LEITFADEN FÜR BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER. (Ergänzung zum Steuerbuch 2005)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LEITFADEN FÜR BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER. (Ergänzung zum Steuerbuch 2005)"

Transkript

1 LEITFADEN FÜR BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER (Ergänzung zum Steuerbuch 2005)

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 STEUERPFLICHT IN ÖSTERREICH FÜR ARBEITNEHMER Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt Zweitwohnsitz Grenzgänger Gastarbeiter Saisonarbeiter Ferialpraktikanten Doppelwohnsitz Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht ZUSTÄNDIGES FINANZAMT FÜR BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER STEUERTARIF UND STEUERABSETZBETRÄGE WERBUNGSKOSTEN Fahrtkosten Sonstige Werbungskosten Nicht abzugsfähige Aufwendungen SONDERAUSGABEN AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNG VERFAHREN BEIM FINANZAMT Veranlagungsverfahren Zustellung Berufung FORMULARE RÜCKZAHLUNG ANHANG

3 1 Steuerpflicht in Österreich für Arbeitnehmer Umfassende steuerliche Informationen für Arbeitnehmer finden Sie im Steuerbuch Im Folgenden werden die Besonderheiten bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern dargestellt. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden. Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich (z. B. als Arbeitnehmer) oder von Österreich (z. B. Sozialversicherungspensionen; ins Ausland entsendete Arbeitnehmer) Einkünfte erzielen, aber in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass nur die österreichischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden. Ob unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erzielens der Einkünfte zu beurteilen. Bei unterjährigem Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht sowie im umgekehrten Fall sind zwei getrennte Veranlagungsverfahren durchzuführen. Diese können zu zwei Veranlagungsbescheiden für ein Kalenderjahr führen. Bei den jeweiligen Veranlagungsverfahren sind die Einkünfte zu erfassen, welche in dem entsprechenden Zeitraum erzielt wurden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist bis Ende März 2004 in Österreich beschäftigt und hat seinen Wohnsitz ebenfalls in Österreich. Ab April 2004 verlässt der Arbeitnehmer Österreich und gibt seinen österreichischen Wohnsitz auf, er erzielt aber weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich von denen Lohnsteuer einbehalten wird. Für die Monate Jänner bis März liegt unbeschränkte Steuerpflicht vor. Falls eine Arbeitnehmerveranlagung mit Formular L1 beantragt wird, kommt es zu einem Einkommensteuerbescheid bei unbeschränkter Steuerpflicht für das Jahr 2004 in dem nur die Einkünfte für den Zeitraum Jänner bis März erfasst werden. Für den Zeitraum April bis Dezember liegt beschränkte Steuerpflicht vor. Es kann ebenfalls eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Der Einkommensteuerbescheid bei beschränkter Steuerpflicht für das Jahr 2004 umfasst nur die österreichischen Einkünfte in den Monaten April bis Dezember. In diesem Fall kommt es also im Jahr 2004 zu zwei Einkommensteuerbescheiden, einen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und einen für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht. 3

4 Unabhängig von der Frage, ob ein Steuerpflichtiger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, klären Doppelbesteuerungsabkommen, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf. Durch die Doppelbesteuerungsabkommen soll eine mehrfache Steuerbelastung durch Besteuerung derselben Einkünfte in zwei Ländern vermieden werden. Ob mit dem entsprechenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wie die Doppelbesteuerung vermieden wird, muss im Einzelfall geklärt werden. In der Regel weisen die Doppelbesteuerungsabkommen jedoch dem Tätigkeitsstaat immer ein Besteuerungsrecht zu. 1.1 Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt Ein Wohnsitz liegt vor, wenn eine Person über eine Wohnung verfügt und sie jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen kann. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die Staatsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend, ebenso wenig eine polizeiliche Meldung. Auch wenn kein Wohnsitz begründet wird, tritt auf jeden Fall nach sechs Monaten ständigen Aufenthaltes in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Ein Wohnsitz und somit unbeschränkte Steuerpflicht liegen grundsätzlich in folgenden Fällen vor: Eigentums- oder Mietwohnung Untermietzimmer Ferienhaus eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnung oder Appartement Eine vorübergehende (notdürftige) Unterkunft stellt keine Wohnung dar, ebenso führt ein Hotelzimmer in der Regel nicht zu einem Wohnsitz. 1.2 Zweitwohnsitz Seit 1. Jänner 2004 führt unter folgenden Voraussetzungen ein österreichischer Wohnsitz nicht mehr zur unbeschränkten Steuerpflicht: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt seit länger als fünf Jahren außerhalb Österreichs, die österreichische Wohnung wird allein oder gemeinsam mit anderen österreichischen Wohnungen nicht mehr als an 70 Tagen im Kalenderjahr benutzt, 4

