IPR-Aspekte bei Strassenverkehrsunfällen

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1 IPR-Aspekte bei Strassenverkehrsunfällen Strassenverkehrsrechtstagung Universität Freiburg vom 24./25. Juni 2014 Prof. Dr. Andreas Furrer Professor für Privatrecht, Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht, Universität Luzern MME Partners, Zürich/Zug Prof. Dr. Andreas Furrer

2 Prof. Dr. Andreas Furrer Universität Luzern MME - Meyer Müller Eckert Partners Rechtswissenschaftliche Fakultät Kreuzstrasse 42 Frohburgstrasse 3 CH-8008 Zürich 6002 Luzern Tel.: Tel.: Andreas.Furrer@unilu.ch Andreas.Furrer@mmepartners.ch 2

3 Überblick Zur Häufigkeit von Unfällen mit internationalem Bezug Internationaler Sachverhalt als prozesstaktische Chance Zuständigkeit (LugÜ/IPRG) Anwendbares Recht (SVÜ) Anerkennung und Vollstreckung (LugÜ/IPRG) Checkliste 3

4 Häufigkeit von Unfällen mit internationalem Bezug 2013 (2012) Quellen Bundesamt für Verkehr 17'473 (18'148) polizeilich registrierte Strassenverkehrsunfälle mit Personenschäden (In- und Ausland) Nationales Versicherungsbüro (10'063) Verkehrsunfälle von schweizerischen Fahrzeugen im Ausland (15'103) Verkehrsunfälle mit ausländischen Fahrzeugen in der Schweiz 34 (34)% französische Fahrzeuge 27 (29)% deutsche Fahrzeuge 18 (17)% italienische Fahrzeuge 4

5 Internationaler Sachverhalt als prozesstaktische Chance Internationalität im Rahmen der internationalen Zuständigkeit Ein zuständiges Gericht hat einen ausländischen Sacherhalt zu beurteilen Internationalität ergibt sich erst aus der Analyse der jeweils anzuwendenden zivilverfahrensrechtlichen Norm Daher sorgfältige Prüfung der denkbaren Zuständigkeiten Mögliche Anknüpfungspunkte Ort des Unfalls, Handlungs- und Erfolgsort, Immatrikulation oder der übliche Standort des Fahrzeugs, Lageort der geschädigten Sache Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt Staatsangehörigkeit der am Unfall beteiligten Personen Kriterien für Wahl Einfluss auf Frage des anwendbaren Rechts Beweislage Kosten und Dauer des Verfahrens 5

6 Internationaler Sachverhalt als prozesstaktische Chance Internationalität im Rahmen des anwendbaren Rechts Schwieriger zu ermitteln: Internationalität ergibt sich erst aus der Anwendung der Kollisionsnorm Hängt davon ab, welches zuständige Gericht dies prüft Mögliche Anknüpfungspunkte Ort des Unfalls Handlungs- und Erfolgsort Immatrikulation oder der übliche Standort des Fahrzeugs Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt Staatsangehörigkeit (nachträgliche) Rechtswahl Internationalität im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung 6

7 Internationaler Sachverhalt als prozesstaktische Chance Verantwortung des Rechtsanwaltes Sorgfältige Prüfung dieser Fragen im Vorfeld des Rechtsstreites Forum Shopping / Law Shopping als Pflicht des Rechtsanwaltes Prozesstaktische Chancen prozessrechtliche Vorteile (so Prozesskosten, -dauer, -sprache) beweisrechtliche Vorteile (bspw. Anscheinsbeweis im deutschen Recht, vgl. AG Geldern, 4 C 356/10, NJW 2011, 686 ff.) materiellrechtliche Vorteile (bspw. Haftung des Fahrzeugführers anstelle des Fahrzeughalters, BGE 135 III 92) Art. 27 LugÜ Erstangerufenes Gericht ist und bleibt i.d.r. zuständig Auch bei negativen Feststellungsklagen Achtung: Leichte Revision der «parallelen» EuGVO in diesem Punkt 7

8 Zuständigkeit Nach LugÜ Territorialer Anwendungsbereich LugÜ EU-Staaten + Schweiz + Norwegen + Island (+ Dänemark) Nicht: Liechtenstein Art. 2 LugÜ: Klage am Wohnsitz des Beklagten Bestimmt nur internationale Zuständigkeit innerhalb der Schweiz Örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Art. 2 IPRG 8

