Fragen und Antworten - Kirchensteuerabzugsverpflichtete -

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1 1 von 14 Suchbegriff eingeben Suchbegriff Suchen Expertensuche Schriftgröße012 Startseite Steuern National Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer Fragen & Antworten Abzugsverpflichtete Fragen und Antworten - Kirchensteuerabzugsverpflichtete - Der Fragen- und Antworten-Katalog soll eine erste praktische Orientierung in dem automatisierten Verfahren zum Abzug der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ermöglichen. Rechtliche Einordnungen fallen nach der Finanzverfassung in den Zuständigkeitsbereich der Steuerverwaltungen der Länder. I. Allgemeine Fragen II. Fragen zum automatisieren Abrufverfahren III. Fragen zum Abruf der Steueridentifikationsnummer nach 139b Abgabenordnung IV. Fragen zum Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals a) allgemeine Fragen zum Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals IV. Fragen zum Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals b) Besondere Fragen zur Anlassabfrage V. Fragen zur Einlegung eines "Widerspruchs" gegen die Übermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmals an die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Sperrvermerk) I. Allgemeine Fragen Wer ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter? Jede Stelle, die verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, ist auch Kirchensteuerabzugsverpflichteter. Dazu zählen insbesondere Banken, Kreditinstitute und Versicherungen sowie Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten. Was ist ein Kirchensteuerabzugsmerkmal? Mit dem Kirchensteuerabzugsmerkmal wird für Angehörige einer Religionsgemeinschaft die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und der Kirchensteuersatz dieser kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft abgebildet. Es besteht aus zwei Komponenten. Die ersten fünf Ziffern bilden den Kirchensteuersatz in der Form xx,xx ab. In den letzten sechs Ziffern wird die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, z. B. "Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz" oder "Erzbistum Köln" abgelegt. Wie wird das Kirchensteuerabzugsmerkmal gebildet?

2 2 von 14 Das Kirchensteuerabzugsmerkmal wird durch folgende Daten gebildet: die nach 139b Abgabenordnung (AO) für die Vergabe der Steueridentifikationsnummer gespeicherten Daten (z. B. Name, Geburtsdatum, Meldeanschrift); Daten, die nach 39e Einkommensteuergesetz (EStG) zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gespeichert sind (rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft); Daten zur territorialen Ausdehnung der steuererhebenden Religionsgemeinschaft und der jeweilige Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft. Muss Kirchensteuer auch für Kapitalertragsteuer abgeführt werden, die auf einem Konto entsteht, an dem mehrere natürliche Personen beteiligt sind? Welches Kirchensteuerabzugsmerkmal gilt in diesem Fall? Aus 51a Abs. 2c Satz 7 EStG ergibt sich, dass die Kirchensteuerabzugsverpflichteten nur dann, wenn ausschließlich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt sind, Kirchensteuer abzuführen haben. Andere Personenmehrheiten werden von dem automatisierten Verfahren nicht erfasst. Die Kirchensteuer, die die kirchensteuerpflichtigen Mitglieder (als natürliche Personen) dieser Personenmehrheiten den jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaften schulden, ist mithilfe der persönlichen Einkommensteuererklärung der Betroffenen festzusetzen. Ggf. wird eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß 180 AO durchgeführt. Für welchen Zeitraum muss für einen Kunden Kirchensteuer abgeführt werden, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete bei der Regelabfrage zum Stichtag 31. August 2014 ein Kirchensteuerabzugsmerkmal erhält? Die Information, die die Kirchensteuerabzugsverpflichteten über die Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten, ist grundsätzlich für das gesamte Folgejahr zu verwenden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass ein Kirchensteuerabzugsmerkmal übermittelt wird, als auch für den Fall, dass ein Nullwert übermittelt wird. Die Kirchensteuerabzugsmerkmale aus der Regelabfrage zum Stichtag 31. August 2014 müssen also für Zwecke der Abführung der Kirchensteuer, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 entsteht, genutzt werden. Ab wann ist ein Kirchensteuerabzugsmerkmal zu verwenden, das der Kirchensteuerabzugsverpflichtete bei der Anlassabfrage erhalten hat? Bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen muss der Kirchensteuerabzugsverpflichtete das aufgrund einer Anlassabfrage erhaltene Kirchensteuerabzugsmerkmal für den Zuflusszeitpunkt verwenden ( 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG), und zwar solange bis das Bundeszentralamt für Steuern auf eine ggf. weitere Anlassabfrage antwortet. Nutzt der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die Möglichkeit, bei Neukunden oder auf Wunsch des Bestandskunden Anlassabfragen an das Bundeszentralamt zu richten, dann hängt der Zeitpunkt der Verwendung des erhaltenen Kirchensteuerabzugsmerkmals von den innerbetrieblichen Abläufen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab. Das auf diese Anlassabfrage erhaltene Kirchensteuerabzugsmerkmal ist dann jedenfalls solange zu verwenden, bis die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern auf eine ggf. weitere Anlassabfrage in die innerbetrieblichen Abläufe des Kirchensteuerabzugsverpflichteten aufgenommen ist oder bis die Antwort auf eine Regelabfrage turnusgemäß zu verwenden ist. Die Anlassabfrage auf Wunsch des Kunden ist nicht geeignet, im Falle eines Austritts aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die Folgen auf den exakten kirchensteuerrechtlich wirksamen Zeitpunkt des Austritts eintreten zu lassen. Für das Austrittsjahr kann nur das Finanzamt in der Veranlagung und - wegen der organisatorisch erforderlichen Vorläufe - nicht der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die rechtlich zutreffende Kirchensteuerbelastung herbeiführen. Wie ist zu verfahren, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nach der Regelabfrage zum Stichtag 31. August eines Jahres anschließend auch noch eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Kunden durchführt?

