Das Alterseinkünftegesetz

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1 Das Alterseinkünftegesetz 1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bisher galt bei Arbeitnehmern, die der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, dass deren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über den Sonderausgabenabzug steuerlich geltend gemacht werden konnten. Tatsächlich wirkten sie sich bei der überwiegenden Zahl der Arbeitnehmer jedoch nicht in voller Höhe steuermindernd aus, da bei den Höchstbeträgen für den Sonderausgabenabzug auch andere Vorsorgeaufwendungen, wie Kranken-, Unfalloder Haftpflichtversicherungsbeiträge berücksichtigt wurden. Bei den Beamten tritt zur Zeit in der Erwerbsphase keine steuerliche Belastung durch die Altersabsicherung ein, da Beamte keine eigenen Beiträge für Ihre Altersversorgung aufbringen müssen. In der Auszahlungsphase sind Renten bisher unter Abzug der Werbungskostenpauschale (102,- ) nur mit einem Ertragsanteil von 27 % (bei Renteneintrittsalter 65 Jahre) steuerpflichtig. Pensionen unterliegen hingegen nach Abzug eines Versorgungs-Freibetrages von 40% der Versorgungsbezüge (maximal jedoch 3072,- jährlich) und eines Arbeitnehmer Freibetrags von 1044,- in voller Höhe der Steuerpflicht. Diese steuerliche Behandlung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht verfassungskonform. Es hatte daher mit Urteil vom BvL 17/99 die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum eine Neuregelung zu treffen. Hätte der Gesetzgeber diese Frist verstreichen lassen, wäre danach eine steuerliche Erfassung von Beamtenpensionen auf Grundlage des geltenden Rechts nicht mehr möglich gewesen. Dies wollte weder die Opposition noch die Bundesregierung. Das Gesetz wurde am 11. Juni 2004 mit Zustimmung einiger unionsgeführten Länder auch vom Bundesrat angenommen und kann somit planmäßig am in Kraft treten. 2. Umsetzung in geltendes Recht Der Gesetzgeber ist im wesentlichen dem Vorschlägen, der von der Regierung eingesetzten Rürup Kommission gefolgt. Diese hatte vorgeschlagen die Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge in ein Drei-Schichten-Modell einzuteilen. Danach ist die Altersvorsorge künftig in Basisvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständige Versorgungseinrichtungen, neu zu schaffende private Kapital gedeckte Rentenversicherung), Zusatzversorgung (Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung) und Kapitalanlageprodukte (z.b. Sparpläne, Kapitallebensversicherungen etc.) zu unterteilen. Die steuerliche Behandlung in der Anspar- und Auszahlungsphase ist sehr unterschiedlich. SEITE 1 VON 12

2 2.1 Basisvorsorge Das Gesetz sieht für die Basisvorsorge, anders als von der Kommission vorgeschlagen, ein beitragsmäßig begrenztes Abzugsvolumen vor. Allerdings sind die Grenzen mit ,- für Ledige und ,- für Verheiratete (in der Endstufe) sehr viel höher als bisher. Damit der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung für den Staat finanzierbar bleibt, sieht da Gesetz in 10 Abs. 3 EstG eine Übergangsregelung vor. Die steuerliche Absetzbarkeit beginnt in 2005 mit 60 % der begünstigten Beiträge, höchstens mit 60 % von ,- / ,-. Der Prozentsatz steigt in den folgenden Jahren für alle Steuerpflichtigen jährlich um zwei Punkte an, so dass im Jahr 2025 der Abzug bei 100 % der begünstigten Beiträge (max ,- / ,- ) liegt. Im Sinne des Alterseinkünftegesetz werden zukünftig als steuerlich begünstigte Basisversorgung die Beiträge - zur Gesetzlichen Rentenversicherung, - zur Berufsständische Versorgung, - zur Alterssicherung der Landwirte und - zu einem neuen Produkt einer kapitalbildenden Rentenversicherung sowie deren daraus resultierenden Leistungen verstanden. Ebenfalls ab 2005 unterliegen alle gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten zu 50 Prozent der Besteuerung. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen ("Bestandsrenten") oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden ("Neufälle"). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte angehoben. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil jährlich um nur noch einen Prozentpunkt. Ab 2040 wird dann die Rente zu 100 % (nach Berücksichtigung der Freibeträge) versteuert. Somit werden nach Ablauf der Übergangszeit (2040) Renten und Beamtenpensionen steuerlich gleich behandelt. Die aufgrund der Neuregelung im Übergangszeitraum entstehenden steuerfreien Anteile (Renten-Freibeträge) werden jeweils am Beginn der Rente festgeschrieben und gelten bis an das Lebensende. Dies gilt entsprechend auch für den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie für den Altersentlastungsbetrag bei Werkspensionen u.ä.. Diese Festschreibung entsprechend dem Eintrittsjahr in den Rentenbezug nennt man Kohortenmodell Beispiele für die Ermittlung des tatsächlichen Abzugsbetrags Um den tatsächlichen Abzugsbetrag zu ermitteln, ist zunächst zu prüfen, ob die begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen den Höchstbetrag übersteigen. Ggf. sind sie auf oben genannte Beträge zu beschränken. SEITE 2 VON 12

