Flugunfälle Rechtliche Aspekte
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- Krista Braun
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1 Flugunfälle Rechtliche Aspekte Horizon Pilotenschulung Sara Andrea Behrend Dr. Laurent Chassot Marco Novoselac 11. Dezember 2015
2 Überblick Einleitung/Fall Flugunfalluntersuchung Gewerbsmässigkeit Haftungsfragen Versicherungsfragen Strafrechtliche und administrative Folgen Schlussfolgerungen
3 Einleitung/Fall Herr Beat Bruch ist Pilot und bewirbt per Internet Rundflüge an Bord des ihm gehörenden Kleinflugzeuges im Kanton Solothurn. Diese Rundflüge erfolgen gegen Entgelt, wobei dieses Entgelt nur die Kosten deckt (Treibstoff, Wartung, Hangar und persönliche Spesen des Piloten). Herr Guido Guck, begeisterter Hobby-Fotograf, bucht einen Foto-Rundflug bei Herrn Bruch. Während des Rundfluges in der Nähe des Juras sichtet Herr Guck verschiedene Heissluftballone und will diese fotografieren
4 Damit Herr Guck bessere Motive erhält, fliegt Pilot Bruch nahe an einen der farbigen Ballone heran und umkreist ihn von unten her im Steigflug mit einer scharfen Rechtskurve. Während Herr Guck ein Foto nach dem anderen schiesst, touchiert Pilot Bruch die Ballonhülle des Ballons versehentlich mit dem Flügel. Infolgedessen stürzt der Ballon ab. Dabei wird der Ballon-Pilot Peter Pech, ein Top-Manager der UBS mit ca. CHF 2 Mio Jahresgehalt, verheiratet und zwei Kinder, getötet und seine Passagierin, Gertrud Glück, verletzt. Der Ballon gehörte dem Verein Hotair. Pilot und Passagierin waren Vereinsmitglieder. Da der Ballon auf ein Haus stürzt, wird auch noch das Dach des Hauses stark beschädigt. Flugzeugpilot Bruch und Passagier Guck landen unverletzt
5 Überblick Einleitung/Fall Flugunfalluntersuchung Gewerbsmässigkeit Versicherungsfragen Haftungsfragen Strafrechtliche und administrative Folgen Schlussfolgerungen
6 Flugunfalluntersuchung ICAO Annex 13 EU VO Nr. 996/2010 Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) Zweck: Verhütung von weiteren Zwischenfällen (nur!) Zuständige Stelle: SUST
7 Unfalluntersuchung: Meldepflicht VSZV
8 Unfalluntersuchung: Verwendung von Informationen VSZV + Art. 14 VO 996/2010: Schutz sensibler Sicherheitsinformationen
9 Unfalluntersuchung: Verwendung von Informationen Aber: (VSZV)
10 Unfalluntersuchung: Mitwirkung Akteneinsicht Stellungnahme auf Berichtsentwurf (innert 60 Tage) Aber: Kein Anspruch auf Änderung des Berichtes
11 Überblick Einleitung/Fall Flugunfalluntersuchung Gewerbsmässigkeit Haftungsfragen Versicherungsfragen Strafrechtliche und administrative Folgen Schlussfolgerungen
12 Gewerbsmässigkeit Neue Definitiongemäss EG VO Nr. 216/2008: gewerbliche Tätigkeit Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt
13 Überblick Einleitung/Fall Flugunfalluntersuchung Gewerbsmässigkeit Haftungsfragen Versicherungsfragen Strafrechtliche und administrative Folgen Schlussfolgerungen
14 Haftungsfragen/Haftungsgrundlagen Übereinkommen von Montreal (MÜ) Schweizerisches Luftfahrtgesetz (LFG) Schweizerische Luftfahrtverordnung (LFV) Schweizerische Lufttransportverordnung (LTrV) Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
15 Haftungsfragen/MÜ Übereinkommen von Montreal (MÜ) CH 2005 in Kraft getreten 120 Staaten Haftung Luftfrachtführer Def.: Vertraglich (Beförderungsvertrag) verpflichtet zur Beförderung von Reisenden, Gepäck, Fracht mit Luftfahrzeug Vertragshaftung Internationale Beförderungen Abgangs- und Bestimmungsort in verschiedenen Vertragsstaaten Gewerbsmässige Beförderung (Luftfahrtunternehmen) Entgeltliche private Beförderung
