Thüringer Immobilientag Jörg Wanke Immobilienfachverwalter für Wohnungseigentum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Thüringer Immobilientag Jörg Wanke Immobilienfachverwalter für Wohnungseigentum"

Transkript

1 Thüringer Immobilientag 2017

2 Steht die nächste WEG-Novelle ins Haus?

3 WEG gedacht

4 WEG in der Realität

5 Forderungen der Spitzenverbände

6 DDIV: Reform des Wohnungseigentumsgesetzes dringend notwendig Verbesserungsbedarf sieht der Spitzenverband der Immobilienverwalter auch vor dem Hintergrund von knapp jährlichen Prozessen, die zu Wohnraummiet-und Wohnungseigentumsrecht vor deutschen Gerichten ausgetragen werden. Das sind knapp 25 Prozent aller jährlichen Zivilgerichtsverfahren. Um diese Zahl signifikant zu senken, bedarf es einer besseren Qualifikation des Berufsstandes. Aber ebenso muss der nächste Deutsche Bundestag endlich eine Reform des Wohnungseigentumsrechteseinleiten. Es wäre nicht hinnehmbar, wenn der Gesetzgeber weiter eine umfassende Novellierung nicht auf den Weg bringt, appelliert DDIV-Geschäftsführer Kaßler an die Politik.

7 BVI: Reform des Wohnungseigentumsgesetzes und des Sachkundenachweises Ein Kernanliegen des BVI bleibt die Anpassung des WEG-Rechts in Bezug auf einen Abgleich mit dem Mietrecht und juristische Fallstricke bei unternehmerischen Tätigkeiten einer WEG. Wir erwarten von der neuen Bundesregierung eine zeitnahe Novelle des WEG-Rechts, stellt Meier klar. Er pocht zudem auf eine erneute Vorlage des Gesetzes für eine Qualifizierung von Immobilienverwaltern. Der Sachkundenachweis bleibt für uns ein zentrales Anliegen, an der wir die Regierungsarbeit messen werden, so Meier.

8 IVD: dickes Brett weiter bohren "Wir werden das dicke Brett Sachkundenachweis in der nächsten Legislaturperiode weiter bohren. Die Branche will ihn und die Verbraucher wollen auch ein Qualitätsversprechen. Ein weiteres Anliegen ist uns eine umfassende Reform des Wohnungseigentumsgesetzes. Jürgen Michael Schick, Präsident IVD

9

10 1. OFFENE FREMDGELDKONTEN FÜR MEHR TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ jetzige Gesetzeslage: bei der Kontoführung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Verwalter verpflichtet, eingenommene Gelder zu verwalten, 27 Abs. 1 Nr. 6 WEG, für die im Rahmen der Verwaltung eingenommen Gelder Konten zu führen, 27 Abs. 3 Nr. 5 WEG, eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten, 27 Abs. 5 Satz 1 WEG.

11 Unterschied Fremdkonto Treuhandkonto offenes Fremdkonto Kontoinhaber: die Wohnungseigentümergemeinschaft offenes Treuhandkonto Kontoinhaber: der Verwalter

12 Weshalb ist das Treuhandkonto unzulässig? - Pfänden Gläubiger des Verwalters das Treuhandhandkonto, muss die Eigentümergemeinschaft ggf. Drittwiderspruchsklageeinlegen, was umständlich und zeitaufwändigist. Ggferfährt die WEG gar nicht von der Pfändung. - Geht der Verwalter in die Insolvenz, fällt das auf dem Treuhandkonto befindliche Vermögen in die Insolvenzmasse. Die Eigentümergemeinschaft muss umständlich ihre Aussonderungsrechte geltend machen. Die Bank kann Forderungen gegen den Verwalter aus anderen Kontoverbindungen gegen das Guthaben des Treuhandkontos aufrechnen. - Verstirbt der Verwalter, fällt das Konto in die Erbmasse, so dass Schwierigkeiten für die Eigentümergemeinschaftbestehen, wenn sie ihr Geld zurückhaben möchte.

13 Mit der Rechtsprechung des BGH zur Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaftkönnen die Konten nur noch in Form des offenen Fremdkontos geführt werden. Bei Nichtbeachtung, könnte dies ein wichtiger Grund zur Abberufung darstellen.

