Datenschutz in Recht und Praxis
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- Chantal Bäcker
- vor 8 Jahren
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1 Datenschutz in Recht und Praxis
2 Welches Recht gilt eigentlich beim Online-Marketing? Rechtswahl vs Internationales Privatrecht Nutzungsbedingungen des Werbenden anwendbar? Wirksam einbezogen? Rechtswahl? Zulässig? Problematisch bei zwingenden Verbraucherschutzrechten Internationales Privatrecht beachten Handlungs- oder Erfüllungsort maßgeblich (Wo wird durchgeführt? Wo soll Wirkung entfaltet werden?) v.a. bei Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht In der Regel keine Flucht auf ausländische Plattformen möglich 3
3 Der Rechtsrahmen Verträge 17 UWG 85 GmbHG Geschäftsgeheimnisse Policies BGB VertragsR PatentG GerbMG MarkenG UWG Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Datenschutz Urheberrecht Social Media Marketing 4
4 Zulässigkeit von Werbung UWG. UrhR & Co. Verbot der Verschleierung des Werbecharakters 4 Nr. 3, Nr. 11 UWG (Schleichwerbung) Verbot der irreführenden Werbung 5 UWG (Problematisch z.b. durchgestrichene Preise) Keine fremden Inhalte (v.a. Bilder/Grafiken, Text, Musik) ohne Einwilligung des Urhebers 5
5 Wichtige Fragen des Urheberrechts Die wichtigsten Punkte Kurzzitate sind erlaubt Quelle angeben ist Pflicht! Einscannen von Artikeln etc. und Veröffentlichung im Netz ist verboten Sobald eine gewisse schöpferische Höhe erreicht ist, liegt der Werkschutz des Urheberrechts vor auch in Twitter, Facebook & Co Marken dürfen grundsätzlich verwendet werden Achtung: Keine Irreführung, keine Rufausbeutung. Keine Schmähkritik oder unsachliche Berichterstattung Regelstreitwert: ,00. Kosten 1. Instanz: 3.151,38 6
6 Zulässigkeit von Werbung UWG. UrhR & Co. Verbot der Verschleierung des Werbecharakters 4 Nr. 3, Nr. 11 UWG (Schleichwerbung) Verbot der irreführenden Werbung 5 UWG (Problematisch z.b. durchgestrichene Preise) Keine fremden Inhalte (v.a. Bilder/Grafiken, Text, Musik) ohne Einwilligung des Urhebers Wahrung fremder Marken- und Kennzeichenrechte Verbot der unzumutbaren Belästigung 7 UWG (Spamming) 7
7 Nicht ich suche die Nachricht, sondern die Nachricht erreicht mich! 8
8 Neues zum Double-Opt-In Verfahren Gewinnspiel Sie können mich anrufen. Meine Telefonnummer: Meine adresse BGH I ZR 164/09 Dieses (!) Verfahren ist grundsätzlich nicht geeignet, um das Einverständnis mit telefonischen Werbeanrufen zu gewährleisten Bestätigung Check-Mail Bestätigt wird nur, dass die Adresse richtig ist, nicht aber die angegebene Telefonnummer z.b. versehentliche oder vorsätzlich falsch eingetragene Rufnummer Einwilligung ist nachzuweisen, d.h. die Bestätigungsmail, in der die Einwilligung erfolgt ist aufzubewahren 9
9 Social Media Monitoring & Datenschutz Social Networks Bewertungs- Twitter Seiten Foren Presse Blogs Datenerhebung Datenspeicherung Datenerhebung 28 I Nr. 3 BDSG Grundsätzlich ist die Erhebung öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten, zulässig Grenze: schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen das Interesse an der Nutzung Datenverarbeitung Datenauswertung Datenweitergabe Informationen, die nur unter gewissen Einschränkungen verfügbar sind sind dem Zugriff entzogen! (z.b. weil sie nur von angemeldeten Nutzern oder Freunden gesehen werden dürfen) Jede Stufe muss die Einhaltung des BDSG gewährleisten 10