16 Haftungsfragen/MÜ Übereinkommen von Montreal (MÜ) Haftung für Personenschäden Tod oder Verletzung Unfall an Bord Luftfahrzeug Bis SZR (Sonderziehungsrecht = ca. CHF 1.38 pro Reisender kausal Ab SZR Verschuldenshaftung Meiste Bestimmungen direkt anwendbar
17 Haftungsfragen/Fall Ist das MÜ anwendbar? Nein, da keine internationale Beförderung
18 Haftungsfragen/LFG Anwendungsbereich: CH Luftraum Haftungsbestimmung: Art. 64 LFG Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt wurden, ist durch den Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist
19 Haftungsfragen/LFG Schaden Personenschaden durch Körperverletzung oder Tötung: Kosten, Erwerbsausfall, Versorgerschaden Sachschäden Im Fluge befindliches Luftfahrzeug Beginn Abflugmanöver bis Beendigung Anfunftsmanöver Person oder Sache auf der Erde Ansprüche Dritter
20 Haftungsfragen/LFG Vom Luftfahrzeug verursacht Kausalhaftung: Kein Verschulden nötig; Betriebshaftung (ausgeprägte Tendenz des in Frage stehenden Betriebes zur Herbeiführung von Schäden = Gefährungshaftung) Halter Verfügungsgewalt über Luftfahrzeug; braucht nicht Eigentümer zu sein; eigene Rechnung und Gefahr (BGer) Zusammenstoss in der Luft: Solidarhaftung (Art. 66 LFG) Wird ein Schaden auf der Erde dadurch verursacht, dass zwei oder mehrere Luftfahrzeuge zusammenstossen, so sind beide Halter dieser Luftfahrzeuge den geschädigten Dritten als Solidarschuldner verpflichtet. Haftung für ganzen Schaden (am Boden) Passagiere sind keine Drittpersonen
21 Haftungsfragen/Fall Ist das LFG anwendbar? Ja Beide Halter haften gegenüber Hauseigentümer für die Beschädigung des Daches
22 Haftungsfragen/LFV Gewerbsmässig/nicht gewerbsmässig Gewerbsmässigkeit (Art. 100 LFV) Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn: a. für sie in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und b. sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind
23 Haftungsfragen/LFV Gewerbsmässigkeit Art. 3 EG Verordnung Nr. 216/2008 Gewerbliche Tätigkeit Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt BAZL interpretiert neu Art. 3 VO Nr. 216/2018 im Lichte des Art. 100 LFV -> Erweiterung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit um Vertrag und Kontrolle
24 Haftungsfragen/LFV Folgen Gewerbsmässigkeit: Besondere Bewilligung BAZL Anwendbarkeit EU OPS Lizenz (CPL) Besonderes medizinisches Tauglichkeitszeugnis (Medial Class 1) Flugscheine Voraussetzung Bewilligung: Sicherstellung Haftpflichtansprüche bei Tod und Körperverletzung SZR pro Reisender
25 Haftungsfragen/LFV Pflicht Abschluss Haftpflichtversicherung Luftfahrzeughalter für Schäden Dritter auf der Erde (Art. 123 LFV) Voraussetzung Zulassung zum Verkehr (Art. 18 LFV) Höhe der Sicherstellung (Art. 125 LFV) Je nach Abfluggewicht SZR
26 Haftungsfragen/LFV Sicherstellung Haftpflichtansprüche Reisende durch Luftfahrzeughalter (Art 132a LFV) Die minimale Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden beträgt Sonderziehungsrechte je Reisenden. Bei nichtgewerbsmässigen Flügen, die mit einem Abfluggewicht bis zu kg durchgeführt werden, kann die minimale Sicherstellung unter diesem Betrag liegen, muss aber mindestens Sonderziehungsrechte je Reisenden betragen. Voraussetzung Zulassung zum Verkehr (Art. 18 LFV)
27 Haftungsfragen/Fall LFV anwendbar? Ja Halter bräuchte Betriebsbewilligung als gewerbsmässiger Luftfrachtführer Pflicht Abschluss Haftpflichtversicherung SZR je Reisender Pflicht Abschluss Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter am Boden
