Ergebnisse der Föderalismuskommission II

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1 Ergebnisse der Föderalismuskommission II Vortrag vor dem AK Altenpolitik von B 90/DIE GRÜNEN in Bremen Haus der Bürgerschaft, Sitzungsraum III 4. März 2009

2 Föderalismusreform II Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund- Länder-Finanzbeziehungen Beschluss des Bundesrates zur Einsetzung einer gemeinsamen Kommission vom 15. Dezember 2006 Konstituierende Sitzung am 8. März 2007 Mitglieder: 16 Mitglieder des Bundestages 16 Mitglieder des Bundesrates 4 Vertreter der Landtage 3 Vertreter der Kommunen 1

3 Föderalismusreform II - Themenliste 1. Haushaltswirtschaft; Vorbeugung von Haushaltskrisen Etablierung eines Frühwarnsystems (z.b. Aufwertung Finanzplanungsrat) zur Erkennung und Bekämpfung von Haushaltskrisen Entwicklung materieller Kriterien zulässiger Verschuldung (Einführung von Verschuldungsgrenzen und Schuldenbremsen ), Änderung von Art. 115 und Art. 109 GG zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Kriterien (Anreizsysteme, Sanktionen, Gläubigerbeteiligung an Kosten einer Finanzkrise) Strukturunterschiede zwischen den Ländern Vergleichbare Datengrundlagen 2. Bewältigung bestehender Haushaltskrisen Konzepte zur Sanierung, Konzepte erweiterter Autonomie (insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG) 3. Aufgabenkritik und Standardsetzung 4. Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung 5. Stärkung der aufgabenadäquaten Finanzausstattung 6. Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften 7. Verstärkte Zusammenarbeit und Möglichkeiten zur Erleichterung des freiwilligen Zusammenschlusses von Ländern 8. Bündelung fachpolitischer Leistungen und Auswirkungen auf die Bund-Länder-Finanzbeziehungen 9. Sonstiges 2

4 Föderalismusreform II - Einigung Einigung am 12. Februar 2009 über Reform der Verschuldungsgrenze von Bund und Ländern Kooperatives Frühwarnsystem Konsolidierungshilfen für fünf Länder Stärkere Kooperation der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern etc. (z.b. Reform der Reform der Finanzhilfen Art. 104b GG) 3

5 Neue Schuldenregel für Bund und Länder Art. 109 Abs. 3 (neu) GG Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Inkrafttreten zum 1. Januar 2011 Bund: 0,35 % des Bruttoinlandsproduktes Länder: 0,00 % des Bruttoinlandsproduktes Übergangsfrist für Bund: bis spätestens zum 1. Januar 2016 Übergangsfrist für die Länder: bis spätestens zum 1. Januar

6 Neue Schuldenregel für Bund und Länder Schuldenregel soll gelten für Normalzeiten Es können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen, vorgesehen werden. Dann sind entsprechende Tilgungsregelungen vorzusehen. 5

7 Stabilitätsrat Bund-Länder-Gremium als Weiterentwicklung des Finanzplanungsrates. Überprüfung der Haushaltsdisziplin und Einhaltung der Defizitvorgaben des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Finanzlage des Bundes und der Länder soll jährlich anhand festzulegender Haushaltskennzahlen dargestellt, geprüft und erörtert werden. Ziel: Gefahr einer Haushaltsnotlage rechtzeitig feststellen, um durch geeignete Sanierungsmaßnahmen das Eintreten zu verhindern. 6

8 Konsolidierungshilfen Zur Einhaltung der Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 (neu) GG ab dem 1. Januar 2020 können Konsolidierungshilfen gewährt werden. Bremen 300 Mio. Euro p.a. Saarland 260 Mio. Euro p.a. Berlin 80 Mio. Euro p.a. Sachsen-Anhalt 80 Mio. Euro p.a. Schleswig-Holstein 80 Mio. Euro p.a Mio. Euro p.a. 7

9 Konsolidierungshilfen Strenges Begleitregime Bestandsaufnahme des strukturellen Defizits Festlegung des Abbaupfades bis 2020 (jährliche Abbausschritte der Finanzierungsdefizite) Jährliche Kontrolle Hilfen werden auf der Grundlage eines Staatsvertrages geleistet 8

10 Exkurs: Sanierung 1994 bis 2004 Bremen ist 1992 vom BVerfG als ein Land in einer extremen Haushaltsnotlage anerkannt worden. Am 13. Oktober 1992 wurde vom Senat der Freien Hansestadt Bremen das Sanierungsprogramm beschlossen. Am 30. Juli 1993 wurde zwischen Bremen und dem Bund die Sanierungsvereinbarung geschlossen. Von 1994 bis 2004 hat Bremen Sanierungshilfen in Höhe von insgesamt über 8,5 Mrd. Euro erhalten. 9

11 Konsolidierungspfad des Landes Bremen Bereinigte Ausgaben Bereinigte Einnahmen Zuwachsrate Ausgaben: 1,6 % p.a. 400 Mio in Mio. Euro Zuwachsrate Einnahmen: 2,5 % p.a Orientierung am Landesszenario Bremens (Meldung des Landes Bremen an die AG Haushaltsanalyse im April 2008), K.-Drs. 102, S. 39 ff. Quelle: Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen, K.-Drs. 102; Eigene Berechnung; Eigene Darstellung. 10

12 Konsolidierungspfad bis 2019/2020 Durchschnittliche jährliche Zuwachsraten: Gesamteinnahmen: + 2,5 % p.a. Gesamtausgaben: + 1,6 % p.a. Durchschnittliche jährliche Zuwachsraten : Gesamteinnahmen: + 0,4 % p.a. Gesamtausgaben: + 0,3 % p.a. (AG Haushaltsanalyse, S. 284) Durchschnittliche jährliche Zuwachsraten : Gesamteinnahmen: + 2,0 % p.a. Gesamtausgaben: + 0,9 % p.a. (AG Haushaltsanalyse, S. 284) 11

13 Entwicklung der kons. Primärausgaben 1994 bis 2007 Bayern Rheinland-Pfalz Nordrhein-Westfalen Hessen Schleswig-Holstein Baden-Württemberg Niedersachsen Saarland Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Hamburg Thüringen Sachsen-Anhalt Bremen Berlin -3,0% 2,2% 6,5% 11,6% 11,4% 10,0% 8,9% 15,9% 15,2% 18,3% 25,6% 23,5% 22,9% 21,9% 28,3% 29,9% -5,0% 0,0% 5,0% 10,0% 15,0% 20,0% 25,0% 30,0% 35,0% Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 2; Eigene Darstellung 12

14 Entwicklung der kons. Primärausgaben je Einwohner 180,0 Bremen Hamburg Berlin 170,0 164,3 160,0 Länder = ,0 140,0 130,0 120,0 140,4 139,1 137,3 125,3 124,9 110,0 100, Flächenländer einschließlich Gemeinden / Gv. Ohne LFA-Beiträge der Geberländer. Ohne Investiv-konsumtiv-Korrektur in Bremen bis Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 2; Eigene Berechnungen; Eigene Darstellung 13

15 Strukturelle Andersartigkeit der Stadtstaaten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Juni 1986 BVerfGE 72, 330 (416) Stadtstaaten sind für die Wirtschaftsregionen Industrie-, Handels- und Dienstleistungszentren. Stadtstaaten erfüllen die Funktion als regionale Wirtschaftszentren und Wachstumspole. Stadtstaaten bieten grundsätzlich ein öffentliches Leistungsspektrum an, das dem vergleichbarer Groß- und Landeshauptstädte entspricht. Stadtstaaten sind hochverdichtete Regionen mit einer hohen Wirtschafts- und Steuerkraft. 14

16 Strukturelle Andersartigkeit der Stadtstaaten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Mai 1992 BVerfGE 86, 148 (240) Eine Veredelung der Einwohnerzahlen der Stadtstaaten durch eine Gewichtung ist insoweit zumindest zulässig, als die Stadtstaaten aufgrund ihrer vorgegebenen strukturellen Eigenart einen Mehrbedarf gegenüber Flächenstaaten aufweisen. Stadtstaaten müssen die Aufgaben eines Bundeslandes erfüllen und sich zugleich Hauptstadt- und Großstadtfunktionen erhalten können, wobei zu bedenken ist, daß sie nur aus Großstadtgebieten bestehen und von ihrem Umland durch Staatsgrenzen getrennt sind. 15

17 Strukturelle Andersartigkeit vs. Haushaltsausgleich? Hinweis auf möglichen Zielkonflikt Sanierungsvereinbarung muss atmende Vereinbarung sein Stadtstaatliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen Hinweis auf Anerkennung stadtstaatlicher Besonderheiten in Art. 143d GG (Übergangsregelung zu Art. 109 und Art. 115) 16

18 Schuldenstand der Flächenländer und Stadtstaaten in Euro je Einwohner BY BW HE NI NW RP SH SL SN MV BB TH ST HH BE HB Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 5; Eigene Berechnungen; Eigene Darstellung 17

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