Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben

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1 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben HOUF/NAGY/SCHOBER/SEVERUS * 1. Einleitung 2. Aktuelle Entwicklungen 3. Erfahrungen mit der externen Qualitätskontrolle 4. Facharbeit 5. Zusammenfassung * Mag. Herbert Houf, WP/StB, ist Geschäftsführender Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei und externer Qualitätsprüfer; Mag. Gisela Nagy, WP/StB, ist Vorstandsmitglied des iwp, Vorsitzende der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung des iwp und externe Qualitätsprüferin; Mag. Michael Schober, WP/StB, ist Gesellschafter einer großen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei und externer Qualitätsprüfer; Dr. Julia Severus, ist Universitätsassistentin am Institut für Rechnungswesen, Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung der Universität Innsbruck.

2 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 1. Einleitung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 1. Einleitung 1. Einleitung Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems für Prüfungsbetriebe ergibt sich aus den Vorschriften des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG) 1 sowie der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen (A-QSRL). 2 Gemäß 2 Abs 1f A-QSG sind Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten, wobei sich die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen an den Grundlagen allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze auszurichten haben. 3 Dieser Beitrag zeigt zu Beginn die Neuerungen durch die A-QSG-Novelle auf. Als wesentliche Neuerung ist die Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung und dessen Meldung an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) zu sehen. Nach 1b A-QSG sind Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Ein Nachweis über die absolvierten Fortbildungen ist bis zum 31. März des Folgejahres an den AeQ zu übermitteln. Auch die Honorierung der Qualitätsprüfer wurde mit der Novelle zum A-QSG neu geregelt. Der AeQ fungiert nunmehr als Zahlstelle für die Honorierung der Qualitätsprüfer ( 26). Der zu Prüfende hat innerhalb von zwei Wochen nach rechtskräftiger Bestellung des Qualitätsprüfers einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars an den AeQ zu überweisen, dieser leitet das Honorar längstens zwei Wochen nach Ausfertigung des schriftlichen Prüfberichts an den Qualitätsprüfer weiter. Abschließend wird unter den aktuellen Entwicklungen auf den vorliegenden Entwurf zur weiteren Änderung des A-QSG betreffend der erstmalign Erteilung einer Bescheinigung eingegangen (gemäß Entwurf 15a). Im zweiten Teil des Beitrags werden Erfahrungen und Zweifelsfragen im Rahmen der Qualitätssicherung aus Sicht des AeQ und aus Sicht eines externen Qualitätsprüfers diskutiert. Die Erfahrungen zeigen, dass in den folgenden Bereichen die häufigsten Beanstandungen festgestellt werden: Seite 126 unzureichender Versicherungsschutz, unzureichende Regelungen zur Wahrung der Unabhängigkeit bei der Auftragsannahme, Nichtbeachtung der Rotationsbestimmungen, unzureichende Dokumentation der Fortbildung, unzureichende Umsetzung der Vorschriften zur Geldwäscheprävention, Regelungen zum Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen, Regelungen zur Organisation der Auftragsabwicklung, sowie Regelungen betreffend die externe Nachschau. Abschließend wird auf die aktuelle Facharbeit des iwp der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung hingewiesen. Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich derzeit mit der Neufassung des IWP/PG 7 und der Aktualisierung des iwp-handbuchs zur Qualitätssicherung in Abschlussprüfungsbetrieben Dazu Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen idf BGBl I 2010/10. Dazu Abschlussprüfungs- Qualitätssicherungsrichtlinie A-QSRL vom Ausführlich zum System der Qualitätssicherung siehe Krumm/Nagy/Steckel/Reiter/Wagner, Seite 1 von 2

3 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 1. Einleitung Qualitätssicherung: Erfahrungsberichte zur praktischen Umsetzung mit Schwerpunkt aufbauorganisatorische Maßnahmen (wesentliche Elemente, Umsetzungsprobleme, mögliche Lösungsansätze und Arbeitshilfen), in: Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer Jahrbuch 2009, S Seite 2 von 2

4 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 2. Aktuelle Entwicklungen Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 2. Aktuelle Entwicklungen 2. Aktuelle Entwicklungen Der Beitrag diskutiert einleitend die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der internen Qualitätssicherung und der externen Qualitätskontrolle. Im Mittelpunkt der Ausführungen stehen dabei die Novelle zum Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz und der Entwurf über eine weitere Änderung betreffend der Erteilung einer erstmaligen Bescheinigung 5. Durch die Novellierung 2010 kam es zu einer vollständigen Umsetzung der Abschlussprüfungs-Richtlinie. 6, 7 Es wurden jene Elemente der Abschlussprüfungs-Richtlinie in nationales Recht implementiert, die bisher im A-QSG nicht umgesetzt waren. Mit der Novellierung des A-QSG 8 kam es zu einer Kompetenzerweiterung und zu einer Ergänzung der Agenden sowohl der Qualitätskontrollbehörde (QKB) als auch des AeQ. Folgende Bereiche der Abschlussprüfungs-Richtlinie wurden mit der Novelle in Österreich umgesetzt: die Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung für Abschlussprüfer ( 1b), die Kriterien für den Qualitätsprüfer ( 2), den Entzug und das Erlöschen der Bescheinigung ( 18a und b), die Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz ( 25a), Seite 127 die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen mit Wertpapieren an geregelten Märkten aus Drittstaaten ( 25b 25d), die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz sowie von Drittstaaten ( 20a und 25e und 25f), die Sicherstellung einer von den überprüften Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängigen Finanzierung des Qualitätssicherungssystems durch die Etablierung einer Zahlstelle ( 26) und die Einführung eines Systems von Strafbestimmungen bei Pflichtverletzungen von Abschlussprüfern ( 27). Im Folgenden wird näher auf die Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung und deren Meldung ( 1b), die Einrichtung einer Zahlstelle beim AeQ ( 26) und die Erteilung einer erstmaligen Bescheinigung (Vorschlag zur Änderung des 15 A-QSG) eingegangen. 2.1 Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung 2.2 Zahlstelle für die Honorierung der Qualitätsprüfer 2.3 Bescheinigung Dazu BGBl I 2005/84, zuletzt geändert durch BGBl I 2010/60. Dazu Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das A-QSG geändert wird. Dazu ABl EU L 157 vom , Richtlinie 2006/43/EG. Ausführlich zur Novelle siehe Hofians/Nagy/Steckel/Severus, Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben Umsetzung in kleinen und mittleren Betrieben Nationale und internationale Entwicklungen, in: Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg), Wirtschaftsprüfer Jahrbuch 2010, S Dazu Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen idf BGBl I 2010/10.