28 Haftungsfragen/LTrV Art. 1 Abs. 1 lit. a LTrV Diese Verordnung gilt, soweit nicht das Übereinkommen von Montreal anwendbar ist, für jede Inlandbeförderung und internationale Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge ausgeführt wird: a. Gegen Entgelt; b. Unentgeltlich von einem Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsbewilligung. Private unentgeltliche Beförderung -> Keine Anwendung
29 Haftungsfragen/LTrV Inlandbeförderung (Art. 3 lit. f LTrV) Beförderung, bei der nach Vereinbarung der Parteien Abgangsort und Bestimmungort in der Schweiz oder auf dem Flughafen Basel- Mülhausen liegen, ohne dass eine Zwischenlandung im Ausland vorgesehen ist. Gegen Entgelt Form Entgelt spielt keine Rolle (Art. 100 Abs. 1 lit. a LFV) Gewinnerzielung spielt keine Rolle BGer: Austauschverhältnis oder Interessengemeinschaft Austauschverhältnis: Parteien schulden sich gegenseitig Leistungen wovon mindestens zwei im Austauschverhältnis Interessengemeinschaft: Gemeinsames Unternehmen der Luftbeförderung steht im Vordergrund = Gemeinsames Vorhaben; kein Austausch der Leistungen = unentgeltlich Beförderungsvertrag
30 Haftungsfragen/LTrV Luftfrachtführer (Art. 3 lit. f LTrV) Wer die Beförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern übernimmt. Per Vertrag Beförderungsschein (Art. 5 LTrV) Abgangs- und Bestimmungsort Angabe Zwischenlandepunkte Ausland Hinweis Haftungsbeschränkung, falls privater Flug und weniger als kg Abfluggewicht -> SZR Versicherungsobligatorium Beweisfunktion keine Gültigkeitsvoraussetzung
31 Haftungsfragen/LTrV Tod und Körperverletzung von Reisenden (Art. 7 LTrV): Der Luftfrachtführer haftet für Tod und Körperverletzung der Reisenden im Falle eines Unfalles an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen. Er kann seine Haftung für Schäden, die den Betrag von Sonderziehungrechten je Reisenden nicht übersteigen, weder ausschliessen noch beschränken. Er haftet nicht für Schäden, die Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass: der Schaden nicht auf eine Pflichtverletzung oder eine andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung des Luftffrachtführers, seiner Angestellten oder seiner Beauftragten zurückzuführen ist; oder Der Schaden ausschliesslich auf eine Pflichtverletzung oder eine andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist
32 Haftungsfragen/LTrV Kausale Haftung bis SZR Entlastungsbeweis ab SZR (Umkehr der Beweislast)
33 Haftungsfragen/Fall LTrV anwendbar? Flugzeug: Nein, Passagier hatte keinen Schaden Ballon: Nein, Private unentgeltliche Beförderung
34 Haftungsfragen/OR Falls LTrV keine Regelungen enthält Unentgeltliche Beförderung durch Luftfrachtführer ohne Betriebsbewilligung oder Gefälligkeitsluftbeförderung mit Eigeninteresse OR 97 falls Luftbeförderungsvertrag geschlossen Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Vermutetes Verschulden bei Vertragsverletzung Exkulpation möglich (Umkehr der Beweislast) Haftung betragsmässig unlimitiert
35 Haftungsfragen/OR Ausservertragliche Verschuldenshaftung OR 41 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. Existenz Schaden Personen- oder Sachschaden Verursachung durch Haftpflichtigen Adäquater Kausalzusammenhang: Ein Ereignis, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch jenes Ereignis allgemein begünstigt erscheint. (BGer)
