Gemeinsame Agrarpolitik : Direktzahlungen

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1 Gemeinsame Agrarpolitik : Direktzahlungen

2 Diese Veröffentlichung soll einen umfassenden Überblick über Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen der für den Zeitraum geltenden Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geben. Im Mittelpunkt stehen der rechtliche Rahmen, die Struktur der Direktzahlungen sowie ihre Verteilung auf die landwirtschaftlichen Betriebe in der EU der 28. PE ISBN doi: / QA DE-N Redaktionsschluss des englischen Originalmanuskripts: Dezember 2016 Übersetzung abgeschlossen: Februar 2017 HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND URHEBERRECHT Die Verantwortung für den Inhalt liegt ausschließlich beim Verfasser dieses Dokuments; eventuelle Meinungsäußerungen entsprechen nicht unbedingt dem Standpunkt des Europäischen Parlaments. Das Dokument richtet sich an die Mitglieder und Mitarbeiter des Europäischen Parlaments und ist für deren parlamentarische Arbeit bestimmt. Nachdruck und Übersetzung zu nicht kommerziellen Zwecken mit Quellenangabe gestattet, sofern der Herausgeber vorab unterrichtet und ihm ein Exemplar übermittelt wird. Europäische Union, 2017 Fotonachweise: Thierry RYO/Fotolia (Intranet) (Internet) (Blog)

3 GAP : Direktzahlungen Seite 1 von 46 ZUSAMMENFASSUNG Direktzahlungen sind das Kernstück der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für den Zeitraum Auf sie entfallen mehr als 70 % der 408,31 Mrd. EUR des GAP- Haushalts im Programmplanungszeitraum, d. h. etwa 42 Mrd. EUR jährlich (27 % des Jahreshaushalts der EU). In Europa werden Direktzahlungen an mehr als 7,3 Millionen Landwirte ausgezahlt, die etwa 170 Millionen Hektar Ackerland bewirtschaften. Im GAP-Reformpaket für den Zeitraum wurde die bisherige Zwei-Säulen- Struktur der EU-Agrarpolitik beibehalten. Die erste Säule umfasst marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen, während sich die zweite Säule auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bezieht. Die Verknüpfungen zwischen den beiden Säulen wurden jedoch verstärkt, um einen ganzheitlicheren und stärker integrierten Ansatz für die Förderpolitik zu schaffen. Insbesondere wurde eine neue Struktur für Direktzahlungen eingeführt, um diese gezielter, gerechter und ökologischer auszurichten und enger mit der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verzahnen. Bei den Mechanismen der Direktzahlungen erfolgte eine Umstellung von der vollständigen Entkopplung hin zu gezielteren Maßnahmen, d. h. das 2005 eingeführte System, das vorsah, die Stützung der Landwirtschaft zu entkoppeln und eine allgemeine Einkommensstützung bereitzustellen, wurde auf ein System umgestellt, bei dem jede Komponente der Zahlungen mit spezifischen Zielen oder Funktionen verbunden ist. Historische Referenzzeiträume spielen zum Teil keine Rolle mehr. Betriebsprämien wurden somit durch ein System multifunktionaler Zahlungen ersetzt. Die ersten drei Komponenten des Systems (eine Basisprämie pro Hektar, eine Ökologisierungskomponente und eine zusätzliche Zahlung für Junglandwirte) sind für die Mitgliedstaaten obligatorisch, während die übrigen vier fakultativ sind: Umverteilungsprämie, Stützung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, an die Erzeugung gekoppelte Stützung sowie ein vereinfachtes System für Kleinerzeuger, die weniger als EUR im Jahr erhalten. Was die Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe anbelangt, machen Direktzahlungen auf EU-Ebene mehr als 25 % der Bruttowertschöpfung der EU-Landwirtschaft aus. In manchen Mitgliedstaaten liegt der Anteil sogar bei über 50 %. Mit Blick auf die Zukunft arbeitet die Kommission derzeit an einem Plan zur Vereinfachung der GAP. Für die Direktzahlungen hat sie bereits eine Reihe von Änderungen des Sekundärrechts (in Form von delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen) vorgeschlagen, und weitere sollen folgen. Doch erscheint es aus verschiedenen Gründen unwahrscheinlich, dass noch im laufenden Programmplanungszeitraum ein größerer Umbau der Grundstruktur der GAP erfolgen wird. Am 14. September 2016 schlug die Kommission im Rahmen der Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den EU-Haushalt einige kleinere Änderungen der Verordnung über Direktzahlungen vor. Nach derzeitigem Stand dürften substanziellere Vorschläge für eine GAP nach 2020 erst im Jahr 2018 in Einklang mit der für das Jahr 2017 erwarteten Mitteilung der Kommission zum MFR nach 2020 vorgelegt werden. Im Hinblick auf die zukünftigen Entscheidungen über GAP-Direktzahlungen kommt dem Europäischen Parlament als Mitgesetzgeber eine wichtige Rolle beim laufenden Vereinfachungsprozess und der nächsten GAP-Reform zu.

4 GAP : Direktzahlungen Seite 2 von 46 INHALT 1. Einführung und Rechtsgrundlage EU-Haushalt für Direktzahlungen und Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten Ein neues System der Direktzahlungen Begriffsbestimmungen: landwirtschaftliche Tätigkeit und aktiver Betriebsinhaber Welche Flächen kommen für Direktzahlungen infrage? Wer hatte 2015 Anrecht auf Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung? Basisprämienregelung (BPR), Umsetzungsmodelle und Wert der Zahlungsansprüche Das regionale Modell Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (SAPS) Interne Konvergenz vom historischen Modell zur partiellen internen Konvergenz Ökologisierungskomponente Anbaudiversifizierung Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands Im Umweltinteresse genutzte Flächen Gekoppelte Stützung Regelung für Junglandwirte Deckelung und Umverteilungsprämien Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen Kleinerzeugerregelung Cross-Compliance Direktzahlungen und Agrarstruktur Ausblick Wichtigste bibliografische Angaben Anhang 1 Rechtsgrundlage der Direktzahlungen Anhang 2 Horizontale Rechtsgrundlage Anhang 3 Liste der gleichwertigen Ökologisierungsmethoden... 41

5 GAP : Direktzahlungen Seite 3 von 46 Glossar/Liste der wichtigsten Abkürzungen/Begriffe ANC: Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen (areas with natural constraints) BPR: Basisprämienregelung Cross-Compliance: Landwirte, die Direktzahlungen und andere Formen der Stützung erhalten, müssen bestimmte Auflagen erfüllen. Diese Anforderung wird als Cross-Compliance bezeichnet. Die Auflagen betreffen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Pflanzengesundheit, Klima, Umwelt, Schutz der Wasserressourcen, Tierschutz und der Zustand, in dem das Ackerland erhalten wird. Diese Verpflichtungen bestehen aus zwei Komponenten: GAB und GLÖZ (siehe unten). Wenn Landwirte diese Vorgaben nicht erfüllen, können ihre Direktzahlungen gekürzt werden. Entkopplung: Dies bedeutet, dass die Verknüpfung zwischen dem Erhalt einer Direktzahlung und der Erzeugung eines spezifischen Erzeugnisses entfällt. Vor der Reform erhielten Landwirte nur dann eine Direktzahlung, wenn sie ein bestimmtes Erzeugnis produzierten, an das die Direktzahlung gekoppelt war. GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung GAP: Gemeinsame Agrarpolitik GLÖZ: Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand Interne Konvergenz: Mit der GAP wurde die Anforderung eingeführt, den Betrag der Zahlungsansprüche pro Hektar im Rahmen der BPR in den einzelnen Mitgliedstaaten stärker zu vereinheitlichen. Dazu stehen den Mitgliedstaaten verschiedene Optionen zur Auswahl: Sie können ab dem Jahr 2015 einen nationalen oder regionalen Pauschalsatz anwenden, sie können bis zum Jahr 2019 einen regionalen oder nationalen Pauschalsatz erreichen oder dafür sorgen, dass für Betriebe, die weniger als 90 % des regionalen oder nationalen Durchschnittssatzes erhalten, die Stützung stufenweise erhöht wird, wobei die zusätzliche Bedingung gilt, dass bis 2019 der Zahlungsanspruch jedes Landes regulär mindestens 60 % des nationalen oder regionalen Durchschnitts betragen muss. InVeKoS: Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem LPIS: Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke (land parcel identification system) ist eine Computerdatenbank, die alle landwirtschaftlichen Flächen enthält, die für eine Direktzahlung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik infrage kommen. Sie wird verwendet, um die Grundstücke, für die Landwirte Zahlungsansprüche angemeldet haben, gegenzuprüfen. Durch das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke soll sichergestellt werden, dass der Landwirt für die richtige Fläche Land bezahlt wird und keine überhöhten Zahlungen erfolgen. MFR: mehrjähriger Finanzrahmen Sammelantrag: jährlicher Antrag auf Direktzahlungen SAPS: Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (single area payment scheme) SPS: Betriebsprämienregelung (single payment scheme) UGF: im Umweltinteresse genutzte Fläche ZA: Zahlungsansprüche

6 GAP : Direktzahlungen Seite 4 von Einführung und Rechtsgrundlage Direktzahlungen sind das Kernstück der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für den Zeitraum Auf sie entfällt der größte Teil mehr als 70 % des GAP- Haushalts von 408,31 Mrd. EUR im laufenden Programmplanungszeitraum. Das sind etwa 42 Mrd. EUR jährlich (zu aktuellen Preisen). Direktzahlungen sind im Wesentlichen Zahlungen, die jedes Jahr gemäß den Stützungsregelungen, die in dieser Veröffentlichung erklärt werden, direkt auf das Bankkonto der Landwirte überwiesen werden. Im Allgemeinen bieten sie den Landwirten ein Sicherheitsnetz in Form einer Einkommensstützung, die von der Erzeugung entkoppelt ist, sodass die Landwirte ein stabileres Einkommen erzielen, durch das sie unabhängiger von den Schwankungen auf dem Absatzmarkt sind. De facto bedeutet das Konzept der Entkopplung, dass die Erzeuger auf Marktsignale reagieren und Erzeugnisse herstellen müssen, die von den Verbrauchern nachgefragt werden. Direktzahlungen tragen zudem über die Ökologisierungskomponente und die Cross-Compliance-Verpflichtungen dazu bei, dass grundlegende öffentliche Güter durch nachhaltige Landwirtschaft bereitgestellt werden (sozial- und umweltverträgliche öffentliche Güter). In der Debatte über die Funktion von Direktzahlungen haben sich mehrere Denkschulen entwickelt: Manche argumentieren, dass Direktzahlungen eine notwendige Einkommensstützung für Landwirte darstellen, und andere sind der Ansicht, dass die Zahlungen als Vergütung für die von Landwirten bereitgestellten öffentlichen Güter zu betrachten sind. Die neue Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, 1 die seit dem 1. Januar 2015 in Kraft ist und die früheren Verordnungen des Rates (EG) Nr. 73/2009 und Nr. 637/2008 ersetzt, ist der einzige Basisrechtsakt und eine umfassende Rechtsvorschrift für Direktzahlungen an Landwirte. Dieser Basisrechtsakt wird durch eine große Zahl von delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission ergänzt, die in Anhang 1 dieses Dokuments aufgeführt sind. Darüber hinaus werden in der Verordnung (EU) Nr. 1306/ über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Vorschriften für Direktzahlungen in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) und die Cross-Compliance-Regelung festgelegt. Auch diese Verordnung wird durch verschiedene delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission ergänzt, die in Anhang 2 dieses Dokuments angegeben sind. 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik.