9 Zuständigkeit Nach LugÜ Territorialer Anwendungsbereich LugÜ Art. 2 LugÜ: Klage am Wohnsitz des Beklagten Art. 5 Nr. 3 LugÜ: Unerlaubte Handlung Begründet nur Zuständigkeit, wenn dies nicht Wohnsitz des Beklagten ist Voraussetzungen Beklagter muss Wohnsitz in Lugano Staat haben Muss zusätzliche Zuständigkeit begründen, nicht am Wohnsitz des Beklagten Anknüpfungen Handlungsort d.h. Ort des Unfalls Erfolgsort d.h. Ort, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat Bei Strassenverkehrsunfällen fallen Handlungs- und Erfolgsort meist zusammen 9

10 Zuständigkeit Nach LugÜ Territorialer Anwendungsbereich LugÜ Art. 2 LugÜ: Klage am Wohnsitz des Beklagten Art. 5 Nr. 3 LugÜ: Unerlaubte Handlung Art. 5 Nr. 4 LugÜ: Adhäsionsklagen Annexkompetenz des entscheidenden Strafgerichts 10

11 Zuständigkeit Nach LugÜ Territorialer Anwendungsbereich LugÜ Art. 2 LugÜ: Klage am Wohnsitz des Beklagten Art. 5 Nr. 3 LugÜ: Unerlaubte Handlung Art. 5 Nr. 4 LugÜ: Adhäsionsklagen Art. 11 Abs. 1 LugÜ: Interventionsklage gegen die Haftpflichtversicherung Keine selbständige Zuständigkeitsnorm Drittperson kann über Interventionsklage (Art. 6 Nr. 2 LugÜ) Ansprüche im laufenden Hauptprozess gegen Versicherung geltend machen Achtung: In D/A/Ungarn nur über Streitverkündigung Art. 11 Abs. 3 LugÜ: Streitverkündigung Einbindung der Haftpflichtversicherung in den Prozess des Geschädigten 11

12 Zuständigkeit Nach LugÜ Territorialer Anwendungsbereich LugÜ Art. 2 LugÜ: Klage am Wohnsitz des Beklagten Art. 5 Nr. 3 LugÜ: Unerlaubte Handlung Art. 5 Nr. 4 LugÜ: Adhäsionsklagen Art. 11 Abs. 1 LugÜ: Interventionsklage gegen die Haftpflichtversicherung Art. 11 Abs. 3 LugÜ: Streitverkündigung Art. 11 Abs. 2 LugÜ: Direktklagen Geschädigter gg. Haftpflichtversicherung CH: Art. 65 Abs. 1 SVG Art. 9 SVÜ: Eine der folgenden Rechtsordnungen sieht Klagerecht vor Art. 3 bis 5 SVÜ: Recht, das auf die Beurteilung der Ansprüche aus einem Strassenverkehrsunfall anwendbar ist Recht am Ort des Unfalls, oder das auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht Ausschliessliche Regelung (Art. 134 IPRG; Art. 11 SVÜ) 12

13 Zuständigkeit Art. 11 Abs. 2 LugÜ: Direktklagen Geschädigter gg. Haftpflichtversicherung CH: Art. 65 Abs. 1 SVG Art. 9 SVÜ: Eine der folgenden Rechtsordnungen sieht Klagerecht vor Rechtsprechung: Rechtsfrage 1: Auslegung von Art. 9 Abs. 1 lit. b LugÜ Gilt auch für Geschädigten (EuGH C-463/06; BGE 138 III 386) Gilt für Zessionar nur, wenn dieser selber schutzbedürftig ist (EuGH C-347/08) EuGH , Rs. C-463/06 FBTO/Odenbreit EuGH , Rs. C-347/08 Vorarlberger Gebietskrankenkasse/WGV Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG 13

14 Zuständigkeit Nach LugÜ Territorialer Anwendungsbereich LugÜ Art. 2 LugÜ: Klage am Wohnsitz des Beklagten Art. 5 Nr. 3 LugÜ: Unerlaubte Handlung Art. 5 Nr. 4 LugÜ: Adhäsionsklagen Art. 11 Abs. 1 LugÜ: Interventionsklage gegen die Haftpflichtversicherung Art. 11 Abs. 3 LugÜ: Streitverkündigung Art. 11 Abs. 2 LugÜ: Direktklagen Geschädigter gg. Haftpflichtversicherung 14

