Die eigene Homepage - was man in rechtlicher Hinsicht beachten sollte
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- Britta Franke
- vor 8 Jahren
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1 Die eigene Homepage - was man in rechtlicher Hinsicht beachten sollte Zusammenfassung des Vortrags bei der SHK-Innung Baden-Baden, Rechtsanwalt Henning von Restorff, LL.M. 1. Auswahl eines geeigneten Domainnamens: Natürlich sollte der gewählte Domainname einprägsam und einen Wiedererkennungswert haben, da der Domainname ganz entscheidend für die Platzierung in einer Suchmaschine z.b. bei Übereinstimmung mit den eingegeben Suchbegriffen ist. Daher ist die Verwendung generischer, also beschreibender Begriffe (wie z.b. "Heizung") oder Ortsnamen als Bestandteil eines Domainnamens sehr beliebt. Bei beschreibenden Domainteilen ist jedoch wegen eventueller Irreführungsgefahr Vorsicht geboten. So hatte der Bundesgerichtshof beispielweise die Domain als Domainadresse für ein Branchenverzeichnis für irreführend gehalten, da der Eindruck einer offiziellen Webadresse einer Innung bzw. Kammer erweckt wird. Gibt es also bei einer Domain ein Irreführungspotential, sollte man zumindest auf der Startseite der unter dieser Domain abrufbaren Webseite eine deutliche Klarstellung vornehmen, dass es sich um die Webseite eines einzelnen Handwerksbetriebs handelt. Vorsicht ist auch bei der Verwendung von fremden Markenbegriffen geboten. Bei einer Domain wie z.b. sollte man zuvor die Einwilligung des Markeninhabers einholen. 2. Webdesignvertrag: Ein Webdesignvertrag ist ein Werkvertrag, dessen Gegenstand bzw. Ziel die Programmierung einer gebrauchsfertigen Webseite ist. Der Online-Betrieb der Webseite (Hosting) stellt eine gesonderte Leistung dar, die von einem Internetprovider erbracht wird. Zwischen dem Besteller und dem Webdesigner gilt es in einem Webdesignvertrag möglichst konkret zu vereinbaren und abzugrenzen, welche Leistungen der Kunde und welche der Webdesigner zu erbringen hat: - Wer formuliert die Texte? - Wer stellt die Bilder/Fotos? - Wer bestimmt das optische Erscheinungsbild bzw. den Stil der Webseite ( Look & Feel ) - Wie ist die genaue Vorgehensweise? Wann sollen dem Besteller Entwürfe zur Auswahl bzw. Freigabe vorgelegt werden oder Zwischenabnahmen erfolgen?
2 Hat der Webdesigner dem Kunden die programmierten Codes zu übergeben? Hat der Webdesigner bei der Online-Schaltung durch den Internetprovider mitzuwirken? - Welche technischen Standards (z.b. w3c-richtlinien) sind einzuhalten? - Wer steht für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben ein (z.b. Impressumpflichten nach dem Telemediengesetz)? - Soll der Webdesigner suchmaschinenoptimierende Maßnahmen vornehmen? Wenn ja, welche? Angesichts der vielen Fragen sollte man den Auftrag bzw. den Webdesignvertrag schriftlich schließen. Es müssen ja auch noch die ganz grundlegenden vertraglichen Fragen geklärt werden (Fertigstellungsfrist, Höhe der Vergütung des Webdesigners, etc.) 3. Bilder, Fotos und Texte auf Webseiten Die verwendeten Inhalte dürfen zunächst einmal nicht irreführend sein (z.b. Abbildung von Produkten eines bekannten Herstellers, obwohl nur Konkurrenzprodukte verwendet werden). Bilder, Fotos und Texte unterliegen dem Schutz des Urhebergesetzes, in der Regel auch selbst wenn es sich um einfache Grafiken und Kurztexte handelt. Das bedeutet bei fremden Bildern, Fotos und Texten, dass man vor deren Verwendung die Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers einholen muss (Lizenz), und zwar möglichst schriftlich mit genauer Bezeichnung z.b. des Bildes und des beabsichtigten Verwendungszwecks (Nennung der Domainadresse). Bilder bzw. die Lizenzrechte an diesen können auch bei Bilderagenturen (z.b. Corbis, gettyimages) kostenpflichtig erworben werden. Es gibt auch vielfach Bilderarchive im Internet, in denen man ohne finanzielle Lizenzzahlung Nutzungsrechte für die eigene Webseite erhält. Dabei muss man jedoch trotzdem die jeweiligen Lizenzbedingungen beachten. Oftmals wird verlangt, dass der Verwender auf seiner Webseite die Quelle oder den Namen des Urhebers neben dem Bild/Foto angibt. Bei dem Erwerb von Lizenzen ist genau zu prüfen, wie weit die Lizenzrechte reichen und ob sie die Nutzung auf der eigenen Webseite abdecken. Denn im Urheberrecht können Lizenzrechte nach den unterschiedlichen Nutzungsarten unterschieden (z.b. Online-Nutzung, Printwerbemittel) und nach Umfang und Art begrenzt werden (z.b. nur für eigene Homepage, nur Werbeanzeigen, Auflagengrenze bei Printwerbemittel). Ferner können Nutzungsrecht in zeitlicher Hinsicht beschränkt sein, so dass bspw. bei einer Bildagentur das Nutzungsrecht nur für 2 Jahre erworben wird und ein Foto rechtzeitig vor Ablauf dieses Lizenzzeitraums wieder von der Webseite zu entfernen ist. Bei selbst erstellten Fotos ist vor deren Veröffentlichung auf einer Webseite Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu beachten. Dies gilt auch, wenn Immobilien oder Innenräume abgebildet werden. Hier sollte man regelmäßig das schriftliche Einverständnis des Betroffenen einholen.