7 GAP : Direktzahlungen Seite 5 von EU-Haushalt für Direktzahlungen und Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten Eine der schwierigsten Fragen bei den Verhandlungen über die GAP und den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) war die Umverteilung der GAP- Verpflichtungen unter den Mitgliedstaaten, die durch den Unterschied bei den Nettobeiträgen an den EU-Haushalt und den Nettoeinnahmen aus diesem zusätzlich erschwert wurde. Die Haushaltsvereinbarung 2013 zum MFR kann als politischer Kompromiss betrachtet werden, bei dem sowohl das Gesamtgleichgewicht zwischen der ersten und der zweiten Säule der GAP als auch die haushaltspolitischen Zugeständnisse in anderen Politikbereichen berücksichtigt wurden. Tabelle 1 zeigt die zugewiesenen Direktzahlungen nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum und ihre relative Umverteilung im Vergleich zum vorherigen Zeitraum (zu Preisen von 2011). Speziell Dänemark, die Niederlande, Belgien, Italien, Griechenland und Malta mussten einen Rückgang um mehr als 5 % gegenüber dem vorherigen Zeitraum hinnehmen, und in Deutschland betrug die Kürzung fast 5 %. In absoluten Zahlen zahlten Frankreich, Italien und Deutschland am meisten für die Umverteilung. Auf der anderen Seite gingen Estland, Lettland und Litauen als klare Gewinner hervor, und auch Rumänien und Portugal verzeichneten eine leichte Steigerung. Im Text des Rechtsakts der Kommission wird vorgeschlagen, dass alle Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen pro Hektar weniger als 90 % des EU-Durchschnitts betragen, ein Drittel des Abstands zwischen ihrer derzeitigen Zahlungshöhe und 90 % des EU- Durchschnittsbetrags schließen sollen. Das Europäische Parlament und der Rat stimmten dem von der Kommission verfolgten Ansatz für eine gerechtere Verteilung der Direktzahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu.

8 GAP : Direktzahlungen Seite 6 von 46 Tabelle 1 Zugewiesene Direktzahlungen 3 nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum und ihre relative Umverteilung im Vergleich zum vorherigen Zeitraum (in konstanten Preisen von 2011, in Mio. EUR, Daten vor Einführung der Flexibilität zwischen den beiden Säulen) DIREKTZAHLUNGEN Ausgangsbasis Insgesamt Abw. % BE Belgien ,1 % BG Bulgarien ,3 % CZ Tschechische Republik ,4 % DK Dänemark ,0 % DE Deutschland ,9 % EE Estland ,3 % IE Irland ,3 % EL Griechenland ,7 % ES Spanien ,3 % FR Frankreich ,2 % HR Kroatien IT Italien ,5 % CY Zypern ,7 % LV Lettland ,6 % LT Litauen ,1 % LU Luxemburg ,2 % HU Ungarn ,3 % MT Malta ,8 % NL Niederlande ,4 % AT Österreich ,1 % PL Polen ,0 % PT Portugal ,1 % RO Rumänien ,6 % SI Slowenien ,6 % SK Slowakei ,7 % FI Finnland ,9 % SE Schweden ,8 % UK Vereinigtes Königreich ,5 % EU EU Quelle: Europäisches Parlament, Fachabteilung B. Letztlich enthielten die Schlussfolgerungen des Rates eine innovative Ergänzung, indem sie besagten, dass alle Mitgliedstaaten jedoch bis 2020 mindestens eine Höhe von 196 EUR pro Hektar in laufenden Preisen erreichen sollten. Von den Auswirkungen dieser Bestimmung profitieren in erster Linie die drei baltischen Staaten Lettland, Estland und Litauen, die diese Werte mit den Vorschlägen der Kommission nicht erreicht hätten. 3 Anmerkung zur Methodik: 1) Bei den Direktzahlungen beziehen sich die Ausgangszahlen in der Tabelle auf die nationalen Mittelrahmen der Mitgliedstaaten auf Grundlage der geltenden Gesetzgebung vor der vollständigen Einführung der MFR-/GAP-Reform. Die Zahlen entsprechen somit nicht den tatsächlichen Mittelrahmen für die Jahre ) Die in der Tabelle angegebenen Zahlen für Direktzahlungen im Zeitraum sind die Zahlen, die derzeit in den Anhängen der geltenden Verordnungen über Direktzahlungen aufgeführt sind (plus geschätzte Beträge für Direkthilfen für POSEI und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres), jedoch ohne Berücksichtigung der im Jahr 2014 angewandten Finanzdisziplin und ggf. der Übertragungen zwischen den Säulen. (Alle Daten verstehen sich vor Übertragungen zwischen den beiden Säulen.)

9 GAP : Direktzahlungen Seite 7 von 46 Dies stand in Einklang mit dem Verhandlungsmandat des Europäischen Parlaments, wonach sichergestellt werden sollte, dass die Zahlung pro Hektar, die jeder Mitgliedstaat erhält, im Jahr 2019 nicht geringer sein darf als 75 % des EU-Durchschnittsbetrags. Um die Konvergenz zu finanzieren, unterstützte der Europäische Rat den Plan der Kommission, alle Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen über dem EU-Durchschnitt liegen, proportional zu ihrem Abstand zur Durchschnittshöhe in der EU an der Finanzierung der Umverteilung zu beteiligen. Während im Verhandlungsmandat des Europäischen Parlaments eine ähnliche Formulierung verwendet wurde, wonach die Umverteilung durch alle Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen über dem EU-Durchschnitt anteilig finanziert werden sollte, besteht der wesentliche Unterschied darin, dass eine lineare Verringerung vorgesehen war. Das hätte bedeutet, mehr Geld von den Mitgliedstaaten mit den höchsten nationalen Obergrenzen (wie etwa Deutschland und Frankreich) zu nehmen als bei dem Ansatz, der den Abstand zum EU-Durchschnittsbetrag zugrunde legt. Das Ergebnis der geänderten Umverteilung der Direktzahlungen zwischen den Mitgliedstaaten ist Tabelle 2 unten zu entnehmen. Tabelle 2 Vergleich der Umverteilung bei den Direktzahlungen zwischen GAP und GAP EUR/ha (aktuelle Preise) Quelle: Europäische Kommission, GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einen Teil ihrer Mittel für Direktzahlungen in Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums umleiten und umgekehrt. Tabelle 3 unten zeigt den Haushalt für Direktzahlungen des Jahres 2015 für jeden Mitgliedstaat (in aktuellen Preisen) vor und nach den Mittelübertragungen zwischen den beiden Säulen. Tabelle 3 zeigt, dass 11 Mitgliedstaaten einen Teil ihrer Mittelzuweisungen für Direktzahlungen in Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums umlenkten, während vier Mitgliedstaaten ihre Mittelzuweisungen für Direktzahlungen erhöhten, indem sie einen Teil ihrer Mittel zur Entwicklung des ländlichen Raums zu diesem Zweck umwidmeten.

10 GAP : Direktzahlungen Seite 8 von 46 Tabelle 3 Jahreshaushalt für Direktzahlungen 2015 für jeden Mitgliedstaat vor und nach Mittelübertragungen zwischen den beiden Säulen (in Mrd. EUR, zu aktuellen Preisen) Mitgliedstaaten (Kalenderjahr 2015) Vor Übertragung Nach Übertragung Frankreich 7,55 7,30 Deutschland 5,14 4,91 Spanien 4,84 4,84 Italien 3,90 3,90 Polen 2,99 3,38 Vereinigtes Königreich 3,56 3,17 Griechenland 2,04 1,92 Rumänien 1,63 1,60 Ungarn 1,27 1,35 Irland 1,22 1,22 Dänemark 0,92 0,87 Tschechische Republik 0,87 0,84 Niederlande 0,78 0,75 Bulgarien 0,72 0,72 Schweden 0,70 0,70 Österreich 0,69 0,69 Portugal 0,57 0,57 Belgien 0,54 0,52 Finnland 0,52 0,52 Slowakei 0,38 0,44 Litauen 0,42 0,42 Kroatien 0,13 0,18 Lettland 0,20 0,18 Slowenien 0,14 0,14 Estland 0,12 0,11 Zypern 0,05 0,05 Luxemburg 0,03 0,03 Malta 0,01 0,01 Quelle: Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

11 GAP : Direktzahlungen Seite 9 von Ein neues System der Direktzahlungen Im neuen GAP-Paket für wurde die Zwei-Säulen-Struktur der bisherigen GAP beibehalten, wobei die erste Säule marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen umfasst, während sich die zweite Säule auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bezieht. Die zwei Säulen werden jedoch enger miteinander verknüpft. So entsteht ein ganzheitlicherer und stärker integrierter Ansatz für die Förderpolitik. Insbesondere wurde eine neue Struktur für Direktzahlungen eingeführt, um diese besser auf die Bedürfnisse der Landwirte abzustimmen und gerechter und ökologischer auszurichten. Darin sind auch ein verstärktes Sicherheitsnetz und eine engere Verknüpfung mit der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen. Bei den Stützungsmechanismen erfolgt eine Verlagerung von der vollständigen Entkopplung hin zu gezielteren Maßnahmen, d. h. das 2005 eingeführte System, das vorsah, die landwirtschaftliche Beihilfe zu entkoppeln und eine allgemeine Einkommensstützung bereitzustellen, wurde umgestellt auf ein System, bei dem jede Komponente mit spezifischen Zielen oder Funktionen verknüpft ist. Die Betriebsprämien werden durch ein System multifunktionaler Zahlungen mit sieben Komponenten ersetzt: I. eine Basisprämie pro Hektar zur Einkommenssicherung, die gemäß wirtschaftlichen oder verwaltungspolitischen, nationalen oder regionalen Kriterien harmonisiert und einem Konvergenzprozess unterworfen wird; II. III. IV. eine Ökologisierungskomponente als zusätzliche Beihilfe, welche die Kosten der Bereitstellung öffentlicher ökologischer Güter, die vom Markt nicht honoriert werden, durch drei umweltfreundliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgleichen soll: Anbaudiversifizierung, Ausweisung von im Umweltinteresse genutzten Flächen und Schutz des Dauergrünlands. Die Mitgliedstaaten müssen 30 % ihres nationalen Finanzrahmens für Direktzahlungen zur Finanzierung der Ökologisierungskomponente einsetzen; eine zusätzliche Zahlung über fünf Jahre für Junglandwirte unter 40 Jahren; eine Umverteilungsprämie, durch die Landwirten eine zusätzliche Unterstützung für die ersten bewirtschafteten Hektare gewährt werden kann; V. eine zusätzliche Einkommensstützung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; VI. VII. eine spezifische, an die Erzeugung gekoppelte Beihilfe für bestimmte Bereiche oder Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen; schließlich kann ein vereinfachtes System für Kleinerzeuger eingeführt werden, die Zahlungen bis zu einem Betrag von EUR erhalten. Die ersten drei Komponenten sind für die Mitgliedstaaten obligatorisch, die vier zuletzt genannten sind fakultativ (siehe Tabelle 4). Die Mitgliedstaaten müssen 30 % ihres nationalen Finanzrahmens für Direktzahlungen zur Finanzierung der Ökologisierungskomponente einsetzen. Die verbleibenden 70 % werden nach Abzug sämtlicher Beträge für nationale Reserven von Zahlungsansprüchen (obligatorisch, bis zu 3 % der nationalen Finanzrahmen) und für zusätzliche Umverteilungsprämien (bis zu 30 %), Zahlungen an Junglandwirte (obligatorisch, bis zu 2 %), benachteiligte Gebiete (bis 5 %) oder an die Erzeugung gekoppelte Beihilfen (bis zu 15 %) verwendet, um die Basisprämie zu finanzieren. Die neuen Basisprämien pro Hektar sind ausschließlich aktiven

12 GAP : Direktzahlungen Seite 10 von 46 Betriebsinhabern vorbehalten (die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Negativliste, die von jedem Mitgliedstaat zu erstellen ist). Zudem sind die Beihilfen bis zum Jahr 2020 einem teilweisen Konvergenzprozess zwischen den Mitgliedstaaten unterworfen, ohne dass allerdings die Unterschiede (aufgrund der nationalen Finanzrahmen und der im Jahr 2015 jedem Mitgliedstaat zugestandenen beihilfefähigen Flächen) EU-weit vollständig beseitigt werden. Tabelle 4 Struktur des neuen Systems der Direktzahlungen Obligatorische Regelungen Basisprämienregelung Ökologisierungszahlung Regelung für Junglandwirte Fakultative Regelungen Umverteilungsprämie Stützung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen Gekoppelte Stützung Alternativ vereinfachte Regelung für Kleinerzeuger (fakultativ für Mitgliedstaaten) Eine detaillierte Analyse der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ist in einer Studie des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der ersten Säule der GAP in den EU- Mitgliedstaaten enthalten. 4 Darin wird hervorgehoben, dass den Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle bei der Anpassung der neuen GAP an die Bedürfnisse ihres Primärsektors zukommt. Entsprechend ist heute in der EU der 28 eine vielfältige Ausformung der Stützung der Landwirtschaft innerhalb des gemeinsamen EU-Rahmens festzustellen. Wie in Tabelle 5 gezeigt, ist für die Mitgliedstaaten eine größere Flexibilität bei der Umsetzung des neuen Systems der Direktzahlungen gegeben. Sie können die vorgesehenen Mittel unterschiedlich auf mindestens drei obligatorische Komponenten (linke Seite) und bis zu sechs fakultative Komponenten (rechte Seite) aufteilen. Zudem kann eine vereinfachte Regelung für Kleinerzeuger eingeführt werden. Tabelle 5 Einige Beispiele für die Umsetzung der neuen Direktzahlungen Komponenten der Direktzahlungen Gesamtbetrag 470 EUR/ha Gesamtbetrag 375 EUR/ha Gekoppelte Stützung Gebiet mit naturbedingten Benachteiligungen Umverteilungsprämie 100 EUR/ha 80 EUR/ha 50 EUR/ha Regelung für Junglandwirte 75 EUR/ha Regelung für Junglandwirte 50 EUR/ha Ökologisierung 90 EUR/ha Ökologisierung 90 EUR/ha Basisprämienregelung 210 EUR/ha Basisprämienregelung 100 EUR/ha Obligatorische Komponenten Obligatorische + fakultative Komponenten 4 Implementation of the First Pillar of the CAP in the EU Member States, Studie, Fachabteilung B.

