DBG Praxisforum Spende, Sponsoring & Co.

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1 DBG Praxisforum 2017 Spende, Sponsoring & Co. Aktuelle steuerliche Rahnmenbedingungen für Geber und Bedachte was ist zu beachten, wenn Sponsoringaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden sollen. wann sind Sponsoringleistungen umsatzsteuerpflichtig. wie verhindert der Empfänger eine Versteuerung seiner Einnahmen

2 Wichtige Hinweise Die vorliegende Präsentation war Grundlage eines Vortrages, den die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) am 0 für Deutsche Bundesgartenschau- Gesellschaft, Bonn, gehalten hat. Der Vortrag wurde für den Mandanten erarbeitet und behandelt die vom Mandanten ausgewählten Themen, die PwC entsprechend akzentuiert und überblicksweise dargestellt hat. Die Darstellung soll nur einen generellen Überblick über den relevanten Rechtsrahmen vermitteln, aber keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Eine diesbezügliche Haftung übernimmt PwC nicht. Wenn Sie aufgrund der Präsentation oder der vorliegenden Unterlagen für Ihren konkreten Einzelfall einen Beratungsbedarf sehen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. 2

3 Thema Geld/ Geldwerter Vorteil Woher? Wann? Warum? Wie? * KSt USt GewSt Für wen? Für was? Mittel für Satzungszweck * Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer 3

4 Sponsoring - Begriffsbestimmung Sponsoring = Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. (vgl. BMF-Schreiben vom , sog. Sponsoringerlass ) 4

5 Sponsoring einer Bundesgartenschau Gewährung von Geld/geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von gemeinnützigen Organisationen Lieferung Getränken/Lebensmitteln/ Bekleidung für Veranstaltungen der BuGa, Werbemobil Durchführung Branding Prozess / Erstellung Website/Beratung BuGa GmbH - als herausragende Veranstaltung Ziel: unternehmensbezogene Werbung/Öffentlichkeitsarbeit Pflichten BuGa: Hinweis auf das Unternehmen (Eintrittskarten, Flyer, Website), Überlassung Fläche für Werbestand, Überlassung Namen/Logo, Führungen 5

6 Spenden Begriffsbestimmung Spenden = Gewährung von Geld- oder Sachzuwendungen (Zuwendung von Nutzungen und Leistungen ist keine Spende ( 10 b Abs. 3 Satz 1 EStG)) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (z.b. Garten-, Landschaftsbau, Naturschutz, nicht für wgb freiwillig oder aufgrund freiwillig eingegangener Rechtspflicht kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers (Unentgeltlichkeit) bzw. kein tatsächlicher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. BFH v , I R 65/86) 6

7 Sponsoring Abgrenzung zu Spenden Abgrenzungsmerkmal Spenden / Sponsoring = Motivation des Zuwendenden Spende erfolgt um der Sache willen aus Liberalität und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender. Sponsoring erfolgt zur Verfolgung eigener unternehmensbezogener Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. 7

8 Spenden - Verfahren Finanzamt Bescheinigung der Steuerbefreiung (durch Steuerbescheid) Spendenabzug in Steuererklärung Spender Mittelabfluss (Spende) Empfangsberechtigte Körperschaft Zuwendungsbestätigung ( Spendenbescheinigung ) 8

9 Spenden Verfahren Zuwendungsbestätigungen Verbindliche amtliche Muster (Hinweise zur Verwendung vgl. BMF-Schreiben vom 7. November 2013, BStBl. I, S. 1333) Empfängerkörperschaft hat Zuwendungsbestätigungen anhand der Muster selbst herzustellen Amtliche Muster sind verbindlich, Wortlaut und Reihenfolge der vorbeschriebenen Textpassagen sind beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig optische Gestaltung (max. DIN A 4) Maschinelle Erstellung -> R 10b 1 Abs. 4 EStR Bei Geldspenden ab 1. Januar 2017 Zuwendungsbestätigungen als schreibgeschützes Dokument möglich (BMF-Schreiben vom 06. Februar 2017, BStBl I, S. 287IV C 4-S 2223/07/0012) 9

