Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 1. MÄRZ 2013
|
|
- Nadja Waldfogel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 1. MÄRZ 2013 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 09:00 11:00 UHR HS THOMAS BERNHARD Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden Punkte angeführt. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie KURZ, geben Sie die entsprechenden Paragraphenhinweise an und begründen Sie Ihre Antwort. Bitte verwenden Sie zur Beantwortung der Fragen ausschließlich das ausgeteilte linierte Papier. Antworten auf anderen Unterlagen werden nicht bewertet. Schreiben Sie auf jeden Bogen Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer und schreiben Sie im Allgemeinen bitte leserlich! Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Viel Erfolg! NR FRAGESTEUNG PUNKTE 1) DIPOM: Was versteht man unter Betriebsvermögensvergleich, welche Formen gibt es und worin bestehen die Unterschiede? BAKK: Erklären Sie den Unterschied zwischen wirtschaftlichem Eigentum und zivilrechtlichem Eigentum und führen sie steuerrechtlich relevante Beispiele an. DIPOM: Betriebsvermögensvergleich: Der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust eines Jahres ergibt sich aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben (Gewinn- und Verlustrechnung). Die Betriebseinnahmen und -ausgaben werden unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung mit Entstehen der Forderung bzw. Verbindlichkeit erfasst und dem jeweiligen Geschäftsjahr ihres Entstehens zugeordnet (periodengerechte Gewinnermittlung). Gegenüberstellung des BV am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem BV am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftjahres. Uneingeschränkter Betriebsvermögensvergleich 5 EStG: Die Gewinnermittlung nach 5 EStG setzt Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 Abs 1 EStG) und Rechnungslegungspflicht voraus. Ausgenommen sind and- und Forstwirte ( 21 EStG) sowie selbständig Tätige ( 22 EStG). Rechnungslegungspflicht nach 189 UGB besteht unabhängig vom Umsatz für Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften und für Unternehmer, die mehr als Umsatz im Geschäftsjahr erzielen, unabhängig davon ob ein Firmenbucheintrag vorliegt oder nicht. Eingeschränkter Betriebsvermögensvergleich 4 Abs 1 EStG: Die Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 erfasst freiwillige Buchführung bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn auch durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln können (Gewerbetreibende und and- und Forstwirte unterhalb der Buchführungsgrenze, Einkünfte aus selbständiger Arbeit). and- und Forstwirte, wenn diese nach 125 BAO buchführungspflichtig sind (Umsatz von mehr als ,-- oder Einheitswert von mehr als ,--). 1
2 Unterschiede 5 EStG 4 Abs 1 EStG jeder der nach UGB Rechnungslegungspflichtig ist Gewillkürtes BV ist zulässig (dient nicht unmittelbar dem Betrieb, gehört auch nicht zum notwendigen Privatvermögen, ist dem Betrieb wirtschaftlich zuzuordnen (zb Wertpapiere, vermietete Gebäude) Da gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig ist, decken sich die Gewinne nach 4 Abs 1 und 5 nicht, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sind zwingend Bewertung des Betriebsvermögens erfolgt nach Bewertungsvorschriften des UGB, soweit steuerliche Vorschriften nicht zwingend vorgehen; Maßgeblichkeitsprinzip Ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich Verlustvortrag in voller Höhe möglich Pflicht zur Teilwertabschreibung; Wertänderungen des Grund und Bodens werden steuerlich erfasst. BAKK: steuerliche Gewinnermittlung Nur notwendiges BV wird erfasst Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 und 4 Abs 3 unterscheiden sich nur in der Gewinnhöhe der einzelnen Perioden, der Gesamtgewinn deckt sich, wenn man alle Perioden vergleicht Wahlrecht in Bezug auf Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten Es gelten die steuerlichen Bewertungsvorschriften des 6 EStG abweichendes Wirtschaftsjahr nur bei and- und Forstwirten möglich Verlustvortragt in voller Höhe möglich Bei dauernder Wertminderung darf abgewertet werden Wertänderungen des Grund und Bodens werden steuerlich erfasst Wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Eigentümer sind nicht immer dieselbe Person. Wirtschaftsgüter werden abgabenrechtlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet, soweit nicht bei wirtschaftlicher Anknüpfung der einzelnen Tatbestände und somit im Anwendungsbereich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ( 21 EStG) auf Grund des 24 EStG eine abweichende Zurechnung vorzunehmen ist. Zivilrechtliches Eigentum: Ist das dingliche Vollrecht an einer körperlichen Sache (die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen ( 353 f ABGB)). Dem zivilrechtlichen Eigentümer ist eine Sache steuerlich nicht zuzurechnen, wenn besondere Umstände hinzukommen, die es dem Nutzungsberechtigten ermöglichen, mit der Sache wie ein Eigentümer zu verfahren. Abgabenrechtliche Tatbestände, die nicht an das wirtschaftliche, sondern an das zivilrechtliche Eigentum anknüpfen, finden sich bei der Grunderwerbsteuer, im Gebührenrecht, im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Der Verkauf einer iegenschaft an einen Treuhänder des Eigentümers führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang, jedoch zu keiner Änderung der Zurechnung. Bei Treuhandverhältnissen ist der Treuhänder der zivilrechtliche Eigentümer Bei Sicherungsübereignungen ist zivilrechtlicher Eigentümer derjenige, dem die Wirtschaftsgüter übereignet worden sind. Wirtschaftliches Eigentum: Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ist nicht das zivilrechtliche sondern das wirtschaftliche Eigentum entscheidend ( 24 BAO): Wirtschaftliches Eigentum ist nicht das Gegenteil zum zivilrechtlichem Eigentum, sondern setzt dieses häufig voraus. Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige dem ein Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Anknüpfung der abgabenrechtlichen Tatbestände zuzurechnen ist. Grundgedanke ist die Besteuerung dessen, was der Steuerpflichtige auf eigene Rechnung und Gefahr am Markt erwirtschaftet hat. Ist der zivilrechtliche Eigentümer von der Nutzung und von allen wesentlichen Verfügungsrechten ausgeschlossen (Kaufoption des Mieters, Veräußerungsverbote, Belastungsverbote, EV) ist er nicht wirtschaftlicher Eigentümer. Die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgt nach objektiven Gesichtspunkten. easing als Sonderfall des wirtschaftlichen Eigentums. Fruchtgenussberechtigte, Mieter bzw Pächter sind idr keine wirtschaftlichen Eigentümer. 2
3 2) EINKOMMENSTEUER a) Erklären Sie die Begriffe Verlustausgleich und Verlustabzug. b) Herr Bauer hat folgende Einkünfte. Berechnen Sie das jeweilige Jahresergebnis und gehen Sie dabei auf den Verlustvortrag bzw Verlustausgleich ein. 2009: Einkünfte aus Gewerbebetrieb ,-- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ,-- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung , : Einkünfte aus Gewerbebetrieb ,-- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit , : Einkünfte aus Gewerbebetrieb --500,-- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ,-- [14] a) Definitionen: Verlustabzug/Verlustvortrag: Verluste aus den drei betrieblichen Einkunftsarten, die während eines Kalenderjahres nicht ausgeglichen werden können, dürfen unter gewissen Voraussetzungen in folgende Jahre vorgetragen und als Sonderausgaben abgezogen werden ( 18 Abs 2 EStG). Verluste können im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der positiven Einkünfte abgezogen werden ( 2 Abs 2 b EStG). Einen zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag gibt es bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 oder 5 EStG. Bei 4 Abs 3 EStG besteht die Möglichkeit eines Verlustabzuges für die vergangenen drei Jahre. Der Verlustabzug steht dem Steuerpflichtigen zu, der ihn erwirtschaftet hat. Ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den Vorjahren darf nicht möglich gewesen sein (Verlustabzug kann nicht nachgeholt werden). Verlustausgleich: Der Verlustausgleich betrifft negative Ergebnisse der einzelnen Einkunftsarten in einem Veranlagungszeitraum (Verluste, die ohne Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten erzielt wurden, sind einkommenssteuerlich irrelevant). Generell sind Verluste zuerst innerbetrieblich auszugleichen. Wurden in einzelnen Einkunftsarten Verluste erwirtschaftet, dann können sie mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Verluste sind zunächst mit Gewinnen innerhalb derselben Einkunftsart auszugleichen (horizontaler Verlustausgleich). Verbleibende Verluste sind mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen (vertikaler Verlustausgleich). Der Verlustausgleich ist in manchen Fällen ausgeschlossen. b) Ergebnis: 2009: Die Verluste aus Nicht selbständiger Arbeit und VuV können ausgeglichen werden, aber nicht vorgetragen werden. Der Gesamtverlust beträgt 4.000,--; Vortragsfähig sind jedoch nur (Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 2010: Die Verluste aus Gewerbebetrieb und Nicht selbständiger Arbeit können ausgeglichen werden. Der Gesamtverlust beträgt damit 1.000,--, der auch vortragsfähig ist. Zusammen mit dem Verlust aus 2009 betragen die Vortragsfähigen Verluste 4.000, : Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit können ausgeglichen werden, womit ein Gewinn von 1.000,-- verbleibt. Nach Abzug des 75% Verlustvortrages verbleiben 250,-- die der Besteuerung unterliegen. Es verbleiben 3.250,-- die weiterhin vorgetragen werden können (außer 4 Abs 3 EStG Gewinnermittler; 3-Jahres Grenze). 3) Herr X leitet bei der F-GmbH in St. Pölten die Personalabteilung und hat im Jahr 2012 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von ,-- erhalten. Er möchte bei der Arbeitnehmerveranlagung folgende Positionen absetzen. Welche Ausgaben können geltend 3
4 gemacht werden? a) Eine Spende an icht ins Dunkel ihv 1000,-- mittels Banküberweisung. b) Für den Kauf der neu errichteten Eigentumswohnung bezahlt er pro Monat 650,-- an Kreditraten. Für eine private Unfallversicherung bezahlt er 1.080,-- pro Jahr. c) Herr X wohnt in ilienfeld und fährt jeden Tag 36 km (einfache Wegstrecke) zu seiner Arbeitsstätte. Obwohl er mit dem Zug fahren könne, fährt er mit dem Auto, weil er dadurch 20 min früher an seinem Arbeitsplatz ist. d) 2012 hat Herr X einen Wifi-Kurs für Personalrechtsangelegenheiten inkl. Prüfung absolviert ( 1.200,--). Er hat bei einem Fachverlag die Zeitschrift Recht der Arbeit abonniert (Jahresabo ) und er hat sich die Brockhaus Enzyklopädie im Wert von 220,-- angeschafft. Herr X kann folgende Positionen geltend machen: a) Die Spende an icht ins Dunkel ihv 1.000,-- kann Herr X geltend machen, da es sich hierbei um begünstigte Spendenempfänger handelt ( 18 Abs 1 Z 7 EStG). Zuwendungen isd Z 7 und Z 8 sind ab der Veranlagung 2012 nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen isd 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Jahres nicht übersteigen. b) Die Kreditraten und die private Unfallversicherung stellen Topfsonderausgaben dar, die den Höchstbetrag von 2.920,-- übersteigen (insgesamt 8.880,--). Vom Höchstbetrag kann Herr X ¼ ( 730,--) als Sonderausgaben gelten machen ( 18 Abs 1 Z 3 und Abs 3 Z 2 EStG). Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als , dann vermindert sich das Sonderausgabenviertel (Einschleifregelung 18 Abs 3 Z 2 EStG). c) Herr X kann den Weg zur Arbeit mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen (ist ihm trotz der 20min längeren Fahrt zumutbar) daher steht ihm das kleine Pendlerpauschale ihv 696,-- p.a für eine Strecke zwischen km zu ( 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG). d) Den Wifi-Kurs und das Jahresabo kann Herr X als Werbungskosten geltend machen, da sie eindeutig beruflich veranlasst sind (Aus- und Fortbildungskosten 16 Abs 1 Z 10 EStG). Die Kosten für die Enzyklopädie nicht, da Ausgaben für exika keine Werbungskosten darstellen. KÖRPERSCHAFTSTEUER/EINKOMMENSTEUER 4) Hubertus (Wohnsitz und unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich) gründet 2009 mit einem Großteil seiner Vermögenswerte eine Privatstiftung. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus Sicht der Privatstiftung und aus Sicht des Stifters Hubertus bzw der Begünstigten. a) Er widmet der Stiftung einen Bargeldbetrag ihv ,-- und eine 20%ige Beteiligung an der SORA-AG, die er vor 5 Jahren um ,-- erworben hat (Verkehrswert ,-- laut Schätzgutachten). b) Hubertus verkauft der Stiftung 2010 seine Villa im Wert von ,-- um ,--. c) 2010 erzielt die Stiftung Zinserträge ihv ,--, die Zuwendungen an natürliche Personen betragen in diesem Jahr , werden Zinserträge ihv ,-- erzielt, es gibt es keine Zuwendungen fallen Zinserträge ihv ,-- an, die Zuwendungen an natürliche Personen betragen ,--. d) Die Stiftung erzielt 2013 Dividenden aus der Beteiligung an der SORA-AG ihv ,--. [13] a) Es fällt Stiftungseingangssteuer ihv 2,5% an, vom Bargeldbetrag und dem gemeinen Wert der Beteiligungen (=Verkehrswert) im Zeitpunkt der Zuwendung, es sind daher ,-- Stiftungseingangssteuer abzuführen ( 2 Abs 1 ivm 1 Abs 1 und 2 StiftEG.). (Stiftungseingangssteuer ist von der Stiftung zu berechnen und spätestens am 15. des der Vermögensübertragung zweitfolgenden Monats an das FA abzuführen). Für Hubertus hat die Widmung an die Privatstiftung keine steuerrechtlichen Konsequenzen. b) Hinsichtlich des angemessenen Preises von ,-- liegt eine Veräußerung durch den Stifter Hubertus und eine Anschaffung durch die Privatstiftung vor. Der unangemessene Teil in Höhe von ,-- gehört bei der Privatstiftung nicht zu den Anschaffungskosten und ist da es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt - als Zuwendung an 4
5 den Stifter Hubertus bei diesem im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen ( 27 Abs 5 Z 7 EStG). c) 2010 fällt eine Zwischensteuer von 25% an ( ,--, also ,--) Die Zwischensteuer für 2011 beträgt daher , gibt es keine Zwischensteuer. Von der in den Jahren 2010 und 2011 angefallenen Zwischensteuer wird ein Betrag im Ausmaß von 25% (10.000,--) also 2.500,-- gutgeschrieben ( 24 Abs 5 KStG). Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte stellen im Allgemeinen unentgeltliche Vermögensübertragungen dar. Zuwendungen an unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen unterliegen grundsätzlich der KESt, die gleichzeitig eine Endbesteuerung darstellt. d) Als Körperschaft steht der Privatstiftung die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß 10 Abs 1 KStG für inländische Beteiligungen in vollem Umfang zu. 5) Erläutern Sie zwischen welchen Unternehmen eine Gruppe gebildet werden kann bzw nicht gebildet werden kann und begründen Sie ihre Antwort. [12] 20% K-AG 15% T-AG 30% M-AG 90% 50% Y-AG Österreich 60% Deutschland SS-GmbH Folgende Gruppenbildungen (sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gem 9 KStG) möglich: K-AG ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft und kommt damit als Gruppenträger in Betracht ( 9 Abs 3 KStG). Die T-AG kann nicht in die Gruppe einbezogen werden, die direkte Beteiligung zwischen K- AG und T-AG beträgt nur 20%. Eine Einbeziehung über die M-AG scheitert ebenfalls, da auch so nur eine finanzielle Verbindung von 47% erreicht wird ( 9 Abs 2 und Abs 4 KStG). Die K-AG kann mit der M-AG können wegen der 90% Beteiligung eine Gruppe bilden ( 9 Abs 2 und Abs 4 KStG). Die Y-AG und die K-AG können keine Gruppe bilden, da die unmittelbare Beteiligung nur 15% beträgt. Über die M-AG kann die Y-AG in die Gruppe einbezogen werden, da eine finanzielle Verbindung von 60% (15% + 45%) erreicht wird ( 9 Abs 2 und Abs 4 KStG). Die deutsche SS-GmbH kann ebenfalls über die M-AG in die Gruppe einbezogen werden, da eine ausreichende finanzielle Verbindung zu einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglied (M-AG) besteht ( 9 Abs 2 ivm 9 Abs 4 KStG). UMSATZSTEUER 6) Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht und gehen Sie dabei insbesondere auf die Kleinunternehmerregelung ein. a) Ein Unternehmer erzielt im Veranlagungszeitraum 2011 folgende Einnahmen: Vortragstätig bei einem privaten Seminarveranstalter ihv brutto ,--; Vortragstätigkeit als Privatlehrer an einer öffentlichen Mittelschule ihv ,--; Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken ihv 3.190,--. Der Unternehmer tätigt noch eine laufende 40%ige private Nutzung eines ansonsten unternehmerisch genutzten Notebooks; Eigenverbrauch ihv 750,--. b) Im Jahr 2012 schafft er ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ihv brutto ,-- an. Zusätzlich tätigt er weitere kleinere Umsätze in Form von Vorträgen an Schu- [11] 5
