Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

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1 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur. Stefan Smid Lösung Fall 2 A. Anspruch der A gegen D auf Herausgabe der Uhr aus 985 BGB I. Eigentum der A an der Uhr 1. Eigentumserwerb der A von V gem. 929 Satz 1 BGB (+) Keine Unwirksamkeit nach 108 Abs. 1 BGB, da Zustimmung nicht erforderlich Eigentumserwerb nach 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft. 2. Eigentumsverlust der A durch Übereignung der Uhr an B nach 929 Satz 1 BGB? a) Einigung Einigung zwischen A und B (+) Aber WE der A unwirksam, da sie als 17-jährige nach 106 BGB beschränkt geschäftsfähig ist? Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft nach 107 BGB (-), da die Übereignung und somit der Verlust des Eigentums an der Uhr für A rechtlich nachteilig ist Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, d.h. der Eltern ( 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB) nach 108 Abs. 1 BGB (-) => schwebend unwirksam Ausdrückliche oder konkludente Genehmigung der Eltern für das konkrete Geschäft nach 108 Abs. 1 BGB (-) Die Eltern haben ihre Genehmigung zur Übereignung dadurch verweigert, dass sie dem B gesagt haben, dass sie das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen. => WE der A nach 108 Abs. 1 BGB unwirksam b) Ergebnis A hat deshalb das Eigentum an der Uhr nicht durch Übereignung an B verloren. 3. Eigentumsverlust der A durch Übereignung der Uhr von B an D gem. 929 S. 1, 932 BGB a) Einigung Einigung unmittelbar zwischen B und D (-) Einigung zwischen B und D aufgrund wirksamer Stellvertretung ( 164 Abs. 1 BGB) durch C? 1

2 WE des B (+) WE des D: o Eigene WE des Vertreters (+). Unerheblich nach 165 BGB, dass C minderjährig und somit beschränkt geschäftsfähig ist o Im fremden Namen (+) o Mit Vertretungsmacht an sich (-) o 177 Abs. 1 BGB: Wirksamkeit des Vertrages für und gegen den Vertretenen hängt von dessen Genehmigung ab. Zunächst schwebend unwirksam. Endgültige Unwirksamkeit tritt ein, wenn der Vertretene die Genehmigung verweigert. o Genehmigung nicht verweigert, sondern die zunächst schwebend unwirksame Einigung schlüssig dadurch genehmigt, dass er dem C die (angeblichen) Auslagen erstattet hat. o Wirksame Stellvertretung => WE des D (+) Einigung (+) b) Übergabe (+) Auch die Übergabe i.s.v. 929 S. 1 BGB hat stattgefunden, weil D spätestens mit der Aushändigung durch C den unmittelbaren Besitz an der Uhr erworben hat. c) Einigsein zur Zeit der Übergabe (+) d) Gutgläubiger Erwerb, da B Nichtberechtigter nach 929 S. 1, 932 BGB Da die Uhr dem Veräußerer B nicht gehörte (s.o.), kommt indes nur ein gutgläubiger Eigentumserwerb des D nach 929 S. 1,932 BGB in Betracht. aa) Rechtsgeschäft i. S. e. Verkehrsgeschäfts Rechtsgeschäft = Nicht beim gesetzlichen Eigentumserwerb und bei Erwerb kraft Hoheitsakts sowie Gesamtrechtsnachfolge (+) Verkehrsgeschäft = auf Erwerberseite muss mindestens eine Person stehen, die wirtschaftlich gesehen nicht auf der Veräußererseite steht (+) bb) Objektiver Rechtsscheinstatbestand (+) durch Besitz an der Uhr cc) Gutgläubigkeit Bösgläubig nach 932 Abs. 2 BGB, wenn Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung des B? (1) Bösgläubigkeit aufgrund Kenntnis von der beschränkten Geschäftsfähigkeit? 2

3 Maßgebende Person? Grundsätzlich Erwerber, bei Stellvertretung gilt 166 Abs. 1 BGB => Person des Vertreters (C) entscheidend C hatte jedoch keine Kenntnis von der beschränkten Geschäftsfähigkeit der A, die zur Nichtberechtigung des B führte (als die Eltern der A die Genehmigung verweigerten). Sein Nichtwissen beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit der A war somit D in Bezug auf das Eigentum des B an der Uhr gutgläubig. (2) Bösgläubigkeit aufgrund Kenntnis von Anfechtbarkeit? Möglicherweise ist D aber deshalb bösgläubig, weil er nach 142 Abs. 2 BGB so zu behandeln ist, wie wenn er die Nichtigkeit der Übereignung von A an B gekannt hätte. Das setzt voraus, dass er die Anfechtbarkeit der auf Übereignung der Uhr gerichteten Willenserklärung der A kannte oder kennen musste und die Anfechtung auch erfolgt ist. (a) Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts (+), da auch nichtige Rechtsgeschäfte anfechtbar sind. Gründe: Der Anfechtungsgrund kann leichter beweisbar sein als der Unwirksamkeitsgrund. Es wäre prozessökonomisch verfehlt, wollte man den Anfechtenden zwingen, zu-erst die Unwirksamkeit begründenden Tatsachen zu beweisen Vor allem könnten die sonstigen Rechtsfolgen der Anfechtung im Hinblick auf 142 Abs. 2 BGB im Einzelfall weiterreichen als die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit (vgl. aber Medicus, AT BGB, Rn. 729) (b) Anfechtungsgrund 119 Abs. 2 BGB Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache. Die Goldechtheit einer Uhr (als Sache) ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft (wertbildender Faktor) Irrtum der A über Goldechtheit (+) Eigenschaftsirrtum nach 119 Abs. 2 BGB gilt als Inhaltsirrtum im Sinne des 119 Abs. 1 BGB, so dass die Übereignungserklärung bei Kenntnis der Sachlage (subjektiv) und verständiger Würdigung (objektiv) nicht abgegeben worden wäre Da A die Uhr nach den Sachverhaltsangaben nur deshalb an B übereignete, weil sie diese als wertlos ansah, ist diese Kausalität des Irrtums für die Abgabe ihrer Willenserklärung zu bejahen (Fehleridentität). Auch möglich ist es hier zu vertreten, dass die Uhr nur auf Grund der Eigenschaft als Erbstück nicht übereignet werden sollte. 3