5 es wird ein Verzeichnis geführt, aus dem die Tage der Benutzung österreichischer Wohnungen ersichtlich sind, es wird nicht der österreichische Wohnsitz des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-) Partners benutzt. 1.3 Grenzgänger Grenzgänger sind Personen, die in einem Land ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, in einem anderen Land ihren Arbeitsplatz haben und täglich pendeln. Wohnsitz in Österreich, Arbeitsplatz im Ausland: Ist der Arbeitsplatz in Deutschland, Liechtenstein, Schweiz oder Italien, werden die Einkünfte in Österreich besteuert. Gegenüber Deutschland besteht die Besonderheit, dass die Grenzgängerregelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich Wohnung und Arbeitsplatz jeweils innerhalb einer Zone von je 30 Kilometer beiderseits der Grenze befinden. Beispielsweise zahlt ein Arbeitnehmer, der in Oberösterreich (Braunau) wohnt und in Bayern (Passau) seinen Arbeitsplatz hat, für die in Bayern erzielten Einkünfte in Österreich Steuer. Mit Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien gibt es keine Grenzgängerregelung. Wohnsitz im Ausland, Arbeitsplatz in Österreich: Kehrt ein Grenzgänger täglich zu seinem Wohnsitz im Ausland zurück, dann hat er keinen österreichischen Aufenthalt, und unterliegt lediglich der beschränkten Steuerpflicht. Übernachtet er hingegen an den Arbeitstagen am Arbeitsort, begründet dies einen österreichischen Aufenthalt, und er unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht. Ist der Wohnsitz in Deutschland, Liechtenstein, Schweiz oder Italien, werden die Einkünfte im jeweiligen Land besteuert und Österreich hat kein Besteuerungsrecht. Gegenüber Deutschland besteht die Besonderheit, dass die Grenzgängerregelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich Wohnung und Arbeitsplatz jeweils innerhalb einer Zone von je 30 Kilometer beiderseits der Grenze befinden. Beispielsweise zahlt ein Arbeitnehmer, der in Bayern (Passau) wohnt und seinen Arbeitsplatz Oberösterreich (Braunau) hat, für die in Österreich erzielten Einkünfte in Deutschland Steuer. Mit Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien gibt es keine Grenzgängerregelung. 5

6 1.4 Gastarbeiter Gastarbeiter werden bereits ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer behandelt. Voraussetzung ist eine zumindest sechsmonatige Arbeitserlaubnis oder ein zumindest sechsmonatiger Arbeitsvertrag. 1.5 Saisonarbeiter Saisonarbeiter sind normalerweise beschränkt steuerpflichtig, also nur mit ihrem Arbeitseinkommen. Ihre Lohnzettel werden vom Arbeitgeber an das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt und es kann eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Bei Saisonarbeitern tritt die unbeschränkte Steuerpflicht jedoch dann ein, wenn der Aufenthalt in Österreich länger als sechs Monate dauert. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht in diesem Fall vom ersten Tag an. 1.6 Ferialpraktikanten Die Bezüge von ausländischen Ferialpraktikanten, die nicht länger als sechs Monate bei einem österreichischen Unternehmen beschäftigt sind, sind von der österreichischen Einkommensteuer befreit, soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird. 1.7 Doppelwohnsitz Personen, die in zwei oder mehreren Staaten einen Wohnsitz haben, sind in den jeweiligen Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass ein und dasselbe Einkommen mehrmals besteuert wird. 1.8 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (siehe "Das Steuerbuch 2005") unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Wird die Tätigkeit in Österreich ausgeübt, ist es unerheblich, ob die Vergütung von einem inoder ausländischen Arbeitgeber gezahlt wurde. Ebenso unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus österreichischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, der beschränkten Steuerpflicht (z. B. Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung). 6