3 Bei Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des 10c Abs. 3 Nr1 und 2 EStG gehören (z.b. Beamte) oder Einkünfte im Sinne des 3 22 Nr. 4 EStG (Abgeordnete) erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist dabei der Höchstbetrag um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus dieser Tätigkeit, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht. Dadurch wird erreicht, dass diesem Personenkreis in Zukunft für eine ergänzende Absicherung keine höhere Fördermöglichkeit zusteht, als den pflichtversicherten Arbeitnehmern. Die zurzeit bestehende Ungleichbehandlung wird somit beseitigt. Da dies alles sehr kompliziert klingt wollen wir uns einige Beispiele zum besseren Verständnis anschauen. 1. Beispiel: Eine ledige Arbeitnehmerin zahlt 2005 einen Arbeitnehmeranteil von 2400,- in die gesetzliche Rentenversicherung. Den gleichen Betrag zahlt ihr Arbeitgeber. Zusätzlich hat sie eine private Leibrentenversicherung (Rürup-Rente) nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG mit einem Beitrag von 2.000,- jährlich abgeschlossen. Im Jahre 2005 können folgende Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden: Höchstbetrag ,- Arbeitnehmerbeitrag zur GRV 2.400,- Arbeitgeberbeitrag zur GRV 2.400,- Zusatzversicherung 2.000,- Gesamt 6.800,- Davon 60 % für 2005 anrechenbar 4.080,- Abzüglich Arbeitgeberanteil 2.400,- Verbleibender Betrag 1.680,- Von den tatsächlich abziehbaren Aufwendungen entfallen 480,- auf den Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entspricht 10 % vom Gesamtbeitrag (50 % des Beitrags sind schon durch den steuerfreien Arbeitgeberanteil freigestellt worden). Der verbleibende Betrag in Höhe von 1.200,- resultiert aus der Zusatzversicherung (2.000,- X 20 % = 1.200,- ). SEITE 3 VON 12

4 2. Beispiel: Ein lediger Beamter zahlt 2.000,- in eine begünstigte Leibrentenversicherung (Rürup-Rente), um seine Pension aufzubessern. Seine heutigen Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen ,-. Im Jahre 2005 können folgende Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden: Höchstbetrag ,- Tatsächlicher Arbeitgeberbeitrag 0,- Tatsächlicher Arbeitnehmerbeitrag 0,- Abzüglich fiktiver Gesamtbeitrag zur GRV ,- X 19,5 % = 6.000,- Gekürzter Höchstbeitrag ,- Zusatzversicherung 2.000,- Gesamt 2.000,- Davon 60 % für 2005 anrechenbar 1.200,- Der Betrag in Höhe von 1.200,- entspricht dem Betrag, den die Arbeitnehmerin, die ebenfalls 2.000,- für ihre Altersvorsorge gespart hat, geltend machen konnte. Somit wurden Arbeitnehmer und Beamte gleich behandelt. 3. Beispiel: Ein Selbstständiger hat 2005 insgesamt ,- für seine Altersabsicherung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. Den gleichen Betrag zahlt er in eine private Leibrentenversicherung (Rürup-Rente) nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG. Im Jahre 2005 können folgende Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden: Höchstbetrag ,- Arbeitnehmerbeitrag zur GRV 0,- Arbeitgeberbeitrag zur GRV 0,- Berufsständische Versorgungseinrichtung ,- Zusatzversicherung ,- SEITE 4 VON 12