10 Datenschutz und Website-Tracking Stellt die getrackte IP-Adresse des Nutzers ein personenbezogenes Datum dar? Wenn ja, dann ist eine Einwilligung erforderlich Wenn nein, Widerspruchsmöglichkeit des Seitenbesuchers gemäß 15 Abs. 3 TMG Bejahend Düsseldorfer Kreis mit Zusatzwissen ermittelbar AG Berlin-Mitte ( , Az. 5 C 314/06) Verneinend AG München ( , Az. 133 C 5677/08) OLG Hamburg ( , Az. 5 W 126/10) 11
11 Tipp Im Zweifel lieber compliant sein! Wenn Sie die vollständiger IP-Adresse erheben, holen Sie eine Einwilligung des Nutzers ein und schließen Sie einen Vertrag nach 11BDSG Wenn Sie nur gekürzter IP-Adressen erheben: Räumen Sie eine Widerspruchsmöglichkeit ein Erweitern Sie die Datenschutzerklärung Bei Einsatz von Google Analytics: Arbeiten Sie mit IP-Masking Prüfen Sie Ihre Datenschutzerklärung und belehren Sie dort über das Deaktivierungs-Add- On 12
12 Achten Sie darauf, wo die Daten weiter verarbeitet werden! BDSG Grundsätzlich keine Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der EU zulässig Schweiz, Canada, Argentinien, Jersey, Guernsey, Isle of Man USA nur zulässig dank Save Harbour -Abkommen Weniger als 4% der Firmen halten sich an das Abkommen! 13
13 Media Monitoring & Datenschutz Datenerhebung durch Dritte Social Networks Bewertungs- Twitter Seiten Foren Presse Blogs In der Regel liegt hier eine Auftragsdatenverarbeitung vor Schriftlicher Vertrag mit Mindestinhalten, ggfs. unter Verwendung der EU Standardvertragsklauseln wenn personenbezogene Daten durch andere erhoben, verarbeitet oder genutzt werden Geltendes Recht (außerhalb der sicheren Staaten) ist deutsches Recht Überwachung und erstmalige Prüfung des ordnungsgemäßen Cloud-Betriebs erforderlich Auswahlgründe sind zu dokumentieren 14
14 Die Haftung der Agenturen OLG Düsseldorf, , I- 5 U 39/02 Im Namen des Volkes Agenturen haben eine rechtliche Prüfpflicht Eine Werbeleistung, die gegen Wettbewerbsrecht oder Datenschutzrecht verstößt, ist fehlerhaft Rechtsfolge: Rückzahlung des Honorars, Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, ggfs. Kostenersatz für Neukonzeption Lösung: Einzelvertragliche Klarstellung, dass Kunde für die rechtliche Prüfung verantwortlich ist oder Anwalt als Prüfinstanz einschalten.. 15
15 Fazit Nicht alles, was technisch möglich ist, ist erlaubt auch wenn sich die anderen nicht daran halten! Neue Werbeforme, wie z.b. Social Media Marketing werfen ggfs. neue Rechtsprobleme auf, die noch nicht geklärt sind (Urheberrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht) Bei jeder neuen, sich bietenden Werbemöglichkeit muss diese also stets auf Rechtsverletzungen geprüft werden Die Haftung gegenüber Dritten verbleibt stets beim Werbenden, auch wenn intern eine Regressmöglichkeit gegenüber Agenturen besteht 16
16 360 Rechtsberatung für Unternehmen
17 Unternehmer Berater Aufsichtsorgan Wissenschaftler Referent Gremien Steinbeis Transferzentrum Projektgestaltung und Vertragsmanagement Mitbegründer und stellvertretender Leiter Rechts- und Unternehmerberater als Inhaber der Anwaltskanzlei Dr. Hackenberg VISIOSWISS AG, Müstair (Schweiz) Mitglied des Verwaltungsrats Hochschule Reutlingen, Fakultät Wirtschaftsinformatik Lehrbeauftragter Bundesweit tätiger Referent, Moderator, Trainer & Coach Mitglied ECM Expertenrat der Computerwoche Besuchen Sie mich doch im Netz xing.com/profile/wolfgang_hackenberg facebook.com/speakersbase
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