Zwangsversteigerung für Anfänger
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- Andrea Salzmann
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1 Zwangsversteigerung für Anfänger Bearbeitet von Von Stefan Geiselmann, Dipl.-Rpfl. (FH) beim Amtsgericht für Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung, und Johannes Kreutzkam, JOAR a.d. 1. Auflage Buch. XVIII, 273 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm Gewicht: 525 g Recht > Zivilverfahrensrecht, Berufsrecht, Insolvenzrecht > Zivilverfahrensrecht allgemein, Gesamtdarstellungen > Zwangsvollstreckung Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 XVIII. Möglichkeiten der taktischen Einflussnahme auf das Versteigerungsergebnis Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners an. Drittschuldner auf Rückgewähr durch Übertragung und/oder Verzicht und/oder Aufhebung der im Grundbuch des Amtsgerichts für Gemarkung Heft in Abt. III Nr. auf dem Grundstück eingetragenen Grundschuld mit -ohne- Brief in Höhe von EUR. Anzuschließen sind: die Grundschuldüberweisung die Pfändung der Eigentümergrundschuld Da die Pfändung des Rückgewährsanspruchs die Grundschuld nicht erfasst, ist ein gesonderter Überweisungsbeschluss zu erlassen. Dies wird zweckmäßig in einem Beschluss zusammengefasst. Dem Gläubiger geht es aber nicht nur um den schuldrechtlichen Rückgewährsanspruch, sondern er möchte die zukünftige Eigentümergrundschuld verwerten. Sofern diese bereits entstanden ist, wird diese zweckmäßigerweise ebenfalls gleich gepfändet. Dies ist problemlos möglich, da das Gericht lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung durchführt. Ob die Eigentümergrundschuld bereits entstanden ist wird nicht geprüft Eigentümergrundschulden Auch Eigentümergrundschulden sind vom Versteigerungsgericht zu beachten. Gehen sie dem bestbetreibenden Gläubiger vor, werden sie in voller Höhe, bei den bestehen bleibenden Rechten, berücksichtigt. Erlöschen sie, erhält der Schuldner den, auf die Eigentümergrundschuld entfallenden, Erlösanteil. Es werden für den Eigentümer aber keine Zinsen in der Zwangsversteigerung berücksichtigt, 1197 Abs. 2 BGB. Es ist möglich, dass der Eigentümer für sich eine Grundschuld auf seinen Namen eintragen lässt, 1196 Abs. 1 BGB. Man spricht von einer offenen Eigentümergrundschuld. Eine verschleierte Eigentümergrundschuld entsteht, wenn die Eigentümergrundschuld, kraft Gesetzes, aus einem Fremdrecht (Hypothek oder Grundschuld zu Gunsten eines Dritten) entstanden ist. a) Die Pfändung der Eigentümergrundschuld Als Grundschuld ist die Eigentümergrundschuld nach 857 Abs. 6 ZPO wie eine Hypothekenforderung, also nach den Vorschriften des 830 ZPO zu pfänden, dh durch Pfändungsbeschluss + Briefübergabe bzw. Grundbucheintragung
3 760 C. Zwangsversteigerung Aus der Grundbucheintragung der Grundschuld ist ersichtlich, ob es sich um eine Briefgrundschuld oder eine Buchgrundschuld handelt. Steht bei der Grundschuld kein Vermerk zur Brieferteilung, handelt es sich um eine Briefgrundschuld (Grundsatz), 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 1 BGB. Wurde die Erteilung des Grundschuldbriefes ausgeschlossen (Vermerk: Grundschuld ohne Brief) ist dies gem Abs. 1, 1116 Abs. 1 BGB bei der Eintragung der Grundschuld vermerkt b) Der Inhalt des Pfändungsbeschlusses Wie bei jeder Pfändung muss der Pfändungsbeschluss inhaltlich klar und bestimmt sein, insbesondere muss der Umfang der Pfändung erkennbar sein. Gefordert wird daher die bestimmte oder bestimmbare Bezeichnung der Eigentümergrundschuld. Bei der offenen Eigentümergrundschuld ist das kein Problem. Bei der verschleierten Eigentümergrundschuld ist erforderlich die Angabe des Fremdrechts, aus dem die Eigentümergrundschuld entstanden sein soll. Ist die Höhe der Eigentümergrundschuld noch nicht bekannt, was bei Tilgungshypotheken häufig vorkommen kann, so