FRANKREICH: UNTERNEHMENSKAUF (ACHAT DE PARTS SOCIALES, SAS, SA, SARL, SNC) UND KAUF EINES FONDS DE COMMERCE / GESCHÄFTSBETRIEBS

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1 FRANKREICH: UNTERNEHMENSKAUF (ACHAT DE PARTS SOCIALES, SAS, SA, SARL, SNC) UND KAUF EINES FONDS DE COMMERCE / GESCHÄFTSBETRIEBS Der Kauf eines eingeführten französischen Unternehmens im Wege eines Share-Deals (achat de parts sociales, prise de participation) oder Asset-Deals (achat de fonds de commerce) bietet deutschen, österreichischen und schweizerischen Mittelständlern gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Situation sehr interessante Perspektiven zum Ausbau und der Absicherung der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf europäischer und internationaler Ebene. Der vorliegende Beitrag skizziert aus Praktikersicht zunächst den üblichen Ablauf eines Share-Deals, Anteilskaufs, bzw. einer Aktienabtretung in Frankreich (prise de participation) sowie eines Asset-Deals, bzw. Kaufs eines französischen Geschäftsbetriebs.

2 I. SHARE-DEAL, ANTEILSKAUF ODER AKTIENABTRETUNG (CESSION DE PARTS, CESSION D ACTIONS, PRISE DE PARTICIPATION) IN FRANKREICH 1. Vorbereitung des Anteilskaufs / Share-Deals in Frankreich Besprechung des wirtschaftlichen Umfeldes Bevor beide Seiten im Rahmen der Anbahnung eines Unternehmenskaufs in Frankreich in konkrete Preis- und Vertragsverhandlungen einsteigen, empfiehlt es sich, bei einem persönlichen Treffen ganz generell auf informelle Art und Weise ein Bild von dem französischen Unternehmen und den handelnden Personen zu gewinnen und gemeinsam zu besprechen, wer von den verantwortlichen Personen was im Unternehmen tut und wie diese Tätigkeit entlohnt wird. Grobe Ziele einer solchen ersten Besprechung können dann aber bereits schon recht konkrete Rahmenbedingen sein, zum Beispiel: Festlegung der Funktionen, die die französische Geschäftsführung (gérance) weiterhin übernimmt, Austausch grober Preisvorstellungen bzw. der Berechnungsmodalitäten für den Kaufpreis, Festlegung des Zeitrahmens der Durchführung einer Anteilsabtretung oder Aktienabtretung (cession de parts sociales, cession d actions, prise de participation), grundsätzliche Einigung über den Rahmen der abzugebenden Garantien. Letter of Intent oder Déclaration d intention Im Rahmen der Anbahnung des Kaufs von Anteilen oder Aktien einer französischen Gesellschaft wird in der Regel recht bald ein sogenannter Letter of Intent (LOI) zwischen dem potentiellen Verkäufer (cédant) und dem Kaufinteressenten (cessionnaire) abgeschlossen. Diese déclaration d intention / LOI kann durchaus schon recht umfangreiche Regelungen bis hin zu Wettbewerbsverboten (clause de non-concurrence) und konkreten zukünftig abzugebenden Garantien enthalten. Weiterhin enthält der Letter of Intent für einen Share-Deal in der Regel auch die Festlegung des Zeitplans für die Due Diligence, die Liste der hierfür zu übergebenden Dokumente sowie schon zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Kaufpreisangebot. Von daher gilt es, den LOI gut vorzubereiten.

3 Um schon in diesem frühen Stadium einen realistischen Kaufpreis angeben zu können, ist es unumgänglich vorab die vom Abschlussprüfer testierten Bilanzen des französischen Unternehmens für die vorangehenden Geschäftsjahre zu prüfen oder prüfen zu lassen. Preisbestimmung Oftmals wird bei Unternehmenskäufen in Frankreich das fünf- bis sechsfache des EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) cash und debt free bezahlt. Als Referenz werden dabei meist die letzten 1-3 Geschäftsjahre betrachtet. Zur Kaufpreisbestimmung bietet es sich an, das laufende Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern zu ermitteln, den cash auf den Bankkonten zu addieren und sämtliche Finanzverbindlichkeiten abzuziehen. Der genannte Multiplikator kann natürlich zunächst nur ein grober Richtwert sein und muss immer im Hinblick auf den Einzelfall betrachtet werden. Er kann je nach den individuellen Umständen niedriger oder höher ausfallen, z.b. bei vorzeitigem Ausscheiden des Geschäftsführers oder bei Berücksichtigung von Faktoren wie zum Beispiel besonderer Einführung im französischen Markt, besonderem Wert der Marke oder besonderem Entwicklungspotential des Unternehmens in Frankreich. Due Diligence Im Rahmen einer rechtlichen Due-Diligence sollte das französische Unternehmen durch spezialisierte Rechtsanwälte auf Herz und Nieren geprüft werden. Diese rechtliche Unternehmensprüfung fokussiert sich in der Regel auf die Themen Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Bilanzen und Verträge. Besonderes Augenmerk muss hier dem französischen Arbeitsrecht gelten. Viele deutsche Kaufinteressenten unterschätzen erfahrungsgemäß die doch recht deutlichen Unterschiede zwischen deutschem und französischem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Generell kann man durchaus sagen, dass das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht in Frankreich recht stark reglementiert und tendenziell eher arbeitnehmerfreundlich ausgestaltet ist, so dass für den Käufer eines französischen Unternehmens hier unter Umständen ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko bestehen kann.

4 Ein weiterer wichtiger Punkt ist das französische Gewerberaummietrecht (le bail commercial). Die Kündigungsmöglichkeiten für den Mieter sind stark durch den Gesetzgeber reglementiert, so können Gewerberaummietverträge idr durch den Mieter nur nach drei und sechs Jahren, durch den Vermieter nur nach neun Jahren ordentlich gekündigt werden. Auch kann der Vermieter bei einem Asset-Deal oder achat de fonds de commerce unter bestimmten Umständen ein Aufgeld (sogenanntes pas de porte ) vom Mieter verlangen. Generell ist bei vielen Verträgen, insbesondere bei Lieferverträgen oder Kreditverträgen zu beachten, ob ein Sonderkündigungsrecht des Lieferanten oder der Bank im Falle des Verkaufs von Anteilen oder Aktien besteht. Die Erkenntnisse aus der Due-Diligence können im Einzelfall natürlich dazu führen, dass nochmals Diskussionen über die Anpassung des Kaufpreises geführt werden müssen. 2. Abschluss des Unternehmenskaufvertrags, Anteilsabtretungsvertrags oder Share-Deals ( contrat de cession de parts oder contrat de cession d actions ) in Frankreich Auch wenn der französische Unternehmenskaufvertrag an sich keiner besonderen Form bedarf und nicht vor einem Notar abgeschlossen werden muss, so wird er in Frankreich grundsätzlich doch durch eine spezialisierte Kanzlei abgeschlossen. Dies gilt besonders im Hinblick auf die Absicherung des Käufers durch umfangreiche Garantien des französischen Anteilsverkäufers sowie auf die unbedingt zu empfehlende zweisprachige Abfassung des Vertrags in deutscher und französischer Sprache. Letzteres ist auch für den Kauf eines fonds de commerce / Geschäftsbetriebs in Frankreich sehr anzuraten. Garantien in einem französischen Unternehmenskaufvertrag (contrat de cession de parts sociales) Die Garantien sollten üblicherweise einen Großteil der folgenden Themenfelder umfassen: Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse Jahresabschlüsse / Bilanzierung Führung des Geschäftsbetriebes Gewerbliche Schutzrechte / Lizenzen Rechte Dritter, öffentlich-rechtliche Verhältnisse

5 Rechtsstreitigkeiten Vertragsverhältnisse Personal Behördliche Anordnungen und Auflagen Information über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens Steuern / Abgaben Die Garantien müssen in jedem Fall sorgfältig auf die Ergebnisse der Due-Diligence abgestimmt werden. Besonderes Augenmerk sollte neben den steuer- und bilanzrechtlichten Garantien auch hier dem französischen Arbeits- und Sozialrecht und den durch das Unternehmen abgeschlossenen Verträgen gelten. Zweisprachige Abfassung eines französischen Unternehmenskaufvertrags oder eines Kaufvertrags über einen fonds de commerce / Geschäftsbetrieb in Frankreich Ein Unternehmenskaufvertrag und der Kauf eines fonds de commerce in Frankreich unterliegen zwar grundsätzlich französischem Recht. Bei einem Kauf durch deutsche, österreichische oder schweizerische Unternehmen empfiehlt sich jedoch auf jeden Fall eine zweisprachige Abfassung des Share-Deals oder des Asset-Deals schon ab dem Entwurfsstadium. Die deutsche Übersetzung des Vertrages sollte immer durch einen auf deutsch-französische Rechts- und Wirtschaftstexte spezialisierten Übersetzer erfolgen und durch einen zweisprachigen Rechtsanwalt geprüft werden. Nur so hat der Käufer des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs in Frankreich die Gewähr, dass auch tatsächlich genau das nach französischem Recht wirksam vereinbart und garantiert wird, was er vereinbaren möchte. 3. Formalitäten und Eintragung des Anteilskaufvertrages in Frankreich Zeitgleich zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrags müssen in der Regel Gesellschafterbeschlüsse zu Themen wie zum Beispiel Satzungsänderungen und Änderungen in der Geschäftsführung vorbereitet, umgesetzt und protokolliert werden. Grundsätzlich muss jede französische Anteils- oder Aktienabtretung registriert und anschließend veröffentlicht werden; diese Verpflichtung umfasst jedoch nicht zwingend den Anteilskaufvertrag oder Anteilsabtretungsvertrag an sich, so dass im Unternehmenskaufvertrag und seinen Anhängen zum Beispiel wirtschaftliche

6 Sachverhalte und Informationen enthalten sein können, die der Anteilskäufer lieber nicht veröffentlicht sehen möchte. Die Veröffentlichung der Anteilsabtretung an sich hat mangels anderweitiger Regelung im Abtretungsvertrag (contrat de cession) der Anteils- oder Aktienkäufer sicherzustellen. Der Anteilskäufer muss den Unternehmenskauf auch den französischen Steuerbehörden melden. Dafür wird eine Anteilsabtretungsgebühr in Höhe von ca. 0,1 bzw. 3% des Unternehmenskaufpreises fällig. Bei Unternehmen, die überwiegend Immobilien, bzw. Beteiligungen an Immobiliengeschäften in den Aktiva stehen haben, beträgt die Gebühr 5%. Meist werden sämtliche Eintragungen durch einen beauftragten Rechtsanwalt erledigt. Die Eintragungen und Meldungen müssen innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrages erfolgen. Kauf einer französischen GmbH (société à responsabilité limitée, SARL) Ist der Kauf einer SARL in Frankreich geplant, so sollte immer geprüft und verhandelt werden, ob die französische GmbH nicht vor dem Anteilskauf in eine vereinfachte Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée / SAS) umgewandelt werden kann. Dies bietet sich insbesondere im Blick auf die eben erwähnten Anteilsabtretungsgebühren an, die bei einer SAS lediglich 0,1% des Kaufpreises betragen, während bei der französischen SARL / GmbH 3 % (nach Abzug eines einer Pauschale in Höhe von ) fällig werden. Für einen Unternehmenskaufpreis in Höhe von beispielsweise ergeben sich in Frankreich folgende Abtretungsgebühren: 500 (0,1 % des Anteilskaufpreises) bei einer vereinfachten Aktiengesellschaft / SAS, aber bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung / SARL. Weitere Vorteile einer französischen SAS bestehen für den Unternehmenskäufer darin, dass eine SARL in Frankreich nicht von einer (egal ob französischen oder ausländischen) Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehalten werden darf, bei einer SAS im Rahmen des Anteilskaufs in der Regel die Satzung (statuts) nicht geändert werden muss solange nur die Anteilsminderheit erworben wird, was den Kaufvorgang vereinfacht und Kosten spart,

7 die Aktionäre einer SAS, der heutzutage am häufigsten gewählten unternehmerischen Gesellschaftsform in Frankreich, bei der späteren Gestaltung der Satzung deutlich flexibler als bei einer SARL / GmbH handeln können. 4. Joint-Venture-Vertrag oder Gesellschaftervereinbarung (pacte d actionnaires, pacte d associés) in Frankreich Kauft der Anteilskäufer nur einen Teil der Anteile oder Aktien des französischen Unternehmens oder soll der Unternehmenskauf in Frankreich in mehreren Etappen erfolgen, so bietet es sich meist an, zwischen allen Gesellschaftern / Aktionären einen Joint-Venture-Vertrag abzuschließen, der die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Verkäufer, Käufer und dem teilweise verkauften Unternehmen regelt. Diese französische Gesellschafter- oder Aktionärsvereinbarung kann zum Beispiel folgende konkrete Punkte vorsehen: Kauf- und Verkaufsversprechen inkl. Regelungen zur Methode der Ermittlung des zukünftigen Kaufpreises, zum Inhalt des zukünftigen Kaufvertrags und zu den dann vom Verkäufer zu gewährenden Garantien, Eine Rückkaufverpflichtung des Verkäufers bei Vorliegen von bestimmten Umständen, Die Unabtretbarkeit von Aktien, Zukünftig vorzunehmende Satzungsänderungen, Regelungen zur Geschäftsführung inklusive der Auflistung genehmigungspflichtiger Geschäfte, Verpflichtungen des teilweise gekauften Unternehmens gegenüber dem Käufer (zb im Bezug auf Lieferverträge), Besondere Pflichten des Käufers und des Verkäufers, Zusammenarbeit zwischen Verkäufer und Käufer im Hinblick auf die Tätigkeiten des teilweise gekauften französischen Unternehmens, Wettbewerbsverbote etc.

8 II. ASSET-DEAL ODER KAUF EINES FRANZÖSISCHEN GESCHÄFTSBETRIEBES / FONDS DE COMMERCE Der sogenannte fonds de commerce ist ein abstraktes Institut des französischen Handelsrechts, das es in dieser konkreten Form im deutschen Recht nicht gibt. Meist und auch am ehesten zutreffend wird der Begriff fonds de commerce mit Geschäftsbetrieb. übersetzt. Voraussetzung für die Existenz dieses französischen Geschäftsbetriebs oder fonds de commerce und damit auch für die Möglichkeit seiner Abtretung in Form eines Asset-Deals ist seine Eintragung im französischen Handelsregister (Registre du Commerce et des Sociétés, kurz RCS ) Der französische Geschäftsbetrieb bezeichnet die Gesamtheit von beweglichen, körperlichen und nicht-körperlichen Elementen, die ein Kaufmann mit seiner gewerblichen Tätigkeit verbindet. Die Kaufmannseigenschaft ist für die Ausführung des Geschäftsbetriebes zwingende Voraussetzung. Der Kundenstamm ist der einzig notwendige Bestandteil für die Existenz eines fonds de commerce. Der französische Geschäftsbetrieb enthält keine Immobilien und ist nicht mit dem Geschäftssitz oder dem Ausübungsort der gewerblichen Tätigkeit zu verwechseln. Verbindlichkeiten, liquide Mittel, Forderungen, Verträge und Buchhaltungsdokumente zählen ebenfalls nicht zum Geschäftsbetrieb. Wird ein französischer Geschäftsbetrieb verkauft, so betrifft dieser Asset-Deal in der Regel folgende Elemente: Anlagevermögen, Kundschaft, Mietvertrag, Firmenname und Logo, Lizenzen und geistiges Eigentum. Bei einem Asset-Deal über einen fonds de commerce werden grundsätzlich nicht die Immobilien und Forderungen mit verkauft, so dass weder Forderungen gegenüber etwaigen Kunden noch Schulden gegenüber den Gläubigern im Falle eines Verkaufs auf den neuen Eigentümer übergehen. Gleiches gilt für etwaige Verträge. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Verträge nicht automatisch auf den Erwerber übertragen werden. Sämtliche Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten verbleiben damit beim Verkäufer. Um dies zu verhindern, können die

9 Parteien allerdings im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbaren, dass bestimmte, namentlich benannte Verträge oder Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen. Grundsätzlich muss jede Veräußerung eines französischen Geschäftsbetriebes in Form eines Asset-Deal registriert und anschließend veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung hat der Käufer sicherzustellen. Sie muss innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgen und bestimmte Angaben enthalten, wie beispielsweise das Datum der Unterzeichnung des Vertrages, Angaben zur Registrierung, zum Verkäufer und zum Käufer, zum Sitz des Geschäftsbetriebs, zum Kaufpreis etc. Möglich ist grundsätzlich auch die Verpachtung eines französischen Geschäftsbetriebs (location-gérance).

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