Gemeinderat öffentlich Beschluss

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1 Vorlage 161/2016 Fachbereich 1 Geschäftszeichen: FB Gemeinderat öffentlich Beschluss Thema Anordnung eines Fußgängerüberwegs Neuhauser Straße Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Prüfung eines Fußgängerüberwegs in der Neuhauser Straße Höhe Mühlhaldenstraße zur Kenntnis. Bolay gez. Bauer Oberbürgermeister FB 1

2 - 2 - Erläuterungen I. Antrag Durch die Fraktion der Freien Wähler wurde in der Gemeinderatssitzung vom der Antrag für die Errichtung eines Fußgängerüberwegs in der Neuhauser Straße Ecke Mühlhaldenstraße gestellt und die Verwaltung mit der Prüfung dieses Antrags beauftragt. Im Weiteren wurde auf eine mögliche Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Verkehrszeichen und vermehrte Verkehrsüberwachung hingewiesen. II. Ausgangslage Die Neuhauser Straße befindet sich am südwestlichen Rand des Ortsteils Nellingen. Damit ist die Situation der Ortseinfahrt und ausfahrt in Richtung Nellingen bzw. in Richtung Neuhausen auf den Fildern verbunden. Um diese zu beschränken und die motorisierten Verkehrsteilnehmer in Bezug auf den Berufsverkehr von und nach Esslingen/Stuttgart auf das Körschtalviadukt zu leiten, sind zeitlich beschränkte Durchfahrtverbote eingerichtet. Die Durchfahrt ist dementsprechend morgens von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr in Richtung Ostfildern und nachmittags von 16:00 bis 19:00 Uhr in Richtung Neuhausen beschränkt. In der Mühlhaldenstraße, an der ein Fußgängerüberweg beantragt wurde, sind derzeit 57 Anwohner gemeldet. Davon sind insgesamt sechs Kinder im Alter zwischen 6 und 14 Jahren. Aufgrund von Messungen der Verkehrszahlen und Geschwindigkeiten mittels Display im Mai 2016 wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt, die eine tiefere Überprüfung der Verkehrssituation in Verbindung mit dem o.g. Antrag erforderlich machte. III. Rechtsgrundlage Das Verhalten an Fußgängerüberwegen ist in 26 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Im Weiteren sind in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StvO) und in der Richtlinie für die Anlage von Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) die Voraussetzungen für die Errichtung eines Fußgängerüberwegs geregelt. Dazu heißt es unter anderem in der VwV-StVO: I.1 Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf I.2 Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind. [ ] II.1 Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann

3 - 3 - der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. [ ] Laut R-FGÜ dürfen Fußgängerüberwege (FGÜ) nur dort angelegt werden, wo auf beiden Seiten ein weiterführender Geh- oder Fußweg vorhanden ist. Weiterhin setzt die Anlage eines FGÜ dessen frühzeitige Sichtund Erkennbarkeit voraus. Wo z.b. haltende Fahrzeuge die Sichtweite einschränken, ist die Sicht ggf. durch Aufstellflächen zu gewährleisten. Zusätzlich ist die Erkennbarkeit bei einer zugelassen Geschwindigkeit von 50 km/h auf einer Mindestentfernung von 100 m sicherzustellen. Außerdem setzt die Anordnung voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr [ ] hinreichend gebündelt auftritt. Anderenfalls kommen nur linienhaft wirkende Maßnahmen (z.b. Mittelstreifen oder Inseln in kurzen Abständen in Betracht. Kfz/h Über 750 Fg/h FGÜ möglich FGÜ möglich FGÜ empfohlen FGÜ möglich FGÜ möglich FGÜ empfohlen FGÜ empfohlen Über 150 FGÜ möglich Im Weiteren kommt ein FGÜ nur in Betracht, falls die geforderten Verkehrsstärken vorliegen. Außerhalb dieses Einsatzbereiches können FGÜ in begründeten Ausnahmefällen angeordnet werden. IV. Feststellungen der Verwaltung a. Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessungen Im Rahmen der Überprüfung der Verkehrssituation in der Neuhauser Straße wurden insbesondere mehrere Messungen sowohl der Verkehrszahlen als auch der Geschwindigkeiten mittels Display und Messungsbox vorgenommen. Dazu wurden stichprobenartig die Querungszahlen von Fußgängern erhoben, um die Notwendigkeit eines FGÜ zu klären. Hierbei wurden im Zeitraum zwischen dem und dem an verschiedenen Punkten (Neuhauser Straße auf Höhe Hausnummern 43, 51, 65 und 67) in beiden Richtungen an insgesamt 24 Tagen Messungen durchgeführt. Dabei ist zu erkennen, dass insbesondere im Bereich der Hausnummer 67 höhere Geschwindigkeiten (v50 bis zu 61 km/h und v85 bis zu 70 km/h) gefahren werden. Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass genau ab Haus 67 Tempo 60 für den ausfahrenden Verkehr und den einfahrenden Verkehr bis zum Ortseingangsschild erlaubt ist. Bereits ein Haus weiter in Richtung Ortseingang (Hausnummer 65), wo auch das Ortseingangsschild angebracht ist, ist zumindest in Richtung Rinnenbachstraße eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung zu erkennen. Hierbei ist die v85 nie über 56 km/h (v50 maximal 48 km/h). Lediglich in auswärtiger Richtung ist noch eine v85 von 62 km/h (v50 maximal 55 km/h) festzustellen, die vermutlich mit dem bereits sichtbaren und kurz darauf folgendem Tempo 60-Schild zu erklären ist. Bei Messungen auf Höhe Hausnummer 51, welche gegenüber der Mühlhaldenstraße liegt, ist eine weitere deutliche Geschwindigkeitsreduzierung zu verzeichnen. Insbesondere ortseinwärts liegt die v85 nie über 45 km/h. Geschwindigkeiten über 50 km/h wurden lediglich im Bereich zwischen 3% und 7% festgestellt. Geschwindigkeiten über 60 km/h nur im dezimalen Prozentbereich (<1%). Diese Feststellungen lassen sich weiter in Richtung Ortskern projizieren, so dass hier 80% maximal 40 km/h fahren. Lediglich in Richtung Neuhausen ist festzustellen, dass hier relativ konstant zwischen 40 und 50

4 - 4 - km/h gefahren wird. b. Ergebnisse der Verkehrszählung Bei den Verkehrszahlen lässt sich feststellen, dass das Durchfahrtverbot Wirkung zeigt, so dass nur bei den jeweils entgegengesetzt fahrenden Kfz eine Erhöhung zu den Berufsverkehrszeiten zu vermerken ist. Es lässt sich allerdings auch feststellen, dass die Durchfahrtzahlen insgesamt sehr inhomogen sind, so dass sich hier Spannen zwischen 2300 und zum Teil 5000 Fahrzeugen am Tag in beiden Richtungen ergeben. Somit ist zumindest an einigen Tagen eine Spitze von ca. 450 Kfz/h in beiden Richtungen festzustellen. Eine abschließende Erklärung für die deutlichen Unterschiede konnte nicht eruiert werden. Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund von Verkehrsbehinderungen im Umfeld die Neuhauser Straße als Ausweichstrecke genutzt wurde. Allgemein lässt sich aber feststellen, dass in der Regel zu den Spitzenstunden höchstens 300 Kfz/h in beiden Richtungen zu verzeichnen sind und dazu die Werte häufig und zum Teil deutlich darunter liegen. Demnach bleiben auch in den Spitzenstunden bei einer gleichmäßigen Verteilung der Fahrzeuge zwischen 8 und 12 Sekunden zwischen den durchfahrenden Kfz, um die Straße zu überqueren. Dies berücksichtigt noch nicht die in der Realität vorkommende Bündelung des Verkehrs (z.b. durch vorgelagerte Ampelschaltungen), die deutlich höhere Zeiten ermöglichen sollten. c. Ergebnisse der Fußgängerzählung Bei den Fußgängerzählungen wurde 6 Mal zu jeweils zwei Stunden im Berufs-/Schülerverkehr das Fußgängeraufkommen auf Höhe der Mühlhaldenstraße gezählt. Hierbei sind im jeweiligen Messzeitraum durchschnittlich 3 Fußgänger gezählt worden. Dieses Fußgängeraufkommen entspricht in der Relation der Anwohnerzahl in der Mühlhaldenstraße, so dass hier auch bei einer Veränderung der Situation nicht mit einer Verzwanzigfachung zu rechnen ist. d. Bauliche Voraussetzungen Die baulichen Voraussetzungen für einen FGÜ wurden mit dem Freiflächenmanagement vor Ort abgeprüft. Weder für einen FGÜ als auch für eine Querungshilfe (Mittelinsel mit kleiner Aufstellfläche) gibt es direkt an dieser Stelle ausreichend Platz. Ein FGÜ darf weder in eine Straße noch in eine Ausfahrt führen und eine Mittelinsel vor keinem vom beiden platziert werden. Eine Mittelinsel würde jedoch mindestens die Ausfahrt für den jeweiligen Anlieger in eine Richtung einschränken. Zudem wäre aufgrund der gegebenen Fahrbahnbreite und Lage der Ausfahrten eine solche nicht mit ausreichender Aufstellfläche realisierbar. e. Bewertung Bei mehreren Ortsterminen war festzustellen, dass ein sicheres Queren der Straße möglich ist. Die o.g. Zeiträume zum Passieren der Straße sind als ausreichend anzusehen. Weiterhin sind die offensichtlichen Geschwindigkeitsübertretungen hauptsächlich im Bereich des Ortsausgangs zu verzeichnen, wo ein Querungsbedarf grundsätzlich nicht besteht. Die baulichen Voraussetzungen für einen FGÜ sind nicht vorhanden. Ein Fußweg besteht nicht auf beiden