14 Forderung des IVD: Klarstellung im Gesetz 27 Abs. 5 Satz 1: Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen auf offenen Fremdgeldkontengesondert zu halten.

15 2. VERWALTER SOLL RÜCKSTÄNDIGE HAUSGELDER EINFORDERN DÜRFEN jetzige Gesetzeslage: 27 Abs. 2 Ziff. 3: Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;

16 Problem: - vorherige Beschlussfassung zur Führung von Aktivprozessen erforderlich - Liquidität der WEG muss immer gesichert sein - schnelles Handeln erforderlich Um die Liquidität einer Gemeinschaft sicherzustellen und aufrechtzuerhalten, sollte das Gesetz eine originäre Befugnis des Verwalters zur Durchführung von Aktivprozessen regeln, die ihn ermächtigt Hausgeldvorauszahlungen, Abrechnungsspitzenund Sonderumlagenohne gesonderte Beschlussfassung gerichtlich durchsetzen zu können.

17 Forderung des IVD: Klarstellung im Gesetz 27 Abs. 2 Ziff. 3: Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

18 3. KLARE ERMÄCHTIGUNG DES VERWALTERS ZUR DURCHFÜHRUNG KLEINER INSTANDHALTUNGEN UND INSTANDSETZUNGEN jetzige Gesetzeslage: 27 Abs. 1 Ziff. 2: Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

19 und weiter: 27 Abs. 3 Ziff. 3: Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen,

20 Problem: Mit Maßnahmen zu treffen ist nicht die Instandsetzung an sich gemeint, sondern vielmehr die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, entsprechende Beschlüsse zu fassen! - Einberufung einer ETV erforderlich - Beschlussfassung erforderlich - Legitimation im HV-Vertrag scheitert meist an der ordnungsgemäßen Beschlussfassung über den Vertrag - Zeitaufwand/Kosten - Eigentümer erwarten ein gewisses verantwortungsvolles, selbständiges Handelndes Verwalters als Serviceleistung

21 Forderung des IVD: Der Verwalter soll ermächtigt werden, laufende Instandhaltungen und Instandsetzungen selbständig, auch ohne vorherige Beschlussfassung durchführen zu lassen. Im Sinne des Verbraucherschutzes müssten die Kosten sowohl absolut wie auch laufend begrenzt werden. z.b. bis zu 1/12 des für Instandhaltungen vorgesehenen Rahmens gem. gültigen Wirtschaftsplans je Fall und gesamt bis zur Höhe des vorgesehenen Rahmens gem. gültigen Wirtschaftsplans.

22 4. FÖRDERUNG VON BARRIEREFREIHEIT UND ELEKTROMOBILITÄT BESCHLUSSMEHRHEITEN SENKEN

23 Problem: Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität stellen im Regelfall eine bauliche Veränderung ( 22 Abs. 1 WEG) dar. Hierfür ist i.d.r. die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. In der Praxis erweist sich die Zustimmung aller Eigentümer häufig als Hindernis, da sich einzelne Eigentümer über das Maß des 14 Nr. 1 betroffen fühlen oder sich nicht interessieren und an der ETV nicht teilnehmen.

24 Deutscher Bundestag Drucksache 18/10256 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität I. Förderung der Barrierefreiheit 1. Zur Erleichterung der Umsetzung von Maßnahmen, die für eine behindertengerechte Nutzung erforderlich sind, soll die nach 22 Absatz 1 Satz 1 WEG erforderliche Zustimmung der durch die bauliche Maßnahme nicht unerheblich beeinträchtigten Miteigentümer entbehrlich sein, wenn ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme besteht und die Maßnahme nicht die Eigenart der Wohnanlage ändert.

25 2. Daneben soll die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit, welche die Eigenart der betreffenden Wohnanlage ändern, durchzuführen, obwohl ihr nicht alle Miteigentümer, die nicht nur unerheblich betroffen sind, zugestimmt haben. Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage könnte ein so betroffener Miteigentümer solche Maßnahmen durch ein entsprechendes Votum verhindern. Nach dem Gesetzentwurf sollen zukünftig Maßnahmen, die zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlich sind und zugleich die Eigenart der betreffenden Wohnanlage ändern, von drei Vierteln der stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile innehaben, beschlossen werden können.

