Übersicht VW Abgasskandal: Aktueller Meinungstand

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1 Schuldrecht BT Übersicht VW-Skandal Seite 1 von 7 Übersicht VW Abgasskandal: Aktueller Meinungstand A. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer I. Sachmangel, 434 I BGB - zumindest 434 I 2 Nr. 2 BGB: durch die Installation einer Manipulationssoftware zur unterschiedlichen Steuerung der Abgasanlage im Prüfund Normalbetrieb im normalen Fahrbetrieb liegen die tatsächlichen Schadstoffwerte oberhalb der im europäischen Fahrzyklus nach der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 gemessenen Schadstoffwerte Betriebserlaubnis kann (ggf) erlöschen! Manipulationssoftware ist nach Art. 5 Abs. 2 der Fahrzeugemissionen-VO nicht zulässig. Danach sind Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, prinzipiell verboten. - aber auch 434 I 3 BGB durch öffentliche Äußerungen oder Prospekte/Internetanpreisungen des Herstellers: Fehlerhafte Angabe von Kohlendioxidausstoß im Prospekt von VW Sachmangel jedenfalls (+), wenn bei Überschreiten der jeweiligen Grenzwerte sich etwa Steuer und Schadstoffklasse ändern II. Nacherfüllung - Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens wegen 275 I BGB? Möglichkeit der Mängelbeseitigung nur (!), wenn Mangelbeseitigung nicht zu anderen Nachteilen wie einem erhöhten Kraftstoffverbrauch oder geringerer Leistung bzw. Langzeitschäden führt (derzeit noch offen!) Nachlieferung der alten Baureihe (-), da nicht mehr produziert

2 Schuldrecht BT Übersicht VW-Skandal Seite 2 von 7 - Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsbegehrens nach 440 S. 1 3.Alt. BGB durch arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer? Mangels Kenntnis des Verkäufers häufig (-) da Zurechnung nicht ersichtlich, insb. ist der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Vertragshändlers i.s.d. 278 BGB Dazu LG Bückeburg, Urteil vom O 39/16: Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens ist eine Nachbesserung ( 439 I Fall 1 BGB) schon dann i.s.d. 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Nachbesserung etwa dergestalt zu Folgemängeln führen wird, dass sie sich negativ auf den Kraftstoffverbrauch und/oder die Motorleistung auswirken wird. Ferner kann sich die Unzumutbarkeit der Nachbesserung daraus ergeben, der Käufer ins Ungewisse hinein abwarten müsste, weil nicht einmal ansatzweise abzusehen ist, wann die Nachbesserung stattfinden kann, und der Käufer dem Verkäufer deshalb keine sinnvolle Frist Nachbesserung setzen kann. - Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung: Ein Monat wird als ausreichend erachtet der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass die notwendige Zulassung durch das Kraftfahrbundesamt und die Vielzahl der betroffenen Fahrzeugtypen zu einer Unmöglichkeit einer zeitnahen Installation des Updates führt, denn dies ist Folge eines umfangreichen Einsatzes der unzulässigen Software (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom O 118/16) - Einschränkung des Wahlrechts aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ( 439 III BGB) auf Mängelbeseitigung, wenn gleichwertig, s.o. ansonsten: ggf Lieferung aktuellen Neufahrzeugs (allerdings str.!) bei Gebrauchtwagen = Unzumutbarkeitsprüfung auf Seiten des Verkäufers nach 439 III 3 Hs. 2 BGB und ggf. Rücktritt nach 326 V BGB

3 Schuldrecht BT Übersicht VW-Skandal Seite 3 von 7 III. Rücktritt (P) Unerheblichkeit 323 V 2 BGB Allg. Grundsatz des BGH: bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch nach Mängelbeseitigung = nur Kraftstoffmehrverbrauch von ca 10 % erhebliche Pflichtverletzung (vgl. BGH, VIII ZR 19/05) Dazu LG Bochum, Urteil vom I-2 O 425/15: Der behebbare Mangel berechtigt den Käufer nicht nach 323 V 2 BGB zum Rücktritt, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand lediglich 100 und damit nur etwa 0,26 % des Kaufpreises beträgt (vgl. BGH, Urt. v VIII ZR 363/04) Dazu aber anderer Auffassung ua: LG Dortmund, O 49/16: Vom Kauf eines Neuwagens mit manipulierter Software zur Fälschung von Prüfungsergebnissen bei Abgasuntersuchungen kann der Käufer auch bei geringem Nachbesserungsaufwand (lt. Hersteller unter 100 ) zurücktreten, wenn bei Würdigung aller Umstände die Pflichtverletzung gleichwohl nicht als unerheblich anzusehen ist. Als solche Umstände kommen u.a. in Betracht: eine teure, technisch umstrittene, zeitlich unkalkulierbare Mängelbeseitigung, nicht auszuschließende Auswirkungen auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges oder die Notwendigkeit behördlicher Maßnahmen (z.b. KBA). LG Bückeburg, Urteil vom O 39/16: Durfte der Käufer zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung befürchten, dass eine Nachbesserung zu neuen Mängeln etwa in Gestalt eines höheren Kraftstoffverbrauchs oder einer verminderten Motorleistung führen werde, so spricht dies für das Vorliegen eines erheblichen Mangels. LG Karlsruhe, Urteil vom O 118/16: Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist schon deshalb nicht i. S. des 323 V 2 BGB unerheblich, weil der Käufer befürchten muss, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn es nicht umgerüstet wird.

