Gesetz- und Verordnungsblatt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz- und Verordnungsblatt"

Transkript

1 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2005 Ausgegeben zu Erfurt, den 21. März 2005 Nr Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes Thüringer Haushaltsstrukturgesetz Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Landesvermessungsbehörden Beschluss der Landesregierung zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen... Inhalt Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes Vom 10. März 2005 Seite Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 16. Dezember 1997 (GVBl. S. 541), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert: 1. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2 bis 5 erhalten folgende Fassung: "2. Personen, die einen Folgeantrag nach 71 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) oder einen Zweitantrag nach 71a AsylVfG stellen, 3. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 oder 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), 4. Personen, die eine Niederlassungserlaubnis nach 23 Abs. 2 AufenthG besitzen, 5. Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den 22 oder 23a Abs. 1 AufenthG erteilt wurde," b) In Nummer 6 werden die Verweisung " 55 AuslG" durch die Verweisung " 60a AufenthG" und der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: "7. Personen, die nach 15a AufenthG verteilt werden." 2. 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6" durch die Verweisung " 1" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Bezeichnung "Der Innenminister" durch die Bezeichnung "Das für Ausländerund Asylrecht zuständige Ministerium" sowie die Bezeichnung "Finanzminister" durch die Bezeichnung "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird das Wort "Verteilung" durch das Wort "Erstverteilung" ersetzt. 4. In 5 Abs. 2 werden die Worte "Der Ausländerbeauftragte der Landesregierung" durch die Worte "Der Ausländerbeauftragte beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit" ersetzt Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden auf Antrag die mit der Aufnahme und Unterbringung der Personen nach 1 verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe einer von dem für Ausländer- und Asylrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für Soziales zuständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung, die das Verfahren, die Form, den Erstattungszeitraum und die Höhe der Kostenerstattung regelt." wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten" b) Es wird folgender Satz angefügt: "Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Erfurt, den 10. März 2005 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski

2 58 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Haushaltsstrukturgesetz Vom 10. März 2005 Inhaltsübersicht Artikel 1 Thüringer Haushaltsgesetz 2005 Artikel 2 Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung Artikel 3 Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes Artikel 4 Änderung des Thüringer Umzugskostengesetzes Artikel 5 Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung Artikel 6 Änderung der Thüringer Auslandsreisekostenverordnung Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes Änderung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Verbesserung wasserwirtschaftlicher Strukturen" Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Neubekanntmachung Aufhebung einer Vorschrift In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Artikel 7 Änderung der Thüringer Kommunalordnung Artikel 8 Änderung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz Artikel 9 Änderung der Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung Artikel 10 Änderung des Thüringer Schulgesetzes Artikel 11 Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz ThürHhG 2005-) 1 Feststellung des Landeshaushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird in Einnahmen und Ausgaben auf Euro festgestellt. Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes Thüringer Gesetz über die Pauschalförderung der Krankenhäuser Änderung des Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetzes Änderung des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr Thüringer Gesetz über die Festlegung von Kostensätzen für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr Änderung des Thüringer Straßengesetzes Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Ökologische Altlasten in Thüringen" 2 Kreditermächtigungen (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben im Haushaltsjahr 2005 Kredite bis zur Höhe von 995 Millionen Euro aufzunehmen (Nettoneuverschuldung). Es wird darüber hinaus ermächtigt, weitere Kredite bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in Satz 1 genannten Betrags zur Deckung der Ausgaben aufzunehmen, um die unvorhergesehenen und unabweisbaren Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen muss, und um nicht durch sonstige Einnahmen gedeckte unvorhergesehene und unabweisbare Mehrausgaben zu finanzieren. (2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die zur Erneuerung der im Haushaltsjahr 2005 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge.

3 Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 21. März (3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel der Staatshauptkasse jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen. (4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Nettoneuverschuldung des nächsten Jahres anzurechnen. (5) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Unternehmensanteile zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen über Wandelanleihen veräußern. Der Landtag ist über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung zu unterrichten. (6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. 3 Verwendung von Mehreinnahmen Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden. 4 Deckungsfähigkeit (1) Über die Regelungen des 20 Abs. 1 Nr.1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) hinaus sind gegenseitig deckungsfähig: 1. innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben a) der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 453 und der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01, b) der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529, 2. innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben a) der Hauptgruppe 6, b) der Hauptgruppen 7 und 8. Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung. (2) Die Ausgaben im Einzelplan 18 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Inanspruchnahme bedarf jeweils der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. (3) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig. Die Inanspruchnahme bedarf jeweils der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. (4) Die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 setzt voraus, dass zwischen den Ausgaben ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, wenn mehr als 20 vom Hundert des Ansatzes eines Titels für die Deckung herangezogen werden sollen. 5 Projekt Leistungsbezogene Planaufstellung und Mittelbewirtschaftung (1) In haushaltsrechtlich abgegrenzten Verantwortungsbereichen (Kapitel, Titelgruppen) können Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des Projekts Leistungsbezogene Planaufstellung und Mittelbewirtschaftung veranschlagt und bewirtschaftet werden. Die Veranschlagung ist an eine Zielvorgabe gebunden, in der für bestimmte Aufgaben Leistungsziele festgelegt sind, die mit der Ausführung des Haushaltsplans erreicht werden sollen (Leistungsvereinbarung). Daneben sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente zu entwickeln, mit denen sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen unter Zugrundelegung des definierten Leistungsumfangs nicht überschritten wird. Die Einbeziehung von bestimmten Bereichen in das Projekt bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags. (2) Die Leistungsvereinbarung wird zwischen der mittelbewirtschaftenden Behörde oder Einrichtung und der für die Bewirtschaftung des jeweiligen Einzelplans zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium geschlossen. Sie enthält für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche Zielgrößen, die den Umfang, den Ressourceneinsatz, die Qualität oder die Wirkung von Verwaltungsleistungen beschreiben. (3) Zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung wird bei der Bewirtschaftung der in das Projekt einbezogenen Verantwortungsbereiche nach Absatz 1 zusätzlich zu den Regelungen in 4 eine erweiterte Flexibilisierung des Haushaltsvollzugs wie folgt eingeräumt: 1. Aus den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 sowie der Obergruppe 81 wird ein Verwaltungsbudget mit uneingeschränkter gegenseitiger Deckungsfähigkeit gebildet. 2. Einsparungen innerhalb des Verwaltungsbudgets und Einsparungen bei Titeln der Hauptgruppe 6 können zur Verstärkung der Titel der Hauptgruppen 7 und 8 eingesetzt werden. 3. Bis zu 50 vom Hundert der erzielten Mehreinnahmen können zur Verstärkung der Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 eingesetzt werden. 4. Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen werden zu 50 vom Hundert, nach Nummer 3 zur Ausgabeverstärkung heranziehbare Mehreinnahmen werden in voller Höhe in das folgende Haushaltsjahr