26 II. Förderung der Elektromobilität Zur Förderung der Elektromobilität soll in das WEG eine Regelung aufgenommen werden, wonach die nach 22 Absatz 1 Satz 1 WEG erforderliche Zustimmung der durch die bauliche Maßnahme nicht unerheblich beeinträchtigten Miteigentümerdann entbehrlich ist, wenn die Maßnahme für die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge erforderlich ist.

27 22 WEG wird weiter verkompliziert

28 22 WEG ist ohnehin umfassend reformbedürftig

29 22 WEG nicht der richtige Platz im Gesetz

30 Forderung des IVD: Aufnahme der Regelung von Elektromobilität und Barrierefreiheit in 21 Abs. 5 als ein Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung

31 Forderung des IVD: 21 Abs. 5: Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere: 1. die Aufstellung einer Hausordnung; 2. die ordnungsmäßige Instandhaltungund Instandsetzungdes gemeinschaftlichen Eigentums; 3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus-und Grundbesitzerhaftpflicht;

32 4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung; 5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans( 28); 6. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlageoder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind. 7. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung der Barrierefreiheit des gemeinschaftlichen Eigentums oder der Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge zugunsten eines Wohnungseigentümers an dessen PKW-Stellplatz (Sondernutzungsrecht oder Teileigentum) erforderlich sind, sofern die übrigen Eigentümer nicht unangemessen benachteiligt werden. Regelung zur Kostentragung muss noch gefunden werden.

33 5. EEG-UMLAGE: GLEICHBEHANDLUNG FÜR EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT GEFORDERT

34 - Mieter sollen künftig vom Solarstrom auf dem Hausdach profitieren können. Ziel ist es, Anreize für den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden zu schaffen. - Mieter zahlen bei der Inanspruchnahme selbsterzeugten Stroms nur eine verringerte EEG-Umlage. - Haushalte in Einfamilienhäusern können bereits günstigen, selbstproduzierten Strom nutzen. - Selbstnutzenden Wohnungseigentümern bleibt die Inanspruchnahme vergünstigter Konditionen bei der Stromeigenversorgung nach dem Wortlaut des EEG versagt. - Einzelne Mitglieder der WEG als Betreiber der Stromerzeugungsanlage müssen demnach die volle EEG-Umlage entrichten.

35 Forderung des IVD: Die Gleichbehandlung von Eigentümergemeinschaften bei der EEG-Umlage!

36 Weitere WEG-Baustellen: Die werdende Eigentümergemeinschaft - Besitzübergang als sinnvolles Entscheidungskriterium? - Kriterium scheint zu intransparent, wie soll das der Verwalter in Erfahrung bringen? Quorum für Umlaufbeschluss gem. 23 Abs. 3 herabsetzen - z.b. doppelt Qualifizierte Mehrheit

37 Änderung des 16 Abs. 4, von der Einzelfallregelung, hin zur generellen Regelung - derzeitige Rechtslage kann schnell einen Gleichbehandlungsanspruch anderer Eigentümer für künftige Fälle auslösen Einladung zur ETV an letzte bekanntgegebene Adresse des Eigentümers - Zugangsfiktion z.b. nach 3 Tagen ab Absendung Anzahl der Beiräte gem. 29 WEG - Mindestzahl von 3 geht an der Praxis vorbei Gemeinschaft stärken, Untergemeinschaften verbieten - Dr. Oliver Elzer, Richter am KG: Untergemeinschaften sind des Teufels!

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

IVD-Positionen für den 19. Deutschen Bundestag

IVD-Positionen für den 19. Deutschen Bundestag Immobilienverband IVD NOVELLIERUNG DES WEG-RECHTS IVD-Positionen für den 19. Deutschen Bundestag Hier ist Immobilienkompetenz zu Hause 2 Positionspapier IVD Novellierung des WEG-Rechts 3 HERAUSFORDERUNGEN

Mehr

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum

Mehr

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere

Mehr

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,

Mehr

WEG ist Schlusslicht bei energetischer Sanierung Was muss passieren, damit sich das ändert?

WEG ist Schlusslicht bei energetischer Sanierung Was muss passieren, damit sich das ändert? Was muss passieren, damit sich das ändert? Massimo Füllbeck Immobilien-Ökonom (VWA), Mülheim an der Ruhr 1 Inhalt Einige Zahlen im Überblick Probleme in der WEG-Praxis Praxisbeispiele Was sollte sich ändern?