kann im Pfändungsbeschluss die Höhe der Eigentümergrundschuld offen gelassen werden. Sie ist dem Grundbuchamt gegenüber aber nachzuweisen. Da ein Drittschuldner für das Zahlungsverbot nicht vorhanden ist (keine vom Eigentümer verschiedene Person), kann dem Schuldner (= Eigentümer) nicht die Einziehung ( 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) untersagt werden. Notwendig ist also eine geänderte Fassung des 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO, etwa: Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die EGS, insbesondere ihrer Aufhebung durch Bewirkung der Löschung oder der Abtretung an einen Dritten, zu enthalten. Ob ein Drittschuldner einer Hilfspfändung vorhanden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Auf künftige Teile der Eigentümergrundschuld erstreckt sich der Pfändungsbeschluss grundsätzlich nicht. Künftige Teile müssen deshalb ausdrücklich mitgepfändet werden, insbesondere bei der verschleierten Eigentümergrundschuld. Nach der Überweisung zur Einziehung ist der Gläubiger berechtigt, sich durch Einziehung des Grundschuldanspruchs zu befriedigen. Zinsen gebühren ihm gem Abs. 2 BGB jedoch nur in der Zwangsverwaltung. Der Gläubiger, dem die Eigentümergrundschuld überwiesen wurde, kann gem. 727 ZPO eine Titelumschreibung erwirken und die Zwangsvollstreckung aus der Position der Eigentümergrundschuld betreiben. Die Bestimmung des 1197 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen, da diese Beschränkung nur für den Eigentümer gilt. Bei der Überweisung an Zahlungs statt wird die Eigentümergrundschuld auf den Gläubiger übertragen, 835 Abs. 2 ZPO. Sie wandelt sich in ein Fremdrecht, die Beschränkungen aus 1197 BGB kommen in Wegfall. 140
4 XVIII. Möglichkeiten der taktischen Einflussnahme auf das Versteigerungsergebnis Formulierung im Pfändungsbeschluss bei offener Eigentümergrundschuld 139 : 767 Gepfändet wird die angeblich für den Schuldner im Grundbuch von Heft Nr. in Abt. III Nr. auf seinem Grundstück eingetragene Eigentümergrundschuld, für die (k)ein Brief erteilt ist in Höhe von EUR nebst Zinsen seit. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die Eigentümergrundschuld, insbesondere ihrer Aufhebung durch Bewirkung der Löschung oder der Abtretung an einen Dritten zu enthalten. Formulierung im Pfändungsbeschluss bei der verschleierten Eigentümergrundschuld 140 : 768 Gepfändet wird die angebliche Eigentümergrundschuld, in die sich die im Grundbuch von Heft Nr. in Abt. III Nr. auf den Namen von. in Höhe von EUR eingetragene Brief-/Buchhypothek ganz oder teilweise verwandelt hat, mit den Zinsen seit dem und unter Einschluss der Eigentümergrundschuld werdenden Hypothekenanteile. Gepfändet werden außerdem (a c nur bei Briefrechten) a) das Miteigentum des Schuldners am Hypothekenbrief b) der Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft am Brief c) der Anspruch des Schuldners auf Vorlage des Briefes an das Grundbuchamt oder einen Notar zur Bildung eines Teilbriefes und sein Anspruch auf Aushändigung des Teilbriefes d) der angebliche Anspruch des Schuldners auf Berichtigung des Grundbuchs und Erteilung der für diese Grundbuchberichtigung notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form Die Drittschuldner dürfen an den Schuldner, soweit gepfändet ist, nicht mehr leisten. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die Eigentümergrundschuld, insbesondere ihrer Aufhebung durch Bewirkung der Löschung oder der Abtretung an einen Dritten zu enthalten. Zugleich werden dem Gläubiger die Eigentümergrundschuld und die weiter gepfändeten Ansprüche zur Einziehung überwiesen. 7. Löschungsansprüche, 1179a BGB a) Allgemeines Die Rechte im Grundbuch stehen in einem Rangverhältnis, 879 BGB. Bei einer Hypothek wird diese, mit Befriedigung der Forderung, zur Eigentümergrundschuld, 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hat der Schuldner die persönliche Schuld getilgt, die mit einer Grundschuld abgesichert ist, ist der Grundschuldgläubiger verpflichtet, den Rückgewährsanspruch zu erfüllen. 139 Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage 2013, Anm Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage 2013, Anm