6 len die zusammen ,-- (brutto) betragen. Im selben Jahr wird ihm das Notebook gestohlen, wofür er von der Versicherung eine eistung ihv 500,-- bekommt. c) Im Jahr 2013 erzielt der Unternehmer in den Monaten Jänner und Februar Umsätze ihv ,--. Für das restliche Jahr rechnet der Unternehmer mit einer ähnlich guten Auftragslage. Es ist davon auszugehen, dass dieser Trend in den folgenden Jahren anhält. 7) a) Für die Ermittlung der Umsatzgrenze für 2011 ist die in den Einnahmen enthaltene USt herauszurechnen: Vortragstätigkeit bei einem privaten Seminarveranstalter ihv netto ,--; Vortragstätigkeit als Privatlehrer ihv ,-- (unecht steuerbefreit gemäß 6 Abs 1 Z 11 lit b UStG), die Wohnungsvermietung ihv 2900,-- (10% für Vermietung zu Wohnzwecken) und die Nutzungsentnahme ihv Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze ihv ,-- womit die Kleinunternehmergrenze von ,-- nicht überschritten wird und die Umsätze des Unternehmers unecht steuerbefreit ( 6 Abs 1 Z 27 UStG) sind. b) Im Jahr 2012 überschreitet der Unternehmer die Umsatzgrenze von ,-- nicht (9.450,-- netto), wodurch diese Umsätze unecht steuerbefreit werden. Die eistung der Versicherung stellt einen echten Schadenersatz dar, der von der USt befreit ist ( 1 Abs 1 UStG). Der Unternehmer könnte zur Regelbesteuerung optieren, wodurch er die Vorsteuer bei der Anschaffung des Wirtschaftsgutes geltend machen könnte. c) Die Umsätze für 2013 werden die Grenze von ,-- um ein vielfaches übersteigen. Daher ist der Unternehmer (sofern er nicht bereits 2012 optiert hat) ab 2013 nicht mehr unecht steuerbefreit ( 6 Abs 1 Z 27 UStG). Dies führt im Zusammenhang mit dem beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu einer positiven Vorsteuerberichtigung ( 12 Abs 10 UStG) 4.000,--/5 Jahre Beobachtungszeitraum = 800,-- p.a. Da das Jahr 2012 im Beobachtungszeitraum liegt, kann der Unternehmer 2013 Vorsteuern ihv 800,-- beim Finanzamt geltend machen. Auch in den folgenden 3 Jahren kann der Unternehmer eine positive Vorsteuerkorrektur ihv von jeweils 800,-- machen, außer der Unternehmer unterschreitet wieder die Umsatzgrenze und stellt keinen Regelbesteuerungsantrag. Die BergSport AG mit Sitz in Österreich produziert und verkauft Schi-Equipment. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht. a) Die Produktion der Schischuhe Alpine 2000 erfolgt in der polnischen Betriebsstätte der BergSport AG zu Selbstkosten ihv 60,-- pro Paar. Am werden 150 Paar der Marke Alpine 2000 zur Filiale nach Kärnten gebracht, sie sollen in der Wintersaison 2012/2013 an österreichische Abnehmer verkauft werden. b) Die BergSport AG fertigt die Schi für jeden Auftrag individuell an. Für einen wichtigen Auftrag wird am Material im Wert von 5.000,-- zuzüglich USt mittels ordnungsgemäßer Rechnung von der österreichischen MEWA-GmbH erworben. Bereits am werden sie fertigen Schi an den Auftraggeber, eine Privatperson in den USA, versendet. Der Kaufpreis beträgt ,--. a) Nach Art 1 Abs 3 BMR wird das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Gemeinschaftsgebiet ins Inland dem Ig Erwerb gleichgestellt (gemäß Art 1 Abs 1 BMR izm Art 1 Abs 2 Z 1 BMR ist kein Ig Erwerb im Inland erfüllt.) und ist damit in Österreich steuerbar (Art 3 Abs 8 BMR; keine Steuerbefreiung, Art 6 BMR, 6 UStG). Die Bemessungsgrundlage beträgt 9.000,-- ( 4 Abs 8 lit a UStG, Einkaufspreis/Selbstkostenpreis). Es besteht die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges für Ig Verbringen (Art 12 Abs 1 Z 1 BMR). Die BergSport AG kann die Vorsteuer im selben Voranmeldungszeitraum wie die Abfuhr der USt geltend machen. Die Steuerschuld entsteht am (Art 19 Abs 2 BMR). b) Es handelt sich um eine steuerbare ieferung gegen Entgelt ( 3 Abs 1 UStG, 3 Abs 8 UStG) und um eine Ausfuhrlieferungen isd 6 Abs 1 Z 1 ivm 7 UStG die steuerbefreit ist; Ausfuhrnachweis und Buchnachweis sind zu erbringen ( 7 UStG). (Ausschluss gemäß 12 Abs 3 Z1 UStG für steuerfreie ieferungen kommt nicht zur Anwendung, da es sich um eine Befreiung nach 6 Z 1 UStG handelt, 12 Abs 3 Z 3 lit a UStG). Vorsteuerabzug gem 12 UStG, da es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt. Das Material von der MEWA GmbH (Unternehmer), stellt eine ieferung im Inland dar, 6