Mehr

Haus & Grund Haus und Grund GmbH

Haus & Grund Haus und Grund GmbH Haus & Grund Haus und Grund GmbH des Haus-, Wohnungsund Grundeigentümervereins Mülheim-Ruhr e.v. Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses/der Häuser

Mehr

Barrierefreiheit und Wohnungseigentum

Barrierefreiheit und Wohnungseigentum Barrierefreiheit und Wohnungseigentum Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover,

Mehr

Duldung von Anschlüssen die Aufgaben des Verwalters

Duldung von Anschlüssen die Aufgaben des Verwalters Duldung von Anschlüssen die Aufgaben des Verwalters Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Dachgeschossausbau Wohnungseigentümer W ist nach der Gemeinschaftsordnung berechtigt, das Dachgeschoss auszubauen.

Mehr

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung

Mehr

Einführung in die rechtliche Stellung einer WEG-Verwaltung

Einführung in die rechtliche Stellung einer WEG-Verwaltung 1 Eickhoff Scheidacker Anwälte in Cooperation Einführung in die rechtliche Stellung einer WEG-Verwaltung Referat anläßlich der Eigentümerversammlung der WEG Büxensteinallee 17a am 15. September 2006 Tobias

Mehr

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag

Mehr

I. Teil. Wohnungseigentum. I. Teil. Wohnungseigentum

I. Teil. Wohnungseigentum. I. Teil. Wohnungseigentum I. Teil. Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet

Mehr

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter

Mehr

Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick

Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte

Mehr

Synoptische Darstellung: bisheriges WEG neues WEG

Synoptische Darstellung: bisheriges WEG neues WEG Synoptische Darstellung: bisheriges WEG neues WEG Beschluss des Deutsches Bundestages vom 14.12.2006 (BT-Drucks. 16/3843) in der vom Bundesrat am 16.02.2007 verabschiedeten Fassung Änderungen sind kursiv

Mehr

Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015

Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Ein Eigentümer hat natürlich - ohne Genehmigung im Bereich seines Balkons eine Markise angebracht. Nun

Mehr

Quer durch die WEG-Novelle

Quer durch die WEG-Novelle Quer durch die WEG-Novelle am Beispiel einer Photovoltaikanlage Prof. Dr. Florian Jacoby (Bielefeld) Essen 2007 Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Ausgangsbeispiel In einer Wohnungseigentumsanlage wird überlegt,

Mehr

I. Teil Wohnungseigentum. I. Teil Wohnungseigentum

I. Teil Wohnungseigentum. I. Teil Wohnungseigentum I. Teil Wohnungseigentum Alte Fassung Neue Fassung I. Teil Wohnungseigentum Begriffsbestimmungen () Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden

Mehr

Ihre Rechte in der Wohnungseigentümerversammlung

Ihre Rechte in der Wohnungseigentümerversammlung Walhalla Rechtshilfen Ihre Rechte in der Wohnungseigentümerversammlung So setzen Sie Ihre Interessen durch von Florian Streibl 10., aktualisierte Auflage Ihre Rechte in der Wohnungseigentümerversammlung

Mehr

Rede. des Herrn Staatsministers Prof. Dr. Bausback. zum

Rede. des Herrn Staatsministers Prof. Dr. Bausback. zum Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Rede des Herrn Staatsministers Prof. Dr. Bausback zum "Bayerisch-sächsischen Gesetzesantrag zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Mehr

I. Teil Wohnungseigentum. I. Teil Wohnungseigentum

I. Teil Wohnungseigentum. I. Teil Wohnungseigentum Alte Fassung I. Teil Wohnungseigentum Neue Fassung I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden

Mehr

Robeck Hausverwaltung Rolf Beckmann

Robeck Hausverwaltung Rolf Beckmann Rolf Beckmann Verwaltervertrag Alle Dienstleistungen aus einer Hand Fair und professionell! Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Mustergasse 3 a in 28200 Bremen nachstehend Eigentümergemeinschaft

Mehr

Anforderung an die Hausverwaltung

Anforderung an die Hausverwaltung Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich

Mehr

WEG-Verwalterforum Hannover

WEG-Verwalterforum Hannover WEG-Verwalterforum Hannover 15. März 2016 Rechnungswesen in der WEG-Verwaltung WEG - Jahresabrechnung 1. Darstellung der Gesetzessystematik 2. Bestandteile der Jahresabrechnung 3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Vorwort Vorwort 1. Auflage. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Vorwort Vorwort 1. Auflage. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Inhaltsübersicht Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Vorwort Vorwort 1. Auflage Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis IV V VI VII XIII XV Teil 1: Wohnungseigentum A. Systematische Erläuterungen

Mehr

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner

Mehr

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse

Mehr

Wohnungseigentümer und Verwalter müssen umdenken

Wohnungseigentümer und Verwalter müssen umdenken Wohnungseigentümer und Verwalter müssen umdenken Inhalt: Rechtsfähigkeit der WEG Neuregelung der Beschlusskompetenz Verlängerung der Ladungsfrist Beschluss-Sammlung Der Bundestag hat am 14. Dezember 2006

Mehr

Kontoführung und Kreditaufnahme in der Fremdverwaltung. Yvonne Hube Chemnitz, 19. Mai 2016

Kontoführung und Kreditaufnahme in der Fremdverwaltung. Yvonne Hube Chemnitz, 19. Mai 2016 Kontoführung und Kreditaufnahme in der Fremdverwaltung Yvonne Hube Chemnitz, 19. Mai 2016 1. Kontoführung 2 I Kontoführung und Kreditaufnahme in der Fremdverwaltung Verwaltung von Fremdgeldern Aufgaben

Mehr

Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes.

Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes. Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes. 1. Was ist beim Verkauf der Wohnung zu beachten? 2. Was bewirkt der Eigentümerwechsel?

Mehr

Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1

Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1 Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1 1. Teil Die Wohnungseigentümergemeinschaft Sie erwerben eine Eigentumswohnung und fragen sich, was habe ich eigentlich erworben? Ist es nur die Wohnung

Mehr

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung 42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines

Mehr

Die Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht

Die Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht Die Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht Vielen Wohnungseigentümern, aber auch Verwaltern, ist nicht bekannt, dass durch die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.07.2007 eine Verpflichtung

Mehr

Ermessen im Wohnungseigentumsrecht: ein tastender Überblick

Ermessen im Wohnungseigentumsrecht: ein tastender Überblick Ermessen im Wohnungseigentumsrecht: ein tastender Überblick von Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer in Zusammenarbeit mit: Überblick Gliederung I. Abschnitt Relevanz Grundlagen II. Abschnitt Ermessen

Mehr

Verwaltervertrag. Eigentümergemeinschaft - nachstehend Eigentümer genannt - der Haus & Grund Dinslaken GmbH, Moltkestr. 7, Dinslaken

Verwaltervertrag. Eigentümergemeinschaft - nachstehend Eigentümer genannt - der Haus & Grund Dinslaken GmbH, Moltkestr. 7, Dinslaken Haus & Grund Dinslaken GmbH 46535 Dinslaken Moltkestraße 7 Telefon (0 20 64) 5 40 15 Telefax (0 20 64) 1 74 22 Verwaltervertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft - nachstehend Eigentümer genannt - und

Mehr

Zwischen. und. nachstehend "Verwalter" genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters

Zwischen. und. nachstehend Verwalter genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters Verwaltervertrag für Gemeinschaftseigentum Zwischen der Gemeinsc haft d er Eig entüme r des Hauses in der Musterst r. 1 i n 1000 Muste rs tadt und der KUBON Im mobili en Gmb H, Sta u 144 in 26122 Olden

Mehr

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Verbandsdarlehen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Verbandsdarlehen Die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Verbandsdarlehen RA Dr. Michael Casser Vorsitzender des Verbands der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI e.v.) Tagung Düsseldorf 29.08.16 Kann eine

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

Samira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun?