3 3 von 14 Nutzt der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die Möglichkeit, bei Neukunden oder auf Wunsch des Bestandskunden Anlassabfragen an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten, dann hängt der Zeitpunkt der Verwendung des erhaltenen Kirchensteuerabzugsmerkmals von den innerbetrieblichen Abläufen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab. Das auf diese Anlassabfrage erhaltene Kirchensteuerabzugsmerkmal ist dann jedenfalls solange zu verwenden, bis die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern auf eine ggf. weitere Anlassabfrage in die innerbetrieblichen Abläufe des Kirchensteuerabzugsverpflichteten aufgenommen ist oder bis die Antwort auf eine Regelabfrage turnusgemäß zu verwenden ist. Muss Kirchensteuer auch für ein Gemeinschaftskonto von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern abgeführt werden? Ja. Nach 51a Abs. 2c Satz 7 EStG gilt, dass der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt wird, wenn an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner beteiligt sind. Was muss bei einer Bescheinigung über Kapitalertragsteuer gem. 45a Absatz 2 und 3 EStG beachtet werden? Die Bescheinigung ist nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster gem. 45a Absatz 2 und 3 EStG zu erstellen. Neben dem Kirchensteuerbetrag ist nach 51a Abs. 2c Satz 6 EStG die steuererhebende Religionsgemeinschaft im Klartext (z. B. Bistum Essen, Evangelische Landeskirche in Baden) anzugeben. Anmerkung: Die Bescheinigung nach 45a Absatz 2 und 3 EStG hat nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erfolgen. Dieses Muster ist durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl I S. 36) veröffentlicht worden. Gibt es einen "Topf", in den die Kirchensteuer abgeführt wird, wenn die Kirchenzugehörigkeit des Kontoinhabers nicht ermittelt werden kann? Nein, einen derartigen "Topf" gibt es nicht. Wenn es nicht möglich sein sollte, die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft in einem automatisierten Verfahren festzustellen, dann können die Angehörigen der steuererhebenden Religionsgemeinschaft ihrer Pflicht zur Entrichtung von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer nur über eine Steuererklärung gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt nachkommen. Werden die Kürzel für die Religionsgemeinschaften nur um 44 weitere Kürzel ergänzt oder komplett für alle 64 neu aufgesetzt? Wie viele Stellen hat das Feldmerkmal? Die Religionsschlüssel für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge werden neu bestimmt. Im Antwortdatensatz werden zwei Informationen übermittelt. Zum einen das Feld Kirchensteuerschlüssel (numerisch; 6-stellig) und zum anderen das Feld Kirchensteuersatz (numerisch; 5-stellig) Was geschieht mit den bisher schon vor Inkrafttreten des neuen automatisierten Verfahrens erteilten Anträgen auf Kirchensteuereinbehalt? Ab dem in 52a Abs. 18 EStG genannten Zeitpunkt (Zuflüsse nach dem 31. Dezember 2014) sind ausschließlich die durch das neue Verfahren übermittelten Informationen maßgeblich. Informationen aus den den Kirchensteuerabzugsverpflichteten vorliegenden schriftlichen Anträgen auf Kirchensteuereinbehalt dürfen für Kapitalerträge, die ab 2015 zufließen, auch dann nicht weiter verwendet werden, wenn damit Zuflüsse von Kapitalerträgen vorhergehender Jahre nach Maßgabe des 43a Abs. 3 Satz 7 EStG lediglich korrigiert werden sollen.

