1. Gerichtliche Behandlung der Klageschrift Vorbereitung des Haupttermins

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1 III. Gerichtliche Behandlung der Klageschrift, Rechtshängigkeit 1. Gerichtliche Behandlung der Klageschrift Vorbereitung des Haupttermins a. Aufgaben der Geschäftsstelle nach Eingang der Klageschrift bei Gericht Die Klageschrift erhält nach Eingang bei der Briefannahmestelle des Gerichts zunächst einen Eingangsstempel, der den Tag des Eingangs und die Zahl der Abschriften kenntlich macht (wichtig z.b. für Verjährung! s.u.). Von dort gelangt sie zur Geschäftstelle, die zur weiteren verwaltungsmäßigen Erfassung führt: Eintragung in das Gerichtsregister Aktenanlage Vorlage an den Kostenbeamten zur Prüfung des Kostenvorschusses b. Aufgaben des Richters nach Vorlage der Klageschrift Dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter wird die Klageschrift vorgelegt. Diese ist nun v.a.w. (= von Amts wegen) unverzüglich an den Beklagten zuzustellen, 271 I ZPO. 89 Der Rechtsstreit ist gem. 272 I ZPO in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. Der Haupttermin ist das Kernstück des Zivilprozesses. Sofern es vom Streitstoff irgendwie möglich ist, muss der Haupttermin der Einzige sein. 90 Deshalb soll dem Haupttermin eine umfassende Vorbereitung vorhergehen, um dies zu ermöglichen. Zur Vorbereitung des Haupttermins kann der Vorsitzende gem. 272 II ZPO zwischen zwei Verfahrensweisen wählen: 1. Bestimmung eines sog. frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung ( 275 ZPO) oder 2. Veranlassung eines schriftlichen Vorverfahrens ( 276 ZPO) 89 Nicht bei sog. a limine Abweisung im Falle des Fehlens einer echten Prozessvoraussetzung. 90 Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 272 Rn. 1.

2 i. Kriterien für die Wahl zwischen frühem ersten Termin und schriftlichem Vorverfahren Der Richter trifft seine Wahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten! Das schriftliche Vorverfahren ist zweckmäßig, wenn die mündliche Verhandlung eine umfassende Vorbereitung erfordert und wenn die Parteien schriftlich gewandt oder durch einen Rechtsanwalt vertreten sind. 91 ( Regelfall) Der frühe erste Termin bietet sich dagegen zur Vorbereitung des Haupttermins an, wenn eine schriftliche Vorbereitung - z.b. wegen der Einfachheit der tatsächlichen Sachlage oder weil nur Rechtsfragen zu klären sind - nicht erforderlich erscheint oder nicht sinnvoll ist, weil die Parteien bspw. schriftlich nicht gewandt sind oder die Sachlage wegen der Komplexität oder der besonderen tatsächlichen Schwierigkeit besser (effektiver, schneller) mündlich aufzuklären ist. 92 Außerdem kommt er v.a. auch dann in Betracht, wenn eine gütliche Einigung wahrscheinlich ist. Beachte: Findet ein früher erster Termin statt, so bedeutet das nicht, dass zwangsläufig danach auch ein Haupttermin stattfinden muss (vgl. 275 II ZPO). ii. Verlaufsalternativen: Güteverhandlung ( 278 ZPO) früher erster Termin ( 275 ZPO) ggf. Haupttermin oder schriftliches Vorverfahren ( 276 ZPO) Güteverhandlung ( 278) Haupttermin iii. Güteverhandlung, 278 ZPO Der mündlichen Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) geht gem. 278 II ZPO grds. 93 die Güteverhandlung voraus. Hierbei soll das persönliche Erscheinen der Parteien gem. 278 III ZPO angeordnet werden. 91 Vgl. Thomas/Putzold/Reichold, ZPO, 272 Rn Vgl. Thomas/Putzold/Reichold, ZPO, 272 Rn. 4 ff. 93 Ausnahmen: Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle hat bereits stattgefunden ( 15a EGZPO) oder gütliche Einigung erscheint nach dem Inhalt von Klage, Klageerwiderung und ggf. Replik ausgeschlossen; vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 278, Rn. 7

3 iv. Schriftliches Vorverfahren, 276 ZPO 1. Auf den Beklagten bezogene Vorbereitungshandlungen: Verteidigungsbereitschaft Der Beklagte wird gem. 276 I 1 ZPO (zusammen mit der Zustellung der Klage) dazu aufgefordert (binnen einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung der Klage an ihn) seine Verteidigungsbereitschaft gegen die Klage anzuzeigen. Im Rahmen des Anwaltsprozesses: 78 ZPO Klageerwiderung Gleichzeitig wird ihm eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt, 276 I 2 ZPO. Vgl. zur Klageerwiderung: 277 ZPO. Im Rahmen des Anwaltsprozesses: 78 ZPO Belehrungen gem. 276 II ZPO und 277 II ZPO: Belehrung über die Folgen der Versäumung der Frist gem. 276 I 1 ZPO (Verteidigungsbereitschaft) 331 III ZPO (VU) Belehrung gem. 276 II 2 ZPO über die Rechtsfolgen gem. 91 ZPO und gem. 708 Nr. 2 ZPO Belehrung gem. 277 II ZPO über Folgen der Versäumung der Frist zur Klageerwiderung Im Rahmen des Anwaltsprozesses ( 78 ZPO): Belehrung gem. 276 II 1 ZPO über Anwaltszwang bezogen auf 276 I 1 ZPO und Belehrung gem. 277 II ZPO über Anwaltszwang bezogen auf 277 I ZPO. Beim AG: Belehrung nach 499 ZPO 2. Auf den Kläger bezogene Vorbereitungshandlungen: Wenn der Beklagte eine Klageerwiderungsschrift bei Gericht eingereicht hat, kann dem Kläger wiederum eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Replik) gesetzt werden, 276 III ZPO ( Zweckmäßigkeitserwägung: Dient dies der Vorbereitung des Haupttermins?). Diese Frist muss gem. 277 IV, III ZPO mindestens zwei Wochen betragen. 3. Zustellungen v.a.w. ( 166 ff. ZPO) Für Zustellungen v.a.w. sind die 166 ff. ZPO zu beachten (insbes. 172 ZPO) Beachte: Keine unverzügliche Terminsbestimmung gem. 216 II ZPO, denn der Termin bedarf gerade noch der schriftlichen Vorbereitung!

4 v. Früher erster Termin, 275 ZPO 1. Unverzügliche Terminbestimmung ( 216 II ZPO) auf den frühestmöglichen Zeitpunkt ( 272 III ZPO). Zu beachten: 274 III 1 ZPO 2. Auf den Beklagten bezogene Vorbereitungshandlungen: Dem Beklagten ist zusammen mit der Klageschrift die Ladung zum Termin zuzustellen, 274 II ZPO. Dem Beklagten kann gem. 275 I 1 ZPO eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt werden (vgl. zur Klageerwiderung: 277 ZPO). Diese muss gem. 277 III ZPO mindestens zwei Wochen betragen. Andernfalls ist an ihn die Aufforderung nach 275 I 2 ZPO zu richten. 3. Auf den Kläger bezogene Vorbereitungshandlung: Die Ladung des Klägers wird gem. 274 I ZPO veranlasst. Wenn der Beklagte eine Klageerwiderungsschrift bei Gericht eingereicht, kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Replik) darauf gesetzt werden, 275 IV ZPO. 4. Zudem: 273 II ZPO Wichtig insbesondere: Nr. 4 (Ladung der Zeugen) 5. Zustellungen v.a.w. ( 166 ff. ZPO) Für Zustellungen v.a.w. sind die 166 ff. ZPO zu beachten (insbes. 172 ZPO) 2. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage Zur Erinnerung (vgl. oben, Klageerhebung): Die Klage leitet einen Prozess ein und begründet ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien und zwischen dem Gericht und den Parteien. Sie enthält ein Rechtsschutzgesuch an das Gericht und legt dessen Art (dazu unten) und seinen Umfang ( 308 ZPO) fest. 94 Die Erhebung der Klage erfolgt gem. 253 I ZPO durch Zustellung ( 271 I, 166 ff. ZPO) eines Schriftsatzes (Klageschrift) an den Beklagten Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, Vorbem 253 Rn Abweichend davon ist die Klageerhebung in den Fällen des 261 II ZPO mündlich möglich.

5 Die Klage ist erhoben, wenn das Gericht die Klageschrift an den Beklagten zugestellt hat. Damit dies überhaupt geschehen kann, muss der Kläger die Klageschrift (s.o.) bei dem Gericht schriftlich 96 einreichen, vgl. 253 V ZPO. Mit der Klageschrift sind auch die für die Zustellung an den Beklagten erforderlichen Abschriften (Kopien) einzureichen, es sei denn, die Klageschrift wird elektronisch eingereicht. Die Klageerhebung geschieht also in zwei Akten: 1. Akt: Einreichung der Klageschrift bei Gericht durch den Kläger ( 253 V ZPO) Anhängigkeit 2. Akt: Zustellung der Klageschrift an den Beklagten durch das Gericht ( 253 I, 271 ZPO) Rechtshängigkeit Merke: Die Klage wird durch die bloße Einreichung der Klageschrift ( 253 V ZPO) anhängig. Erhoben ist die Klage jedoch erst mit der Zustellung ( 253 I ZPO). Durch die Erhebung in diesem Sinne wird die Klage rechtshängig ( 261 ZPO). Der Kläger wirkt nur beim ersten Akt mit. Die Zustellung an den Beklagten erfolgt v.a.w. ( 271 I, 166 ff. ZPO). Zur Erinnerung: Beim Amtsgericht ist die Klageerhebung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. 253 ZPO gilt unmittelbar nur für das Verfahren vor den Landgerichten (s. Inhaltsverzeichnis ZPO). Für das Verfahren vor den Amtsgerichten verweist 495 ZPO auf die für das LG geltenden Vorschriften, soweit sich insbes. aus den 495a ff. ZPO nichts Besonderes ergibt. Hinsichtlich der Klageerhebung vor einem AG ist 496 ZPO zu beachten. Abweichend vom Verfahren vor dem LG ist danach beim AG auch die Anbringung ( Einreichung ) der Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch 129a ZPO zu beachten, wonach die Anbringung der Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts, nicht nur des zuständigen AG, möglich ist. 96 Ausnahme: vereinfachte Klageerhebung beim Amtsgericht, s.u.

6 Achtung: Die schriftliche Einreichung der Klage hat jedoch beim zuständigen AG zu erfolgen! Wirkungen der Rechtshängigkeit: 1. Prozessrechtliche Wirkungen vgl. 261 III ZPO 2. Materiell-rechtliche Wirkungen Gem. 262 S. 1 ZPO bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen (= abgesehen von denen nach 261 III ZPO) der Rechtshängigkeit unberührt. Diese richten sich nach materiellem Recht selbst und sind rechtserhaltender oder rechtsvermehrender Natur oder betreffen die Übertragbarkeit. Beispielhaft seien hier genannt: rechtserhaltend: (z.b.: 204, 864, 941 BGB) Bsp. 204 BGB: Die Verjährung wird durch die Erhebung der Klage ( Rechtshängigkeit, 261 I ZPO) gehemmt ( 209 BGB) rechtsvermehrend: (z.b.: 291, 818 IV, 987 ff. BGB) Bsp. 987 ff. ZPO: Klagt der Eigentümer gegen den nichtberechtigten Besitzer auf Herausgabe der Sache, so führt die Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift) dazu, dass sich der Beklagte durch Zerstörung, Beschädigung oder Weggabe der Sache schadensersatzpflichtig machen kann, 989 BGB. Rückwirkung der Zustellung, 167 ZPO 1. Sinn und Zweck der Vorschrift Wann die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erfolgt, entzieht sich gewöhnlich dem Einfluss des Klägers (da er lediglich die Klageschrift bei Gericht einreicht, 253 V ZPO, und das Gericht diese v.a.w. an den Beklagten zustellt, 271 I, 166 ff. ZPO). Er soll deshalb das Verzögerungsrisiko nicht tragen. Es soll dementsprechend für die Fristwahrung darauf ankommen, wann der Kläger die Klageschrift zur Zustellung beim zuständigen Gericht einreicht. 2. Wirkung des 167 ZPO Die Zustellung wirkt als an dem Tag vorgenommen, in dessen Lauf die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist (= fingierte Rückwirkung bzw. Vorwirkung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit). 97 Die Vorwirkung verschiebt den Zeitpunkt der Zustellung gem. 167 ZPO nur für die Fristwahrung, den Neubeginn der Verjährung und deren Hemmung gem. 204 BGB, nicht dagegen hinsichtlich weiterer Wirkungen der Zustellung. 3. Voraussetzungen des 167 ZPO Durch die Zustellung soll eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen bzw. nach 204 BGB gehemmt werden. Wirksame aber zu späte Zustellung des Schriftstücks. Zustellung erfolgt demnächst. Demnächst i.d.s. erfolgt die Zustellung, wenn sie sich entweder aus Gründen verzögert, die der Kläger nicht zu vertreten hat oder wenn sie nur geringfügig verspätet erfolgt (sogar wenn die Verspätung auf Nachlässigkeit beruht 98 ). 97 Achtung: 167 ZPO heilt nur die Verspätung, nicht dagegen z.b. eine nicht ordnungsgemäße Zustellung o.ä. 98 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 167 Rn. 12; BGH NJW-RR 2006, S. 789.

7 Rspr: bis zu 2 Wochen seit Ablauf der versäumten Frist bzw. seit Eintritt der Verjährung (nicht seit Anhängigkeit!) ist noch geringfügig verspätet. E. Klageerwiderungsschrift I. Inhalt der Klageerwiderungsschrift Zum Fallbeispiel Kalb gegen Bock: Nehmen Sie an, der Beklagte erhält den Brief mit der Klageschrift am Er geht damit auf Drängen seiner Frau zu einem Würzburger Anwaltsbüro und bringt dort vor, wie er die Sache sieht. Das Ergebnis dieses Gesprächs ist das folgende Anwaltsschreiben. 1. Abschrift der Klageerwiderungsschrift AKTE 1.2 Akte Richard Riesling 2 Rudolf Ruländer 3 Rechtsanwälte 4 Frau-Holle-Weg Würzburg den An das 7 Amtsgericht Würzburg 8 In Sachen 9 K a l b gegen B o c k 10 5 C 386/09 11 beantragen wir namens des Beklagten, 12 die Klage abzuweisen. 13 Begründung: 14 Die Darstellung des Klägers ist unzutreffend. Bei dem Gespräch 15 am , an dem übrigens auch die Ehefrau des Beklagten 16 teilnahm, erklärte der Kläger, im Hinblick auf die finanziellen 17 Schwierigkeiten dürfte der Beklagte das Geld behalten. 18 Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Beklagten der Erna Bock, 19 Betpfad 2, Würzburg 20 gez. Ruländer 21 (Ruländer)

8 Rechtsanwalt 23 Anlage: Prozessvollmacht 2. Erläuterungen zur Klageerwiderungsschrift des RA Ruländer Das Schreiben des Rechtsanwalts Ruländer ist eine Klageerwiderung. Dafür gelten die folgenden Vorschriften: a. 496 ZPO Vor dem Amtsgericht kann die Klageerwiderung sowohl schriftlich eingereicht werden, als auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. b. 277 I 1 ZPO (i.v.m. 495 ZPO beim Amtsgericht) Zum Fallbeispiel B gegen K: Der Beklagte Bock gibt die Klageerwiderung durch seinen bevollmächtigten Vertreter Rechtsanwalt Ruländer ab. Er bringt als Verteidigungsmittel vor: 1) die Einwendung, dass ihm das Geld geschenkt worden sei 2) ein Beweisangebot für diese Einwendung Mehr kann nach der bisher bekannten Prozesslage von einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung gegenwärtig nicht erwartet werden. c. 277 I 2 ZPO Erklärung zum Einzelrichter (vgl. schon oben bei der Klageschrift). Zudem soll eine Äußerung dazu erfolgen, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. Dies richtet sich nach 348 I, 348 a I ZPO und ist nur vor dem Landgericht relevant, da beim Amtsgericht in Zivilsachen immer Einzelrichter entscheiden ( 22 I GVG). d. 130 Nr. 1 ZPO Die von 130 Nr. 1 ZPO geforderten Bezeichnungen sind alle schon in der Klageschrift enthalten. Daher braucht die Klageerwiderung nur noch den Prozess zu bezeichnen. Das geschieht hier durch den Eingangssatz in Sachen Kalb gegen Bock und das nachfolgende Aktenzeichen 5 C 386/09. Erklärung des Aktenzeichens 5 C 386/09 : - Die Zahl 5 bezieht sich auf die fünfte Abteilung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg, die dem 5. Zivilrichter dieses Zivilgerichts zugeordnet ist. - C ist ein sog. Registerzeichen und steht für: allgemeine Zivilsachen am Amtsgericht /09 heißt, dass die Streitsache die 386te allgemeine Zivilsache aus dem Jahre 2009 ist. 99 Weitere Beispiele für Registerzeichen: O steht für allgemeine Zivilsachen am Landgericht, F für Familiensachen, Ca für das Urteilsverfahren am Arbeitsgericht.

9 Exkurs: Gem. 308 I 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nichts zusprechen, was nicht beantragt ist. Daher könnte man meinen, der Beklagte müsste einen Abweisungsantrag stellen, damit das Gericht eine abweisende Entscheidung treffen kann. Bezugspunkt dieser Vorschrift ist allerdings nur der Antrag des Klägers, denn durch diesen Antrag wird bestimmt, über was das Gericht zu entscheiden hat. Dagegen bedarf es keines Abweisungsantrags des Beklagten, um eine abweisende Entscheidung zu erreichen, da das Gericht bei Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage zwangsläufig eine abweisende Entscheidung zu treffen hat (der Abweisungsantrag ist das kontradiktorische Gegenteil des Klägerantrags). Etwas anderes gilt nur wenn das Gesetz aufgrund einer besonderen Konstellation einen Abweisungsantrag verlangt (vgl. 330, 306 ZPO). 100 e. 130 Nr. 2 ZPO In Betracht kommende Beklagtenanträge: 1. Klageabweisungsantrag des Beklagten: Das Gericht muss die Klage bei Erfolglosigkeit auch ohne einen Abweisungsantrag des Beklagten abweisen. Ein Antrag gem. 130 Nr. 2 ZPO ist deshalb nicht erforderlich. Trotzdem ist der Klageabweisungsantrag zweckmäßig und auch üblich, um den Standpunkt des Beklagten gegenüber der Klage zu verdeutlichen. Im Fallbeispiel hat Rechtsanwalt Ruländer dies durch die Formel beantragen wir namens des Beklagte die Klage abzuweisen getan. 2. Kostenantrag Die meisten Anwälte beantragen, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, d.h. die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Ein solcher Antrag ist aber gem. 308 II ZPO nicht erforderlich. Vielmehr entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Kosten. 3. Antrag zur (nicht: der ) vorläufigen Vollstreckbarkeit Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht v.a.w. Jedoch kann der Schuldner gem. 712 ZPO Schuldnerschutz beantragen. Der Schuldner kann sich vor der Vollstreckung des Urteils schützen /bewahren, indem er den Antrag stellt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden zu dürfen, falls die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Im Fallbeispiel K gegen B war dies nicht der Fall, so dass RA Ruländer den Antrag nicht gestellt hat. 100 Vgl. Musielak, ZPO-Kommentar, 308 Rn. 2.

10 f. 130 Nr. 3 ZPO vgl. Z Akte 1.2 Fallbeispiel Kalb gegen Bock g. 130 Nr. 4 ZPO vgl. Z. 14 Akte 1.2 Fallbeispiel Kalb gegen Bock h. 130 Nr. 5 ZPO Beweismittel des Beklagten zum Nachweis eigener Behauptungen und gleichzeitig zur Widerlegung der Behauptung des Klägers (im Fall: Zeugnis der Frau des B) Erklärung über die vom Gegner bezeichneten Beweismittel (im Fall: keine Erklärungen vorhanden) i. 130 Nr. 6 ZPO Im Fallbeispiel: Unterschrift des Bevollmächtigten Anwalts Ruländer II. Behandlung der Klageerwiderungsschrift Zum Fallbeispiel: Rechtsanwalt Ruländer beglaubigt eine Abschrift des Klageerwiderungsschreibens und stellt sie der Gegenanwältin Dr. Müller-Thurgau nach 195 ZPO zu. Das Original der Klageerwiderungsschrift mit einem Vermerk über die Zustellung von Anwalt zu Anwalt geht an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg. Die Akte wird dem Richter vorgelegt, der die Ladung der Zeugen verfügt. F. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme I. Termin 1. Protokoll der mündlichen Verhandlung AKTE 1.3 Fallbeispiel B gegen K: Am findet der (frühe) erste Termin statt, über dessen wesentlichen Inhalt das Protokoll (vgl. 159 ff. ZPO) berichtet.

11 AKTE 1.3 Protokoll Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Würzburg -5 C 386/09- Würzburg, den Gegenwärtig: 1. Richterin am Amtsgericht Stein als Richterin 2. Justizangestellter Wolf als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle erscheinen bei Aufruf: IN DEM RECHTSSTREIT K a l b gegen B o c k 1. der Kläger und RAin Dr. Müller-Thurgau 2. für den Beklagten RA Ruländer 3. die geladenen Zeuginnen Frau Kalb und Frau Bock. Die Richterin führt in den Sach- und Streitstand ein. Der Kläger wird hierzu persönlich gehört; er bleibt bei der Darstellung der Klageschrift vom Die Güteverhandlung ist erfolglos. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers verliest den Antrag aus der Klageschrift. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt Klageabweisung. Die Parteivertreter verhandeln streitig zur Sache. Beschlossen und verkündet: Die anwesenden Zeuginnen sollen darüber vernommen werden, ob der Kläger am bei der Übergabe der zu dem Beklagten gesagt hat, er könne ihm das Geld nur für ein halbes Jahr leihen. Die Zeuginnen werden zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit einer Beeidigung sowie die Strafbarkeit auch einer uneidlichen Falschaussage hingewiesen und wie folgt vernommen, die erste Zeugin bei Abwesenheit der zweiten: 1. Zeugin Zur Person: Belehrt: Edith Kalb, 50 Jahre, Hausfrau, Am Trog 6a, Würzburg. Ich bin die Ehefrau des Klägers. Zur Aussage bereit.

12 Zur Sache: Ja, ich war dabei, als mein Mann dem Bruno im Januar gegeben hat. Er hat zu ihm ausdrücklich gesagt, dass er das Geld in einem halben Jahr wiederhaben will. Vorgelesen und genehmigt 2. Zeugin Zur Person: Erna Bock, 26 Jahre, Verkäuferin, Betpfad 2, Würzburg. Ich bin die Ehefrau des Beklagten. Belehrt: Zur Sache: Zur Aussage bereit. Es stimmt nicht, dass der Onkel Karl zu meinem Mann gesagt hat, dass er das Geld wiederhaben will. Ich habe selbst gehört, wie er gesagt hat:,,du kannst das Geld behalten, Bruno". Vorgelesen und genehmigt Die Parteivertreter verzichten auf eine Vereidigung. Die Zeuginnen bleiben unvereidigt. Beschlossen und verkündet: Die Parteivertreter verhandeln mit den eingangs gestellten Anträgen zum Beweisergebnis. Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den , 11 Uhr, Zimmer 16. gez. Stein gez. Wolf

13 Erläuterungen Zunächst einige Erläuterungen zum obigen Protokoll des Fallbeispiels in der Streitsache K gegen B (vgl. auch 160 ZPO): (1) Aufruf der Sache, 220 I ZPO Der Termin (nicht die mündliche Verhandlung, siehe 5.) beginnt gem. 220 I ZPO mit dem Aufruf der Sache. Beispiel: Der Vorsitzende ( 136 I ZPO) sagt also: Zur Verhandlung: Kalb gegen Bock. Daraufhin melden sich der Kläger, die beiden Anwälte und die Zeuginnen. (2) Erschienene Personen nach 160 I Nr. 4 ZPO Der Richter stellt fest, dass die im Protokoll genannten Personen anwesend sind. (3) Einführung in den Sach- und Streitstand, vgl. 136 I ZPO (4) Die erschienene Partei wird selbst zur Sache gehört (auch wenn sie anwaltlich vertreten ist), 137 IV, 136 II Anmerkung: Eine Güteverhandlung wäre gem. 278 II 1 ZPO nicht erforderlich gewesen, wenn bereits erfolglos ein außergerichtlicher Einigungsversuch von einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hätte, was in der Anlage zur Klageschrift hätte nachgewiesen werden müssen. (5) Stellung der Anträge, 137 I ZPO Die mündliche Verhandlung beginnt mit Stellung der Anträge ( beachte 297 ZPO). Im Fallbeispiel verhandeln die Parteivertreter streitig zur Sache, d.h. sie bleiben bei ihren gegensätzlichen Standpunkten. Die Parteivorträge dienen der erschöpfenden Erörterung zwischen den Parteien und dem Gericht ( 136 III, 139 ZPO). (6) Beweisaufnahme Belehrung der Zeuginnen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. 383 I 2 ZPO. Die Zeuginnen machen davon allerdings keinen Gebrauch, sondern sind zur Aussage bereit.

14 Der Richter müsste daneben im Fallbeispiel folgendes beachtet haben: Öffentlichkeit der Verhandlung, 169 S. 1 GVG Einzelvernehmung der Zeugen, 394 I ZPO Erlass eines formlosen Beweisbeschlusses (förmlicher Beweisbeschluss im Sinne des 359 ZPO nach 358 ZPO ist nur nötig, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert. Beispiel: Zeuge fehlt, weshalb zur Beweiserhebung Vertagung erforderlich ist). Ermahnung der Zeugen zur Wahrheit nach 395 I ZPO Vernehmung der Zeugen zur Person nach 395 II ZPO Vernehmung der Zeugen zur Sache nach 396 ZPO Zu vorgelesen und genehmigt : 162 I 1, 3 ZPO i.v.m. 160 III Nr. 4 ZPO Zu Verzicht auf Beeidigung: 391 ZPO Beachte: Die Aussage wird beeidigt, der Zeuge wird vereidigt (7) Im Anschluss an die Beweisaufnahme findet nochmals eine mündliche Verhandlung statt ( 285, 279 III ZPO). Merke: Der Termin gliedert sich in mehrere Abschnitte. Er beginnt mit dem Aufruf der Sache und endet mit einem Terminsbeschluss (vgl. 310 ZPO (Verkündungstermin) ggü. 310 ZPO (sog. Stuhlurteil)). Am wichtigsten sind dabei die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme II. Mündliche Verhandlung 1. Verhandlung der Parteien a. Die streitige oder mündliche Verhandlung ist die Verhandlung der Parteien vor Gericht. Sie besteht darin, dass die Parteien Anträge stellen und sie begründen. Begründet werden die Anträge mit rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen. Tatsächliche Ausführungen sind das Behaupten und Bestreiten von Tatsachen, Beweisangebote und Beweiseinreden. b. Es gilt der Grundsatz der Mündlichkeit, 128 I ZPO. Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Gericht nur solche Parteierklärungen berücksichtigen darf, die im Termin mündlich abgegeben worden sind. Die Anträge müssen grundsätzlich sogar aus einem vorbereitenden Schriftsatz verlesen werden, 297 I ZPO.

15 Es ist jedoch gem. 297 II ZPO möglich, dass die Partei stattdessen auf den Schriftsatz Bezug nimmt, der den entsprechenden Antrag enthält, 297 II ZPO. Eine Bezugnahme auf den Inhalt eines Schriftsatzes ist erst recht hinsichtlich der Anspruchsbegründung zulässig, 137 III ZPO. c. Regelungen zum Gang der mündlichen Verhandlung: 136 ff. ZPO (gelten grds. für alle Verfahren) 220 ZPO 272 ff. ZPO (besondere Vorschriften für das landgerichtliche Verfahren 1. Instanz; letztlich gelten diese jedoch kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Verweisung auch für andere Verfahren, vgl. etwa 495 ZPO) 2. Mitwirkung des Gerichts Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung aktiv mitzuwirken, indem er darauf hinwirkt, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen und ihre tatsächlichen Ausführungen vervollständigen, 139 I ZPO. Sinn und Zweck des 139 ZPO: Die Aufklärung nach 139 ZPO soll es dem Gericht ermöglichen, den anhängigen Rechtsstreit im Einklang mit der bestehenden Rechtslage urteilsmäßig beizulegen. Daher darf der Vorsitzende z.b. als sachdienlichen Antrag anregen, dass der Kläger bei einer Schadensersatzklage statt der unmöglichen Naturalrestitution eine Geldentschädigung verlangt ( 251 I BGB). Der Vorsitzende darf jedoch nicht auf eine Erweiterung des Rechtsstreits (z.b. dass der Kläger auch noch Verzugszinsen verlangen kann) oder auf eine Änderung der bestehenden Rechtslage (die z.b. durch Erhebung der Einrede der Verjährung eintreten würde) hinwirken. Im Einzelnen ist hier aber vieles streitig. III. Beweisaufnahme 1. Einführung In der Praxis des Zivilprozesses beanspruchen tatsächliche Fragen ungleich mehr Zeit als Rechtsfragen. Das Beweisverfahren soll dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung verschaffen. 101 Die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung dienen der Klärung der tatsächlichen Fragen (auch: Tatfragen). Begriff der Beweisaufnahme: Beweisaufnahme bedeutet, dass das Gericht ein Beweismittel einsetzt, um eine Tatfrage zu klären (z.b. einen Zeugen zu einer streitigen (beweisbedürftigen) Tatsache befragt). Beweisverfahren: 101 Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, Vorbem 284 Rn. 1.

16 Das Beweisverfahren gliedert sich in zwei Schritte: 1. Einleitung des Beweisverfahrens durch Beweisantrag durch eine Partei ( 371, 373, 403, 420 ff., 445, 447 ZPO), d.h. Einführung des Beweismittels für ein bestimmtes Beweisthema (für eine bestimmte Behauptung also), d.h. die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, die zu beweisen sind 102 oder Anordnung der Beweiserhebung von Amts wegen ( , 448 ZPO). Ausnahme: Zeugenbeweis (Beweisantritt nur durch Parteiantritt, 373 ZPO). 2. Beweiserhebung 103 a. Anordnung der Beweiserhebung falls der Beweis sofort erhoben werden kann: durch formlosen Beschluss andernfalls und bei Parteivernehmung: durch formellen Beweisbeschluss ( 358, 358 a, 450 I 1 ZPO) b. Beweisaufnahme ( ZPO) c. Beweiswürdigung ( 286, 287 ZPO) 2. Voraussetzungen der Beweisaufnahme vgl. dazu oben Teil 2, 3. Beweisfragen/Beweisstation weitere Voraussetzung der Beweisaufnahme ist (lediglich) beim Zeugenbeweis der Beweisantritt, 373 ZPO Beweismittel vgl. dazu oben Teil 2, 3. Beweisfragen/Beweisstation 4. Beweiswürdigung und Beweismaß Begriff der Beweiswürdigung: Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei ( 286 ZPO). Grundsatz der freien Beweiswürdigung, 286 I 1 ZPO: 102 Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, Vorbem 284 Rn Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, Vorbem 284 Rn Vgl. auch 273 II Nr. 4 ZPO: Ladung der Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat.

17 Das Gericht entscheidet dabei grds. nach seiner freien Überzeugung, d.h. das Gericht beurteilt frei den Gang der Verhandlung und den Wert der Beweismittel (zieht Schlüsse aus dem Verhalten der Parteien, der Zeugen usw.). 105 Gebunden ist der Richter jedoch trotzdem an: 1. Die Gesetze der Logik; Denkgesetze 2. Erfahrungssätze (wissenschaftliche und allgemeine) 3. Gesetzliche Beweisregeln, vgl. 286 II ZPO. Beachte: An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht gem. 286 II ZPO nur in den durch die ZPO bestimmten Fällen gebunden. Sie schließen die freie Beweiswürdigung aus. Bsp.: Protokoll ( 165 ZPO), Urkunden ( ZPO). 106 Beweismaß: Hier stellt sich die Frage nach dem erforderlichen Grad an Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsache. a. Vollbeweis : Grds. muss das Gericht von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache (voll) überzeugt sein. Da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen ist, genügt ein aus der Sicht eines vernünftigen Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (kurz: jeden vernünftigen Zweifel ausschließender Grad von Wahrscheinlichkeit oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ). 107 b. Glaubhaftmachung Ausnahmsweise genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Bsp.: 44 II, 104 II, 236 II, 296 IV ZPO c. erhebliche Wahrscheinlichkeit Im Rahmen einer Schadensermittlung auf Grund des 287 I ZPO lässt die h.m. einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit genügen ( erhebliche Wahrscheinlichkeit ). 108 Sonderfall der Beweiswürdigung: Prima facie Beweis/Anscheinsbeweis 105 Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 286 Rn Weitere Beispiele bei Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 286 Rn Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 286 Rn. 2; Musielak, Gk-ZPO, Rn Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 462; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 287, Rn. 11; BGH NJW 1993, 734 M.w.N.

18 Die Rechtssprechung hat den sog. Prima facie Beweis entwickelt. Dabei schließt der Richter von feststehenden Tatsachen auf andere Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung aus den feststehenden Tatsachen zu folgern sind, ohne dass dieser damit unterstellte typische Verlauf im Einzelnen aufgeklärt sein muss. Der Prima facie Beweis wird vor allem zum Schluss auf ein sorgfaltswidriges Verhalten aus einem schädigenden Ereignis angewandt (vgl. dazu: Musielak, Gk-ZPO, Rn. 463 ff.). 5. Beweislast Ist das Gericht trotz Ausschöpfung aller Beweismittel weder von der Wahrheit noch der Unwahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt, so entscheidet es nach der sog. Beweislast, d.h. es entscheidet zum Nachteil der Partei, die die Beweislast für die betreffende Tatsache trägt. vgl. zur Beweislast bereits oben Teil 2 Zur Erinnerung: Als Beweisführungslast (auch subjektive Beweislast) wird die sich im Interesse einer Partei bestehende Notwendigkeit bezeichnet, zur Vermeidung prozessualer Nachteile den Beweis einer streitigen Tatsache zu führen. Die objektive Beweislast meint dagegen die Nachteile, die sich für eine Partei daraus ergeben, dass eine bestimmte Norm nicht angewendet werden kann, weil sich ihre Voraussetzungen nicht feststellen lassen. Wie bei der Darlegungslast gilt folgende Grundregel: Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen (auch negativen) Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Wer also eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen behaupten und (bei Beweisbedürftigkeit) beweisen, die Gegenpartei die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (vgl. schon oben). Zum Fallbeispiel Kalb gegen Bock: Im Fall Kalb gegen Bock verlangt Kalb die Rückzahlung der 750,- gem. 488 I BGB. Der Empfang des Geldes als Darlehen ist die beweisbedürftige Tatsache. Für diese rechtsbegründende Tatsache trägt der angebliche Anspruchsinhaber Kalb die Beweislast. Kann also der Empfang als Darlehen nicht bewiesen werden (d.h. kommt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass Bock das Geld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Darlehen erhalten hat), so trägt Kalb die daraus entstehenden Nachteile, d.h. die Klage wird abgewiesen. G. Urteil

19 I. Inhalt des Urteils 1. Urteil Kalb gegen Bock - AKTE Amtsgericht Würzburg Verkündet am C 386/09- gez.wolf 3 (Wolf) 4 Justizangestellter 5 als U.d.G. 6 IM NAMEN DES VOLKES 7 URTEIL 8 In dem Rechtsstreit 9 des Kaufmanns Karl K a l b, Am Trog 6a, Würzburg 10 - Kläger - 11 Prozeßbevollmächtigte: RAin Dr. Müller-Thurgau, 12 Würzburg 13 gegen 14 den Bauarbeiter Bruno B o c k, Betpfad 2, Würzburg 16 - Beklagter - 17 Prozeßbevollmächtigte:RAe Riesling und 18 Ruländer, Würzburg 19 hat das Amtsgericht Würzburg durch Richterin am Amtsgericht Stein auf die 20 mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen Die Kosten trägt der 23 Kläger Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 25 TATBESTAND 26 Am gab der Kläger dem Beklagten 750.-, die der 27 Beklagte dankend entgegennahm. 28 Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten die mit 29 dem ausdrücklichen Hinweis gegeben, dass er ihm das Geld nur 30 für ein halbes Jahr leihen könne. 31 Er beantragt, 32 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger sowie hieraus seit dem Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz 34 zu zahlen. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen.

20 Er behauptet, der Kläger habe ihm seinerzeit erklärt, er dürfe 38 das Geld behalten. 39 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, 40 er habe zu dem Beklagten am bei der Übergabe der gesagt, dass er ihm das Geld nur für ein halbes Jahr leihen 42 könne, durch Vernehmung der Ehefrauen der Parteien als Zeuginnen. 43 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf 45 den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom (Bl. 13 d.a.). 47 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht 49 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den 50 Beklagten auf Rückzahlung der zu, die er dem Beklagten am gegeben hat. 52 Nach 488 Abs.1 BGB müsste der Beklagte die von dem 53 Kläger,,als Darlehen" empfangen haben. Das setzt eine Einigung 54 der Parteien darüber voraus, dass das Geld ein Darlehen sein sollte. 55 Da der Beklagte eine solche Einigung bestreitet, hätte der Kläger 56 beweisen müssen, dass er zu dem Beklagten am gesagt hat, 57 er könne ihm das Geld nur für ein halbes Jahr leihen. Der Kläger 58 hat den ihm obliegenden Beweis jedoch nicht erbracht. Zwar hat 59 seine Ehefrau als Zeugin ausgesagt, ihr Mann habe dem Beklagten 60 seinerzeit ausdrücklich erklärt, dass er das Geld in einem halben 61 Jahr wiederhaben wolle. Andererseits hat die Ehefrau des Beklagten 62 als Zeugin bekundet, der Kläger habe zu ihrem Mann gesagt, er 63 könne das Geld behalten. Damit steht Aussage gegen Aussage, ohne 64 dass ein Grund ersichtlich ist, der einen Seite mehr zu glauben 65 als der anderen. 66 Nach 812 Abs.1 S.1 BGB müsste der Beklagte die durch 67 die Leistung des Klägers,,ohne rechtlichen Grund" erlangt haben. 68 Es durfte also keine Einigung der Parteien darüber zustande ge- 69 kommen sein, dass das Geld ein Darlehen sein sollte. Das behauptet 70 der Kläger aber selbst nicht. 71 Ein sonstiger rechtlicher Gesichtspunkt, aus dem die Klage 72 begründet sein könnte, ist nicht ersichtlich Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechts- 74 streits zu tragen ( 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Entscheidung über 75 die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr.11 ZPO. 76 Auf 711 S.1 ZPO beruht die Anordnung, dass der Kläger die Voll- 77 streckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf. 78 gez. Stein 2. Erläuterungen zum Urteil Kalb gegen Bock

21 Das Urteil gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Urteilseingang, Z (Dazu: a.) 2. Tenor, Z (Dazu: b.) 3. Tatbestand, Z (Dazu: c.) 4. Entscheidungsgründe, Z (Dazu: d.) a. Urteilseingang Der Urteilseingang beginnt mit der Bezeichnung des Gerichts und dem Aktenzeichen sowie dem Verkündungsvermerk ( 315 III ZPO). Es folgt die Überschrift Im Namen des Volkes, Urteil. Darin kommt zum Ausdruck, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht (vgl. Art. 20 II 1 GG). Dem schließt sich der sog. Urteilskopf an, Z. 8 20, das sog. Rubrum 109. (gesetzliche Regelung in 313 I Nr. 1 3 ZPO) b. Tenor Der wichtigste Abschnitt des Urteils ist der Tenor bzw. die Urteilsformel ( 313 I Nr. 4 ZPO), Z Der Tenor enthält für gewöhnlich 3 Ziffern/Entscheidungen: Ziffer 1 (siehe Fallbeispiel 1.) enthält die Entscheidung in der Hauptsache (= Haupt- und Nebenansprüche i.s.v. 308 I 1 bzw. 2 ZPO) Ziffer 2 (siehe Fallbeispiel 2.) enthält die (v.a.w. zu treffende) Kostenentscheidung ( 308 II ZPO) Ziffer 3 (siehe Fallbeispiel 3.) enthält die Entscheidungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ( 708 ff.) Bei Vorbehaltsurteilen ( 302 bzw. 599 ZPO) enthält das Urteil meist in einer vierten Ziffer den Vorbehalt. Inhalt des Tenors in der Hauptsache (= Ziffer 1 des Tenors): 1. Abweisendes Urteil bzw. abweisender Tenor 109 Früher wurde der Urteilskopf mit roter Tinte geschrieben, was den Begriff Rubrum erklärt.

22 Der Tenor lautet im Falle des abweisenden Urteils unabhängig von der Klageart: I. Die Klage wird abgewiesen. Die Gründe der Abweisung ergeben sich ausschließlich aus den Gründen des Urteils (dazu unten, d.). Ausnahme: Im Urkundenprozess lautet die Formel: I. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. 2. Stattgebende Urteile Der Tenor ist im Falle des stattgebenden Urteils abhängig von der Klageart: 110 a. Leistungsurteile Die Formel lautet hier stets: I. Der Beklagte wird verurteilt,. Bsp.: I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000,- zu zahlen. Zur Abgrenzung zur Feststellungsklage ist das Wort verurteilt wichtig! Der Tenor lautet dagegen nicht etwa: Der Beklagte ist verpflichtet zu zahlen. b. Feststellungsurteile Die Formel lautet hier stets: I. Es wird festgestellt, dass. Bsp.: I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den gesamten Schaden aus dem Unfall vom zu ersetzen. c. Gestaltungsurteile Hier bewirkt das Urteil eine Rechtsgestaltung (vgl. oben). Der Tenor muss dementsprechend das aufführen, was zu gestalten ist. Bsp. zu 133 HGB: Die Hans Kunze OHG, Würzburg, wird aufgelöst. 3. Teilweise stattgebende Urteile 110 Vgl. zum Ganzen Knöringer, S. 14 ff.

23 Der Tenor des Urteils muss das Klagebegehren erschöpfend behandeln. Wird dem Klagebegehren deshalb nicht im Ganzen stattgegeben, so muss das Restbegehren abgewiesen werden. Der Ausspruch in der Hauptsache lautet dann im stattgebenden Teil wie unter 2. a. c. beschrieben mit dem Zusatz: Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Bsp.: Leistungsklage war gerichtet auf Zahlung von 1000,-. Die Klage ist aber nur in Höhe von 500,- begründet. Hauptsachetenor: I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,- zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. c. Tatbestand Der dritte Abschnitt des Urteils ist dessen Tatbestand (vgl. 313 I Nr. 5 ZPO). 111 Nach 313 II ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Der Tatbestand ist die geordnete und gestraffte, objektive Zusammenstellung des Sach- und Streitstands aus Sicht der Parteien, wie er sich am Ende der mündlichen Verhandlung darstellt. 112 Er enthält den vom Gericht (noch) unbewerteten Streitstoff, während die vom Tatbestand deutlich abzugrenzenden Entscheidungsgründe den bewerteten bzw. rechtlich gewürdigten Streitstoff enthalten (der Tatbestand enthält die Zusammenstellung des da mihi factum, die Entscheidungsgründe des dabo tibi ius 113 ). Die Reihenfolge der Darstellung ist keine zwingende, sondern bestimmt sich in erster Linie nach der Verständlichkeit. Bewährt hat sich dabei jedoch folgende Reihenfolge: 114 1) Unstreitiges (dazu schon oben bei Streitige Tatsachen, Teil 2, C. I. 1.) Geschehensablauf, soweit er von den Parteien übereinstimmend dargestellt wurde Ausdrücklich gem. 288 ZPO zugestandene Tatsachen Nicht: ausdrücklich oder konkludent bestrittene Tatsachen Verwendete Sprache bei der Darstellung: Schilderung des Unstreitigen im Imperfekt (Präteritum: der Kläger gab dem Beklagten am 750,-. ) Grund für diesen Aufbau: Die unstreitigen Tatsachen müssen (räumlich und sprachlich) getrennt von den streitigen dargestellt werden, da diese feststehen, bzw. es diesbezüglich keines Beweises mehr bedarf. 2) Streitiger Klägervortrag 111 In den Fällen der 313a, 313b, 540 ZPO ist der Tatbestand ausnahmsweise entbehrlich. 112 Knöringer, S Knöringer, S vgl. zum Ganzen Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 313 Rn. 12 ff.; Knöringer, S. 68 ff.

24 Hier wird dargestellt, was vom Kläger behauptet, vom Beklagten aber widersprochen wird. Ausdrücklich und konkludent bestrittene Tatsachen (unabhängig davon, ob ausreichend substantiiert bestritten wird). Verwendete Sprache: Konjunktiv Sinnvoll ist es Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten des Klägers klar zu trennen: Eingangsformulierung Tatsachenbehauptung: Der Kläger behauptet, (nachfolgende Schilderung aller Tatsachenbehauptungen im Konjunktiv). Eingangsformulierung Rechtsansichten: Der Kläger vertritt die Auffassung, dass... (nachfolgende Schilderung aller Rechtsansichten in Konjunktiv). Grund für die Trennung von den streitigen Beklagtenbehauptungen: Die Klage ist wie gesehen schlüssig, wenn sie zumindest nach dem Klägervorbringen begründet ist. Zum Klägervorbringen gehört zum einen der unstreitige und der streitige Klägervortrag, zum anderen aber auch der unstreitige Beklagtenvortrag, da das unstreitige Vorbringen (egal von welcher Partei es vorgetragen wurde) (unstreitiger) Vortrag beider Parteien ist (deshalb wird bei 1) Unstreitiges auch nicht zwischen den vom Kläger bzw. vom Beklagten vorgetragenen unstreitigen Tatsachen unterschieden). Das Gericht prüft bei der Frage nach der Schlüssigkeit der Klage also zunächst die Begründetheit der Klage auf Grundlage des Vortrags nach 1) und 2). Ist die Klage bereits unschlüssig (= unbegründet nach dem Vortrag nach 1) und 2)) so kommt es für die zu treffende (abweisende) Entscheidung des Gerichts auf den weiteren Vortrag des Beklagten gar nicht mehr an. 3) Prozessgeschichte An dieser Stelle ist nur die Prozessgeschichte anzubringen, soweit sie auf die Anträge der Parteien von Einfluss gewesen ist (etwa Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht, vorangegangenes Versäumnisurteil, Teil- oder Vorbehaltsurteil u.ä.). Verwendete Sprache: Perfekt Grund: Die Prozessgeschichte ist hier schon teilweise anzubringen, damit die gestellten Anträge verständlich sind. Nach vorausgegangenem Versäumnisurteil gegen den Beklagten beispielsweise wird der zuletzt gestellte Antrag des Beklagten nämlich lauten: Das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Daher ist es sinnvoll, bereits vor dem Antrag im Rahmen der Prozessgeschichte auf ein vorangegangenes Versäumnisurteil einzugehen. Folge dadurch ist, dass die Prozessgeschichte geteilt wird und somit doppelt im Tatbestand auftauchen kann. 4) Die zuletzt gestellten Anträge

25 Antrag des Klägers (wörtlich übernommen; nicht etwa ausgelegt) Abweisungsantrag des Beklagten Nicht: Etwaige gestellte Kostenanträge (da unnötig, vgl. 308 II ZPO) oder Anträge auf Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit (ebenso v.a.w. zu erledigen). Verwendete Sprache: Präsens 5) Streitiger Beklagtenvortrag Darstellung in folgender logischer Reihenfolge: Bestrittene klagebegründende Tatsachen Rechtshindernde Tatsachen Rechtsvernichtende Tatsachen Rechtshemmende Tatsachen Verwendete Sprache: Konjunktiv 6) Replik (= Erwiderungen des Klägers auf streitigen Beklagtenvortrag) Dabei handelt es sich zwar ebenfalls um streitigen Klägervortrag, dieser ist jedoch aufgrund seines Bezugs auf das Verteidigungsvorbringen des Beklagten erst nach dessen Darstellung unter 5) verständlich und folgt diesem deshalb nach. Anspruchserhaltender Vortrag in Bezug auf vom Beklagten geltend gemachte: Rechtshindernde Tatsachen Rechtsvernichtende Tatsachen Rechtshemmende Tatsachen Verwendete Sprache: Konjunktiv 7) Prozessgeschichte Prozessgeschichte findet sich im Tatbestand nur insoweit, als diese für die getroffene Entscheidung noch von Bedeutung ist, d.h. nur soweit in den Entscheidungsgründen noch darauf einzugehen ist (insbesondere Beweisbeschlüsse und Beweisergebnis in der Form der Bezugnahme auf Sitzungsprotokolle). Verwendete Sprache: Perfekt Aufbau des Tatbestands im Fallbeispiel Kalb gegen Bock:

26 Unstreitiges Z. 26, Streitiger Klägervortrag Z Prozessgeschichte, soweit sie auf die Anträge der Parteien von Einfluss gewesen ist (-) 4. Die zuletzt gestellten Anträge: Klägerantrag: Z Beklagtenantrag: Z Streitiger Beklagtenvortrag Z Replik (= Erwiderungen des Klägers auf 5.) Hier keine Replik bzw. gehört der zugehörige Vortrag bereits zu 2. (wird nicht wiederholt) 7. Prozessgeschichte, soweit sie noch für die Entscheidung erheblich ist Z d. Entscheidungsgründe Den vierten Abschnitt des Urteils bilden die Entscheidungsgründe (vgl. 313 I Nr. 6 ZPO). 115 Nach 313 III ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung 116 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Die Entscheidungsgründe sind bestimmt für: v.a. die unterlegene Partei, die nicht zuletzt von der Entscheidung überzeugt werden soll. Da es sich dabei oft um juristische Laien handeln wird, ist die Verwendung von juristischen Fachbegriffen zu vermeiden und auch für das übergeordnete Gericht, das die getroffene Entscheidung gegebenenfalls zu überprüfen hat. Urteilsstil Gutachtensstil Die Gründe des Urteils haben die Aufgabe, die gefundene und bereits im Tenor zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Gerichts zu begründen. Die Darstellung der Gründe hat deshalb von diesem bereits gefundenen Ergebnis auszugehen und nicht erst zu diesem Ergebnis hinzuführen. 117 Die Darstellung der Gründe beginnt deshalb mit dem Ergebnis, dem sich die Begründung dieses Ergebnisses anschließt. Alle Ausführungen, die zur Begründung des gefundenen Ergebnisses nicht erforderlich sind, d.h. nicht zur Stützung dieses Ergebnisses beitragen, sind fehl am Platz. Die Darstellungen im Urteilsstil laufen verglichen mit dem Gutachtenstil in die andere Richtung, denn beim Gutachtenstil wird eine Frage aufgeworfen und das Ergebnis der Prüfung steht am Ende. Bsp. für den Gutachtenstil: 115 In den Fällen der 313a, 313b, 540 ZPO bedarf es keiner Entscheidungsgründe. 116 Gemeint sind alle Entscheidungen, die das Gericht zu treffen hatte, d.h. v.a. die in der Hauptsache hinsichtlich der Kosten ( 308 II ZPO) und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ( 708 ff. ZPO). 117 Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 313 Rn. 27.

27 Die Parteien könnten einen Vertrag geschlossen haben. Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Der Kläger hat durch seinen Brief vom dem Beklagten ein Angebot gemacht und der Beklagte hat dieses Angebot im Telefongespräch vom angenommen. Daher liegt sowohl ein Angebot als auch eine Annahme vor. Folglich haben die Parteien einen Vertrag geschlossen. (= Ergebnis) Im Urteilsstil müsste dasselbe dagegen folgendermaßen lauten: Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen. (= Ergebnis) Denn ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme und es liegt sowohl ein Angebot und eine Annahmeerklärung vor. Denn der Kläger hat durch seinen Brief vom dem Beklagten ein Angebot gemacht und der Beklagte hat dieses Angebot im Telefongespräch vom angenommen. Typische Verbindungsworte innerhalb der Urteilsbegründung sind ausgehend vom Ergebnis die Begriffe: denn, weil, da, zwar, aber Dagegen führt die Prüfung beim Gutachtenstil von der aufgeworfenen Frage durch folgende typischen Begriffe zum Ergebnis: folglich, daher, also, demnach Fallbeispiel der Streitigkeit Kalb gegen Bock: Entscheidung in der Hauptsache Z Am Anfang steht das Ergebnis ( die Klage ist zulässig, aber nicht begründet ). Anschließend wird dieses im Urteilsstil begründet. Kostenentscheidung Z Die Kostenentscheidung beruht auf 91 I 1 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit Z II. Fällung, Verkündung und Zustellung des Urteils 1. Fällung des Urteils: Fällung meint (lediglich) die Bestimmung des Willens, d.h. bei einem Einzelrichter dessen (noch im Innern verbleibender) Willensentschluss, wie zu entscheiden ist und bei einem Kollegium die Abstimmung der Entscheidung(en), die sich nach dem GVG richtet (vgl. zur Beratung und Abstimmung 192 ff. GVG) 2. Verkündung bzw. Erlass des Urteils, 310, 311 ZPO

28 Formel: Gründe: Das Urteil wird grds. durch öffentliche Vorlesung der Urteilsformel verkündet, 311 I ZPO. Ausnahme: 311 II 2 und 3 ZPO Gem. 311 III ZPO liegt es im Ermessen des Vorsitzenden ( 136 IV ZPO), ob die Entscheidungsgründe verkündet werden, wobei dies durch Vorlesung oder mündliche Mitteilung geschehen kann. Wirkung der Verkündung: Mit der Verkündung wird das Urteil existent; vorher ist es (gerade auch bei vollständiger Abfassung) lediglich ein Urteilsentwurf (kein Urteil). Erst ein erlassenes Urteil kann rechtliche Wirkungen erzeugen. Ausnahme: In den Fällen des 310 III ZPO erfolgt keine Verkündung. Hier wird das Urteil durch die Zustellung des Urteils existent. Verkündung im Streitfall Kalb gegen Bock: Nach dem Vermerk rechts oben auf dem Urteil ist dieses am also in einem eigens dafür anberaumten Verkündungstermin (vgl. Z. 20 mündl. V. am ) verkündet worden. Richterin Stein liest daher gem. 310 I 1 2. Alt., 311 II 1 ZPO vor: 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten trägt der Kläger. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die. 3. Zustellung des Urteils Das vollständig abgefasste Urteil wird schließlich beiden Parteien zugestellt, 317 I 1 ZPO. H. Urteilswirkungen I. Voraussetzung: Erlass oder formelle Rechtskraft Die verschiedenen von einem Urteil ausgehenden Wirkungen treten entweder bereits mit Erlass des Urteils ein oder erst mit der formellen Rechtskraft des Urteils. 1. Erlass Erlassen ist das Urteil in der Regel mit der Verkündung gem. 310 I ZPO. Ausnahme: 310 III ZPO 2. Formelle Rechtskraft ( 705 ZPO) Formelle Rechtskraft des Urteils bedeutet, dass es nicht mehr mit (den ordentlichen Rechtsmitteln der) a. Berufung, b. Revision oder mit dem c. Einspruch angegriffen werden kann. a. Berufung

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