Feuerwehr-Entschädigungssatzung

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1 1 Feuerwehr-Entschädigungssatzung der Stadt Remseck am Neckar Feuerwehr-Entschädigungssatzung Fassung vom 24. Juli 2002 Inhaltsverzeichnis Entschädigung für Einsätze... 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge... 2 Entschädigung für den Bereitschaftsdienst... 3 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst... 3 Anträge... 3 Zusätzliche Entschädigung... 3 Zuschüsse für die Abteilungen zur Kameradschaftspflege... 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen und bei nicht nachweisbarer Höhe des Verdienstausfalls... 5 Inkrafttreten... 5 * Anmerkung: Die Feuerwehrentschädigungssatzung wurde am 5. Mai 1998 ( 7), am 24. Juli 2001 (Euroumstellung) und am 23. Juli 2002 ( 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 4, 3, 4, 6, 7 und 8 Abs. 1) geändert. Hauptamt

2 Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29. Juni 1993* folgende Satzung beschlossen: 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede angefangene Stunde 9. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 1 je zu entschädigende Stunde. (4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als 2 aufeinander folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt ( 15 Abs. 4 FWG). 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinander folgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein einheitlicher Durchschnittssatz von 9,00 je Stunde ersetzt. Wenn kein Verdienstausfall entsteht, wird pro Stunde 3 ersetzt. In diesem Fall gilt ein Tageshöchstsatz von 24. Folgende Aus- und Fortbildungen werden pauschal vergütet: Grundausbildung 55 Truppführerlehrgang (Dauer 35 Std.) 105 Maschinistenlehrgang (Dauer 35 Std.) 105 Sprechfunkerlehrgang (Dauer 16 Std.) 48 (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine Fahrtkostenerstattung der zweiten Klasse oder eine

3 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. (4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt ( 15 Abs. 4 FWG). Wenn der Verdienstausfall nicht nachweisbar ist, wird pro Tag ein Höchstbetrag von 90 gewährt. 3 Entschädigung für den Bereitschaftsdienst Für Bereitschaftsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz von 3 pro Stunde Bereitschaftsdienst bezahlt. 4 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 6 für jede volle Stunde bezahlt. 5 Anträge Als Anträge im Sinne der 1-4 gelten die Eintragungen in den Wachbüchern, den Einsatzberichten oder in den Protokollen. 6 Zusätzliche Entschädigung (1) Die ehrenamtlichen in der Aus- und Fortbildung tätigen Feuerwehrangehörigen, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter und Ausbilder in Höhe von 9,00 je Stunde. Der Berechnung der Zeit ist die gesamte Dauer des Lehrgangs zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Feuerwehrangehörigen, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter pro Kalenderjahr: a) der Feuerwehrkommandant 400

4 b) der stellvertretende Kommandant 150 c) der Abteilungskommandant 200 d) der stellvertretende Abteilungskommandant 150 e) der Jugendwehrfeuerwehrwart 200 f) der Leiter des Spielmanns- und Fanfarenzug 200 g) der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart, der stellvertretende Leiter des Spielmanns- und Fanfarenzug je 200 (3) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Absatz 1 und 2 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung pro Kalenderjahr: mtl. Jahresbetrag a) der Feuerwehrkommandant b) der Abteilungskommandant, der Leiter des Spielmanns- und Fanfarenzug und der Jugendfeuerwehrwart je c) der Funkwart d) der Verwalter der Kleiderkammer, der Schriftführer und der Kassier der Hauptkasse je e) die Gerätewarte je Gerät (Fahrzeug oder Hänger) f) der Verwalter der Internetseiten

5 7 Zuschüsse für die Abteilungen zur Kameradschaftspflege (1) Die Gemeinde Remseck am Neckar gewährt den Abteilungen der Feuerwehr zur Pflege der Kameradschaft einen jährlichen Zuschuss: a) den aktiven Angehörigen und dem Spielmanns- und Fanfarenzug je Mitglied 36 b) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr je Mitglied 18 Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung ist die Mitgliederzahl am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres. Eine Entschädigung für Übungen wird nicht gewährt. (2) Die Hauptabteilung erhält zur Pflege der Kameradschaft einen pauschalen Zuschuss von jährlich (3) Der Spielmanns- und Fanfarenzug erhält neben der Bezuschussung nach Abs. 1 einen pauschalen Zuschuss von jährlich Entschädigung für haushaltsführende Personen und bei nicht nachweisbarer Höhe des Verdienstausfalls (1) Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), sind die 1-3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von 9 je Stunde gewährt. (2) Ist ein Verdienstausfall entstanden und kann die tatsächliche Höhe nicht nachgewiesen werden (z.b. bei Selbständigen), so kann der betreffende Feuerwehrangehörige neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen Verdienstausfall entsprechend Absatz 1 geltend machen. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bisherige Beschlüsse/Verfügungen über Entschädigungsregelungen für ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr treten gleichzeitig außer Kraft.

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