15 Zuständigkeit Nach LugÜ Territorialer Anwendungsbereich LugÜ Art. 2 LugÜ: Klage am Wohnsitz des Beklagten Art. 5 Nr. 3 LugÜ: Unerlaubte Handlung Art. 5 Nr. 4 LugÜ: Adhäsionsklagen Art. 11 Abs. 1 LugÜ: Interventionsklage gegen die Haftpflichtversicherung Art. 11 Abs. 3 LugÜ: Streitverkündigung Art. 11 Abs. 2 LugÜ: Direktklagen Geschädigter gg. Haftpflichtversicherung Nach IPRG Art. 129 IPRG: Deliktsrecht Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz Bei fehlendem Wohnsitz: gewöhnlicher Aufenthalt des Beklagten Weder Wohnsitz noch gew. Aufenthalt: schweizerischer Handlungs- & Erfolgsort analog zu LugÜ: erste, unmittelbare Einwirkung fällt im Strassenverkehrsrecht i.d.r. zusammen 15

16 Zuständigkeit Nach LugÜ Territorialer Anwendungsbereich LugÜ Art. 2 LugÜ: Klage am Wohnsitz des Beklagten Art. 5 Nr. 3 LugÜ: Unerlaubte Handlung Art. 5 Nr. 4 LugÜ: Adhäsionsklagen Art. 11 Abs. 1 LugÜ: Interventionsklage gegen die Haftpflichtversicherung Art. 11 Abs. 3 LugÜ: Streitverkündigung Art. 11 Abs. 2 LugÜ: Direktklagen Geschädigter gg. Haftpflichtversicherung Nach IPRG Art. 129 IPRG: Deliktsrecht Art. 131 IPRG: Unmittelbares Forderungsrecht vor CH-Gericht Voraussetzung: Direktes Klagerecht besteht nach einer in Art. 9 SVÜ bezeichneten Rechtsordnung am Ort der Niederlassung der Versicherung, oder am Handlungs- und Erfolgsort (und damit am Ort des Strassenverkehrsunfalls) 16

17 Zuständigkeit Nach LugÜ Territorialer Anwendungsbereich LugÜ Art. 2 LugÜ: Klage am Wohnsitz des Beklagten Art. 5 Nr. 3 LugÜ: Unerlaubte Handlung Art. 5 Nr. 4 LugÜ: Adhäsionsklagen Art. 11 Abs. 1 LugÜ: Interventionsklage gegen die Haftpflichtversicherung Art. 11 Abs. 3 LugÜ: Streitverkündigung Art. 11 Abs. 2 LugÜ: Direktklagen Geschädigter gg. Haftpflichtversicherung Nach IPRG Art. 129 IPRG: Deliktsrecht Art. 131 IPRG: Unmittelbares Forderungsrecht vor CH-Gericht Art. 8c IPRG: Adhäsionsklage 17

18 Überblick Zur Häufigkeit von Unfällen mit internationalem Bezug Internationaler Sachverhalt als prozesstaktische Chance Zuständigkeit (LugÜ/IPRG) Anwendbares Recht (SVÜ) Anerkennung und Vollstreckung (LugÜ/IPRG) Checkliste 18

19 Anwendbares Recht: SVÜ als primäre Rechtsquelle Haager Strassenverkehrsübereinkommens (SVÜ) Anwendung erga omnes (d.h. immer, unabhängig von Vertragsstaaten) Art. 11 SVÜ In Art. 134 IPRG klargestellt Folgen Ummittelbare Anwendung des SVÜ in der Schweiz Einheitliche Rechtsgrundlage in 24 Vertragsstaaten Weitgehend einheitliche Auslegung In der Europäische Union ist IPR zwar weitgehend vereinheitlicht, aber einige EU-Staaten sind Vertragsstaaten SVÜ Sonst ROM-II Verordnung Zukunft: Ratifiziert EU das SVÜ? Schliesst Art. 134 IPRG die nachträgliche Rechtswahl nach Art. 132 IPRG aus? Herrschende Lehre: Ja, SVÜ geht vor Überzeugt aus folgenden Gründen wenig» Warum sollen sich streitende Parteien nicht nachträglich auf das Recht am Gerichtsort einigen?» Welches Schutzbedürfnis soll hier greifen? 19