5 C. Zwangsversteigerung Dieser Anspruch kann wahlweise erfüllt werden durch Verzicht auf die Grundschuld ( 1168, 1192 BGB), Aufhebung der Grundschuld ( 875, 1183, 1192 BGB), Übertragung (= Abtretung) der Grundschuld auf den Anspruchsberechtigten Im Fall der Eintragung eines Verzichts oder der Übertragung auf den Grundstückseigentümer entsteht eine Eigentümergrundschuld. Die entstandene Eigentümergrundschuld ist vom Versteigerungsgericht zu berücksichtigen und schmälert die Befriedigungsaussichten der nachrangigen Beteiligten. Daher besteht seit 1978 für die nachrangigen Gläubiger ein gesetzlicher Löschungsanspruch zu, wenn sich das Recht, mit dem Eigentum, in einer Person vereinigt, 1179a BGB. Auch für Rechte, die vor eingetragen wurden, konnte gem BGB eine Löschungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Das Entstehen der Eigentümergrundschuld wird durch den Löschungsanspruch nicht verhindert. Der Löschungsanspruch wird im Verteilungsverfahren nur berücksichtigt, wenn er geltend gemacht (= angemeldet wird). Die Anmeldung muss spätestens im Verteilungstermin vorliegen. Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden: A: Eigentümergrundschuld wird vor dem Zuschlag gelöscht: Alle nachrangigen Gläubiger rücken mit ihren eingetragenen Rechten auf. Der Löschungsanspruch wurde bereits vor Zuschlagserteilung erfüllt und ist daher im Verteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen. B: Eigentümerrecht war zum Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht gelöscht: B1: Eigentümerrecht und begünstigtes Recht sind bestehen geblieben: Der Löschungsanspruch besteht weiter. Er ist im Verteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen. B2: Eigentümerrecht ist bestehen geblieben und begünstigtes Recht ist erloschen: Durch das Erlöschen des begünstigten Rechts infolge Zuschlags, ist der Löschungsanspruch nicht erloschen. Er besteht fort. Da dieser Löschungsanspruch nicht mehr grundbuchersichtlich ist (das begünstigte Recht ist durch Zuschlag erloschen und wird in Vollzug des Grundbuchersuchens gelöscht werden), ist spätestens im Verteilungstermin, um die Eintragung einer Vormerkung bei dem bestehen gebliebenen Recht zu ersuchen, die den Löschungsanspruch sichert, 130a Abs. 2 ZVG. Ohne Eintragung der Vormerkung fallen die Vormerkungswirkungen gem. 1179a BGB mit dem Löschen des begünstigten Rechts im Grundbuch weg. B3: Mit dem Zuschlag sind beide Rechte erloschen: Durch das Erlöschen mit Zuschlagsbeschluss haben sich beide Rechte in einen Anspruch auf Befriedigung am Versteigerungserlös umgewandelt. An diesem Befriedigungsanspruch setzt sich der Löschungsanspruch fort. 142
6 XVIII. Möglichkeiten der taktischen Einflussnahme auf das Versteigerungsergebnis Der Löschungsanspruch besteht in diesen Fällen darin, dass der Verpflichtete dem Berechtigten des Löschungsanspruchs, den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteils überlässt. Der Berechtigte ist so zu stellen, wie wenn die Löschung der Eigentümergrundschuld schon vor der Zuschlagserteilung erfolgt wäre. Der auf die Eigentümergrundschuld auszukehrende Erlösanteil wird gem. 119, 120 ZVG als auflösend bedingter Anspruch behandelt und für den Eigentümer und den Vormerkungsberechtigten gemeinsam hinterlegt. Eine Auszahlung kann nur bei Anerkennung oder Vorlage eines Urteils erfolgen. Der Vormerkungsberechtigte könnte jedoch den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle pfänden und so zusammen, mit seiner Zustimmung zur Auszahlung, die Auszahlung an sich selbst erreichen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Gläubiger erst nach der Zuschlagserteilung auf den Erlös einer Grundschuld verzichtet. Die frühere Ansicht des BGH hierzu 141 war verfehlt und wurde aufgegeben. 