36 Haftungsfragen/OR Widerrechtlichkeit Eingriff in absolut geschütztes Rechtsgut (Leben, körperliche Integrität) Schädigendes Ereignis verstösst gegen Gebote der Rechtsordnung, die dem Schutze des verletzten Rechtsgutes dienen Verschulden Absicht/Vorsatz = gewollte Rechtswidrigkeit Fahrlässigkeit: Mangelnde Sorgfalt; Durchschnittsmassstab > Sorgfalt, die Mensch mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften unter gleichen Umständen beachten würde Beweislast Kläger
37 Haftungsfragen/OR Anwendungsbereich Reine Gefälligkeit (kein Bindungswille/kein Eigeninteresse) Drittschäden in der Luft
38 Haftungsfragen/Fall OR anwendbar? Ja OR 41: Ausservertragliche Haftung des Flugzeugpiloten gegenüber Passagier, Nachkommen des Piloten und Ballonverein
39 Haftungsfragen/Zusammenfassung Gesetze MÜ LFG Kausale Haftung Personenschäden an Bord bis SZR Ab SZR verschuldensabhängig/unlimitiert Gefährdungshaftung für Personen und Sachschäden am Luftverkehr Unbeteiligter am Boden (Dritthaftung) Solidarhaftung Drittschäden am Boden bei Zusammenstössen
40 Haftungsfragen/Zusammenfassung LFV Pflicht Abschluss Haftpflichtversicherung Luftfahrzeughalter Schäden Dritter am Boden; Nachweis durch Versicherungsausweis; Höhe Sicherstellung; alle Flüge Pflicht Abschluss Haftpflichtversicherung Reisende durch Luftfahrzeughalter SZR ; nichtgewerbsmässig mit Abfluggewicht von < kg mindestens SZR
41 Haftungsfragen/Zusammenfassung LTrV OR Haftung gegenüber Flugreisenden Tod oder Körperverletzung für Unfall an Bord bis SZR kausal Ab SZR falls Nachweis, dass Schaden nicht Folge Pflichtverletzung/widerrechtliche Handlung Luftfrachtführer oder Schaden Folge Pflichtverletzung/widerrechtliche Handlung Dritter scheitert Private entgeltliche Flüge und gewerbsmässige Flüge Unlimitierte vertragliche Haftung; Exkulpation möglich; Unentgeltliche private Beförderung Ausservertragliche Verschuldenshaftung; Exkulpation möglich; alle Flüge
42 Überblick Einleitung/Fall Flugunfalluntersuchung Gewerbsmässigkeit Haftungsfragen Versicherungsfragen Strafrechtliche und administrative Folgen Schlussfolgerungen
43 Versicherungsfragen/Notwendige Versicherungen Art. 70 LFG Haftpflichtversicherungspflicht des Halters ist Pflicht Notwendige Versicherungen für Lufttauglichkeit Dritthaftpflicht Boden Passagierhaftpflicht Empfohlene Versicherungen Dritthaftpflicht generell Einheitsdeckung (Dritte und Passagiere) Kaskoversicherung
44 Versicherungsfragen/Gesetzlicher Deckungsverlust Art. 14 VVG Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem, dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Dispositives Recht; kann vertraglich geändert werden Kürzungen in der Praxis: 10%-50%
45 Versicherungsfragen/Ausschlussklauseln Ausschlussklauseln und Obliegenheiten mit Bezug auf rechtswidrige Flüge in Kasko- und Haftpflichtversicherungen sind üblich Risiko: Verlust Versicherungsdeckung
46 Versicherungsfragen/Ausschlussklauseln Beispiel Kaskoversicherung Einschränkungen des Versicherungsumfangs (Ausschlüsse) Der Versicherungsschutz erstreckt sich (unter Vorbehalt der luftrechtlichen Sonderbestimmungen) nicht auf Schäden, wenn das versicherte Luftfahrzeug vorsätzlich ohne die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen für die Besatzungsmitglieder oder das versicherte Luftfahrzeug verwendet wird. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers und ohne dessen Verschulden ohne die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen geführt wird
47 Versicherungsfragen/Ausschlussklauseln Beispiel Dritthaftpflichtversicherung Einschränkungen des Versicherungsumfangs (Ausschlüsse) Der Versicherungsschutz erstreckt sich (unter Vorbehalt der luftrechtlichen Sonderbestimmungen) nicht auf Ansprüche wenn das versicherte Luftfahrzeug vorsätzlich ohne die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen für die Besatzungsmitglieder oder das versicherte Luftfahrzeug verwendet wird
