Sozialversicherung. seminar. Alle Änderungen zum Jahreswechsel. Teilnehmerunterlage. Beiträge // Jahresarbeits ent - gelt grenze // Meldungen //

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1 2015 Sozialversicherung Alle Änderungen zum Jahreswechsel Jahresarbeits ent - gelt grenze Meldungen GKV-FQWG Pflege, Familie und Beruf Beschäftigung Steuerrecht Teilnehmerunterlage

2 Folie Thema Seite Folie Thema Seite Sehr geehrte Seminarteilnehmerinnen, sehr geehrter Seminarteilnehmer, Alle Änderungen zum Jahreswechsel 4 bis 17 1 Voraussichtliche Rechengrößen Beitragssätze zur KV 5 3 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten KV 6 Pflege, Familie und Beruf 42 bis Reform der Pflegeversicherung Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz 45 herzlich willkommen zum Seminar, das Ihre Betriebskrankenkasse im Rahmen des BKKBetriebsService für Sie organisiert und durchführt. Impressum 4 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten PV 8 5 für eine Direktversicherung 9 6 Weitere Beitragssätze Umlage- und Erstattungssätze Fälligkeit der GSV Abgabetermin Beitragsnachweis Künstlersozialabgabe: Jetzt Thema bei jeder Arbeitgeberprüfung 14 Jahresarbeitsentgeltgrenze 18 bis Grundsatz Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) Überschreiten der JAE-Grenze Erhöhung des Arbeitsentgelts Über-/Unterschreiten der JAE-Grenze Veränderung des Arbeitsentgelts 24 Meldungen 26 bis Jahresmeldung GKV-FQWG: Veränderung des Meldedialogs Kein Wegfall von Personengruppenschlüssel Projekt OMS: Optimierung des Meldeverfahrens Zusammenführung von Pflegezeitund Familienpflegezeitgesetz geplant 46 Beschäftigung 47 bis Mini- und Midijobs: Bestandsschutzregelungen enden zum Mindestlohn: 8,50 Euro ab Befristete Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte ElterngeldPlus ab : Schnellere Rückkehr in das Berufsleben 54 Steuerrecht 56 bis Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien Jahressteuergesetz Ihre BKK will Sie mit den aktuellen Änderungen im Ver sicherungs- und Beitragsrecht vertraut machen, damit Sie die ab Januar 2015 geltenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen berücksichtigen können. Wie in den Vorjahren gibt es auch für das neue Jahr wieder eine Reihe von Änderungen, die direkt Einfluss auf die Lohn- und Gehalts ab rechnung und die damit verbundenen Auf gaben haben. Diese jährlich wiederkehrenden Veränderungen haben wir jeweils unter einem Stichwort zusammengefasst und dargestellt. Diese Teilnehmerunterlage soll Ihnen die Arbeit im Seminar erleichtern. Wir haben jeweils den Inhalt der Präsentationsfolien und wichtige zusätzliche Informationen abge druckt. Außerdem haben wir ausreichend Platz gelassen, damit Sie Hinweise aufnehmen und sich ergänzende machen können. Wir wünschen Ihnen eine informative Veranstaltung im Rahmen des BKKBetriebsService. inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm Legden Telefon Telefax Stand: 31. Oktober 2014 inside partner Alle Rechte am Seminarpaket (Referenten leitfaden, Folien, Teil nehmer unterlage) vorbehalten. Weder Inhalte noch Datenträger dürfen kopiert oder vervielfältigt werden. Verwendungen außerhalb des Seminars oder Individualisierungen von Inhalt und Ge staltung sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages erlaubt. GKV-FQWG 34 bis Zielsetzung des Gesetzgebers Beitragssatz ab Zusatzbeiträge Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag Kein Zahlungsaufschub bei Sonderkündigung Weitere Änderungen 40 Inhalt Mit freundlichen Grüßen Ihre BKK Vorbereitung 2 3

