Satzung der Bürgerinitiative gegen die industrielle Massentierhaltung e.v. Massentierhaltung e.v.

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1 Satzung der Bürgerinitiative gegen die industrielle Massentierhaltung e.v. 1 Name Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative gegen die industrielle Massentierhaltung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Bürgerinitiative gegen die industrielle Massentierhaltung e.v. 2 Sitz Sitz des Vereins ist Mechernich 3 Zweck, Gemeinnützigkeit 1) Zweck des Vereins ist Tier- Umwelt- und Naturschutz. Damit verbunden hat sich der Verein das Ziel gesetzt, die Beeinträchtigung von Mensch, Natur und Umwelt durch industrielle Massentierhaltung im Kreis Euskirchen zu verhindern. Aus ethischen Gründen lehnt der Verein die Gewinnung von Lebensmitteln aus industrieller Massentierhaltung ab. 2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Organisation von Informationsveranstaltungen, Expertenvorträgen u.ä. verwirklicht. 3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1

2 4 Mittel 1) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch regelmäßige Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Mitgliederversammlung regelt die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen. 2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3) Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Es erfolgt lediglich angemessene Kostenerstattung. 4) Vermächtnisse, die der Verein erhält, werden wie die übrigen Einnahmen satzungsgemäß verwaltet und verwendet. 5) Es darf keine Person durch Ausgaben, den dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Mitglieder 1) Mitglied können natürliche und juristische Personen und Organisationen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins anzuerkennen, zu fördern und zu unterstützen. Jugendliche ab 14 Jahren können Mitglied werden und werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. 2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Jeder Aufnahmeantrag gilt als genehmigt, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages die Aufnahme schriftlich ablehnt. 3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. 4) Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss. 2

3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. 5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 6 Rechte der Mitglieder 1) Mitglieder haben volles Stimmrecht. Sie können in den Vorstand gewählt werden. 2) Alle Mitglieder sind berechtigt, sofern sie ihrer Beitragspflicht genügt haben, bei der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. 7 Pflichten der Mitglieder Mitglieder sind verpflichtet 1) den Verein in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen 2) die Satzung einzuhalten 3) die Beiträge pünktlich unaufgefordert zu entrichten 8 Organe Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 3

4 9 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe von Zeit und Ort und eines Tagesordnungsvorschlages einberufen. 2) Die Mitgliederversammlung wählt für ein Jahr aus ihren Reihen den Vorstand und zwei Kassenprüfer. 3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, über den Bericht der Kassenprüfer und über die Annahme von Beschlussanträgen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 4) Sie kann eine Geschäftsordnung festlegen. 5) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann von einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden. 10 Vorstand 1) Geschäftsführender Vorstand: Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem /der zweiten Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, den/der Schriftführer/in, einem/einer Pressesprecher/in (Öffentlichkeitsarbeit) der/die gleichzeitig stellvertretender/de Schriftführer/in ist. Der erweiterte Vorstand besteht aus max. 2 Beisitzern/innen. 2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder verändert werden, wobei die Zahl der Vorstandsmitglieder ungerade sein muss. 3) Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder delegieren 4) Alle Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als EUR 100,- belasten, bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit des Geschäftsführenden Vorstandes. 4

5 5) Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Es bleibt jedoch aus nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. 11 Auflösung 1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der gültigen abgegebenen Stimmen. 2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die drei nach 29 BNatSchG in NRW anerkannten Naturschutzverbände im Kreis Euskirchen (BUND, NaBu, KNU), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Kreuzweingarten, den 30. November

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