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1 hdi-gerling.ch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die UVG-Zusatzversicherung Ausgabe 2014

2 Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 3 Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick über die Identität des Versicherers und den generellen Inhalt des Versicherungsvertrages. Die einzelnen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus der Offerte bzw. dem Versicherungsvertrag, den Versicherungsbedingungen sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach Annahme der Offerte wird dem Versicherungsnehmer ein Versicherungsvertrag zur Unterzeichnung zugestellt. Wer ist der Versicherer? HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse Zürich nachfolgend HDI-Gerling genannt. Welche Risiken sind versichert, und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Offerte bzw. nach Abschluss der Versicherung aus dem Versicherungsvertrag und aus den Versicherungsbedingungen. Wie hoch ist die Prämie? Die Höhe der Prämie hängt von den jeweiligen versicherten Risiken und der gewünschten Deckung ab und wird im konkreten Einzelfall individuell vereinbart. Bei Ratenzahlung kann eine Gebühr für Ratenzahlung hinzukommen. Alle Angaben zur Prämie und zu allfälligen Gebühren sind in der Offerte bzw. im Versicherungsvertrag enthalten. Wann besteht ein Anspruch auf Prämienrückerstattung? Wurde die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbezahlt und wird der Versicherungsvertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben, erstattet HDI-Gerling die auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfallende Prämie zurück. Die Prämie bleibt HDI-Gerling ganz geschuldet, wenn: die Versicherungsleistung aufgrund des Wegfalls des Risikos erbracht wurde; die Versicherungsleistung für einen Teilschaden erbracht wurde und der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Gefahrsveränderungen Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erhebliche Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahrerhöhung herbeigeführt, muss dies der Versicherungsnehmer HDI-Gerling unverzüglich schriftlich mitteilen. Sachverhaltsermittlung Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag wie z.b. betreffend Anzeigepflichtverletzungen, Gefahrserhöhungen, Leistungsprüfungen etc. hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und HDI-Gerling alle erbetenen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden HDI-Gerling einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, HDI-Gerling die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszugeben. HDI-Gerling ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen. Versicherungsfall Das versicherte Ereignis ist HDI-Gerling unverzüglich zu melden. Der Versicherungsnehmer hat alle von HDI-Gerling zum versicherten Ereignis gestellten Fragen unverzüglich zu beantworten und die angeforderten Unterlagen zu übergeben, diese bei Dritten zuhanden HDI- Gerling einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, HDI-Gerling die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszugeben. HDI-Gerling ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen. Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen sowie aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Wann beginnt die Versicherung? Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Offerte bzw. im Versicherungsvertrag aufgeführt ist. Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt HDI-Gerling bis zur Zustellung des Versicherungsvertrages Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage respektive gemäss Gesetz. Wann endet der Versicherungsvertrag? Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag durch Kündigung beenden: spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsvertrages bzw. sofern vereinbart drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei HDI-Gerling eintrifft. Wird der Versicherungsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem in der Offerte bzw. im Versicherungsvertrag festgesetzten Tag; nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch HDI-Gerling; wenn HDI-Gerling die Prämie ändert. Die Kündigung muss in diesem Fall am letzten Tag des Versicherungsjahres bei HDI-Gerling eintreffen; wenn HDI-Gerling die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt hat. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. HDI-Gerling kann den Versicherungsvertrag durch Kündigung beenden: spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsvertrages bzw. sofern vereinbart drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Versicherungsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem in der Offerte bzw. im Versicherungsvertrag festgesetzten Tag; nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung bzw. mit der letzten Teilauszahlung, sofern die Leistung in mehreren Teilen erbracht wird, erfolgt; wenn erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). 2

3 HDI-Gerling kann den Versicherungsvertrag durch Rücktritt beenden: wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, erfolglos gemahnt wurde und HDI-Gerling innert zwei Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Mahnfrist darauf verzichtet, die Prämie einzufordern, bzw. danach die Entgegennahme der Prämienzahlung ablehnt; wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. HDI-Gerling ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die generellen und gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere bzw. von den generellen Beendigungsmöglichkeiten abweichende Bedingungen ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen sowie aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Wie behandelt HDI-Gerling Daten? HDI-Gerling bearbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben, und verwendet diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Die Daten werden physisch und/oder elektronisch aufbewahrt. HDI-Gerling kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mitund Rückversicherer sowie an in- und ausländische Gesellschaften und Niederlassungen der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Hannover, zur Bearbeitung und Aufbewahrung weiterleiten. Bei Verdacht auf Vermögens- oder Urkundendelikte sowie im Falle, dass HDI-Gerling wegen betrügerischer Begründung eines Versicherungsanspruches (Art. 40 VVG) vom Versicherungsvertrag zurücktritt, kann eine Meldung an den Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) zwecks Eintragung in das zentrale Informationssystem (ZIS) erfolgen. Sofern ein Broker oder Vermittler für den Versicherungsnehmer handelt, ist HDI-Gerling ermächtigt, diesem Kundendaten wie zum Beispiel Daten über Vertragsabwicklung, Inkasso und Versicherungsfälle bekannt zu geben. Ferner kann HDI-Gerling bei Amtsstellen und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenverlauf, einholen. Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Durch Unterzeichnung des Versicherungsvertrages gibt der Versicherungsnehmer seine Einwilligung zur Datenbearbeitung nach den oben genannten Prinzipien. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bei HDI-Gerling über die Bearbeitung der ihn betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen. Die Einwilligung zur Datenbearbeitung kann jederzeit widerrufen werden. 3

4 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die UVG-Zusatzversicherung Ausgabe 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Seite Grundlagen des Vertrags 5 1 Allgemeine Grundlagen...5 Umfang der Versicherung 5 2 Gegenstand der Versicherung Versicherte Unfälle und Berufskrankheiten Versicherte Personen Örtlicher Geltungsbereich Dauer des Versicherungsschutzes für den einzelnen Versicherten Beginn des Versicherungsschutzes Ende des Versicherungsschutzes Versicherungsfälle, die bei Erlöschen des Vertrages noch offen sind Versicherung während unbezahlten Urlaubs Übertritt in die Einzelversicherung Übertrittsrecht Weiterversicherung Begrenzung des Übertrittsrechts Grobfahrlässigkeit, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse Einschränkungen des Versicherungsschutzes...6 Leistungen 6 11 Heilungskosten (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen) Anspruch, Höhe und Dauer der Leistungen Leistungen Dritter Spitaltaggeld Anspruch Leistungsdauer Taggeld Anspruch Wartefrist Leistungsdauer Teilweise Arbeitsunfähigkeit Leistungen Dritter Invaliditätsfall Invaliditätskapital Anspruch Bemessung der Leistung Invaliditätsgrad Progressionsvarianten Rentenzahlung Auszahlung der Leistungen Integritätsentschädigung Invalidenrente Anspruch Anpassung der Renten an die Teuerung Auskauf von Renten Todesfall Todesfallkapital Anspruch Bezugsberechtigte Personen Hinterlassenenrente Anspruch Lebenspartnerrente Anpassung der Renten an die Teuerung Auskauf von Renten UVG-Differenzdeckung...9 Zusätzliche Versicherungsleistungen Versicherung des Lohnnachgenusses Versicherung von Folgen früherer Unfälle Anspruch Leistungen Heilungskosten Taggeld Leistungen Dritter Ermittlung der versicherten Leistungen aufgrund des versicherten Verdienstes Bemessungsgrundlagen Anrechenbarer Verdienst Anrechnung auf Haftpflichtansprüche Luftfahrzeugentführungen und dergleichen...10 Prämie Prämienberechnung Vorausprämie und Prämienabrechnung Pauschalprämie Ratenzahlung Rückerstattung Änderung des Prämientarifes...11 Überschussbeteiligung Überschussbeteiligung...11 Schadenfall Obliegenheiten Folgen bei vertragswidrigem Verhalten...12 Vertragsdauer und Kündigungsrecht Vertragsdauer Gefahrenerhöhung oder -verminderung Kündigungsrecht im Schadenfall...12 Verschiedenes Unverschuldete Vertragsverletzung Abtretung von Ansprüchen Mitteilungen an HDI-Gerling Erfüllungsort und Gerichtsstand

5 Grundlagen des Vertrags 1 Allgemeine Grundlagen Die Grundlagen des Versicherungsvertrages bilden a) die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die allfälligen Besonderen Bedingungen sowie die Bestimmungen in Police und allfälligen Nachträgen; b) das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 für Sachverhalte, die in den unter lit. a) hiervor genannten Grundlagen nicht geregelt sind; c) alle schriftlich vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen HDI-Gerling und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person. Umfang der Versicherung 2 Gegenstand der Versicherung HDI-Gerling gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten im Rahmen der gemäss Police vereinbarten Leistungen. 3 Versicherte Unfälle und Berufskrankheiten a) Die Versicherung erstreckt sich auf Unfälle, Berufskrankheiten sowie unfallähnliche und weitere Körperschädigungen, die vom UVG-Versicherer des versicherten Betriebes bzw. Berufes als entschädigungspflichtig anerkannt werden oder bei welchen der UVG-Versicherer des versicherten Betriebes bzw. Berufes wegen schuldhafter Herbeiführung, aussergewöhnlicher Gefahren oder Wagnissen Leistungen verweigert. Unfälle im schweizerischen Militärdienst oder bei einer andern unter die Militärversicherung fallenden Tätigkeit, insoweit als der Versicherte hätte er die genannten Tätigkeiten nicht ausgeübt beim UVG-Versicherer gemäss lit. a), erster Aufzählpunkt, hiervor gegen Nichtberufsunfälle versichert gewesen wäre. Voraussetzung für die Leistungspflicht der HDI-Gerling ist, dass bei Unfällen, unfallähnlichen oder weiteren Körperschädigungen ihr Eintritt bzw. bei Berufskrankheiten die vor ihrem Ausbruch erfolgende letzte Gefährdung in die Dauer des Versicherungsschutzes des vorliegenden Versicherungsvertrages fällt. Vorbehalten bleibt bei allen Fällen Ziff. 10. b) Die Invaliditäts- und Todesfallleistungen werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines versicherten Unfalls ist. 4 Versicherte Personen a) Die versicherten Personen sind in der Police bezeichnet. b) Versicherbar sind Personen, die gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 in der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung des versicherten Betriebes bzw. Berufes versichert werden können. Der Versicherungsschutz