Samira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Samira Fazlić Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? 1 Erwerber

Mehr

I. Teil Wohnungseigentum. 1. Abschnitt Begründung des Wohnungseigentums

I. Teil Wohnungseigentum. 1. Abschnitt Begründung des Wohnungseigentums I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2011

Deutscher Immobilien Kongress 2011 Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15 Vorwort.... 15 1 Grundbegriffe des Wohnungseigentums... 17 1.1 Warum Wohnungseigentum?... 17 1.2 Wohnungs- und Teileigentum... 17 1.3 Gemeinschaftseigentum... 18 1.4 Sondereigentum... 19 1.5 Welche Auswirkung

Mehr

Die Grundlagen der WEG-Verwaltung im Überblick

Die Grundlagen der WEG-Verwaltung im Überblick Die Grundlagen der WEG-Verwaltung im Überblick Am 15. März 1951 trat das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft. Mit dieser Rechtsform war es erstmals möglich, individuelles Eigentum an Geschosswohnungen

Mehr

Tarifübersicht. Online-WEG

Tarifübersicht. Online-WEG Sollten Sie Rückfragen haben oder weitere Informationen zu den einzelnen Tarifen benötigen, rufen Sie uns gerne direkt an: Telefon: 0800-99 11 000 (gebührenfrei) Arbeiten gem. 21 WEG Standard Light Basic

Mehr

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen

Mehr

WEG-Recht im Überblick

WEG-Recht im Überblick Nr. 15-54 Termine: 22. Januar 2018 oder 10. Dezember 2018 Dauer: 1 Tag -Recht im Überblick Sie erhalten kaufmännisches und rechtliches Grundlagenwissen über das Wohnungseigentumsrecht und erfahren unter

Mehr

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern

Mehr

Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht

Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby Prinzipielle Unterschiede Mietrecht - Vertragsprinzip Einstimmigkeit

Mehr

Einführung in das WEG-Recht unter besondere Berücksichtigung der Aufgaben des Verwaltungsbeirates

Einführung in das WEG-Recht unter besondere Berücksichtigung der Aufgaben des Verwaltungsbeirates Einführung in das WEG-Recht unter besondere Berücksichtigung der Aufgaben des Verwaltungsbeirates Schulung für Verwaltungsbeiräte I.: Rechtsquellen: - Rechtliche Regelungen zum Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft

Mehr

Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen

Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung

Mehr

10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG

10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 1 DAS A & O: DIE BEGRIFFE SICHERE KENNTNIS DER BEGRIFFE UND IHRER BEDEUTUNG! Vor allem der Verwalter muss sich der Begriffe, ihrer Bedeutung und Eindeutigkeit

Mehr

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen S i m o n J. W e b e r Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Springerstraße 4, 81477 München simonjweber@me.com Überblick

Mehr

Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin

Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Überblick 1. Die Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen: Begriffsbestimmung und Überblick über die gesetzlichen

Mehr

Darf der das? Fallstricke bei der Vermietung von Eigentumswohnungen

Darf der das? Fallstricke bei der Vermietung von Eigentumswohnungen Beispielbild Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin Darf der das? Fallstricke bei der Vermietung von Eigentumswohnungen Worum wird es gehen? 1. Welche spezifischen

Mehr

Quelle: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Wohnungseigentumsgesetz

Quelle: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Wohnungseigentumsgesetz Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Textnachweis ab: 01.10.1973 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1951, 175, 209 FNA: FNA 403-1, Bundesgesetzblatt Teil III

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, ber. S. 209) I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses

Mehr

Quelle: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Wohnungseigentumsgesetz

Quelle: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Wohnungseigentumsgesetz Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Textnachweis ab: 01.10.1973 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1951, 175, 209 FNA: FNA 403-1, Bundesgesetzblatt Teil III

Mehr

Horst MüllerM & Hillmayer

Horst MüllerM & Hillmayer Horst MüllerM Kanzlei Müller M & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 (1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen

Mehr

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Nachbar

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Nachbar Hamburg, den 23. Januar 2013 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Nachbar _ Störungsabwehr im Wohnungseigentumsrecht Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Störungsabwehr durch einen Wohnungseigentümer

Mehr

Gesetz über das Wohneigentum und Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

Gesetz über das Wohneigentum und Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Gesetz über das Wohneigentum und Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I 370) (Die

Mehr

Instandhaltung und Instandsetzung ~ Mitwirkung des Verwaltungsbeirats. Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht. Berlin, den 5.