5 Gesamt ,- Davon 60 % für 2005 anrechenbar ,- Die Vorsorgeaufwendungen können in Höhe von ,- entsprechend dem maßgeblichen Höchstbeitrag als Sonderausgaben angesetzt werden. Dem Selbstständigen, der seine Alterssicherung ausschließlich aus eigenen Mitteln bestreitet, steht folglich das maximal mögliche Abzugsvolumen ohne Kürzung zur Verfügung Zusatzversorgung Im Bereich der privaten Kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester - Rente) sieht das Gesetz einige Vereinfachungen für alle Beteiligten vor. Die Anzahl der Zertifizierungskriterien wird von bisher elf auf fünf reduziert. Weiterhin soll eine Verbesserung des Verbraucherschutzes durch erweiterte Informationspflichten des Anbieters ( 7 AltZertG-E) erfolgen (Vorvertragliche Information über Portfoliostruktur, das Risikopotential, die Anlagepolitik und ob ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt wurden). Erhöhte Anforderungen für Altersvorsorgeverträge an die Renditeangabe des Anbieters werden zukünftig ebenfalls gesetzlich gefordert. Die vertragliche Fixierung der Abfindung von Kleinbetragsrenten sowie der generellen Teilkapitalauszahlung wird neu in 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG-E festgelegt. Bisher galt: Ist der Anspruch auf Zulage entstanden, wird die Zulage nur gewährt, wenn der Zulageberechtigte hierfür einen Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck stellt. Da der Zulageberechtigte diesen Antrag jedoch mit seinen persönlichen Daten versehen musste sowie die Zuordnung der Kinderzulage nachzutragen hatte, waren die meisten Zulageanträge mit Fehlern behaftet. Dies führte entweder dazu, dass durch die Zentrale Stelle die Zulage nicht gewährt wurde bzw. die Kunden durch das komplizierte Zulageverfahren abgeschreckt wurden. Durch das Alterseinkünftegesetz wird diese Hürde jetzt abgebaut. Der Kunde kann den Anbieter bevollmächtigen, für ihn den Zulageantrag zu erstellen und einzureichen ( 81 Abs. 1a EStG-E). Voraussetzung dafür ist, dass die zentrale Stelle befugt wird, sofern keine entsprechenden Daten übermittelt werden, die beitragspflichtigen Einnahmen des Steuerpflichtigen beim Rentenversicherungsträger zu erfragen. Dadurch entfällt für den Anbieter nach der Ersterfassung der erforderlichen Daten die jährliche Übersendung eines Antragsformulars an den Zulageberechtigten. Der Anbieter muss zukünftig nur noch den Antragssatz jährlich an die zentrale Stelle übermitteln. Der Zulageberechtigte ist nur noch verpflichtet, Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken (Familienstand, Anzahl der Kinder oder Beendigung der Zugehörigkeit zum geförderten Personenkreis), dem Anbieter mitzuteilen. SEITE 5 VON 12