10 Exkurs: Aufwandsspenden Spende durch Verzicht auf vereinbarten Aufwendungsersatz Aufwandsersatzansprüche können Gegenstand einer Spende sein Rechtsgrundlage für Aufwandsersatz? Vertrag/Satzung? Ansprüche müssen ernsthaft vereinbart sein - Indizien für Ernsthaftigkeit: zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs (Innerhalb von drei Monaten/bei regelmäßigen Tätigkeiten innerhalb eines Jahres) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers (Ist der Anspruch werthaltig?) und Angemessenheit In Zuwendungsbestätigung ist Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen anzukreuzen 10

11 Sponsoring Steuerliche Folgen beim Sponsor Sponsorenzahlungen sind beim Sponsor als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind ( 4 Abs. 4 EStG). Eine Ausgabe ist betrieblich veranlasst, wenn - so der Große Senat des BFH - die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Maßgebend ist die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments sowie die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs beim Zuwendenden stellt der Sponsoringerlass eher großzügige Maßstäbe auf: Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. 11

12 Sponsoring Steuerliche Folgen beim Empfänger Welche steuerliche Folgen löst Sponsoring beim Gesponserten (hier: BuGa GmbH) aus? Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuern) Umsatzsteuer 12

13 Das Vier-Sphären-Modell der Gemeinnützigkeit (1) Juristische Person des privaten Rechts Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Keine Gewinnbesteuerung Spendenempfänger Unternehmer i. S. d. UStG 13

14 Das Vier-Sphären-Modell der Gemeinnützigkeit (2) Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Steuerpfl. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb Keine Gegenleistung durch die gemeinnützige Körperschaft Nutzung von Vermögen Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch wirtschaftliche Tätigkeiten Wirtschaftliche Tätigkeiten außerhalb der steuerbegünstigten Zwecke - Mitgliedsbeiträge - Spenden und Sponsoring - Umlagen - Zuschüsse - Erbschaften - Zinsen - Kapitalerträge - Miet- und Pachterträge - Erträge aus Überlassungs- - verträgen - ggf. Werbung, Sponsoring - Gartenschauen - Kulturelle Veranstaltungen - Bildungsveranstaltungen - Auftragsforschung - Sportanlagenvermietung - Krankenhäuser - Alten- und Pflegeheime - Kindergärten - - Gastronomie - Verkauf von Waren - Gesellige Veranstaltungen - Personalgestellungen - Übernahme von Verwaltungsdienstleistungen für Dritte (z.b. Buchführung) - ggf. Werbung, Sponsoring Keine Steuern - Umsatzsteuer (ggf. 7%) - keine Körperschaftsteuer - keine Gewerbesteuer - Umsatzsteuer (grds. 7%) - keine Körperschaftsteuer - keine Gewerbesteuer - Umsatzsteuer (grds. Regelsatz) - Körperschaftsteuer und Gewerbesteuerpflicht (wenn Bruttoumsatz im wgb > T 35) - Pauschale Gewinnermittlung 64 Abs. 6 AO 14

15 Sponsoring Steuerliche Folgen beim Empfänger Worauf kommt es für die zutreffende steuerliche Einordnung des Sponsoring an? Art der Aktivitäten des Gesponserten ist entscheidend! 15