5 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 2.1 Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 2.1 Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung 2.1 Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung Rechtliche Anforderungen Inhalt und Umfang der Fortbildung Dokumentation, Meldung und Kontrolle Sanktionen bei Verletzung der Verpflichtung

6 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Rechtliche Anforderungen Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Rechtliche Anforderungen Rechtliche Anforderungen Artikel 13 der Abschlussprüfungs-Richtlinie 9 verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen, dass Abschlussprüfer sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich fortbilden müssen, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihre beruflichen Fertigkeiten und Wertmaßstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten, und dass ein Missachten dieser Anforderung angemessene Sanktionen im Sinne von Artikel 30 der Abschlussprüfungs-Richtlinie 10 nach sich ziehen muss. Die neue Bestimmung des 1b Abs 1 A-QSG setzt diese europarechtliche Verpflichtung um. Demnach sind Abschlussprüfer 11 und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen 12 maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Diese Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung gilt auch für die Prüfer der Revisionsverbände, für die 16 Abs 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes (GenRevG) 13 anzuwenden ist, und die Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes ( 1b Abs 3 A-QSG) Dazu ABl EU L 157 vom , Richtlinie 2006/43/EG, Artikel 13. Dazu ABl EU L 157 vom , Richtlinie 2006/43/EG, Artikel 30. Abschlussprüfer sind alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen ( 1 Z 2 A- QSG). Die Fortbildungsverpflichtung gilt nur für Abschlussprüfer und Mitarbeiter von Prüfungsgesellschaften die gesetzliche Abschlussprüfungen nach österreichischem Recht (Pflichtprüfungen im Sinne des 1 Z 1 A-QSG) durchführen. Dazu BGBl I 1997/127 zuletzt geändert durch BGBl I 2009/71.

7 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Inhalt und Umfang der Fortbildung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Inhalt und Umfang der Fortbildung Inhalt und Umfang der Fortbildung Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des 35 Z 1, 2, 3, 5 und 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) 14 zu umfassen. Dazu zählen jedenfalls die Fachgebiete Qualitätssicherung, Risikomanagement, Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, Rechnungslegung, Rechtslehre, Abschlussprüfung und Abgabenrecht (insbesondere die für die Abschlussprüfung relevanten Vorschriften). Die Fortbildung muss geeignet sein, die beruflichen Anforderungen zu erfüllen und hat in angemessenem Umfang die Prüfungstätigkeit zu betreffen. Als geeignete Fortbildungsmaßnahmen sind grundsätzlich solche Maßnahmen zu verstehen, die dazu dienen, das bestehende Wissen entsprechend den beruflichen Anforderungen regelmäßig auszubauen und an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Die Fortbildung soll die Fachkenntnisse, die Fähigkeit zu ihrer Anwendung sowie das Verständnis der beruflichen Verpflichtungen auf einem ausreichend hohen Stand halten. Grundsätzlich kann Fortbildung in unterschiedlicher Weise erfolgen, ua auch durch ein bloßes Selbststudium in Form des Lesens von Fachzeitschriften. Da die gesetzlichen Vorschriften auch einen Nachweis über die absolvierten Fortbildungsmaßnahmen verlangen und damit die Nachweisbarkeit als Kriterium für die Tauglichkeit einzelner Maßnahmen voraussetzen, ist zb das Lesen von Fachzeitschriften nicht als anrechenbare Tätigkeit anzusehen. 15 Zu den anrechenbaren Tätigkeiten gehören insbesondere Teilnahme an Fachveranstaltungen, 16 Vortragstätigkeit bei Fachveranstaltungen, 17 schriftstellerische Facharbeit oder die Tätigkeit in Fachgremien (zb AFRAC, KWT, iwp). Die Vorschriften gehen nicht näher darauf ein, ob und inwieweit Fortbildungsmaßnahmen unterschiedliche Tätigkeiten umfassen sollen. Zwecks Erreichung der eigentlichen Zielsetzung von Fortbildung ist zu empfehlen, dass die einzelnen Maßnahmen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (zb nicht nur ausschließlich Vortragstätigkeiten durchgeführt werden). Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden 18 innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Seite 129 Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen ( 1b Abs 4 A-QSG). Die erstmalige Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung besteht für das Kalenderjahr Auch der Durchrechnungszeitraum von drei Jahren beginnt mit dem Kalenderjahr Der Durchrechnungszeitraum (120 Stunden innerhalb von drei Jahren) ist kontinuierlich zu beachten. Bei einem jährlich stark schwankenden Umfang der Fortbildungstätigkeit können sich Schwierigkeiten ergeben, das erforderliche Gesamtausmaß zu erfüllen Dazu BGBl I 1999/58 zuletzt geändert durch BGBl I 2010/39. Anders sieht dies Heiderer. Siehe dazu Heiderer, Zum schriftlichen Nachweis bei der Fortbildung durch Selbststudium, SWK 23/ , W 91. Für die Teilnahme an Fachveranstaltungen (Vorträgen, Seminaren, Diskussionsgruppen oder ähnliche Veranstaltungen) ist es unerheblich, ob sie durch Dritte oder durch Prüfungsbetriebe selbst organisiert wurden und ob sie der Öffentlichkeit oder nur Mitarbeitern des Prüfungsbetriebes zugänglich sind. Zu den Fachveranstaltungen zählen auch Fernkurse (zb im Rahmen von E- Learning oder Web-based Training ), wenn die Dauer der Teilnahme oder dessen Absolvierung (zb Seite 1 von 2