7 wofür es eine ordnungsgemäße Rechnung gibt ( 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG) und wofür ein Vorsteuerabzug zusteht (Umsatz zwischen zwei Unternehmen). 8) GEBÜHREN & VERKEHRSTEUERN/FINANZSTRAFRECHT/VERFAHRENSRECHT a) Der Gesellschafter W gewährt der BENE-GmbH 2011 ein Darlehen ihv ,-- und verzichtet im darauffolgenden Jahr auf die Rückzahlung. Wie ist dieser Vorgang zu beurteilen? b) Im Betriebsvermögen der BENE-GmbH befindet sich ein PKW, den der Gesellschafter-Z auch privat nutzt. Die BENE-GmbH macht jährlich auf den PKW entfallende Kosten ihv ,-- geltend; die private Nutzung im Ausmaß von 40 % scheint in den Büchern der BENE-GmbH nicht auf kündigt das zuständige Finanzamt eine Betriebsprüfung an. Hat die BENE-GmbH in diesem Zusammenhang finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu befürchten? Was müsste die BENE-GmbH unternehmen und wann müsste sie spätestens tätig werden, um etwaige finanzstrafrechtliche Konsequenzen abzuwenden? c) Herr Y, erzielt neben seinen Einkünften aus der GmbH im Jahr 2011 auch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Anwalt ihv ,--. Sein Finanzamt Weiß von dieser Tätigkeit, da Y die Betriebseröffnung angezeigt und dabei auch eine Schätzung über die Einkünfte aus dem Anwaltsbetrieb abgegeben hat. Die diesbezügliche ESt-Erklärung reicht er über seinen FinanzOnline-Zugang im September 2012 ein. Erfolgte die Erklärung rechtzeitig und welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen hat Herr Y allenfalls zu befürchten? a) Darlehens- und Kreditverträge unterliegen seit dem BBG 2011 keiner Gebühr mehr. Freiwillige eistungen eines Gesellschafters (nachträglicher Forderungsverzicht) unterliegen der Gesellschaftssteuer, wenn sie geeignet sind den Wert der Gesellschaft zu erhöhen ( 2 Abs 1 Z 4 lit b KVG). Bemessungsgrundlage ist der Wert der eistung ( ,--, 7 Abs 1 Z 2 KVG). Der Steuersatz beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage ( 8 KVG). b) Die Nichterfassung der Privatnutzung als Entnahme führt zu einem überhöhten Betriebsausgabenabzug bei der BENE-GmbH und mindert die Bemessungsgrundlage für die ESt durch die Verletzung der gebotenen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ( 119 BAO). Es drohen finanzstrafrechtliche Konsequenzen gem 33 Abs 1 FinStrG (Abgabenhinterziehung). Der BENE-GmbH ist zu einer Selbstanzeige ( 29 FinStrG) zu raten. Es müssen der zuständigen Behörde alle bedeutsamen Umstände offengelegt werden. Eine Selbstanzeige hat nur dann Strafbefreiende Wirkung, wenn der Verkürzungsbetrag rechtzeitig bezahlt wird (Frist von 1 Monat). Straffreiheit tritt ein, wenn die Selbstanzeige spätestens zu Beginn der Betriebsprüfung erfolgt ( 29 Abs 3 lit c FinStrG). c) Die ESt-Erklärung wäre bei Übermittlung via FinanzOnline bis Ende Juni 2012 einzureichen gewesen ( 134 Abs 1 BAO). Herr Y hat seine Erklärungspflicht verletzt; die Behörde kann bei unentschuldbarem verspäteten Einreichen einen Verspätungszuschlag ihv max 10 % (bis zur Obergrenze von 10% der Abgabe) der festgesetzten Einkommensteuer verhängen ( 135 BAO). Summe [90] 7
Rechtliche Grundlagen III
Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen III Unternehmer Kapitalges. Freie Berufe Landwirte > BAO Grenzen < BAO Grenzen < UGB Grenze > UGB Grenze UGB, Handelsbilanz Überleitung Steuerbilanz Eingaben-Ausgaben
MehrBeispiel zu 2 Abs 8 EStG:
Beispiel zu 2 Abs 8 EStG: Besteuerung in Ö im Jahr 01: EK aus Gewerbebetrieb (Ö): 587.000,- EK aus Gewerbebetrieb (D): - 133.000,- GBE 454.000,- x 0,5 12.120 = 214.880 anstelle von 281.380 Ersparnis: 66.500,-
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrDie Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und
MehrPrivate Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche
MehrBesteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung
Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrEinkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014
Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrInvestitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-
Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern
MehrTeil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz
Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Allgemein 1) Erklären Sie die Begriffe Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandprinzip! 2) Wer ist Unternehmer isd UStG? 3) Was ist Steuertatbestand im Umsatzsteuergesetz.