3 Folie 1 Folie 2 Voraussichtliche Rechengrößen 2015* Beitragssätze zur KV Entgeltgrenzen (in Euro) jährlich monatlich West , ,00 BBG RV/ALV Ost , ,00 BBG KV/PV West/Ost , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.) West/Ost ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.) West/Ost ,00 Geringverdienergrenze West/Ost 325,00 Geringfügigkeitsgrenze West/Ost 450,00 Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % * Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % * * Beitragstragung je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erhebt die Krankenkasse darüber hinaus einen Zusatzbeitrag, ist dieser vom Versicherten allein zu tragen. West , ,00 Bezugsgröße in der SV Ost KV/PV , ,00 Ost RV/ALV , ,00 * Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet Folie 1 Folie 2 In den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung sind die beitragspflichtigen Ein nahmen nur bis zu der für diese Versi che rungszweige maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Entwurf Sozial ver sicherungs- Rechengrößen verordnung SGB V 159 SGB VI 341 SGB III In der Kranken- und Pflegeversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze für 2015 auf ,00 Euro (monatlich: 4.125,00 Euro) erhöht werden. 6 Abs. 7 SGB V Allgemeiner Beitragssatz Der allgemeine Beitragssatz gilt für alle Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. 241 SGB V Beitragssatz aus der Rente/aus Versorgungsbezügen Der einheitliche allgemeine Beitragssatz findet auch Anwendung für die versicherungspflichtigen Rentner bzw. Versorgungsempfänger. 247, 248 SGB V des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Dieser Zusatzbeitrag ist vom Versicherten allein zu tragen (s. a. Abschnitt GKV-FQWG ). 242, 249 SGB V Für das Jahr 2015 soll in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung die Beitrags bemessungsgrenze in den alten Bundesländern von ,00 Euro (monatlich: 5.950,00 Euro) auf ,00 Euro (monatlich: 6.050,00 Euro) angehoben werden. In den neuen Bundes ländern ist eine Anhebung von ,00 Euro (monatlich: 5.000,00 Euro) auf ,00 Euro (monatlich: 5.200,00 Euro) geplant. Zum wird der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversiche rung von bislang 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden (s. a. Abschnitt GKV-FQWG ). Ermäßigter Beitragssatz Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte ist für solche Mitglie der vorgesehen, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. für die Bezieher von Vorruhestandsgeld, Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen). Einkommensabhängiger Zusatzbeitrag Bislang erheben alle Krankenkassen einen gesetzlich vorgeschriebenen Sonderbeitrag von 0,9 %, der von den Versicherten allein getragen wird. Zudem konnten die Krankenkassen bei entsprechendem Finanzbedarf einen pauschalen Zusatzbeitrag erheben. Beides wird nun abgeschafft. Stattdessen kann künftig jede Krankenkasse einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen 4 5

4 Folie 3 Folie 3 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten KV Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private KV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015 = Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 7,3 % Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015 = Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 7,0 % BSG-Urteil vom PKV-versicherte Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber für ihre freiwillig GKV-versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss mehr verlangen. 301,13 Euro 288,75 Euro dass z. B. für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt sowie bei Beginn und Ende der Beschäf tigung im Laufe eines Kalendermonats das Arbeitsentgelt nur unter Zugrundelegung einer entsprechend gekürzten Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden kann. Etwas anderes gilt lediglich für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit, sowie für Zeiten des Arbeitskampfes. In diesen Fällen ist der Beitragszuschuss aus dem Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der (ungekürzten) monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. PKV-versicherte Arbeitnehmer schieden, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keinen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflege versicherung seines Kindes schuldet, sofern dieses Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist. In dem vor liegenden Fall war die Toch ter des Angestellten kraft gesetzlicher Vorschrift familienversichert. Der Vater versicherte sich selbst und die Tochter bei einer privaten Krankenversicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Nach Ansicht des BAG würde ein Anspruch auf Beitragszuschuss gegen den Arbeitgeber in den Fällen, in denen das Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist, zu unerwünschten Doppelansprüchen führen. Urteil des BAG vom , 9 AZR 695/01 ner Krankenversicherung. Da der Höchstzuschuss noch nicht ausgeschöpft war, beantragte er für seine freiwillig in der GKV versicherte Ehefrau ebenfalls einen Beitragszuschuss. Diesen Zuschuss für die Ehefrau hat der Arbeitgeber abgelehnt. Das BSG hat in seinem Urteil dem Arbeit geber recht gegeben und ausgeführt, dass der Zuschuss nur dann hätte beansprucht werden können, wenn die Ehefrau ebenfalls PKVversichert gewesen wäre. Diese Rechtslage gilt auch für Kinder. Beitragszuschuss zur KV Für die zuschussberechtigten freiwillig gesetzlich versicherten bzw. privat krankenversicherten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz errechnet. 257 Abs. 1, 2 SGB V Der maßgebliche Beitragssatz beträgt künftig 14,6 %. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.125,00 Euro ergibt sich daraus ab ein Höchstzuschuss zum Krankenversicherungsbei trag in Höhe von 301,13 Euro (4.125,00 Euro x 7,3 %). Bei krankenversicherten, zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Personen, die sich in der Frei stellungsphase der Altersteil zeit befinden), ist bei der Be rechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden. Er beträgt ab ,0 %. 257 Abs. 2 Satz 3 SGB V Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für freiwillig/privat kranken versicherte Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Sofern das Arbeitsentgelt des versicherungsfreien Arbeitneh mers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, fällt der zu zahlende Beitragszuschuss geringer als der Höchstzuschuss aus. 223 SGB V Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeit nehmer kein Arbeitsentgelt erhält, auch kein Anspruch auf den Beitrags zuschuss. Dies bedeutet, Der Arbeitnehmer erhält als Beitragszuschuss höchstens die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Zuschussfähig sind dabei nur die Aufwendungen für die Leistungen, die der Art nach zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören., die für eine Sterbegeldversicherung gezahlt wer den, zählen nicht zu den Aufwen dungen des Arbeitnehmers für seine Krankenversicherung. Die für einen Angehörigen bleiben bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses immer dann unberücksichtigt, wenn diesem bei (unterstellter) Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistungen der Familienversicherung zuständen. 257 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB V Resultieren die Leistungsansprüche für den Beschäftigten und seine Familienangehörigen aus mehreren privaten Versicherungsverträgen, ist die Begrenzung auf die Hälfte der Summe der von dem Arbeitnehmer insgesamt zu zahlenden zu beachten. Mit Urteil vom hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ent- Für die Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind auch die Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehö ri gen zu berücksichtigen, wenn diese im Falle der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers familienversi chert wären. Dabei ge hören zu den zuschussfähigen Aufwendungen sämtliche Leistungen, die mit den in 11 SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind. Nicht erforderlich ist, dass die private Versicherung des Arbeitnehmers und die seiner Angehörigen bei demselben Versicherungsunternehmen bestehen. Am hat das BSG entschieden, dass PKV-ver sicherte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber für ihre in der GKV freiwillig versicherten Angehörigen keinen Beitrags zuschuss mehr verlangen können. Urteil des BSG vom , B 12 KR 4/11 R: Dem BSG-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein höherverdienender Arbeitnehmer war in der PKV versichert und erhielt von seinem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss nach 257 SGB V zu sei- 6 7