8 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Inhalt und Umfang der Fortbildung durch ein Zeugnis) nachgewiesen werden kann. Anrechenbar ist nach hm nur die Nettovortragszeit, Vorbereitungszeiten sind dazu zuzählen. Der Begriff der Stunde ist als Lehreinheit (idr zwischen 45 und 50 Minuten) zu verstehen. Pausen während der Veranstaltung als auch An- und Rückreise zu Veranstaltungen sind bei der Ermittlung des Stundenausmaßes von durchgeführten Fortbildungen nicht zu berücksichtigen. Siehe dazu das Beispiel zum Durchrechnungszeitraum unter Punkt 5.2. in der von der KWT und dem iwp gemeinsam veröffentlichten Information zur Fortbildungsverpflichtung von Abschlussprüfern gemäß 1b A-QSG. Seite 2 von 2

9 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Dokumentation, Meldung und Kontrolle Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Dokumentation, Meldung und Kontrolle Dokumentation, Meldung und Kontrolle Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, haben bis zum 31. März des Folgejahres 20 einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an den AeQ zu übermitteln. Für Prüfungsgesellschaften kann dieser Meldepflicht entsprochen werden, indem die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für ihre jeweiligen Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, gesammelt dem AeQ übermittelt ( 1b Abs 4 A-QSG). Ein Vorschlag für ein Meldeformular zur Erbringung des Fortbildungsnachweises findet sich im Anhang der von der KWT und dem iwp gemeinsam veröffentlichten Information zur Fortbildungsverpflichtung von Abschlussprüfern gemäß 1b A-QSG. Wie bereits ausgeführt, kann für Prüfungsgesellschaften der Meldepflicht entsprochen werden, indem diese die Nachweise der von der Fortbildungsverpflichtung betroffenen Mitarbeiter gesammelt dem AeQ übermitteln. Im Sinne einer Vereinfachung der Administration ist zu empfehlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Sollten Personen gleichzeitig als Abschlussprüfer tätig und als Mitarbeiter einer Prüfungsgesellschaft von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sein, besteht zweifach die Verpflichtung zur Übermittlung des (selben) Fortbildungsnachweises. Für umfangreichere Sammelmeldungen ist zur Wahrung der Übersichtlichkeit zu empfehlen, zusätzlich eine Übersicht mit den wesentlichen Inhalten der Meldung (Angabe der Namen sowie der erforderlichen und erbrachten Stunden für das Kalenderjahr und den aktuellen dreijährigen Durchrechnungszeitraum) zu übermitteln. 21 Seite 130 Um die auf der Fortbildungsmeldung angeführten Aktivitäten kontrollieren und nachvollziehen zu können, sind die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen durch geeignete Nachweise schriftlich zu dokumentieren. Bei externen Veranstaltungen kommen hierfür insbesondere Veranstaltungsanmeldungen oder Teilnahmebestätigungen in Betracht. Die Dokumentation ist vom Abschlussprüfer bzw der Prüfungsgesellschaft für Zwecke der Qualitätsprüfung aufzubewahren. Im Rahmen der Meldung des Fortbildungsnachweises an den AeQ müssen die Unterlagen zur Dokumentation der einzelnen Fortbildungsmaßnahmen nicht beigelegt werden Die erstmalige schriftliche Meldung über die absolvierten Fortbildungen an den AeQ hat zum 31. März 2011 zu erfolgen. Dazu Punkt 6 in der von der KWT und dem iwp gemeinsam veröffentlichten Information zur Fortbildungsverpflichtung von Abschlussprüfern gemäß 1b A-QSG.

10 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Sanktionen bei Verletzung der Verpflichtung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Sanktionen bei Verletzung der Verpflichtung Sanktionen bei Verletzung der Verpflichtung Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband ( 27 Abs 1). Für Genossenschaftsrevisoren gilt 19 Abs 5 GenRevG Wird entgegen 1b Abs 4 kein schriftlicher Nachweis über die absolvierte Fortbildung dem AeQ übermittelt, ist dies, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, als Verwaltungsübertretung zu sehen und mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis Euro zu bestrafen ( 27 Abs 2 Z 1). 22 Wird die Fortbildungsverpflichtung nicht erfüllt, so kann der AeQ nach 16 Abs 1 Z 1 A-QSG, wenn Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen, unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen. Weiter hat der AeQ nach 16 Abs 2 A-QSG die Möglichkeit die nachweisliche Beseitigung der Mängel (Z 1) oder eine Sonderprüfung (Z 3) als Maßnahmen anzuordnen, wenn der kontinuierlichen Fortbildungsverpflichtung nicht entsprochen wird. 22 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Falle von Prüfungsgesellschaften die Sanktionierungsvorschrift expressis verbis den einzelnen Mitarbeiter, und nicht die Prüfungsgesellschaft, betrifft.