48 Versicherungsfragen/Ausschlussklauseln Wie funktionieren diese Klauseln in der Praxis? Handelt es sich dabei um einen Ausschluss (Art. 33 VVG) oder um eine gefahrspräventive Obliegenheit (Art 29 VVG)? Unterscheidung: Falls die Klausel ein bestimmtes Verhalten vom Versicherten verlangt, ist eher eine Obliegenheit anzunehmen Ausweise und Bewilligungen garantieren die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und dienen damit der Sicherheit und der Gefahrsprävention Solche Vertragsklauseln sind daher eher als Obliegenheiten einzustufen Folge: Wenn die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, muss der Versicherer dennoch für Schäden aufkommen (Art. 29 Abs. 2 VVG) Fehlende Gerichtspraxis -> Keine Rechtssicherheit
49 Versicherungsfragen/Fall Deckungsverlust aufgrund Gewerbsmässigkeit ohne notwendige Bewilligungen/Lizenzen Gegenargumentation im Sinne Obliegenheit ohne Kausalität möglich Falls Pilot grobfahrlässig gehandelt hat -> Reduktion der Leistungen
50 EMPFEHLUNGEN Notwendige und empfohlene Versicherungen abschliessen Versicherungsverträge und Versicherungsbedingungen durchlesen und verstehen Aufpassen bezüglich Art. 14 VVG und der Folgen der Gewerbsmässigkeit
51 Überblick Einleitung/Fall Flugunfalluntersuchung Gewerbsmässigkeit Haftungsfragen Versicherungsfragen Strafrechtliche und administrative Folgen Schlussfolgerungen
52 Strafrechtliche Folgen - Allgemeines Rechtsquellen: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) Militärstrafgesetzbuch (MStG) Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Nebenstrafrecht: Strassenverkehrsgesetz (SVG), Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Luftfahrtgesetz (LFG) etc
53 Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz: Vorsätzlich verübt ein Delikt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässigkeit: ein Straftatbestand wird verwirklicht durch die pflichtwidrige Nichtvoraussicht des voraussehbaren Erfolgs. Der Täter will das strafbare Verhalten nicht. Er handelt aber durch die Nichtvoraussicht des rechtswidrigen Erfolges nicht mit der erforderlichen Sorgfalt (er verletzt Sorgfaltspflichten; Art. 12 Abs. 3 StGB)
54 Strafverfahren Welche Straftatbestände könnten vorliegend relevant sein? Ballon-Pilot Peter Pech ist tot: fahrlässige Tötung? Art. 117 Strafgesetzbuch: Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. ( Vergehen)
55 Strafverfahren Passagierin Gertrud Glück ist verletzt: fahrlässige schwere Körperverletzung? Art. 125 Strafgesetzbuch: 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. ( Vergehen)
56 Strafverfahren Das Hausdach an der Absturzstelle ist beschädigt: Sachbeschädigung? Art. 144 Strafgesetzbuch: 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die fahrlässige Sachbeschädigung ist im StGB nicht geregelt, also nicht strafbar
57 Strafverfahren Störung des öffentlichen Verkehrs Art. 237 Strafgesetzbuch: 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
58 Übertretung nach Art. 91 LFG 1 Mit Busse bis zu Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. Verkehrsregeln verletzt; b. Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen; c. ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen; [ ] Übertretungen = Delikte, die mit Busse bedroht sind