142 Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren, nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils, die Nachtragsverteilung angeordnet werden. 143 Beispiel: 780 Belastungsübersicht III/ EUR III/ EUR III/ EUR III/1 betreibt die Zwangsversteigerung, Teilungsmasse: EUR Ausgangsfall: Vor Erteilung des Zuschlags verzichtet III/2 auf EUR Der Verzicht wird im Grundbuch eingetragen. Die Geltendmachung des gesetzlichen Löschungsanspruches durch den Gläubiger III/3 bewirkt, dass der auf die Eigentümergrundschuld treffende Erlös, als auflösend bedingter Anspruch nach 119, 120 ZVG zu behandeln ist. Auszahlung an den Berechtigten des Löschungsanspruches (hier III/3) kann erst erfolgen, wenn der Löschungsanspruch von dem Berechtigten des Eigentümerrechts anerkannt ist, oder ein entsprechendes Urteil vorliegt. Teilungsplan, Punkt Zuteilung: III/1: EUR III/2: EUR III/3, für den Fall, dass und soweit der durch die Geltendmachung des Löschungsanspruches bestehende Anspruch anerkannt wird, der Betrag bis zur Höhe von EUR dem Berechtigten des Rechts III/3 zugeteilt. Für den entgegengesetzten Fall wird der freiwerdende Betrag dem Eigentümer, als Erlösüberschuss, zugeteilt BGH, Urt. v IX ZR 131/03, Rpfleger 2004, BGH, Urt. v V ZR 270/10, Rpfleger 2012, BGH, Beschl. v IX ZB 93/16, BeckRS 2017,
7 C. Zwangsversteigerung Abwandlung: Bestehengebliebene Eigentümergrundschuld, erlöschen des begünstigten Rechts: Das Erlöschen eines Rechtes, dessen Berechtigter nach 1179a BGB die Löschung eines bestehen bleibenden Grundpfandrechts verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt erst, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wurde, 91 Abs. 4 ZVG. Erlischt das Recht eines Berechtigten, der einem Löschungsanspruch gegenüber einem bestehen bleibenden Recht hat, geht der Löschungsanspruch nicht mit dem eigenen Recht unter. Der Berechtigte kann beantragen, dass für ihn bei dem bestehen bleibenden Grundpfandrecht eine Vormerkung zur Sicherung des sich aus dem erloschenen Grundpfandrecht ergebenden Anspruches auf Löschung einzutragen ist, 130 Abs. 2 ZVG. 784 Antrag: 144 beantrage ich bei der bestehen gebliebenen Eigentümergrundschuld Abteilung III Nr. 1 eine Vormerkung zur Sicherung des sich aus meiner erloschenen Grundschuld Abt. III Nr. 2 zu EUR ergebenden Anspruchs auf Löschung einzutragen b) Zwischenrechte Der nachrangige Grundschuldgläubiger hat einen Löschungsanspruch, der darauf gerichtet ist, dass der zur Löschung Verpflichtete, den auf das Eigentümerrecht zugeteilten Erlösanteil, dem Vormerkungsberechtigten insoweit überlässt, als er diesem zustehen würde, wenn die Löschung des Eigentümerrechts, schon vor dem Zuschlag erfolgt wäre. Nach nunmehr herrschender Meinung dürfen Zwischenrechte von der Geltendmachung des Löschungsanspruchs eines nachrangigen Gläubigers nicht profitieren. 787 Beispiel: Es erlöschen die Rechte: III/ EUR Eigentümergrundschuld III/ EUR Grundschuld A III/ EUR Grundschuld B Auf die Eigentümergrundschuld III/3 entfällt ein Erlös von EUR. Wäre das Recht III/3 schon vor dem Zuschlag gelöscht worden, wäre der Erlös in Höhe von EUR in Höhe von EUR an den Gläubiger A auf sein Recht III/4 und in Höhe von EUR an den Gläubiger B auf sein Recht III/5 zugeteilt worden. Durch die Geltendmachung des Löschungsanspruchs kann B von dem früheren Eigentümer verlangen, dass er ihm den Erlösanteil von ,00 EUR überlässt. Auf die Eigentümergrundschuld werden EUR zugeteilt, das Zwischenrecht hat durch die Geltendmachung des Löschungsanspruchs keinen Vorteil, es rückt insoweit nicht auf Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Auflage 2010, Anm. 534h.