4 4 von 14 Wie ist bei Treuhandkonten zu verfahren? Treuhandkonten dienen der Verwahrung von Geldern für andere. Damit sind die Erträge nach den für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Regeln, d. h. grundsätzlich wie Privatkonten und -depots, zu behandeln. Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ist also nur dann abzuführen, wenn natürliche Personen beteiligt sind. Zu den Treuhandkonten zählen Notaranderkonten, Rechtsanwalts- oder Steuerberatertreuhandkonten, aber auch WEG-Verwalter- und Mietkautionskonten (offene Treuhandkonten). Die Kirchensteuerpflicht betrifft allerdings ausschließlichen den Mandanten bzw. Mieter; niemals den Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, Verwalter oder Vermieter. Ist der Mandant/Mieter als Treugeber bekannt, hat die Abfrage nach der IdNr. oder dem KISTAM mit den entsprechenden Daten des Treugebers zu erfolgen. Nur wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten der Treugeber nicht bekannt ist, kann eine Abfrage unterbleiben. Die Kirchensteuer, die die kirchensteuerpflichtigen Mitglieder (als natürliche Personen) den jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaften aus den Erträgen der Anderkonten schulden, muss dann außerhalb des automatisierten Abzugsverfahrens mithilfe der persönlichen Einkommensteuererklärung der Treugeber festgesetzt werden. Im Übrigen gelten die Regeln zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen bei Treuhandkonten. Ist für das Mitglied einer Genossenschaft, das den Genossenschaftsanteil im Betriebsvermögen hält, ein Kirchensteuerabzugsmerkmal abzufragen? Juristische Personen sind nicht kirchensteuerpflichtig. Natürliche Personen unterliegen der Kirchensteuerpflicht, wenn sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Inhabergeführte Betriebe (Landwirtschaft, Handwerk, Dienstleistung etc.) sind keine juristischen Personen. Vielmehr erzielt der Inhaber Einkünfte aus seinem Betrieb. Verpflichtend ist das neue automatisierte Kirchensteuer-Verfahren jedoch grundsätzlich nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge natürlicher Personen. Zulässig, aber nicht verpflichtend ist die Abfrage auch für Betriebskonten oder Anteile, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Für betriebliche Einkünfte natürlicher Personen ist die Abgeltungsteuer eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer ( 43 Abs. 5 EStG). Dementsprechend hätte der Kirchensteuerabzug bei den Betriebskonten der natürlichen Personen lediglich einen Vorauszahlungscharakter und wäre schon deswegen nicht verpflichtend erforderlich, weil der Abzug auch im Veranlagungswege sichergestellt wird. Wenn die Körperschaft den automatisierten Kirchensteuerabzug vermeiden möchte, dann hat sie bei ihren Mitgliedern abzufragen, ob sich der gehaltene Anteil im Betriebsvermögen befindet oder nicht. Diese Abfrage kann auch anlässlich der jährlich zu erfolgenden individuellen Information des Anteilseigners erfolgen. Falls der Anteilseigner in seiner Antwort mitteilt, dass der Anteil entnommen und ins Privatvermögen überführt wurde, soll mit dem Text der Befragung des Anteilseigners in der Rückantwort gleichzeitig das Einverständnis zu einer Anlassabfrage enthalten sein, damit die Körperschaft den Kirchensteuerabzug unverzüglich und zutreffend vornehmen kann. II. Fragen zum automatisieren Abrufverfahren Ab wann können die Kirchensteuerabzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden? Der Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale wird erstmalig am 1. September 2014 möglich sein. An diesem Tag soll die Regelanfrage für den Stichtag 31. August 2014 planmäßig freigeschaltet werden. Der Zeitraum, in dem die Regelanfrage durchgeführt werden kann, beträgt zwei Monate. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten können den geordneten Ablauf des Verfahrens dadurch befördern, dass sie den Abruf der Daten nicht ohne zwingenden Grund bis zum letzten Tag hinausschieben. Bereits ab dem 15. April 2014 können die Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Steueridentifikationsnummern nach 139 AO ihrer Kunden im automatisierten Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Ab dem 01. Dezember 2014 ist die Anfrage eines Kirchensteuerabzugsmerkmals auch per Anlassabfrage möglich. Wann werden die Datensatzbeschreibungen für die Abfragen veröffentlicht? Die Datensatzbeschreibungen werden voraussichtlich im Januar 2014 auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentlicht. Die Beschreibung finden Sie hier.

5 5 von 14 Wann ist mit dem Beginn einer Testphase zu rechnen? Im März 2014 wird eine Testphase stattfinden. Wie unterscheiden sich das zweistufige und das einstufige Verfahren? Beim zweistufigen Verfahren kann mit einem Datensatz entweder eine Anfrage nach der Steueridentifikationsnummer zu einer Person oder eine Anfrage nach dem Kirchensteuerabzugsmerkmal zu einer Steueridentifikationsnummer gestellt werden. Im einstufigen Verfahren sind beide Anfragen in einem Datensatz verbunden. Näheres ist dem Kommunikationshandbuch bzw. den Datensatzbeschreibungen zu entnehmen. Die Dokumentation finden Sie hier. Kann eine bereits bestehende Anmeldung eines Kirchensteuerabzugsverpflichteten (z. B. für das Kontrollverfahren Freistellungsaufträge) für den Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern genutzt werden oder muss sich jeder Kirchensteuerabzugsverpflichteter neu anmelden? Der Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals erfolgt über das BZStOnline-Portal. Wenn sich ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter bereits in anderem Zusammenhang, z. B. für das "Kontrollverfahren Freistellungsaufträge" technisch hat registrieren lassen, dann kann diese technische Registrierung auch für den Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals genutzt werden. Für den Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals muss ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter allerdings nicht nur technisch registriert, sondern auch fachlich zugelassen sein. Die Zulassung für das Kirchensteuerabzugsverfahren kann online im privaten Bereich des BZStOnline-Portals beantragt werden. Für den Zugang zum BZStOnline-Portal können die Kirchensteuerabzugsverpflichteten ein bisher schon verwendetes Elster-Zertifikat verwenden. Die Nutzung der Massendatenschnittstelle ELMA5 ist mit einem Elster-Zertifikat allerdings nicht möglich. Kann für die Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals sowohl das Verfahren für die Massendatenschnittstelle ELMA5 als auch parallel dazu das elektronische Web-Formular im BZStOnline-Portal genutzt werden? Ja, beide Wege können parallel genutzt werden. Wie oft kann ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter Datenpakete an das Bundeszentralamt für Steuern senden? Wie groß dürfen die einzelnen Datenpakete sein? Diese Informationen sind dem Kommunikationshandbuch zu entnehmen. Die Dokumentation finden Sie hier. Welche Regelungen bestehen für den Fall, dass ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter Dienstleistungen auslagert? Es obliegt den Kirchensteuerabzugsverpflichteten, geeignete Regelungen mit ihren Dienstleistern zu vereinbaren. Eine Anfrage von einem Dienstleister wird das Bundeszentralamt für Steuern jedoch nur dann beantworten, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete selbst zum Verfahren zugelassen ist. Können technische Praxisfragen zeitnah und verbindlich geklärt werden?