7 Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, sofern dieser in Österreich über eine Betriebsstätte verfügt. Liegt jedoch keine Betriebsstätte vor und kommt es deshalb zu keinem Lohnsteuerabzug, dann ist die Einkommensteuer im Veranlagungsweg zu erheben. In diesen Fall muss der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung E7 beim zuständigen Finanzamt (siehe Punkt 2) einreichen. Die Begünstigungen für sonstige Bezüge des 67 Abs. 1, 2, 6 und 8 EStG 1988 sind auch bei der Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern anzuwenden (z. B. 13. und 14. Monatsbezug). Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer können eine Arbeitnehmerveranlagung (siehe Punkt 7.1) beantragen und dabei Werbungskosten (siehe Punkt 4) und inlandsbezogene Sonderausgaben (siehe Punkt 5) geltend machen. 1.9 Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht Wenn im Wohnsitzstaat keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden und somit keine Möglichkeit besteht steuerliche Begünstigung in Anspruch zu nehmen, können Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern mit österreichischen Einkünften, sind mit diesen an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünften auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Die Voraussetzungen für die Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht sind, dass die Einkünfte im Kalenderjahr zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder dass die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als ,-- jährlich betragen. Der Antrag ist formlos (Muster - siehe Anhang) bei jenem Finanzamt (siehe Punkt 2) einzubringen, das für die Veranlagung des beschränkt Steuerpflichtigen zuständig ist. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung (Formular E 9) der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Mit der Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht sind bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Begünstigungen verbunden: Alleinverdienerabsetzbetrag, 7

8 Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach den 34 und 35 EStG 1988 sowie einige weitere steuerliche Randbereiche (Tarifermäßigung für Erfindungen nach 38 EStG 1988), Freibetrag nach 105 EStG 1988, Bausparen nach 108 EStG Zuständiges Finanzamt für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Für den Vollzug der beschränkten Steuerpflicht ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt wird oder worden ist bzw. in dessen Bereich sich die bezugsauszahlende Stelle (Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers) liegt. Befindet sich die bezugsauszahlende Stelle im Bereich des Landes Wien bzw. wird die Tätigkeit im Inland vorwiegend im Bereich des Landes Wien ausgeübt, ist das Finanzamt Wien 1/23 für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger zuständig, sofern mit der Einkommensteuer nicht bereits ein anderes Finanzamt befasst ist. Erfolgt ein Lohnsteuerabzug, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zuweist, so liegt die Zuständigkeit für die Lohnsteuerrückerstattung bei beschränkt Steuerpflichtigen beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart. 3 Steuertarif und Steuerabsetzbeträge Die Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht grundsätzlich gem. 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen. Absetzbeträge sind nicht zu berücksichtigen. Liegt hingegen ein Dienstverhältnis mit einem Arbeitgeber mit einer österreichischen Betriebsstätte vor und erfolgt ein Lohnsteuerabzug gem. 70 EStG 1988, dann wird die Lohnsteuer wie bei einem österreichischen Arbeitnehmer berechnet. 8

9 4 Werbungskosten Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Werbungskosten sind bei beschränkter Steuerpflicht nur insoweit abzugsfähig, als sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den österreichischen Einkünften stehen. Allgemeine Informationen zu Werbungskosten finden Sie im Steuerbuch Fahrtkosten Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Wird die Fahrtstrecke zwischen ausländischer Wohnung und österreichischer Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt, dann stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale"). 4.2 Sonstige Werbungskosten (siehe "Das Steuerbuch 2005") 4.3 Nicht abzugsfähige Aufwendungen Aufwendungen, die nicht mit den österreichischen Einkünften in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind nicht abzugsfähig. Da bei beschränkter Steuerpflicht kein Wohnsitz in Österreich (am Arbeitsort) vorliegt, ist die Geltendmachung von Familienheimfahrten nicht möglich. 9