wird auch Personen gewährt, die mindestens 8 Stunden pro Woche für den Versicherungsnehmer tätig sind, wenn sich der Unfall bei einem anderen UVG-unterstellten Betrieb bzw. Beruf ereignet (mehrere Arbeitgeber). Dies gilt auch für Nichtberufsunfälle, für welche der UVG-Versicherer des anderen UVGunterstellten Betriebes zuständig ist. HDI-Gerling übernimmt die Versicherungsleistungen im Rahmen und bezogen auf den im vorliegenden Versicherungsvertrag versicherten und deklarierten Lohn. HDI-Gerling erbringt ihre Versicherungsleistungen subsidiär zu einer bestehenden Versicherungsdeckung des anderen UVG-unterstellten Betriebes. Vom Versicherungsnehmer ins Ausland entsandte Personen gelten für die Dauer ihres Auslandaufenthaltes im Rahmen des vorliegenden Versicherungsvertrages als mitversichert, jedoch längstens für die Dauer von sechs Jahren (vorbehalten bleibt Ziff. 6.2). Das dem Versicherungsnehmer durch Drittunternehmen ausgeliehene Personal ist von dieser UVG-Zusatzversicherung ausgeschlossen. c) Nur wenn dies in der Police ausdrücklich erwähnt ist, sind die in der UVG-Versicherung freiwillig versicherten Personen versichert. 5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt. 6 Dauer des Versicherungsschutzes für den einzelnen Versicherten 6.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz für den einzelnen Versicherten beginnt am Tag, an dem er aufgrund der Anstellung die Arbeit im versicherten Betrieb antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Frühestens beginnt jedoch der Versicherungsschutz an dem in der Police bezeichneten Vertragsbeginn. Haben Versicherte aufgrund von Freizügigkeitsabkommen Anspruch auf günstigere Bedingungen, gelten diese. Für nicht namentlich bezeichnete Personen, welche zu einer in der Police aufgeführten Versichertengruppe gehören, gilt die Versicherung automatisch; vorbehalten bleibt hiervor Ziff. 6.1, erster Aufzählpunkt. Für namentlich bezeichnete Personen beginnt die Versicherung erst, wenn HDI-Gerling dies bestätigt hat. 6.2 Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz für den einzelnen Versicherten erlischt mit seinem Austritt aus dem versicherten Betrieb; Der Versicherungsschutz bleibt so lange bestehen, als der Versicherte obligatorisch beim UVG-Versicherer des versicherten Betriebes bzw. Berufes versichert ist. Tritt der Versicherte vorher eine neue Stelle an, endet der Versicherungsschutz bereits bei deren Antritt. bei Arbeitsunterbrüchen, für die der Versicherte keinen Lohn bezieht und sofern die Prämie in Lohnpromillen festgelegt ist, gemäss den Bestimmungen des UVG; Durch besondere Abrede kann die Versicherung für den Einzelfall über die gesetzliche Frist hinaus verlängert werden. bei Arbeitslosigkeit gemäss den Bestimmungen des UVG; mit der Aufhebung des Vertrages. 6.3 Versicherungsfälle, die bei Erlöschen des Vertrages noch offen sind HDI-Gerling erbringt ihre Leistungen auch über dieses Datum hinaus. 7 Versicherung während unbezahlten Urlaubs Hat der Versicherte eine UVG-Abredeversicherung abgeschlossen, besteht auch im Rahmen der UVG-Zusatzversicherung Deckung. Während der Dauer des unbezahlten Urlaubs werden keine Taggelder ausbezahlt. Die Wartefrist wird jedoch während der Dauer des unbezahlten Urlaubs angerechnet. Taggeldleistungen werden frühestens ab dem Datum, an dem die versicherte Person die Arbeit wieder hätte antreten müssen, erbracht. Die entsprechende Lohnsumme wird HDI-Gerling anlässlich der ordentlichen Lohnsummendeklaration vom Arbeitgeber separat deklariert; die 5

6 Prämie wird über den Arbeitgeber erhoben. Massgebend für die Deklaration der Lohnsumme und die Leistungsbemessung ist der zuletzt bezogene AHV-Lohn. 8 Übertritt in die Einzelversicherung 8.1 Übertrittsrecht Bei Austritt aus dem Kreis der Versicherten oder bei Auflösung des vorliegenden Vertrages hat der in der Schweiz wohnhafte Versicherte das Recht, in die Einzelversicherung der HDI-Gerling überzutreten. Das Übertrittsrecht ist innert 90 Tagen geltend zu machen. 8.2 Weiterversicherung Im Rahmen der im Zeitpunkt des Übertritts geltenden Bedingungen und Tarife der Einzelversicherung gewährt HDI-Gerling die bisher versicherten Leistungen. Massgebend für die Weiterführung der Versicherung sind Gesundheitszustand und Alter zur Zeit des Eintritts in die UVG-Zusatzversicherung. 8.3 Begrenzung des Übertrittsrechts Kein Übertrittsrecht besteht bei Stellenwechsel und Übertritt in die UVG-Zusatzversicherung des neuen Arbeitgebers; bei Auflösung der vorliegenden UVG-Zusatzversicherung und der Weiterführung derselben bei einem anderen Versicherer für denselben Personenkreis; nach Vollendung des 70. Lebensjahres; bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. 9 Grobfahrlässigkeit, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse Bei allen durch diesen Vertrag versicherten Unfällen, die auf Grobfahrlässigkeit, aussergewöhnliche Gefahren oder Wagnisse im Sinne des UVG zurückzuführen sind, verzichtet HDI-Gerling auf eine Leistungskürzung. Vorbehalten bleibt Ziff Einschränkungen des Versicherungsschutzes Von der Versicherung ausgeschlossen sind a) Folgen von kriegerischen Ereignissen in der Schweiz; im Ausland. Bricht jedoch ein Krieg erstmalig aus und wird der Versicherte im Lande, wo er sich aufhält, davon überrascht, bleibt der Versicherungsschutz noch während 14 Tagen, vom Kriegsausbruch an gerechnet, in Kraft; b) Unfälle bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens; c) Leistungen für Unfälle, die sich in Ausübung eines Vergehens ereignen, werden analog der im UVG üblichen Reduktion gekürzt oder verweigert. Darunter fallen auch Unfälle infolge Alkohol- oder Drogenkonsum, es sei denn, es bestehe offensichtlich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Trunkenheit/Berauschtheit und dem Unfall; d) Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu; Ausnahme: Deckung besteht jedoch, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war. e) Unfälle bei der Benützung von Luftfahrzeugen und beim Fallschirmabsprung, wenn der