20 Anwendbares Recht: Anwendungsbereich SVÜ Sachlicher Anwendungsbereich Begriffe des SVÜ Unfall Fahrzeug Qualifikation der ausservertraglichen Ansprüche Schaden Ausdrücklich ausgeschlossene Materien 20

21 Anwendbares Recht: Anwendungsbereich SVÜ Begriffe des SVÜ Unfall Kollision als plötzlich eintretendes schädigendes Ereignis handeln Personen- oder Sachschaden, der auf eine unmittelbare Einwirkung zwischen Fahrzeugen zwischen Fahrzeugen und Personen, oder zwischen Fahrzeugen und Sachen zurückzuführen ist Es muss sich mindestens ein Fahrzeug, eine Person, ein Tier oder eine Sache (bspw. Felssturz auf parkendes Auto) bewegt haben, wobei die Bewegung nicht vom Schadensverursacher ausgegangen sein muss Unfall geschehen auf einer öffentlicher Strasse, einem öffentlich zugänglichen Gelände (bspw. Parkplatz vor einem Einkaufszentrum), oder auf einem Gelände, das für eine gewisse Anzahl befugter Personen zugänglich ist (bspw. Personalparkplatz eines Unternehmens) Daher auch Selbstunfälle, wenn Dritte geschädigt werden Schäden von aufgewirbelten Steinen 21

22 Anwendbares Recht: Anwendungsbereich SVÜ Begriffe des SVÜ Unfall Fahrzeug Alles, was sich bewegt: Motorisiert und unmotorisiert Sehr weites Begriffsverständnis, Reitpferde und andere zum Transport eingesetzte Tiere Fuhrwerke Kinderwagen Skateboards Inline Skates etc. 22

23 Anwendbares Recht: Anwendungsbereich SVÜ Begriffe des SVÜ Qualifikation der ausservertraglichen Ansprüche Exemplarische, nicht abschliessend Aufzählung in Art. 8 SVÜ 23

24 Anwendbares Recht: Anwendungsbereich SVÜ Begriffe des SVÜ Qualifikation der ausservertraglichen Ansprüche Exemplarische, nicht abschliessend Aufzählung in Art. 8 SVÜ Alle Ansprüche, die nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht als (konkurrierend) vertragsrechtlich verwaltungsrechtlich, oder strafrechtlich zu qualifizieren sind Nicht relevant für Qualifikation ist die Art des Verfahrens (Art. 1 Abs. 1 i.f. SVÜ) Erfasst sind somit Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche» des Geschädigten, oder» dessen Erben oder Angehörigen Ansprüche aus Verschuldens-, Kausal- und Gefährdungshaftung 24

25 Anwendbares Recht: Anwendungsbereich SVÜ Begriffe des SVÜ Schaden Schaden im Sinne des SVÜ sind alle direkten Schäden, die durch einen Strassenverkehrsunfall im vorerwähnten Sinne entstanden sind Reflexschäden Kein Schaden im Sinne des SVÜ sind Ersatz psychischer Schäden ähnlichen Unfallfolgen ABER: Ersatz nach anwendbarem nationalen Recht nicht ausgeschlossen 25

26 Anwendbares Recht: Anwendungsbereich SVÜ Sachlicher Anwendungsbereich Begriffe des SVÜ Unfall Fahrzeug Qualifikation der ausservertraglichen Ansprüche Schaden Ausdrücklich ausgeschlossene Materien (Art. 2 SVÜ) Haftung von Fahrzeugherstellern, -verkäufern und -reparatur unter neh men Haftung des Eigentümers von Verkehrswegen (Werkeigentümerhaftung) Haftung für Dritte (ausser Haftung des Fahrzeugeigentümers & Geschäftsherrn) Regress zwischen haftpflichtigen Personen Regress und Subrogation von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind Regress und Ansprüche von Einrichtungen der sozialen Sicherheit Trägern der Sozialversicherung oder ähnlichen Einrichtungen von und gegen öffentlichen Motorfahrzeug-Garantiefonds Haftungsauschlüsse für diese Einrichtungen nach dem massgebenden Recht 26

