Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)

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1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) vom 20. Januar 2005 (GVBl. LSA 2005, 16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569, 577) 1 Grundsätze Der öffentliche Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Der Straßenpersonennahverkehr ist eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Der Schienenpersonennahverkehr ist eine Aufgabe des Landes. In Einzelfällen kann das Land bei Vorteilen für das Gesamtsystem des öffentlichen Personennahverkehrs nach Anhörung der betroffenen Aufgabenträger die Mobilität durch Omnibuslinien gewährleisten. 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentlicher Personennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr einschließlich der flexiblen Bedienformen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn die gesamte Reiseweite der Mehrzahl der Fahrgäste eines Verkehrsmittels 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht überschreitet. (2) Schienenpersonennahverkehr als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen. (3) Straßenpersonennahverkehr als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr. (4) Straßenpersonennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet. 3 Planung des öffentlichen Personennahverkehrs (1) Bei der Planung des öffentlichen Personennahverkehrs ist neben der Qualität, der Leistungsfähigkeit, dem barrierefreien Zugang und der Nutzbarkeit sowie den angemessenen Belangen der unterschiedlichen Fahrgastgruppen auch die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen schienen- und straßengebundenen Verkehrsträger und der unterschiedlichen Bedienformen zu berücksichtigen. Eigenwirtschaftlichem Handeln entsprechend 8 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes ist bei der Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Vorrang einzuräumen. (2) Der Plan des öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Sachsen-Anhalt bildet unter Berücksichtigung der Grundsätze nach 1, der Ziele nach Absatz 1 und der Bevölkerungsentwicklung die Grundlage für eine landesweit koordinierte Verkehrsgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs. Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt ihn nach Anhörung der Aufgabenträger auf und veröffentlicht ihn. Bei der Aufstellung des Plans des öffentlichen 1

2 Personennahverkehrs sind die kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der Verkehrtreibenden sowie der in 7 Abs. 5 genannte Beirat anzuhören. (3) Der öffentliche Personennahverkehrsplan enthält insbesondere Aussagen über 1. die mittel- und langfristigen überregionalen Planungen des öffentlichen Personennahverkehrs, 2. den Bestand und die beabsichtigte Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs, 3. die Koordination der Verkehrsangebote des öffentlichen Personennahverkehrs und 4. die Kooperationen, insbesondere in Tarifgemeinschaften, Verkehrsgemeinschaften und Verbünden. 4 Aufgabenträger im Straßenpersonennahverkehr (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Aufgabenträger im Sinne von 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und insoweit auch von 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes sowie zuständige Stelle im Sinne von 8 Abs. 4 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes. (2) Kreisangehörige Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse können Aufgaben des Straßenpersonennahverkehrs in ihrem Gebiet wahrnehmen, ohne damit Aufgabenträger im Sinne des Absatzes 1 zu werden. Soweit dadurch die Belange der Aufgabenträger berührt werden, ist deren Zustimmung erforderlich. 5 Beirat Der Aufgabenträger soll sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe zur Wahrung der Fahrgastinteressen von einem ehrenamtlichen Beirat unterstützen lassen. Ihm kann insbesondere angehören je ein Vertreter der örtlich zuständigen 1. Fachverbände der Verkehrtreibenden, 2. Fahrgastverbände, 3. Interessenvertretung von Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, 4. Kreiselternräte, 5. Industrie- und Handelskammer, 6. Handwerkskammer, 7. betroffenen Fachgewerkschaften und 8. vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit und im Verkehrswesen tätig sind. 2