6 6 von 14 Das Bundeszentralamt für Steuern hat eine Arbeitsgruppe "Technik" zur Klärung technischer Fragen eingerichtet. Praktische Probleme sollen dort erörtert und einer Lösung zugeführt werden. III. Fragen zum Abruf der Steueridentifikationsnummer nach 139b Abgabenordnung Ab wann können beim Bundeszentralamt für Steuern erstmalig Abfragen zum Abruf einer Steueridentifikationsnummer gestellt werden? Die Abfrage der Steueridentifikationsnummer für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts wird voraussichtlich ab dem 15. April 2014 möglich sein. Für welche Personen muss ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter beim Bundeszentralamt für Steuern die Steueridentifikationsnummer anfragen? Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, könnten potentiell Schuldner von Kapitalertragsteuer sein und damit auch potentiell Schuldner von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer. Kirchensteuerabzugsverpflichtete fragen daher die Steueridentifikationsnummer für alle natürlichen Personen ab, - deren Steueridentifikationsnummer noch nicht vorliegt und - die potenziell Schuldner von Kapitalertragsteuer sein könnten. Für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland genommen haben, ist dann eine Abfrage der Steueridentifikationsnummer nicht erforderlich, wenn dem Kreditinstitut durch schriftliche, beweiskräftige Unterlagen der Statuswechsel vom Steuerinländer zum Steuerausländer nachgewiesen worden ist. Schriftliche, beweiskräftige Unterlagen sind insbesondere die melderechtlichen Nachweise (Schreiben an Meldebehörde) des Wohnsitzwechsels oder die von einer Finanzbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung. Kann der Status nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist weiterhin davon auszugehen, dass im Inland unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Liegt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Steueridentifikationsnummer des Kunden bereits vor, so ist eine (erneute) Abfrage der Steueridentifikationsnummer im automatisierten Verfahren nicht erforderlich. Wie ist zu verfahren, wenn das Bundeszentralamt für Steuern auf die automatisierte Abfrage keine Steueridentifikationsnummer ermitteln kann? Wenn die Anfrage nach einer Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern zu keinem Ergebnis führt, befragen die Kirchensteuerabzugsverpflichteten ihren Kunden nach der Steueridentifikationsnummer. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat eine lebenslang gültige Steueridentifikationsnummer über ein Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern bekommen. In der Anfrage beim Kunden können die Kirchensteuerabzugsverpflichteten darauf hinweisen, dass die Steueridentifikationsnummer auch in folgenden Unterlagen zu finden ist: im Einkommensteuerbescheid, auf einer Lohnsteuerbescheinigung, in dem Informationsschreiben des zuständigen Finanzamtes, mit dem im Oktober oder November 2011 über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert worden ist. Wie ist zu verfahren, wenn eine Steueridentifikationsnummer weder automatisiert beim Bundeszentralamt für Steuern noch durch Nachfrage beim Kunden ermittelt werden kann?

7 7 von 14 Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten können die Information über die Religionszugehörigkeit nur unter Nutzung der Steueridentifikationsnummer erhalten. Sie dient der eindeutigen Identifizierung der angefragten Person in Besteuerungsverfahren. Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten trotz automatisierter Abfrage der Steueridentifikationsnummer für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts und Nachfrage beim Kunden keine Steueridentifikationsnummer vorliegt, kann zunächst für diesen Kunden keine Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer abgeführt werden. Die Steueridentifikationsnummer kann dann erst ermittelt werden, wenn die vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte, möglicherweise veraltete, Anschrift beim Kirchensteuerabzugsverpflichteten aktualisiert worden ist oder aber die Meldedaten korrigiert worden sind. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen daher auch diese Kunden über die einstufige Regelabfrage weiter anfragen. Muss auch für Kunden mit ausländischer Anschrift beim Bundeszentralamt für Steuern die Steueridentifikationsnummer abgefragt werden? Ist dem Kreditinstitut durch schriftliche, beweiskräftige Unterlagen der Statuswechsel vom Steuerinländer zum Steuerausländer nachgewiesen, ist eine Abfrage der Steueridentifikationsnummer nicht erforderlich. Schriftliche, beweiskräftige Unterlagen sind insbesondere die melderechtlichen Nachweise (Schreiben an Meldebehörde) des Wohnsitzwechsels oder die von einer Finanzbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung. Kann der Status nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist weiterhin davon auszugehen, dass im Inland unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Welche Datensatzbeschreibung ist für die Abfrage der Steueridentifikationsnummer zu verwenden? Der amtlich vorgeschriebene Datensatz wird im Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern in der Rubrik "Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer" veröffentlicht ( 51a Abs. 2c Nr. 2 Satz 3 EStG). Die mit BMF-Schreiben vom 28. September 2009 (IV C 3 - S 2257-c/08/10009) veröffentlichten Datensatzbeschreibungen für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren gelten für das Verfahren zum Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zwar nicht. Allerdings wird der Datensatz vergleichbar gestaltet sein. Wann kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete mit der Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern zu seiner Anfrage nach einer Steueridentifikationsnummer rechnen? Das Bundeszentralamt für Steuern wird eine Anfrage nach der Steueridentifikationsnummer regelmäßig innerhalb weniger Tage beantworten können. Wie haben sich Kirchensteuerabzugsverpflichtete bei rückständigen Antworten auf Abfragen zur Steueridentifikationsnummer zu verhalten? In Zeiten besonders hohen Anfrageaufkommens bzw. durch Wartungsfenster kann sich die Übermittlung von Antworten verzögern. Verfahrensseitig ist jedoch sichergestellt, dass jede Anfrage mit einem Antwortdatensatz beantwortet wird. Wenn Kirchensteuerabzugsverpflichtete Anhaltspunkte dafür haben, dass technische Störungen bei der Datenübermittlung Antworten verhindern, kontaktieren sie bitte den technischen Support. Die Kontaktdaten sind hier zu finden. Kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die Anfrage der Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern auch um eine ihm bekannte Voranschrift des Kunden anreichern, um dadurch die "Trefferquote" zu erhöhen?