27 Anwendbares Recht: Anwendungsbereich SVÜ Sachlicher Anwendungsbereich Begriffe des SVÜ Unfall Fahrzeug Qualifikation der ausservertraglichen Ansprüche Schaden Ausdrücklich ausgeschlossene Materien (Art. 2 SVÜ) Haftung von Fahrzeugherstellern, -verkäufern und -reparatur unter neh men Haftung des Eigentümers von Verkehrswegen (Werkeigentümerhaftung) Haftung für Dritte (ausser Haftung des Fahrzeugeigentümers & Geschäftsherrn) Regress zwischen haftpflichtigen Personen Regress und Subrogation von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind Regress und Ansprüche von Einrichtungen der sozialen Sicherheit Trägern der Sozialversicherung oder ähnlichen Einrichtungen von und gegen öffentlichen Motorfahrzeug-Garantiefonds Haftungsauschlüsse für diese Einrichtungen nach dem massgebenden Recht 27

28 Anwendbares Recht: Anwendungsbereich SVÜ Sachlicher Anwendungsbereich Begriffe des SVÜ Ausdrücklich ausgeschlossene Materien (Art. 2 SVÜ) Regress (BGE 134 III 420 /HGer ZH vom /BGE 138 III 587) Rechtsfrage: Greift subsidiär Art. 144 IPRG zur Regelung des Regresses? Schädiger Geschädigter Haftpflicht versicherung Anspruch aus SVÜ 9? Unfallversicherung Vom SVÜ nicht erfasst BGE 134 III 420: Art. 144 IPRG subsidiär anwendbar Lehre: Gilt auch für Art. 145 IPRG (Subrogation) 28

29 Anwendbares Recht: Anwendungsbereich SVÜ Sachlicher Anwendungsbereich Begriffe des SVÜ Unfall Fahrzeug Qualifikation der ausservertraglichen Ansprüche Schaden Ausdrücklich ausgeschlossene Materien (Art. 2 SVÜ) Kollisionsrechtliches System Grundsatz: Recht am Unfallort (Art. 3 SVÜ) Ausnahmen (Art. 4 SVÜ) Sonderregeln für Schäden an Sachen (5 SVÜ) Anwendung der Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften (Art. 7 SVÜ) Unmittelbares Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer (Art. 9 SVÜ) Ordre public (Art. 10 SVÜ) 29

30 Anwendbares Recht: Kollisionsrechtliches System Grundsatz: Recht am Unfallort (Art. 3 SVÜ) Sachnormverweisung (keine Rück- oder Weiterverweisung) 30

31 Anwendbares Recht: Kollisionsrechtliches System Ausnahmen vom Recht am Unfallort (Art. 4 SVÜ) BGE 135 III 92 Kroatien-Fall Ort der Zulassung des Fahrzeugs Ein Fahrzeug am Unfall beteiligt (Selbstunfall), das nicht im Unfallstaat zugelassen ist, oder mehrere Fahrzeuge am Unfall beteiligt, alle Fahrzeuge in demselben Staat immatrikuliert sind, oder mehrere Personen ausserhalb des Unfallfahrzeugs am Unfall beteiligt sind und alle diese Personen im Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Immatrikulationsstaat des Unfallfahrzeuges haben wenn Ansprüche geltend gemacht werden gegen den Fahrzeugführer, Halter, Eigentümer des Fahrzeugs oder gegen eine Person, die hinsichtlich des Fahrzeugs ein Recht hat gegen einen geschädigten Fahrgast, soweit dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Unfallstaat hat gegenüber einem geschädigten Dritten, wenn er sich ausserhalb des Fahrzeugs befand und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hat Dabei ist für jeden Geschädigten das anwendbare Recht gesondert zu bestimmen (Art. 4 Abs. 1 lit. a Abs. 2 SVÜ) 31