13 GAP : Direktzahlungen Seite 11 von Begriffsbestimmungen: landwirtschaftliche Tätigkeit und aktiver Betriebsinhaber Im Hinblick auf die Voraussetzungen für Direktzahlungen hat sich die Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber der früheren Verordnung über Direktzahlungen geändert; 5 insbesondere gelten die alleinige Einhaltung oder Praxis der Cross- Compliance nicht mehr länger als landwirtschaftliche Tätigkeit. Seit dem 1. Januar 2015 bezeichnet der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit 6 : die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden. Speziell der letzte Absatz zur Mindesttätigkeit und die Begriffsbestimmung des aktiven Betriebsinhabers wurden infolge des Sonderberichts Nr. 5/2011 des Europäischen Rechnungshofes über das Finanzmanagement der Betriebsprämienregelung 7 entwickelt, in dem empfohlen wird, dass die Regeln geändert werden sollten, damit die Unterstützung über Direktzahlungen nur aktiven Betriebsinhabern zugutekommt und sogenannte Sofa-Landwirte, die keine oder nur unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen werden. Bei der Begriffsbestimmung der landwirtschaftlichen Tätigkeit wurde insbesondere die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zum Konzept der Erzeugung und der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit übernommen. 8 Demgemäß besteht die Begriffsbestimmung des aktiven Betriebsinhabers 9 aus mindestens zwei zwingenden Bedingungen: Keine Direktzahlungen werden an Betriebsinhaber gewährt, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten 5 Gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bezeichnet der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6. 6 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/ Sonderbericht Nr. 5/2011 des Europäischen Rechnungshofes über das Finanzmanagement der Betriebsprämienregelung. 8 Änderungsanträge für die Plenartagung, 13. März 2013, Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

14 GAP : Direktzahlungen Seite 12 von 46 werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit 10 ausüben; die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen. Was die zweite Bedingung die Negativliste anbelangt, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Liste mit anderen ähnlichen, nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen und diese Ergänzungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzunehmen. In Abweichung von den beiden oben genannten zwingenden Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen, dass keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber gewährt werden, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen. Die Negativliste und die oben genannten fakultativen Bedingungen gelten nur für Betriebsinhaber, die mehr als EUR an Direktzahlungen erhalten, doch kann dieser Schwellenwert von den Mitgliedstaaten auch niedriger angesetzt werden. Durch die Möglichkeit, den Schwellenwert und die endgültigen fakultativen Bedingungen zu bestimmen, sind die Mitgliedstaaten sehr flexibel, was die Festlegung des Begriffs des aktiven Betriebsinhabers betrifft, kleine Nebenerwerbslandwirte werden geschützt und es wird dem Problem der steigenden Zahl sogenannter Sofa-Landwirte nach der Entkopplung der Zahlungen nach 2005 Rechnung getragen. Gegenwärtig haben jedoch nur acht Mitgliedstaaten (Spanien, Italien, Estland, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Niederlande, Vereinigtes Königreich) zusätzliche Bedingungen für aktive Betriebsinhaber festgelegt Welche Flächen kommen für Direktzahlungen infrage? Seit dem 1. Januar 2015 kommen für Direktzahlungen alle landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebs infrage, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt oder hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden; hierunter fallen: Ackerland, 11 d. h. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich Flächen, die aufgrund von Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für , und stillgelegt wurden, und Ackerland, das sich unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befindet; Dauergrünland und Weideflächen, 12 d. h. Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und 10 Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegte landwirtschaftliche Mindesttätigkeit. 11 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/ Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

15 GAP : Direktzahlungen Seite 13 von 46 andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen, sowie auch, wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen, Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen; Dauerkulturen, 13 d. h. nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen 14 und Niederwald mit Kurzumtrieb; 15 jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen 16 im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bestand und die infolge der Anwendung der Habitat-Richtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie nicht mehr der Begriffsbestimmung für landwirtschaftliche Fläche entspricht oder für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers infolge von Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Pläne für die Entwicklung des ländlichen Raums für , , aufgeforstet wird oder für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers infolge von Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der Pläne für die Entwicklung des ländlichen Raums für , oder stillgelegt wird; Landschaftselemente, die zum Zweck der Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ausgewiesen werden (GLÖZ 7), 17 d. h. zur Erhaltung von Landschaftselementen wie Hecken, Teiche, Gräben, Bäume (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldränder und Terrassen. Der oben erwähnte Begriff hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt bedeutet, dass, wenn die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche gilt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. 13 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/ Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Reb- und Baumschulen sind Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind, und zwar: - Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen, - Obst- und Beerengehölze, - Ziergehölze, - gewerbliche Forstbaumschulen ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs, - Baumschulen für Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen (z. B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen. 15 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet der Begriff Niederwald mit Kurzumtrieb Flächen, die mit von den Mitgliedstaaten festzulegenden Gehölzarten des KN-Codes bestockt sind, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. 16 Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/ Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, GLÖZ 7: Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie als Option Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten.

16 GAP : Direktzahlungen Seite 14 von 46 Die Mitgliedstaaten können außerdem ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden Wer hatte 2015 Anrecht auf Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung? Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung wurden im Jahr 2015 an Betriebsinhaber zugewiesen, die 2015 aktive Betriebsinhaber waren, die Anspruch auf Direktzahlungen, staatliche Übergangsbeihilfen oder ergänzende staatliche Direktzahlungen oder im Fall von Zypern Anspruch auf staatliche Beihilfen aus dem Sammelantrag für das Jahr 2013 hatten. Diese Bedingung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die das aktuelle Regionalbeihilfesystem beibehalten (siehe Abschnitt 4.1). Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung an Betriebsinhaber zuzuweisen, die Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, Pflanzkartoffeln oder Zierpflanzen erzeugen oder Rebflächen bewirtschaften in Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung (SPS) anwenden, die nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden und im Jahr 2015 aktive Betriebsinhaber in Mitgliedstaaten sind, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, in anderen spezifischen Fällen sowie über die nationale Reserve. Abbildung 6 Referenzjahre für die Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA) Quelle: Europäische Kommission, GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. 4. Basisprämienregelung (BPR), Umsetzungsmodelle und Wert der Zahlungsansprüche Die Basisprämienregelung basiert auf einem System von Zahlungsansprüchen (ZA), die Betriebsinhabern im ersten Jahr der Anwendung der Regelung (2015) zugewiesen werden und vom Betriebsinhaber jedes Jahr aktiviert werden müssen. Die Beihilfefähigkeit im Rahmen der Basisprämienregelung bzw. gegebenenfalls der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist Voraussetzung dafür, dass Betriebsinhaber andere Direktzahlungen, beispielsweise die Ökologisierungskomponente, die Umverteilungsprämie, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und die Zahlung für Junglandwirte, erhalten können.

17 GAP : Direktzahlungen Seite 15 von Das regionale Modell Dies ist das Standardmodell für die Berechnung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene im Jahr Zur Berechnung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche wird von den Mitgliedstaaten der für die BPR zugewiesene Teil der nationalen Obergrenze 18 durch die Gesamtzahl der Jahr 2015 für Direktzahlungen beihilfefähigen Hektarflächen geteilt. Tatsächlich entspricht die Zahl der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche der Zahl der im Jahr 2015 angemeldeten Hektarflächen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene anzuwenden. Im letztgenannten Fall legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, zum Beispiel nach ihren agronomischen und sozioökonomischen Merkmalen und ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial oder ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, fest. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten die nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf. Bei Anwendung eines rein regionalen Modells werden alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder in einer Region spätestens im Antragsjahr 2019 einen einheitlichen Einheitswert (EUR/Hektar) haben. Vier Mitgliedstaaten bzw. Regionen (Deutschland, Malta, Korsika und England) wenden bereits seit 2015 den Pauschalsatz an und fünf weitere ab 2019 (Niederlande, Österreich, Finnland, Schottland und Wales) Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (SAPS) Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist ein vereinfachtes Modell, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten im Jahr 2004 eingeführt wurde. Es besteht aus einer Zahlung pro jährlich angemeldetem, beihilfefähigem Hektar ohne Zahlungsansprüche. Gemäß der Verordnung über Direktzahlungen ist es den Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben, gestattet, deren Anwendung bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Die Zahlung pro Hektar wird jedes Jahr neu berechnet, indem der jährliche Finanzrahmen, der für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vorgesehen ist, durch die Gesamtzahl der von den Betriebsinhabern angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird Interne Konvergenz vom historischen Modell zur partiellen internen Konvergenz Für Mitgliedstaaten, die 2005 oder 2006 das historische Modell der Betriebsprämienregelung (SPS) umgesetzt haben, besteht die Möglichkeit, entsprechend dem regionalen Modell den Wert der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche anstelle eines einheitlichen Einheitswerts auf nationaler oder regionaler Ebene zu differenzieren (siehe Abschnitt 4.1). 18 Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

18 GAP : Direktzahlungen Seite 16 von 46 Abbildung 7 Basisprämienregelung, Modell der partiellen internen Konvergenz Quelle: Europäische Kommission, GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Wie in Abbildung 7 gezeigt, muss ein Mitgliedstaat, der beschlossen hat, die partielle interne Konvergenz anzuwenden, dieselbe Regel befolgen wie bei der externen Umverteilung 19 zwischen Mitgliedstaaten; dies bedeutet, dass für alle Zahlungsansprüche, deren Einheitswert 2015 niedriger ist als 90 % des nationalen oder regionalen Einheitswerts im Jahr 2019, spätestens für das Antragsjahr 2019 der Einheitswert um mindestens ein Drittel der Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert (IUV) und 90 % des nationalen oder regionalen Einheitswerts im Jahr 2019 erhöht werden muss. Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass spätestens für das Antragsjahr 2019 kein Zahlungsanspruch einen Einheitswert, der unter 60 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts liegt, aufweist, es sei denn, dies würde in den Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert anwenden, zu einer maximalen Verringerung von mehr als 30 % im Vergleich zu 2015 führen. In diesem Fall wird der Einheitswert mindestens so hoch festgesetzt, dass dieser Schwellenwert nicht überschritten wird. Zur Finanzierung der Erhöhungen des Werts der Zahlungsansprüche, die weniger als 90 % des nationalen oder regionalen Durchschnitts betragen, wird für den Fall, dass bei Zahlungsansprüchen, deren ursprünglicher Einheitswert über dem nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2019 liegt, die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2019 auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, verringert. Zu diesen Kriterien kann es gehören, dass der ursprüngliche Einheitswert um höchstens 30 % verringert werden darf. Von den 14 Mitgliedstaaten bzw. Regionen, die die partielle Konvergenz anwenden (Belgien, 19 Was die externe Umverteilung bzw. externe Konvergenz anbelangt, sollte unter Berücksichtigung der bestehenden Unterschiede im Lohnniveau und den Einstandspreisen die Höhe der direkten Unterstützung pro Hektar schrittweise angepasst werden, um eine gerechtere Verteilung der direkten Beihilfen sicherzustellen. Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen unter 90 % des Unionsdurchschnitts sollten dabei den Abstand zwischen ihrer derzeitigen Zahlungshöhe und der Durchschnittshöhe um ein Drittel verringern; bis zum Haushaltsjahr 2020 sollten alle Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von 196 EUR/ha erreicht haben. Diese Annäherung sollte durch alle Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen über dem Unionsdurchschnitt anteilig finanziert werden.