3 - 3 - Bei der Beauftragung von professionellen Fotografen ist es ratsam, schriftlich vorab zu klären, welche Nutzungsrechte der Besteller an den zu erstellenden Fotos erhalten soll (sogenanntes "Buy-Out" bzw. Rechtekauf). Aus Sicht des Bestellers ist eine möglichst vollumfängliche Rechteübertragung wünschenswert, nämlich - zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte - alle Nutzungsarten (z.b. Onlinenutzung, Printwerbemittel, Anzeigen) - ausschließliche Rechte (= exklusive Rechte) an den Bildern - Eigentum an den Fotos (Negative bzw. digitale Dateien) und - Einräumung des sog. Bearbeitungsrecht (das Recht, die Fotos zu verändern). Ansonsten läuft man Gefahr, dass der Fotograf z.b. die Lichtbilder auch für andere Kunden verwendet, dem Kunden eine eigenmächtige Veränderung der Lichtbilder nicht erlaubt oder für eine zukünftige Nutzung ein zusätzliches Honorar verlangt. 4. Verwendung von fremden Marken und Markenlogos auf der Webseite: Die Verwendung von fremden Marken und Markenlogos auf der eigenen Webseite ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Handwerker bspw. seinen Tätigkeitsbereich dem Kunden gegenüber auf der Webseite darstellen und beschreiben möchte und der Tätigkeitsbereich mit bestimmten Marken zusammenhängt (z.b. "Spezialist für Viessmann-Heizungen" oder "Wartung von Viessmann-Heizungen"). Natürlich müssen diese gemachten Angaben dazu auch der Wahrheit entsprechen. Problematisch und meistens unzulässig ist dagegen die Verwendung einer fremden Marke in Domainnamen, zur Suchmaschinenoptimierung (z.b. Quelltext, Metatags, "Weiß-auf-Weiß- Schrift") oder in Google AdWords-Anzeigen. 5. Rechtsverletzungen: Wenn man sich an diese Regeln nicht hält, kann der betroffene Rechteinhaber Ansprüche z.b. aus dem Urheber- oder Markengesetz geltend machen. Bei Irreführungsgefahr stehen auch Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden Ansprüche aus Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Diese Ansprüche werden üblicherweise zunächst außergerichtlich mit einer Abmahnung erhoben und sind gerichtet auf: - Beseitigung der Rechtsverletzung - Sicherstellung der zukünftigen Unterlassung (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) - Erstattung von gegnerischen Rechtsanwaltskosten - ggf. Schadensersatz oder Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung (z.b. bei Urheberrechtsverletzungen) 6. Rechtliche Hinweise auf einer Webseite: Es gibt mehrere gesetzliche Hinweispflichten, die im Rahmen einer Webseite zu beachten sind: - Impressumpflichten nach 5 TMG
4 Datenschutzerklärung (wenn personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden, z.b. Online-Auftragsformular oder Newsletter) - 55 RStV: Angabe der redaktionell verantwortlichen Person bei redaktionellen Inhalten - Angaben nach der DL-InfoV (Dienstleistungsinformationsverordnung), wobei diese Angaben von Dienstleistern für Kunden stets verfügbar gehalten werden müssen, allerdings nicht zwingend auf der Webseite. Allerdings bietet sich eine Webseite zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der DL-InfoV praktischerweise an. Die Impressumpflichten nach 5 TMG (Telemediengesetz) gilt für alle geschäftsmäßigen Webseiten. Anzugeben sind im Wesentlichen: - Name, Anschrift, -Adresse, Rechtsform - ggf. Aufsichtsbehörde (mit Adresse und Internetadresse), wenn Tätigkeit einer besonderen behördlichen Zulassung bedarf (z.b. Makler, Bauträger); bei zulassungspflichtigen Berufen der Anlage A der HandwerksO ist die Rechtsnatur umstritten, daher gilt die allgemeine Empfehlung, die örtlich zuständige Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde im Impressum zu nennen - bei juristischen Personen (z.b. GmbH) die Angabe der registerrechtlichen Informationen (z.b. Registergericht AG Mannheim, HRB...) - Umsatzsteueridentifikationsnummer ( 27a Umsatzsteuergesetz) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer ( 139c Abgabenordnung) - weitere Angaben z.b. bei GmbH & Co. KG, Gesellschaften mit Aufsichtsräten und reglementierten Berufen (z.b. Architekt, Ingenieur, Gesundheitshandwerke) 7. Musterimpressum Einzelunternehmen [Vorname, Name] [Straße] [PLZ, Stadt] Tel. Fax. Berufsrechtliche Regelungen: (nur bei Betrieben nach Anlage A zur HandwerksO) Betriebsleiter:[Vorname, Name], [verliehene Berufsbezeichnung, z.b. Tischlermeister] [Land, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, z.b. Bundesrepublik Deutschland] Zuständige Kammer: Handwerkskammer [..., Adresse, Internetadresse] Berufsrechtliche Regelungen: Handwerksordnung ( [sofern eine Sachverständigentätigkeit besteht auch Verweis auf die Sachverständigenordnung] Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß 139 c Abgabenordnung (W-IdNr.): DE[...] (nur sofern vorhanden)
5 - 5 - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß 27a Umsatzsteuergesetz: DE [...] (nur sofern vorhanden) Redaktionelle Verantwortung: [Vorname, Name, Straße, PLZ, Stadt] 8. Musterimpressum GmbH [Firmenname] GmbH [Straße] [PLZ, Stadt] Tel. Fax. Geschäftsführer der [Firmenname] GmbH: [Vorname, Name] (alle Geschäftsführer sind anzugeben) Registergericht: Amtsgericht [...] Registernummer: [...] Berufsrechtliche Regelungen: (nur bei Betrieben nach Anlage A zur HandwerksO) Betriebsleiter:[Vorname, Name], [verliehene Berufsbezeichnung, z.b. Tischlermeister] [Land, in dem der Berufsbezeichnung verliehen wurde, z.b. Bundesrepublik Deutschland] Zuständige Kammer: Handwerkskammer [..., Adresse, Internetadresse] Berufsrechtliche Regelungen: Handwerksordnung ( [sofern eine Sachverständigentätigkeit besteht auch Verweis auf die Sachverständigenordnung] Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß 139 c Abgabenordnung (W-IdNr.): DE [...] (nur sofern vorhanden) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß 27a Umsatzsteuergesetz: DE [...] (nur sofern vorhanden) Redaktionelle Verantwortung: [Vorname, Name, Straße, PLZ, Stadt] 9. Weitere Informationspflichten nach DL-InfoV: Die darüber hinaus nach der DL-InfoV von Dienstleistern geschuldeten Informationspflichten können praktischerweise im Impressum einer Internetseite platziert werden, können aber auch auf andere Weise dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Informationspflichten umfassen z.b. Hinweise auf
6 ggfs. verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Rechtswahl- oder Gerichtstandklauseln - Berufsbezeichnung und Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde (nur bei Berufen nach Anlage A zur HwO) - zuständige Behörde (=Handwerkskammer) mit Anschrift und Internetaderesse, egal ob Handwerksbetriebe nach Anlage A oder B zur HwO - gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen - die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben, - falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich (strittig ob Angaben auch bei Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich sind) (Dieser Aufsatz stellt nur eine Zusammenfassung des Vortrags vom dar und ist nur ein kurzer Überblick über die rechtlichen Aspekte zu geschäftlichen Webseiten von Handwerksbetrieben. Diese Zusammenfassung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine anwaltliche Rechtsberatung. Der Autor schließt seine Haftung für den Inhalt aus, ausgenommen hiervon sind arglistig verschwiegene oder vorsätzlich verschuldete Fehler oder Lücken.) Rechtsanwalt Henning von Restorff, LL.M. Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Lehrbeauftragter für IT-Recht (Hochschule Pforzheim)
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