UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen. Bedeutung für die Schule

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1 UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen Bedeutung für die Schule

2 Worum es geht Umgang mit Heterogenität Achtung und Durchsetzung eines Menschenrechts Seite 2

3 Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der UN Vernor Munoz Zitat 2007 Erneut konnte der Sonderberichterstatter keine rechtliche Perspektive im deutschen System entdecken, die es ermöglicht, die Bildungspolitik zur Einbeziehung von behinderten Menschen neu auszurichten Seite 3

4 Die neue UN-Konvention Auswirkungen auf die Bildungspolitik für Menschen mit Behinderungen Seite 4

5 Gegenstand der Konvention Basiert auf den zentralen Menschenrechtsabkommen der UN und konkretisiert die dort verankerten Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und Garantie der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte Seite 5

6 Das Fakultativprotokoll Eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag Verfahren der Individualbeschwerde und des Untersuchungsverfahrens D.h.: Verbände und einzelne Bürger können den Ausschuss anrufen und Vertragsverletzungen durch Staaten beim Ausschuss für Menschen mit Behinderungen anzeigen Die deutsche Ratifizierung und damit die Verbindlichkeit bezieht sich auch auf das Fakultativprotokoll Seite 6

7 Entstehungsgeschichte Dezember 2006 Verabschiedung durch die Generalversammlung der UN Deutschland hat Konvention am ersten Tag der Auslegung unterzeichnet Dezember 2008 Bundestag beschließt Zustimmungsgesetz Bundesrat stimmt zu Anschließende Ratifizierung und völkerrechtliche Verbindlichkeit für Deutschland am 26.März Seite 7

8 Paradigmenwechsel der Konvention Behindertenpolitik, die sich nicht mehr am Fürsorgeprinzip und an der medizinischen Versorgung, sondern an den Menschenrechten ausrichtet Seite 8

9 Inklusive Bildung Art. 24 der Konvention: (1) States Parties recognize the right of persons with disabilities to education. With a view to realizing this right without discrimination and on the basis of equal opportunity, States Parties shall ensure an inclusive education system at all levels ( ) Seite 9

10 Inklusive Bildung Art 24 der Konvention: (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen ( ) Seite 10

11 Inklusive Bildung Art. 24 der Konvention (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragspartner sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinem Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; Seite 11

12 Inklusive Bildung Art. 24 der Konvention d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; Seite 12

13 Streit um Begriffe? Inklusion versus Integration? Seite 13

14 Zielvorstellung der Konvention Zielvorstellung der inklusiven Beschulung von 80 bis 90 Prozent der behinderten Kinder (ergibt sich aus Materialien zur Konvention) D.h. die Konvention schließt die Existenz von Förderschulen nicht aus Keine Vorgaben dazu, wie die 10 bis 20 Prozent der behinderten Kinder, die nicht inklusiv beschult werden, unterrichtet werden sollen Seite 14

15 Verquickung mit der Schulstrukturdebatte Die Diskussion zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention wird Auswirkungen auf die Schulstrukturdebatte haben (Umgang mit Heterogenität), aber sie sollte nicht für diese instrumentalisiert werden Seite 15

16 Umsetzung der Konvention Inhalte der Konvention sind soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (self executing) durch die zuständigen innerstaatlichen Stellen umzusetzen. Umsetzung richtet sich nach Kompetenzordnung des Grundgesetzes Für die Anpassung der Schulgesetzgebung incl. die LehrerInnenausbildung sind ergo die Länder zuständig Seite 16

17 Wege zur Inklusion: One-Track-Approach (Einheitssystem) z.b. Italien, Norwegen, Schweden Multi-Track-Approach (Kombinationssystem) z.b. Österreich, Finnland, UK Two-Track-Approach (Duales System) z.b. Belgien, Deutschland, Niederlande Seite 17

18 Stand des integrativen Unterrichts in Deutschland 15,7 Prozent integrativ beschult Trotz demographisch bedingtem Abnehmen der Schülerzahl Ansteigen der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 46,6 % Prozent Förderschwerpunkt Lernen Daneben Geistige Entwicklung, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung am stärksten als Förderschwerpunkte vertreten Seite 18