19 GAP : Direktzahlungen Seite 17 von 46 Kroatien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Slowenien, Spanien, Schweden, Nordirland), 20 wendet die Mehrheit die Tunnellösung an, indem sie den Abstand zu 90 % des Durchschnitts um ein Drittel mit einer Höchstgrenze von 30 % verringert. 5. Ökologisierungskomponente Eines der Ziele der GAP besteht in der Verbesserung ihrer Umweltleistung, indem die Direktzahlungen eine obligatorische Ökologisierungskomponente erhalten, durch die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden unionsweit unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, 30 % ihres nationalen Finanzrahmens 21 für Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass den Betriebsinhabern zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung für verbindlich zu beachtende Bewirtschaftungsmethoden gewährt wird, mit denen vorrangig sowohl klima- als auch umweltpolitische Ziele verfolgt werden. Bei diesen Bewirtschaftungsmethoden handelt es sich um einfache, allgemeine, nicht vertragliche, jährliche Maßnahmen, die über die Cross-Compliance-Verpflichtungen hinausgehen und mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehen. Den Mitgliedstaaten stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um die jährliche Ökologisierungszahlung (EUR/ha) zu berechnen: ein jährlicher Pauschalsatz in Form einer jährlichen Zahlung je angemeldetem beihilfefähigem Hektar, 22 dessen Höhe jährlich neu berechnet wird, indem 30 % der Obergrenze für Direktzahlungen 23 durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen 24 geteilt wird; nach dieser Berechnung ist die jährliche Ökologisierungszahlung für alle Betriebsinhaber in einem Mitgliedstaat oder in einer Region gleich und beträgt z. B. 80 EUR/ha oder 120 EUR/ha; eine jährliche Zahlung, die als Prozentsatz des Werts der Zahlungsansprüche festgelegt ist wenn sich ein Mitgliedstaat für das Modell der partiellen internen Konvergenz entschieden hat, kann er beschließen, die jährliche Ökologisierungszahlung als Prozentsatz des Gesamtwerts der Zahlungsansprüche, die ein Betriebsinhaber für jedes maßgebliche Jahr aktiviert hat, zu gewähren. Dadurch unterscheidet sich die jährliche Ökologisierungszahlung bei allen Betriebsinhabern, deren Zahlungsansprüche einen unterschiedlichen Einheitswert in einem Mitgliedstaat oder in einer Region aufweisen. Die jährliche Ökologisierungszahlung kann 20 Siehe das Informationsblatt mit dem Titel Direct Payments: the Basic Payment Scheme from 2015, Convergence of the value of payment entitlements ('Internal Convergence'), Europäische Kommission, Dezember % der nationalen Nettoobergrenze gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/ Angemeldete beihilfefähige Hektarflächen gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/ Die Mitgliedstaaten müssen 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwenden. 24 Angemeldete beihilfefähige Hektarflächen gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

20 GAP : Direktzahlungen Seite 18 von 46 z. B. 55 EUR/ha betragen, im Fall von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung von 100 EUR/ha, oder aber 220 EUR/ha im Fall von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung von 400 EUR/ha. Seit dem 1. Januar 2015 müssen alle Betriebsinhaber, die Ansprüche auf Zahlungen im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen 25 Bewirtschaftungsmethoden anwenden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind, d. h. Anbaudiversifizierung, Erhaltung von Dauergrünland und Ausweisung von im Umweltinteresse genutzten Flächen auf Ackerland, oder gleichwertige, von den Mitgliedstaaten festgelegte Methoden einhalten. Die Mitgliedstaaten können gleichwertige Ökologisierungsmethoden (siehe Anhang 3) einführen. Hierzu zählen Methoden mit ähnlichen Praktiken, die im Vergleich zu den oben erwähnten Maßnahmen einen gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen erbringen. Die Anwendung dieser gleichwertigen Methoden erfolgt über die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen 26 im Rahmen der Pläne für die Entwicklung des ländlichen Raums oder der nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme. Betriebe, die als ökologische/biologische Landwirtschaft 27 anerkannt sind, haben automatisch Anspruch auf die jährliche Ökologisierungszahlung (EUR/ha), auch wenn sie die Verpflichtungen in Bezug auf die Ökologisierungsmethoden nicht erfüllen Anbaudiversifizierung Alle Betriebsinhaber mit mehr als 10 Hektar Ackerland sind zur Anbaudiversifizierung verpflichtet. Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlands einnehmen. Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar, so müssen auf diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % des Ackerlands einnehmen, und die zwei Hauptkulturen dürfen zusammen nicht mehr als 95 % des Ackerlands belegen. Die dritte Kulturpflanze muss mindestens 5 % des Ackerlands ausmachen. Betriebsinhaber sind in den folgenden Fällen von der Anbaudiversifizierung befreit: wenn auf dem Ackerland ausschließlich Reis oder Kulturpflanzen angebaut werden, die für einen wesentlichen Teil des Jahres oder über einen wesentlichen Teil des Vegetationszyklus unter Wasser stehen; wenn mehr als 75 % des Ackerlands für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet; wenn mehr als 75 % des beihilfefähigen Ackerlands Dauergrasland ist, das für die 25 Alle beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 bis Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/ Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingegangen wurden. 27 Sie müssen die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Bedingungen erfüllen. Diese Ausnahme gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen.

21 GAP : Direktzahlungen Seite 19 von 46 Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Reis genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet; wenn mehr als 50 % der als Ackerland angemeldeten Flächen von dem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag des vorangehenden Jahres nicht angemeldet wurden und wenn ein Vergleich der Geodaten der Beihilfeanträge ergibt, dass auf dem gesamten Ackerland eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im vorangegangenen Kalenderjahr angebaut wird; wenn sich der Betrieb in Schweden oder Finnland 28 befindet, wobei in diesem Fall mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen auf dem betreffenden Ackerland angebaut werden müssen (Hauptkultur, maximal 75 %). Für die Zwecke der Anbaudiversifizierung bezeichnet der Begriff landwirtschaftliche Kultur(pflanze) eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen oder alle Arten im Fall der Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae sowie brachliegendes Land oder Land mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen. Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. Im Vergleich zum Vorschlag der Kommission ist der beim Punkt Anbaudiversifizierung letztlich erzielte Kompromiss für die Landwirte vorteilhafter. Der Standpunkt des Europäischen Parlaments, das einen höheren Schwellenwert für die Befreiung (von 3 auf 10 Hektar) und Erleichterungen für Betriebe zwischen 10 und 30 Hektar und die Kultivierung von Reis sowie Dauergrasland und Wechselgrünland gefordert hatte, wurde übernommen. Abbildung 8 Beispiel für Anbaudiversifizierung bei Betrieben mit Hektar Ackerland Abbildung 9 Beispiel für Anbaudiversifizierung bei Betrieben mit mehr als 30 Hektar Ackerland 28 Gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt für Betriebe, die nördlich des 62. Breitengrads oder in bestimmten angrenzenden Gebieten liegen: Beträgt das Ackerland solcher Betriebe mehr als 10 Hektar, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden und keine der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen darf mehr als 75 % des Ackerlands einnehmen, es sei denn, die Hauptkultur besteht aus Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder aus brachliegendem Land.

22 GAP : Direktzahlungen Seite 20 von Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands Wegen der Vorteile für die Umwelt und insbesondere der Kohlenstoffbindung dürfen Betriebsinhaber Dauergrünland, das in Gebieten liegt, die von den Mitgliedstaaten als Natura-2000-Schutzgebiete 29 ausgewiesen wurden, nicht umwidmen oder pflügen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, zum Schutz von für die Umwelt wertvollem Dauergrünland weitere sensible Gebiete außerhalb der Natura Gebiete auszuweisen. Diese Maßnahme umfasst auch eine allgemeine Vorschrift, die für alle Landwirte in einem Mitgliedstaat gilt. Um das Dauergrünland zu schützen und seine Umwidmung in Ackerland zu begrenzen, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sich das Verhältnis zwischen Dauergrünland und der von den Betriebsinhabern insgesamt angemeldeten landwirtschaftlichen Fläche 30 um nicht mehr als 5 % im Vergleich zu dem im Jahr 2015 von den Mitgliedstaaten festgelegten Referenzwert verringert. Wird festgestellt, dass der Anteil des Dauergraslands auf regionaler oder subregionaler oder gegebenenfalls auf nationaler Ebene um mehr als 5 % abgenommen hat, so schreibt der betroffene Mitgliedstaat auf Ebene der Betriebe vor, dass diejenigen Betriebsinhaber, die über Flächen verfügen, welche in einem vergangenen Zeitraum von Dauerweideland oder von Dauergrünland für andere Nutzungen umgewandelt worden sind, verpflichtet sind, Flächen wieder in Dauergrünland rückumzuwandeln Im Umweltinteresse genutzte Flächen Um die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft zu schützen und zu verbessern, müssen Landwirte, wenn das Ackerland ihres Betriebs mehr als 15 Hektar groß ist, ab dem 1. Januar 2015 dafür sorgen, dass eine Fläche von mindestens 5 % des Ackerlands 31 des Betriebs als im Umweltinteresse genutzte Fläche (UGF) ausgewiesen wird. Die Ausweisung von im Umweltinteresse genutzten Flächen durch die Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage eines oder mehrerer der in Tabelle 10 aufgelisteten Merkmale. 29 Von den Richtlinien 92/43/EWG bzw. 2009/147/EG erfasste Gebiete einschließlich der darin liegenden Moore und Feuchtgebiete, die einen strengeren Schutz benötigen, um die Ziele dieser Richtlinien erreichen zu können. 30 In Einklang mit Buchstabe a des ersten Unterabsatzes von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/ Angemeldetes Ackerland gemäß Buchstabe a des ersten Unterabsatzes von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