5 Folie 4 Folie 5 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten PV für eine Direktversicherung Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private PV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015: 48,47 Euro Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 1,175 % 1 für eine Direktversicherung sind bis zu einer Grenze von 4 % der jährlichen RV-Beitragsbemessungsgrenze West (72.600,00 Euro x 4 % = 2.904,00 Euro) im Jahr 2015 steuer- und sozialversicherungsfrei. Ausnahme Sachsen; Höchstzuschuss 2015: 27,84 Euro Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 0,675 % 2 Dies gilt auch für die darin enthaltenen, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. ¹ Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen PV der vom Versicherten allein zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht zuschussfähig. ² Hier trägt der Arbeitgeber nur 0,675 %; 1 % sowie weitere 0,675 % (+ ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose) trägt der Arbeitnehmer. Folie 4 Folie 5 Beitragszuschuss zur PV Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflege ver sicherungs beitrag. Der Zuschuss wird auch den Arbeitnehmern gewährt, die sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflege versicherung haben befreien lassen. 23 SGB XI 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XI 22 SGB XI Voraussetzung für den Beitragszuschuss ist, dass der Beschäftigte für sich und seine Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen kann, die nach Art und Umfang den Leistungen des SGB XI gleichwertig sind. Voraus gesetzt, sie wären alle bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund- sätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, erhalten keinen Beitragszuschuss. Für diese Personen tritt an die Stelle des Beitragszuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus Anlass der Pflege. 61 Abs. 8 Satz 1 SGB XI Höhe des Beitragszuschusses Als Beitragszuschuss ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen hätte. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitragssatz (2015: 2,35 %). Der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XI für eine Direktversicherung für eine Direktversiche rung sind wie Zahlungen an eine Pensions kasse oder einen Pen sionsfonds bis zu einer Grenze von 4 % der jährlichen Bei trags bemessungs gren ze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung (2015: 2.904,00 Euro pro Jahr) steuerfrei. Das gilt auch für die darin enthaltenen Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. Diese Regelung gilt nur für seit Januar 2005 getroffenen Zusagen. 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG Durch das Gesetz zur Förderung der betrieblichen Alters vorsorge wurde die Sozialversicherungsfreiheit auf unbestimmte Zeit festgeschrieben. Ferner ist sichergestellt, dass die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung auch im Fall der Pauschalbesteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz gilt. 40b EStG 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV 8 9

Sozialversicherung. seminar. Alle Änderungen zum Jahreswechsel. Referentenleitfaden. Beiträge // Jahresarbeits ent - gelt grenze // Meldungen //

Sozialversicherung. seminar. Alle Änderungen zum Jahreswechsel. Referentenleitfaden. Beiträge // Jahresarbeits ent - gelt grenze // Meldungen // 2015 Sozialversicherung Alle Änderungen zum Jahreswechsel Jahresarbeits ent - gelt grenze Meldungen GKV-FQWG Pflege, Familie und Beruf Beschäftigung Steuerrecht Referentenleitfaden Folie Thema Seite Folie

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