16 Sponsoring im Vier-Sphären-Modell Keine Gegenleistung Nutzung von Vermögen (hier: Namen/Renomee der gemeinnützigen Körperschaft) Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch wirtsch. Tätigkeit Wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der steuerbegünstigten Zwecke Übliche Hinweise und Danksagungen ohne besondere Hervorhebungen Danksagungen durch: - Durchsagen - Hinweisen auf Homepage, in Katalogen, in - - Programmzeitschrift - Nennung auf - - Veranstaltungsplakaten Duldung fremder Werbung Werbung des Sponsors mit: - Logo der Körperschaft für sein - - Image, seine Produkte oder - - Dienstleistungen - offizieller Ausrüster - Premiumpartner Durch Sponsoring nicht möglich! Aktive Mitwirkung an Werbung Werbung des Sponsors mit: - Messestände/ - Werbemöglichkeit - Anzeigen in Vereinszeitschrift - Aktive Werbeaussage - Benennung einer Veranstaltung nach dem Sponsor - Exklusive Nennungen - Verlinkung Website Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Keine Steuern - Umsatzsteuer jetzt wohl 19 % - keine Körperschaftsteuer - keine Gewerbesteuer - Umsatzsteuer (Regelsatz) - Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer - Körperschaftsteuer und Gewerbesteuerpflicht (wenn Bruttoumsatz im wgb > T 35) - Freibetrag für KSt/GewSt: ggf. pauschale Gewinnermittlung (15 % des Einkommens) 16

17 Gewinnermittlung bei gewerblichen Sponsoring BuGa erbringt Werbeleistung an Sponsor Zuordnung der Sponsoringtätigkeit zum wgb 64 Abs. 6 Nr. 1 AO anwendbar? übliche Gewinnermittlung, Ausgabenzuordnung möglich? wgb mit Bezug zum ZB: 64 Abs. 6 Nr. 1 AO anwendbar Pauschale Gewinnermittlung denkbar: 15 % der Einnahmen Voraussetzung: Sponsoring erfolgt im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben Sponsoringeinnahme: ; Bemessungsgrundlage für Ertragsteuern:

18 Sponsoring: Umsatzsteuerliche Zuordnung beim Empfänger (1) Abhängig von ertragsteuerlicher Einordnung: Ideeller Bereich nicht steuerbar BISHER ermäßigter Steuersatz 7 %, (aber BMF Schreiben vom ): Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. => Nur dezenter Hinweis auf den Sponsor stellt keine Leistung dar, also nicht umsatzsteuerbar! Vermögensverwaltung BISHER ermäßigter Steuersatz 7 %, künftig wohl Regelsteuersatz (BFH vom , , beide bisher NV) Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 19 % (Werbeleistung) Entscheidendes Kriterium für Zuordnung zum wgb: Leistung bzw. Mitwirken der steuerbegünstigten Körperschaft an Werbemaßnahmen 18

19 Sponsoring Umsatzsteuerliche Zuordnung beim Empfänger (2) Beachtung: für Sachverhalte der BMF-Schreiben kein Umsatzsteuerausweis, sonst - Abführung der ausgewiesenen Umsatzsteuer ( 14c UStG) - bei Sponsor kein Vorsteuerabzug Unmut bei Sponsor, wenn (ggf. Jahre) später Vorsteuer-Abzug gekürzt wird Empfehlung: im Sponsoringvertrag alle Leistungen separat aufführen und bewerten Seite 19

20 Sponsoring: Umsatzsteuerliche Zuordnung beim Empfänger (3) Merke: Sponsoring ist soweit sich die Leistung des Gesponserten nicht auf übliche Hinweise und Danksagungen ohne besondere Hervorhebungen beschränkt immer umsatzsteuerpflichtig! Die Umsatzsteuer ist nach wie vor das größte steuerliche Problemfeld im Rahmen des Sponsoring Sponsoringvereinbarung sollte Regelungen zur Umsatzsteuer enthalten (z.b. Entgelt zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer ) Keine Regelung: Im Zweifel handelt es sich um ein Bruttoentgelt, d. h. der Gesponserte hat die Umsatzsteuer (zu seinen Lasten) aus dem Entgelt herauszurechnen 20

21 Sponsoring Steuerliche Einordnung - Beispiel Eine BuGa GmbH plant eine Imagebroschüre herauszugeben und wirbt hierfür Sponsorengelder ein. Die Broschüre dient der Darstellung der Veranstaltung der Gartenschau: Sponsor 1 zahlt 10 T, die BuGa bedankt sich in der Borschüre mit Nennung des Namens und des Logos des Sponsors. Sponsor 2 Sponsor 3 zahlt 20 T und erhält dafür in der Broschüre sieben ganzseitige Werbeanzeigen. (Druckerei) übernimmt sämtlich Druck-/Herstellungskosten für die Broschüre. BuGa überlässt das Recht zur Werbung in der Broschüre an Druckerei. Kein Geldfluss keine Steuer? 21