Versicherte vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder die erforderlichen amtlichen Ausweise und Bewilligungen nicht besitzt; f) Einwirkung ionisierender Strahlen; Ausnahme: Deckung besteht für Gesundheitsschädigungen infolge ärztlich verordneter Strahlenbehandlungen wegen eines versicherten Unfalls. Gesundheitsschädigungen infolge Strahleneinwirkung bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit für den versicherten Betrieb bzw. Beruf sind im Rahmen des UVG ebenfalls gedeckt, wenn dies mit HDI-Gerling ausdrücklich vereinbart worden ist. g) Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe, Heilmassnahmen und Untersuchungen, die nicht durch einen versicherten Unfall bedingt sind; h) Unfälle im ausländischen Militärdienst; i) Teilnahme an kriegerischen Handlungen; j) Teilnahme an Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen; k) Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; l) Teilnahme an Unruhen. Leistungen 11 Heilungskosten (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen) 11.1 Anspruch, Höhe und Dauer der Leistungen Sind die Heilungskosten versichert, übernimmt HDI-Gerling den beim UVG-Versicherer und/oder bei der Militärversicherung nicht versicherten Teil der notwendigen Auslagen betraglich und zeitlich unbegrenzt vorbehalten bleiben lit. b), d), f), g) und h) hiernach für folgende Massnahmen: a) ärztlich angeordnete oder durchgeführte Heilbehandlung (einschliesslich Medikamente); HDI-Gerling übernimmt auch den Abzug vom Taggeld, den der UVG-Versicherer und/oder die Militärversicherung für Unterhaltskosten vornimmt. Spital- und Kuraufenthalte im Sinne von Ziff. 12.1, lit. b); Miete von Krankenmobilien; erstmalige Anschaffung von Hilfsmitteln, welche körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen: Prothesen, Brillen, Hörapparate und orthopädische Hilfsmittel; Reparatur oder Ersatz (Neuwert) von Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Anspruch nur, wenn diese anlässlich eines versicherten Unfalls, der eine behandlungsbedürftige Körperschädigung zur Folge hat, beschädigt oder zerstört wurden; b) ärztlich angeordnete und durch Ärztinnen oder Ärzte mit der entsprechenden Weiterbildung durchgeführte Behandlungen in der Komplementärmedizin wie Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM), ärztliche klassische Homöopathie und Phytotherapie. Die Gesamtkosten sind pro Fall und pro Versicherten auf CHF 1'000. begrenzt; c) während der Dauer der ärztlichen Behandlung übernimmt HDI-Gerling die Hauspflege (Pflege des Verunfallten zu Hause) durch ausgebildetes Pflegepersonal sowie die Besorgung des Haushaltes, sofern der Versicherte aus unfallbedingten Gründen nicht selbst dazu in der Lage ist; d) alle durch den Unfall bedingten Reisen und Transporte des Versicherten an den Behandlungsort, mit Luftfahrzeugen jedoch nur, wenn dies aus medizinischen oder technischen Gründen unumgänglich ist. Erleidet der Versicherte im Ausland einen Unfall, der einen mehr als 6

7 14-tägigen Spitalaufenthalt erfordert, kann sich der Versicherte in ein schweizerisches Spital verlegen lassen. Die Transporte sind den besonderen Umständen der Verletzungen und den getroffenen medizinischen Massnahmen anzupassen. HDI-Gerling rechnet allfällige Einsparungen infolge Rückvergütung wegen nicht benützter Bahn-, Flug- und Schiffsbillette an ihre Leistungspflicht an; e) nicht krankheitsbedingte Rettungsaktionen zugunsten des Versicherten; f) Aktionen zur Bergung und Heimschaffung (Überführung an den Bestattungsort) der Leiche, wenn der Tod die Folge eines versicherten Unfalls ist. Wird der Leichentransport durch einen Familienangehörigen des Verstorbenen begleitet, so übernimmt HDI-Gerling die Reisekosten für eine Person (Bahn 1. Klasse oder Flug in der Economy- Klasse); g) Suchaktionen, die im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung des Versicherten unternommen werden, bis höchstens CHF pro Versicherten; h) Sachschäden bis CHF 5'000. pro Fall; versichert sind die Auslagen für Reinigung, Reparatur oder Ersatz zum Neuwert der bei einem versicherten Unfall beschädigten Kleider, anderen persönlichen Effekten des Versicherten sowie Reinigung von Fahrzeugen oder anderen Sachen von Privatpersonen, die sich um die Bergung und den Transport des Verletzten bemüht haben Leistungen Dritter Stehen dem Versicherten oder Anspruchsberechtigten Leistungen von Sozialversicherern (z.b. der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-, Invaliden-, Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- oder Militärversicherung), aus der (obligatorischen und überobligatorischen) beruflichen Vorsorge, anderer Schadensversicherer oder eines haftpflichtigen Dritten zu, so ergänzt HDI-Gerling diese Leistungen Dritter bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten. HDI-Gerling bezahlt höchstens die in Ziff hiervor umschriebenen Kosten. Die vorstehende Bestimmung ist auch auf entsprechende Versicherungsinstitutionen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein und im übrigen Ausland anwendbar. Bestehen für die Heilungskosten mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so werden sie gesamthaft nur einmal vergütet. Die Ersatzpflicht von HDI-Gerling regelt sich in solchen Fällen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unberücksichtigt bleibt dabei jedoch die bei einer konzessionierten Gesellschaft allenfalls bestehende UVG-Versicherung. 12 Spitaltaggeld 12.1 Anspruch a) Für die Dauer eines ärztlich verordneten, medizinisch notwendigen Aufenthaltes in einem Spital oder einer Kuranstalt bezahlt HDI-Gerling das vereinbarte Spitaltaggeld. Anstelle des Spitaltaggeldes vergütet HDI-Gerling bei Hauspflege (Pflege des Verunfallten zu Hause) durch ausgebildetes Pflegepersonal pro Tag höchstens das halbe Spitaltaggeld. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass nach ärztlicher Ansicht ein Spitalaufenthalt notwendig wäre, die Hospitalisierung aber nicht möglich oder ein Spitalaufenthalt nachweisbar abgekürzt oder vermieden worden ist. b) Als Spitäler gelten ärztlich geleitete oder überwachte Krankenhäuser und psychiatrische Kliniken. Als Kuranstalten gelten ärztlich geleitete oder überwachte Anstalten für Bade-, Klima- oder Rehabilitationskuren und für Erholungsaufenthalte. Der Aufenthalt ist medizinisch notwendig, wenn er zum Zweck der ärztlichen Behandlung im Hinblick auf eine Besserung oder Verhinderung einer ungünstigen Weiterentwicklung der Gesundheitsschädigung erfolgt. Aufenthalte in Kuranstalten sind zudem nur versichert, wenn der Versicherte vor deren Antritt in ärztlicher Behandlung stand. Bei Badekuren ist ausserdem Bedingung, dass die Kur unter ärztlicher Betreuung durchgeführt wird. Erholungsaufenthalte sind nur gedeckt, wenn sie in einer ärztlich geleiteten Kuranstalt durchgeführt werden Leistungsdauer HDI-Gerling bezahlt das Spitaltaggeld pro Unfall für höchstens 1'800 Tage für Spital- und Kuraufenthalte zusammen. Bei Hauspflege werden pro Unfall zusätzlich die Kosten für höchstens 200 Pflegetage übernommen. 13 Taggeld 13.1 Anspruch Für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch nach Ablauf der in der Police festgesetzten Wartefrist, bezahlt HDI-Gerling das vereinbarte Taggeld, und zwar für diejenigen Tage, welche der UVG-Versicherer und/oder die Militärversicherung zur Berechnung des Taggeldes berücksichtigen. Vorausbescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit werden längstens für einen Monat anerkannt. Je nach Vereinbarung ist die Höhe des Taggeldes vom Verdienst abhängig oder in festen Franken festgelegt Wartefrist Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag, der dem Unfalltag folgt Leistungsdauer HDI-Gerling bezahlt das Taggeld längstens bis zum Zeitpunkt des Beginnes der UVG-Invalidenrente gemäss Verfügung des UVG-Versicherers Teilweise Arbeitsunfähigkeit Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bezahlt HDI-Gerling das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen für die Ermittlung der Wartefrist und der Leistungsdauer voll Leistungen Dritter Stehen dem Versicherten oder Anspruchsberechtigten Leistungen von Sozialversicherern (z.b. der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-, Invaliden-, Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- oder Militärversicherung), aus der (obligatorischen und überobligatorischen) beruflichen Vorsorge, anderer Schadensversicherer oder eines haftpflichtigen Dritten zu, so ergänzt HDI-Gerling diese Leistungen Dritter bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalls des Versicherten. HDI-Gerling bezahlt höchstens das vereinbarte Taggeld. Die vorstehende Bestimmung ist auch auf entsprechende Versicherungsinstitutionen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein und im übrigen Ausland anwendbar. Erbringt HDI-Gerling anstelle eines haftpflichtigen Dritten Taggeldzahlungen zur Deckung des Verdienstausfalls, tritt sie im Umfang ihrer Leistungen in die Rechte des Versicherten oder Anspruchsberechtigten ein. Bestehen für Taggelder zur Deckung des Verdienstausfalls mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, wird der versicherte Verdienstausfall aus diesem Vertrag lediglich im Verhältnis zu den von allen beteiligten Versicherern zusammen garantierten Leistungen gedeckt. Unberücksichtigt bleibt dabei jedoch die bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft allenfalls bestehende UVG-Versicherung. Die vorstehenden Bestimmungen von Ziff gelten nicht, wenn das Taggeld in der Police in festen Franken festgelegt ist. 7

8 14 Invaliditätsfall 14.1 Invaliditätskapital Anspruch HDI-Gerling bezahlt das vereinbarte Invaliditätskapital, wenn die versicherte Person eine dauernde Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Eine allenfalls durch das Ereignis eingetretene Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit wird dabei nicht berücksichtigt Bemessung der Leistung Die Invaliditätssumme bemisst sich nach der vereinbarten Versicherungssumme, dem Invaliditätsgrad und der Progressionsvariante. War der Versicherte vor dem Unfall bereits invalid, bezahlt HDI-Gerling die Differenz zwischen den lnvaliditätssummen, die sich nach diesem Vertrag aufgrund der Invaliditätsgrade vor und nach dem Unfall ergeben Invaliditätsgrad Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten die Bestimmungen des UVG für die Integritätsentschädigung. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad. Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern oder Organen wird dem Verlust gleichgestellt. Sind vom Unfall mehrere Körperteile oder Organe betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Der Invaliditätsgrad kann jedoch nie mehr als 100% betragen Progressionsvarianten Die Leistung in Prozenten der für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme wird gemäss folgender Tabelle erbracht: Rentenzahlung Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls das 70. Lebensjahr vollendet, bezahlt HDI-Gerling anstelle der Invaliditätssumme (siehe Ziff ) eine lebenslängliche Rente. Sie beträgt jährlich CHF 95. pro CHF 1'000. Invaliditätsentschädigung und wird vierteljährlich im Voraus ausgerichtet. Die Rente wird wirksam, sobald der Invaliditätsgrad feststellbar ist und allfällige Taggeldleistungen aufgehört haben Auszahlung der Leistungen Die Invaliditätssumme oder die Rente wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist, spätestens aber fünf Jahre nach dem Unfalltag. Anspruchsberechtigt ist ausschliesslich die versicherte Person Integritätsentschädigung a) Bemessung der Leistung Die Integritätsentschädigung bemisst sich nach Massgabe der Bestimmungen des UVG und wird dann ausgerichtet, wenn der Versicherte durch den Unfall eine dauernde Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. b) Leistungen HDI-Gerling bezahlt das gemäss Police versicherte Vielfache der Integritätsentschädigung nach Massgabe der Bestimmungen des UVG; je nach Vereinbarung im Rahmen des UVG-Lohnes und/oder im Rahmen des Überschusslohnes (siehe Ziff. 19.2) Invalidenrente Anspruch HDI-Gerling bezahlt die vereinbarte Invalidenrente, wenn der Versicherte voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt ist. Die Voraussetzungen für den Tabelle zu : Leistung in % der Versicherungssumme Inv.- Varianten Inv.- Varianten Inv.- Varianten Inv.- Varianten Grad A B C D Grad A B C D Grad A B C D Grad A B C D