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
Mehr19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,
MehrEine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen
MehrSteuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrReihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)
Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)
MehrVorsteuerabzug und Eigenverbrauch
Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Mag. Barbara Slawitsch 24. 11. 2004 Barbara Slawitsch 1 Einleitung Zusammenhang Eigenverbrauch - Vorsteuerabzug Ziel der Umsatzsteuer: Belastung des Letztverbrauchs Erwerb
MehrMandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrFragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB
Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Theorie 1) Erläutere den Begriff der buchhalterischen Abschreibung. Bei welchen Anschaffungen muss sie berücksichtigt werden, bei welchen nicht? Im Unternehmen
MehrVerlustausgleichs- und Regelbesteuerungsoption
s- und Regelbesteuerungsoption Edeltraud Lachmayer (BMF) Symposium KESt-neu Wien, Juridicum 18.05.2011 Bisherige Rechtslage Unterschiedliche relative sverbote - bei 30 EStG auf Spekulationsgeschäfte eingeschränkt
MehrMichael Unfried. Photovoltaik Strom von der Sonne. Steuerrechtliche Aspekte beim Betrieb von Photovoltaikanlagen. Ing. Franz Patzl
Photovoltaik Strom von der Sonne Steuerrechtliche Aspekte beim Betrieb von Photovoltaikanlagen Ing. Franz Patzl Abteilung Energiewesen und Strahlenschutzrecht (WST6) Geschäftsstelle für Energiewirtschaft
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
MehrFinanzwirtschaft Wertpapiere
Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrFRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR:
FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: A. Anschrift des Absenders Name Anschrift B. Persönliche Angaben des Absenders Telefon, Fax, E-Mail Finanzamt, Steuernummer C. Anschaffung der Anlage/Abschreibungsmöglichkeiten
MehrKap. 3 Steuerliche Bestimmungen
Vorbereitungskurs Bilanzbuchhalterprüfung Schärding 2007-2008 Kap. 3 Steuerliche Bestimmungen by Helmut Mann, Selbständiger Buchhalter, 4943 Geinberg Vorbereitungskurs zur Bilanzbuchhalterprüfung 2007/2008
MehrHome Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014
Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014 1 } Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind aber: } Der Gesetzgeber
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen ( keine Umsatzsteuer in
MehrBesteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009. Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem:
Besteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009 Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem: - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( 22 Abs. 1 Satz 1 EStG) (wenn diese keiner anderen Einkunftsart
MehrEinkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten
Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche
MehrSteuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.
Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche
MehrC.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer
Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrZuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen
Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Erwirbt der Unternehmer einen Pkw, den er sowohl betrieblich als auch privat nutzen wird, stellt sich oftmals die Frage nach
MehrExkurs: Gewinnermittlung
NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. 2014 Exkurs: Gewinnermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung vs. Bilanz 6. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH Gewinnermittlung Bilanz (= Betriebsvermögensvergleich)
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
MehrEin Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.
Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,
MehrEinnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 1. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
Mehr7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt.
Beispiel zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Sachverhalt: Dr. Thomas Müller (M) betreibt in Landshut eine Zahnarztpraxis. Er ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG. Bei seiner nach 164 Abs. 1 AO
MehrNeue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie
MehrVereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer
Vereine im Steuerrecht Umsatzsteuer Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: März 2009 Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss
MehrZusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften A/B/C - OHG
Zusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften A/B/C - OHG A. Sachverhalt Gesellschafter: A, B, C, D, E; Beteiligung zu je 20 %; Tätigkeit der OHG: Stahlhandel
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrBetrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte
Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBesteuerung der Privatstiftung
Besteuerung der Privatstiftung Überblick I Die Stiftung ist eine juristisch selbständige Vermögensmasse ohne Eigentümer, die vom Stifter mit Vermögen ausgestattet ist, um damit einem vom Stifter bestimmten
Mehr18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf
18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf 18.1 Buchungen beim Wareneingang Ein Großhändler bezieht von einem Fabrikanten Waren auf Ziel. E INGANGSRECHNUNG Warenwert (netto)... 3.000,00 Umsatzsteuer...