6 Da die Zulagen zukünftig aufgrund der Daten des Rentenversicherungsträgers ermitteln werden, entfallen nachträgliche Überprüfungen und nachträgliche Änderungen der ausgezahlten Zulagen. Darüber hinaus sieht das Gesetz ab 2005 eine Änderung beim Mindesteigenbeitrag vor. Es gilt ein einheitlicher Sockelbetrag von 60,- für alle Anleger. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden statt bisher auf 10 Jahre nur noch auf 5 Jahre verteilt. Der 1 Abs.1 Satz1 Nr.2 AltZertG schreibt nunmehr vor, dass Riester-Renten-Tarife nach 10a EStG nur noch dann förderfähig sind, wenn die sich aus den Beiträgen ergebenden Leistungen unabhängig vom Geschlecht berechnet werden. Diese Unisex-Tarife werden vor allem für die Frauen interessant sein, da diese eine längere Lebenserwartung haben und somit für das gleiche Geld eine höhere Rendite erhalten werden. Bestandskunden, also solche die bis zum einen nach altem Recht zertifizierten Vertrag (bis zum geltende Zertifizierungskriterien) abgeschlossen haben, sind geschützt, d.h. die bestehenden Verträge müssen nicht angepasst werden. Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge wird mit dem Gesetz die Differenzierung für Direktversicherung und Pensionskasse weitgehend abgeschafft und durch die dann für alle Durchführungswege geltende nachgelagerte Besteuerung ersetzt. Im Zuge dieser Betrachtungsweise werden die Beiträge zu Direktversicherungen zukünftig entsprechend der Beiträge im Rahmen einer Versorgungszusage durch Pensionskasse oder Pensionsfonds ausschließlich nach 3 Nr. 63 EStG gefördert werden. Hinsichtlich der Anforderungen an die förderungsfähigen Durchführungswege erfolgt in 3 Nr. 63 EStG-E eine Präzisierung. In Anlehnung an die Vervielfältigungsregelung des 40b EStG wird eine entsprechende Regelung in den 3 Nr. 63 EStG-E aufgenommen. Weiterhin wird der Förderrahmen des 3 Nr. 63 EStG-E erweitert. Für Beiträge zu Direktversicherungen ist ab 2005 die steuerfreie Beitragszahlung nach 3 Nr. 63 EStG möglich. Dies hat jedoch den Fortfall der bisherigen Pauschalversteuerung nach 40b EStG für Direktversicherungen zur Folge. Eine Förderung der Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG ist jedoch nur dann möglich, wenn der Direktversicherungsvertrag hinsichtlich seiner vertraglichen Versorgungsleistungen eine Rentenleistung vorsieht. Die Möglichkeit einer Kapitalabfindung kann jedoch vereinbart werden. Die späteren Leistungen sind nicht mehr mit dem Ertragsanteil (bei Rentenleistung) einkommensteuerpflichtig oder bei einmaliger Leistung ggfs. einkommensteuerfrei, sondern gemäß 22 Nr. 5 EStG immer in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. SEITE 6 VON 12

7 Für die Pauschalversteuerung von Beiträgen zu Direktversicherungen die vor dem abgeschlossen worden sind, soll eine Übergangsregelung zur Anwendung kommen. Wird also beispielsweise eine Direktversicherung vor dem abgeschlossen und die Möglichkeit der Pauschalversteuerung genutzt, so kann die Pauschalversteuerung der Beiträge maximal bis zur Fälligkeit der Versicherung vorgenommen werden. Wie bereits erwähnt, wird die Direktversicherung in den Kreis der begünstigten betrieblichen Altersversorgung des 3 Nr. 63 EStG aufgenommen. Durch die Streichung des 40b EStG für Direktversicherungsverträge aber auch Pensionskassenversorgungen die ab abgeschlossen werden, wäre deshalb der Förderrahmen der betrieblichen Altersversorgung um ca. 40% eingeschränkt worden. Zum Ausgleich wird der Förderrahmen des 3 Nr. 63 EStG um einen Festbetrag in Höhe von EUR erhöht. Dies soll jedoch nur für Verträge gelten, die ab neu abgeschlossen werden ( 3 Nr. 63 Satz 3 EStG-E) und nicht bereits die Pauschalversteuerung nach 40b Abs. 1 und 2 EStG für Altverträge in Anspruch genommen wird. Die Sozialversicherungsfreiheit für diesen Erhöhungsbetrag ist jedoch ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die zusätzliche Arbeitgeberleistung als auch für Entgeltumwandlung. Einführung einer Vervielfältigungsregelung in den 3 Nr. 63EStG Durch die Streichung der Anwendung des 40b EStG ist auch die Anwendung der bisherigen Vervielfältigungsmöglichkeit des 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG grundsätzlich nicht mehr möglich. Durch die Vervielfältigungsregelung hatte bisher ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden bei seinem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Vorteile der Pauschalversteuerung von Direktversicherungsbeiträgen nachträglich wahrzunehmen. Der Umfang pauschal versteuerter Direktversicherungsbeiträge errechnete sich dabei aus dem Grundbetrag von EUR multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hatte, abzüglich der pauschal versteuerten Direktversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber in den letzten 7 Kalenderjahren bereits erbracht hat. Als Ersatz hat das Alterseinkünftegesetz diese Vervielfältigungsregelung jetzt in 3 Nr. 63 Satz 4 und 5 EStG aufgenommen. Dabei ist ein Grundbetrag von EUR entsprechend der o.g. Regelungen zu vervielfältigen. Streichung des Versorgungsfeibetrags sowie des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Versorgungsbezüge ( 9a EStG, 19 Abs. 2 EStG) sowie Streichung des Altersentlastungsbetrags ( 24a EStG) Bei Werkspensionen u.ä. sowie Beamtenpensionen erfolgt eine sukzessive Reduzierung von Versorgungs- sowie Altersentlastungsbetrag bis 2040 als Folge der geänderten zukünftigen Besteuerung von Renten der Basisversorgung. Des weiteren wird eine sofortige Streichung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Versorgungsbezügen vorgenommen; als Ausgleich gegenüber dem sukzessiven Besteuerungsanteil bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird jedoch ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt. Der Versorgungsfreibetrag zzgl. SEITE 7 VON 12