9 Anspruch richten sich nach dem UVG. Die Bestimmungen über die Komplementärrente gelangen jedoch nicht zur Anwendung Anpassung der Renten an die Teuerung Die Renten werden gemäss den für das UVG massgebenden Bestimmungen an die Teuerung angepasst. Die Anpassung beträgt jedoch höchstens 10% pro Jahr, wobei Jahre mit weniger als 10% Teuerung nicht mit solchen mit mehr als 10% kompensiert werden können Auskauf von Renten Es gelten die Bestimmungen des UVG; HDI-Gerling kauft Invalidenrenten immer aus, wenn der Monatsbetrag sich auf weniger als CHF 200. beläuft. 15 Todesfall 15.1 Todesfallkapital Anspruch HDI-Gerling bezahlt die vereinbarte Todesfallsumme, wenn der Versicherte stirbt. Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Unfalles das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder über 70 Jahre alt sind, beträgt die Todesfallentschädigung höchstens CHF 20'000.. Stirbt der Versicherte innert fünf Jahren an den Folgen eines Unfalls, so zahlt HDI-Gerling die für den Todesfall versicherte Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invaliditätsentschädigung Bezugsberechtigte Personen Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an HDI-Gerling in Abänderung der nachstehenden Regelung Begünstigte bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an HDI-Gerling widerrufen oder abgeändert werden. Fehlt eine besondere Bezeichnung, so gelten nacheinander und ausschliesslich als begünstigt: überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner; Wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen oder die Partnerschaft nach dem Unfall eingetragen, besteht der Anspruch, wenn die Ehe oder Partnerschaft beim Tod des Versicherten mindestens zwei Jahre gedauert hat. nicht verwandter Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich), der mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt führte; Kinder zu gleichen Teilen; Diesen gleichgestellt sind Kinder, die zur Zeit des Unfalls vom Versicherten unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen waren. Eltern. Die Aufzählung der bezugsberechtigten Personen gilt nacheinander und unter Ausschluss der jeweils nachfolgenden Kategorien. Sind keine der aufgezählten bezugsberechtigten Personen vorhanden, werden nur die vom UVG-Versicherer oder von der Militärversicherung nicht übernommenen Bestattungskosten bis zu 10% der Todesfallsumme, im Maximum CHF 20'000. vergütet. Anspruchsberechtigte Hinterlassene einer versicherten Person erhalten die Leistungen auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Die Leistungen fallen nicht in den Nachlass der verstorbenen Person Hinterlassenenrente Anspruch HDI-Gerling bezahlt die vereinbarte Hinterlassenenrente, wenn der Versicherte stirbt. Die Voraussetzungen für den Anspruch richten sich nach dem UVG. Der geschiedene Ehegatte respektive der ehemalige Partner aus aufgelöster Partnerschaft hat jedoch keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, und die Bestimmungen über die Komplementärrente gelangen nicht zur Anwendung Lebenspartnerrente a) Für die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente müssen alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts haben nachweislich und ununterbrochen mindestens während der letzten fünf Jahre vor dem Tod der versicherten Person in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, oder sie haben zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweislich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, und der hinterbliebene Partner muss für mindestens ein gemeinsames Kind aufkommen. Beide Lebenspartner sind zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer anderen Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartner sind nicht miteinander verwandt. Der hinterbliebene Lebenspartner bezieht keine andere Ehegatten-, Witwen-, Witwer- oder Lebenspartnerrente aus einer vorhergehenden Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder anderer Lebenspartnerschaft. b) Höhe und Dauer der Lebenspartnerrente Die Höhe und die Dauer der Lebenspartnerrente richten sich nach den Bestimmungen über die Hinterlassenenrenten analog des UVG. Anstelle des Zeitpunkts der Eheschliessung gilt dabei das Datum der Erfüllung der fünfjährigen Lebensgemeinschaft oder der Geburt des im gemeinsamen Haushalt lebenden gemeinsamen Kindes. c) Obliegenheit Der hinterbliebene Lebenspartner hat sämtliche zur Prüfung des Anspruchs auf Lebenspartnerrente benötigten Unterlagen beizubringen Anpassung der Renten an die Teuerung Die Renten werden gemäss den für das UVG massgebenden Bestimmungen an die Teuerung angepasst. Die Anpassung beträgt jedoch höchstens 10% pro Jahr, wobei Jahre mit weniger als 10% Teuerung nicht mit solchen mit mehr als 10% kompensiert werden können Auskauf von Renten Es gelten die Bestimmungen des UVG. HDI-Gerling kauft Hinterlassenenrenten immer aus, wenn der Monatsbetrag sich auf weniger als CHF 200. beläuft. 16 UVG-Differenzdeckung Ist die UVG-Differenzdeckung mitversichert, so werden die vom UVG-Versicherer oder von der Militärversicherung vorgenommenen Leistungskürzungen und Leistungsverweigerungen bei Unfällen, die auf Grobfahrlässigkeit, aussergewöhnliche Gefahren oder Wagnisse (ausgenommen absichtliche Herbeiführung des Unfalls) zurückzuführen sind, übernommen. Vorbehalten bleibt Ziff. 10 dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sind entsprechende Leistungen von einem haftpflichtigen Dritten bzw. dessen Vertreter geschuldet, so werden diese von den Leistungen der HDI-Gerling in vollem Umfang in Abzug gebracht. HDI-Gerling ist jederzeit berechtigt (nicht aber verpflichtet), geschuldete Rentenleistungen nach ihrem Barwert auszukaufen, wodurch die Ansprüche aus dem versicherten Unfall vollumfänglich erlöschen. Für Rentenleistungen entfällt in jedem Falle die Ausrichtung von Zulagen zum Ausgleich der Teuerung. 9