32 Anwendbares Recht: Kollisionsrechtliches System Ausnahmen vom Recht am Unfallort (Art. 4 SVÜ) BGE 135 III 92 Kroatien-Fall Ort der Zulassung des Fahrzeugs Ein Fahrzeug am Unfall beteiligt (Selbstunfall), das nicht im Unfallstaat zugelassen ist, oder mehrere Fahrzeuge am Unfall beteiligt, alle Fahrzeuge in demselben Staat immatrikuliert sind, oder BGE 135 III 92 Kroatien-Fall Fahrer in Auto, immatrikuliert in CH, wird in Bosnien- Herzogowina von entgegenkommenden Fahrzeug geblendet Fehlreaktion des Fahrers schleudert in Strassengraben Kein Selbstunfall im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a SVÜ (das entgegenkommende, blendende Fahrzeug habe nicht bloss eine untergeordnete, rein zufällige Rolle gespielt) CH-Fahrzeug kollidiert in Kroatien mit CH-Fahrzeug CH-Fahrzeug schleudert in LKW, immatrikuliert in Kroatien Kein Unfall CH/CH im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b SVÜ 32

33 Anwendbares Recht: Kollisionsrechtliches System Ausnahmen vom Recht am Unfallort (Art. 4 SVÜ) Ort der Zulassung des Fahrzeugs Falls keine Zulassung (bspw. Inline Skate, Kinderwagen, Pferd ) Gewöhnlicher Standort des «Fahrzeugs» Kann problematisch sein, da Zufall mitspielen kann Bei mehreren Haftpflichtigen Mehrheit von Schädiger: Ansprüche werden nach einem einheitlichen Recht beurteilt Mehrheit von Geschädigten: Individuelle Bestimmung des anwendbaren Rechts (Art. 4 lit. a Abs. 2 SVÜ) 33

34 Anwendbares Recht: Kollisionsrechtliches System Sonderregeln für Schäden an Sachen (5 SVÜ) Ziel: Gleichlauf anwendbares Recht für Personen- und Sachschaden Umsetzung: Art. 5 Abs. 1 und 2 SVÜ: Gleichlauf der Haftung für Sachen mit der Haftung des Eigentümers/Besitzers Art. 5 Abs. 3 SVÜ: Schäden an Sachen ausserhalb des Fahrzeugs - Recht am Unfallort - Recht Immatrikulation für persönliche Habe des Geschädigten, auf dessen Schaden nach Art. 4 SVÜ dieses Recht anwendbar ist 34

35 Anwendbares Recht: Kollisionsrechtliches System Anwendung der Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften (Art. 7 SVÜ) Sonderanknüpfung der Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften am Unfallort zur Zeit des Unfalls Allgemeiner Grundsatz des IPR (local data, Art. 142 Abs. 2 IPRG) Zu beachten: Voraussetzung: Verletzung dieser Normen ist kausal zum Unfall Strengere Normen Immatrikulationsstaat? (umstritten) 35

36 Anwendbares Recht: Kollisionsrechtliches System Unmittelbares Klagerecht gg den Haftpflichtversicherer (Art. 9 SVÜ) Ziel: (Vor-)Finanzierung der Unfallfolgen für Geschädigter Direktes Klagerecht in der Schweiz anerkannt (Art. 65 Abs. 1 SVG) Andere staatliche Finanzierungssysteme in anderen Staaten Daher: Einführung eines Koordinationssystems notwendig Ziel ist die Privilegierung des unmittelbaren Klagerechts Klagerecht besteht, wenn es eine der folgenden Rechtsordnungen vorsieht Recht, das nach Art. 3 bis 5 SVÜ auf die Beurteilung der Ansprüche aus einem Strassenverkehrsunfall anwendbar ist Recht am Ort des Unfalls, oder das auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht 36

37 Anwendbares Recht: Kollisionsrechtliches System Unmittelbares Klagerecht gg den Haftpflichtversicherer (Art. 9 SVÜ) Ziel: (Vor-)Finanzierung der Unfallfolgen für Geschädigter Klagerecht besteht, wenn es eine der folgenden Rechtsordnungen vorsieht Weite Auslegung des direkten Klagerechts BGE 138 III 587 Nach schottischem Recht kann regressierende Versicherung nur zusammen mit Geschädigtem klagen, diesen aber zu dieser Klage rechtlich verpflichten Anwendungsfall von Art. 9 SVÜ Schädiger Geschädigter Haftpflicht versicherung Anspruch aus SVÜ 9 Unfallversicherung Vom SVÜ nicht erfasst 17. Juni 2014 BGE 134 III 420: Art. 144 IPRG subsidiär anwendbar Lehre: Gilt auch Prof. Dr. für Andreas Art. Furrer 145 IPRG (Subrogation) 37