11 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 2.2 Zahlstelle für die Honorierung der Qualitätsprüfer Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 2.2 Zahlstelle für die Honorierung der Qualitätsprüfer 2.2 Zahlstelle für die Honorierung der Qualitätsprüfer Auch die Honorierung der Qualitätsprüfer wurde mit der Novelle zum A-QSG neu geregelt. Die Abschlussprüfungs-Richtlinie 23 normiert, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die einer externen Qualitätsprüfung unterliegen, von den überprüften Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängig sein müssen. Gemäß Art 29 Abs 1 der Abschlussprüfungs- Richtlinie 24 muss die Finanzierung des Qualitätssicherungssystems gesichert sein und darf Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften Seite 131 keine Möglichkeit zur ungebührlichen Einflussnahme geben. Die neue Bestimmung des 26 A-QSG setzt diese europarechtliche Verpflichtung um. Der AeQ fungiert nunmehr als Zahlstelle für die Honorierung der Qualitätsprüfer ( 26). Für diesen Zahlungsverkehr hat der AeQ ein Verrechnungskonto einzurichten. Der zu Prüfende hat innerhalb von zwei Wochen nach rechtskräftiger Bestellung des Qualitätsprüfers einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars an den AeQ zu überweisen, dieser leitet das Honorar längstens nach zwei Wochen allerdings jedenfalls erst nach Ausfertigung des schriftlichen Prüfberichts an den Qualitätsprüfer weiter. Für die praktische Durchführung bedeutet dies, dass der externe Qualitätsprüfer weiterhin die Honorarnote für die externe Qualitätsprüfung an den überprüften Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft richtet. Nach Abschluss der Qualitätsprüfung und nach Ausfertigung der Berichterstattung hat der externe Qualitätsprüfer einen Antrag auf Auszahlung an den AeQ zu stellen, diesem Antrag ist eine Kopie der Honorarnote beizuschließen Dazu ABl EU L 157 vom , Richtlinie 2006/43/EG. Dazu ABl EU L 157 vom , Richtlinie 2006/43/EG, Artikel 29.

12 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 2.3 Bescheinigung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 2.3 Bescheinigung 2.3 Bescheinigung Der AeQ hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der 15 bis 17 zu entscheiden ( 14). Keine Regelungen fanden sich bisher im A-QSG darüber, wie im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebs (bisher wurden keine Abschlussprüfungen durchgeführt) mit der Erteilung einer Bescheinigung umzugehen ist. Eine diesbezügliche Regelung fand sich bisher zwar in 12 Abs 1 A-QSRL, welche allerdings durch eine Verfassungsgerichtshofentscheidung vom 24. Juni 2010 aufgehoben wurde. Aufgrund dieser Entscheidung wird eine neuerliche Novellierung des A-QSG notwendig. Um diesen ungeregelten Zustand ehestmöglich zu beseitigen, hat der Nationalrat einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vorgelegt. Diese Novelle zum A-QSG 25 soll die einstige 12-Abs 1-A-QSRL-Bestimmung rechtlich umsetzen, weshalb keine inhaltliche Veränderung der Regelung erforderlich war, da der Verfassungsgerichtshof nicht die Regelung Seite 132 an sich kritisierte, sondern das Zustandekommen der Regelung. Es fehlte die Zustimmung des Bundesrates. Die neue geplante Bestimmung wird unter 3.2 dargestellt, vorweg wird das grundsätzliche Vorgehen bei der Erteilung einer Bescheinigung nach 15 A-QSG erörtert Erteilung einer Bescheinigung gemäß 15 A-QSG Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebs 25 Dazu Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das A-QSG geändert wird. Dazu siehe Verhandlungsgegenstand

13 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Erteilung einer Bescheinigung gemäß 15 A-QSG Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Erteilung einer Bescheinigung gemäß 15 A-QSG Erteilung einer Bescheinigung gemäß 15 A-QSG Der AeQ hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen ( 15 Abs 1), wenn keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß 13 Abs 2 geführt haben (Abs 1a) oder wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß 13 Abs 3 geführt haben (Abs 1b), und bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde (Abs 2a) oder tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen (Abs 2b). Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln ( 15 Abs 2). Gemäß 23 A-QSG ist die QKB verpflichtet ein Öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine gültige Bescheinigung (gemäß 15) verfügen, zu führen. Die Führung des Seite 133 Registers erfolgt elektronisch und ist für jedermann unentgeltlich über die Homepage der QKB zugänglich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Register eingetragenen Daten und Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft verantwortlich. Der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des Registers erforderlichen Unterlagen vorzulegen und jede Änderung der enthaltenen Informationen unverzüglich der QKB bekanntzugeben ( 23 Abs 5). 26 Kommen der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft der Verpflichtung nach 23 Abs 5 nicht nach, wird eine Verwaltungsübertretung gem 27 Abs 2 Z 4 begangen, die mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis bestraft wird. 26 Weiterführende Informationen zur Meldung und Formblätter hierfür finden sich auf der Homepage der QKB unter

14 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfu... Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebs Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebs Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes eine Bescheinigung gemäß 15 auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen ist ( 15a Abs 1 in Entwurffassung). 27 Wird nach Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Register gemäß 2 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie A-QSRL) 28 nach Ablauf von zehn Monaten neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen ( 15a Abs 2) Dazu Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das A-QSG geändert wird. Dazu BGBl II 2006/251 zuletzt geändert durch BGBl II 2010/253. Dazu Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das A-QSG geändert wird.