4 60 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen übertragen und stehen dort zur Inanspruchnahme ohne Deckung im Einzelplan zur Verfügung. (4) Die Landesregierung berichtet gegenüber dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags halbjährlich über den Abschluss und den Stand der Erfüllung der abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen. 6 Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich (1) Auf die Kapitel 04 51, 04 52, 04 53, 04 54, 04 55, 04 61, 04 62, 04 63, und des Landeshaushaltsplans sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. (2) Die Titel der Hauptgruppen 4 bis 8 sind innerhalb des jeweiligen Kapitels gegenseitig deckungsfähig. (3) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 4 bis 8 werden übertragen. (4) Mehreinnahmen dienen zur Verstärkung der Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 bis 8. (5) 17 Abs. 6 Satz 2 ThürLHO findet keine Anwendung, soweit eine konkrete Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der jeweiligen Hochschule vorliegt. Abweichungen von den Stellenübersichten im Fall des Satzes 1 bedürfen nicht der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit Ausgabenneutralität gegeben ist. (6) Die Landesregierung berichtet gegenüber dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags jährlich über den flexibilisierten Haushaltsvollzug in den Hochschulbereichen nach Absatz 1 sowie über den Abschluss und den Stand der Erfüllung der mit den jeweiligen Hochschulen abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen. 7 Wirtschaftlichkeitsberechnungen, alternative Finanzierungen (1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Finanzierung festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. (2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den Festsetzungen des Landeshaushaltsplans rechtliche Verpflichtungen zu alternativen Finanzierungen, zum Beispiel im Leasingverfahren, eingehen. 8 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1) Der Betrag nach 37 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO wird auf vier Millionen Euro festgesetzt. (2) Der Betrag für die nach 37 Abs. 4 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf Euro festgesetzt. (3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ( 38 ThürLHO) gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Summe der Jahresbeträge einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von vier Millionen Euro überschreitet. 9 Personalwirtschaftliche Regelungen (1) Die nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a im jeweiligen Einzelplan gegenseitig deckungsfähigen Personalausgaben sind so zu bewirtschaften, dass eine Überschreitung des so gebildeten Personalbudgets ausgeschlossen ist. Dies soll unter anderem durch die Nichtbesetzung freier Planstellen und Stellen sowie durch die Nichtausschöpfung freier Planstellen- und Stellenspitzen erreicht werden. (2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags im erforderlichen Umfang zusätzliche Stellen für Auszubildende und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu schaffen. (3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen. (4) Wird eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-vermerk mit Datumsangabe trägt, vor diesem Datum frei, fällt sie bereits mit dem Zeitpunkt des Freiwerdens weg. Wird eine Stelle, die einen kw-vermerk mit Datumsangabe trägt, nicht rechtzeitig frei, fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder einer höheren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe im Einzelplan weg. (5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln und das nach Absatz 1 gebildete Personalbudget zu erweitern, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden. 10 Leerstellen, Abordnungen (1) Wird ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet und dient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium bei ei-

5 Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 21. März nem unabweisbaren vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Aus der Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrn erstattet werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Rechte und Pflichten eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen. (3) Für einen Beamten, der für mindestens sechs Monate nach 76 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt wird oder nach 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums anderweitig besetzt werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle ist abweichend von Satz 1 von der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abhängig, wenn der Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 2 oder höher zugeordnet ist. (4) Soll in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben. (5) Über den weiteren Verbleib der ausgebrachten Leerstellen ist mit dem nächsten Landeshaushaltsplan zu entscheiden. (6) Für Beamte, die zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet werden, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiter zu zahlen. Für solche vorübergehenden Abordnungen während der Probezeit werden keine Leerstellen ausgebracht. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Richter, Angestellte und Arbeiter. 11 Sperren (1) Über die Bestimmungen des 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch frei werdenden Beträge sind nach 3 zu verwenden. (2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen. (3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des 23 ThürLHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre nach 36 ThürLHO erfolgt nach Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch die zuständige oberste Landesbehörde und das für Finanzen zuständige Ministerium. Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die genehmigten Haushalts- oder Wirtschaftspläne zuzuleiten. Abweichend von Satz 2 kann das für Finanzen zuständige Ministerium die Sperre aufheben, soweit dies zur Erhaltung der bestehenden Einrichtungen erforderlich ist. Hiervon ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zu unterrichten. Die Aufhebung einer Sperre mit einem Betrag von mehr als Euro bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags. 12 Besondere Buchungsbestimmungen (1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind. (2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. (3) Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben und Personalkostenerstattungen ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (4) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu: 1. Titeln der Gruppen 511 und 518 aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren, 2. Titeln der Gruppe 511 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Telekommunikationsanlagen und aus Erstattungen, 3. Titeln der Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger, 4. Titeln der Gruppe 517 aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld), 5. Titeln der Gruppe 527 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen. (5) Einnahmen des Landes aus dem Sondervermögen "Thüringer Pensionsfonds" sind nach 4 Abs. 2 des Thüringer Pensionsfondsgesetzes vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung zweckgebunden für die Versorgung bei den Titeln der Gruppen 431 und 432 zu verwenden.

6 62 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (6) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aufgrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) in der jeweils geltenden Fassung zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln. 13 Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen (1) Von verbindlichen Erläuterungen nach 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushaltsund Finanzausschusses des Landtags abhängig ist. (2) Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann über die Regelungen des 19 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO hinaus in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind. (3) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; die Zuwendungsempfänger dürfen, vorbehaltlich verbindlicher tarifvertraglicher Regelungen, insbesondere keine günstigeren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. (4) In das Haushaltsjahr 2005 übertragene Ausgaben erhöhen das veranschlagte Ausgabevolumen nicht, es sei denn, dass im Rahmen übertragener Einnahmereste Mehreinnahmen in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen. 14 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO zulassen: 1. Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Wiederverkäufer zu tragen. 2. Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zum Anerkennungsbetrag von ein Euro je Quadratmeter veräußert werden. 3. Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst können landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung und Grundstücken Gemeinden und Landkreisen sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einrichtungen und Grundstücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen. Übersteigt der Wert der Ausstattungsgegenstände einer Einrichtung Euro, bedürfen Überlassung und Veräußerung von Ausstattungsgegenständen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; Absatz 3 bleibt unberührt. 4. Landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke können an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushaltsplan aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Entsprechendes gilt, wenn landeseigene Grundstücke an den Bund veräußert, zur Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet oder zur Nutzung überlassen werden. 5. Zum verbilligten Erwerb von landeseigenen Waldflächen durch Eigentümer von Waldgrundstücken und deren Erben, die ihre Flächen nach dem Verteidigungsgesetz der DDR zum Zwecke der Errichtung von NVA-Truppenübungsplätzen zur Verfügung stellen mussten, können landeseigene Waldgrundstücke, soweit sie Teil des ehemals preußischen landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Vermögens sind, unter dem vollen Wert veräußert werden. Die Flächen können nach dem Landkaufmodell entsprechend dem Thüringer Liegenschaftsverwertungsgesetz vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden. (2) Abweichend von 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. (3) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des 64 Abs. 2 ThürLHO ist ein Wert von mehr als Euro anzunehmen. (4) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Pension oder Leihe der im Eigentum des Landes befindlichen Wertpapiere zur Steigerung der Erlöse aus Beteiligungen treffen.