22 Sponsoring Steuerliche Einordnung Was gilt in Bezug auf die steuerliche Einordnung, wenn der Sponsoringvertrag diverse Gegenleistungen des Gesponserten vorsieht, die unterschiedlichen Bereichen zuzuordnen sind? Integration des Sponsorenlogos auf Eintrittskarte ohne besondere Hervorhebung => Ideeller Bereich Überlassung des Rechts auf Nutzung des Logos => Vermögensverwaltung Überlassung von Standflächen für Werbestand => wgb 22

23 Sponsoring Umsatzsteuer Problemfeld Bemessungsgrundlage Tauschähnlicher Umsatz = Wert jedes Umsatzes gilt als Entgelt (=Bemessungsgrundlage) für den anderen Umsatz Umsatz 1: Diverse Dienstleistungen Herstellung Broschüre Sponsor BMG Dienstleistung = Wert der Werbeleistung (z.b. T 119) Gesponserter Umsatz 2: Werbeleistung VSt aus Werbung USt Finanzamt BMG Werbeleistung = gemeiner Wert der Dienstleistungen z.b. T 119 brutto (auch wenn er den Wert der Werbeleistung übersteigt; Grenze: krasses Missverhältnis) USt Finanzamt 23

24 Sponsoring Umsatzsteuer Rechnungstellung Die Beteiligten haben über die steuerpflichtigen Umsätze grundsätzlich Rechnungen mit Umsatzsteuer zu erteilen ( 14 Abs. 2 UStG) Rechnung des Sponsors: Leistungen zur Herstellung der Broschüre für zzgl Umsatzsteuer = Rechnung des Gesponserten (gemeinnützige Körperschaft): Diverse Werbeleistungen (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) gemäß Sponsoringvereinbarung für Umsatzsteuer =

25 Sponsoring Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug des Sponsors aus Rechnung des Gesponserten: Nach allgemeinen Grundsätzen ( 15 UStG) möglich. Bei krassem Missverhältnis zwischen Wert der Leistung des Sponsors und erstrebtem wirtschaftlichen Vorteil sind Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug zu versagen. Vorsteuerabzug des Gesponserten (gemeinnützige Körperschaft) aus Rechnung des Sponsors: Nach allgemeinen Grundsätzen ( 15 UStG) möglich (z.b. bei Benefizveranstaltung im wgb). Kein Vorsteuerabzug insbesondere bei Nutzung für - nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (ideeller Bereich) - umsatzsteuerbefreite Umsätze 25

26 Sponsoring - Werbemobile Sachleistung/Nutzungsüberlassung Zeitliche Nutzungsüberlassung Fahrzeug Sponsor Wert der Leistung jeweils Gesponserter Werbeleistung VSt aus Werbung USt USt Finanzamt Finanzamt Seite 26

27 Werbemobile/ Bunte Busse Verfügung OFD Frankfurt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilien Werbefirma erbringt eine Lieferung i.s.d. 3 Abs.1 UStG Lieferung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes Institution erbringt eine Werbeleistung = sonstige Leistung, 3 Abs. 9 UStG Gegenleistung der nutzenden Institution führt bei Vereinen zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn dieser aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt Wenn keine aktive Mitwirkung, dennoch unternehmerische Tätigkeit 27

28 Werbemobile - Verfügung OFD Frankfurt Umsatzsteuerliche Behandlung der Werbemobile anhand von drei unterschiedlichen Sachverhalten (Finanzverwaltung unterstellt jeweils das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs): a) Werbefirma übergibt Fahrzeug der BuGa GmbH zur Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil auf die Institution übertragen. b) Werbefirma übergibt Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief bis zum Ende der Vertragslaufzeit, zurück. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist länger als die Vertragslaufzeit. Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil auf die Institution übertragen. c) Werbefirma übergibt Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief zurück. Nach Vertragsende wird das Fahrzeug an die Werbefirma zurück übergeben. 28