15 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 3. Erfahrungen mit der externen Qualitätskontrolle Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 3. Erfahrungen mit der externen Qualitätskontrolle 3. Erfahrungen mit der externen Qualitätskontrolle Insgesamt wurden im Jahr 2009 neun juristischen und zwei natürliche Personen die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt. Zur Versagung einer Bescheinigung ist es nicht gekommen. Eine Bescheinigung wurde wegen der Zurücklegung der Wirtschaftsprüferberufsbefugnis zurückgestellt. Die Bescheinigungen wurden auf Grund von neun Prüfberichten über externe Qualitätsprüfungen erteilt, welche in acht Fällen eine uneingeschränkte abschließende Beurteilung enthielten und in einem Fall eine eingeschränkte abschließende Beurteilung. In allen bescheinigten Prüfungsbetrieben wurden Maßnahmen angeordnet. Seite 134 In allen Fällen wurde hierbei die Anordnung der nachweislichen Beseitigung der Mängel isd 16 Abs 2 Z 1 A-QSG beschlossen. In einem Fall wurde zusätzlich eine Sonderprüfung isd 16 Abs 2 Z 3 A-QSG angeordnet. Die Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung wurde in keinem Fall gemäß 16 Abs 2 Z 2 A-QSG verkürzt. Es gab keinen Anlass zum Widerruf einer Bescheinigung wegen beharrlicher Weigerung der Umsetzung angeordneter Maßnahmen (vgl 18 Abs 1 Z 2 A-QSG). Im Jahr 2010 wurden von Jänner bis April 90 Dreiervorschläge und 29 Qualitätsprüfungsberichte eingereicht. Abschließende Zahlen und Ergebnisse für das Jahr 2010 gilt es abzuwarten. 30 Mängel wurden bei den bisher geprüften Prüfungsbetrieben sowohl im Bereich der auftragsunabhängigen Maßnahmen als auch im Bereich der Maßnahmen zur Auftragsabwicklung festgestellt. Im Folgenden werden die Erfahrungen und häufigsten Beanstandungen aus Sicht eines externen Qualitätsprüfers erörtert und Verbesserungsmöglichkeiten aus Sicht des AeQ diskutiert. 3.1 Erfahrungen und Zweifelsfragen aus Sicht eines externen Qualitätsprüfers 3.2 Verbesserungsmöglichkeiten aus Sicht des AeQ 30 In Anlehnung an die Inhalte des jährlichen Tätigkeitsberichts 2009 des AeQ. Der Tätigkeitsbericht 2010 liegt bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die erkannten Beanstandungen auch für die bereits durchgeführten Qualitätsprüfungen 2010 zählen.

16 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 3.1 Erfahrungen und Zweifelsfragen aus Sicht eines externen Qualitätsprüfers Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 3.1 Erfahrungen und Zweifelsfragen aus Sicht eines externen Qualitätsprüfers 3.1 Erfahrungen und Zweifelsfragen aus Sicht eines externen Qualitätsprüfers Bei der folgenden Diskussion der Beanstandungen aus Sicht eines externen Qualitätsprüfers wird zwischen Beanstandungen im Zusammenhang mit auftragsunabhängigen Maßnahmen, Beanstandungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Auftragsabwicklung und Maßnahmen zur Nachschau differenziert Häufigste Beanstandungen bei auftragsunabhängigen Maßnahmen Häufigste Beanstandungen bei Maßnahmen zur Auftragsabwicklung Beanstandungen im Zusammenhang mit der Nachschau

17 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Häufigste Beanstandungen bei auftragsunabhängigen Maßnahmen Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Häufigste Beanstandungen bei auftragsunabhängigen Maßnahmen Häufigste Beanstandungen bei auftragsunabhängigen Maßnahmen Im Rahmen der Prüfung der auftragsunabhängigen Maßnahmen wurden folgende Beanstandungen am häufigsten festgestellt: unzureichender Versicherungsschutz, unzureichende Regelungen zur Wahrung der Unabhängigkeit bei der Auftragsannahme, Nichtbeachtung der Rotationsbestimmungen, unzureichende Dokumentation der Fortbildung, unzureichende Umsetzung der Vorschriften zur Geldwäscheprävention, Regelungen zum Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen sowie Regelungen zur Organisation der Auftragsabwicklung. Seite 135 Unzureichender Versicherungsschutz Gemäß 11 Abs 1f WTBG sind Berufsberechtigte verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten. In einigen Fällen wurde festgestellt, dass der Versicherungsschutz im Hinblick auf das Gesamtportfolio nicht angemessen ist. Der Versicherungsumfang ist jedenfalls auf das gesamte Exposure aller angebotenen Dienstleistungen und Prüfungsaufträge abzustellen. Unzureichende Regelungen zur Wahrung der Unabhängigkeit bei der Auftragsannahme Die Leitung eines Prüfungsbetriebs muss Regelungen und Maßnahmen einführen, die ausreichend Gewähr dafür bieten, dass der Prüfungsbetrieb sowie alle seine Mitarbeiter (einschließlich externer Personen, die mit der Abwicklung von Aufträgen befasst werden; zb externe Sachverständige oder Mitarbeiter anderer Prüfungsbetriebe) die für sie relevanten Vorschriften zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit einhalten. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass diese Regelungen oftmals nur sehr unzureichend definiert sind. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den meisten Fällen nicht eine Beanstandung der Unabhängigkeit im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung erfolgte, sondern der Mangel an Regelungen zur Wahrung der Unabhängigkeit. Nichtbeachtung der Rotationsbestimmungen Nach 271a Abs 1 Z 4 UGB ist als Abschlussprüfer einer Gesellschaft im Sinne des 221 Abs 3 zweiter Satz UGB (börsennotierte Unternehmen im weiteren Sinne) sowie einer großen Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, ausgeschlossen, wer einen Bestätigungsvermerk gemäß 274 UGB bereits in fünf Fällen gezeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre. Die Erfahrungen zeigen, dass in vielen Prüfungsbetrieben unzureichende Prozesse zur Identifikation von Rotationsfällen eingeführt sind und keine Vorkehrungen zur Rotation getroffen werden, insbesondere wurden kaum Rotationspläne vorgefunden. Seite 136 Unzureichende Dokumentation der Fortbildung Punkt 2 dieses Beitrags erörterte die Anforderungen an die Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung. Die Qualitätsprüfungen zeigen, dass die Dokumentation der Fortbildung in einigen Prüfungsbetrieben grobe Mängel aufweist. Zudem fehlen Regelungen zur ordnungsgemäßen Dokumentation und zum Inhalt und Umfang der Dokumentation. Der Inhalt der Fortbildung hat in angemessenen Umfang die Prüfungstätigkeit zu betreffen, diesbezüglich wurden in vielen Fällen inhaltliche Defizite (Fortbildungen zum Fachgebiet Abschlussprüfung fehlten vielmals) Seite 1 von 3