38 Anwendbares Recht: Kollisionsrechtliches System Ordre public (Art. 10 SVÜ) Zurückhaltende Anwendung unterschiedliche (sozial)versicherungsrechtliche Ansätze kein OP Unterschiedliche haftungsrechtliche Ansätze kein OP Kein Anwendungsfall bekannt 38

39 Anerkennung und Vollstreckung Rechtsquellen Lugano Übereinkommen Andere staatsvertragliche Übereinkommen IPRG Keine Besonderheiten im Bereich der Strassenverkehrsunfälle Zu beachten: Insb. bei Urteilen aus Nicht-Lugano Staaten (Art. 25 ff. IPRG) Wichtigste Gründe für Verweigerung der Anerkennung & Vollstreckung Prüfung der Zuständigkeit (wurden exorbitanten Zuständigkeiten genutzt?) Prüfung der indirekten Zuständigkeit nach IPRG (Art. 26 IPRG) Prüfung des rechtsgenügenden Einbezugs des Beklagten (Art. 27 Abs. 2 IPRG) 39

40 Checkliste Schritt 1: Prüfung der Internationalität des Sachverhaltes Ort des Unfalls Involvierte Personen Geschädigte Haftpflichten Fahrzeugfahrers Fahrzeughalters Fahrzeugeigentümers Eigentümer und Besitzer der beschädigten Sachen Prüfen Staatsangehörigkeit aller involvierten Personen (meist irrelevant) Wohnsitz aller involvierten Personen gewöhnlicher Aufenthalt aller involvierten Personen Immatrikulation der «Fahrzeuge» Gewöhnlicher Lageort der «Fahrzeuge» Eigentums- und Besitzesverhältnisse der beschädigten Sachen 40

41 Checkliste Schritt 1: Prüfung der Internationalität des Sachverhaltes Schritt 2: Ermittlung der internationalen und örtlichen Zuständigkeiten Ermittelung aller möglichen Zuständigkeiten auf der Grundlage des LugÜ (Art. 2, 5 Ziff. 3 und 4 sowie 11 LugÜ), oder Art. 129, 131 oder 8C IPRG Grundlage für strategische Überlegungen 41

42 Checkliste Schritt 1: Prüfung der Internationalität des Sachverhaltes Schritt 2: Ermittlung der internationalen und örtlichen Zuständigkeiten Schritt 3: Ermitteln der Rechtsfolgen der gewählten Zuständigkeit Grundlage: Jeweils das IPR des zuständigen Gerichts Im Anwendungsbereich des SVÜ einheitliches Recht zur Beurteilung Beurteilungskriterien: Vor- und Nachteile der Durchführung eines Prozesses im gewählten Staat; Zu welchem materiellen Ergebnis führt das anwendbare Recht? Schwierigkeiten in der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils? 42

43 Checkliste Schritt 1: Prüfung der Internationalität des Sachverhaltes Schritt 2: Ermittlung der internationalen und örtlichen Zuständigkeiten Schritt 3: Ermitteln der Rechtsfolgen der gewählten Zuständigkeit Schritt 4: Rechtzeitige Einleitung der Klage Sicherung des günstigsten Forums, das in Schritt 2 und 3 ermittelt wurde Allenfalls durch Einleitung einer negativen Feststellungsklage unter LugÜ 43

44 Checkliste Schritt 1: Prüfung der Internationalität des Sachverhaltes Schritt 2: Ermittlung der internationalen und örtlichen Zuständigkeiten Schritt 3: Ermitteln der Rechtsfolgen der gewählten Zuständigkeit Schritt 4: Rechtzeitige Einleitung der Klage 44

45 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Prof. Dr. Andreas Furrer Universität Luzern MME - Meyer Müller Eckert Partners Rechtswissenschaftliche Fakultät Kreuzstrasse 42 Frohburgstrasse 3 CH-8008 Zürich 6002 Luzern Tel.: Tel.: Andreas.Furrer@unilu.ch Andreas.Furrer@mmepartners.ch

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