8 Zuschlag wird dann bis 2040 abgeschmolzen. Dabei gilt der Altersentlastungsbetrag zum Rentenbeginn für die gesamte Rentendauer. Änderungen zur Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung Unter Portabilität versteht man die Mitnahmemöglichkeiten erworbener kapitalgedeckter Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel. Falls zwischen den Beteiligten (ehemaliger Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber und Arbeitnehmer) Einvernehmen besteht, soll eine Mitnahme der Anwartschaften künftig problemlos möglich sein. Darüber hinaus erhalten Beschäftigte ein Recht, das von Ihnen beim ehemaligen Arbeitgeber oder bei dessen Versorgungseinrichtung aufgebaute Betriebsrentenkapital zum neuen Arbeitgeber oder in dessen Versorgungseinrichtung mitzunehmen. Hierfür wurde der bisherige 4 BetrAVG neu gestaltet und durch einen neu eingefügten 3 Nr. 55 EStG-E steuerlich flankiert. 3 Nr. 55 EStG-E stellt sicher, dass keine steuerlichen Folgen aus der Übertragung gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Mitnahme nach 4 (3) BetrAVG-E (gilt nur für Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung) hat. Liegt eine einvernehmliche Übertragung nach 4 (2) BetrAVG-E vor, gilt dies entsprechend, wenn eine Übertragung von einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung auf einen Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung erfolgt bzw. von einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auf eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse erfolgt. 2.3 Sonstige Vorsorgeaufwendungen Anders als nach bisherigem Recht werden künftig sonstige Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung nach getrennten Vorschriften und mit separaten Höchstbeträgen gefördert. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören: - Arbeitslosenversicherung - Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht die Voraussetzungen für die Basisversorgung erfüllen - Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungsbeiträge - Haftpflichtversicherungen - Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Außerdem werden folgende Verträge berücksichtigt, vorausgesetzt sie wurden bis spätestens eingelöst: SEITE 8 VON 12

