Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 1. MÄRZ 2013

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1 FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 1. MÄRZ 2013 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 09:00 11:00 UHR HS THOMAS BERNHARD Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden Punkte angeführt. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie KURZ, geben Sie die entsprechenden Paragraphenhinweise an und begründen Sie Ihre Antwort. Bitte verwenden Sie zur Beantwortung der Fragen ausschließlich das ausgeteilte linierte Papier. Antworten auf anderen Unterlagen werden nicht bewertet. Schreiben Sie auf jeden Bogen Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer und schreiben Sie im Allgemeinen bitte leserlich! Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Viel Erfolg! NR FRAGESTEUNG PUNKTE 1) DIPOM: Was versteht man unter Betriebsvermögensvergleich, welche Formen gibt es und worin bestehen die Unterschiede? BAKK: Erklären Sie den Unterschied zwischen wirtschaftlichem Eigentum und zivilrechtlichem Eigentum und führen sie steuerrechtlich relevante Beispiele an. DIPOM: Betriebsvermögensvergleich: Der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust eines Jahres ergibt sich aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben (Gewinn- und Verlustrechnung). Die Betriebseinnahmen und -ausgaben werden unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung mit Entstehen der Forderung bzw. Verbindlichkeit erfasst und dem jeweiligen Geschäftsjahr ihres Entstehens zugeordnet (periodengerechte Gewinnermittlung). Gegenüberstellung des BV am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem BV am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftjahres. Uneingeschränkter Betriebsvermögensvergleich 5 EStG: Die Gewinnermittlung nach 5 EStG setzt Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 Abs 1 EStG) und Rechnungslegungspflicht voraus. Ausgenommen sind and- und Forstwirte ( 21 EStG) sowie selbständig Tätige ( 22 EStG). Rechnungslegungspflicht nach 189 UGB besteht unabhängig vom Umsatz für Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften und für Unternehmer, die mehr als Umsatz im Geschäftsjahr erzielen, unabhängig davon ob ein Firmenbucheintrag vorliegt oder nicht. Eingeschränkter Betriebsvermögensvergleich 4 Abs 1 EStG: Die Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 erfasst freiwillige Buchführung bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn auch durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln können (Gewerbetreibende und and- und Forstwirte unterhalb der Buchführungsgrenze, Einkünfte aus selbständiger Arbeit). and- und Forstwirte, wenn diese nach 125 BAO buchführungspflichtig sind (Umsatz von mehr als ,-- oder Einheitswert von mehr als ,--). 1

2 Unterschiede 5 EStG 4 Abs 1 EStG jeder der nach UGB Rechnungslegungspflichtig ist Gewillkürtes BV ist zulässig (dient nicht unmittelbar dem Betrieb, gehört auch nicht zum notwendigen Privatvermögen, ist dem Betrieb wirtschaftlich zuzuordnen (zb Wertpapiere, vermietete Gebäude) Da gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig ist, decken sich die Gewinne nach 4 Abs 1 und 5 nicht, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sind zwingend Bewertung des Betriebsvermögens erfolgt nach Bewertungsvorschriften des UGB, soweit steuerliche Vorschriften nicht zwingend vorgehen; Maßgeblichkeitsprinzip Ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich Verlustvortrag in voller Höhe möglich Pflicht zur Teilwertabschreibung; Wertänderungen des Grund und Bodens werden steuerlich erfasst. BAKK: steuerliche Gewinnermittlung Nur notwendiges BV wird erfasst Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 und 4 Abs 3 unterscheiden sich nur in der Gewinnhöhe der einzelnen Perioden, der Gesamtgewinn deckt sich, wenn man alle Perioden vergleicht Wahlrecht in Bezug auf Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten Es gelten die steuerlichen Bewertungsvorschriften