10 Zusätzliche Versicherungsleistungen 17 Versicherung des Lohnnachgenusses HDI-Gerling übernimmt für den Versicherungsnehmer die ihm als Arbeitgeber obliegende gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 338 Abs. 2 OR. Diese Leistung wird nur erbracht, wenn durch diesen Versicherungsvertrag ein Todesfallkapital oder eine Hinterlassenenrente mitversichert ist. 18 Versicherung von Folgen früherer Unfälle 18.1 Anspruch Erleidet ein Versicherter wegen eines früheren Unfalls einen Rückfall oder tritt eine Verschlimmerung der Spätfolgen eines früheren Unfalls auf, gewährt HDI-Gerling Versicherungsleistungen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Versicherte muss bei Eintritt des Rückfalles bzw. der Verschlimmerung von Spätfolgen eines alten Unfalls seit mindestens drei Monaten in den Diensten des Versicherungsnehmers stehen. Die Heilungskosten und/oder das Taggeld müssen durch diesen Vertrag mitversichert sein Leistungen HDI-Gerling übernimmt ab Beginn der ersten beanspruchten Leistung, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren: Heilungskosten die ambulante ärztliche Behandlung; die Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; die ärztlich verordnete Nachbehandlung; die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände sowie die Hilfsmittel; die notwendigen Reisen und Transporte. Diese Leistungen werden nach den Bestimmungen des UVG berechnet Taggeld Ist der Versicherte während der Dauer der ärztlichen Behandlung arbeitsunfähig, so vergütet ihm HDI-Gerling vom dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit an, längstens für die Dauer von zwei Jahren, ein Taggeld von 80% des UVG-Lohnes, den der Versicherte unmittelbar vor dem Aussetzen seiner Arbeit im Betrieb des Versicherungsnehmers erzielt hat. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit gilt Ziff sinngemäss Leistungen Dritter Die Leistungen gemäss Ziff werden nicht erbracht: soweit die Heilungskosten zu Lasten der UVG-Versicherung, der Militärversicherung, einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der Eidgenössischen Invalidenversicherung, eines haftpflichtigen Dritten oder eines ausländischen Versicherers gehen; wenn der gemäss Ziff versicherte Lohnausfall, den der Versicherte erleidet, zu 80% oder mehr durch den UVG-Versicherer und/oder die Militärversicherung oder einen ausländischen Versicherer oder die Eidgenössische Invalidenversicherung vergütet wird. Erreichen diese Leistungen zusammen weniger als 80% des Lohnausfalles, den der Versicherte während seiner Arbeitsunfähigkeit erleidet, so vergütet HDI-Gerling die Differenz. 19 Ermittlung der versicherten Leistungen aufgrund des versicherten Verdienstes 19.1 Bemessungsgrundlagen Das Spitaltaggeld und das Taggeld bemessen sich nach dem versicherten Tagesverdienst. Die Invaliditäts- und Todesfallleistungen bemessen sich nach dem versicherten Jahresverdienst. Der versicherte Verdienst wird nach den Bestimmungen des UVG ermittelt, und zwar sowohl im Rahmen des UVG- als auch des Überschusslohnes Anrechenbarer Verdienst Als Verdienst gelten je nach Vereinbarung der «UVG-Lohn», d.h. der gemäss UVG versicherte Verdienst; «Überschusslohn», d.h. der den «UVG-Lohn» übersteigende Teil des gesamten AHV-pflichtigen Verdienstes (einschliesslich Naturalbezüge); Gesamtlohn, d.h. UVG- und Überschusslohn zusammen. Ohne anders lautende Vereinbarung ist der anrechenbare Verdienst auf CHF 300'000. pro Versicherten und Jahr begrenzt. Diese Limite gilt für ein und denselben Versicherten bei kombinierter Versicherung «UVG-/Überschusslohn» für beide Lohnbetreffnisse zusammen, bei ausschliesslicher Versicherung des Überschusslohnes für diesen allein. Für die unter der UVG-Versicherung des versicherten Betriebes bzw. Berufes freiwillig versicherten Personen gilt als versicherter Verdienst der in der Police aufgeführte, im Voraus vereinbarte Verdienst; bei kombinierter Versicherung «UVG-/Überschusslohn» gilt dabei immer das UVG-Lohnmaximum als UVG-Lohn. Diese Regelung gilt auch für andere namentlich bezeichnete Personen, für die im Voraus ein in der Police aufgeführter versicherter Verdienst vereinbart ist. 20 Anrechnung auf Haftpflichtansprüche Die aus dieser Unfallversicherung geleisteten Entschädigungen werden auf Haftpflichtansprüche des Versicherten oder seiner Hinterlassenen gegen den Versicherungsnehmer oder andere Betriebsangehörige angerechnet. 21 Luftfahrzeugentführungen und dergleichen a) Erlischt der Versicherungsschutz für einen Versicherten während des Freiheitsentzuges nach einer Entführung des von ihm benützten Luftfahrzeuges; während seines unfreiwilligen Aufenthaltes nach einem Fallschirmabsprung zur Rettung des eigenen Lebens oder nach einer Notlandung oder auf seiner an den Freiheitsentzug oder unfreiwilligen Aufenthalt anschliessenden direkten Rückreise an den Wohnort bzw. Weiterreise an den ursprünglichen Bestimmungsort, behält er über das Ablaufdatum hinaus noch während längstens eines Jahres Gültigkeit, vom Zeitpunkt der Entführung, des Fallschirmabsprunges oder der Notlandung an gerechnet. b) Die Ausschlussbestimmungen gemäss Ziff. 10 betreffend kriegerische Ereignisse und Unruhen finden keine Anwendung auf Unfälle, die der Versicherte erleidet an Bord des Luftfahrzeuges, sofern der Unfall durch Personen, die sich ebenfalls an Bord befinden, oder durch in das Luftfahrzeug eingeschmuggelte gefährliche Stoffe verursacht wird; während des Freiheitsentzuges im Anschluss an die Entführung des Luftfahrzeuges, während des unfreiwilligen Aufenthaltes nach einem Fallschirmabsprung zur Rettung des eigenen Lebens oder einer Notlandung sowie auf der anschliessenden direkten Rückreise an seinen Wohnort bzw. Weiterreise an seinen ursprünglichen Bestimmungsort. Die zeitliche Begrenzung gemäss lit. a) hiervor hat auch hier Gültigkeit. 10