8 8 von 14 Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss in seiner Anfrage die aktuelle Anschrift oder, sofern ihm die aktuelle Anschrift nicht bekannt ist, die letzte bekannte Anschrift verwenden. Jede Information zu bekannten Anschriften erleichtert die eindeutige Identifizierung, da das Bundeszentralamt für Steuern die Anfragen auch mit historischen Daten abgleicht. Alle notwendigen und zulässigen Inhalte einer Anfrage sind der Datensatzbeschreibung zu entnehmen. Wenn der Kunde dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten seine Steueridentifikationsnummer aus eigener Initiative mitteilt, ist hierbei eine besondere Form erforderlich? Nein, es bedarf keiner besonderen Form. Sind Kirchensteuerabzugsverpflichtete verpflichtet, ihren Kunden zu informieren, wenn die vom Kunden mitgeteilte Steueridentifikationsnummer von der vom Bundeszentralamt für Steuern gemeldeten Steueridentifikationsnummer abweicht? Nein, eine solche Verpflichtung besteht zwar nicht, kann aber für den Kunden hilfreich sein. Was ist zu unternehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern mitteilt, dass keine Steueridentifikationsnummer ermittelt werden konnte? Muss der Kirchensteuerabzugsverpflichtete seine Bemühungen zur Ermittlung der Steueridentifikationsnummer dokumentieren? Zunächst gilt, dass der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die ihm bereits bekannte Steueridentifikationsnummer des Kunden verwenden muss ( 51a Abs. 2c Nr. 2 Satz 1 EStG). Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten keine Steueridentifikationsnummer bekannt ist und für den Kunden auch vom Bundeszentralamt für Steuern keine Steueridentifikationsnummer ermittelt werden konnte, ist den Kirchensteuerabzugsverpflichteten keine besondere Form der Recherche und deren Dokumentation vorgeschrieben. Der kürzeste Weg ist, den Kunden nach seiner Steueridentifikationsnummer zu befragen. Darf eine vom Bundeszentralamt für Steuern gemeldete Steueridentifikationsnummer manuell vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten geändert werden? Der Gesetzgeber schreibt in 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz EStG vor, dass die dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannten Steueridentifikationsnummern genutzt werden müssen. Die vom Bundeszentralamt für Steuern im automatisierten Verfahren übermittelte Steueridentifikationsnummer ist daher nur dann zu verwenden, wenn der Kunde keine Steueridentifikationsnummer vorgelegt hat. Ein Kunde weist nach, dass er die Steueridentifikationsnummer korrekt an den Kirchensteuerabzugsverpflichteten weitergegeben hat und die vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilte Steueridentifikationsnummer falsch ist. Darf ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter dann die vom Kunden mitgeteilte Steueridentifikationsnummer verwenden oder muss der Kunde diesen Zustand zunächst mit dem Bundeszentralamt für Steuern klären?

9 9 von 14 Der vom Kunden vorgelegten Steueridentifikationsnummer ist immer der Vorzug zu geben. Es kann allerdings für den Kunden hilfreich sein, ihn über die vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelte - unzutreffende - Steueridentifikationsnummer zu informieren. Welche Pflichten treffen einen Kirchensteuerabzugsverpflichteten, wenn er weder durch Nachfrage beim Kunden noch durch die Anfrage der Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern eine Steueridentifikationsnummer erhalten hat? Nach 51a EStG ist das Verfahren zur Anfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale als vollautomatisches Verfahren ausgestaltet. Es bestehen keine darüber hinausgehenden Pflichten. Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten trotz Nutzung der Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern und Nachfrage bei dem betroffenen Kunden keine Steueridentifikationsnummer vorliegt, kann zunächst für diesen Kunden auch keine Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer abgeführt werden. Die Steueridentifikationsnummer kann dann erst ermittelt werden, wenn die vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte, möglicherweise veraltete, Anschrift beim Kirchensteuerabzugsverpflichteten aktualisiert worden ist oder aber die Meldedaten korrigiert worden sind. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen daher auch diese Kunden über die einstufige Regelabfrage weiter anfragen. Kann die für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts mitgeteilte Steueridentifikationsnummer auch für die Meldung nach 45d EStG genutzt werden? Ja. Eine umfassende Nutzung einer rechtmäßig erhobenen Steueridentifikationsnummer für steuerliche Zwecke ist erlaubt. In der Kommunikation mit Finanzbehörden können die Kirchensteuerabzugsverpflichteten die für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts erhaltene Steueridentifikationsnummer auch für andere gesetzlich vorgesehene Zwecke verwenden. IV. Fragen zum Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals a) allgemeine Fragen zum Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals Muss für jeden Kunden/Anteilseigner ein KISTAM angefragt werden? Der Gesetzgeber hat ein automatisiertes Verfahren ausgestaltet, bei dem ein zum Stichtag 31. August gültiges und im September/Oktober abgefragtes Religionsmerkmal im gesamten Folgejahr zu verwenden ist. Auf die konkreten individuellen kapitalertragsteuerlichen Verhältnisse zum Stichtag 31. August kommt es dabei nicht an. Das führt dazu, dass in allen Fällen, in denen im Folgejahr auch nur potentiell Kapitalerträge zufließen können, im Vorfeld das Merkmal beim Bundeszentralamt abgefragt werden muss. Im Umkehrschluss kann daher nur dann in dem konkreten Jahr auf die Abfrage verzichtet werden, wenn für die Zukunft des Folgejahres sicher auszuschließen ist, dass dem Kunden/Anteilseigner Kapitalerträge zufließen. Das wird regelmäßig nicht der Fall sein, denn die Kunden von Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten und auch die Kapitalertragsteuerverpflichteten selbst können jederzeit Entscheidungen treffen, die kapitalertragsteuerliche - und damit auch kirchensteuerliche - Auswirkungen haben können. Die Prognose für das Folgejahr ist in jedem Jahr vor der Regelabfrage vorzunehmen. Ist für den in die Regelabfrage einzubeziehenden Kundenbestand auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen (z.b. Stichtag 31. Mai)?