7 Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 21. März Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen 1. zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro im Haushaltsjahr, 2. zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro im Haushaltsjahr, 3. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro im Haushaltsjahr, 4. zur Förderung von Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro im Haushaltsjahr, 5. zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist. (2) Das für Kunst zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu dem Betrag von insgesamt 25 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. (3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von 40 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2005 zu erteilen. 16 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Artikel 2 Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung Die Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) wird wie folgt geändert: 1. Dem 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abzuschließen." 2. In 45 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Worte "mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums" eingefügt. 3. In 109 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "und die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind" durch das Wort "ist" ersetzt. 4. In 117 Abs. 3 Satz 2 werden das Wort "nachgeordnete" durch das Wort "andere" sowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Worte "die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium, das die Dienstaufsicht über die betreffende Behörde führt." angefügt. Artikel 3 Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes Das Thüringer Reisekostengesetz vom 10. März 1994 (GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von 1. Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, 17), 2. Auslagen für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung ( 18 Abs. 1 und 2) und 3. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass ( 18 Abs. 3)." 2. 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dienstreisen sind auch Reisen von einem vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind." 3. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Anordnung und Genehmigung der Dienstreise, Anspruch auf Reisekostenvergütung" b) Nach der Überschrift wird folgender neue Absatz 1 eingefügt: "(1) Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise oder des Dienstgangs wird über die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Durchführung entschieden. Dienstreisen oder Dienstgänge dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand ohne Dienstreise oder Dienstgang erreicht werden kann. Sie sind auf das zeitlich unbedingt notwendige Maß zu beschränken." c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

8 64 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: "(4) Leistungen, die der Dienstreisende von dritter Seite seines Amtes wegen aus Anlass der Dienstreise oder des Dienstgangs erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 8 Abs. 3 bis 5 und 9 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Verweisung " 17" durch die Verweisung " 11 Abs. 2" ersetzt. g) Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach 1 Abs. 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- oder Fortbildungsreise im Sinne des 18 Abs. 1 oder 2 erklärter Verzicht bedarf der Schriftform." 4. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Klammerzusatz "( 12)" durch den Klammerzusatz "( 11 Abs. 1)" ersetzt. b) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen ( 12)," c) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz "( 15)" durch den Klammerzusatz "( 13 Abs. 1)" ersetzt. d) In Nummer 9 wird der Klammerzusatz "( 16)" durch den Klammerzusatz "( 13 Abs. 2)" ersetzt. e) In Nummer 10 wird der Klammerzusatz "( 17)" durch den Klammerzusatz "( 11 Abs. 2)" ersetzt erhält folgende Fassung: " 5 Fahrkostenerstattung (1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der zweiten Klasse erstattet. Abweichend von Satz 1 kann durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass in Ausnahmefällen aus triftigen Gründen die Kosten einer höheren Klasse erstattet werden. Muss aus triftigen Gründen ein Liege- oder Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ist zur Durchführung der Dienstreise die Benutzung eines Flugzeugs notwendig, werden die entstandenen Kosten bis zur niedrigsten Klasse erstattet. (2) Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zustehende Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann. (3) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung als beim Benutzen eines privaten Kraftfahrzeugs nach 6 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. (4) Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären; dies gilt nicht, wenn die Dienstreise zwischen 19 Uhr und 6.30 Uhr an der Wohnung angetreten oder beendet wird. Wird aus Anlass der Erledigung eines Dienstgeschäftes am Wohnort eine Dienstreise durchgeführt, werden Fahrkosten nur für notwendige Umwege oder zusätzliche Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort erstattet." 6. 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 14 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 7 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt. Werden für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs triftige Gründe anerkannt, beträgt die Wegstreckenentschädigung 22 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 11 Cent je gefahrenen Kilometer." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ist zur Erledigung eines Dienstgeschäftes die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs aus erheblichen dienstlichen Gründen notwendig, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 13 Cent je gefahrenen Kilometer gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde diese Notwendigkeit anerkannt hat." In Satz 3 werden die Worte "Die Notwendigkeit kann auch" durch die Worte "Erhebliche dienstliche Gründe können auch dann" ersetzt. c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz "(Absatz 1)" gestrichen. d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Wird ein Dienstreisender von einer Person mitgenommen, die keinen Anspruch auf Fahrkosten-

9 Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 21. März erstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gegen denselben oder einen anderen Dienstherrn hat, erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind." e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) 5 Abs. 4 gilt entsprechend." 7. Die 7 bis 9 erhalten folgende Fassung: " 7 Dauer der Dienstreise (1) Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an einer anderen Stätte am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung. (2) Geht einer Dienstreise ein Dienstgang voraus, so beginnt die Dienstreise erst mit der Abreise von der Stätte, an der das im Rahmen des Dienstgangs zu erledigende Dienstgeschäft ausgeführt wird. Schließt sich an eine Dienstreise ein Dienstgang an, so endet die Dienstreise mit der Ankunft an der Stätte, an der das im Rahmen des Dienstgangs zu erledigende Dienstgeschäft ausgeführt wird. 8 Tagegeld (1) Für Mehraufwendungen für Verpflegung wird für jeden Kalendertag einer Dienstreise mit einer Abwesenheit von Stunden ein Tagegeld in Höhe von 24 Euro, 2. weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro gewährt. Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Ist ein Dienstreisender an einem Kalendertag mehrfach auswärts tätig, so sind für die Berechnung des Tagegeldes die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. (2) Bei einer Dienstreise zum Dienstort oder zu einem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gewährt. (3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des zustehenden Tagegeldes einzubehalten. (4) Wird von dritter Seite Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt und ist das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten, so sind auf das Tagegeld nach Absatz 1 die Beträge nach Absatz 3 anzurechnen. (5) Die Absätze 3 und 4 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende die bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. 9 Übernachtungskostenerstattung (1) Die vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannten oder die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Durch Verwaltungsvorschrift wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Übernachtungskosten notwendig sind. (2) Übernachtungskosten, die die Kosten für das Frühstück enthalten, sind um 20 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen; bei Übernachtungen im Ausland ist das Tagegeld des Übernachtungsortes maßgebend. Entsprechendes gilt bei Vollund Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 vom Hundert und für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert betragen. (3) Wird dem Dienstreisenden seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft von dritter Seite bereitgestellt oder ist das Entgelt für die Unterkunft in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten, werden Übernachtungskosten für dieselbe Nacht nicht erstattet. Bei einer Dienstreise zum Dienstort oder zu einem Wohnort werden keine Übernachtungskosten erstattet. (4) Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstreisende die in den Übernachtungskosten enthaltene Verpflegung oder bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt." wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die 14-Tages-Frist wird durch Tage ohne Dienstleistung nicht unterbrochen." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung "Innenministeriums" durch die Bezeichnung "für das Reisekostenrecht zuständigen Ministeriums" ersetzt wird aufgehoben. 10. Die bisherigen 12 und 13 werden die 11 und 12 und erhalten folgende Fassung: " 11 Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht nach den 5 bis 10 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

10 66 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (2) Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet. 12 Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung ( 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( 6) und Nebenkostenerstattung ( 11 Abs. 1) zu. Wird der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, dürfen keine höheren Kosten als bei Antritt oder Beendigung des Dienstgangs an der Dienststätte erstattet werden; dies gilt nicht, wenn der Dienstgang zwischen 19 Uhr und 6.30 Uhr an der Wohnung angetreten oder beendet wird." 11. Folgender neue 13 wird eingefügt: " 13 Aufwands- und Pauschvergütung (1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehraufwendungen eine Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen gewährt werden. Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt. (2) Die zuständige Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist." wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 1 Halbsatz 1 werden das Wort "Einstellung," gestrichen und nach dem Wort "Tagegeld" der Klammerzusatz "( 8)" eingefügt. In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort "Übernachtungskosten" der Klammerzusatz "( 9)" eingefügt. cc) Satz 4 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und in Satz 4 wird die Verweisung " 5 Abs. 4" durch die Verweisung " 5 Abs. 3" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz Die 15 bis 17 werden aufgehoben. 14. Der bisherige 18 wird Der bisherige 19 wird 16 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende Vergütung nicht übersteigen. Bei Dienstreisen, die mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden werden, werden als Fahrkostenersatz nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden Kosten entsprechend den 5 und 6 erstattet; Tagegeld und Übernachtungskosten werden für die Dauer des Dienstgeschäftes sowie für die notwendige zusätzliche Reisezeit gewährt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Hat die zuständige Behörde aus besonderen dienstlichen Gründen angeordnet oder genehmigt, dass eine Dienstreise von einem vorübergehenden Aufenthaltsort angetreten wird, wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort oder Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum vorübergehenden Aufenthaltsort gereist wäre; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "des Urlaubs" durch die Worte "einer privaten Reise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort" sowie die Worte "den Urlaub" durch die Worte "die private Reise" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: "Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gelten Rückreisen von einem Urlaubsort, gegebenenfalls über den Geschäftsort, zur Dienststätte als Dienstreisen, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Daneben werden die Fahrkosten für die kürzeste Strecke von der Wohnung zum Urlaubsort im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet."