23 GAP : Direktzahlungen Seite 21 von 46 Tabelle 10 Art der im Umweltinteresse genutzten Flächen Art der im Umweltinteresse genutzten Flächen Brachliegende Flächen Terrassen Landschaftselemente Beschreibung Brachliegende oder stillgelegte Flächen, auf denen keine landwirtschaftliche Produktion erfolgt Terrassen sind Terrassen, die gemäß GLÖZ7 Erhaltung von Landschaftselementen geschützt sind, sowie andere von den Mitgliedstaaten definierte Terrassen. Landschaftselemente müssen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen und sind die Elemente, die im Rahmen der Cross-Compliance (GLÖZ 7, GAB 2 oder GAB 3) geschützt sind, sowie die folgenden Elemente: Hecken oder Gehölzstreifen mit einer Breite von bis zu 10 Metern; einzeln stehende Bäume mit einem Kronendurchmesser von mindestens 4 Metern; in Reihe stehende Bäume mit einem Kronendurchmesser von mindestens 4 Metern, wobei der Zwischenraum zwischen den Kronen nicht mehr als 5 Meter betragen darf; in Gruppe stehende Bäume, deren sich überlappende Kronen ein durchgängiges Kronendach bilden, und Feldgehölze, in beiden Fällen maximal 0,3 Hektar; Feldränder mit einer Breite von 1 bis 20 Metern, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet; Teiche mit einer Größe von maximal 0,1 Hektar. Wasserbecken aus Beton oder Kunststoff gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen. Die Mitgliedstaaten können eine Mindestgröße für Teiche vorschreiben und sie können festlegen, dass entlang des Wassers ein Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu 10 Metern in die Teichgröße mit eingerechnet wird; Gräben mit einer maximalen Breite von 6 Metern, einschließlich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässerungszwecken. Kanäle mit Betonwänden gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen; traditionelle Steinmauern. Pufferstreifen Pufferstreifen umfassen die im Rahmen der Cross-Compliance- Vorschriften geforderten Pufferstreifen entlang von Wasserläufen sowie andere Arten von Pufferstreifen. Die Mindestbreite dieser anderen Pufferstreifen wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, darf aber nicht weniger als 1 Meter betragen. Sie müssen sich auf einer Ackerfläche befinden oder an eine solche angrenzen und ihre Längsseiten müssen parallel zum Rand eines Wasserlaufs oder eines anderen Gewässers verlaufen. Entlang von Wasserläufen können sie auch Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu 10 Metern umfassen. Auf Pufferstreifen darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von der Vorgabe, dass keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf, können die Mitgliedstaaten eine Beweidung oder Schnittnutzung zulassen, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Agroforstflächen Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern Agroforstflächen sind Ackerland, das im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähig ist und das die Bedingungen erfüllt, unter denen nach Maßgabe des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Förderung gewährt wurde oder wird. Hinsichtlich der beihilfefähigen Hektarstreifen an Waldrändern können die Mitgliedstaaten beschließen, ob landwirtschaftliche Erzeugung zugelassen wird, ob ein Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung gilt oder ob den Betriebsinhabern beide Optionen geboten werden. Beschließen Mitgliedstaaten, dass keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf, so

24 GAP : Direktzahlungen Seite 22 von 46 können sie abweichend vom Erzeugungsverbot eine Beweidung oder Schnittnutzung zulassen, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Die Mindestbreite dieser Streifen wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, darf aber nicht weniger als 1 Meter betragen, und die Höchstbreite beträgt 10 Meter. Aufforstungsflächen im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Begrünung Stickstoffbindende Pflanzen Aufforstungsflächen sind die Flächen, die für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet werden. Für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb ohne Verwendung mineralischer Düngemittel und/oder von Pflanzenschutzmitteln erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Gehölzarten, die hierfür verwendet werden können, indem sie aus der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten auswählen und dabei eindeutig nicht heimische Arten ausschließen. Die Mitgliedstaaten legen auch die Anforderungen für den Einsatz mineralischer Düngemittel und Pflanzenschutzmittel fest und behalten dabei die Zielsetzung dieser besonderen Form von im Umweltinteresse genutzten Flächen im Blick, insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt. Die Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke umfassen nach Maßgabe der GAB 1 angelegte Flächen sowie andere Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, sofern sie durch Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras in eine Hauptkultur angelegt wurden. Die Mitgliedstaaten erstellen spezifische Vorschriften, darunter die Liste der zu verwendenden Kulturpflanzenmischungen, und bestimmen den Zeitraum für die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Gründecke. Der von den Mitgliedstaaten festzusetzende Zeitraum darf nicht über den 1. Oktober hinausgehen. Nicht zu den Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke gehören Winterkulturen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder Weidezwecken eingesät werden. Ebenfalls nicht inbegriffen sind Flächen, die unter die ökologisch gleichwertigen Methoden fallen. Auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen bauen die Betriebsinhaber die stickstoffbindenden Pflanzen an, die in einer vom Mitgliedstaat aufgestellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste enthält die stickstoffbindenden Pflanzen, bei denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen. Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Mitgliedstaaten stellen Vorschriften auf, wo im Umweltinteresse genutzte Flächen mit den entsprechenden stickstoffbindenden Pflanzen angelegt werden dürfen. In diesen Vorschriften werden die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt, da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist. Nicht zu den Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gehören Flächen, die unter die gleichwertigen Methoden fallen. Um die Merkmale der verschiedenen Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungsund/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heranziehen. In Abbildung 11 sind einige Beispiele gezeigt.

25 GAP : Direktzahlungen Seite 23 von 46 Abbildung 11 Beispiele von Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren für die Berechnung der Hektarfläche der UGF Beispiele für Merkmale von UGF Faktor m² Umrechnung Gewichtung UGF Pufferstreifen (je m) 6 1,5 9 m² Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (je m) - Ohne Erzeugung 6 1,5 9 m² Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (je m) - Mit Erzeugung 6 0,3 1,8 m² Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m 2 ) 0,3 0,3 m² Aufforstungsflächen gemäß RDP (je m²) 1 1 m² Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (je m 2 ) 0,3 0,3 m² Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m 2 ) 0,7 0,7 m² Quelle: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März Im Jahr 2017 kann die Kommission nach einem Evaluierungsbericht über die Maßnahme (im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens) vorschlagen, den Prozentsatz der im Umweltinteresse genutzten Flächen von 5 % auf 7 % zu erhöhen. Wie auch bei der Anbaudiversifizierung sind die Betriebsinhaber in den folgenden Fällen von der Verpflichtung in Bezug auf UGF befreit: wenn mehr als 75 % des Ackerlands für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet; wenn mehr als 75 % des beihilfefähigen Ackerlands Dauergrasland ist, das für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Reis genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet. Fakultativ haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu beschließen, dass bis zu 50 % des Prozentsatzes der im Umweltinteresse genutzten Fläche auf regionaler Ebene auf aneinander angrenzenden UGF umgesetzt werden müssen. Zu diesem Zweck weisen die Mitgliedstaaten die Flächen aus und benennen die Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen. Die regionale oder gemeinsame 32 Umsetzung ist im Sekundärrecht (delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) geregelt. 6. Gekoppelte Stützung Die gekoppelte Stützung ist eine fakultative Komponente der Direktzahlungen. Zum Schutz bestimmter Formen der Landwirtschaft oder bestimmter landwirtschaftlicher Sektoren, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Gründen besonders 32 Die Mitgliedstaaten können beschließen, Betriebsinhabern, deren Betriebe in unmittelbarer Nähe liegen, zu gestatten, die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gemeinsam zu erfüllen (im Folgenden gemeinsame Umsetzung ), sofern die betreffenden im Umweltinteresse genutzten Flächen zusammenhängen. Um die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und Biodiversität zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten die Flächen ausweisen, auf denen eine gemeinsame Umsetzung möglich ist; ferner können sie den an einer solchen gemeinsamen Umsetzung teilnehmenden Betriebsinhabern oder Vereinigungen von Betriebsinhabern weitere Verpflichtungen auferlegen.

26 GAP : Direktzahlungen Seite 24 von 46 wichtig sind, können die Mitgliedstaaten bis zu 15 % 33 ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen zur gekoppelten Stützung in bestimmten Sektoren siehe Tabelle 12 oder in klar definierten Regionen verwenden. Tabelle 12 Für gekoppelte Stützung beihilfefähige Sektoren und Erzeugnisse Getreide Ölsaaten Eiweißpflanzen Körnerleguminosen Reis Milch und Milcherzeugnisse Saatgut Schaffleisch Ziegenfleisch Rindfleisch Olivenöl Seidenraupen Trockenfutter Hopfen Schalenobst Stärkekartoffeln Zuckerrüben Flachs Hanf Zuckerrohr und Zichorien Obst und Gemüse Niederwald mit Kurzumtrieb Insbesondere können alle Mitgliedstaaten bis zu 8 % ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen für die gekoppelte Stützung reservieren. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eingeführt oder hierfür während des Zeitraums mehr als 5 % ihres Betrags für Direktzahlungen reserviert haben, beschließen, bis zu 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze für Direktzahlungen zu verwenden. Um die Autonomie des Tierzuchtsektors in Bezug auf Eiweiß zu erhalten, können diese Prozentsätze um bis zu 2 %, d. h. von 8 % auf 10 % bzw. von 13 % auf 15 % erhöht werden, wenn Mitgliedstaaten beschließen, mindestens 2 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze zur Stützung des Anbaus von Eiweißpflanzen zu verwenden (z. B. Luzerne, Sojabohnen, Lupinen, Erbsen, Ackerbohnen, Kichererbsen, Linsen, Wicken usw.). Bei der Gewährung der gekoppelten Stützung müssen die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Vorschriften in Artikel 6 Absatz 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft 34 die folgenden Beschränkungen beachten: Die gekoppelte Stützung darf nur in dem Maße gewährt werden, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Sektoren oder Regionen zu schaffen. Die gekoppelte Stützung muss in Form einer jährlichen Zahlung gewährt werden und vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Tierzahlen unterliegen. Bestimmte Landwirtschaftsformen bzw. spezifische Agrarsektoren gelten dann als in Schwierigkeiten, wenn die Gefahr der Produktionsaufgabe oder eines Produktionsrückgangs besteht, die u. a. auf die geringe Rentabilität der durchgeführten Tätigkeit zurückzuführen ist, was sich nachteilig auf das wirtschaftliche, soziale oder ökologische Gleichgewicht in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor auswirkt. 33 Als Ausnahmeregelung können die Mitgliedstaaten, die im Zeitraum in mindestens einem Jahr mehr als 10 % ihres für Direktzahlungen verfügbaren Betrags für Beihilfen nach Titel III und Titel IV bereitgestellt haben, beschließen, mehr als 13 % der in Anhang II der Verordnung genannten jährlichen nationalen Obergrenzen nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 55 der Verordnung zu diesem Zweck zu verwenden. 34 Artikel 6 Absatz 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft: a) Direktzahlungen im Rahmen von Programmen zur Produktionsbegrenzung unterliegen nicht der Verpflichtung zur Reduzierung von internen Stützungsmaßnahmen, wenn: i) diese Zahlungen auf einem genau definierten Gebiet und Erträgen basieren oder ii) diese Zahlungen für höchstens 85 Prozent des zugrunde liegenden Produktionsniveaus geleistet werden oder iii) tierbezogene Zahlungen für eine festgelegte Stückzahl geleistet werden.

27 GAP : Direktzahlungen Seite 25 von 46 Während der Verhandlungen zur GAP-Reform wies das Europäische Parlament 35 darauf hin, dass die gekoppelte Komponente wichtig ist, um die Einführung des neuen Systems der Direktzahlungen abzufedern und bestimmte wichtige Sektoren der Landwirtschaft in der EU zu schützen. In diesem Zusammenhang konnte das Parlament gegenüber dem ursprünglichen (vom Rat unterstützten) Vorschlag der Kommission, die gekoppelte Stützung auf maximal 10 % zu begrenzen, eine Erhöhung auf 13 % plus zusätzlich weitere 2 % für Eiweißpflanzen durchsetzen, sodass die Komponente der gekoppelten Stützung bis zu 15 % betragen kann. Auf der anderen Seite hatte der Vorschlag des Europäischen Parlaments, die Liste der Sektoren entsprechend den Bestimmungen im EU-Vertrag 36 zu erweitern (zum Beispiel auf Schweine und Tabak), keinen Erfolg. Im Vergleich zur früheren besonderen Stützung nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 stellt die neue Komponente der gekoppelten Stützung, wie in Abbildung 13 gezeigt, letztlich ein leistungsfähigeres Instrument sowohl unter Haushaltsaspekten als auch im Hinblick auf die einfachere Anwendung dar. Abbildung 13 Höhe der gekoppelten Stützung in den einzelnen Mitgliedstaaten (2015) Quelle: Studie des Europäischen Parlaments, Fachabteilung B. 7. Regelung für Junglandwirte In Europa sind weniger als 14,5 % der Landwirte Junglandwirte unter 40 Jahre alt, wie aus Tabelle 8 für jeden einzelnen Mitgliedstaat hervorgeht. In der Landwirtschaft ist der Generationswechsel eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung einer rentablen Nahrungsmittelerzeugung und für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors. Neue Marktteilnehmer werden gebraucht, die die Arbeit der in den Ruhestand tretenden Landwirte übernehmen, in ihre landwirtschaftlichen Betriebe investieren und 35 Änderungsanträge Nr. 78 und 79 für die Plenartagung des Europäischen Parlaments. 36 Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

