Vereinssatzung Altenhilfe Hanau. Satzung. I. Allgemeines. 1 Name, Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Altenhilfe Hanau e.v. (AHA e.v.
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- Johannes Holst
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1 Satzung I. Allgemeines 1 Name, Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Altenhilfe Hanau e.v. (AHA e.v.) 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hanau/Main. 3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hanau eingetragen und erhält eine VR-Nummer. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 1. Zweck des Vereins ist die Altenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - die Hilfen für die älteren Bürgerinnen und Bürger zu erweitern, zu verbessern und diese bedürfnisgerecht und gezielt einzusetzen. - die Bündelung und Bekanntmachung der Beratungs- und Hilfeangebote für ältere Bürgerinnen und Bürger in Hanau und Umgebung - die Koordination und Kooperation unter den Mitgliedern im Hinblick auf alle Fragen, die die Altenhilfe betreffen zu fördern und zu intensivieren - den Austausch, die Information und die Beratung über wichtige Fragen der Altenhilfe sowie über neue Formen, Bedürfnisse und Entwicklungen im Bereich der Stadt Hanau und Umgebung - die Verfassung fachlicher Beiträge, Impulse und Empfehlungen für Beteiligte, Öffentlichkeit, Freie und Öffentliche Träger beispielsweise zu Seniorenberatung oder Altenhilfeplanung - die Verständigung über Qualitätsorientierung im Hinblick auf alle Fragen, die die Altenhilfe betreffen 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2014_01_21 1
2 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. 3 Unterzeichnung von Beschlüssen und Niederschriften Von den Sitzungen jedes Vereinsorgans werden Niederschriften mit Teilnehmerlisten angefertigt, die vom Sitzungsleiter und von einem von diesem bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen sind. II. Mitgliedschaft und Beiträge 4 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts erwerben, die die Aufgaben des Vereins unterstützen wollen. 2. Natürliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung einfaches Stimmrecht. Jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts hat 10 Stimmen. Diese können jeweils nur einheitlich abgegeben werden. 3. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 4. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung auf der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig 5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Mitgliedsantrages, vorbehaltlich seiner Annahme. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus. Sie sind berechtigt, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Entscheidungen der Organe des Vereins zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge in voller Höhe und rechtzeitig zu entrichten. 2014_01_21 2
3 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch: a. Austritt b. Tod c. Ausschluss d. Bei Liquidation der juristischen Person e. Auflösung des Vereins 2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 7 Austritt Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen 8 Ausschluss 1. Ein Mitglied kann vom Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden: a. wenn das Mitglied trotz Fälligkeit des Vereinsbeitrages und sechs Monate nach erfolgter schriftlicher Zahlungsaufforderung dieser nicht nachgekommen ist, b. bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, c. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinstätigkeit schädigenden Gründen. 2. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Vor der Entscheidung über den Ausschluss durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zugeben. 3. Gegen den Ausschließungsgrund ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Während der Dauer der Ausschließung durch den Vorstand ruhen die Vereinsrechte des betreffenden Mitglieds. 2014_01_21 3
4 9 Vereinsbeitrag 1. Die Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. 2. Der Vereinsbeitrag ist auch dann für das laufende Kalenderjahr voll zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt. 3. Neu eingetretene Mitglieder nehmen erst dann ihre Rechte wahr, wenn sie den Vereinsbeitrag entrichtet haben. Die Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand, III. Organe 10 Vereinsorgane 11 Die Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für: a. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. b. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. c. Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Vereinen. d. Beschlussfassung über die Anträge von Mitgliedern. e. Die Wahl des Vorstandes f. Die Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen. Diese haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nichtangehören. g. Entgegennahme der Jahresrechnung des Vorstandes und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer. h. Genehmigung des Wirtschaftsplanes i. Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes. j. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes, grundsätzliche Beschlüsse über Personalanstellungen und sonstige in der Satzung vorgesehene Tätigkeiten. 2. Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres zusammen. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. 2014_01_21 4
5 3. Außerordentliche Mitgliederversammlung Der/die Vorsitzende beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn mindestens 10 % (10 vom Hundert) der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangt. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. 4. Ablauf a. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung. Sie muss spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung jedem Mitglied an die zuletzt bekannte Anschrift unter Angabe der Tagesordnungspunkte zugegangen sein b. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden / von der Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung geleitet. c. Anträge sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Anträge können aber auch in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung ab. 5. Wahlen/Abstimmung Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig, ob es sich um eine ordentliche oder um eine außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und kann nicht durch Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch eine besonders bevollmächtigte Person in der Mitgliederversammlung aus. Schriftliche Abstimmung ist nicht möglich. 6. Wahlen zu den Vereinsorganen Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Abberufung ( 13 Nr. 1 lit. h), Rücktritt oder Annahme der Wahl durch den neugewählten Amtsträger. Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt zulässig. 7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden sämtliche andere Vereinsorgane. 8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2014_01_21 5
6 12 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a. dem/der Vorsitzenden, b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, c. drei Beisitzerinnen/Beisitzern 2. Der Vorstand ist Vorstand i.s.d. 26 BGB. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe dieser Satzung und der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. 4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. 5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 6. Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren sind gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen 7. Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt jederzeit niederlegen; es darf dies aber, sofern es nicht einen wichtigen Grund geltend macht, nicht zur Unzeit tun. Es muss der Mitgliederversammlung angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Amt anderweitig zu besetzen. 8. Soweit durch ein Rechtsgeschäft des Vereines eines der Mitglieder des Vorstandes rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird, ist das besagte Rechtsgeschäft durch den Vorstand zu genehmigen. An der Abstimmung hierüber nimmt das betroffene Mitglied nicht teil. 9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. 13 Die Arbeitskreise 1. Die in 2 niedergelegten Ziele werden weitgehend durch die Arbeitskreise verfolgt. 2. Jeder Arbeitskreis bestimmt durch Wahl eine/n Sprecher/in. Diese/r leitet die Versammlung des Arbeitskreises. 2014_01_21 6
7 14 Die Geschäftsführung 1. Der Vorstand kann eine weitere, nicht dem Vorstand angehörende Person mit der Geschäftsführung beauftragen. Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen 15 Auflösung des Vereins Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gemeinnützigkeit, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hanau/Main, mit der Maßgabe dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, und zwar in erster Linie im Sinne des 2 dieser Satzung. 16 Satzungsänderung 1. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Bei der Einladung ist der Text der Satzung bzw. der Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekanntzugeben. 17 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelungen Die vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsänderung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam werden. 2014_01_21 7
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