11 Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 21. März d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " 13" durch die Verweisung " 12" ersetzt. e) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben. 16. Der bisherige 20 wird 17 und in Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neue Satz eingefügt: "In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Trennungsgeldgewährung auf zwei Jahre befristet werden kann." 17. Der bisherige 21 wird 18 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Auslagenerstattung bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung sowie aus besonderem Anlass" b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung und der damit zusammenhängenden Prüfungen, die auf Verlangen oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, werden die Aufwendungen wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe erstattet, dass 75 vom Hundert des Tagegeldes nach 8 Abs. 1 sowie bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Wegstreckenentschädigung nach 6 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt werden." c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Erstattung ist auf die Beträge nach Absatz 1 und zwei Kalendertage beschränkt." 18. Der bisherige 22 wird 19 und erhält folgende Fassung: " 19 Ermächtigung, Zuständigkeit, Verwaltungsvorschriften (1) Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, 1. die Rechtsverordnung nach 15 zu erlassen, 2. durch Rechtsverordnung die in den 6 und 8 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen, 3. die Verwaltungsvorschriften nach 5 Abs. 1 Satz 2 und 9 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen sowie 4. die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen. (2) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen nach 17 Abs. 1 und 2 zu erlassen. (3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde." 19. Der bisherige 23 wird Der bisherige 24 wird 21 und erhält folgende Fassung: " 21 Übergangsbestimmung Bei Dienstreisebeginn vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 3 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes wird Reisekostenvergütung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gewährt." 21. Der bisherige 25 wird 22 und erhält folgende Fassung: " 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft." Artikel 4 Änderung des Thüringer Umzugskostengesetzes Das Thüringer Umzugskostengesetz vom 10. März 1994 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. S. 316), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) Nummer 1 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und die Verweisung "Nummern 2 bis 5" wird durch die Verweisung "Nummern 1 bis 4" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) Nummer 1 wird aufgehoben. In der bisherigen Nummer 2 wird das Gliederungszeichen "2." gestrichen. c) Absatz 3 wird aufgehoben.

12 68 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 3. 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Verweisung " 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung " 4 Abs. 2" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Verweisung " 40 Abs. 7 Satz 2 und 3" durch die Verweisung " 40 Abs. 6 Satz 2 und 3" ersetzt. 4. In 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "in den Fällen des 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1" durch die Worte "im Fall des 3 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt. 5. In 7 Abs. 3 Satz 3 werden das Komma nach dem Wort "Dienstort" sowie die Worte "in den Fällen des 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung," gestrichen Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Ledigen" durch das Wort "Nichtverheirateten" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Verheirateten stehen gleich 1. Verwitwete, Geschiedene sowie diejenigen, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, nur für den ersten Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach Änderung des Familienstandes, 2. Nichtverheiratete, die auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, sowie 3. Nichtverheiratete, die auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen." c) In Absatz 4 Halbsatz 2 wird das Wort "Ledige" durch das Wort "Nichtverheiratete" ersetzt. d) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder einer Person, hinsichtlich deren Berücksichtigung der Nichtverheiratete nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 einem Verheirateten gleichsteht," eingefügt. e) In Absatz 6 wird die Verweisung " 11 Abs. 3" durch die Verweisung " 11 Abs. 2" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Verweisung " 4 Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung " 4 Abs. 2" ersetzt. bb) cc) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Beförderungsauslagen ( 6) für das Umzugsgut des Ehegatten werden erstattet, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder 4 Abs. 1 zugesagt worden ist." Satz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) Absatz 4 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Verweisung " 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung " 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2" ersetzt sowie nach dem Wort "wird," das Wort "und" gestrichen. ccc) Nummer 3 wird aufgehoben. Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "liegt" das Komma durch einen Punkt ersetzt und das Wort "oder" gestrichen. bbb) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, dass der Berechtigte in den Fällen des 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d anstelle des Trennungsgeldes Fahrkostenbeteiligung für Heimfahrten befristet erhält." Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge 1. in das Ausland in den Fällen des 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Abs. 2 sowie 2. aus Anlass einer Versetzung oder Abordnung und der in 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 bezeichneten Maßnahmen im Inland, wenn

13 Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 21. März die bisherige oder die neue Wohnung im Ausland liegt." erhält folgende Fassung: " 16 Übergangsbestimmungen (1) Ist die Umzugskostenvergütung nach den vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 4 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes geltenden Bestimmungen zugesagt worden, so behält die Zusage mit den für sie geltenden Einschränkungen ihre Gültigkeit. (2) Erhält ein Berechtigter vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 4 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes Fahrkostenbeteiligung nach 11 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung, wird diese nach dem bisher geltenden Recht weiter gewährt. Erfüllt ein Berechtigter vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 4 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes die Anspruchsvoraussetzungen des 11 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung, wird ihm nach 11 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung Fahrkostenbeteiligung gewährt, wenn er innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens des Artikels 4 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes den unwiderruflichen Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung erklärt." 12. Es werden folgende Bezeichnungen ersetzt: a) in 2 Abs. 3 Satz 2 "Innenministeriums" durch "für das Umzugskostenrecht zuständigen Ministeriums", b) in 12 Abs. 1 Satz 5 "Innenministeriums" durch "für das Trennungsgeldrecht zuständigen Ministeriums", c) in 13 Abs. 3 Satz 1 "Innenministerium" durch "für das Umzugskostenrecht und das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium" und d) in 14 aa) bb) in Absatz 1 "Innenministerium" durch "für das Umzugskostenrecht zuständigen Ministerium" sowie in Absatz 2 "Innenministerium" durch "für das Umzugskostenrecht zuständige Ministerium" erhält folgende Fassung: " 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft." Artikel 5 Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung Die Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 16. Dezember 1996 (GVBl S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2001 (GVBl. S. 447), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 1 werden die Worte "( 7) und Auslandstrennungsgeld ( 7 a)" durch die Worte "( 7 Abs. 1 bis 4 und 6), Auslandstrennungsgeld ( 7 a) und Trennungsgeld bei Aus- und Fortbildung ( 7 b)" ersetzt. Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 11 wird die Verweisung " 4 Abs. 2 Nr. 2 des ThürUKG" durch die Verweisung " 4 Abs. 2 ThürUKG" ersetzt. bbb) ccc) b) Absatz 3 wird aufgehoben. Nummer 12 wird aufgehoben. Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) bb) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 11 der neue Dienstort ein anderer Ort als der bisherige Dienstort oder der Wohnort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ThürUKG) liegt; 7 b Abs. 1 bleibt unberührt," Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. d) Folgender neue Absatz 4 wird eingefügt: "(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 10 bis 12 und bei unbefristeten Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 bis 9 wird Trennungsgeld längstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt. Die Frist beginnt 1. mit dem Tag des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme oder 2. mit dem Tag nach beendeter Dienstantrittsreise, wenn dieser Tag nach dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme liegt. Erhält der Berechtigte die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem ersten Jahr des Bezuges von Trennungsgeld, wird abweichend von Satz 1 Trennungsgeld von diesem Tag an längstens ein Jahr weitergewährt. Bei befristeten Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 bis 9 wird Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, bei einer befristeten Verlängerung auch für die Dauer der Verlängerung, gewährt; Satz 2 gilt entsprechend. Die