28 GAP : Direktzahlungen Seite 26 von 46 diese modernisieren. Angesichts der Tatsache, dass gute landwirtschaftliche Nutzflächen kaum vorhanden sind, sind neue Marktteilnehmer jedoch auch davon abhängig, dass bereits bestehende Betriebe Land abtreten. Junglandwirte benötigen ferner Unterstützung bei Anfangsinvestitionen, Zugang zu Krediten, Land, betriebswirtschaftlichen Beratungen und Schulungen für eine modernere und wettbewerbsfähigere Ausrichtung. Denn die Anfangskosten, der Zugang zu Land und Krediten und die wirtschaftliche Tragfähigkeit waren und sind noch immer die größten Hürden für junge Menschen, die in die Landwirtschaft einsteigen möchten. Hierzu gehören die Preise für den Kauf von Land oder für die Pacht, Kosten der Maschinen und die Kosten für betriebliche Verbesserungen. Außerdem setzt sich der Trend zu steigenden Betriebsgrößen fort, sodass auch die Kosten steigen. Die Kosten in den Mitgliedstaaten sind unterschiedlich hoch, nicht zuletzt aufgrund des Wettbewerbs um die geringen Landressourcen unter verschiedenen Aktivitäten. Aus diesem Grund wurde die Einkommensstützung für junge Landwirte zu Beginn ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft eingeführt, um die Niederlassung junger Landwirte zu fördern und nach der Niederlassung auch die strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Tabelle 14 Schätzung der Zahl der Junglandwirte in Europa und ihrer landwirtschaftlich genutzten Fläche (LGF) unter 90 ha je Betrieb Prozentualer Anteil an Gesamtzahl Prozentualer Anteil an Gesamtzahl Land Zahl der Landwirte unter 40 Jahren Geschätzte LGF unter 90 ha BE ,89 % ,55 11,94 % BG ,12 % ,13 4,29 % CZ ,99 % ,69 27,11 % DK ,56 % ,72 11,67 % DE ,74 % ,27 18,30 % EE ,00 % ,64 17,60 % IE ,12 % ,34 17,66 % EL ,75 % ,53 22,53 % ES ,26 % ,05 16,28 % FR ,09 % ,43 20,26 % HR ,95 % ,89 18,27 % IT ,23 % ,86 17,31 % CY ,46 % ,50 8,85 % LV ,13 % ,18 15,58 % LT ,77 % ,25 20,55 % LU ,72 % ,85 19,13 % HU ,75 % ,28 17,03 % MT ,09 % 1 503,03 13,13 % NL ,40 % ,37 15,38 % AT ,31 % ,23 26,11 % PL ,73 % ,74 31,12 % PT ,78 % ,40 11,40 % RO ,08 % ,95 13,22 % SI ,19 % ,74 15,64 % SK ,98 % ,71 22,11 % FI ,88 % ,67 20,80 % SE ,00 % ,96 11,38 % UK ,53 % ,77 0,35 % EU insgesamt ,41 % ,71 16,61 % Quelle: Interpolation auf Basis der Eurostat-Daten 2010.

29 GAP : Direktzahlungen Seite 27 von 46 Zu diesem Zweck müssen Mitgliedstaaten bis zu 2 % ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, um jungen Landwirten zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu gewähren, die ausschließlich zur Deckung der Kosten in der Anfangszeit der Betriebstätigkeit dient und keine Betriebsbeihilfe werden soll. Diese jährliche Zahlung ist auf die Anzahl der von dem Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder die Anzahl der vom Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen bis maximal 90 ha begrenzt. Die Hektarfläche darf nicht kleiner als 25 ha und größer als 90 ha sein. Für den Zweck der Regelung für Junglandwirte bezeichnet der Begriff Junglandwirte 37 natürliche Personen, die im Jahr der Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre sind und die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben. Zusätzlich zur EU- Definition können die Mitgliedstaaten weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen festlegen (wie zum Beispiel in Irland und Frankreich). Für die Berechnung des Werts der jährlichen Zahlung (EUR/ha) haben die Mitgliedstaaten vier verschiedene Möglichkeiten: 1. Multiplizieren der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber aktiviert hat, 38 mit einem Zahlenfaktor, der 25 % des Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche entspricht, die der Betriebsinhaber innehat (eigene oder gepachtete Ansprüche); Beispiel eines Betriebs mit 50 ha: Durchschnittswert der Zahlungsansprüche: 200 EUR/ha Junglandwirteprämie pro Jahr: 200 EUR/ha x 0,25 x 50 ha = EUR 2. Multiplizieren der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber aktiviert hat, 39 mit einem Zahlenfaktor, der 25 % eines Betrags entspricht, der berechnet wird, indem die Obergrenze für die Basisprämienregelung durch die Zahl aller im Jahr 2015 angemeldeter, beihilfefähiger Hektarflächen geteilt wird; 40 Beispiel eines Betriebs mit 50 ha: 25 % der Basisprämienregelung: 40 EUR/ha Junglandwirteprämie pro Jahr: 40 EUR/ha x 50 ha = EUR 3. Multiplizieren eines Zahlenfaktors, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar 41 entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber aktiviert hat; 42 Beispiel eines Betriebs mit 50 ha: 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar: 75 EUR/ha Junglandwirteprämie pro Jahr: 75 EUR/ha x 50 ha = EUR 37 Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/ Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/ Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/ Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/ Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird. 42 Oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat.

30 GAP : Direktzahlungen Seite 28 von Jährlicher Pauschalbetrag je Betriebsinhaber, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht. 43 Beispiel: Feste Anzahl von Hektarflächen: 25 ha 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar: 75 EUR/ha Junglandwirteprämie pro Jahr: 75 EUR/ha x 25 ha = EUR Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird außer natürlichen Personen auch juristischen Personen gewährt, die Anrecht auf Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, sofern ein Junglandwirt 44 die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte kontrolliert. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben. In diesem Zusammenhang ist auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments während der Verhandlungen über diese Regelung hinzuweisen. Insbesondere bestätigte das Parlament entgegen der Position des Rates den zwingenden Charakter der Regelung, sprach sich für die Erweiterung der Regelung auf Betriebe bis 90 ha anstelle der durchschnittlichen Betriebsgröße in den Mitgliedstaaten und für die Aufnahme der Berechnungsmethode Nr. 3 aus, die für neue Junglandwirte günstiger ist. 8. Deckelung und Umverteilungsprämien Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist dadurch gekennzeichnet, dass ein erheblicher Teil der Zahlungen an eine recht kleine Anzahl großer Begünstigter zugeteilt wird. Da größere Begünstigte aufgrund ihrer Fähigkeit, Skaleneffekte zu nutzen, nicht denselben einheitsbezogenen Stützungsumfang als Einkommensbeihilfe benötigen, müssen die Mitgliedstaaten den Anteil der den Betriebsinhabern zu gewährenden Basisprämie, der EUR übersteigt, um mindestens 5 % kürzen. Um unverhältnismäßige Auswirkungen für landwirtschaftliche Großbetriebe mit zahlreichen Lohnbeschäftigten zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, vom Betrag der einem Betriebsinhaber zu gewährenden Basisprämie vor Anwendung der Kürzung die mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Löhne, die tatsächlich gezahlt und vom 43 Im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und in Übereinstimmung mit Artikel 50 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen. 44 Im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und sofern mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzungen gemäß Buchstabe b erfüllt, den Förderkriterien entspricht, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle diese Junglandwirte gelten.

31 GAP : Direktzahlungen Seite 29 von 46 Betriebsinhaber angemeldet wurden, einschließlich zugehörige Steuern und Sozialabgaben, zu subtrahieren. In jedem Fall verbleibt das Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen an große Begünstigte in den Mitgliedstaaten, in denen die Beträge angefallen sind, und sollte dort als Unterstützung der Union für Maßnahmen, die im Rahmen des Plans für die Entwicklung des ländlichen Raums (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ELER) finanziert werden, zur Verfügung gestellt werden. Die Deckelung ist obligatorisch, ein Mitgliedstaat kann aber beschließen, Betriebsinhabern bis zu den ersten 30 Hektar oder bis zur Durchschnittsgröße landwirtschaftlicher Betriebe, falls diese im betreffenden Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet, eine Umverteilungsprämie 45 zu gewähren. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten, die mehr als 5 % der jährlichen nationalen Obergrenze für die Umverteilungsprämie verwenden, beschließen, auf die Deckelung zu verzichten. Die Umverteilungsprämie pro Hektar wird jährlich von den Mitgliedstaaten in Höhe eines Betrags von 65 % der nationalen oder regionalen Durchschnittszahlung pro Hektar berechnet, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Mitgliedstaaten zur Finanzierung der Umverteilungsprämie bis zu 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze verwenden können. 46 Falls die verfügbaren Mittel nicht für alle Betriebsinhaber genügen, ist eine lineare Kürzung der Umverteilungsprämie pro Hektar vorgesehen. Beispiel: Nationale Durchschnittszahlung je Hektar: 200 EUR/ha Umverteilungsprämie je Hektar: 200 EUR/ha x 0,65 = 130 EUR/ha Betriebsgröße: 30 ha angemeldete Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung Umverteilungsprämie insgesamt: 30 ha x 130 EUR/ha = EUR Die Umverteilungsprämie war im Vorschlag der Kommission nicht enthalten, sondern wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat während der Verhandlungen eingefügt, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, wieder bis zu 30 % der Gesamtmittel den Inhabern kleiner und mittlerer Betriebe auf wirksamere Weise als auf dem Weg der Deckelung zuzuweisen. Für die Umverteilungsprämie haben sich acht Mitgliedstaaten bzw. Regionen entschieden: Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Litauen, Polen, Rumänien und Wallonie (Belgien). 9. Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen Dies sind Gebiete, in denen die Landbewirtschaftung aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt ist. Die entsprechenden Gebiete müssen von den Mitgliedstaaten anhand von acht biophysikalischen Kriterien (z. B. Gefälle) festgelegt werden, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für bis zu 10 % ihrer landwirtschaftlichen Fläche andere Kriterien anzuwenden. In diesen Gebieten entstehen den Betriebsinhabern höhere Produktionskosten, weshalb sie Anrecht auf Ausgleichszahlungen haben, die auf Basis der entstehenden Mehrkosten und Einkommensverluste berechnet werden. Vorgesehen sind drei verschiedene Kategorien solcher Gebiete: 45 Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1307/ Jährliche Obergrenze gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

32 GAP : Direktzahlungen Seite 30 von 46 Berggebiete, die aufgrund der Höhe, schwieriger klimatischer Bedingungen und einer kurzen Vegetationsperiode benachteiligt sind, andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, andere Gebiete, die von spezifischen Nachteilen betroffen sind und in denen die Landbewirtschaftung zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes notwendig ist. Im Unterschied zum Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben und deren Betriebe insgesamt oder teilweise in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen gelegen sind, eine entsprechende Zahlung gewähren. Um die Zahlungen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen zu finanzieren, können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 5 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze für Direktzahlungen zu diesem Zweck zu verwenden. 10. Kleinerzeugerregelung Laut dem Bericht der Kommission über die Verteilung der Direktzahlungen im Haushaltsjahr erhielten mehr als 4 Millionen europäische Landwirte dies sind fast 55 % der Gesamtzahl der Empfänger von Direktzahlungen weniger als EUR an Direktzahlungen (siehe Tabelle 15). In einigen Mitgliedstaaten wie Rumänien, Zypern, Malta, Lettland und Litauen machen Kleinerzeuger mehr als 70 % der Empfänger von Direktzahlungen aus. Außerdem haben mehr als 7,1 Millionen landwirtschaftliche Betriebe in Europa weniger als 5 ha 48 dies sind etwa 66 % der insgesamt 10,8 Millionen landwirtschaftlichen Betriebe. Die Gruppe der Kleinbauern ist sehr heterogen in Bezug auf die sozioökonomischen Merkmale der Betriebsinhaber, die Kapitalbasis des Betriebs, die Verfügbarkeit von nichtlandwirtschaftlichem Einkommen und somit die Fähigkeit, wirtschaftlich tragbar zu bleiben oder zu werden und zu wachsen. Auch mögen zwar viele kleine landwirtschaftliche Betriebe aus wirtschaftlicher Perspektive nicht profitabel und wettbewerbsfähig sein, sie sind aber in manchen Mitgliedstaaten und ländlichen Regionen von großer sozialer Bedeutung und leisten einen wesentlichen Beitrag zu Beschäftigung, Erhaltung wirtschaftlich lebensfähiger ländlicher Gebiete und des kulturellen Erbes. Darüber hinaus sind Kleinerzeuger wichtig für die Bereitstellung ökologischer und sozialer öffentlicher Güter. Die von Kleinerzeugern angewandten Bewirtschaftungsmethoden unterscheiden sich sehr innerhalb der EU, aber generell spielen kleine landwirtschaftliche Betriebe eine wichtige Rolle für den Erhalt einer vielfältigen Landschaft mit unterschiedlichen Mustern von mehrjähriger, natürlicher und angepflanzter Vegetation. Diese Vielfältigkeit bei gleichzeitigem Erhalt von Landschaftsmerkmalen wie Feldrändern, Hecken, Steinmauern, Wiesen, kleinen Wäldern und Wasserläufen ist für die Biodiversität besonders wertvoll, da sie Verbindungen zwischen naturnahen 47 Anhang 1 Unverbindliche Angaben zur Verteilung der den Erzeugern als Direktzahlungen gewährten Beihilfen nach Größenklassen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates Haushaltsjahr Europäisches Parlament, 2013, Semi-subsistence farming: value and directions of development.