18 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Häufigste Beanstandungen bei auftragsunabhängigen Maßnahmen festgestellt. Unzureichende Umsetzung der Vorschriften zur Geldwäscheprävention Die Leitung eines Prüfungsbetriebs muss Regelungen und Maßnahmen einführen, die ausreichend Gewähr dafür bieten, dass der Prüfungsbetrieb die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einhält. Diese Regelungen haben die Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie 31 und die Anforderungen des WTBG ( 83 Abs 2 Z 5 7 und 98a 98j) umzusetzen und müssen zumindest folgende Anforderungen enthalten: Vorgangsweisen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten für den verantwortlichen Prüfer und andere betroffene Personen müssen definiert sein. Ein Verfahren zur Feststellung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person muss festgelegt sein In welchen Fällen vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen, muss geregelt sein. Die Vorgangsweisen für den Fall, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht möglich ist, müssen festgelegt werden. Die zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu setzenden Maßnahmen müssen konkretisiert sein. Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist die Vorgangsweise hinsichtlich der Information der Leitung des Prüfungsbetriebs und der Behörde (das Bundeskriminalamt) festzulegen. Für Prüfungsaufträge, von denen bekannt ist oder der konkreten Verdacht vorliegt, dass sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen, sind Vorkehrungen zu treffen, dass sie nicht angenommen oder durchgeführt werden, bevor sich die zuständige Behörde dazu geäußert hat. Die Einhaltung der Geheimhaltungsvorschriften muss gewährleistet werden. Seite 137 Die Aufbewahrung der Unterlagen zur Geldwäscheprüfung über zumindest fünf Jahre ist sicherzustellen. Die Qualitätsprüfungen zeigten, dass die Sorgfaltspflichten (insbesondere die Identifikation) nur unzureichend beachtet werden. Zudem sind vielfach Organisations-, Schulungs- und Meldepflichten nicht hinreichend geregelt. Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen Ein Prüfungsbetrieb muss Regelungen und Maßnahmen festlegen, die darauf ausgerichtet sind, dem Prüfungsbetrieb hinreichende Sicherheit darüber zu verschaffen, dass er angemessen umgeht mit Beschwerden und Vorwürfen, dass die vom Prüfungsbetrieb durchgeführte Arbeit beruflichen Standards sowie maßgebenden gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen nicht entspricht, und Vorwürfen, dass gegen das Qualitätssicherungssystem des Prüfungsbetriebs verstoßen wurde. Als Teil dieses Prozesses muss der Prüfungsbetrieb klar definierte Kommunikationswege einrichten, mit deren Hilfe die fachlichen Mitarbeiter des Prüfungsbetriebs eventuelle Bedenken in einer Art und Weise vorbringen können, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. In vielen Fällen haben Prüfungsbetriebe keine dementsprechenden Regelungen definiert. Organisation der Auftragsabwicklung Teilweise fehlen in Prüfungsbetrieben organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen der 270 ff UGB. In Einzelfällen waren in den Organisationshandbüchern weder Regelungen zum Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten zu bedeutsamen Zweifelsfragen innerhalb der Prüfungsteams, noch zur Einholung von fachlichem Rat enthalten bzw wurde das vorhandene Netz von Kontaktpersonen zur Einholung von fachlichem Rat bisher nicht schriftlich dokumentiert. 31 Dazu ABl EU L 309 vom , Richtlinie 2005/60/EG. Seite 2 von 3

19 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Häufigste Beanstandungen bei auftragsunabhängigen Maßnahmen Seite 3 von 3

20 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Häufigste Beanstandungen bei Maßnahmen zur Auftragsabwicklung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Häufigste Beanstandungen bei Maßnahmen zur Auftragsabwicklung Häufigste Beanstandungen bei Maßnahmen zur Auftragsabwicklung Im Rahmen der Prüfung der Maßnahmen zur Auftragsabwicklung wurden folgende Beanstandungen am häufigsten festgestellt: Seite 138 Beanstandungen in der Dokumentation der Prüfungsplanung, Beanstandungen in der abschließenden Durchsicht der Prüfungsplanung und der Prüfungsergebnisse, Beanstandungen in der Anleitung des Prüfungsteams und der laufenden Überwachung der Auftragsabwicklung, Beanstandungen in der Dokumentation der Tätigkeit anderer Prüfer bei Konzernabschlussprüfungen sowie Beanstandungen betreffend die Anforderungen an die Redepflicht nach 273 Abs 3 UGB. 32 Dokumentation der Prüfungsplanung Die Dokumentation der Planung wurde in zahlreichen Fällen als unzureichend beurteilt. Die größten Beanstandungen liegen dabei in der Dokumentation des Verständnisses für die Geschäftstätigkeit des Klienten, in der Dokumentation der Einschätzung des inhärenten Risikos und der Kontrollrisiken mangels hinreichender Befassung mit dem IKS (hier fehlten oftmals Funktionstests), in der Dokumentation der Prüfungsstrategie und des daraus abgeleiteten Prüfungsprogramms (analytische und substantielle Prüfungshandlungen), in der Behandlung der Fraud -Problematik und deren Dokumentation sowie in der Dokumentation der Einschätzung des IT-Umfelds und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die Planung der Abschlussprüfung. Abschließende Durchsicht der Prüfungsplanung und der Prüfungsergebnisse In Einzelfällen wurde unter Nichtbeachtung der aktuellen Bestimmungen des 274 UGB eine unrichtige Fassung des Bestätigungsvermerks verwendet. Manchmal war die ausreichende Dokumentation der auf Grundlage der Arbeitsergebnisse erfolgten, eigenverantwortlichen Urteilsbildung des Abschlussprüfers über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regelungen sowie die Würdigung der Prüfungsdurchführung, deren Dokumentation und der geplanten Berichterstattung vor Auslieferung des Prüfungsberichts nicht gesichert. So fehlten etwa Nachweise, die dokumentieren, dass der verantwortliche Prüfer vor Auslieferung Seite 139 der Prüfungsberichte die Prüfungsergebnisse ausreichend würdigt, oder es fehlte an eigenen standardisierten Vorlagen für die zusammenfassende Würdigung der Prüfungsfeststellungen und der Dokumentation des Prüfungsurteils bzw wurden verwendete Checklisten nur lückenhaft ausgefüllt, sodass aus den Unterlagen nicht erkennbar bzw nicht zusammenfassend dokumentiert ist, dass alle für die Erteilung des Bestätigungsvermerks und/oder die Auslieferung des Prüfberichts notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine abschließende Würdigung und Kenntnisnahme der Prüfungsplanung im Prüfungsakt wurde teilweise nicht dokumentiert. Anleitung der Prüfungsteams und laufende Überwachung der Auftragsabwicklung Vereinzelt wurden die festgestellten nicht berichtigten Fehldarstellungen in Jahresabschlüssen (unadjusted errors) zwar in den Detailarbeitspapieren dokumentiert, aber nicht übersichtlich Seite 1 von 2