10 10 von 14 Gesetzlich geregelt ist, dass die Regelabfrage zum Stichtag 31. August stattzufinden hat. Einzubeziehen ist also der Kundenbestand, wie er sich zum 31. August des jeweiligen Jahres darstellt. Vor der jeweiligen Abfrage des Kirchensteuermerkmals ist über das Recht, den Abruf über einen Sperrvermerk zu unterbinden, zu unterrichten. Die großflächigen Änderungen des Abzugsverfahrens werden seit bald einem Jahr in allen Medien und von allen Kirchensteuerabzugsverpflichteten großflächig und weiträumig dargestellt und erörtert. Alle Bürgerinnen und Bürger - unabhängig davon, ob sie Kapitalerträge zu versteuern haben oder nicht - werden im Sommer 2014 auf den verschiedensten Kanälen von ihrem Widerspruchsrecht erfahren haben - sei es über ihre Kreditinstitute, ihre Versicherungen, Presse, Nachrichten, BMF-Monatsbericht oder Internet. Für die Anfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer nötig. Wie ist zu verfahren, wenn für einen Kunden keine Steueridentifikationsnummer vorliegt? Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten nutzen dafür das Anfrageverfahren zur Steueridentifikationsnummer für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge beim Bundeszentralamt für Steuern, um die Steueridentifikationsnummer ihres Kunden zu erfahren. Siehe auch die Fragen und Antworten unter III. Wie viele Stellen hat das Kirchensteuerabzugsmerkmal? Im Datensatz, der an die Kirchensteuerabzugsverpflichteten übermittelt wird (Antwortdatensatz), werden zwei Informationen übermittelt: zum einen das Feld Kirchensteuerschlüssel (numerisch; sechs-stellig) und zum anderen das Feld Kirchensteuersatz (numerisch; fünf-stellig). Wie sieht der detaillierte Anfragedatensatz aus? Die Datensatzbeschreibung ist hier zu finden. Im Kern werden für die Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum der betroffenen Personen benötigt. Sind die Kirchensteuerabzugsverpflichteten verpflichtet, "unterjährige" Abfragen beim Bundeszentralamt für Steuern vorzunehmen? Nein, nur bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen muss der Kirchensteuerabzugsverpflichtete unterjährige Anlassabfragen vornehmen und das erhaltene Kirchensteuerabzugsmerkmal für den Zuflusszeitpunkt verwenden ( 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten - insbesondere Kreditinstitute - haben aber die Möglichkeit, bei Neukunden oder auf Wunsch des Bestandskunden Anlassabfragen an das Bundeszentralamt zu richten. Der Zeitpunkt der Verwendung des erhaltenen Kirchensteuerabzugsmerkmals hängt von den innerbetrieblichen Abläufen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab. Wegen dieser Vorläufe wird es regelmäßig nicht möglich sein, die kirchensteuerlichen Be- und Entlastungen unterjähriger Kirchenein- und -austritte auf den letzten Euro genau zu berücksichtigen. Die Anlassabfrage auf Wunsch des Kunden ist nicht geeignet, im Falle eines Austritts aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die Folgen auf den exakten kirchensteuerrechtlich wirksamen Zeitpunkt des Austritts eintreten zu lassen. Für das Austrittsjahr kann nur das Finanzamt in der Veranlagung und - wegen der organisatorisch erforderlichen Vorläufe - nicht der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die rechtlich zutreffende Kirchensteuerbelastung herbeiführen. Wie lange sind Buchungsbelege und Aufzeichnungen über die einbehaltene Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer aufzubewahren? Die Aufbewahrungsdauer bemisst sich nach den allgemeinen Bestimmungen ( 147 Abgabenordnung). Die aufbewahrten Unterlagen dürfen ausschließlich für gesetzlich vorgesehene Zwecke verwendet werden.