14 70 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen oberste Dienstbehörde kann auf Antrag, bei Landesbeamten mit Zustimmung des für das Trennungsgeldrecht zuständigen Ministeriums, in außergewöhnlichen Härtefällen über diese Fristen hinaus Trennungsgeld gewähren. 7 b Abs. 1 bleibt unberührt." e) Absatz 5 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 werden jeweils die Worte "seinem Einzugsgebiet" durch die Worte "dem Einzugsgebiet der neuen Dienststätte" ersetzt. Die Sätze 7 bis 9 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1" durch die Verweisung " 1 Abs. 4" ersetzt. In Satz 5 werden die Worte "oder eines außergewöhnlichen Härtefalles" gestrichen. Satz 6 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld in Höhe der Summe der nach der Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849) in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen gewährt. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, wird vom Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit der maßgebende Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung einbehalten. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahrkosten enthalten ist oder der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Gaststättenunterkunft" die Angabe "entsprechend 9 ThürRKG" eingefügt und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. bbb) Halbsatz 2 wird aufgehoben. bb) cc) dd) Satz 3 erhält folgende Fassung: "Nach Ablauf dieser Frist werden die nachgewiesenen Kosten in Höhe der ortsüblichen Miete und der notwendigen Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft bis zu einem Betrag von 300 Euro je Kalendermonat erstattet; 9 Abs. 3 und 4 ThürRKG gilt entsprechend." Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: "Sind in den Unterkunftskosten die Kosten für das Frühstück enthalten und ist ein getrennter Ausweis nicht möglich, so sind die vor Anwendung des Satzes 3 erstattbaren Unterkunftskosten um den maßgebenden Sachbezugswert für jedes enthaltene Frühstück zu kürzen, es sei denn, dass das Frühstück aus triftigen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann. Wird der Berechtigte in einer außerhalb des Dienstortes gelegenen Unterkunft unentgeltlich untergebracht oder nimmt er eine Unterkunft außerhalb des Dienstortes auf Weisung der zuständigen Behörde, werden notwendige Fahrkosten zwischen dieser Unterkunft und der Dienststätte in entsprechender Anwendung des 5 Abs. 3 erstattet." In dem bisherigen Satz 4 wird die Verweisung "Sätze 2 und 3" durch die Verweisung "Sätze 2 bis 4" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Trennungsreisegeld und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage 1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der aufgrund einer dienstlichen Maßnahme nach 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft, 2. des Urlaubs oder einer Dienstbefreiung, 3. des Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur, 4. der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht gewährt. Die Frist nach 3 Abs. 1 Satz 1 wird dadurch nicht unterbrochen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung verlassen werden" durch die Worte "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 oder aufgrund einer Erkrankung verlassen" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung " 6 Abs. 1, 3 und 4" durch die Verweisung " 6" ersetzt. d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Führt ein Trennungsgeldempfänger nach 3 eine Dienstreise durch, für die er ein Tagegeld nach

15 Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 21. März ThürRKG oder eine Aufwands- oder Pauschvergütung nach 13 ThürRKG erhält, wird ihm Trennungsreisegeld oder Trennungstagegeld nur insoweit gewährt, als es das Tagegeld oder den in der Aufwands- oder Pauschvergütung enthaltenen Anteil für Verpflegung übersteigt. Bei Anwendung des 8 Abs. 3 bis 5 ThürRKG ist von den ungekürzten Beträgen auszugehen." 5. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse und Produktklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird die Wegstreckenentschädigung nach 6 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG gewährt. Bei Mitnahme in einem privaten Kraftfahrzeug wird der Auslagenersatz nach Satz 1 auf den Betrag nach 6 Abs. 3 ThürRKG begrenzt. Nach näherer Bestimmung des für das Trennungsgeldrecht zuständigen Ministeriums können in besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden." 6. 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "( 5, 6 Abs. 1 und 3 bis 6 ThürRKG)" durch den Klammerzusatz "( 5 Abs. 1 bis 3 und 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 ThürRKG)" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort "Dienststelle" durch das Wort "Dienststätte" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: nach 3 Abs. 2 Satz 1 anzusetzen; 9 Abs. 3 und 4 ThürRKG gilt entsprechend." 7. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Trennungsgeld darf höchstens in der Höhe gewährt werden, wie es bei Rückkehr zu dem Wohnort entstehen würde, von dem aus der Berechtigte vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme überwiegend seinen Dienst angetreten hat. Bei mehreren aufeinander folgenden Maßnahmen nach 1 Abs. 2 Satz 2 bleibt der Wohnort maßgebend, von dem aus der Berechtigte vor der ersten trennungsgeldauslösenden Maßnahme seinen Dienst überwiegend angetreten hat. Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren war, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige." b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ThürUKG), wird auf Antrag anstelle des Trennungsgeldes Fahrkostenbeteiligung für Heimfahrten gewährt. Die Fahrkostenbeteiligung wird längstens für ein Jahr gezahlt. Befindet sich der Berechtigte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor Erreichen der Altersgrenze nach 45 Abs. 1 oder 46 Abs. 4 des Thüringer Beamtengesetzes oder des 8 Abs. 1 oder 3 des Thüringer Richtergesetzes, so wird Fahrkostenbeteiligung auch über die Frist des Satzes 2 hinaus bis zur Höhe der Beförderungsauslagen ( 6 ThürUKG) gewährt. Der Höchstbetrag ist nach den Beförderungsauslagen festzusetzen, wie sie bei einem Umzug am Tag des Verzichts entstanden wären. Die Häufigkeit der Fahrkostenbeteiligung richtet sich nach 5 Abs. 1, die Höhe der jeweiligen Fahrkostenbeteiligung nach 5 Abs. 3." c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: "Im Fall des 2 Abs. 3 wird vom Tag nach Beendigung des Umzugs an Trennungsgeld nach 3 Abs. 2 gewährt." 8. Nach 7 a wird folgender 7 b eingefügt: aa) bb) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Verweisung "den Absätzen 1 und 2" durch die Verweisung "Absatz 1" und das Wort "Abrechnungsmonat" durch das Wort "Abrechnungszeitraum" ersetzt. Satz 2 erhält folgende Fassung: "Anstelle der Unterkunftskosten ist für jede Nacht der Betrag des Trennungstagegeldes " 7 b Sonderbestimmungen bei Aus- und Fortbildung (1) Werden Beamte bei einer Maßnahme nach 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 bis 9 zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung in einer Gemeinschaftsunterkunft ihres Amtes wegen untergebracht, wird Trennungsgeld abweichend von 1 Abs. 3 Nr. 1 für die Dauer der Maßnahme, längstens für drei Monate, auch dann gewährt,