10 5 Sonderausgaben Sonderausgaben sind bei beschränkter Steuerpflicht ebenfalls nur abzugsfähig, soweit sie sich auf das Inland beziehen. Dazu zählen: Rentenzahlungen mit Inlandsbezug (Rentenempfänger ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig oder es liegt eine Rente über eine Liegenschaft in Österreich vor), Versicherungsprämien an in Österreich zugelassene Versicherungsgesellschaften, Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen im Inland, Sanierung von Wohnraum im Inland, österreichische Genussscheine, junge Aktien und Wohnsparaktien, Beiträge an in Österreich anerkannte österreichische Kirchen und Religionsgesellschaften, Steuerberatungskosten an im Inland befugte Personen für die Erstellung der österreichischen Einkommensteuererklärung, Zuwendungen an österreichische Empfänger im Sinne des 4 Abs. 4 Z 5 und Z 6 EStG Außergewöhnliche Belastung Außergewöhnliche Belastungen ( 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (z. B. Krankheitskosten, Aufwendungen für Heilbehelfe, Begräbniskosten). 7 Verfahren beim Finanzamt 7.1 Veranlagungsverfahren Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkter Steuerpflicht durch den Steuerabzug als abgegolten. Zu einer Veranlagung kommt es nur, wenn ein Antrag auf Veranlagung gem. 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gestellt wird. Liegen neben den nichtselbständigen Einkünften auch andere Einkünfte vor (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb), kommt es zu einer Pflichtveranlagung. Ein Veranlagungsfreibetrag ist bei beschränkter Steuerpflicht nicht vorgesehen. 10

11 Es ist das entsprechende Formular (siehe Punkt 8) beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine elektronische Übermittlung der Abgabenerklärung ist für beschränkt Steuerpflichtige nicht möglich. 7.2 Zustellung Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides erfolgt an einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Dieser leitet dann den Bescheid und sonstige Schriftstücke des Finanzamtes an den Abgabepflichtigen weiter. Es kann jede in Österreich wohnhafte Person als Zustellbevollmächtigter fungieren. Innerhalb der EU ist auch eine direkte Zustellung in den Wohnsitzstaat des Abgabepflichtigen möglich. 7.3 Berufung Gegen einen Bescheid kann binnen eines Monats ab Zustellung eine Berufung beim Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat, eingebracht werden. Für weitere Informationen betreffend Berufung und Aussetzung der Einbringung siehe "Das Steuerbuch 2005". 8 Formulare Welche Formulare stehen für Arbeitnehmer zur Verfügung? Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Arbeitgeber verfügt über eine Betriebstätte in Österreich, es erfolgt eine Lohnsteuerabzug und es wird ein Antrag auf Veranlagung gestellt E7a Arbeitgeber verfügt über keine Betriebstätte in Österreich E7 Bescheinigung über die Höhe der ausländischen Einkünfte im Falle eines Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht E9 Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sowie bei beantragter unbeschränkter Steuerpflicht (siehe Punkt 1.9) L1 11

12 Die Formulare stehen im Internet zum Downloaden zur Verfügung. 9 Rückzahlung Im Falle einer Gutschrift kann ein Antrag auf Rückzahlung des auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens gestellt werden. Es kann auch eine Überweisung auf ein ausländisches Bankkonto beantragt werden. In diesem Fall ist es unbedingt erforderlich, dass der BIC und IBAN angegeben wird. Dieser Antrag ist ein formloses Schreiben, welches unbedingt folgendes enthalten sollte: Name und Anschrift des Antragstellers Steuernummer Bezeichnung der Bank Bankleitzahl bzw. bei Auslandsüberweisungen BIC Kontonummer bzw. bei Auslandsüberweisungen IBAN Das Steuerbuch

13 10 Anhang Name Adresse An das Finanzamt Steuernummer.. Antrag gem. 1 Abs. 4 EStG 1988 Ich beantrage gem. 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Zum Nachweis meiner nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte lege ich das Formular E9 bei. Datum, Unterschrift

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen

Mehr

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren.

