Personalrat in der Mitbestimmung & Mitwirkung

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1 PersVG M-V vom

2 Mitbestimmungsverfahren Mitwirkungsverfahren stärkste Form der Beteiligung schwächere Beteiligungsform 62 i.v.m. 68 Abs i.v.m. 68 Abs

3 62 Abs. 1 Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Personalräte & Dienststellenleiter sind gleichberechtigte Partner 73 Personalräte und Stufenvertretungen Umfang der Unterrichtung Form der Unterrichtung Vorgeschaltetes Beteiligungsverfahren Begründung der Maßnahme

4 62 Abs. 2 Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren Satz 1 Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Satz 2 Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Satz 3 Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluss dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. Satz 4 In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. Satz 5 Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Satz 6 Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder Ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu Geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen

5 68 Abs. 1 Beteiligung in Personalangelegenheiten (stärkste Form der Beteiligung) (1) Die Mitbestimmung erfolgt bei: (Auszug) 1. Einstellung, Anstellung, Eingruppierung einschließlich Festlegung der Fallgruppe, 2. Kündigungen,.. 5. Höhergruppierung, Rückgruppierung, 6. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, 7. Wechsel der Fallgruppe, wenn dadurch die Möglichkeit eine Höhergruppierung beeinflusst wird, 8. Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages, Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten, 24. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- oder Betriebsärzten, 25. Absehen von der Stellenausschreibung

6 68 Abs. 2 Der Personalrat wirkt mit bei: (schwächere Beteiligungsform) 1. Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit, 2. wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages, 3. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, 4. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben, 5. dem Erlass einer Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen werden soll, sowie bei Erhebung der Disziplinarklage Achtung: Nr. 5 ist seit geändert!

7 69 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (stärkste Form der Beteiligung) Die Mitbestimmung erfolgt bei (Auszug) 1. Gewährung oder Ablehnung von Gehalts- und Lohnvorschüssen, Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, wenn der Beschäftigte es beantragt, 4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, 2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt oder für deren Vergabe der Dienststelle ein Vorschlagsrecht zusteht, und allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen, 8. Grundsatzfragen der Heilfürsorge und des Bekleidungswesens der Polizei und der Feuerwehr sowie Grundsatzfragen der Dienstund Schutzkleidung,

8 70 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten (stärkste Form der Beteiligung) (1) Soweit eine gesetzliche oder tarifrechtliche Regelung nicht besteht, erfolgt die Mitbestimmung bei (Auszug) 2. Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, 5. Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations-und Kommunikationsnetze, 6. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit, 7. Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufes oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind, sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit, 10. Festlegung von Methoden der Arbeitsüberwachung, 11. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, 12. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte. (2) Der Personalrat hat auch mitzubestimmen, wenn eine Maßnahme probeweise oder befristet durchgeführt werden soll

9 Beschluss des Personalrates zur beabsichtigten Maßnahme: DAFÜR (Zustimmung) DAGEGEN (Nichtzustimmung) ICH WEISS NICHT (Billigung durch Fristverstreichung) Bild von Uli Stein

10 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!

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