16 72 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen wenn die Wohnung im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt, der neue Dienstort jedoch ein anderer als der bisherige Dienstort oder der Wohnort ist. (2) Trennungsgeld wird bei Maßnahmen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung mit der Maßgabe gewährt, dass die Beträge nach 3 Abs. 1 und 2 in Höhe von 75 vom Hundert gezahlt werden. Erhält der Berechtigte des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, so wird abweichend von Satz 1 das Trennungsreise- oder Trennungstagegeld mindestens in Höhe der jeweiligen Beträge der Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung gewährt; 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Kehrt der Berechtigte täglich an den Wohnort zurück oder ist ihm die tägliche Rückkehr zuzumuten, wird ihm Trennungsgeld nach 6 mit der Maßgabe gewährt, dass bei der Vergleichsberechnung nach 6 Abs. 3 die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 zugrunde gelegt werden." 9. 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Trennungsgeld wird monatlich nachträglich aufgrund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Gewährung einer Fahrkostenbeteiligung nach 7 Abs. 5." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, unverzüglich schriftlich anzuzeigen." c) Absatz 3 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben erhält folgende Fassung: " 10 Übergangsbestimmung Besteht zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 5 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes ein Anspruch auf Trennungsgeld nach 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 12 oder Abs. 3 in der bis dahin geltenden Fassung, so bleibt der Anspruch so lange weiter bestehen, wie die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld nach den bis dahin geltenden Bestimmungen erfüllt werden. Ein vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 5 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes nach 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 bewilligtes Trennungsgeld wird nach den bisherigen Bestimmungen weiter gewährt." wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kraft" die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft" angefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gleichzeitig" die Worte "mit dem In-Kraft-Treten" eingefügt. Artikel 6 Änderung der Thüringer Auslandsreisekostenverordnung Die Thüringer Auslandsreisekostenverordnung vom 29. August 1994 (GVBl. S. 1047) wird wie folgt geändert: 1. 1 erhält folgende Fassung: " 1 Geltung des Thüringer Reisekostengesetzes, Anordnung und Genehmigung der Dienstreise (1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG). (2) Auslandsdienstreisen bedürfen abweichend von 2 Abs. 2 Satz 1 ThürRKG der schriftlichen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt." 2. Nach 1 werden folgende 2 bis 7 eingefügt: " 2 Kostenerstattung (1) Bei Bahnreisen außerhalb Europas werden abweichend von 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürRKG die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet. (2) Bei Flugreisen außerhalb Europas können abweichend von 5 Abs. 1 Satz 4 ThürRKG die Kosten der Businessclass oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden. Die Entscheidung darüber trifft die oberste Dienstbehörde. (3) Bei Schiffsreisen werden abweichend von 5 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG neben dem Fahrpreis für die niedrigste Klasse die Kosten für das Benutzen einer Zweibettkabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet. 3 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungskosten (1) Das Auslandstagegeld wird abweichend von 8 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden in der Höhe gezahlt, wie es bei Auslandsdienstreisen mit gleicher Abwesenheit nach der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140) in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden, beträgt das Auslandstagegeld 50 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Dienstreisen an einem

17 Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 21. März Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet und das jeweilige Auslandstagegeld gewährt, selbst wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wurde. (2) Als Auslandsübernachtungskosten werden abweichend von 9 Abs. 1 Satz 2 ThürRKG die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, die bei Auslandsdienstreisen nach der Auslandsreisekostenverordnung als Auslandsübernachtungsgelder für den Übernachtungsort festgesetzt werden. (3) Für die Übersee- und Außengebiete eines Landes, für die bei Auslandsdienstreisen nach der Auslandsreisekostenverordnung keine Auslandstage- oder Auslandsübernachtungsgelder festgesetzt wurden, sind die Beträge des Mutterlandes maßgebend. Für Gebiete oder Länder, die bei der Festsetzung der Auslandstage- oder Auslandsübernachtungsgelder nach der Auslandsreisekostenverordnung nicht erfasst wurden, sind die Beträge von Luxemburg maßgebend. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 4 Grenzübertritt (1) Das Auslands- oder Inlandstagegeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt. (2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend. (3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Bestimmungen sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese besondere Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach 3 Abs. 1 und 2 festgesetzt worden sind. 5 Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist abweichend von 10 ThürRKG das Auslandstagegeld nach 3 Abs. 1 und 3 vom 15. Tag an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. Reisebeihilfen für Heimfahrten werden unter entsprechender Anwendung des 7 a der Thüringer Trennungsgeldverordnung gezahlt; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort. 6 Übergangsbestimmung Wurde die Auslandsdienstreise vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 6 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes begonnen, wird auf Antrag Reisekostenvergütung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter gewährt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. 7 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form." 3. Der bisherige 2 wird 8 und erhält folgende Fassung: " 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft." Artikel 7 Änderung der Thüringer Kommunalordnung 130 a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz Die Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 21. Dezember 1999 (GVBl. S. 670), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2003 (GVBl. S. 523), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung werden die Worte "Erstattet werden" durch die Worte "Soweit Absatz 7 keine abweichende Regelung trifft, werden erstattet:" ersetzt.

18 74 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bb) cc) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Worte "auf Veranlassung des Landes vorgehaltenen Unterbringungsplatz" durch die Worte "aufgenommenen Flüchtling" ersetzt. In Nummer 3 werden nach dem Wort "Asylbewerberleistungsgesetzes" das Komma gestrichen und die Worte "des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Worte "oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt sowie nach dem Wort "werden" das Komma und die Worte "soweit Absatz 7 keine abweichende Regelung trifft" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 3" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 2 Nr. 3" ersetzt. e) In Absatz 6 wird der Verweis "Absätzen 1, 2 und 5" durch den Verweis "Absätzen 1 und 5" ersetzt. f) Absatz 7 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: "Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und Absatz 5, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis." 2. 3 erhält folgende Fassung: " 3 Übergangsbestimmung Der in 2 Abs. 7 vorgesehene befristete Erstattungszeitraum für Kosten nach 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird für die vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen Flüchtlinge ab dem 1. Januar 2005 wirksam." 3. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Maßgeblich für die Höhe der Erstattungsleistungen nach 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist die jeweils am 15. Kalendertag eines Monats festgestellte Anzahl aufgenommener Flüchtlinge, für die eine Kostenerstattung nach diesen Bestimmungen erfolgt." b) Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung der Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung Die Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung vom 15. Juli 1998 (GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVBl. S. 468), wird wie folgt geändert: 1. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: "Zur Zahlung der Nutzungsgebühr sind Personen nach 1 verpflichtet, die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nutzen und deren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anrechenbare Einkommen den für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach diesen Gesetzen jeweils maßgeblichen Betrag übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und notwendigem Bedarf niedriger als die zu erhebende Nutzungsgebühr, ist diese entsprechend zu verringern." b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: " 20 SGB XII findet entsprechende Anwendung." 2. 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Erstattungszeitraum beträgt, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verteilung an die untere Aufnahmebehörde, höchstens 15 Monate, für Spätaussiedler, deren Verteilung nach dem 31. Dezember 2004 erfolgte, höchstens zwölf Monate." Artikel 10 Änderung des Thüringer Schulgesetzes Das Thüringer Schulgesetz in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) wird wie folgt geändert: Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer in Thüringen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Ausbildungsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Thüringen gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt." Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Schule soll in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3, des 51 Abs. 4 Satz 3 und des 52 auch die Eltern volljähriger Schüler, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren."