Instandhaltung und Instandsetzung ~ Mitwirkung des Verwaltungsbeirats. Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht. Berlin, den 5. Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Instandhaltung und Instandsetzung ~ Mitwirkung des Verwaltungsbeirats Berlin, den 5. November 2011 Dr. OliverElzer 1 Grundlagen Dr. Oliver Elzer Grundsätzliches

Mehr

VERWALTERVERTRAG. Zwischen. - im nachfolgenden Gemeinschaft genannt - und. - im nachfolgenden Verwalter genannt -

VERWALTERVERTRAG. Zwischen. - im nachfolgenden Gemeinschaft genannt - und. - im nachfolgenden Verwalter genannt - VERWALTERVERTRAG Zwischen - im nachfolgenden Gemeinschaft genannt - und Immobilien-Hausverwaltung Beate Schulte, Rheinstraße 25, 56564 Neuwied - im nachfolgenden Verwalter genannt - schließen folgenden

Mehr

Die Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online

Die Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online Haufe Fachbuch Die Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online Für Verwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer Bearbeitet von Von: Melanie Sterns-Kolbeck, und Georg Hopfensperger 3. Auflage 2018.

Mehr

Der Brandschutz in der WEG

Der Brandschutz in der WEG (A) bauordnungsrechtliche Verfügungen Bauordnungsrechtliche Verfügungen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde können sowohl gegen den Verwalter persönlich, als auch gegen die von ihm vertretene WEG

Mehr

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,

Mehr

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner

Mehr

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? 19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.

Mehr

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum ( 3) oder durch Teilung ( 8) begründet.

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum ( 3) oder durch Teilung ( 8) begründet. I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) 1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 13. Dezember 2006 (BT-Drucksache 16/3843) I. Teil Wohnungseigentum

Mehr

Grußwort von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback. zum 7. Münchener Mietgerichtstag. am 6. Juli in München

Grußwort von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback. zum 7. Münchener Mietgerichtstag. am 6. Juli in München Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Grußwort von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback zum 7. Münchener Mietgerichtstag am 6. Juli 2016 in München Telefon: 089/5597-3111

Mehr

Ihre Immobilie in guten Händen!

Ihre Immobilie in guten Händen! HAUSVERWALTUNG Ihre Immobilie in guten Händen! Qualifiziert. Erfahren. Kompetent. Ein Unternehmen der VEGIS UNTERNEHMENSGRUPPE Verwaltung nach WEG Allgemeine kaufmännische Verwaltung» Vorbereitung, Einberufung

Mehr

Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den

Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den 15.10.2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Was kann man beschließen was nicht? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Ruhendes Stimmrecht. Worauf hat der Verwalter zu achten?

Ruhendes Stimmrecht. Worauf hat der Verwalter zu achten? Ruhendes Stimmrecht Worauf hat der Verwalter zu achten? Eingangsfall Wohnungseigentümer W nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Rechtsstreit auf Zahlung von 30.067,52 EUR in Anspruch.

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der Fassung des Beschlusses des Bundesrats vom 16.

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der Fassung des Beschlusses des Bundesrats vom 16. 1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der Fassung des Beschlusses des Bundesrats vom 16. Februar 2007 I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1)

Mehr

Rechtliche Zulässigkeit der Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft

Rechtliche Zulässigkeit der Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft Rechtliche Zulässigkeit der Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft Rechtsanwalt Mirco Bunzel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart Grafische Übersicht

Mehr

Die Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Vortrag von Oliver Elzer

Die Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Vortrag von Oliver Elzer Die Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Vortrag von Oliver Elzer 1 Grundlagen (Begriffe und Sortierungen) Eigentums formen in einer

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz, WEG)

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz, WEG) Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz, WEG) in der Fassung der letzten Änderung vom 07. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Vollzitat: "Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Vollzitat: "Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

Mehr

Wortlaut des neuen WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG -

Wortlaut des neuen WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - Wortlaut des neuen WEG 2007 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - 2 I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum,

Mehr

Bundesrat Drucksache 340/16 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 340/16 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates Bundesrat Drucksache 340/16 (Beschluss) 23.09.16 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit

Mehr

VERWALTERVERTRAG UND VERWALTERVOLLMACHT I. VERWALTERVERTRAG. - Wohnungseigentümer -

VERWALTERVERTRAG UND VERWALTERVOLLMACHT I. VERWALTERVERTRAG. - Wohnungseigentümer - VERWALTERVERTRAG UND VERWALTERVOLLMACHT I. VERWALTERVERTRAG Zwischen den Wohnungseigentümern der Eigentumswohnungen..................... - Wohnungseigentümer - und der GEMIBAU Mittelbadische Baugenossenschaft