des 6 EStG abweichendes Wirtschaftsjahr nur bei and- und Forstwirten möglich Verlustvortragt in voller Höhe möglich Bei dauernder Wertminderung darf abgewertet werden Wertänderungen des Grund und Bodens werden steuerlich erfasst Wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Eigentümer sind nicht immer dieselbe Person. Wirtschaftsgüter werden abgabenrechtlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet, soweit nicht bei wirtschaftlicher Anknüpfung der einzelnen Tatbestände und somit im Anwendungsbereich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ( 21 EStG) auf Grund des 24 EStG eine abweichende Zurechnung vorzunehmen ist. Zivilrechtliches Eigentum: Ist das dingliche Vollrecht an einer körperlichen Sache (die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen ( 353 f ABGB)). Dem zivilrechtlichen Eigentümer ist eine Sache steuerlich nicht zuzurechnen, wenn besondere Umstände hinzukommen, die es dem Nutzungsberechtigten ermöglichen, mit der Sache wie ein Eigentümer zu verfahren. Abgabenrechtliche Tatbestände, die nicht an das wirtschaftliche, sondern an das zivilrechtliche Eigentum anknüpfen, finden sich bei der Grunderwerbsteuer, im Gebührenrecht, im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Der Verkauf einer iegenschaft an einen Treuhänder des Eigentümers führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang, jedoch zu keiner Änderung der Zurechnung. Bei Treuhandverhältnissen ist der Treuhänder der zivilrechtliche Eigentümer Bei Sicherungsübereignungen ist zivilrechtlicher Eigentümer derjenige, dem die Wirtschaftsgüter übereignet worden sind. Wirtschaftliches Eigentum: Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ist nicht das zivilrechtliche sondern das wirtschaftliche Eigentum entscheidend ( 24 BAO): Wirtschaftliches Eigentum ist nicht das Gegenteil zum zivilrechtlichem Eigentum, sondern setzt dieses häufig voraus. Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige dem ein Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Anknüpfung der abgabenrechtlichen Tatbestände zuzurechnen ist. Grundgedanke ist die Besteuerung dessen, was der Steuerpflichtige auf eigene Rechnung und Gefahr am Markt erwirtschaftet hat. Ist der zivilrechtliche Eigentümer von der Nutzung und von allen wesentlichen Verfügungsrechten ausgeschlossen (Kaufoption des Mieters, Veräußerungsverbote, Belastungsverbote, EV) ist er nicht wirtschaftlicher Eigentümer. Die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgt nach objektiven Gesichtspunkten. easing als Sonderfall des wirtschaftlichen Eigentums. Fruchtgenussberechtigte, Mieter bzw Pächter sind idr keine wirtschaftlichen Eigentümer. 2

3 2) EINKOMMENSTEUER a) Erklären Sie die Begriffe Verlustausgleich und Verlustabzug. b) Herr Bauer hat folgende Einkünfte. Berechnen Sie das jeweilige Jahresergebnis und gehen Sie dabei auf den Verlustvortrag bzw Verlustausgleich ein. 2009: Einkünfte aus Gewerbebetrieb ,-- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ,-- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung , : Einkünfte aus Gewerbebetrieb ,-- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit , : Einkünfte aus Gewerbebetrieb --500,-- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ,-- [14] a) Definitionen: Verlustabzug/Verlustvortrag: Verluste aus den drei betrieblichen Einkunftsarten, die während eines Kalenderjahres nicht ausgeglichen werden können, dürfen unter gewissen Voraussetzungen in folgende Jahre vorgetragen und als Sonderausgaben abgezogen werden ( 18 Abs 2 EStG). Verluste können im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der positiven Einkünfte abgezogen werden ( 2 Abs 2 b EStG). Einen zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag gibt es bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 oder 5 EStG. Bei 4 Abs 3 EStG besteht die Möglichkeit eines Verlustabzuges für die vergangenen drei Jahre. Der Verlustabzug steht dem Steuerpflichtigen zu, der ihn erwirtschaftet hat. Ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den Vorjahren darf nicht möglich gewesen sein (Verlustabzug kann nicht nachgeholt werden). Verlustausgleich: Der Verlustausgleich betrifft negative Ergebnisse der einzelnen Einkunftsarten in einem Veranlagungszeitraum (Verluste, die ohne Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten erzielt wurden, sind einkommenssteuerlich irrelevant). Generell sind Verluste zuerst innerbetrieblich auszugleichen. Wurden in einzelnen Einkunftsarten Verluste erwirtschaftet, dann können sie mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Verluste sind zunächst mit Gewinnen innerhalb derselben Einkunftsart auszugleichen (horizontaler Verlustausgleich). Verbleibende Verluste sind mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen (vertikaler Verlustausgleich). Der Verlustausgleich ist in manchen Fällen ausgeschlossen. b) Ergebnis: 2009: Die Verluste aus Nicht selbständiger Arbeit und VuV können ausgeglichen werden, aber nicht vorgetragen werden. Der Gesamtverlust beträgt 4.000,--; Vortragsfähig sind jedoch nur (Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 2010: Die Verluste aus Gewerbebetrieb und Nicht selbständiger Arbeit können ausgeglichen werden. Der Gesamtverlust beträgt damit 1.000,--, der auch vortragsfähig ist. Zusammen mit dem Verlust aus 2009 betragen die Vortragsfähigen Verluste 4.000, : Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit können ausgeglichen werden, womit ein Gewinn von 1.000,-- verbleibt. Nach Abzug des 75% Verlustvortrages verbleiben 250,-- die der Besteuerung unterliegen. Es verbleiben 3.250,-- die weiterhin vorgetragen werden können (außer 4 Abs 3 EStG Gewinnermittler; 3-Jahres Grenze). 3) Herr X leitet bei der F-GmbH in St. Pölten die Personalabteilung und hat im Jahr 2012 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von ,-- erhalten. Er möchte bei der Arbeitnehmerveranlagung folgende Positionen absetzen. Welche Ausgaben können geltend 3

4 gemacht werden? a) Eine Spende an icht ins Dunkel ihv 1000,-- mittels Banküberweisung. b) Für den Kauf der neu errichteten Eigentumswohnung bezahlt er pro Monat 650,-- an Kreditraten. Für eine private Unfallversicherung bezahlt er 1.080,-- pro Jahr. c) Herr X wohnt in ilienfeld und fährt jeden Tag 36 km (einfache Wegstrecke) zu seiner Arbeitsstätte. Obwohl er mit dem Zug fahren könne, fährt er mit dem Auto, weil er dadurch 20 min früher an seinem Arbeitsplatz ist. d) 2012 hat Herr X einen Wifi-Kurs für Personalrechtsangelegenheiten inkl. Prüfung absolviert ( 1.200,--). Er hat bei einem Fachverlag die Zeitschrift Recht der Arbeit abonniert (Jahresabo ) und er hat sich die Brockhaus Enzyklopädie im Wert von 220,-- angeschafft. Herr X kann folgende Positionen geltend machen: a) Die Spende an icht ins Dunkel ihv 1.000,-- kann Herr X geltend machen, da es sich hierbei um begünstigte Spendenempfänger handelt ( 18 Abs 1 Z 7 EStG). Zuwendungen isd Z 7 und Z 8 sind ab der Veranlagung 2012 nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen isd 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Jahres nicht übersteigen. b) Die Kreditraten und die private Unfallversicherung stellen Topfsonderausgaben dar, die den Höchstbetrag von 2.920,-- übersteigen (insgesamt 8.880,--). Vom Höchstbetrag kann Herr X ¼ ( 730,--) als Sonderausgaben gelten machen ( 18 Abs 1 Z 3 und Abs 3 Z 2 EStG). Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als , dann vermindert sich das Sonderausgabenviertel (Einschleifregelung 18 Abs 3 Z 2 EStG). c) Herr X kann den Weg zur Arbeit mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen (ist ihm trotz der 20min längeren Fahrt zumutbar) daher steht ihm das kleine Pendlerpauschale ihv 696,-- p.a für eine Strecke zwischen km zu ( 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG). d) Den Wifi-Kurs und das Jahresabo kann Herr X als Werbungskosten geltend machen, da sie eindeutig beruflich veranlasst sind (Aus- und Fortbildungskosten 16 Abs 1 Z 10 EStG). Die Kosten für die Enzyklopädie nicht, da Ausgaben für exika keine Werbungskosten darstellen. KÖRPERSCHAFTSTEUER/EINKOMMENSTEUER 4) Hubertus (Wohnsitz und unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich) gründet 2009 mit einem Großteil seiner Vermögenswerte eine Privatstiftung. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus Sicht der Privatstiftung und aus Sicht des Stifters Hubertus bzw der Begünstigten. a) Er widmet der Stiftung einen Bargeldbetrag ihv ,-- und eine 20%ige Beteiligung an der SORA-AG, die er vor 5 Jahren um ,-- erworben hat (Verkehrswert ,-- laut Schätzgutachten). b) Hubertus verkauft der Stiftung 2010 seine Villa im Wert von ,-- um ,--. c) 2010 erzielt die Stiftung Zinserträge ihv ,--, die Zuwendungen an natürliche Personen betragen in diesem Jahr , werden Zinserträge ihv ,-- erzielt, es gibt es keine Zuwendungen fallen Zinserträge ihv ,-- an, die Zuwendungen an natürliche Personen betragen ,--. d) Die Stiftung erzielt 2013 Dividenden aus der Beteiligung an der SORA-AG ihv ,--. [13] a) Es fällt Stiftungseingangssteuer ihv 2,5% an, vom Bargeldbetrag und dem gemeinen Wert der Beteiligungen (=Verkehrswert) im Zeitpunkt der Zuwendung, es sind daher ,-- Stiftungseingangssteuer abzuführen ( 2 Abs 1 ivm 1 Abs 1 und 2 StiftEG.). (Stiftungseingangssteuer ist von der Stiftung zu berechnen und spätestens am 15. des der Vermögensübertragung zweitfolgenden Monats an das FA abzuführen). Für Hubertus hat die Widmung an die Privatstiftung keine steuerrechtlichen Konsequenzen. b) Hinsichtlich des angemessenen Preises von ,-- liegt eine Veräußerung durch den Stifter Hubertus und eine Anschaffung durch die Privatstiftung vor. Der unangemessene Teil in Höhe von ,-- gehört bei der Privatstiftung nicht zu den Anschaffungskosten und ist da es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt - als Zuwendung an 4

5 den Stifter Hubertus bei diesem im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen ( 27 Abs 5 Z 7 EStG). c) 2010 fällt eine Zwischensteuer von 25% an ( ,--, also ,--) Die Zwischensteuer für 2011 beträgt daher , gibt es keine Zwischensteuer. Von der in den Jahren 2010 und 2011 angefallenen Zwischensteuer wird ein Betrag im Ausmaß von 25% (10.000,--) also 2.500,-- gutgeschrieben ( 24 Abs 5 KStG). Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte stellen im Allgemeinen unentgeltliche Vermögensübertragungen dar. Zuwendungen an unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen unterliegen grundsätzlich der KESt, die gleichzeitig eine Endbesteuerung darstellt. d) Als Körperschaft steht der Privatstiftung die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß 10 Abs 1 KStG für inländische Beteiligungen in vollem Umfang zu. 5) Erläutern Sie zwischen welchen Unternehmen eine Gruppe gebildet werden kann bzw nicht gebildet werden kann und begründen Sie ihre Antwort. [12] 20% K-AG 15% T-AG 30% M-AG 90% 50% Y-AG Österreich 60% Deutschland SS-GmbH Folgende Gruppenbildungen (sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gem 9 KStG) möglich: K-AG ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft und kommt damit als Gruppenträger in Betracht ( 9 Abs 3 KStG). Die T-AG kann nicht in die Gruppe einbezogen werden, die direkte Beteiligung zwischen K- AG und T-AG beträgt nur 20%. Eine Einbeziehung über die M-AG scheitert ebenfalls, da auch so nur eine finanzielle Verbindung von 47% erreicht wird ( 9 Abs 2 und Abs 4 KStG). Die K-AG kann mit der M-AG können wegen der 90% Beteiligung eine Gruppe bilden ( 9 Abs 2 und Abs 4 KStG). Die Y-AG und die K-AG können keine Gruppe bilden, da die unmittelbare Beteiligung nur 15% beträgt. Über die M-AG kann die Y-AG in die Gruppe einbezogen werden, da eine finanzielle Verbindung von 60% (15% + 45%) erreicht wird ( 9 Abs 2 und Abs 4 KStG). Die deutsche SS-GmbH kann ebenfalls über die M-AG in die Gruppe einbezogen werden, da eine ausreichende finanzielle Verbindung zu einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglied (M-AG) besteht ( 9 Abs 2 ivm 9 Abs 4 KStG). UMSATZSTEUER 6) Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht und gehen