9 - Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht ( 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EstG a.f.) - Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann ( 10 Abs.1 Nr.2 Buchst. b Doppelbuchstabe cc EStG a.f.) - Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist ( 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd EstG a.f.) Ausgeschlossen sind wie bisher fondsgebundene Lebensversicherungen. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen im sinne des 10 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe a und b EstG können je Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 2.400,- berücksichtigt werden. Allerdings ermäßigt sich der Höchstbeitrag auf 1.500,-, wenn der Steuerpflichtige ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einene anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat. Dies betrifft z.b. alle Arbeitnehmer, die einen Arbeitgeberzuschuss zu Ihrer Krankenversicherung erhalten, sowie alle mitversicherten Ehepartner. 1.Beispiel: Ein lediger Angestellter zahlt 2005 insgesamt 4.000,- für seine Krankenversicherung, davon übernimmt sein Arbeitgeber die Hälfte. Des weiteren hat er eine im November 2004 abgeschlossene und eingelöste Kapitallebens - versicherung mit einer Laufzeit von 15 Jahren (Jahresbeitrag 1.500,- ), eine Haftpflichtversicherung (Jahresbeitrag 200,- ) und eine Kfz-Haftpflicht (Jahresbeitrag 500,- ) schließt er zusätzlich eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht auf das Endalter 65 Jahre (Jahresbeitrag 1.200,- ) ab. Abziehbare Aufwendungen: Gesetzliche Krankenversicherung 2.000,- Private Haftpflicht 200,- Kfz-Haftpflicht 500,- Kapitallebensversicherung (Nov.2004) 1.500,- Summe 4.200,- Höchstens abziehbar 1.500,- Daneben steuerfrei nach 3 Nr.62 EStG 2.000,- Summe geförderter Beiträge 3.500,- SEITE 9 VON 12

10 Die 2005 abgeschlossene Rentenversicherung gehört nicht zu den begünstigten Aufwendungen, da nach 10 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a nur noch reine Risikoversicherungen auf den Tod des Versicherten gefördert werden und Altverträge nur gefördert werden, wenn sie noch in 2004 abgeschlossen und eingelöst wurden. Die Rentenversicherung wäre auch nicht nach 10 Abs1 Nr.2 im Rahmen der Basisversorgung förderfähig, da sie aufgrund des Kapitalwahlrechts die Voraussetzungen nicht erfüllt. 2.Beispiel: Ein verheirateter Angestellter (seine Frau ist Hausfrau) zahlt 2005 insgesamt 4.000,- für seine Krankenversicherung, davon übernimmt sein Arbeitgeber die Hälfte. Daneben haben die beiden eine Haftpflichtversicherung (Jahresbeitrag 200,- ), eine Hausratversicherung (Jahresbeitrag 300,- ), eine Kfz- Haftpflicht (Jahresbeitrag 500,- ). Des weiteren hat er eine im November 2004 abgeschlossene und eingelößte Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 15 Jahren (Jahresbeitrag 1.500,- ) und 2005 schließt er zusätzlich für seine Frau eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht auf das Endalter 60 Jahre (Jahresbeitrag 1.200,- ) ab. Abziehbare Aufwendungen: Gesetzliche Krankenversicherung 2.000,- Private Haftpflicht 200,- Kfz-Haftpflicht 500,- Kapitallebensversicherung (Nov.2004) 1.500,- Summe 4.200,- Höchstens abziehbar 2 X 1.500, ,- Daneben steuerfrei nach 3 Nr.62 EStG 2.000,- Summe geförderter Beiträge 5.000,- Wie im ersten Beispiel ist die neu abgeschlossene Rentenversicherung nicht förderfähig, die Hausratversicherung gehörte weder nach altem Recht noch nach neuem Recht zu den begünstigten Aufwendungen. Günstigerprüfung Arbeitnehmer mit kleinen Einkommen werden durch die neue Regelung benachteiligt. Bisher konnte ein lediger Arbeitnehmer, der ca ,- jährlich verdiente (verheiratet ca ,- ) die gesamten Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der SEITE 10 VON 12