MehrDer Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer
EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:
MehrImmobilienbesteuerung
alte Rechtslage (bis. 31.3.2012) - 30 EStG idf vor dem 1. StabG 2012: Grundstücksveräußerungen nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, außer: Eigenheime/Eigentumswohnungen, die
MehrGrundstücksbesteuerung- Grundstücksbesteuerung neu Übersicht
Grundstücksbesteuerung-neu neu Sonderfragen im privaten Bereich Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr 26. April 2012 Institut für Finanzrecht, Universität Wien Übersicht Veräußerungsgeschäfte isd 30 EStG-neu
MehrUniv. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler
2. Übungsklausur aus Finanzrecht, 20.02.2014 Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten,
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrMaßgeblichkeitsprinzip und grundsåtzliche Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz*
Maßgeblichkeitsprinzip und grundsåtzliche Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz* O Sachverhalt H und W sind Gesellschafter einer OHG, die einen Großhandel mit Motorrad-Ersatzteilen betreibt.
Mehrwww.pwc.at Public Breakfast 22. März 2011 Die Besteuerung von Kapitalvermögen bei KöR
www.pwc.at Public Breakfast 22. Die Besteuerung von Kapitalvermögen bei KöR www.pwc.at Die Besteuerung des Kapitalvermögens NEU Allgemeine Übersicht Neuordnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte
MehrSONDER- KLIENTEN-INFO
20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER
MehrDas unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer
Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB
MehrZur Reform der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen
Zur Reform der Besteuerung von n aus Kapitalanlagen Ausgewählte Kritikpunkte Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Wien, Oktogon UniCredit Bank Austria Grundlegende Reform der Einkünfte aus Kapitalvermögen
MehrSteuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag
Vorteile nutzen! Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 (Abruf-Nr. 072283) wird die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag
MehrImmobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de
Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung
MehrMerkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins
Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke
MehrIWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium Klausur: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrHerzlich Willkommen 04.09.2012 1
Herzlich Willkommen 04.09.2012 1 Dr. Mary Lachmann, LL.M. Rechtsanwältin Relevante Steuern für Gründer 04.09.2012 2 Gliederung A. Besteuerungsgrundsätze B. Einkommensteuer C. Körperschaftsteuer D. Gewerbesteuer
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat (Linz) 5 GZ. RV/0318-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
MehrInformationsbrief zum 3. November 2009
Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer
MehrInhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten,
1 REWE ÜBUNG 6 Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen 1. Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge (relevante Abschnitte
MehrUmsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe
Umsatzsteuerrecht Universität Trier 2. Stunde Umsatzsteuerrecht 1 C 3 Leitprinzipien und SystemaKk 25» Die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer Umsatzsteuer ist frakkonierte Allphasen- NeOo- Steuer Umsatzsteuer
MehrDer Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer
Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrEigenverbrauch. Grundsätzliches
Eigenverbrauch Grundsätzliches Der Eigenverbrauch soll verhindern, dass etwas ohne Umsatzsteuerbelastung in den Endverbrauch gelangt. Der Vorsteuerabzug, den der Unternehmer für Leistungen, welche für
MehrDer Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!
Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert
Mehr6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014
6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst
MehrVorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!
Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrUmsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015
Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug
MehrIndirekte Teilliquidation
Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach
MehrWie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?
Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan
MehrTeil 2: Fälle zum Körperschaftsteuergesetz
Unbeschränkte Steuerpflicht Teil 2: Fälle zum Körperschaftsteuergesetz 1) Die A GmbH unterhält in einer Steueroase eine Tochtergesellschaft (B GmbH), die kein eigenes Personal hat ( Briefkastenfirma ).
MehrÜbungsbeispiele Repetitorium SS 2007
Übungsbeispiele Repetitorium SS 2007 Teil I Einkunftsermittlung (1) Beispiel zu Einkunftsermittlung (6,5 Punkte) Frau D mit Wohnsitz in Wien erzielt im Jahr 2006 folgende Einkünfte: - Einkünfte als Dienstnehmerin
Mehr