Sie dabei insbesondere auf die Kleinunternehmerregelung ein. a) Ein Unternehmer erzielt im Veranlagungszeitraum 2011 folgende Einnahmen: Vortragstätig bei einem privaten Seminarveranstalter ihv brutto ,--; Vortragstätigkeit als Privatlehrer an einer öffentlichen Mittelschule ihv ,--; Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken ihv 3.190,--. Der Unternehmer tätigt noch eine laufende 40%ige private Nutzung eines ansonsten unternehmerisch genutzten Notebooks; Eigenverbrauch ihv 750,--. b) Im Jahr 2012 schafft er ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ihv brutto ,-- an. Zusätzlich tätigt er weitere kleinere Umsätze in Form von Vorträgen an Schu- [11] 5

6 len die zusammen ,-- (brutto) betragen. Im selben Jahr wird ihm das Notebook gestohlen, wofür er von der Versicherung eine eistung ihv 500,-- bekommt. c) Im Jahr 2013 erzielt der Unternehmer in den Monaten Jänner und Februar Umsätze ihv ,--. Für das restliche Jahr rechnet der Unternehmer mit einer ähnlich guten Auftragslage. Es ist davon auszugehen, dass dieser Trend in den folgenden Jahren anhält. 7) a) Für die Ermittlung der Umsatzgrenze für 2011 ist die in den Einnahmen enthaltene USt herauszurechnen: Vortragstätigkeit bei einem privaten Seminarveranstalter ihv netto ,--; Vortragstätigkeit als Privatlehrer ihv ,-- (unecht steuerbefreit gemäß 6 Abs 1 Z 11 lit b UStG), die Wohnungsvermietung ihv 2900,-- (10% für Vermietung zu Wohnzwecken) und die Nutzungsentnahme ihv Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze ihv ,-- womit die Kleinunternehmergrenze von ,-- nicht überschritten wird und die Umsätze des Unternehmers unecht steuerbefreit ( 6 Abs 1 Z 27 UStG) sind. b) Im Jahr 2012 überschreitet der Unternehmer die Umsatzgrenze von ,-- nicht (9.450,-- netto), wodurch diese Umsätze unecht steuerbefreit werden. Die eistung der Versicherung stellt einen echten Schadenersatz dar, der von der USt befreit ist ( 1 Abs 1 UStG). Der Unternehmer könnte zur Regelbesteuerung optieren, wodurch er die Vorsteuer bei der Anschaffung des Wirtschaftsgutes geltend machen könnte. c) Die Umsätze für 2013 werden die Grenze von ,-- um ein vielfaches übersteigen. Daher ist der Unternehmer (sofern er nicht bereits 2012 optiert hat) ab 2013 nicht mehr unecht steuerbefreit ( 6 Abs 1 Z 27 UStG). Dies führt im Zusammenhang mit dem beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu einer positiven Vorsteuerberichtigung ( 12 Abs 10 UStG) 4.000,--/5 Jahre Beobachtungszeitraum = 800,-- p.a. Da das Jahr 2012 im Beobachtungszeitraum liegt, kann der Unternehmer 2013 Vorsteuern ihv 800,-- beim Finanzamt geltend machen. Auch in den folgenden 3 Jahren kann der Unternehmer eine positive Vorsteuerkorrektur ihv von jeweils 800,-- machen, außer der Unternehmer unterschreitet wieder die Umsatzgrenze und stellt keinen Regelbesteuerungsantrag. Die BergSport AG mit Sitz in Österreich produziert und verkauft Schi-Equipment. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht. a) Die Produktion der Schischuhe Alpine 2000 erfolgt in der polnischen Betriebsstätte der BergSport AG zu Selbstkosten ihv 60,-- pro Paar. Am werden 150 Paar der Marke Alpine 2000 zur Filiale nach Kärnten gebracht, sie sollen in der Wintersaison 2012/2013 an österreichische Abnehmer verkauft werden. b) Die BergSport AG fertigt die Schi für jeden Auftrag individuell an. Für einen wichtigen Auftrag wird am Material im Wert von 5.000,-- zuzüglich USt mittels ordnungsgemäßer Rechnung von der österreichischen MEWA-GmbH erworben. Bereits am werden sie fertigen Schi an den Auftraggeber, eine Privatperson in den USA, versendet. Der Kaufpreis beträgt ,--. a) Nach Art 1 Abs 3 BMR wird das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Gemeinschaftsgebiet ins Inland dem Ig Erwerb gleichgestellt (gemäß Art 1 Abs 1 BMR izm Art 1 Abs 2 Z 1 BMR ist kein Ig Erwerb im Inland erfüllt.) und ist damit in Österreich steuerbar (Art 3 Abs 8 BMR; keine Steuerbefreiung, Art 6 BMR, 6 UStG). Die Bemessungsgrundlage beträgt 9.000,-- ( 4 Abs 8 lit a