbrandmeister erstellt in Zusammenarbeit mit dem Stadtkommando die Bedarfsmeldungen für den Haushaltsvoranschlag der Stadt, Abschnitt "Freiwillige Feuerwehr". (7) Bei der Erledigung von Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, die in den Bereich der Verwaltung fallen (wie Amtshilfeersuchen, Schadenersatz und Entschädigung, Freistellung vom Wehrdienst, Ersatz der Auslagen, Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung u. a., arbeitet der Stadtbrandmeister eng mit den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung zusammen. 1.3 Mitwirkung Der Stadtbrandmeister wirkt mit bei a) der Aufstellung der Kreisfeuerwehrstatistik, b) der Aufstellung von Kreisfeuerwehrbereitschaften, c) der Planung und Durchführung von Übungen und Wettkämpfen auf Landkreisebene, d) der Durchführung von Ausbildungslehrgängen (insbesondere von Gemeindeausbildungslehrgängen) auf Landkreisebene. 2. Ortsbrandmeister 2.1 Allgemeines (1) Der Ortsbrandmeister leitet die Ortsfeuerwehr; er ist im Dienst der Vorgesetzte ihrer Mitglieder. Bei der Durchführung seiner Dienstobliegenheiten nach dieser Dienstanweisung hat er insbesondere die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren und die hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Bestimmungen der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Barsinghausen zu beachten

6 3/32/32 Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister (2) Der Ortsbrandmeister ist dem Stadtbrandmeister gegenüber verantwortlich für a) die ständige Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehr, b) die Durchführung des Dienstbetriebes in der Ortsfeuerwehr, c) die Wahrnehmung der dienstlichen und kameradschaftlichen Belange der Mitglieder der Ortsfeuerwehr. 2.2 Aufgaben im Brand- und Hilfeleistungsdienst (1) a) Bei Bränden und Hilfeleistungen obliegt ihm in seinem Kommandobereich die Leitung des Einsatzes übernehmen. Im Behinderungsfalle geht diese auf seinen Vertreter bzw. den danach ranghöchsten Feuerwehrführer (Zug-, Gruppen-, Staffel-, Truppführer) über. Auf Verlangen des Stadtbrandmeisters bzw. dessen Vertreter geht die Leitung des Einsatzes auf diesen über. b) Beim gemeinsamen Einsatz mehrerer Ortsfeuerwehren nimmt der örtlich zuständige Ortsbrandmeister die Leitung des Einsatzes wahr. Auf Verlangen des Stadtbrandmeisters bzw. dessen Vertreters geht die Leitung des Einsatzes auf diesen über. c) Bei Einsätzen in Betrieben mit Werkfeuerwehr hat der Ortsbrandmeister die Leitung des Einsatzes. Ziffer 1.2 (1c), S. 2 gilt entsprechend. d) Der Ortsbrandmeister ist verpflichtet, den Einsatz seiner Wehr unverzüglich dem Stadtbrandmeister zu melden. e) Der Ortsbrandmeister hat auf die Einhaltung der "Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren" zu achten. Dies gilt insbesondere für die persönliche Ausrüstung der ihm unterstellten Feuerwehrmänner (SB). f) Der Ortsbrandmeister ist verpflichtet, über jeden Einsatz, der in seinen Kommandobereich fällt, einen Bericht in doppelter Ausfertigung zu erstellen und an den Stadtbrandmeister weiterzuleiten. (2) Im übrigen gilt Ziff. 1.2 (1) Buchst. e-g und i entsprechend. 2.3 Aufgaben im Feuerwehrdienst innerhalb seines Kommandobereichs (Ortsfeuerwehr) (1) Der Ortsbrandmeister hat

7 Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister 3/32/32 a) wichtige Personalveränderungen dem Stadtbrandmeister unverzüglich mitzuteilen und darüber hinaus alle Personalveränderungen in regelmäßigen Abständen schriftlich mitzuteilen, b) für die Gewinnung von Nachwuchskräften und einen zweckmäßigen Altersaufbau zu sorgen. c) Ziff. 1.3 (1) Buchst. a, f, g gilt entsprechend. (2) Im Ausbildungs- und Übungsdienst hat der Ortsbrandmeister folgendes zu beachten: a) In Zusammenarbeit mit dem Ortskommando hat er Pläne für die laufende Schulung der Mitglieder seiner Wehr aufzustellen und deren Ausführung zu überwachen. Qualifizierte Mitglieder sollen im Einvernehmen mit dem Stadtbrandmeister rechtzeitig zu Lehrgängen an Landesfeuerwehrschulen entsandt werden. b) Mindestens einmal jährlich gibt er die "Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren" bekannt; die Belehrung ist von den Mitgliedern schriftlich zu quittieren. c) Zur Überprüfung der Einsatzfähigkeit seiner Wehr hat er in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich nach Absprache mit dem Stadtbrandmeister Alarmübungen durchzuführen. (3) Hinsichtlich der Ausrüstung hat der Ortsbrandmeister die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen: a) Mitwirkung bei der Ermittlung des Bedarfs an Geräten und technischer Einrichtungen für die Bekämpfung von Bränden und die Durchführung von Hilfeleistungen. b) Laufende Kontrolle der Fahrtenbücher und ihre termingemäße Vorlage beim Stadtbrandmeister. c) Ziff. 1.3 (3) Buchst. a, b, e gilt entsprechend. (4) Zur Einsatzvorbereitung hat der Ortsbrandmeister folgendes zu veranlassen und durchzuführen: a) Er sorgt für die Erfassung der verfügbaren Löschmittel in seinem Amtsbereich unter Angabe der Mengen, des Ortes und der Art der Lagerung (Bevorratung)

8 3/32/32 Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister b) Er unterstützt den Gemeindebrandmeister bei der Erstellung des Hydrantenplanes und eines kartenmäßigen Verzeichnisses mit Angabe der unabhängigen Löschwasserentnahmestellen in seinem Ortsteil. c) Er läßt mindestens einmal jährlich die Löschwasserentnahmestellen, wie Hydranten, Löschwasserbrunnen, Saugstellen an offenen Gewässern und andere, überprüfen. Zusätzlich überwacht er, daß die o. a. Löschwasserentnahmestellen winterfest gemacht worden sind. Diese Überprüfungen sind im Dienstbuch schriftlich festzuhalten. d) Bei behördlich angeordneten Brandsicherheitswachen in Theatern und Versammlungsräumen sowie Ausstellungen, Messen, Zeltveranstaltungen u. a., veranlaßt er die Abstellung geeigneter Feuerwehrmänner. (5) Der Ortsbrandmeister hat a) an Dienstbesprechungen auf Gemeinde-, Abschnitts- und Kreisebene teilzunehmen und die Besprechungsergebnisse den Mitgliedern seiner Wehr bekanntzugeben, b) den Stadtbrandmeister über alle wichtigen Feuerwehrangelegenheiten in geeigneter Weise zu informieren. 2.4 Mitwirkungsaufgaben: Der Ortsbrandmeister wirkt bei folgenden Aufgaben mit: a) Aufstellung der Bedarfsmeldungen für den gemeindlichen Haushaltsvoranschlag "Freiwillige Feuerwehr", b) Aufstellung der gemeindlichen Feuerwehrstatistik, c) Aufstellung von Einsatz- und Alarmplänen auf Stadtebene, d) Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes. 3. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. Barsinghausen, Hille Stadtdirektor - 8 -

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