21 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Häufigste Beanstandungen bei Maßnahmen zur Auftragsabwicklung zusammengefasst. Weiter enthielten manche Vollständigkeitserklärungen keine Angaben zu den berichtigten und nicht berichtigten Fehlern. Manchmal ist unter Berücksichtigung der risikoorientierten Planung aus den Arbeitsunterlagen nicht nachvollziehbar, dass die als Schwerpunkt zu prüfenden Prüffelder auch tatsächlich entsprechend bearbeitet wurden und welches abschließende Prüfungsurteil auf dieser Grundlage gebildet wurde. Dokumentation der Tätigkeit anderer Prüfer bei Konzernabschlussprüfungen In manchen Fällen gab es keine expliziten Anweisungen für den Fall der Zusammenarbeit mit anderen Prüfern bei Konzernabschlussprüfungen im Rahmen eines Joint Audits (Prüfungen mit dem Ziel eines durch zwei Prüfungsgesellschaften gefertigten Bestätigungsvermerkes) oder von Prüfungen von Konzerngesellschaften durch andere Prüfer und es wurden in diesen Fällen weder Backgroundchecks über Drittprüfer zur Abschätzung ihrer Unabhängigkeit und Qualität noch Details zu ihrer Versicherungsdeckung eingeholt. Redepflicht nach 273 Abs 3 UGB In einem Fall wurde bei vorliegender Vermutung eines Reorganisationsbedarfes dies zwar in der Schlussbesprechung mit den Vertretern des geprüften Unternehmens besprochen und schriftlich in den Arbeitspapieren dokumentiert, die schriftliche Ausübung der Redepflicht mittels eines Seite 140 Warnbriefes gegenüber den Organen der geprüften Gesellschaft erfolgte aber erst nach der Urteilserteilung. 32 In Anlehnung an die im 2009er Tätigkeitsbericht des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen festgehaltenen Mängel. Seite 2 von 2

22 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Beanstandungen im Zusammenhang mit der Nachschau Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Beanstandungen im Zusammenhang mit der Nachschau Beanstandungen im Zusammenhang mit der Nachschau Eine Nachschau mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems zu beurteilen, wurde in manchen Prüfungsbetrieben bisher nicht durchgeführt. In Einzelfällen fehlen auch Maßnahmen zur Sicherstellung einer effizienten Nachschau, wenn etwa die Akten bis dato nicht von einem Wirtschaftsprüfer durchgesehen wurden, der mit dem jeweiligen Prüfungsauftrag nicht befasst war.

23 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 3.2 Verbesserungsmöglichkeiten aus Sicht des AeQ Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 3.2 Verbesserungsmöglichkeiten aus Sicht des AeQ 3.2 Verbesserungsmöglichkeiten aus Sicht des AeQ Nach der Darstellung der Beanstandungen aus Sicht eines externen Qualitätsprüfers werden im Folgenden zwei Verbesserungen, die die Durchführung der externen Qualitätsprüfung betreffen, aus Sicht des AeQ erörtert. Vorweg werden Kriterien für die Definition eines einheitlichen Prüfungsbetriebs dargestellt, da diese Definition großen Interpretationsspielraum bietet Definition Prüfungsbetrieb Verbesserungsbedürftige Dreiervorschläge Verbesserungsbedürftige Prüfberichte

24 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Definition Prüfungsbetrieb Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Definition Prüfungsbetrieb Definition Prüfungsbetrieb Die Erfahrungen des AeQ zeigen, dass bei der Definition eines einheitlichen Prüfungsbetriebs und Auslegung dessen, wann ein solcher vorliegt, immer wieder Schwierigkeiten bestehen. Im Folgenden werden daher Kriterien dargestellt, die auf einen einheitlichen Prüfungsbetrieb hinweisen: organisatorische Einheit, einheitliche organisatorische Gestaltung, gemeinsame sachliche, personelle und zeitliche Planung, Abwicklung der Prüfungsaufträge nach einheitlichen Grundsätzen, einheitliche auftragsunabhängige Maßnahmen und Maßnahmen zur Auftragsabwicklung, Qualitätssicherungssysteme an allen Standorten durchsetzbar, einheitliches Risikomanagement, einheitlicher Prüfungsansatz, einheitliche Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Berufsgrundsätze, einheitliche Leitung sämtlicher rechtlicher und organisatorischer Einheiten, Seite 141 zentrale Verwaltung, Vorgabe und Ausführung der Aus- und Fortbildung aller fachlichen Mitarbeiter, verpflichtende Konsultation mit zentralen Stellen bei Zweifelsfragen der Rechnungslegung, Prüfung sowie im Risikomanagement, einheitliche Konzernverwaltungsprogramme, Bildung von Partner durch Syndikatsvertrag, (internationales) Netzwerk sowie einheitlicher Versicherungsschutz. Verbesserungsbedarf sieht der AeQ vor allem in zwei Bereichen der externen Qualitätsprüfung, einerseits in der Übermittlung der Dreiervorschläge der Antragsteller und andrerseits im Rahmen der Dokumentation der Prüfungsfeststellungen sowie der Berichterstattung der Qualitätsprüfer. Die Optimierung beider Bereiche würde essentiell zu einer Verbesserung des Prozesses der externen Qualitätsprüfung beitragen, vor allem betreffend die zeitliche Durchführbarkeit.