5 - 5 - Seiten der Straße und der Platz für eine Querungshilfe ist aufgrund der geringen Straßenbreite nicht gegeben. Die Örtlichkeit wurde mit der Verkehrspolizei sowie dem Straßenbaulastträger besichtigt. Diese teilen die o. g. Feststellungen. Im Weiteren ist in der Neuhauser Straße kein Unfallschwerpunkt zu verzeichnen. Die Polizei rät explizit von einem Fußgängerüberweg ab, da erfahrungsgemäß aufgrund der sich abzeichnenden geringen Nutzung und der darauf folgenden Nichtbeachtung durch die Kfz-Führer eher gefährliche Situationen entstehen. Aufgrund der vorliegenden Zahlen - insbesondere der kaum vorhandenen Fußgängerquerungen - und der nicht erfüllten rechtlichen und baulichen Voraussetzungen, kann ein Fußgängerüberweg nicht angeordnet werden. Ausblick: Unabhängig davon werden einige Faktoren in der Neuhauser Straße als verbesserungswürdig angesehen. Insoweit wurde ein Maßnahmenkatalog in Absprache mit der Verkehrspolizei aufgestellt, der insbesondere die gefahrene Geschwindigkeit im Ortseingangs/-ausgangsbereich reduzieren und ggf. die verkehrliche Nutzung der Straße verringern soll. Zunächst wurde bereits die Geschwindigkeitsüberwachung auf Höhe der Mühle initiiert, um hier den Geschwindigkeitsverstößen entgegenzuwirken. Zusätzlich wird die Änderung der Parkmarkierungen geprüft, so dass hier, möglichst ohne Verlust der Parkplatzanzahl, durch eine alternierende Aufstellung der Parkflächen eine geringere Geschwindigkeit erzwungen wird. Soweit durch die Änderung der Parkmarkierung keine entsprechende Geschwindigkeitsdämpfung am Ortseingang erreicht werden kann, könnte an dieser Stelle eine schmale Mittelinsel platziert werden. Auch wenn die derzeitige Situation in der Neuhauser Straße das Anlegen eines FGÜ nicht ermöglicht, ist durch die o.g. Maßnahmen eine weitere deutliche Verringerung des Geschwindigkeitsniveaus zu erwarten, die es Fußgängern zusätzlich erleichtern wird die Neuhauser Straße sicher zu queren. Finanzielle Auswirkungen Produkt- / Auftragssachkonto: Kostenart bzw. Investition Einzahlungen/ Erträge in Auszahlungen/ Aufwendungen in einmalig jährlich Finanzierung durch Haushaltsmittel Überplanmäßige Auszahlungen Deckung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen Ermächtigungsrest Außerplanmäßige Auszahlungen

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