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren. 1.PersönlicheDaten Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten, wie z.b. den Namen, die Versicherungsnummer, Ihre Adresse, den FamilienstandunddieKontonummerein. 2.Bezugs,PensionsauszahlendeStellen TragenSiehierdieAnzahlderArbeitgeberein,beidenenSieimbetreffendenKalenderjahrbeschäftigtwaren.

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

PENDLERPAUSCHALE PENDLEREURO PENDLERRECHNER

PENDLERPAUSCHALE PENDLEREURO PENDLERRECHNER PERSONALVERTRETUNG ZENTRALAUSSCHUSS der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung Vorsitz: Mag. Belinda Kalab 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tor z.landhaus 02742/9005/16520, Fax:

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen 10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie

Mehr

Steuerliche Regelungen bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen und Pensionsbezügen

Steuerliche Regelungen bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen und Pensionsbezügen Steuerliche Regelungen bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen und Pensionsbezügen Stand: Dezember 2014 Autorin: Mag. a Vanessa Mühlböck Inhalt Ansässigkeit... 3 Zweitwohnsitzverordnung... 4 Tätigkeitsortprinzip...

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

Steuerliche Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates. Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1038a bis 1038i

Steuerliche Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates. Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1038a bis 1038i Steuerliche Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1038a bis 1038i Roman Fragner, Jänner 2015 Zielsetzung Arbeitgeber soll Kostenersätze steuerlich sofort als Werbungskosten

Mehr

Pendlerpauschale ab 2014

Pendlerpauschale ab 2014 Pendlerpauschale ab 2014 Neue Kriterien für das Pendlerpauschale durch neue Pendlerverordnung 2014 Im März 2013 wurde die Erweiterung der Pendlerförderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese beinhaltete

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0624-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/1848-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom 7. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt

Mehr

Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung

Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Lohnsteuer 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

EINKOMMENSTEUER CHECKLISTE

EINKOMMENSTEUER CHECKLISTE EINKOMMENSTEUER CHECKLISTE Wir kümmern uns um Ihre Steuern für das Jahr Sie halten unsere Steuer Checkliste in den Händen. Wir bitten Sie, diesen auszufüllen und unterschrieben mit den notwendigen Belegen

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

Personalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Pendlereuro. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss

Personalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Pendlereuro. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Pendlereuro August 2014 INHALTSVERZEICHNIS FAHRTKOSTENZUSCHUSS ( 20B GEHG)... 3 ANSPRUCH...

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Kinder- und Betreuungsfreibeträge auf mich übertragen werden.

Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Kinder- und Betreuungsfreibeträge auf mich übertragen werden. Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen/ zur Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag

Mehr

(Firmenstempel, Unterschrift) (Ort, Datum, Unterschrift) Dienstsiegel

(Firmenstempel, Unterschrift) (Ort, Datum, Unterschrift) Dienstsiegel 1. Ausfertigung für das Betriebsstättenfinanzamt / Kantonales Steueramt Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen* i.s. des Artikels 15a Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens

Mehr

Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau

Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau für den sozialen Wohnungsbau Alle sangaben in Euro / Für jede haushaltsangehörige Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung notwendig. Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer)

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

( ) von bis beschäftigt. ( ) als Teilzeitbeschäftigte(r) in folgendem Umfang beschäftigt. Ort, Datum Unterschrift Dienstsiegel

( ) von bis beschäftigt. ( ) als Teilzeitbeschäftigte(r) in folgendem Umfang beschäftigt. Ort, Datum Unterschrift Dienstsiegel 1. Ausfertigung für das Betriebsstättenfinanzamt / Kantonales Steueramt Unterschrift Dienstsiegel Gre- 3 a Bescheinigung des Arbeitgebers 08.2002 10 000 2. Ausfertigung für den Arbeitgeber Unterschrift