4 (c) Anfechtungserklärung Anfechtungserklärung ( 143 Abs. 1 BGB) konkludent, indem die Eltern der A dem B als Anfechtungsgegner ( 143 Abs. 4 BGB) sagten, die Veräußerung (von A an B) nicht gelten zu lassen. (d) Anfechtungsfrist nach 121 Abs. 1 BGB (+) (e) Die Anfechtung ist damit erfolgt. (f) Wessen Kenntnis maßgebend? Nach 166 Abs. 1 BGB ist nur die Person des Vertreters maßgebend, soweit es für die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände - hier die Anfechtbarkeit der Obereignungserklärung des A - ankommt. Kenntnis des C (+), da C von dem wahren "Goldwert" der Uhr und der Fehlvorstellung der Freundin des B wusste, die seinem Bruder diese Uhr geschenkt hatte. Damit hatte er Kenntnis von den Tatsachen, die die Anfechtbarkeit der auf Übereignung der Uhr gerichteten Willenserklärung der A begründeten. Das ist für die Kenntnis der Anfechtbarkeit ausreichend. Wenn man auf die Eigenschaft als Erbstück abstellt, hat C keine Kenntnis und ist damit gutgläubig. Zurechnung, obwohl zum Zeitpunkt der Übereignung C vollmachtloser Vertreter? Nachdem D aber die Einigung genehmigt hat, gilt 166 Abs. 1 BGB auch für den vollmachtlosen Vertreter (vgl. BGH NJW-RR 1989, 651). D muss sich deshalb das Wissen des C gem. 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. D hatte somit Kenntnis von der Anfechtbarkeit der Willenserklärung der A. dd) Kein Ausschluss durch 935 Abs. 1 BGB (nur zu prüfen, wenn D gutgläubig) Abhandenkommen = unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes A hat den Besitz freiwillig aufgegeben, indem sie die Uhr dem B gab. Ist eine freiwillige Besitzaufgabe überhaupt bei beschränkt Geschäftsfähigen möglich? Bei Geschäftsunfähigen wird nach der hm der Schutz des Geschäftsunfähigen über den Verkehrsschutz der 932 ff. BGB gestellt und ein Abhandenkommen stets angenommen. Beim beschränkt Geschäftsfähigen stellt man auf die Urteilsfähigkeit und den erzeugten Rechtsschein im Einzelnen ab. Für die Besitzaufgabe ist ein natürlicher Wille maßgebend, nicht ein rechtsgeschäftlicher Wille. Die lediglich beschränkte Geschäftsfähigkeit der A steht deshalb einer freiwilligen Besitzaufgabe generell nicht entgegen. Keine Anzeichen für fehlende Urteilsfähigkeit der A => kein Abhandenkommen (+) e) Zwischenergebnis 4

5 Damit ist D so zu behandeln, als hätte er die Nichtigkeit der Übereignung von A an B gekannt; also wusste D, dass B nicht Eigentümer der Uhr war. D ist bösgläubig. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb scheidet damit aus. A hat ihr Eigentum nicht durch Veräußerung von B an D verloren. 2. Besitz des D D hat unmittelbaren Besitz ( 854 BGB) an der Uhr. 3. Kein Recht zum Besitz D hat zwar unmittelbaren Besitz, ein Recht zum Besitz ( 986 BGB) besteht jedoch nicht. 4. Ergebnis Somit hat A gegen D einen Anspruch auf Herausgabe der Uhr nach 985 BGB. B. Herausgabeanspruch der A gegen D gem. 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB In Betracht kommt der unmittelbare Besitz an der Uhr als erlangte Vermögenswerte Position. Diesen Besitz hat D jedoch nicht durch Leistung der A erlangt, die alleine das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtet vermehrt hat. C. Herausgabeanspruch der A gegen D gem. 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB Voraussetzung für eine solche Eingriffskondition wäre, dass D den Besitz an der Uhr nicht durch Leistung erlangt hat. Im Verhältnis von B zu D liegt aber eine solche Leistungsbeziehung vor. Aufgrund des Vorrangs der Leistungskondition vor der Nichtleistungskondition scheidet ein Anspruch der A gegen D somit aus. 5

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