11 c) Bricht jedoch ein Krieg aus, so endet der Versicherungsschutz gemäss lit. b) 48 Stunden nach Ausbruch der Feindseligkeiten in dem Lande, in dem sich das Luftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt befindet. Ist jedoch der Freiheitsentzug, der Fallschirmabsprung oder die Notlandung bereits erfolgt, erlischt lit. b), zweiter Aufzählpunkt, hiervor erst nach Ablauf eines Jahres danach. d) Die Deckungserweiterungen gemäss lit. a) und b) hiervor gelten unter der Voraussetzung, dass der Versicherte nicht selbst aktiv oder durch Aufwiegelung an den betreffenden Ereignissen beteiligt war. Prämie 22 Prämienberechnung Die Berechnung der Prämie erfolgt aufgrund des nach AHV-Normen ermittelten Lohnes der versicherten Personen sowie nach den Bestimmungen des UVG; der Anzahl der versicherten Personen und/oder der Anzahl der Beschäftigungstage. 23 Vorausprämie und Prämienabrechnung a) Zu Beginn jedes Versicherungsjahres hat der Versicherungsnehmer zunächst die provisorisch festgesetzte Prämie (Vorausprämie) zu bezahlen, die der mutmasslich endgültigen möglichst entspricht. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Fälligkeit. b) Nach Ablauf jedes einzelnen Versicherungsjahres oder nach Auflösung des Vertrages wird die Prämienabrechnung vorgenommen. Zu diesem Zweck stellt HDI-Gerling dem Versicherungsnehmer ein Formular mit der Aufforderung zu, ihr darauf die in Frage kommenden Angaben zur Erstellung der Prämienabrechnung mitzuteilen. Eine sich aus der Prämienabrechnung ergebende Nachprämie ist innert 30 Tagen nachdem HDI-Gerling den Betrag vom Versicherungsnehmer eingefordert hat zu bezahlen. Eine allfällige Rückprämie lässt HDI-Gerling innerhalb derselben Frist seit Feststellung des endgültigen Prämienbetrages dem Versicherungsnehmer zugehen. Bei Beträgen unter CHF 20. verzichten die Vertragsparteien auf Nachzahlung bzw. Rückerstattung. HDI-Gerling hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Er hat ihr zu diesem Zweck Einblick in sämtliche massgeblichen Unterlagen (Lohnbücher, Belege usw.) zu gewähren. c) HDI-Gerling kann die Vorausprämie jeweils auf den Beginn eines Versicherungsjahres den veränderten Verhältnissen anpassen. 24 Pauschalprämie Die Prämie gilt nur dann als Pauschalprämie, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart worden ist. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Fälligkeit. 25 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, gelten die im Laufe des Versicherungsjahres fällig werdenden Raten unter Vorbehalt von Ziff. 24 nur als gestundet. 26 Rückerstattung Wird der Vertrag vor Ablauf des Versicherungsjahres aufgehoben, erstattet HDI-Gerling die bezahlte Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. Die Bestimmungen über die Prämienabrechnung gemäss Ziff. 23 bleiben vorbehalten. Die Prämie für die laufende Versicherungsperiode bleibt jedoch ganz geschuldet, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss kündigt. 27 Änderung des Prämientarifes Ändert der Prämientarif für die UVG-Zusatzversicherung und/oder die im UVG vorgeschriebenen Versicherungsleistungen in ihrem materiellen Umfang oder in ihrer betraglichen Höhe, kann HDI-Gerling die Anpassung des Vertrages mit Wirkung ab folgendem Versicherungsjahr verlangen. Zu diesem Zweck gibt HDI-Gerling dem Versicherungsnehmer die neuen Vertragsbestimmungen spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den von der Änderung betroffenen Teil oder den gesamten Vertrag auf Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei HDI-Gerling eintreffen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages. Überschussbeteiligung 28 Überschussbeteiligung Ist die Versicherung mit Überschussbeteiligung abgeschlossen, erhält der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Abrechnungsperiode den vertraglichen Anteil am allfälligen Überschuss. Der Überschuss wird ermittelt, indem die ausbezahlten Versicherungsleistungen für die während der Abrechnungsperiode eingetretenen Schadenfälle von der massgebenden, auf die Abrechnungsperiode entfallenden Prämie abgezogen werden. Dabei werden Rentenleistungen mit ihrem Barwert berücksichtigt. Die Dauer der Abrechnungsperiode, die massgebende Prämie sowie der Überschussanteil sind in der Police erwähnt. Die Abrechnung wird erstellt, sobald die auf die Abrechnungsperiode entfallenden Prämien bezahlt und die entsprechenden Schadenfälle abgeschlossen sind. Ein allfälliger Verlust wird nicht auf die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Werden nach erfolgter Abrechnung Leistungsfälle nachgemeldet oder Zahlungen geleistet, die in die abgeschlossene Abrechnungsperiode fallen, wird eine neue Abrechnung der Überschussbeteiligung erstellt. HDI-Gerling kann bereits ausbezahlte Überschussanteile zurückfordern. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung erlischt, wenn der Vertrag vor Ende der Abrechnungsperiode aufgehoben wird. Schadenfall 29 Obliegenheiten Gibt ein Unfall voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen, ist so bald als möglich ein zur Berufsausübung zugelassener Arzt oder Zahnarzt beizuziehen und für fachgemässe Pflege zu sorgen. Der Versicherte hat den Anordnungen des behandelnden Arztes oder Zahnarztes oder einer von ihm beauftragten medizinischen Hilfsperson Folge zu leisten. Er ist verpflichtet, sich einer Untersuchung durch von HDI-Gerling beauftragte Ärzte zu unterziehen; hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte dies HDI-Gerling innert 30 Tagen schriftlich mitzuteilen. Ferner hat der Anspruchsberechtigte alles zu tun, was zur Abklärung des Versicherungsfalles und dessen Folgen dienen kann; ist HDI-Gerling berechtigt, zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse, zu verlangen. Der Anspruchsberechtigte räumt ihr das Recht ein, direkt und auf ihre Kosten solche Belege und Auskünfte einzufordern. Er entbindet die Ärzte, welche den Versicherten behandelt haben, von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber HDI-Gerling. 11

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