4 Schuldrecht BT Übersicht VW-Skandal Seite 4 von 7 IV. Minderung - statt Rücktritt problemlos, da kein Vertreten müssen und keine erhebliche Pflichtverletzung notwendig V. Schadensersatz, 437 Nr.3 BGB - vermutetes Vertreten müssen des Verkäufers nach 280 I 2 BGB, aber wohl häufig Nachweis der Unkenntnis des Herstellermangels möglich - Zurechnung der Arglist (-), insb. ist der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Vertragshändlers i.s.d. 278 BGB, s.o. - aber: Vertreten müssen bzgl. fehlgeschlagener Nacherfüllung denkbar! - Beachte i.ü.: 325 BGB VI. Aufwendungsersatz 284 BGB - Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach 284 BGB (z.b. Wartungs- und Reparaturkosten) - nur neben Schadensersatz neben der Leistung (z.b. Gutachterkosten, Rechtsverfolgungskosten) möglich VII. 823 II BGB i.v.m 263 StGB bzw. 826 BGB - oftmals (-) wg. mangelnder Kenntnis des Verkäufers der Schummelsoftware VIII. 812 I 1 1.Alt BGB - fehlender Rechtsgrund wenn 123, 142 I BGB Problem aber: keine Täuschung über die Software mangels Kenntnis durch Verkäufer

5 Schuldrecht BT Übersicht VW-Skandal Seite 5 von 7 VW AG Dritter i.s.d. 123 II BGB, deswegen: Anfechtung nach 123 I BGB nur, wenn der Verkäufer die Täuschung kannte bzw. kennen musste, wohl (-) IX. Verjährung I Nr. 3, II BGB: 2 Jahre bei Neufahrzeugen - wenn Arglist seitens des Verkäufers vorliegt: regelmäßige Verjährungsfrist, 438 III BGB - bei Gebrauchtwagen i.d.r. zulässig auf ein Jahr beschränkt, 475 II BGB - nach wirksam erklärtem Rücktritt drei Jahre für Ansprüche auf dem Rückgewährschuldverhältnis ( 195, 199 I BGB B. Ansprüche des Käufers gegen VW AG I. Garantieansprüche - während der Dauer der Herstellergarantie - Aber: regelmäßig auf Mängelbeseitigung beschränkt! - Ausschluss Rücktritt und Schadensersatz II. 823 I BGB - Eigentumsverletzung: On-/Off Mangelhaftigkeit Erlöschen der Betriebserlaubnis nach 19 II STVZO kraft Gesetzes keine Stoffgleichheit, Steuerelektronik funktional abgrenzbare Sache DeliktsR für Resteigentum anwendbar

6 Schuldrecht BT Übersicht VW-Skandal Seite 6 von 7 - Verschuldenszurechnung des Vorstands: 31 BGB (analog) finale Abnahme der Motorelektronik liegt im Kernverantwortungsbereich des Vorstands des Automobilherstellers Beweislastumkehr nach BGH (Produzentenhaftung) - Rechtsfolge: 249 I BGB: Beseitigung der fehlerhaften Software 249 II BGB: Erstattung erforderlicher Geldbetrag ansonsten: 251 BGB: Ersatz der Folgeschäden III. 823 II BGB i.v.m. 263 StGB IV. Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 826 BGB Dazu vergl. LG Karlsruhe, Urteil vom O 118/16: Die vorsätzliche Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs ist eine sittenwidrige Schädigung. Die Installation der Software erfolgte mit dem Ziel die Käufer zu täuschen und durch den Absatz der Fahrzeuge Gewinn zu erwirtschaften. Diese Form des Gewinnstrebens begründet die besondere Verwerflichkeit. Die Volkswagen AG kann dem Käufer eines solchen Fahrzeugs deshalb gemäß 826 BGB i. V. mit 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, da die Schädigung auf die Billigung des Einbaus der Software durch die verfassungsmäßig berufenen Vertreter (Führungsebene bis hin zum Vorstand) zurückzuführen ist. Sie trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast zu der Frage, wann welche ihrer Mitarbeiter den Einsatz der Manipulationssoftware beschlossen haben und wann ihr Vorstand vom Einsatz der Software informiert wurde (im Anschluss an LG Hildesheim, Urt. v O 139/16). Insoweit gilt sodann die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, nach der der Käufer vom Kauf des Fahrzeuges abgesehen hätte, wenn er über den Einsatz der Software informiert worden wäre.

7 Schuldrecht BT Übersicht VW-Skandal Seite 7 von 7 V. Produkthaftungsgesetz - das ProdHaftG versteht das Fahrzeug als einheitliches Produkt (das Restfahrzeug ist keine andere Sache i.s.d. des 3 ProdHaftG), weshalb keine andere Sache i.s.d. 1 I 2 ProdHaftG beschädigt wurde - aber 15 II ProdHaftG: Vorschriften des DeliktsR werden nicht verdrängt

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