3 6 Nahverkehrsplan (1) Der Aufgabenträger beschließt und veröffentlicht einen Nahverkehrsplan unter Beachtung und Abwägung der verkehrlichen Belange, der Bevölkerungsentwicklung und der Finanzierbarkeit sowie nach den Anforderungen des 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und unter Abwägung des 3. Benachbarte Aufgabenträger stimmen ihre Nahverkehrspläne ab. Bei der Einrichtung von Omnibuslinien, die Belange anderer Aufgabenträger oder des Landes berühren, sind diese zu beteiligen. (2) Der Nahverkehrsplan hat insbesondere zu enthalten die Darstellung: 1. der verkehrspolitischen Grundsätze und Ziele des Aufgabenträgers, 2. der siedlungsstrukturellen Entwicklung und der sich daraus ergebenden Potentiale für den öffentlichen Personennahverkehr, 3. des bestehenden und geplanten Netzes des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Linienbündel, 4. der geplanten Maßnahmen zur weiteren Ausgestaltung des Angebotes des öffentlichen Personennahverkehrs unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen einzelner Kundengruppen, 5. der Investitions- und Finanzierungsplanung unter Berücksichtigung der Mittelzuweisungen nach 8 und 6. der Anforderungen an das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs als Grundlage für die Vergabe von Verkehrsleistungen und für die Erteilung von Genehmigungen nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes. (3) Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind unbeschadet des 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zumindest die örtlich tätigen Nahverkehrsunternehmen, die kreisangehörigen Gemeinden, die Straßenbaulastträger und der Beirat nach 5 zu beteiligen. (4) Der Nahverkehrsplan ist dem für Verkehr zuständigen Ministerium anzuzeigen. 7 Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs (1) Das Land gewährleistet als Aufgabenträger ein den verkehrlichen Belangen und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechendes Angebot im Schienenpersonennahverkehr. (2) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle im Sinne von 15 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Für Omnibuslinien nach 1 Satz 4 gilt 4 Abs. 1 für das Land entsprechend. (3) Aufgabenträger nach 4 Abs. 1 und das für Verkehr zuständige Ministerium können zur Übernahme einzelner Strecken oder eines Teilnetzes des Schienenpersonennahverkehrs durch einen oder mehrere Aufgabenträger eine vertragliche Vereinbarung einschließlich der Finanzierung herbeiführen. 3

4 (4) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist befugt, Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise zu übertragen. Dies kann auch im Wege der Beleihung geschehen. (5) Das Land soll sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe zur Wahrung der Fahrgastinteressen von einem ehrenamtlichen Beirat unterstützen lassen. Ihm können insbesondere angehören 1. die oder der Beauftragte des Landes Sachsen-Anhalt für die Belange behinderter Menschen sowie je ein Vertreter 2. der Fachverbände der Verkehrtreibenden, 3. der Fahrgastverbände, 4. des Landeselternrates, 5. der Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern, 6. des Handwerkskammertages des Landes Sachsen-Anhalt, 7. der betroffenen Fachgewerkschaften und 8. der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit und im Verkehrswesen tätig sind. 8 Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (1) Die Finanzverantwortung obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger. (2) Der öffentliche Personennahverkehr ist grundsätzlich durch Fahrgelderlöse zu finanzieren. Zuwendungen an Nahverkehrsunternehmen sind nur als Ausgleich für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zulässig. (3) Die Aufgabenträger nach 4 Abs. 1 erhalten im Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vom Land aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes zweckgebundene Zuweisungen in Höhe von 37 Millionen Euro für den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen, für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des Nahverkehrsplans. Die Höhe der Mittel verändert sich in den nachfolgenden Jahren entsprechend der Höhe der dem Land aus dem Regionalisierungsgesetz zufließenden Mittel. (4) Die Höhe der in Absatz 3 genannten Zuweisungen ergibt sich aus den nachfolgenden Finanzierungsfaktoren: 1. Anteil der Fahrplankilometer des Aufgabenträgers an den gesamten Fahrplankilometern im Land Sachsen-Anhalt: 25 v. H., 2. Anteil der Fläche des Aufgabenträgers an der Gesamtfläche des Landes Sachsen-Anhalt: 30 v. H., 3. Anteil der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land Sachsen-Anhalt, wobei die Fahrten der Auszubildenden gemäß 45 a des Personenbeförderungsgesetzes und die nach 1 Satz 4 gewährleisteten Fahrten unberücksichtigt bleiben: 40 v. H., 4