8 XVIII. Möglichkeiten der taktischen Einflussnahme auf das Versteigerungsergebnis Wird über das Vermögen des Grundstückseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Löschungsanspruch eines nachrangigen Grundpfandgläubigers nicht insolvenzfest, wenn zwar zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine vorrangige Grundschuld nicht mehr valutiert ist, aber das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld zu diesem Zeitpunkt noch nicht zusammengefallen sind Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerisch genutzte Grundstücke Landwirtschaftliche Grundstücke spielen in der Vollstreckungsversteigerung keine große Rolle. Dieser Umstand ist den relativ geringen Werten von unbebauten Grundstücken geschuldet. Trotzdem kann es sich lohnen, auch diese Vollstreckungsmöglichkeit in Erwägung zu ziehen. Landwirtschaftliche Grundstücke sind oftmals im Grundbuch unbelastet. Daher kann es sich für einen persönlichen Gläubiger lohnen, diese Grundstücke zur Versteigerung zu bringen. Vor allem dann, wenn dem Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, dann ist er auch nicht vorschusspflichtig gem. 15 und 17 GKG. Die Beschränkungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) finden in der Immobiliarvollstreckung (und auch in der Teilungsversteigerung) keine Anwendung. Versteigerungsverfahren bieten für einen Bieter der kein Vollerwerbslandwirt ist, die einzige Möglichkeit, ein landwirtschaftliches Grundstück zu erwerben. Daher werden, auch für relativ kleine, schlecht zu bewirtschaftende, Grundstücke, in den Versteigerungsverfahren, relativ hohe Versteigerungsergebnisse erzielt Ablösung des bestrangig betreibenden Gläubigers Ein nachrangiger Gläubiger hat gem. 268, 1142, 1150 BGB das Recht, einen vorrangigen Gläubiger zu befriedigen. Der abzulösende Gläubiger hat kein Widerspruchsrecht, ebenso wenig wie der Schuldner. Ein Gläubiger der abgelöst wird, kann sich der Ablösung nur dadurch entziehen, dass er das Versteigerungsverfahren einstellt oder aufhebt, da dann die Zwangsvollstreckung nicht betrieben wird und keine Befriedigung aus den Grundstück verlangt wird. Das Ablöserecht besteht auch bzgl. Hausgelder in der RKL 2 oder öffentlichen Grundstückslasten in der RKL 3. Der Ablösende wird mit Anmeldung zum Beteiligten gem. 9 ZVG und er wird an der bisherigen Rangstelle (des Abgelösten) befriedigt BGH, Urt. v IX ZR 11/05, NJW 2006,
9 C. Zwangsversteigerung Betreibt der abzulösende Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung (Regelfall), gehört auch der von ihm verauslagte Kostenvorschuss, zum abzulösenden Betrag. 146 Als Folge der Ablösung erlischt die Forderung nicht, sondern geht gem. 268 BGB mit allen Neben- und Vorzugsrechten auf den Ablösenden über. Es tritt ein Gläubigerwechsel ein. Da der Forderungsübergang gem. 268 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zum Nachteil des bisherigen Gläubigers geltend gemacht werden kann, hat bei Teilablösung, der bisherige Gläubiger, mit seiner Forderung, Vorrang. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger aus verschiedenen Rangklassen betrieben, kann sich der Ablösende auf eine Rangklasse beschränken. 147 Befriedigt der Schuldner in einem Wiederversteigerungsverfahren nach Schluss der Versteigerung den Anspruch aus der bestrangig betreibenden Sicherungshypothek i.s. v. 128 ZVG, ist der Zuschlag nach 83 Nr. 1 ZVG selbst dann zu versagen, wenn das Verfahren auch noch aus einer nachrangigen Sicherungshypothek betrieben wird. 148 Ein nachrangiger Gläubiger muss einen vorrangigen Grundschuldgläubiger in Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, auch wenn keine persönliche Forderung in dieser Höhe besteht. 149 Besteht ein Titel nur wegen einem zuletzt zu zahlenden Teilbetrag, muss, zur Befriedigung dieses Gläubigers, nur dieser Teilbetrag nebst Kosten erbracht werden. 150 Durch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine Grundschuld nur abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch durch die Aufrechnung vollständig abgelöst wird oder der fehlende Betrag, zusammen mit der Aufrechnung, im Wege der Zahlung erbracht wird Ablösung durch Zahlung an das Gericht Neben der allgemeinen Einstellungsmöglichkeit der 775 Nr. 4, 776 ZPO bietet das Zwangsversteigerungsgesetz in 75 ZVG eine weitere Einstellungsmöglichkeit. Das Gericht stellt für den jeweiligen Gläubiger das Verfahren ein, wenn der Schuldner, oder ein ablöseberechtigter Dritter, im Versteigerungstermin, einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorlegt, aus dem sich ergibt, dass er den zur Befriedigung des jeweiligen Gläubigers erforderlichen Betrag und die Gerichtskosten, vollständig an die Gerichtskasse gezahlt hat BGH, Beschl. v V ZB 161/12, Rpfleger 2014, BGH, Beschl. v V ZB 18/11, Rpfleger 2012, LG Verden, Beschl. v T 110/16, Rpfleger 2017, BGH, Urt. v IV ZR 279/04, Rpfleger 2005, BGH, Beschl. v V ZB 160/06, NJW 2007, BGH, Urt. v V ZR 215/09, NJW 2011, BGH, Beschl. v V ZB 48/08, Rpfleger 2009, 96.
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