19 Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 21. März wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Kosten der Lernmittelfreiheit trägt das Land nach Maßgabe des Haushalts, soweit nicht Eltern und volljährige Schüler mit einem Eigenanteil an den Kosten der Lernmittel beteiligt werden. Von einer Beteiligung kann bei Beziehern von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Haushalten sowie bei Familien mit einer bestimmten Kinderzahl teilweise oder ganz abgesehen werden." b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "einzelne" das Wort "Schularten," eingefügt und die Worte "der berufsbildenden Schulen" gestrichen. c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Näheres, insbesondere zu Umfang, Art und Verfahren der Bereitstellung der Lernmittel, über die Höhe und das Verfahren der Beteiligung nach Absatz 3 sowie Maßnahmen bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder unberechtigter Zurückbehaltung von Lernmitteln, wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt." Artikel 11 Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes Das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz in der Fassung vom 25. August 2003 (GVBl. S. 429) wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung" b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "angemessene" wird durch die Worte "nach Maßgabe des Haushaltsplans" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht." 2. Nach 14 wird folgender neue 14 a eingefügt: " 14 a Regelung für das Haushaltsjahr 2005 (1) Im Haushaltsjahr 2005 erhalten die nach 8 Abs. 1 bis 3 anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung abweichend von 10 Abs. 2 bis 7 einen Zuschuss durch das Land. (2) Die nach 8 Abs. 1 anerkannten Einrichtungen erhalten jeweils einen Zuschuss in Höhe von Euro (Sockelbetrag) sowie jeweils 37 vom Hundert des im Haushaltsjahr 2004 der jeweiligen anerkannten Einrichtung gezahlten Zuschusses. (3) Die nach 8 Abs. 2 anerkannten Einrichtungen erhalten jeweils einen Zuschuss in Höhe von Euro (Sockelbetrag) sowie jeweils 41 vom Hundert des im Haushaltsjahr 2004 der jeweiligen anerkannten Einrichtung gezahlten Zuschusses. (4) Die nach 8 Abs. 3 anerkannten Einrichtungen erhalten jeweils einen Zuschuss in Höhe von Euro (Sockelbetrag) sowie jeweils 41 vom Hundert des im Haushaltsjahr 2004 der jeweiligen anerkannten Einrichtung gezahlten Zuschusses. (5) Der Thüringer Verband der Volkshochschulen als Landesorganisation erhält eine Zuschusszahlung in Höhe von Euro. (6) Neben dem Zuschuss nach Absatz 2 steht zur Förderung der nach 8 Abs. 1 anerkannten Einrichtungen für die Durchführung von Kursen zur Erlangung von Schulabschlüssen ein Betrag in Höhe von Euro zur Verfügung. Der jeweilige Zuschuss wird vom Thüringer Verband der Volkshochschulen auf Antrag anteilig an die Einrichtung ausgereicht. (7) Die Thüringer Erwachsenenbildungsförderungsverordnung (ThürEBFVO) vom 29. Januar 2004 (GVBl. S. 120) findet keine Anwendung. (8) Die Zuschüsse erfolgen jeweils höchstens in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten." Artikel 12 Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes Das Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz in der Fassung vom 7. September 1998 (GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2002 (GVBl. S. 302), wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: "6. der Behindertenbeauftragte der Stadt oder des Kreises, wenn ein solcher bestellt ist." 2. 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Gliederungszeichen "(1)" wird gestrichen. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium nimmt die Aufgaben des überörtlichen

20 76 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Trägers sowie die dem Landesjugendamt nach Bundes- und Landesrecht zugewiesenen Aufgaben wahr." cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "Sieben" durch die Zahl "Vier" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9. c) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben. 5. In 20 Abs. 4 werden die Worte "Vorschriften des Jugendschutzgesetzes und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte" durch die Worte "Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3. aa) In Satz 1 wird die Zahl "Zwölf" durch die Zahl "Acht" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden jeweils die Zahl "zwölf" durch die Zahl "acht" und die Zahl "sechs" durch die Zahl "vier" ersetzt. aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: " Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB VIII," cc) dd) In Satz 3 werden die Zahl "sechs" durch die Zahl "vier" und die Zahl "vier" durch die Zahl "zwei" ersetzt. In Satz 5 wird die Zahl "zwölf" durch die Zahl "acht" ersetzt. bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. 14 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2001 (BGBl I S. 354) in der jeweils geltenden Fassung." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: cc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. "(3 a) Vier Mitglieder werden aufgrund eines abgestimmten Vorschlags des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und des Thüringischen Landkreistags durch den für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Minister berufen. Wird kein abgestimmter Vorschlag eingereicht, beruft der Minister vier Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein." e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 5 und die Verweisung " 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII" wird durch die Verweisung " 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 6 und die Verweisung "Absätzen 1 bis 8" wird durch die Verweisung "Absätzen 1 bis 5" ersetzt wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 1 werden die Zahl "sechs" durch die Zahl "vier" ersetzt sowie nach dem Wort "Personen," die Worte "davon zwei auf Vorschlag des Arbeitskreises Thüringer Familienorganisationen," eingefügt. Folgender Satz wird angefügt: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten" b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kraft" die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" eingefügt. "Wird kein abgestimmter Vorschlag eingereicht, beruft der Minister zwei Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein." 4. 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt: Artikel 13 Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes Das Thüringer Blindengeldgesetz in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 367) wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: "5. der Behindertenbeauftragte des Landes;"

Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Erster Abschnitt Allgemeines

Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung

Mehr

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl. 2014 S. A 60)

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl. 2014 S. A 60) ReisekostenVO 3.11.1 Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl. 2014 S. A 60) Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens

Mehr

Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier

Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier Vom 2. Mai 2005 (KA 2005 Nr. 107) 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt unbeschadet der Absätze 2 und 3 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Mehr

Kirchliches Gesetz über die Umzugskosten (KUKG)

Kirchliches Gesetz über die Umzugskosten (KUKG) UmzugskostenG (kirchl.) KUKG 495.300 Kirchliches Gesetz über die Umzugskosten (KUKG) Vom 24. Oktober 1997 (GVBl. S. 154), zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 125) Die Landessynode hat das folgende

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluß. Drucksache 12 / 3579. 12. Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluß. Drucksache 12 / 3579. 12. Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3579 Gesetzesbeschluß des Landtags Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Der Landtag hat am 10. Dezember 1998 das folgende Gesetz

Mehr

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Feststellung des Landeshaushaltsplans. 3 Verwendung von Überschüssen und Mehreinnahmen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Feststellung des Landeshaushaltsplans. 3 Verwendung von Überschüssen und Mehreinnahmen Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014 - ThürHhG 2013/2014 -) Vom 31. Januar 2013 Der Landtag hat das

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2005 Ausgegeben zu Erfurt, den 10. Mai 2005 Nr. 7 02.05.2005 Thüringer Gesetz zur Einführung der Juniorprofessur... 02.05.2005 Neubekanntmachung

Mehr

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bunbeamten, Richter im Bundienst und Soldaten Datum: 20. März 1965 Fundstelle: BGBl I 1965, 133 Textnachweis

Mehr

Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) Vom 9. Oktober 2009. (GVBl. I S. 397)GVBl. II 323-146

Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) Vom 9. Oktober 2009. (GVBl. I S. 397)GVBl. II 323-146 Hessisches Reisekostengesetz [1] [2] (HRKG) Vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397)GVBl. II 323-146 [1] Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. 12. 2014 außer Kraft, vgl. 23 Satz 2. [2] Verkündet als Art. 1 G

Mehr

Bundesreisekostengesetz (BRKG)

Bundesreisekostengesetz (BRKG) Bundesreisekostengesetz (BRKG) BRKG Ausfertigungsdatum: 26.05.2005 Vollzitat: "Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013

Mehr

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Umzugskostenvergütung (Umzugskostenverordnung - UKV -) Vom 11. Mai 1999 (ABl. 1999 S.