29 Werbemobile - Verfügung OFD Frankfurt Fall a) Würdigung bei der Werbefirma Werbefirma erbringt mit Übergabe des Fahrzeugs eine Lieferung, da wirtschaftliches Eigentum bereits zu Beginn der vereinbarten Nutzungsdauer übergeht, Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert der Werbeleistung, Umsatzsteuer entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bei Vertragsbeginn. Würdigung bei der BuGa GmbH Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Institution erhält die Gegenleistung im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes führt im Rahmen der Sollbesteuerung zur sofortigen,anzahlungsbesteuerung nach 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A Satz 4 UStG. 29

30 Werbemobile - Verfügung OFD Frankfurt Fall b) und c) Würdigung bei der Werbefirma Fahrzeug ist nach den Leasinggrundsätzen der Werbefirma zuzurechnen, Umsatzsteuer entsteht für die Fahrzeugüberlassung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer, wenn keine Teilleistungen vereinbart sind. Würdigung bei der BuGa GmbH Ist Fahrzeug der Werbefirma zuzurechnen Umsatzsteuer für Werbeleistung entsteht mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, wenn keine Teilleistungen vereinbart, Ist Fahrzeug der Institution zuzurechnen Umsatzsteuer führt im Rahmen der Sollbesteuerung zur sofortigen Anzahlungsbesteuerung nach 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A Satz 4 UStG, bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Entgeltvereinnahmung (Fahrzeuglieferung). 30

31 Sponsoring weitere Beispiele (1) Schaltung von Anzeigen des Sponsors im Programmheft 19 % Linkfunktion auf der Internetseite des Gesponserten zur Webseite des Sponsors Produktwerbung (Product Placement = werbewirksame Integration eines Produktes des Sponsors während einer Veranstaltung) Beispiel: Präsentationsflächen oder Präsentationsstände Absatz von Produkten des Sponsors im Rahmen einer Veranstaltung durch das Personal des Gesponserten (Werbeveranstaltungen) Die Anfertigung von Spannbändern, das Anbringen von Fahnen und das Aufstellen von Werbeaufstellern ausschließlich und hervorgehoben mit dem Namen, Logo, Emblem des Sponsors an Gebäuden, in Räumlichkeiten des Gesponserten oder an anderen gut sichtbar und werbewirksam gestalteten Objekten 19 % 19 % 19 % 19 % 31

32 Sponsoring weitere Beispiele (2) Benennung einer Veranstaltung nach dem Sponsor 19 % Lautsprecherdurchsagen 19 % Meet & Great / Empfang 19 % Branchenexklusivität 7 % /19 % Die Übertragung des Rechts an den Sponsor, den Namen des Gesponserten für eigene Werbezwecke oder zur Imagepflege zu nutzen und damit auf seine Leistungen an den Gesponsorten hinzuweisen Übergabe von Freikarten für Vorstellung/Ausstellung (Umsatzsteuersatz entsprechend Karten für die Veranstaltung) Jetzt wohl 19 % ggf. 0 % /7% 32

33 Abschließende Hinweise Abschluss eines (schriftlichen) Sponsoringvertrags empfehlenswert Sponsoringvertrag sollte auch steuerrelevante Regelungen enthalten (u.a. Brutto-/Nettovereinbarung, konkrete Beschreibung und Bewertung der Leistungen, ggf. Abrechnungsmodalitäten) Insbesondere umsatzsteuerliche Auswirkungen vor Abschluss eines Sponsoringvertrages klären, um steuerliche Risiken (z.b. unvollständige Umsatzsteuervoranmeldungen /-erklärungen) zu minimieren, bei Bedarf (im Rahmen einer (un-)verbindlichen Auskunft) mit der Finanzverwaltung abstimmen, um im Nachhinein eintretende nachteilige steuerliche Rechtsfolgen (insbesondere umsatzsteuerlicher Art) zu vermeiden. 33

34 Fragen PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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