Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

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1 1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2007 Lösung zu Fall 7: Der `unerwünschte` Supermarkt VRVG Stefan Röck A. Klage der K auf Erteilung der Baugenehmigung 1. Zulässigkeit der Klage a. Klageart: Statthafte Klageart ist nach 42 I VwGO die Verpflichtungsklage, da die K den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VAs (Baugenehmigung) begehrt. b. Klagebefugnis: Eine mögliche Rechtsverletzung liegt bei einer Verpflichtungsklage nach 42 II VwGO immer dann vor, wenn der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf den erstrebten VA hat (die Adressatentheorie ist bei dieser Klageart untauglich). Ein Anspruch der K könnte sich hier aus 58 I 1 LBO ergeben, da diese Norm dem Bauherrn einen prinzipiellen Anspruch auf Erteilung einer beantragten Baugenehmigung einräumt. c. Vorverfahren: Nach 68 I 1, II VwGO ist vor der Erhebung der Verpflichtungsklage die Recht- und Zweckmäßigkeit des VAs von einer Behörde im Vorverfahren nachzuprüfen. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung in den 68 ff. VwGO bildet das Widerspruchsverfahren eine Sachurteilsvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sachurteilsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts, nicht aber bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung, vorliegen. Ein unterbliebenes Widerspruchsverfahren kann daher während des Prozesses nachgeholt werden (Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. 2004, 26 I 1 und VII 2). Ein (komplettes) Vorverfahren ist hier - bezogen auf die Baugenehmigung - bisher nicht durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war über den Bauantrag noch gar nicht sachlich entschieden. Gegenwärtig liegt zwar der ablehnende Bescheid vom vor; über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist aber ebenfalls noch nicht entschieden. Das Vorverfahren könnte hier aber nach 75 S. 1 VwGO ausnahmsweise entbehrlich sein. Dies ist der Fall, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines VAs oder einen Widerspruch gegen einen ablehnenden VA ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies trifft hier zu: Dabei kann offen bleiben, ob die Ausgangsbehörde bis zum aufgrund der Zurückstellungen berechtigt war, über den Bauantrag aus zureichendem Grund nicht zu entscheiden. Jedenfalls hatte sie nach dem rechtzeitig eingelegten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt genügend Zeit, um über diesen Widerspruch zu entscheiden (vgl. hierzu auch 75 S. 2 VwGO); ein zureichender Grund für diese Untätigkeit ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. d. Klagefrist: Wegen der Entbehrlichkeit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach 75 VwGO bedarf es auch keiner Einhaltung einer Klagefrist nach

2 2 74 VwGO. Offen bleiben kann auch hier, ob die Klage zum Zeitpunkt der Erhebung am verfrüht war. Denn auch die Einhaltung der Sperrfrist des 75 S. 2 VwGO ist nach st. Rspr. nur eine Sachurteilsvoraussetzung, die noch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nachgeholt werden kann. D. h. der Mangel einer ev. verfrühten Klageerhebung wird geheilt, wenn die Sperrfrist des 75 S. 2 VwGO jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichts abgelaufen ist (Bosch/schmidt, a.a.o., 27 III c). So verhält es sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt hier. Erg.: Die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung ist zulässig. 2. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn die K einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat und die Sache spruchreif ist ( 113 Abs. 5 VwGO). Dies ist nach 58 I 1 LBO der Fall, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung die letzte mündliche Verhandlung des Gerichts (Bosch/Schmidt, a.a.o., 39 III 2 b aa). a. Die S ist passivlegitimiert, da sie als untere Baurechtsbehörde für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung zuständig ist ( 48 I, 46 I Nr. 3, II Nr. 1, V LBO). b. Das Bauvorhaben ist nach 49 I, 2 I 1 LBO genehmigungspflichtig. c. Dem Vorhaben könnte 14 I Nr. 1 BauGB i. V. m. der Veränderungssperresatzung - VÄS - ( 16, 17 I BauGB) entgegenstehen. Dies wäre der Fall, wenn die VÄS gültig ist (inzident Prüfung der Satzung), der Bauherr keinen Anspruch auf eine Ausnahme von der VÄS nach 14 II BauGB hat und der VÄS gegenwärtig noch Geltungsdauer zu kommt. aa. Die VÄS ist nach dem Sachverhalt formell ordnungsgemäß ergangen und in Kraft getreten. Fraglich ist, ob sie auch einer inhaltlichen Überprüfung Stand hält. Materiell - rechtliche Voraussetzungen für eine VÄS sind: Nach 14 I 1. HS BauGB der vorherige Beschluss über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans (1. Voraussetzung = Existenz eines Bplaufstellungsbeschlusses). Dem Aufstellungsbeschluss muss ein konkretes (positives) Planungsziel zugrunde liegen (2. Voraussetzung = Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses); eine bloße (negative) Verhinderungsplanung führt zur Nichtigkeit der Satzung über die Veränderungssperre. Ein beachtliches Sicherungsbedürfnis liegt daher immer und nur dann vor, wenn das dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegende Planungsziel den Anforderungen des 1 III BauGB entspricht. Das Planungsziel / - konzept muss zudem mit den Mitteln der Bauleitplanung erreichbar sein; d. h. es darf nach dem Planungsrahmen des 9 I BauGB nicht gänzlich unmöglich sein, das Ziel durch erlaubte planerische Festsetzungen umzusetzen (3. Voraussetzung = Zielerreichbarkeit). Zur 1. Voraussetzung = Existenz eines Bplaufstellungsbeschlusses: Mit dem ordnungsgemäß bekannt gemachten Beschluss vom ist diesem Erfordernis genügt. Die Änderung des bisherigen B-Plans ist damit nach 1 VIII, 2 I BauGB korrekt eingeleitet. Formelle Mängel dieses Aufstellungsbeschlusses sind nicht ersichtlich. Zur 2. Voraussetzung = Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses: Hier könnte eine bloß (negative) Verhinderungsplanung vorliegen, da die S die Verwirklichung des Vorhabens der K abwehren will. Andererseits will die S die Einzelhandels-

3 3 funktion ihre Innenstadt durch die Ausweisung von Sondergebieten für Lebensmittelmärkte stärken. Dies ist ein vernünftiges, durch das GMA - Gutachten nachvollziehbares, städtebauliches und positives Planungsziel, welches den Anforderungen des 1 III 1 BauGB entspricht. Dass der Aufstellungsbeschluss erst aus Anlass des unerwünschten Bauantrags erfolgte, lässt das konkrete städtebauliche Planungsziel unberührt, denn Planungen und Sicherungsmaßnahmen erfolgen häufig aus solchen Situationen heraus und können nicht allein wegen der Motivation zur Planung als ausschließliche Negativplanung eingestuft werden. Zur 3. Voraussetzung = Zielerreichbarkeit: Das Planungsziel ist durch bauplanerische Regelungen über die Art der baulichen Nutzung ( 9 I Nr. 1 BauGB) erreichbar und nicht von vorneherein unmöglich. Die BauNVO erlaubt den Ausschluss von Verkaufsmärkten / Lebensmittelmärkten in Gewerbegebieten durch eine Feingliederung eines solchen Baugebiets nach 8 II Nr. 1, 1 V und IX BauNVO und sieht auch zu diesem Zweck die Ausweisung von Sondergebieten in 11 II BauNVO ausdrücklich vor. bb. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von der VÄS nach 14 II BauGB besteht nicht, da hierfür tatbestandlich erforderlich wäre, dass insoweit keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Dies kann nicht angenommen werden, da das oben dargelegte Planungsziel als öffentlicher Belang dem Vorhaben der K grundlegend widerspricht. cc. Fraglich ist, ob der VÄS nach 17 BauGB auch noch Geltungsdauer zukommt. Ohne besondere Voraussetzungen beträgt die Geltungsdauer einer VÄS nach 17 I BauGB grundsätzlich zwei Jahre; sie tritt nach Ablauf dieses Zeitraums außer Kraft, es sei denn, die Gemeinde hat rechtzeitig nach 17 I 3 BauGB deren Verlängerung um ein weiteres Jahr beschlossen. Der Zeitraum von zwei Jahren ist hier seit dem Inkrafttreten der VÄS am zwar noch nicht verstrichen. Unter Anrechnung der Zurückstellungszeiten vom bis zum , welche nach 17 I 2 BauGB - nach der Rspr. auch bei faktischer o- der rechtswidriger Zurückstellung - berücksichtigt werden müssen, ist die zweijährige Geltungsdauer gegenüber K aber am abgelaufen. Eine Verlängerung ist nach dem Sachverhalt bisher nicht erfolgt. Die VÄS steht dem Vorhaben daher gegenwärtig nicht (mehr) entgegen. d. Dem Vorhaben der K stehen auch keine anderen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Es ist im geltenden B-Plan-Gebiet nach 30 I BauGB i. V. m. 8 II Nr. 1 BauNVO als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb allgemein zulässig. Entgegen der Auffassung der S fällt das Vorhaben nicht unter 11 III Nr. 2 BauNVO, da es die Schwelle der Großflächigkeit mit 795 qm Verkaufsfläche nicht überschreitet. Zwar war die Frage, ab wann eine solche Großflächigkeit angenommen werden kann in der Vergangenheit sehr umstritten, zumal die BauNVO hierzu keine weiteren Hinweise gibt. Nach der neueren Rspr. des BVerwG liegt der verbindliche Schwellenwert für die Annahme einer Großflächigkeit nun aber bei 800 qm Verkaufsfläche (BVerwG, Urteil vom , NVwZ 2006, 452). Diesen Wert überschreitet das Bauvorhaben der K nicht. Erg.: Unabhängig von der nachfolgend zu beantwortenden Frage, ob K auch in der Vergangenheit einen Anspruch auf Baugenehmigung hatte, stehen dem Vorhaben gegenwärtig keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Die Klage ist daher begründet.

4 4 B. Klage der K auf Feststellung des Bestehens eines Baugenehmigungsanspruchs im Zeitraum vom bis zum (Zurückstellungszeiträume) 1. Zulässigkeit der Klage a. Klageart: Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog (Verpflichtungsfall). Mit dem In Kraft treten der VÄS ist Erledigung eingetreten, weil sich die rechtlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens dadurch wesentlich geändert haben. Streng genommen ist die Beschwer zwar nicht weggefallen, zumal die K ihr Verpflichtungsbegehren weiterverfolgen konnte (siehe Teil A.). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist in dieser Situation gleichwohl zulässig. Denn wenn sich die Rechtslage verschlechtert, hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran, so gestellt zu werden, wie sich die Rechtslage bei Klageerhebung dargestellt hat. Dieses Interesse entspricht der Situation einer Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom C 3/78 -, juris RNr. 25; Dürr, Baurecht B.-W., 11. Aufl. 2004, RNr. 301). b. Klagebefugnis: Wie oben A.1.b. c. Feststellungsinteresse: Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse liegt ebenfalls vor (vgl. hierzu allgemein: Bosch/Schmidt, a.a.o., 45 II 1). Denn die Baurechtsbehörde kann sich amtshaftungspflichtig machen, wenn sie ein Baugenehmigungsverfahren nicht zügig abschließt (vgl. BGH, Urteil vom , NVwZ 2002, 123; Dürr, a.a.o.). Mögliche Amtshaftungsansprüche rechtfertigen allerdings nur dann die Annahme eines Feststellungsinteresses, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung das verwaltungsgerichtliche Verfahren bereits anhängig war (BVerwGE 81, 226). Letzteres trifft hier ebenfalls zu. d. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt der Erledigung (vgl. hierzu allgemein: Bosch/Schmidt, a.a.o., 45 II 2): Hierfür müsste die am erhobene Untätigkeitsklage jedenfalls am zulässig gewesen sein. Hier stellt sich das oben (A.1.c. und d.) offen gelassene Problem, ob die Zurückstellung im Bescheid vom im Rahmen des 75 VwGO ein zureichender Grund für die andauernde Untätigkeit der Behörde bezogen auf den Bauantrag darstellt. Dies wäre nur der Fall, wenn diese Zurückstellung rechtmäßig war, denn ein rechtswidriges Verhalten der Behörde kann keinen zureichenden Grund für eine Untätigkeit darstellen. Die weitere Zurückstellung ab dem war rechtswidrig, weil der maximale Zurückstellungszeitraum von einem Jahr schon durch die vorausgehende Zurückstellung ausgeschöpft war (genauere Begründung unten unter 2.b.) 2. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn die K im fraglichen Zeitraum einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hatte und die Sache spruchreif war ( 113 Abs. 5 VwGO). Dies war nach 58 I 1 LBO der Fall, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben auch damals keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstanden. Da oben (vgl. A.2.d.) bereits der prinzipielle Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung aus 30 I BauGB i. V. m. 8 II Nr. 1 BauNVO bejaht wurde, bestand der Anspruch auch im fraglichen Zeitraum, sofern der Zurückstellungsbescheid vom dem Anspruch nicht entgegen stand.

5 5 a. Die S ist passivlegitimiert, da sie als untere Baurechtsbehörde für die Erteilung der Baugenehmigung auch in diesem Zeitraum zuständig war ( 48 I, 46 I Nr. 3, II Nr. 1, V LBO) und die Zurückstellungsbescheide nach 15 I BauGB erlassen hat. b. Fraglich ist, ob der Zurückstellungsbescheide vom und vom nach 15 I 1 BauGB rechtmäßig waren. Nach den bisherigen Ausführungen lagen mit dem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des B-Plans vom die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vor und es war zu befürchten, dass die Durchführung der Änderungsplanung durch das Vorhaben der K zumindest wesentlich erschwert werden würde. Tatbestandlich lagen daher auch im gesamten fraglichen Zeitraum die Voraussetzungen des 15 I 1 BauGB für eine Zurückstellung des Bauvorhabens vor. 15 I 1 BauGB erlaubt aber nach seinem Wortlaut nur eine Aussetzung/Zurückstellung der Entscheidung über einen Bauantrag bis zu 12 Monaten. Sieht man diesen Zeitraum - wie der Wortlaut indiziert und der der Sinn und Zweck einer Zurückstellung als Zwischenschritt zur VÄS nahe legt - als Höchstdauer einer Zurückstellung an, ist insoweit die vorausgehende Zurückstellung im bestandskräftigen Bescheid vom zu berücksichtigen. Dieser Bescheid schöpft die Zurückstellungsdauer bereits bis zum maximalen Zeitraum von einem Jahr aus, mit der Folge, dass kein Raum mehr für eine weitere Zurückstellung vorhanden war. Der neuerliche Zurückstellungsbescheid vom verstößt daher gegen 15 I 1 BauGB und war rechtswidrig; er konnte dem Baugenehmigungsanspruch der K im Zeitraum vom bis zum folglich nicht entgegen stehen. Etwas Anderes gilt für den Zurückstellungszeitraum aus dem Bescheid vom Dieser Bescheid ist mit dem Ergehen des Widerspruchsbescheids vom bestandskräftig geworden, da die K hiergegen zunächst keine Klage erhoben hat und die Klage vom insoweit ersichtlich verspätet war. Einer inhaltlichen Überprüfung des Zurückstellungsbescheides vom bedarf es daher hier nicht. Erg.: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist somit für den Zeitraum vom bis zum begründet; im Übrigen - für den Zeitraum vom bis zum ist sie dagegen unbegründet.

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