11 geltenden Höchstbeträge vollständig als Sonderausgaben abziehen. Für kleine Einkommen wären daher die 60 Prozent, die das neue Recht für 2005 vorsieht, von Nachteil. Aus diesem Grund hat die Regierung eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht eingeführt Was ist darunter zu verstehen? Im Rahmen der Günstigerprüfung werden die sich nach dem heutigen (alten) Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen ermittelt und mit den sich nach dem neuen Recht (Alterseinkünftegesetz) ergebenden Werten verglichen. Als Sonderausgaben wird bis 2019 der Betrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen angesetzt, der für ihn günstiger ist. Damit werden Schlechterstellungen vermieden, wenn nach geltendem (altem) Recht ein höherer Betrag abziehbar ist. Dabei werden in den Jahren 2005 bis 2010 die nach bisherigem Steuerrecht bekannten Sonderausgabenabzugs-Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen unverändert gelassen. Ab 2011 sollen die Höchstbeiträge für den Vorwegabzug für ledige um jährlich 300,- (Zusammenveranlagung von Ehegatten 600,- ) abgesenkt werden. Einführung des Halbeinkünfteverfahrens bei Lebensversicherungen Aufgrund des durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat verabschiedeten Gesetzentwurfs soll die Einkommensteuerbelastung auf die zukünftigen steuerpflichtigen Erträge einer einmaligen Erlebensfallleistung durch das so genannte Halbeinkünfteverfahren abgemildert werden, wenn die Erträge nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Das Halbeinkünfteverfahren besagt, dass lediglich die Hälfte der ermittelten Erträge aus der Ablaufleistung tatsächlich den steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen sind. Dieses Halbeinkünfteverfahren kommt jetzt nach Verabschiedung des AltEinkG durch Bundestag und Bundesrat - zur Anwendung. Um die einzelnen Unterschiede der einzelnen Besteuerungsregelungen aufzuzeigen soll zur Verdeutlichung folgendes Beispiel dienen: Beispiel: Ein 30jähriger Mann schließt in 2005 eine Kapitallebensversicherung mit einem Jahresbeitrag von EUR ab. Die Todesfallleistung beträgt rd EUR, die Ablaufleistung beträgt einschließlich der Überschussbeteiligung ca EUR. Die einmalige Versicherungsleistung wird mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig. Daraus ergibt sich bei Fälligkeit der Erlebensfallleistung folgender steuerpflichtiger Ertrag: SEITE 11 VON 12

12 Erlebensfallleistung: Eingezahlte Beiträge: Steuerpflichtiger Ertrag: EUR EUR (1.000 EUR x 30 Jahre) EUR*) bei Halbeinkünfteverfahren: EUR *) Sparerfreibetrag zzgl. Werbungskosten-Pauschale wurden nicht berücksichtigt Für die Berechnung der Steuerbelastung (Berücksichtigung des Steuertarifs 2005) wird von folgenden Annahmen ausgegangen: Annahme: Der Steuerpflichtige (ledig) ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch als Arbeitnehmer tätig und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR Einkommensteuerbelastung auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkommensteuerbelastung auf steuerpflichtiger Ertrag von EUR 6.999,00 EUR*) 4.944,00 EUR *) Berücksichtigung folgender Freibeträge: Sonderausgabenabzug Basisversorgung im Jahr 2035 (100%) EUR; Sonderausgabenabzug sonstige Vorsorgeaufwendungen EUR; Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920 EUR; Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR Ergebnis: Bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens würde sich auf den steuerpflichtigen Ertrag der Erlebensfallleistung eine Steuerbelastung (ohne Solidaritätszuschlag) von EUR ergeben. Es wird hier also deutlich, dass ein Versicherungsabschluss in 2004 noch zu erkennbaren steuerlichen Vorteilen gegenüber einem Vertragsabschluss ab 2005 führt. Die Einführung des jetzt vereinbarten Halbeinkünfteverfahrens für Verträge mit Vertragsabschluss ab 2005 führt jedoch zu erheblichen Vorteilen gegenüber einer Vollbesteuerung. Einschränkung der Einkommensteuerpflicht: Einmalige Leistungen aus reinen Risikoversicherungen (Todesfallversicherung) sowie Todesfallleistungen aus einer gemischten Lebensversicherung (Kapitalversicherung mit Todesfallschutz) sind zukünftig einkommensteuerfrei. Der Bundesrat hat am 11. Juni 2004 das Alterseinkünftegesetz in der nunmehr geänderten Fassung verabschiedet. Es wird jetzt am in Kraft treten. SEITE 12 VON 12

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