33 GAP : Direktzahlungen Seite 31 von 46 Lebensräumen und bewirtschafteten Flächen schafft. Außerdem trägt sie zur Widerstandsfähigkeit der Landschaft angesichts des Klimawandels bei. Tabelle 15 Betriebsinhaber, die weniger als EUR an Direktzahlungen im Haushaltsjahr 2014 erhalten haben Gesamtzahl Zahl der Zahl der EU-28- der Empfänger Begünstigten, die % der Begünstigten, die % der Mitgliedstaaten von Direktzahlungen weniger als Begünstigten weniger als Begünstigten mit EUR an DZ mit weniger EUR an DZ weniger als erhalten als EUR erhalten EUR (2014) Belgien ,72 % ,43 % Bulgarien ,18 % ,26 % Tschechische Republik ,44 % ,02 % Dänemark ,57 % ,00 % Deutschland ,93 % ,14 % Estland ,06 % ,29 % Irland ,34 % ,46 % Griechenland ,65 % ,47 % Spanien ,03 % ,60 % Frankreich ,26 % ,30 % Kroatien ,77 % ,92 % Italien ,58 % ,92 % Zypern ,90 % ,45 % Lettland ,01 % ,40 % Litauen ,57 % ,51 % Luxemburg ,06 % ,23 % Ungarn ,50 % ,78 % Malta ,29 % ,25 % Niederlande ,65 % ,79 % Österreich ,88 % ,61 % Polen ,41 % ,94 % Portugal ,47 % ,83 % Rumänien ,43 % ,34 % Slowenien ,69 % ,73 % Slowakei ,09 % ,14 % Finnland ,25 % ,96 % Schweden ,80 % ,48 % Vereinigtes Königreich ,15 % ,82 % EU ,80 % ,42 % Quelle: Europäische Kommission, GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bericht über die Verteilung der Direktzahlungen für das Haushaltsjahr In diesem Zusammenhang wurde angesichts der großen Zahl von Kleinerzeugern und zur Verringerung der mit der Verwaltung und Kontrolle der direkten Unterstützung verbundenen Kosten vorgeschlagen, eine einfachere spezifische Regelung für Kleinerzeuger einzuführen. Das Ziel besteht darin, die bestehende Agrarstruktur der Kleinbetriebe in der EU zu unterstützen, ohne dem Trend zu wettbewerbsfähigeren Strukturen entgegenzuwirken. Mit dieser Zielsetzung können die Mitgliedstaaten zulassen, dass für Kleinerzeuger alle Komponenten von Direktzahlungen durch einen Pauschalbetrag oder eine Zahlung, die auf der Grundlage des jährlich an Landwirte fälligen Betrags ermittelt wird, ersetzt werden.

34 GAP : Direktzahlungen Seite 32 von 46 Im Fall von Pauschalzahlungen 49 legt jeder Mitgliedstaat den Betrag der jährlichen Zahlung, die jeder Betriebsinhaber, der an der Regelung für Kleinerzeuger teilnimmt, erhält, in einem Bereich zwischen 500 EUR und EUR fest, 50 wobei die Beihilfe auf 10 % der Obergrenze für Direktzahlungen begrenzt ist. Falls die Obergrenze überschritten wird, unterliegt der Pauschalbetrag einer linearen Kürzung. Die zweite Möglichkeit ist, an Betriebsinhaber einen Betrag zu zahlen, der dem Gesamtwert der Direktzahlungen entspricht, die jährlich bzw. im Jahr 2015 an Landwirte fällig sind, 51 wobei in diesem Fall die Grenze von 10 % der Obergrenze der Direktzahlungen keine Anwendung findet. Zur Vereinfachung sind Landwirte, die an der Regelung für Kleinerzeuger teilnehmen, von der Einhaltung der Ökologisierungsmethoden befreit und unterliegen nicht den Kürzungs- und Ausschlusssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance- Verpflichtungen, sie sind aber verpflichtet, die Vorschriften der nationalen Gesetzgebung auf diesem Gebiet einzuhalten. In den Verhandlungen zur Reform dieser Regelung erzielte das Europäische Parlament einige konkrete Ergebnisse zum Beispiel die Erhöhung der Obergrenze von EUR auf EUR und unterstützte die Position des Rates in der Frage der Flexibilität der Berechnungsmethoden. Letztlich beschlossen 14 Mitgliedstaaten, diese fakultative Regelung einzuführen. 11. Cross-Compliance Das Konzept der Cross-Compliance war ein Schlüsselelement der Reform Danach ist Voraussetzung für Direktzahlungen, dass die Landwirte folgende anderweitige Verpflichtungen einhalten: a) Erhaltung der Agrarflächen in einem von den Mitgliedstaaten festgelegten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, um die Bodenerosion zu verringern, die Struktur und den Gehalt organischer Stoffe in den Böden zu erhalten und die Mindestanforderungen an die Bodenpflege zu erfüllen; b) Einhaltung geltender europäischer Normen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit, Umwelt und des Tierschutzes (insgesamt 18 Normen, die in Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführt sind). 49 a) in Höhe eines Betrags, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Begünstigten nicht überschreitet, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Anzahl der Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 nach Artikel 33 Absatz 1 oder nach Artikel 36 Absatz 2 beihilfefähige Hektarflächen angemeldet haben, festgesetzt wird; b) in Höhe eines von den Mitgliedstaaten festzulegenden Betrags, der der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, multipliziert mit einem Zahlenfaktor, der der Hektaranzahl, höchstens aber fünf, entspricht. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt. 50 In Zypern, Kroatien, Malta und Slowenien kann der Betrag nach den vorgenannten Absätzen auf einen Wert von unter 500 EUR, jedoch nicht weniger als 200 EUR, oder im Fall Maltas von nicht weniger als 50 EUR, festgesetzt werden. 51 Im Fall der Anwendung des Jahres 2015 können die Mitgliedstaaten den Betrag in den Folgejahren anpassen, um den Änderungen der nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anteilig Rechnung zu tragen.

35 GAP : Direktzahlungen Seite 33 von 46 Die Cross-Compliance-Vorschriften wurden in der GAP bestätigt und vereinfacht, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1306/ über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehen. In die neue Cross-Compliance-Regelung sind alle Vorschriften in Bezug auf Umweltschutz, Klimawandel, Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz einbezogen (siehe Tabelle 16). Die Cross-Compliance-Regelung soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten für die notwendige Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen sensibilisiert werden. Ziel ist auch, die Übereinstimmung der Agrarpolitik mit den politischen Zielsetzungen im Bereich Umwelt, öffentliche Gesundheit, Tiergesundheit, Pflanzengesundheit und Tierschutz zu verbessern. Die Regelung sieht vor, dass gegen einen Landwirt, der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder für die grüne Weinlese 53 gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder die jährliche Beihilfe für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern, die Einrichtung von Agrarforstsystemen, Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen und die Förderung der ökologischen Landwirtschaft, Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie, Zahlungen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen oder für Tierschutz und Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder 54 gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält, Verwaltungssanktionen verhängt werden können, wenn er die Cross-Compliance- Vorschriften nicht einhält. Die Cross-Compliance-Sanktionen finden keine Anwendung bei Beihilfen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft 55 und für Begünstigte, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen. 56 Verwaltungssanktionen werden jedoch dann fällig, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist und mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Betriebsinhabers und/oder der gesamten Fläche des Betriebs oder dem gesamten Tierbestand in Zusammenhang steht. 52 Verordnung (EU) Nr. 1306/ Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/ Gemäß Buchstabe a und b des Artikels 21 Absatz 1 und Artikel 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/ Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/ Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über Direktzahlungen.

36 GAP : Direktzahlungen Seite 34 von 46 Tabelle 16 Cross-Compliance-Vorschriften (GAB 13: Grundanforderung an die Betriebsführung und GLÖZ 7: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen) Fläche: Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen Wasser GAB 1 Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen GLÖZ 1 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen GLÖZ 2 Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind GLÖZ 3 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, aufgeführten gefährlichen Stoffen in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch Boden und Kohlenstoffbestand GLÖZ 4 GLÖZ 5 GLÖZ 6 den Boden Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden mittels geeigneter Verfahren einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes Biologische Vielfalt GAB 2 Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Landschaft, Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen GAB 3 GLÖZ 7 Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Erhaltung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie als Option Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten

37 GAP : Direktzahlungen Seite 35 von 46 Fläche: Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze Lebensmittelsicherheit GAB 4 Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1 und 3 und Artikel 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit GAB 5 Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und Kennzeichnung und Registrierung von Tieren GAB 6 88/299/EWG Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen GAB 7 Artikel 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates GAB 8 Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG Tierseuchen GAB 9 Artikel 7, 11, 12, 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien Pflanzenschutzmittel GAB 10 Artikel 55, erster und zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates Fläche: Tierschutz Tierschutz GAB 11 Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern GAB 12 Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen GAB 13 Artikel 4 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

38 GAP : Direktzahlungen Seite 36 von Direktzahlungen und Agrarstruktur In Tabelle 17 wird die Agrarstruktur in der EU in Bezug auf die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die wirtschaftliche Größe und den Standardoutput 57 verglichen. Standardoutput bezeichnet den durchschnittlichen Geldwert eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses zum Erzeugerpreis in Euro je Hektar oder je Stück Vieh. Damit lassen sich die Auswirkungen der Direktzahlungen auf die Landwirtschaft in der EU erklären. Tatsächlich machen die Direktzahlungen fast 13 % der 331 Mrd. EUR Standardoutput der Landwirtschaft in der EU aus, in manchen Mitgliedstaaten sind es sogar mehr als 20 %; im EU-Durchschnitt belaufen sich die Zahlungen je Hektar auf etwa 242 EUR/ha. Wie in Tabelle 18 zum Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe gezeigt, machen die Direktzahlungen auf EU-Ebene mehr als 25 % der Bruttowertschöpfung in der Landwirtschaft aus. In manchen Mitgliedstaaten liegt dieser Wert sogar bei über 50 %. Was die Arbeitskräfte anbelangt, belaufen sich die Zahlungen auf EU-Ebene auf fast EUR für jeden der insgesamt 22,2 Millionen Beschäftigten in der Landwirtschaft. Tabelle 17 Agrarstruktur in den EU-28 im Vergleich zu zugewiesenen Direktzahlungen EU-28- Mitgliedstaaten Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe Landwirtschaftlich genutzte Fläche Eurostat 2013 Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Jahr 2020) Durchschnittl. Beihilfe pro Hektar EUR/Landwirtschaftl. Betrieb Standardoutput in der Landwirtschaft (Eurostat 2013) % Direktzahlungen/Standardoutput Anzahl Hektar EUR EUR/ha EUR EUR Frankreich , ,07 % Spanien , ,60 % Vereinigtes , ,46 % Königreich Deutschland , ,85 % Polen , ,05 % Rumänien , ,87 % Italien , ,46 % Irland , ,16 % Griechenland , ,93 % Ungarn , ,75 % Bulgarien , ,87 % Portugal , ,29 % Tschechische Republik , ,63 % Schweden , ,96 % Litauen , ,94 % Österreich , ,20 % Dänemark , ,19 % Finnland , ,44 % Slowakei , ,76 % Lettland , ,58 % Niederlande , ,57 % Kroatien , ,08 % Belgien , ,01 % Estland , ,04 % Slowenien , ,30 % Luxemburg , ,65 % Zypern , ,82 % Malta , ,85 % EU , ,76 % Quelle: Berechnung des EPRS basierend auf Eurostat-Daten 2013 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Jahr 2020). Die Berechnung stützt sich auf die nationalen Zuweisungen für 2020, da die Daten für 2014 bis 2019 durch die Nettoübertragung zum und vom Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums und durch die externe Konvergenz unter den Mitgliedstaaten beeinflusst werden. 57 Siehe Eurostat-Glossar, Standardoutput.