11 11 von 14 Wie lange müssen die Kirchensteuerabzugsmerkmale gespeichert bzw. archiviert werden? Ein Kirchensteuerabzugsmerkmal muss grundsätzlich solange gespeichert werden, wie es für die Durchführung des Kapitalertragsteuerabzugs benötigt wird. Was ist zu unternehmen, wenn ein sogenannter "Nullwert" übermittelt wird? Bei einer Antwort auf eine Anlassabfrage müssen die Daten zu dem angefragten Kunden zur kirchensteuerrechtlichen Religionszugehörigkeit unverzüglich gelöscht werden. Bei einer Antwort auf eine Regelabfrage sind die Daten zu dem angefragten Kunden zur kirchensteuerrechtlichen Religionszugehörigkeit stets im Folgejahr zu verwenden. Das gilt auch für den "Nullwert". Wird der "Nullwert" übermittelt, müssen die Kirchensteuerabzugsverpflichteten zu den vorgenannten Zeitpunkten sicherstellen, dass die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft im Unternehmen nicht mehr operativ genutzt werden kann. Das bedeutet, dass die Religionszugehörigkeit ab diesen Zeitpunkten nicht mehr bei der Kapitalertragsteuer berücksichtigt wird. Der "Nullwert" ist also auch dann zu beachten, wenn lediglich Zuflüsse von Kapitalerträgen vorhergehender Jahre nach Maßgabe des 43a Abs. 3 Satz 7 EStG korrigiert werden sollen. Die archivierten Daten müssen allerdings nicht bereinigt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Nutzung dieser Daten der Vergangenheit ab dem oben genannten Zeitpunkt und in Zukunft ausgeschlossen ist, es sei denn, der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden. Kann sich ein Kunde damit einverstanden erklären, dass seine Religionszugehörigkeit trotz Widerspruchs gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (Sperre) nach Eingang des sogenannten "Nullwerts" dennoch genutzt wird, um kapitalertragsteuerlich erforderliche Korrekturen vergangener Veranlagungszeiträume zutreffend durchzuführen? Ja. Datenschutzrechtlich ist es zulässig, dass der Inhaber der geschützten - und gesperrten - Information die Verwendung dieser Information für bestimmte Zwecke zulässt ( 4 Abs. 1, 20 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz). Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten können daher, wenn sich der Kunde damit einverstanden erklärt, rückwirkende Ereignisse auch kapitalertragsteuerlich mit Wirkung für die Vergangenheit auswerten. Wenn der Nullwert also im Jahr 2014 eingeht, kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete trotz Eingang des Nullwerts im Jahr 2014 die - erforderliche - Kapitalertragsteuerbelastung der Vorjahre korrigieren, wenn der Kunde der Verwendung der gesperrten Daten zustimmt. Dürfen der Kirchensteuersatz und das Religionsmerkmal betriebsintern für jeden Mitarbeiter sichtbar hinterlegt sein oder widerspricht diese Vorgehensweise den Anforderungen an den Datenschutz? Die betriebsinternen Systeme müssen so ausgelegt sein, dass nur die für die Verarbeitung der Daten zwingend erforderlichen Berechtigten Zugriff auf das Kirchensteuerabzugsmerkmal haben. Dazu gehören auch der Kirchensteuersatz und die Religionszugehörigkeit. Eine Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals erfolgt nur bei privater Nutzung eines Kontos. Wie ist vorzugehen, wenn eine neue private Kundennummer eröffnet wird bzw. die alte Kundennummer von betrieblich auf privat umgestellt wird? Die Umstellung eines Kontos auf private Nutzung ist genauso zu behandeln wie die Neueröffnung. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, im nächsten Regelabfragezeitraum eine Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Ferner kann in diesen Fällen nach 51a Abs. 2c Nr. 3 Satz 3 EStG eine Anlassabfrage durchgeführt werden.

12 12 von Darf ein vom Bundeszentralamt für Steuern gemeldetes Kirchensteuerabzugsmerkmal manuell vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten geändert werden? Nein, das vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kirchensteuerabzugsmerkmal darf nicht manuell geändert werden. Die vom Bundeszentralamt für Steuern erhaltene Information ist dem Kirchensteuerabzug für das Folgejahr zu Grunde zu legen ( 51a Abs. 2c Nr. 4 Satz 3 EStG). IV. Fragen zum Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals b) Besondere Fragen zur Anlassabfrage Wie ist bei Auszahlungen von Lebensversicherungen zu verfahren? Werden Lebensversicherungen abgetreten oder Bezugsrechte für den Erlebensfall verfügt, können der zivilrechtliche Gläubiger und derjenige, der die Erträge (steuerrechtlicher Gläubiger) erzielt, auseinanderfallen. Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten der steuerrechtliche Gläubiger (= wirtschaftlich Berechtigter) bekannt ist, hat die Abfrage nach der IdNr. oder dem KISTAM mit den entsprechenden Daten dieser Person zu erfolgen. Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten der steuerrechtliche Gläubiger nicht bekannt ist, hat er die für eine Abfrage des KISTAM des steuerrechtlichen Gläubigers mindestens erforderlichen Daten (Name, Anschrift/IdNr., Geburtsdatum) beim zivilrechtlichen Gläubiger zur Erfüllung seiner Abzugsverpflichtung schon deswegen zu erfragen, weil er den steuerrechtlichen Gläubiger über den Abruf und die Sperrmöglichkeit des KISTAM informieren muss ( 51a Abs. 2c Nr. 3 EStG). Denkbar ist, diese Daten im Zusammenhang mit der Information des Versicherungsnehmers über die Fälligkeit der Versicherungsleistung anzufordern. Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten dann keine für eine automatisierte Abfrage der Steueridentifikationsnummer des steuerrechtlichen Gläubigers für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts ausreichenden Informationen vorliegen, kann für diesen Schuldner keine Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer abgeführt werden. Die Kirchensteuer, die die kirchensteuerpflichtigen Mitglieder den jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft aus den Erträgen der Lebensversicherung schulden, muss dann außerhalb des automatisierten Abzugsverfahrens mithilfe der persönlichen Einkommensteuererklärung der steuerrechtlichen Gläubiger festgesetzt werden. Eine Anlassabfrage ist unter anderem auch auf Veranlassung eines Kunden möglich. Wie muss dieser Kundenwunsch geäußert bzw. dokumentiert werden? Es ist keine besondere Dokumentation erforderlich. Muss bei monatlich auszuzahlenden Kapitalrenten (d. h. Kapitallebensversicherungen, für die in der Leistungsphase monatliche Auszahlungen erfolgen) monatlich eine Anlassabfrage oder einmal jährlich eine Regelabfrage durchgeführt werden? Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten müssen bei monatlich auszuzahlenden Kapitalrenten vor jeder Auszahlung anfragen. Die Pflicht zur Anlassabfrage ergibt sich aus 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Ist die Anlassabfrage obligatorisch oder hat ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter ein Wahlrecht bei der Anwendung? Es ist in 51a Abs. 2c Nr. 3 S. 2 EStG gesetzlich geregelt, dass in den dort beschrieben Fällen die Anlassabfrage durchgeführt werden muss. Im Übrigen kann eine Anlassabfrage auf Wunsch des Kunden oder bei Begründung einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden. Nur in diesen Fällen ist die Abfrage also fakultativ.