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:

Mehr

UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN

UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten, die Ihnen bei der Umstellung vom DTAUS- auf das SEPA-Zahlungswesen in Stotax Gehalt und Lohn zur

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Wörterbuch der Leichten Sprache

Wörterbuch der Leichten Sprache Wörterbuch der Leichten Sprache A Anstalt des öffentlichen Rechts Anstalten des öffentlichen Rechts sind Behörden, die selbständig arbeiten. Die Beschäftigten dieser Einrichtungen sind selbständig. Sie

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen

Mehr

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 1. Januar 2016 3 Grenzgänger HI2537859

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

Die Lösung des Steuer- Puzzles

Die Lösung des Steuer- Puzzles Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/5100562/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 25.06.2014, zu Steuernummer 123/4567 betreffend

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz

Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in deren Privathaushalten kann nach dem Hausbetreuungsgesetz durch selbständig tätige

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller

Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller Identifikationsnummer Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Anlage U für Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen

Mehr

Art des Rechtes Titel des Werkes c. Inhaber des gewerblichen Schutzrechtes laut Register bzw. Urheber / originärer Inhaber des Rechtes

Art des Rechtes Titel des Werkes c. Inhaber des gewerblichen Schutzrechtes laut Register bzw. Urheber / originärer Inhaber des Rechtes 1. Ausfertigung - für die Steuerbehörde des Antragstellers / Kenn-Nummer Hinweis nach 13 des Bundesdatenschutzgesetzes: Die Erhebung der Daten erfolgt nach den 149 ff. der Abgabenordnung Antrag nach 50d

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1308-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für

Mehr

Pendlerpauschale ab 2014

Pendlerpauschale ab 2014 Pendlerpauschale ab 2014 Am 25.06.2014 trat die Änderung der ursprünglichen PendlerVO vom 19.09.2013 in Kraft. Am selben Tag wurde auch der überarbeitete Pendlerrechner auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at/pendlerrechner

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2323-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückerstattung

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer

Mehr

Antrag auf Einrichtung von Auskunfts-/ Übermittlungssperren

Antrag auf Einrichtung von Auskunfts-/ Übermittlungssperren An: Straße/Postfach PLZ Ort Verwaltungsservice Bayern Antrag auf Einrichtung von Auskunfts-/ Übermittlungssperren Antragsteller nach dem Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 08.12.2006

Mehr

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung: Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten. Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.

Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten. Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel. Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.03321/4456-0 Welche Aufwendungen sind betroffen? - Herstellungskosten für Modernisierungs-und

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre Mit weniger Steuer mehr Geld im Alter In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG Die Angaben zur Person bitte in Blockschrift oder mit Schreibmaschine/Computer ausfüllen! Zutreffendes bitte ankreuzen! Zu den Klammerziffern ( ) bitte die Ausfüllanweisungen auf Seite 3 lesen! ANTRAG

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2462-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XX, Adr., vom 18. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener

Mehr

Versteuerung von Pensionen

Versteuerung von Pensionen Versteuerung von Pensionen 11 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand

Mehr

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO 1 www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de Neue Infos zum P-Konto PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (das sogenannte P-Konto ) eingeführt.

Mehr

Firmengründung in Deutschland für Schweizer Unternehmen

Firmengründung in Deutschland für Schweizer Unternehmen Referent: Dipl. Finanzwirt (FH) Roland Wetzel Vereid. Buchprüfer, Steuerberater Geschäftsführer I.N.T. Treuhand GmbH I.N.T. Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wiesentalstrasse 74a 79539 Lörrach

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1580-W/12 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Kommunalsteuer ONLINE

Kommunalsteuer ONLINE Kommunalsteuer ONLINE (basiert auf dem Artikel in der Österreichischen Gemeinde-Zeitung 10/2005) Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.03.2006, GZ BMF-010200/0013- VI/7/2006 Durch die

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr