Zwangsversteigerung für Anfänger

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zwangsversteigerung für Anfänger"

Transkript

1 Zwangsversteigerung für Anfänger Bearbeitet von Von Stefan Geiselmann, Dipl.-Rpfl. (FH) beim Amtsgericht für Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung, und Johannes Kreutzkam, JOAR a.d. 1. Auflage Buch. XVIII, 273 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm Gewicht: 525 g Recht > Zivilverfahrensrecht, Berufsrecht, Insolvenzrecht > Zivilverfahrensrecht allgemein, Gesamtdarstellungen > Zwangsvollstreckung Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 XVIII. Möglichkeiten der taktischen Einflussnahme auf das Versteigerungsergebnis Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners an. Drittschuldner auf Rückgewähr durch Übertragung und/oder Verzicht und/oder Aufhebung der im Grundbuch des Amtsgerichts für Gemarkung Heft in Abt. III Nr. auf dem Grundstück eingetragenen Grundschuld mit -ohne- Brief in Höhe von EUR. Anzuschließen sind: die Grundschuldüberweisung die Pfändung der Eigentümergrundschuld Da die Pfändung des Rückgewährsanspruchs die Grundschuld nicht erfasst, ist ein gesonderter Überweisungsbeschluss zu erlassen. Dies wird zweckmäßig in einem Beschluss zusammengefasst. Dem Gläubiger geht es aber nicht nur um den schuldrechtlichen Rückgewährsanspruch, sondern er möchte die zukünftige Eigentümergrundschuld verwerten. Sofern diese bereits entstanden ist, wird diese zweckmäßigerweise ebenfalls gleich gepfändet. Dies ist problemlos möglich, da das Gericht lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung durchführt. Ob die Eigentümergrundschuld bereits entstanden ist wird nicht geprüft Eigentümergrundschulden Auch Eigentümergrundschulden sind vom Versteigerungsgericht zu beachten. Gehen sie dem bestbetreibenden Gläubiger vor, werden sie in voller Höhe, bei den bestehen bleibenden Rechten, berücksichtigt. Erlöschen sie, erhält der Schuldner den, auf die Eigentümergrundschuld entfallenden, Erlösanteil. Es werden für den Eigentümer aber keine Zinsen in der Zwangsversteigerung berücksichtigt, 1197 Abs. 2 BGB. Es ist möglich, dass der Eigentümer für sich eine Grundschuld auf seinen Namen eintragen lässt, 1196 Abs. 1 BGB. Man spricht von einer offenen Eigentümergrundschuld. Eine verschleierte Eigentümergrundschuld entsteht, wenn die Eigentümergrundschuld, kraft Gesetzes, aus einem Fremdrecht (Hypothek oder Grundschuld zu Gunsten eines Dritten) entstanden ist. a) Die Pfändung der Eigentümergrundschuld Als Grundschuld ist die Eigentümergrundschuld nach 857 Abs. 6 ZPO wie eine Hypothekenforderung, also nach den Vorschriften des 830 ZPO zu pfänden, dh durch Pfändungsbeschluss + Briefübergabe bzw. Grundbucheintragung

3 760 C. Zwangsversteigerung Aus der Grundbucheintragung der Grundschuld ist ersichtlich, ob es sich um eine Briefgrundschuld oder eine Buchgrundschuld handelt. Steht bei der Grundschuld kein Vermerk zur Brieferteilung, handelt es sich um eine Briefgrundschuld (Grundsatz), 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 1 BGB. Wurde die Erteilung des Grundschuldbriefes ausgeschlossen (Vermerk: Grundschuld ohne Brief) ist dies gem Abs. 1, 1116 Abs. 1 BGB bei der Eintragung der Grundschuld vermerkt b) Der Inhalt des Pfändungsbeschlusses Wie bei jeder Pfändung muss der Pfändungsbeschluss inhaltlich klar und bestimmt sein, insbesondere muss der Umfang der Pfändung erkennbar sein. Gefordert wird daher die bestimmte oder bestimmbare Bezeichnung der Eigentümergrundschuld. Bei der offenen Eigentümergrundschuld ist das kein Problem. Bei der verschleierten Eigentümergrundschuld ist erforderlich die Angabe des Fremdrechts, aus dem die Eigentümergrundschuld entstanden sein soll. Ist die Höhe der Eigentümergrundschuld noch nicht bekannt, was bei Tilgungshypotheken häufig vorkommen kann, so kann im Pfändungsbeschluss die Höhe der Eigentümergrundschuld offen gelassen werden. Sie ist dem Grundbuchamt gegenüber aber nachzuweisen. Da ein Drittschuldner für das Zahlungsverbot nicht vorhanden ist (keine vom Eigentümer verschiedene Person), kann dem Schuldner (= Eigentümer) nicht die Einziehung ( 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) untersagt werden. Notwendig ist also eine geänderte Fassung des 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO, etwa: Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die EGS, insbesondere ihrer Aufhebung durch Bewirkung der Löschung oder der Abtretung an einen Dritten, zu enthalten. Ob ein Drittschuldner einer Hilfspfändung vorhanden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Auf künftige Teile der Eigentümergrundschuld erstreckt sich der Pfändungsbeschluss grundsätzlich nicht. Künftige Teile müssen deshalb ausdrücklich mitgepfändet werden, insbesondere bei der verschleierten Eigentümergrundschuld. Nach der Überweisung zur Einziehung ist der Gläubiger berechtigt, sich durch Einziehung des Grundschuldanspruchs zu befriedigen. Zinsen gebühren ihm gem Abs. 2 BGB jedoch nur in der Zwangsverwaltung. Der Gläubiger, dem die Eigentümergrundschuld überwiesen wurde, kann gem. 727 ZPO eine Titelumschreibung erwirken und die Zwangsvollstreckung aus der Position der Eigentümergrundschuld betreiben. Die Bestimmung des 1197 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen, da diese Beschränkung nur für den Eigentümer gilt. Bei der Überweisung an Zahlungs statt wird die Eigentümergrundschuld auf den Gläubiger übertragen, 835 Abs. 2 ZPO. Sie wandelt sich in ein Fremdrecht, die Beschränkungen aus 1197 BGB kommen in Wegfall. 140

4 XVIII. Möglichkeiten der taktischen Einflussnahme auf das Versteigerungsergebnis Formulierung im Pfändungsbeschluss bei offener Eigentümergrundschuld 139 : 767 Gepfändet wird die angeblich für den Schuldner im Grundbuch von Heft Nr. in Abt. III Nr. auf seinem Grundstück eingetragene Eigentümergrundschuld, für die (k)ein Brief erteilt ist in Höhe von EUR nebst Zinsen seit. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die Eigentümergrundschuld, insbesondere ihrer Aufhebung durch Bewirkung der Löschung oder der Abtretung an einen Dritten zu enthalten. Formulierung im Pfändungsbeschluss bei der verschleierten Eigentümergrundschuld 140 : 768 Gepfändet wird die angebliche Eigentümergrundschuld, in die sich die im Grundbuch von Heft Nr. in Abt. III Nr. auf den Namen von. in Höhe von EUR eingetragene Brief-/Buchhypothek ganz oder teilweise verwandelt hat, mit den Zinsen seit dem und unter Einschluss der Eigentümergrundschuld werdenden Hypothekenanteile. Gepfändet werden außerdem (a c nur bei Briefrechten) a) das Miteigentum des Schuldners am Hypothekenbrief b) der Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft am Brief c) der Anspruch des Schuldners auf Vorlage des Briefes an das Grundbuchamt oder einen Notar zur Bildung eines Teilbriefes und sein Anspruch auf Aushändigung des Teilbriefes d) der angebliche Anspruch des Schuldners auf Berichtigung des Grundbuchs und Erteilung der für diese Grundbuchberichtigung notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form Die Drittschuldner dürfen an den Schuldner, soweit gepfändet ist, nicht mehr leisten. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die Eigentümergrundschuld, insbesondere ihrer Aufhebung durch Bewirkung der Löschung oder der Abtretung an einen Dritten zu enthalten. Zugleich werden dem Gläubiger die Eigentümergrundschuld und die weiter gepfändeten Ansprüche zur Einziehung überwiesen. 7. Löschungsansprüche, 1179a BGB a) Allgemeines Die Rechte im Grundbuch stehen in einem Rangverhältnis, 879 BGB. Bei einer Hypothek wird diese, mit Befriedigung der Forderung, zur Eigentümergrundschuld, 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hat der Schuldner die persönliche Schuld getilgt, die mit einer Grundschuld abgesichert ist, ist der Grundschuldgläubiger verpflichtet, den Rückgewährsanspruch zu erfüllen. 139 Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage 2013, Anm Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage 2013, Anm

5 C. Zwangsversteigerung Dieser Anspruch kann wahlweise erfüllt werden durch Verzicht auf die Grundschuld ( 1168, 1192 BGB), Aufhebung der Grundschuld ( 875, 1183, 1192 BGB), Übertragung (= Abtretung) der Grundschuld auf den Anspruchsberechtigten Im Fall der Eintragung eines Verzichts oder der Übertragung auf den Grundstückseigentümer entsteht eine Eigentümergrundschuld. Die entstandene Eigentümergrundschuld ist vom Versteigerungsgericht zu berücksichtigen und schmälert die Befriedigungsaussichten der nachrangigen Beteiligten. Daher besteht seit 1978 für die nachrangigen Gläubiger ein gesetzlicher Löschungsanspruch zu, wenn sich das Recht, mit dem Eigentum, in einer Person vereinigt, 1179a BGB. Auch für Rechte, die vor eingetragen wurden, konnte gem BGB eine Löschungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Das Entstehen der Eigentümergrundschuld wird durch den Löschungsanspruch nicht verhindert. Der Löschungsanspruch wird im Verteilungsverfahren nur berücksichtigt, wenn er geltend gemacht (= angemeldet wird). Die Anmeldung muss spätestens im Verteilungstermin vorliegen. Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden: A: Eigentümergrundschuld wird vor dem Zuschlag gelöscht: Alle nachrangigen Gläubiger rücken mit ihren eingetragenen Rechten auf. Der Löschungsanspruch wurde bereits vor Zuschlagserteilung erfüllt und ist daher im Verteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen. B: Eigentümerrecht war zum Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht gelöscht: B1: Eigentümerrecht und begünstigtes Recht sind bestehen geblieben: Der Löschungsanspruch besteht weiter. Er ist im Verteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen. B2: Eigentümerrecht ist bestehen geblieben und begünstigtes Recht ist erloschen: Durch das Erlöschen des begünstigten Rechts infolge Zuschlags, ist der Löschungsanspruch nicht erloschen. Er besteht fort. Da dieser Löschungsanspruch nicht mehr grundbuchersichtlich ist (das begünstigte Recht ist durch Zuschlag erloschen und wird in Vollzug des Grundbuchersuchens gelöscht werden), ist spätestens im Verteilungstermin, um die Eintragung einer Vormerkung bei dem bestehen gebliebenen Recht zu ersuchen, die den Löschungsanspruch sichert, 130a Abs. 2 ZVG. Ohne Eintragung der Vormerkung fallen die Vormerkungswirkungen gem. 1179a BGB mit dem Löschen des begünstigten Rechts im Grundbuch weg. B3: Mit dem Zuschlag sind beide Rechte erloschen: Durch das Erlöschen mit Zuschlagsbeschluss haben sich beide Rechte in einen Anspruch auf Befriedigung am Versteigerungserlös umgewandelt. An diesem Befriedigungsanspruch setzt sich der Löschungsanspruch fort. 142

6 XVIII. Möglichkeiten der taktischen Einflussnahme auf das Versteigerungsergebnis Der Löschungsanspruch besteht in diesen Fällen darin, dass der Verpflichtete dem Berechtigten des Löschungsanspruchs, den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteils überlässt. Der Berechtigte ist so zu stellen, wie wenn die Löschung der Eigentümergrundschuld schon vor der Zuschlagserteilung erfolgt wäre. Der auf die Eigentümergrundschuld auszukehrende Erlösanteil wird gem. 119, 120 ZVG als auflösend bedingter Anspruch behandelt und für den Eigentümer und den Vormerkungsberechtigten gemeinsam hinterlegt. Eine Auszahlung kann nur bei Anerkennung oder Vorlage eines Urteils erfolgen. Der Vormerkungsberechtigte könnte jedoch den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle pfänden und so zusammen, mit seiner Zustimmung zur Auszahlung, die Auszahlung an sich selbst erreichen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Gläubiger erst nach der Zuschlagserteilung auf den Erlös einer Grundschuld verzichtet. Die frühere Ansicht des BGH hierzu 141 war verfehlt und wurde aufgegeben. 142 Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren, nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils, die Nachtragsverteilung angeordnet werden. 143 Beispiel: 780 Belastungsübersicht III/ EUR III/ EUR III/ EUR III/1 betreibt die Zwangsversteigerung, Teilungsmasse: EUR Ausgangsfall: Vor Erteilung des Zuschlags verzichtet III/2 auf EUR Der Verzicht wird im Grundbuch eingetragen. Die Geltendmachung des gesetzlichen Löschungsanspruches durch den Gläubiger III/3 bewirkt, dass der auf die Eigentümergrundschuld treffende Erlös, als auflösend bedingter Anspruch nach 119, 120 ZVG zu behandeln ist. Auszahlung an den Berechtigten des Löschungsanspruches (hier III/3) kann erst erfolgen, wenn der Löschungsanspruch von dem Berechtigten des Eigentümerrechts anerkannt ist, oder ein entsprechendes Urteil vorliegt. Teilungsplan, Punkt Zuteilung: III/1: EUR III/2: EUR III/3, für den Fall, dass und soweit der durch die Geltendmachung des Löschungsanspruches bestehende Anspruch anerkannt wird, der Betrag bis zur Höhe von EUR dem Berechtigten des Rechts III/3 zugeteilt. Für den entgegengesetzten Fall wird der freiwerdende Betrag dem Eigentümer, als Erlösüberschuss, zugeteilt BGH, Urt. v IX ZR 131/03, Rpfleger 2004, BGH, Urt. v V ZR 270/10, Rpfleger 2012, BGH, Beschl. v IX ZB 93/16, BeckRS 2017,

7 C. Zwangsversteigerung Abwandlung: Bestehengebliebene Eigentümergrundschuld, erlöschen des begünstigten Rechts: Das Erlöschen eines Rechtes, dessen Berechtigter nach 1179a BGB die Löschung eines bestehen bleibenden Grundpfandrechts verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt erst, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wurde, 91 Abs. 4 ZVG. Erlischt das Recht eines Berechtigten, der einem Löschungsanspruch gegenüber einem bestehen bleibenden Recht hat, geht der Löschungsanspruch nicht mit dem eigenen Recht unter. Der Berechtigte kann beantragen, dass für ihn bei dem bestehen bleibenden Grundpfandrecht eine Vormerkung zur Sicherung des sich aus dem erloschenen Grundpfandrecht ergebenden Anspruches auf Löschung einzutragen ist, 130 Abs. 2 ZVG. 784 Antrag: 144 beantrage ich bei der bestehen gebliebenen Eigentümergrundschuld Abteilung III Nr. 1 eine Vormerkung zur Sicherung des sich aus meiner erloschenen Grundschuld Abt. III Nr. 2 zu EUR ergebenden Anspruchs auf Löschung einzutragen b) Zwischenrechte Der nachrangige Grundschuldgläubiger hat einen Löschungsanspruch, der darauf gerichtet ist, dass der zur Löschung Verpflichtete, den auf das Eigentümerrecht zugeteilten Erlösanteil, dem Vormerkungsberechtigten insoweit überlässt, als er diesem zustehen würde, wenn die Löschung des Eigentümerrechts, schon vor dem Zuschlag erfolgt wäre. Nach nunmehr herrschender Meinung dürfen Zwischenrechte von der Geltendmachung des Löschungsanspruchs eines nachrangigen Gläubigers nicht profitieren. 787 Beispiel: Es erlöschen die Rechte: III/ EUR Eigentümergrundschuld III/ EUR Grundschuld A III/ EUR Grundschuld B Auf die Eigentümergrundschuld III/3 entfällt ein Erlös von EUR. Wäre das Recht III/3 schon vor dem Zuschlag gelöscht worden, wäre der Erlös in Höhe von EUR in Höhe von EUR an den Gläubiger A auf sein Recht III/4 und in Höhe von EUR an den Gläubiger B auf sein Recht III/5 zugeteilt worden. Durch die Geltendmachung des Löschungsanspruchs kann B von dem früheren Eigentümer verlangen, dass er ihm den Erlösanteil von ,00 EUR überlässt. Auf die Eigentümergrundschuld werden EUR zugeteilt, das Zwischenrecht hat durch die Geltendmachung des Löschungsanspruchs keinen Vorteil, es rückt insoweit nicht auf Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Auflage 2010, Anm. 534h.

8 XVIII. Möglichkeiten der taktischen Einflussnahme auf das Versteigerungsergebnis Wird über das Vermögen des Grundstückseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Löschungsanspruch eines nachrangigen Grundpfandgläubigers nicht insolvenzfest, wenn zwar zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine vorrangige Grundschuld nicht mehr valutiert ist, aber das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld zu diesem Zeitpunkt noch nicht zusammengefallen sind Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerisch genutzte Grundstücke Landwirtschaftliche Grundstücke spielen in der Vollstreckungsversteigerung keine große Rolle. Dieser Umstand ist den relativ geringen Werten von unbebauten Grundstücken geschuldet. Trotzdem kann es sich lohnen, auch diese Vollstreckungsmöglichkeit in Erwägung zu ziehen. Landwirtschaftliche Grundstücke sind oftmals im Grundbuch unbelastet. Daher kann es sich für einen persönlichen Gläubiger lohnen, diese Grundstücke zur Versteigerung zu bringen. Vor allem dann, wenn dem Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, dann ist er auch nicht vorschusspflichtig gem. 15 und 17 GKG. Die Beschränkungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) finden in der Immobiliarvollstreckung (und auch in der Teilungsversteigerung) keine Anwendung. Versteigerungsverfahren bieten für einen Bieter der kein Vollerwerbslandwirt ist, die einzige Möglichkeit, ein landwirtschaftliches Grundstück zu erwerben. Daher werden, auch für relativ kleine, schlecht zu bewirtschaftende, Grundstücke, in den Versteigerungsverfahren, relativ hohe Versteigerungsergebnisse erzielt Ablösung des bestrangig betreibenden Gläubigers Ein nachrangiger Gläubiger hat gem. 268, 1142, 1150 BGB das Recht, einen vorrangigen Gläubiger zu befriedigen. Der abzulösende Gläubiger hat kein Widerspruchsrecht, ebenso wenig wie der Schuldner. Ein Gläubiger der abgelöst wird, kann sich der Ablösung nur dadurch entziehen, dass er das Versteigerungsverfahren einstellt oder aufhebt, da dann die Zwangsvollstreckung nicht betrieben wird und keine Befriedigung aus den Grundstück verlangt wird. Das Ablöserecht besteht auch bzgl. Hausgelder in der RKL 2 oder öffentlichen Grundstückslasten in der RKL 3. Der Ablösende wird mit Anmeldung zum Beteiligten gem. 9 ZVG und er wird an der bisherigen Rangstelle (des Abgelösten) befriedigt BGH, Urt. v IX ZR 11/05, NJW 2006,

9 C. Zwangsversteigerung Betreibt der abzulösende Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung (Regelfall), gehört auch der von ihm verauslagte Kostenvorschuss, zum abzulösenden Betrag. 146 Als Folge der Ablösung erlischt die Forderung nicht, sondern geht gem. 268 BGB mit allen Neben- und Vorzugsrechten auf den Ablösenden über. Es tritt ein Gläubigerwechsel ein. Da der Forderungsübergang gem. 268 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zum Nachteil des bisherigen Gläubigers geltend gemacht werden kann, hat bei Teilablösung, der bisherige Gläubiger, mit seiner Forderung, Vorrang. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger aus verschiedenen Rangklassen betrieben, kann sich der Ablösende auf eine Rangklasse beschränken. 147 Befriedigt der Schuldner in einem Wiederversteigerungsverfahren nach Schluss der Versteigerung den Anspruch aus der bestrangig betreibenden Sicherungshypothek i.s. v. 128 ZVG, ist der Zuschlag nach 83 Nr. 1 ZVG selbst dann zu versagen, wenn das Verfahren auch noch aus einer nachrangigen Sicherungshypothek betrieben wird. 148 Ein nachrangiger Gläubiger muss einen vorrangigen Grundschuldgläubiger in Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, auch wenn keine persönliche Forderung in dieser Höhe besteht. 149 Besteht ein Titel nur wegen einem zuletzt zu zahlenden Teilbetrag, muss, zur Befriedigung dieses Gläubigers, nur dieser Teilbetrag nebst Kosten erbracht werden. 150 Durch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine Grundschuld nur abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch durch die Aufrechnung vollständig abgelöst wird oder der fehlende Betrag, zusammen mit der Aufrechnung, im Wege der Zahlung erbracht wird Ablösung durch Zahlung an das Gericht Neben der allgemeinen Einstellungsmöglichkeit der 775 Nr. 4, 776 ZPO bietet das Zwangsversteigerungsgesetz in 75 ZVG eine weitere Einstellungsmöglichkeit. Das Gericht stellt für den jeweiligen Gläubiger das Verfahren ein, wenn der Schuldner, oder ein ablöseberechtigter Dritter, im Versteigerungstermin, einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorlegt, aus dem sich ergibt, dass er den zur Befriedigung des jeweiligen Gläubigers erforderlichen Betrag und die Gerichtskosten, vollständig an die Gerichtskasse gezahlt hat BGH, Beschl. v V ZB 161/12, Rpfleger 2014, BGH, Beschl. v V ZB 18/11, Rpfleger 2012, LG Verden, Beschl. v T 110/16, Rpfleger 2017, BGH, Urt. v IV ZR 279/04, Rpfleger 2005, BGH, Beschl. v V ZB 160/06, NJW 2007, BGH, Urt. v V ZR 215/09, NJW 2011, BGH, Beschl. v V ZB 48/08, Rpfleger 2009, 96.

Zwangsversteigerung. 14. Zuzahlungsbetrag

Zwangsversteigerung. 14. Zuzahlungsbetrag 11.998 11.1001 Zwangsversteigerung 14. Zuzahlungsbetrag 11.997 11.998 Hat der Ersteher außer dem baren Meistgebot einen weiteren Zuzahlungsbetrag nach den 50, 51 ZVG zu zahlen, ist durch den Teilungsplan

Mehr

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung de Gruyter Handbuch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Der Vollstreckungsablauf von der Verfahrensanordnung bis zur Erlösverteilung Bearbeitet von Klaus-Niels Knees 7. Auflage 2013. Buch. XVIII,

Mehr

Vorwort 9. Abkürzungsverzeichnis 13. Verzeichnis der Muster 17. A Vollstreckungsversteigerung 21

Vorwort 9. Abkürzungsverzeichnis 13. Verzeichnis der Muster 17. A Vollstreckungsversteigerung 21 Inhaltsübersich t Seite Vorwort 9 Abkürzungsverzeichnis 13 Verzeichnis der Muster 17 A Vollstreckungsversteigerung 21 1 Überlegungen vor Beantragung des Zwangsversteigerungsverfahrens 21 2 Voraussetzungen

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII. A. Einführung... 1

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII. A. Einführung... 1 Vorwort... Literaturverzeichnis.... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII A. Einführung... 1 B. Zwangshypothek.... 3 I. Allgemeines.... 3 II. Eintragungsvoraussetzungen... 3 1. Antrag, 13 GBO... 7 2. Materielle

Mehr

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz Kommentar für die Praxis Bearbeitet von Torsten Heuser überarbeitet 2011. Taschenbuch. 172 S. Paperback ISBN 978 3 7922 0079 7 Format (B x L): 14,5

Mehr

Zwangsversteigerung für Anfänger

Zwangsversteigerung für Anfänger Zwangsversteigerung für Anfänger Bearbeitet von Von Stefan Geiselmann, Dipl.-Rpfl. (FH) beim Amtsgericht für Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung, und Johannes Kreutzkam, JOAR a.d. 1. Auflage 2018. Buch.

Mehr

Kreditsicherung durch Grundschulden

Kreditsicherung durch Grundschulden Kreditsicherung durch Grundschulden von Dr. Heinz Gaberdiel Fünfte, völlig neu bearbeitete Auflage Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt Vorwort 12 Erster Teil Das dingliche Recht Grundschuld 1 Die

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 11/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 4/06 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Oranienburg

Mehr

Formulare: 1 Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch. 106

Formulare: 1 Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch. 106 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Zwangshypothek 15.1 Voraussetzungen der Eintragung der Zwangshypothek 15.1.1 Vollstreckungsrechtliche Eintragungsvoraussetzungen 15.1.2 Grundbuchrechtliche

Mehr

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Handbuch der Rechtspraxis: HRP 2 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ZVG-Handbuch von urt Stöber, Dr. Friedrich Zeller 8., neubearbeitete Auflage Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Mehr

9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis

9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis 9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom 09.05.2014 auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 8. März 2016 Rangfolge des 10 Abs.

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

BGH klärt: So sind Gebote bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu erstellen

BGH klärt: So sind Gebote bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu erstellen TEILUNGSRSTEIGERUNG BGH klärt: So sind Gebote bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu erstellen von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz Endlich hat der BGH geklärt, wie das sog. geringste

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in dem Zwangsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in dem Zwangsversteigerungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 65/15 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 Die Aufstellung des geringsten Gebots und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 197/11 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152, 155, 161; BGB 1123, 1124 Wird ein

Mehr

Zur Pfändbarkeit des Zustimmungsrechts des Eigentümers auf Löschung einer Grundschuld

Zur Pfändbarkeit des Zustimmungsrechts des Eigentümers auf Löschung einer Grundschuld OLG München, Beschluss v. 31.08.2016 34 Wx 18/16 Titel: Zur Pfändbarkeit des Zustimmungsrechts des Eigentümers auf Löschung einer Grundschuld Normenketten: BGB 1179a, 1183, 1191 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1196

Mehr

Inhaltsübersicht. Erstes Buch. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Inhaltsübersicht. Erstes Buch. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Inhaltsübersicht Schrifttumsverzeichnis Abkürzungen Gesetzestexte IX XV XVII XIX Erstes Buch. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Erster Teil. Einführung 1 Zweiter Teil. Die Zwangssicherungshypothek

Mehr

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Handbuch der Rechtspraxis Band 2 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen - ZVG-Handbuch - Von Kurt Stöber Regierungsdirektor a. D. Rothenburg ob der Tauber 9., neubearbeitete Auflage des von Dr.

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai BGB 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG 180

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai BGB 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG 180 BUNDESGERICHTSHOF V ZB 176/08 BESCHLUSS vom 14. Mai 2009 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja BGB 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG 180 Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. April in dem Nachtragsverteilungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. April in dem Nachtragsverteilungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 93/16 BESCHLUSS vom 27. April 2017 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verzichtet ein Grundpfandgläubiger

Mehr

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11456 letzte Aktualisierung: 27.03.2006 ZVG 44, 49, 52, 90, 180; BGB 1191, 1192 Folge der Aufnahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld in

Mehr

ZPO Felix Loth

ZPO Felix Loth ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:

Mehr

Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt?

Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Inhalt: Lohnpfändung Antrag nach 850 c Abs.4 ZPO Anordnung der Zwangsverwaltung Versorgungssperre Zwangshypothek Eine der wesentlichen Pflichten des WEG- Verwalters

Mehr

Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers

Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 1179 a Abs. 1 Satz 1 und 3; InsO 106 Abs. 1 Satz 1

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 1179 a Abs. 1 Satz 1 und 3; InsO 106 Abs. 1 Satz 1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 270/10 Verkündet am: 27. April 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja in

Mehr

Filme der Kindheit Kindheit im Film

Filme der Kindheit Kindheit im Film Kinder- und Jugendkultur, -literatur und -medien 66 Filme der Kindheit Kindheit im Film Beispiele aus Skandinavien, Mittel- und Osteuropa Bearbeitet von Christine Gölz, Anja Tippner, Karin Hoff 1. Auflage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. September in dem Zwangsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. September in dem Zwangsversteigerungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 195/12 BESCHLUSS vom 12. September 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 59 Abs. 1; AnfG 11 Abs. 1 Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt

Mehr

Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs gemäß 1179 a BGB

Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs gemäß 1179 a BGB Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs gemäß 1179 a BGB Von Andreas Rein Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel Die Eigentümergrundschuld und ihre

Mehr

Verwertung unbeweglicher Gegenstände im Insolvenzverfahren

Verwertung unbeweglicher Gegenstände im Insolvenzverfahren Verwertung unbeweglicher Gegenstände im Insolvenzverfahren Dipl. Rpfl. (FH) Ulrich Adam Amtsgericht Lüneburg I. Verwertung durch den Absonderungsberechtigten Absonderungsberechtigte: a) dingliche Gläubiger:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 23

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 23 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 21 Abkürzungsverzeichnis... 23 Kapitel A Forderungen der Gemeinde I. Privilegierte Forderungen... 27 1. Welche Forderungen sind privilegiert?...

Mehr

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen 5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen A. Überblick B. Titel und titulierter Anspruch C. Zwangsversteigerung I. Überblick II. Beschlagnahme III. Versteigerungsverfahren D. Zwangsverwaltung

Mehr

Die Unternehmergesellschaft

Die Unternehmergesellschaft Die Unternehmergesellschaft Recht, Besteuerung, Gestaltungspraxis Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. hc. Michael Preißer, Gültan Acar 1. Auflage 2016. Buch. 300 S. Hardcover ISBN 978 3 7910 3445 4 Format (B

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kapitel 1 Zwangsversteigerung eines Grundstücks

Inhaltsverzeichnis. Kapitel 1 Zwangsversteigerung eines Grundstücks VII Inhaltsverzeichnis Literaturhinweis...XXI Einführung... 1 Kapitel 1 Zwangsversteigerung eines Grundstücks A. Anordnung und Beitritt... 5 I. Anordnung der Zwangsversteigerung... 6 1. Antragsgrundsatz...

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

Leitfaden Zwangsversteigerung

Leitfaden Zwangsversteigerung Leitfaden Zwangsversteigerung Die nachstehenden Erläuterungen sollen Ihnen einen ersten Überblick über das sehr komplexe Zwangsversteigerungsverfahren geben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es

Mehr

Altlasten in der Zwangsversteigerung

Altlasten in der Zwangsversteigerung Altlasten in der Zwangsversteigerung von Rechtsanwalt Andreas Schoß Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter I. Einführung Zunächst soll zur Einführung in das Thema dargestellt werden, wie die Begriffe Altlasten

Mehr

BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren

BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 95516# letzte Aktualisierung: 2. Juli 2009 BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 140/13 BESCHLUSS vom 26. März 2014 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1147, 1030; ZPO 325, 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; ZVG 146, 150 Abs.

Mehr

Crashkurs Buchführung für Selbstständige mit CD-ROM

Crashkurs Buchführung für Selbstständige mit CD-ROM Crashkurs Buchführung für Selbstständige mit CD-ROM Bearbeitet von Iris Thomsen 7. Auflage 2008. Buch mit CD/DVD. 248 S. Mit CD-ROM. Kartoniert ISBN 978 3 448 08810 6 schnell und portofrei erhältlich bei

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11407 letzte Aktualisierung: 21.10.2005 BGB 566b, 1123, 1124; ZPO 829 ff., 865; ZVG 20, 21, 57, 57b, 146, 148 Pfändung von Mietforderungen: Auswirkungen

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Klaus-Niels Knees Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Der Vollstreckungsablauf von der Verfahrensanordnung bis zur Erlösverteilung 6., neu bearbeitete Auflage De Gruyter Abkürzungen Literaturhinweise

Mehr

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 23.06.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Nachtragsbeispiel zur Hypothek: Die B-Bank besitzt eine Hypothek an dem Grundstück des Unternehmens U, auf

Mehr

Christina Klein. Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung

Christina Klein. Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung Christina Klein Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung Akteneinsicht........... 11 Altenteil............... 11 Amortisation............ 11 Amtsblatt des Gerichts.... 12 Amtsgericht............ 12

Mehr

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden

Mehr

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 19 Abkürzungsverzeichnis... 21

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 19 Abkürzungsverzeichnis... 21 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 19 Abkürzungsverzeichnis... 21 Kapitel A Die Forderungen der Gemeinde I. Die privilegierten Forderungen... 25 1. Das Privileg welche Forderungen

Mehr

Internationales Insolvenzrecht

Internationales Insolvenzrecht Rechtswissenschaften und Verwaltung - Recht und Verwaltung Internationales Insolvenzrecht Europäische Insolvenzverordnung, Art. 102 EGInsO, 335 bis 358 InsO, ausgewählte Vorschriften der InsO Bearbeitet

Mehr

40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis

40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis 40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis - aktuelle Entwicklungen und praktische Konsequenzen Prof. Dr. Florian Jacoby Rangfolge des 10 Abs. 1 ZVG Ein Recht

Mehr

Einführung in das Zwangsversteigerungsund. Zwangsverwaltungsrecht

Einführung in das Zwangsversteigerungsund. Zwangsverwaltungsrecht Einführung in das Zwangsversteigerungsund Zwangsverwaltungsrecht von Rudolf Streuer Dipl.-Rechtspfleger und Dozent an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 2002 VII Inhaltsverzeichnis

Mehr

Grundbuchverfahren: Löschung einer an einen Miteigentümer abgetretenen und eingetragenen Gesamtgrundschuld

Grundbuchverfahren: Löschung einer an einen Miteigentümer abgetretenen und eingetragenen Gesamtgrundschuld OLG München, Beschluss v. 10.08.2012 34 Wx 440/11 Titel: Grundbuchverfahren: Löschung einer an einen Miteigentümer abgetretenen und eingetragenen Gesamtgrundschuld Normenketten: GBO 19, 22 BGB 891, 1132,

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

Über den Umgang mit Schuldnern

Über den Umgang mit Schuldnern Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung Bearbeitet von Peter David 18. Auflage 2008 2007. Buch. 660 S. Hardcover ISBN 978 3 448 08446

Mehr

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Was ist die spezifische Funktion der Anfechtung nach 130, 131? Welche Rechtsfolgen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auslösen? Welche Qualität hat der Rückgewähranspruch

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 10. August 2012

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 10. August 2012 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 111572 letzte Aktualisierung: 10. August 2012 ZVG 10, 28; BGB 883 Abs. 2 Wirkung einer eingetragenen

Mehr

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher

Mehr

ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267

ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267 - 1 - ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH Artikel 267 (1) In der Hypothekenurkunde kann vereinbart werden, dass der Hypothekengläubiger berechtigt ist, die Verwaltung über die hypothekarisch belastete Sache

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags

Inhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags 1. Grundsätzliches 1 1.1 Bedeutung, Inhalt und Form 1 1.2 Sicherungsvertrag und AGBG 4 2. Die Parteien 5 2.1 Sicherungsnehmer 5 2.2 Sicherungsgeber 5 3. Der Deckungsbereich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZR 269/12 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. April in dem Zwangsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. April in dem Zwangsversteigerungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 181/11 BESCHLUSS vom 26. April 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 84 Abs. 1, 165; ZVG 172, 174, 174a, 180 a) Der Insolvenzverwalter

Mehr

IV. Die Vormerkung. 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb

IV. Die Vormerkung. 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb IV. Die Vormerkung 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb 1. Bedeutung Bedeutung, Begriff und Voraussetzungen Vormerkung

Mehr

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO eitsatz 39 Abs. 1 GBO Pfändet der Gläubiger die gegen den Grundstückseigentümer titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung für den Schuldner eingetragenen Zwangshypothek, muss das

Mehr

Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis

Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis Das Arbeitshandbuch für die anwaltliche Vollstreckungspraxis Bearbeitet von Ernst Riedel Loseblattwerk mit 131. Aktualisierung 2017.

Mehr

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek I. Zahlung des persönlichen Schuldners 1. Erlöschen der persönlichen Forderung, 362 I 2. Grundsatz: gesetzlicher Übergang der Hypothek auf Eigentümer (unabhängig von Identität/Nichtidentität von Sch. und

Mehr

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Überblick zur Grundschuld Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht von einer gesicherten Forderung

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Februar in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Februar in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 22/16 BESCHLUSS vom 1. Februar 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 766, 732, 724 Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel

Mehr

Die Eigentumerrechte und der Inhalt des Erbbaurechts bei dessen Zwangsversteigerung

Die Eigentumerrechte und der Inhalt des Erbbaurechts bei dessen Zwangsversteigerung Die Eigentumerrechte und der Inhalt des Erbbaurechts bei dessen Zwangsversteigerung von Dr. Christian Mohrbutter 1995 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING, BIELEFELD Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 I. Kapitel:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 143/09 vom 4. März 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 419/98 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Merkblatt zur. Belastung von Erbbaurechten (Dieses Merkblatt dient nur als Information und hat keine rechtliche Bindung)

Merkblatt zur. Belastung von Erbbaurechten (Dieses Merkblatt dient nur als Information und hat keine rechtliche Bindung) Merkblatt zur Belastung von Erbbaurechten (Dieses Merkblatt dient nur als Information und hat keine rechtliche Bindung) 1. Vor der Zustimmung zu der Belastung eines Erbbaurechts nach 5 II, 7 II ErbbauRG

Mehr

Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Abschnitt 7. Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Titel 1. Hypothek. Überblick: 1 / 20

Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Abschnitt 7. Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Titel 1. Hypothek. Überblick: 1 / 20 Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld Titel 1 Hypothek Überblick: 1113 1114 1115 1116 1117 1118 1119 1120 1121 1122 1123 1124 1125 1126 1127 1128 1129 1130 1131 1132 1133 1134 1135 1136 1137

Mehr

[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I.

[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. Test Vormerkung [1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. K hat gegen V einen Anspr. aus Kaufvertrag auf Übereignung eines Grundstücks. Auflassung soll erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen. Als der hiervon nichts ahnende

Mehr

Die Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (sog. Teilungsversteigerung )

Die Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (sog. Teilungsversteigerung ) Die Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (sog. Teilungsversteigerung ) Bei der Teilungsversteigerung handelt es sich um eine zwangsweise Auseinandersetzung einer bestehenden Gemeinschaft

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Kapitel A Die Forderungen der Gemeinde

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Kapitel A Die Forderungen der Gemeinde Vorwort....................... 5 Literaturverzeichnis................... 16 Abkürzungsverzeichnis.................. 17 Kapitel A Die Forderungen der Gemeinde I. Die privilegierten Forderungen.............

Mehr

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Handbuch der Rechtspraxis: HRP 2 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ZVG-Handbuch von Kurt Stöber, Dr. Friedrich Zeller 9., neubearbeitete Auflage Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Mehr

Familien- und Erbrecht

Familien- und Erbrecht Jurakompakt Familien- und Erbrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Knut Werner Lange, Dr. Robert Philipp Tischer 3. Auflage 2015. Buch. XIV, 161 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68636 8 Format (B x L): 11,8 x 18,0

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 36/12 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GBO 19, 27 Satz 1 Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück

Mehr

AMTSGERICHT KÖNIGSTEIN IM TAUNUS BESCHLUSS

AMTSGERICHT KÖNIGSTEIN IM TAUNUS BESCHLUSS / 095 K011/14 a er AMTSGERICHT KÖNIGSTEIN IM TAUNUS BESCHLUSS Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Dienstag, den 03. November 2015 um 9:30 Uhr, im Amtsgericht Königstein im Taunus, Gebäude

Mehr

Verhandlungsgesteuerte Sanierung durch den prepackaged plan

Verhandlungsgesteuerte Sanierung durch den prepackaged plan Schriftenreihe des Centrum für Deutsches und Europäisches Insolvenzrecht 4 Verhandlungsgesteuerte Sanierung durch den prepackaged plan Das Planinitiativrecht des Schuldners aus 218 Abs. 1 S. 2 InsO als

Mehr

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr

Kein Rechtsmissbrauch bei Ablösung des Rechts mit bestem Rang durch ablöseberechtigten

Kein Rechtsmissbrauch bei Ablösung des Rechts mit bestem Rang durch ablöseberechtigten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb192_09 letzte Aktualisierung: 6.8.2010 BGH, 10.6.2010 - V ZB 192/09 BGB 268 Abs. 1 S. 1, 1150 Kein Rechtsmissbrauch bei Ablösung des Rechts mit bestem Rang

Mehr

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof. Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,

Mehr