Mehr

Extraforum des VNWI. Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v V ZR 44/09

Extraforum des VNWI. Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v V ZR 44/09 Extraforum des VNWI Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v. 4.12.2009 V ZR 44/09 Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld Thesen 1. Die Entscheidung ist keine Überraschung. 2. Die Entscheidung ist

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) 1)

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) 1) 1 WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) 1) Vom 15. März 1951 BGBl. I S. 175, ber. S. 209 (FNA 403-1) zuletzt geändert durch Art. 3 Mietrechtsänderungsgesetz

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/bjnr00175095html 1 von 12 202015 17:08 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.01951 Vollzitat:

Mehr

Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht

Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht - zivilrechtliche Aspekte - Dr. Andreas Stangl Einleitung - Sensibilisierung für Thema Brandschutz - Brandschutz ist wichtig für Leben, Gesundheit und Eigentum - Konzentration

Mehr

Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats

Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats 2. Freiburger Forum für f Wohnungseigentümergemeinschaften 12.10.2013 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 13

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 13 Einführung... 13 1 Vorbereitung der Eigentümerversammlung... 15 1.1 Einberufung der Eigentümerversammlung... 17 1.1.1 Wer beruft die Versammlung ein?... 17 1.1.2 Wer muss eingeladen werden?... 21 1.1.3

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 15

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 15 Einführung... 15 1 Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft... 17 1.1 Was bedeutet Rechtsfähigkeit?... 17 1.2 Das Verwaltungsvermögen... 21 1.3 Umfang und Grenzen der Rechtsfähigkeit... 25 1.4 Gemeinschaftsbezogene

Mehr

Björn Meyer Immobilien Ihr Partner für Verkauf Vermietung Hausverwaltung

Björn Meyer Immobilien Ihr Partner für Verkauf Vermietung Hausverwaltung Björn Meyer Immobilien Ihr Partner für Verkauf Vermietung Hausverwaltung Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstr. 123, 26123 Oldenburg, vertreten durch den per Beschluss bevollmächtigten

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) 1 von 26 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung Zuletzt geändert

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ 2007 2007, vdiv-rps Nachdruck, Vervielfältigung, Kopie oder Weitergabe von Inhalten und Medien ist nur mit Genehmigung des

Mehr

Betriebskosten. Instandhaltung

Betriebskosten. Instandhaltung 18. Immobilienkongress über 50 Betriebskosten und Instandhaltung in der WEG-Verwaltung Betriebskosten in der WEG Verwaltungsbestand: 9.448 Einheiten 575.679 qm Wohnfläche Betriebskosten in der WEG Kosten

Mehr

Mehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung -

Mehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung - 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 24.10. bis 26.10.2012 Mehrfachparker - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung - RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt

Mehr

Der Wortlaut des neuen WEG (vom 26. März 2007, zuletzt geändert am ):

Der Wortlaut des neuen WEG (vom 26. März 2007, zuletzt geändert am ): Der Wortlaut des neuen WEG (vom 26. März 2007, zuletzt geändert am 10.05.2012): Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Wohnungseigentumsgesetz oder WEG I. Teil - Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) 1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15.3.1951, BGBl. I S. 175, 209 BGBl. III 403-1 Zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) (WEG)

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) (WEG) Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) (WEG) In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetz und anderer Gesetze vom 26.03.2007 (BGBl I,

Mehr

Tarifübersicht WEG. Standard Light Basic. Arbeiten gem. 21 WEG

Tarifübersicht WEG. Standard Light Basic. Arbeiten gem. 21 WEG Sollten Sie Rückfragen haben oder weitere Informationen zu den einzelnen Tarifen benötigen, rufen Sie uns gerne direkt an: Telefon: 0800-99 11 000 (gebührenfrei) Arbeiten gem. 21 Standard Light Basic Aufstellung

Mehr

Gerardy T., Möckel R., Troff H., Bischoff B. (Hrsg.)

Gerardy T., Möckel R., Troff H., Bischoff B. (Hrsg.) Gerardy T., Möckel R., Troff H., Bischoff B. (Hrsg.) Thema: Wohnungswirtschaftliche Rechts-, Verwaltungsvorschriften Titel: A.3.6 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (24 S.) Produkthinweis

Mehr