19 Prof. Wocken Seite 19

20 Prof. Wocken Seite 20

21 Prof. Wocken Seite 21

22 Förderschwerpunkte in NRW 43 %: Lernen 15%: emotionale und soziale Entwicklung 12 %: Sprache 8 %: Körperliche und motorische Entwicklung 4 %: Hören und Kommunikation 2 %: Sehen Seite 22

23 Erfolg der Förderschulen? Jahr 2008: 80 Prozent aller Förderschulabgänger verlässt die Schule ohne einen Hauptschulabschluss oder höher qualifizierenden Abschluss Was bedeutet dies für die Integration der behinderten Kinder? Seite 23

24 Empirische Untersuchungen zur Wirksamkeit der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen LehrerInnen machen mit ihren SchülerInnen eine gute Arbeit, doch am falschen Ort Leistungsschwache Schüler (sog. Lernbehinderte) werden trotz objektiv günstigerer Lernbedingungen an der SfL nicht wirksamer gefördert, als dies an den Grund- und Hauptschulen der Fall wäre, wenn man sie da beließe (Tent u.a., 1991, S. 11 zit. Nach Münch,Fachtagung des Landschaftsverbands Rheinland, 20. Mai 2009) Seite 24

25 Schulgesetze der Länder Fast alle Bundesländer behalten sich vor, eine integrative Beschulung nur dann zu ermöglichen, wenn die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen an der jeweiligen Schule gegeben sind oder eingerichtet werden können ( Haushaltsvorbehalt) Seite 25

26 Schulgesetz NRW z.b. 20 Abs. 7 Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist Seite 26

27 Auswirkungen auf die kommunalen Schulträger Auch die Kommunen werden als Träger staatlicher Gewalt in ihrer Eigenschaft als Schulträger verpflichtet Eltern, Verbände und Organisationen richten zunehmend Forderungen an die Schulträger Seite 27

28 Rechtsfragen Hat Art. 24 der Konvention unmittelbare individualrechtliche Wirkung, mit der Folge, dass das Recht auf inklusive Beschulung vor den innerstaatlichen Gerichten ohne weitere Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber durch die Eltern eines behinderten Kindes eingeklagt werden könnte? Seite 28

29 Rechtsfragen Inwieweit beeinflusst die Konvention die bisherige Auslegung von Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz ( Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. ) seitens des Bundesverfassungsgerichts? Seite 29

30 Rechtsfragen Fraglich ist, ab wann die Bundesländer, die ja eine Umsetzungs- bzw. Transformationspflicht der BRK in das Landesschulrecht trifft, ihre Umsetzungsverpflichtung verletzen? Seite 30

31 Rechtsfragen Inwieweit stellen die Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung, die von der Landesregierung zur Zeit im Wege eines Pilotprojekts eingeführt werden, eine (Teil-)Umsetzung der Konvention dar? Sind sie hilfreich oder kontraproduktiv? Seite 31

32 Perspektiven Die Regelschule als prinzipiell erster Förderort? Positionierung der Kultusministerkonferenz wird für Schulgesetzgebung der Länder bedeutsam sein. Davon hängt die zukünftige Schulentwicklungsplanung der kommunalen Schulträger ab Seite 32

33 Perspektiven Ein Stufenplan der Inklusion? Investitionsbedarf und mittelfristige Einsparpotentiale bei Systemwechsel? Kommunale Spitzenverbände sind bei der Transformationsgesetzgebung der Länder im Schulrecht hinreichend einzubinden Seite 33

34 Vorschlag von Prof. Wocken Folgen und Perspektiven Seite 34

35 Perspektiven Zum Schluss ein Hinweis auf das Konnexitätsprinzip: Kommunale Schulträger dürfen nicht zu Ausfallbürgen einer konnexitätsbedingten Nichtumsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention werden Seite 35

36 Perspektiven Leidtragende wären in erster Linie die behinderten Kinder, die sich aufgrund der Dynamik der UN-Konvention in einer qualitativ schlechten und halbherzigen inklusiven Schule wiederfinden könnten. Der völkerrechtlichen Verpflichtung wird sich die Bundesrepublik aber nicht entziehen können Seite 36

37 Zukunft sonderpädagogischer Förderung Wir werden sonderpädagogische Förderung nach wie vor brauchen. Diese wird aber nicht mehr an einen speziellen Ort geknüpft sein Seite 37

38 Herzlichen Dank! Seite 38

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