39 GAP : Direktzahlungen Seite 37 von 46 Tabelle 18 Bruttowertschöpfung und Arbeitskräfte im Vergleich zu zugewiesenen Direktzahlungen EU-28-Mitgliedstaaten Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Jahr 2020) Bruttowertschöpfung der Landwirtschaft (Eurostat 2014) % Direktzahlungen/Bruttowertschöpfung Regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (Eurostat 2013) Direktzahlungen je Arbeitskraft EUR EUR % Anzahl EUR Frankreich ,92 % ,06 Spanien ,84 % ,97 Vereinigtes Königreich ,83 % ,15 Deutschland ,82 % ,59 Polen ,26 % ,29 Rumänien ,81 % ,33 Italien ,25 % ,76 Irland ,06 % ,58 Griechenland ,33 % ,30 Ungarn ,65 % ,39 Bulgarien ,98 % ,89 Portugal ,92 % ,84 Tschechische Republik ,21 % ,68 Schweden ,36 % ,59 Litauen ,56 % ,28 Österreich ,56 % ,11 Dänemark ,73 % ,97 Finnland ,59 % ,20 Slowakei ,55 % ,58 Lettland ,20 % ,77 Niederlande ,42 % ,91 Kroatien ,86 % ,11 Belgien ,84 % ,18 Estland ,18 % ,08 Slowenien ,06 % ,28 Luxemburg ,51 % ,94 Zypern ,20 % ,54 Malta ,60 % ,40 EU ,40 % ,59 Quelle: Berechnung des EPRS basierend auf Eurostat-Daten. 13. Ausblick Obwohl mit der Umsetzung der Direktzahlungen bereits 2015 begonnen wurde, führte die Europäische Kommission Anfang 2016 ein technisches Vereinfachungspaket 58 ein, bestehend aus delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen, um das Leben der Landwirte zu vereinfachen. Damit wurde den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Regelung für Junglandwirte eine größere Flexibilität eingeräumt, was die Definition juristischer Personen, die fakultative gekoppelte Stützung, die Verwendung von Ressourcen und die Möglichkeiten der Festlegung einer degressiven Zahlungsstruktur betrifft. Darüber hinaus wurden, um Fehler der Landwirte beim Erstellen des Sammelantrags zu reduzieren, einige Verfahrensvereinfachungen im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) eingeführt zum Beispiel Änderungen der Anträge der Landwirte nach vorläufigen Prüfungen durch die Zahlstellen, Möglichkeit von Kollektivanträgen, Reduzierung der Kontrollquoten von 5 % auf 1 %, wenn die Fehlerquote unter 2 % liegt und das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Flächen (LPIS) des Mitgliedstaats aktuell ist, und Überprüfung des Systems der Gelben Karte und des Kontrollsatzes für die Ökologisierungszahlungen. 58 Siehe Briefing des EPRS: CAP simplification: State of play, Januar 2016.

40 GAP : Direktzahlungen Seite 38 von 46 Ein weiteres Vereinfachungspaket, mit dem einige technische Elemente der Ökologisierungsmaßnahmen und Cross-Compliance-Vorschriften überarbeitet werden sollen, ist derzeit in Bearbeitung. Zuvor startete die Kommission im Dezember 2015 eine öffentliche Konsultation zu den Erfahrungen mit den Ökologisierungsverpflichtungen 59 im Rahmen des GAP-Direktzahlungssystems im ersten Jahr der Anwendung. Mit Blick auf die Zukunft erscheint es, wenn man die Schlussfolgerungen des Rates zur Vereinfachung der GAP vom Mai 2015 und das Arbeitsprogramm der Kommission betrachtet, wenig wahrscheinlich, dass im aktuellen Programmplanungszeitraum ein größerer Umbau der grundlegenden Struktur der GAP erfolgen wird. Es dürfte eher eine Vereinfachung oder eine kleinere Überprüfung bestimmter Elemente (aktive Betriebsinhaber, Junglandwirte) geben. So schlug die Kommission am 14. September 2016 im Rahmen der Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den EU-Haushalt einige kleinere Änderungen der Verordnung über Direktzahlungen vor, 60 insbesondere eine größere Flexibilität bei der Definition des Begriffs aktiver Betriebsinhaber, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, nicht alle Kriterien des Begriffs des aktiven Betriebsinhabers anzuwenden, die Beseitigung des Hektarschwellenwerts bei den Zahlungen an Junglandwirte und zusätzliche Flexibilität bei der Regelung der fakultativen gekoppelten Stützung. Nach derzeitigem Stand dürften substanziellere Vorschläge für eine GAP nach 2020 erst im Jahr 2017 in Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur Gestaltung des MFR nach 2020 vorgelegt werden Öffentliche Konsultation zu den Ökologisierungsmaßnahmen. 60 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens Ergebnisorientierter EU- Haushalt, COM(2016) Ankündigung durch Präsident Juncker einer Mitteilung zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2017, Rede,

41 GAP : Direktzahlungen Seite 39 von 46 Wichtigste bibliografische Angaben Tropea, F., Common Agricultural Policy and revision of the MFF, Briefing, EPRS, Europäisches Parlament, Dezember Tropea, F., CAP simplification: Update and state of play, Briefing, EPRS, Europäisches Parlament, März Fachabteilung B, Struktur- und Kohäsionspolitik, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Implementation of the First Pillar of the CAP in the EU Member States, Studie, Europäisches Parlament, Juli Fachabteilung B, Struktur- und Kohäsionspolitik, Generaldirektion Interne Politikbereiche, The first CAP reform under the ordinary legislative procedure: a political economy perspective, Studie, Europäisches Parlament, Dezember Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik. Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI), Website zu Direktzahlungen, Europäische Kommission.

42 GAP : Direktzahlungen Seite 40 von 46 Anhang 1 Rechtsgrundlage der Direktzahlungen Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik Delegierte Rechtsakte Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung Delegierte Verordnung (EU) Nr. 502/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2014 und aufgrund der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2014 auf die Betriebsinhaber anwenden Delegierte Verordnung (EU) Nr. 994/2014 vom 13. Mai 2014 zur Änderung der Anhänge VIII und VIIIc der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1001/2014 vom 18. Juli 2014 zur Änderung von Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 vom 17. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 vom 2. Dezember 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Durchführungsrechtsakte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 vom 6. Juli 2015 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2015 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und zur Festsetzung des Anteils für die Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien Anhang 2 Horizontale Rechtsgrundlage Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik Delegierte Rechtsakte Delegierte Verordnung (EU) Nr. 499/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und Nr. 1306/2013 durch Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen,

43 GAP : Direktzahlungen Seite 41 von 46 die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 Durchführungsrechtsakte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1259/2014 vom 24. November 2014 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2014 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1748 vom 30. September 2015 zur Abweichung für das Antragsjahr 2015 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2094 vom 19. November 2015 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2015 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Anhang 3 Liste der gleichwertigen Ökologisierungsmethoden Art der Methode Anbaudiversifizierung Gleichwertige Ökologisierungsmethoden 1) Anbaudiversifizierung Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % umfasst und mindestens eines der folgenden Merkmale vorliegt: Es bestehen mindestens vier landwirtschaftliche Kulturpflanzen, es gelten niedrigere Höchstgrenzen, es besteht eine zweckmäßigere Wahl an landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, beispielsweise Hülsenfrüchten, Eiweißpflanzen, gegebenenfalls landwirtschaftliche Kulturpflanzen, die keine Bewässerung oder Behandlung mit Pestiziden notwendig machen,

44 GAP : Direktzahlungen Seite 42 von 46 Erhaltung von Dauergrünland Im Umweltinteresse genutzte Flächen regionale Sorten alter, traditioneller oder gefährdeter Arten von Kulturpflanzen werden auf mindestens 5 % der Rotationsfläche einbezogen. 2) Fruchtfolge Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % abdeckt und mindestens eines der folgenden Merkmale vorliegt: eine dem Umweltschutz förderlichere mehrjährige Fruchtfolge und/oder in der Folge eine Brache, es bestehen mindestens vier landwirtschaftliche Kulturpflanzen. 3) Bodenbedeckung im Winter 4) Zwischenfrüchte 1) Bewirtschaftung von Wiesen oder Weideland Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eines der folgenden Merkmale: Schnittregelung oder geeignetes Mähen (Termine, Methoden, Einschränkungen), Erhaltung von Landschaftselementen auf Dauergrünland und Kontrolle der Buschvegetation, bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung zur Erneuerung je nach Art des Grünlands, dabei keine Zerstörung von hohem Naturschutzwert, Entfernen von Futterpflanzen oder Heu, geeignete Bewirtschaftung von Steilhängen, Regelung für die Düngung, Einschränkungen für die Verwendung von Pestiziden. 2) Regelungen für die extensive Beweidung Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eines der folgenden Merkmale: extensive Beweidung (Zeitraum, maximaler Viehbesatz), Behirtung oder Pastoralismus/Alpung in den Bergen, Einsatz von lokalen oder traditionellen Tierrassen für die Beweidung des Dauergrünlands. Anforderung: Anwendung einer der folgenden Methoden auf mindestens 5 % des Ackerlands: Ökologische Flächenstilllegung, Schaffung von Pufferzonen für Gebiete von hohem Naturwert, Natura-2000-Gebiete oder andere Biodiversitätsschutzgebiete, einschließlich entlang von Hecken und Wasserläufen, Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldrändern (Schnittregelung, lokale oder bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung, Neuaussaat mit regionalen Sorten, keine Verwendung von Pestiziden, kein Ausbringen von Dung und/oder mineralischen Düngemitteln, keine Bewässerung, keine Bodenversiegelung), Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker für Wildtiere oder spezifische Tiere (Staudenränder, Schutz von Nestern, Wildblumenstreifen, Mischungen lokaler Saaten, nicht geerntete Kulturpflanzen),

45 GAP : Direktzahlungen Seite 43 von 46 Bewirtschaftung (Beschnitt, Termine, Methode, Wiederherstellung) von Landschaftselementen (Bäume, Hecken, Ufergehölze, Steinmauern (Terrassen), Gräben, Teiche), Erhaltung des Grasbewuchses von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln), Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln (mineralischen Düngemitteln und Dung) und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche, Umwandlung von Ackerland in extensiv genutztes Dauergrünland.

46 QA DE-N In diesem Dokument sollen die Grundsätze und Vorschriften des Systems der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für erläutert werden. Direktzahlungen sind das Kernstück der GAP. Auf sie entfällt der größte Teil der bereitgestellten Mittel, d. h. mehr als 70 % des GAP-Haushalts von 408,31 Mrd. EUR bzw. etwa 42 Mrd. EUR pro Jahr. In Europa werden Direktzahlungen an mehr als 7,3 Millionen Landwirte ausgezahlt, die etwa 170 Millionen Hektar Ackerland bewirtschaften. Was die Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe anbelangt, machen die Direktzahlungen auf EU-Ebene mehr als 25 % der Bruttowertschöpfung der EU-Landwirtschaft aus. In manchen Mitgliedstaaten liegt der Anteil sogar bei über 50 %.

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