59 Strafverfahren - Zuständigkeit BAZL (Art. 98 Abs. 2 LFG): Übertretungen im Sinne von Art. 91 LFG werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes durch das BAZL verfolgt und beurteilt. Gemäss Art. 98 Abs. 1 LFG unterstehen die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unter Vorbehalt von Art. 98 Abs. 2 LFG der Bundesstrafgerichtsbarkeit (z.b. Fehlverhalten des Piloten). Kantonale Strafverfolgungsbehörden: strafbares Verhalten ausserhalb des Luftfahrzeuges (z.b. durch eine Pflichtwidrigkeit eines Fluglotsen am Boden)
60 Zwischenfazit: Strafrechtliche Folgen für Pilot Bruch Busse wegen Verkehrsregelverletzung Freiheits- oder Geldstrafe wegen Störung des öff. Verkehrs oder Gefährdung Freiheits- oder Geldstrafe wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung und Tötung Auferlegung der Kosten im Strafverfahren
61 Administrativmassnahmen Rechtliche Grundlage: Art. 92 LFG Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen:
62 Administrativmassnahmen Rechtliche Grundlage (Art. 92 LFG): a. den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen; b. die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist
63 Verordnung der UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge Artikel 1 Die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge richten sich: a. in erster Linie nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; b. ergänzend nach der vorliegenden Verordnung. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 = Standardised European Rules of the Air ("SERA-Verordnung") ist seit dem 1. Februar 2015 in Kraft für die Schweiz
64 SERA-Verordnung Kapitel 2 Vermeidung von Zusammenstössen SERA.3205 Annäherung Ein Luftfahrzeug darf nicht so nah an anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht
65 SERA-Verordnung Kapitel 2 Vermeidung von Zusammenstössen SERA.3210 Ausweichregeln [ ] 1. Annäherung im Gegenflug. Nähern sich zwei Luftfahrzeuge im Gegenflug oder nahezu im Gegenflug, haben beide, wenn die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, nach rechts auszuweichen. 2. Kreuzen der Flugrichtung. Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, bei dem sich das andere Luftfahrzeug auf der rechten Seite befindet, auszuweichen; jedoch haben stets auszuweichen i) motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen und Ballonen; [ ]
66 Administrative Massnahmen: Zwischenfazit für Pilot Bruch Er hat die Verkehrsregeln nach der SERA-Verordnung verletzt (Annäherung, so dass die Gefahr eines Zusammenstosses bestand; die Gefahr hat sich verwirklicht / Nichtausweichen bei einem Ballon). Mögliche administrative Massnahmen: Lizenzentzug für einige Monate; Untersagung von Passagierflügen bis ein erfolgreicher Refresher-Kurs absolviert ist. Auferlegung der Kosten im Administrativverfahren
67 Folgen für Pilot Bruch Mögliche strafrechliche Folgen: Busse wegen Verkehrsregelverletzung; Freiheits- oder Geldstrafe wegen Störung des öff. Verkehrs oder Gefährdung; Freiheits- oder Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung und Tötung? Auferlegung der Kosten im Strafverfahren. Mögliche administrative Massnahmen: Lizenzentzug für einige Monate; Untersagung von Passagierflügen bis ein erfolgreicher Refresher- Kurs absolviert ist; Auferlegung der Kosten im Administrativverfahren
68 Überblick Einleitung/Fall Flugunfalluntersuchung Gewerbsmässigkeit Haftungsfragen Versicherungsfragen Strafrechtliche und administrative Folgen Schlussfolgerungen
69 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Verschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539
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