UStG, Einkaufspreis/Selbstkostenpreis). Es besteht die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges für Ig Verbringen (Art 12 Abs 1 Z 1 BMR). Die BergSport AG kann die Vorsteuer im selben Voranmeldungszeitraum wie die Abfuhr der USt geltend machen. Die Steuerschuld entsteht am (Art 19 Abs 2 BMR). b) Es handelt sich um eine steuerbare ieferung gegen Entgelt ( 3 Abs 1 UStG, 3 Abs 8 UStG) und um eine Ausfuhrlieferungen isd 6 Abs 1 Z 1 ivm 7 UStG die steuerbefreit ist; Ausfuhrnachweis und Buchnachweis sind zu erbringen ( 7 UStG). (Ausschluss gemäß 12 Abs 3 Z1 UStG für steuerfreie ieferungen kommt nicht zur Anwendung, da es sich um eine Befreiung nach 6 Z 1 UStG handelt, 12 Abs 3 Z 3 lit a UStG). Vorsteuerabzug gem 12 UStG, da es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt. Das Material von der MEWA GmbH (Unternehmer), stellt eine ieferung im Inland dar, 6

7 wofür es eine ordnungsgemäße Rechnung gibt ( 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG) und wofür ein Vorsteuerabzug zusteht (Umsatz zwischen zwei Unternehmen). 8) GEBÜHREN & VERKEHRSTEUERN/FINANZSTRAFRECHT/VERFAHRENSRECHT a) Der Gesellschafter W gewährt der BENE-GmbH 2011 ein Darlehen ihv ,-- und verzichtet im darauffolgenden Jahr auf die Rückzahlung. Wie ist dieser Vorgang zu beurteilen? b) Im Betriebsvermögen der BENE-GmbH befindet sich ein PKW, den der Gesellschafter-Z auch privat nutzt. Die BENE-GmbH macht jährlich auf den PKW entfallende Kosten ihv ,-- geltend; die private Nutzung im Ausmaß von 40 % scheint in den Büchern der BENE-GmbH nicht auf kündigt das zuständige Finanzamt eine Betriebsprüfung an. Hat die BENE-GmbH in diesem Zusammenhang finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu befürchten? Was müsste die BENE-GmbH unternehmen und wann müsste sie spätestens tätig werden, um etwaige finanzstrafrechtliche Konsequenzen abzuwenden? c) Herr Y, erzielt neben seinen Einkünften aus der GmbH im Jahr 2011 auch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Anwalt ihv ,--. Sein Finanzamt Weiß von dieser Tätigkeit, da Y die Betriebseröffnung angezeigt und dabei auch eine Schätzung über die Einkünfte aus dem Anwaltsbetrieb abgegeben hat. Die diesbezügliche ESt-Erklärung reicht er über seinen FinanzOnline-Zugang im September 2012 ein. Erfolgte die Erklärung rechtzeitig und welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen hat Herr Y allenfalls zu befürchten? a) Darlehens- und Kreditverträge unterliegen seit dem BBG 2011 keiner Gebühr mehr. Freiwillige eistungen eines Gesellschafters (nachträglicher Forderungsverzicht) unterliegen der Gesellschaftssteuer, wenn sie geeignet sind den Wert der Gesellschaft zu erhöhen ( 2 Abs 1 Z 4 lit b KVG). Bemessungsgrundlage ist der Wert der eistung ( ,--, 7 Abs 1 Z 2 KVG). Der Steuersatz beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage ( 8 KVG). b) Die Nichterfassung der Privatnutzung als Entnahme führt zu einem überhöhten Betriebsausgabenabzug bei der BENE-GmbH und mindert die Bemessungsgrundlage für die ESt durch die Verletzung der gebotenen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ( 119 BAO). Es drohen finanzstrafrechtliche Konsequenzen gem 33 Abs 1 FinStrG (Abgabenhinterziehung). Der BENE-GmbH ist zu einer Selbstanzeige ( 29 FinStrG) zu raten. Es müssen der zuständigen Behörde alle bedeutsamen Umstände offengelegt werden. Eine Selbstanzeige hat nur dann Strafbefreiende Wirkung, wenn der Verkürzungsbetrag rechtzeitig bezahlt wird (Frist von 1 Monat). Straffreiheit tritt ein, wenn die Selbstanzeige spätestens zu Beginn der Betriebsprüfung erfolgt ( 29 Abs 3 lit c FinStrG). c) Die ESt-Erklärung wäre bei Übermittlung via FinanzOnline bis Ende Juni 2012 einzureichen gewesen ( 134 Abs 1 BAO). Herr Y hat seine Erklärungspflicht verletzt; die Behörde kann bei unentschuldbarem verspäteten Einreichen einen Verspätungszuschlag ihv max 10 % (bis zur Obergrenze von 10% der Abgabe) der festgesetzten Einkommensteuer verhängen ( 135 BAO). Summe [90] 7

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