5 4. Anteil der auf das Gebiet des Aufgabenträgers entfallenden Streckenlänge des Straßenbahnnetzes an der Gesamtstreckenlänge des Straßenbahnnetzes im Land Sachsen-Anhalt bei nicht nur zeitweiliger Gewährleistung des Straßenpersonennahverkehrs durch Straßenbahnen: 5 v. H. (5) Die Unterlagen zur Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 4 sind bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr beim für Verkehr zuständigen Ministerium einzureichen. Der Aufgabenträger erhält Abschlagszahlungen auf die Zuweisungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 90 v. H. des für das vorvergangene Jahr oder bei fehlender Festsetzung für dieses Jahr des zuletzt festgesetzten Zuweisungsbetrages. Die Abschlagszahlungen werden in vier Raten überwiesen: 1. zum 20. März eines jeden Jahres für die Monate Januar bis einschließlich April, 2. zum 20. Juni eines jeden Jahres für die Monate Mai bis einschließlich Juli, 3. zum 20. September eines jeden Jahres für die Monate August bis einschließlich Oktober, 4. zum 20. November eines jeden Jahres für den Rest des Jahres. Die Aufgabenträger haben die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen bis zum 30. Juni des Folgejahres auf der Grundlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises nachzuweisen. Die Verkehrsunternehmen haben den Aufgabenträgern und dem für Verkehr zuständigen Ministerium die notwendigen Auskünfte zur Berechnung der Mittel nach Absatz 4 zu erteilen. Die gleiche Verpflichtung haben die in 4 Genannten. Die Schlusszahlung in Höhe von 10 v. H. erfolgt ab dem Haushaltsjahr 2006 mit der zweiten Rate der Abschlagszahlung des Folgejahres. (6) Als Fahrplankilometer gilt bei flexiblen Bedienformen die Summe der Kilometer der mit Fahrgästen durchgeführten Fahrten. Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Bevölkerungszählung oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl der Bevölkerung. Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zahl der Fahrten ist nach den verkauften Einzel-, Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweisen zu errechnen. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 13,8 Fahrten je Woche, 59,8 Fahrten je Monat und 552 Fahrten je Jahr zugrunde zu legen. Wird nachgewiesen, dass die durchschnittliche Ausnutzung der Zeitfahrausweise um mehr als 25 v. H. abweicht, sind der Berechnung der Fahrgastzahl die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen. (7) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann über den in Absatz 3 genannten Betrag hinaus nach Maßgabe des Ansatzes im Haushaltsplan Zuwendungen gemäß 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gewähren 1. für spezielle Förderungen, insbesondere für Anlauffinanzierungen, Modellversuche und Vorbereitungsmaßnahmen von Kooperationen, 2. für Kooperationen und 3. für überregional durchgebundene Nahverkehre. (8) Die Finanzierungsmechanismen und Strukturen sind spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch die Landesregierung zu überprüfen. Über das Ergebnis ist dem Landtag bis spätestens zum 30. Juni 2008 schriftlich Bericht zu erstatten. 5

6 9 Finanzierung des Ausbildungsverkehrs Der Aufgabenträger erhält vom Land Ersatzleistungen anstelle der den Verkehrsunternehmen zustehenden Ausgleichszahlungen nach 45 a des Personenbeförderungsgesetzes, sofern er mit den Verkehrsunternehmen eine für die Auszubildenden finanziell gleichwertige Vereinbarung zur Beförderung der Auszubildenden getroffen hat, bei der die Ausgleichszahlungen nach 45 a des Personenbeförderungsgesetzes entfallen. Die Vereinbarung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums. Der Aufgabenträger und das für Verkehr zuständige Ministerium vereinbaren vertraglich die Höhe der Ersatzleistungen. 10 Übergangsvorschriften (1) Im Jahr 2005 beläuft sich der Zuweisungsbetrag für die Abschlagszahlungen nach 8 Abs. 5 Satz 2 auf die Höhe, die sich aus einer fiktiven Berechnung für das Jahr 2003 nach den Bestimmungen des 8 Abs. 4 ergibt. Im Jahr 2005 geht der Restbetrag von 3,7 Millionen Euro zu gleichen Teilen in die Abschlagszahlungen ein. Die Abschlagszahlungen für das Jahr 2006 ergeben sich aus einer fiktiven Berechnung für das Jahr (2) Für die Fahrplankilometer gemäß 8 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit 8 Abs. 6 Satz 1, die mit nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten flexiblen Bedienformen erbracht werden, werden je Fahrplankilometer im Jahr 2005 zusätzlich 0,30 Euro, im Jahr 2006 zusätzlich 0,20 Euro und im Jahr 2007 zusätzlich 0,10 Euro, für alle Aufgabenträger zusammen jedoch nicht mehr als zwei Millionen Euro pro Jahr, gewährt. Ergibt sich rechnerisch eine Zuweisung von mehr als zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr, werden die Anteile der Aufgabenträger entsprechend ihren Anteilen an dieser Gesamtsumme gemindert. 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Gestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs im Land Sachsen-Anhalt vom 24. November 1995 (GVBl. LSA S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 555) und Nummer 542 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 176), außer Kraft. Magdeburg, den 20. Januar Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Spotka Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Böhmer Der Minister für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Daehre 6

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