13 13 von 14 Wie ist eine Anlassabfrage aufgrund Kundenneuaufnahme oder Kundenwunsch zu behandeln? Nutzt der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die Möglichkeit, bei Neukunden oder auf Wunsch des Bestandskunden Anlassabfragen an das Bundeszentralamt zu richten, hängt der Zeitpunkt der Verwendung des erhaltenen Kirchensteuerabzugsmerkmals von den innerbetrieblichen Abläufen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab. Das auf diese Anlassabfrage erhaltene Kirchensteuerabzugsmerkmal ist dann solange zu verwenden, bis die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern auf eine ggf. weitere Anlassabfrage in die innerbetrieblichen Abläufe des Kirchensteuerabzugsverpflichteten aufgenommen ist oder bis die Antwort auf eine Regelabfrage turnusgemäß zu verwenden ist. Die Anlassabfrage auf Wunsch des Kunden ist nicht geeignet, im Falle eines Austritts aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die Folgen auf den exakten kirchensteuerrechtlich wirksamen Zeitpunkt des Austritts eintreten zu lassen. Für das Austrittsjahr kann nur das Finanzamt in der Veranlagung und - wegen der organisatorisch erforderlichen Vorläufe - nicht der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die rechtlich zutreffende Kirchensteuerbelastung herbeiführen. Bis wann ist mit einer Antwort zur Anlassabfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals zu rechnen? Das Bundeszentralamt für Steuern wird Anlassabfragen regelmäßig innerhalb weniger Tage beantworten. V. Fragen zur Einlegung eines "Widerspruchs" gegen die Übermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmals an die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Sperrvermerk) Wo findet man das Formular, mit dem ein Bürger einen Widerspruch gegen den Abruf seines Kirchensteuerabzugsmerkmals einlegen kann? Der amtlich vorgeschriebene Vordruck "Erklärung zum Sperrvermerk" ist hier hinterlegt. Müssen die Kirchensteuerabzugsverpflichteten ihre Kunden jährlich über die Regelabfrage und das Widerspruchsrecht informieren? Ja. Der Hinweis kann z. B. in einem Anschreiben oder auf einem Kontoauszug oder als elektronische Mitteilung erfolgen. Der allgemeine Hinweis auf das Widerspruchsrecht z. B. über den Aushang Allgemeiner Geschäftsbedingungen genügt jedoch nicht. Der Hinweis auf die Abfrage der Daten beim Bundeszentralamt für Steuern und der Hinweis auf das Widerspruchsrecht müssen in einer Mitteilung verbunden werden. Welche Zeitspanne muss zwischen der Information des Kunden und der Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale liegen? Die Information muss die Kunden des Kirchensteuerabzugsverpflichteten so rechtzeitig erreichen, dass sie die zweimonatige Frist zur Einlegung des Sperrvermerks auch einhalten können. Daher sollten die Kunden über die Regelabfrage regelmäßig innerhalb des ersten Quartals eines Jahres informiert werden. Darf ein Kunde bereits im Januar (z. B. mit Versand der Jahresenddokumente) über das Widerspruchsrecht informiert werden?

14 14 von 14 Sofern sichergestellt ist, dass der Kunde individuell auf die Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern und sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird, kann der Hinweis in ein turnusgemäß zum Jahreswechsel zu versendendes Dokument aufgenommen werden. Wann muss die Information des Kunden über sein Widerspruchsrecht im Falle einer Anlassabfrage erfolgen? Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten sollten dann informieren, wenn sie Kenntnis über den Umstand haben, der zur Anlassabfrage führt. Erfolgt eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Kunden, hat dieser ein eigenes Interesse an der Übermittlung der Informationen. Ein Hinweis ist in diesen Fällen rechtzeitig, wenn der Kunde bei der Erklärung seines Abfragewunsches auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung können die Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Anlassabfrage auch so verzögert stellen, dass der Kunde ausreichend Zeit hat, einen Sperrvermerk einzulegen. Der Kunde kann den Kirchensteuerabzugsverpflichteten aber auch um sofortige Abfrage bitten. Gibt es einen Mustertext für die Information der Kunden des Kirchensteuerabzugsverpflichteten? Ja. Ein Mustertext steht demnächst hier zum Download zur Verfügung. Wie ist die Rückmeldung auf die Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten ausgestaltet, wenn ein Kunde dem Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals widersprochen hat? In diesem Fall wird statt eines Kirchensteuerabzugsmerkmals ein Nullwert zurückgeliefert. Dieser Wert ist wertfrei. Es ist weder ein Rückschluss auf eine Religionszugehörigkeit oder Nichtreligionszugehörigkeit noch ein Rückschluss auf einen vorliegenden oder nichtvorliegenden Sperrvermerk möglich. Seite drucken Bundeszentralamt für Steuern

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