25 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Verbesserungsbedürftige Dreiervorschläge Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Verbesserungsbedürftige Dreiervorschläge Verbesserungsbedürftige Dreiervorschläge Der AeQ sieht eine wesentliche Verbesserungsmöglichkeit in der Darstellung und Übermittlung von Dreiervorschlägen. Eine adäquate Übermittlung von Dreiervorschlägen würde eine große Zeitersparnis mit sich bringen, da die Vorschläge in den Sitzungen des AeQ schneller behandelt werden könnten. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß 7 Abs 3 gewährleisten. Der Dreiervorschlag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des 7 Abs 3 nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt sind. Der jeweilige Abschlussprüfer oder die jeweilige Prüfungsgesellschaft ist daraufhin aufzufordern, einen neuen Dreiervorschlag vorzulegen ( 5 Abs 2 A-QSG). Jeder Dreiervorschlag, der dem AeQ eine Entscheidung nahelegt, wird zurückgewiesen. Die bisherigen Vorschläge zeigen, dass die Antragsteller gerne eine Wertung der Reihung möglicher Qualitätsprüfer vornehmen oder auf die Vorteile einzelner Prüfer (vor allem im Hinblick auf finanzielle Gesichtspunkte) hinweisen. Zudem werden Dreiervorschläge zurückgewiesen, die sehr unterschiedliche Budget- und Zeitvorgaben der einzelnen vorgeschlagenen Qualitätsprüfer enthalten.

26 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Verbesserungsbedürftige Prüfberichte Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, Verbesserungsbedürftige Prüfberichte Verbesserungsbedürftige Prüfberichte Nicht nur durch die Verbesserung der Dreiervorschläge kann Zeit gespart und die Qualitätsprüfung schneller durchgeführt werden, sondern auch durch die Übermittlung verbesserter Prüfberichte könnte die Qualitätsprüfung schneller abgeschlossen und eine Bescheinigung oftmals schneller erteilt werden. Der Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten: den Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung, die Feststellungen betreffend die externe Qualitätsprüfung, eine abschließende Beurteilung und eine gesonderte Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätsprüfer bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß 18a Abs 1 durch einen Abschlussprüfer erlangt hat ( 13 Abs 1 A-QSG). Die Erfahrungen zeigen, dass bisher zu oft Nachbesserungsbedarf bei der Berichterstattung des externen Qualitätsprüfers besteht. Dieser Nachbesserungsbedarf kostet Zeit und verzögert in allen Fällen die Erteilung der Bescheinigung.

27 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 4. Facharbeit Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 4. Facharbeit 4. Facharbeit Die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung des Instituts Österreichsicher Wirtschaftsprüfer beschäftigt sich derzeit mit der Neufassung des IWP PG 7 und der Aktualisierung des iwp-handbuchs zur Qualitätssicherung in Abschlussprüfungsbetrieben. 4.1 Neufassung des IWP PG Aktualisierung des iwp-handbuchs zur Qualitätssicherung

28 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 4.1 Neufassung des IWP PG 7 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011, 4.1 Neufassung des IWP PG Neufassung des IWP PG 7 Die geänderten Rahmenbedingungen machen eine Überarbeitung des IWP PG 7 erforderlich. Die derzeitige Fassung des PG 7 beruht auf dem Stand der Rechtsgrundlagen, Standards und Fachgutachten bis Durch das GesRÄG 2005, 33 das A-QSG, die A-QSRL und die Abschlussprüfungs-Richtlinie sowie die durch das Clarity Project 34 geänderten Regelungen der IFAC, den International Standard on Auditing (ISA) 220 Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung 35 sowie den International Standard on Quality Control (ISQC) 1 Qualitätssicherung für Praxen, die Abschlussprüfungen und prüferische Durchsichten von Abschlüssen Seite 143 sowie andere betriebswirtschaftliche Prüfungen und Aufträge zu verwandten Dienstleistungen durchführen 36 ist eine Anpassung des PG 7 auf die geänderten Rahmenbedingungen erforderlich. Ein Abschluss der Arbeiten ist für Anfang 2011 geplant. Die neue Richtlinie ersetzt die Richtlinie des Instituts Österreichsicher Wirtschaftsprüfer zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben (IWP PG 7) vom September 2003 und ist für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Im Folgenden wird abschließend die neue Struktur der Richtlinie dargestellt: 1. Einleitung 2. Anwendungsbereich 3. Definitionen 4. Einrichtung, Durchsetzung, Überwachung und Dokumentation eines Qualitätssicherungssystem 4.1 Allgemeines 4.2 Bestandteile eines Qualitätssicherungssystems Qualitätsumfeld Feststellung und Beurteilung qualitätsgefährdender Risiken Regelungen zur Qualitätssicherung Dokumentation der Regelungen zur Qualitätssicherung Überwachung der Regelungen zur Qualitätssicherung 5. Steuerung und Überwachung der Qualität im Prüfungsbetrieb 5.1 Einhaltung der allgemeinen Berufsgrundsätze Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit und standesgemäßes Verhalten Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 5.2 Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen Integrität des Mandanten Vermeidung von Gefährdungen der Unabhängigkeit und Interessens konflikten Ausreichende zeitliche, sachliche und personelle Ressourcen Vorzeitige Beendigung von Aufträgen 5.3 Mitarbeiterentwicklung Einstellung von Mitarbeitern Seite 1 von 2

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