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Umzugskostenvergütung (Umzugskostenverordnung - UKV -) Vom 11. Mai 1999 (ABl. 1999 S. UmzugskostenVO 3.11.3 Rechtsverordnung über die Gewährung von Umzugskostenvergütung (Umzugskostenverordnung - UKV -) Vom 11. Mai 1999 (ABl. 1999 S. A 99) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland Thüringer Trennungsgeldverordnung (ThürTGV)

Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland Thüringer Trennungsgeldverordnung (ThürTGV) Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland Thüringer Trennungsgeldverordnung (ThürTGV) vom 16. Dezember 1996 (GVBl 1997, S. 1); zuletzt geändert

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das

Mehr

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8 U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung Hannover, 9. Februar 2008 Die Landessynode wolle beschließen: Reisekosten,

Mehr

Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz SächsRKG) 1

Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz SächsRKG) 1 Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz SächsRKG) 1 Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) 1 Geltungsbereich,

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten

Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten Der Erstattungsanspruch in Bezug auf die Reisekosten bei Wanderfahrten bezieht sich insbesondere auf: 1. Fahrtkosten 2. Übernachtungskosten

Mehr

IStadt Wesseling. Haushaltsbuch 2010. Fach 2. Satzung. wesseling. kommarhein.com

IStadt Wesseling. Haushaltsbuch 2010. Fach 2. Satzung. wesseling. kommarhein.com IStadt Wesseling Haushaltsbuch 2010 Fach 2 Satzung wesseling kommarhein.com Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung LTGVO)

Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung LTGVO) 7.4.3 BO Nr. A 818 14.3.84/KABl. 1984, S. 451; Nr. A 733 5.2.86/KABl. 1986, S. 418; Nr. A 1385 14.5.96/KABl. 1996, S. 138; Nr. A 2016 13.8.97/ KABl. 1997, S. 507; Nr. A 2932 2.11.01/KABl. 2001, S. 529

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990

5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 Erste Verordnung zur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgeldes für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach dem Einigungsvertrag

Mehr

Kirchengesetz über die Umzugskosten der Pfarrer und Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Pfarrer-Umzugskostengesetz PfUKG)

Kirchengesetz über die Umzugskosten der Pfarrer und Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Pfarrer-Umzugskostengesetz PfUKG) Pfarrer-Umzugskostengesetz PfUKG 740 Kirchengesetz über die Umzugskosten der Pfarrer und Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Pfarrer-Umzugskostengesetz PfUKG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Entwurf. Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) Artikel 1. Änderung des Haushaltsgesetzes 2015

Entwurf. Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) Artikel 1. Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 Entwurf Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) Artikel 1 Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 Das Haushaltsgesetz 2015 vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S.

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBL S.

Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBL S. Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBL S.157) 1 Anwendungsbereich (1) Berechtigte Personen nach dieser Verordnung

Mehr

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen -1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen Werden Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten

Mehr

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1. Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund des 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Verordnung über die Umzugskostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Umzugskostenverordnung UKV)

Verordnung über die Umzugskostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Umzugskostenverordnung UKV) UmzugskostenVO UKV 288 Verordnung über die Umzugskostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Umzugskostenverordnung UKV) Vom 1. Juli 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 82, ABl. EKD 1998 S. 374); 3, 5 und 10 geändert

Mehr

Anlage ABl. 12/2015 Erzbistum Berlin. Reisekostenordnung

Anlage ABl. 12/2015 Erzbistum Berlin. Reisekostenordnung Anlage ABl. 12/2015 Erzbistum Berlin Reisekostenordnung 2 Anlage ABl. 12/2015 Erzbistum Berlin 1 Geltungsbereich (1) Diese Reisekostenordnung gilt für alle Geistlichen, Kirchenbeamtinnen und -beamten sowie

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

2032-8. Anwendungsbereich

2032-8. Anwendungsbereich 1 von 10 305.2011 10:29 Fundstelle: GVBl 2006, S. 20 2032-8 Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung -ThürTGV

Mehr

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich S a t z u n g der Gemeinde Binnen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie die Erstattung des Verdienstausfalles und der Reisekosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungssatzung)

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Änderungsbeschluss Reisekosten vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer

Änderungsbeschluss Reisekosten vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer Änderungsbeschluss Reisekosten vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer (OVB 2009, S. 407) Der KODA-Beschluss vom 3. September 2007 zu 44 Abs. 1 TVöD-VKA (BT-V) wird durch nachfolgende Regelung abgeändert: 1

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/20. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 5.

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/20. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 5. Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 5. Mai 1998 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident! Als Anlage übersende ich den

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

1 Geltungsbereich. (2) Die Internate, gemäß Abs. 1, sind Wohnheime im Sinne dieser Tarifordnung. 2 Benutzungsentgelt

1 Geltungsbereich. (2) Die Internate, gemäß Abs. 1, sind Wohnheime im Sinne dieser Tarifordnung. 2 Benutzungsentgelt Tarifordnung für die Benutzung der Internate und Wohnheime Spezialschulteiles am Albert-Schweitzer-Gymnasium der Landeshauptstadt Erfurt - WhTarifOEF - vom 22. Oktober 2001 Auf der Grundlage der 2 und

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014 Veröffentlichung: 14.07.2013 Inkrafttreten: 15.07.2013 Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach

Mehr

Reisekostenrechnung Dienstreise Dienstgang

Reisekostenrechnung Dienstreise Dienstgang Reisekostenrechnung Dienstreise Dienstgang Schulamt für den Kreis Unna Postfach 21 12 59411 Unna Name, Vorname Schule (PLZ / Dienstort mit Ortsteil Fon) Wohnung (PLZ Wohnort mit Ortsteil Straße Hausnummer)

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen 7 Landeshaushaltsordnung BW Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Kosten- und Leistungsrechnung (1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans

Mehr

Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG. Gesetz

Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG. Gesetz Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz SächsFlüAG) Dieses Gesetz regelt = Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes

Mehr

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT GLIEDERUNG 1. Grundlagen der Finanzen 2. Kameral oder Doppik? 3. Wo kommen die Einnahmen her? 4. Welche Aufgaben muss die Gemeinde erfüllen?

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim

Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Aufgrund 5, 51, 121 Abs. 8 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Der Rechtssichtsbehörde der Stadt Radeberg, dem Landratsamt Bautzen, wurde am 28.02.2013 gemäß 76 Abs. 2 SächsGemO der vom Stadtrat am 27.02.2013 gefasste Beschluss zur Feststellung

Mehr

Landesumzugskostengesetz (LUKG) vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBL S.157) 1 Anwendungsbereich

Landesumzugskostengesetz (LUKG) vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBL S.157) 1 Anwendungsbereich Landesumzugskostengesetz (LUKG) vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBL S.157) 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Elternzeit\Broschüren-EZ-UrlAN-UrlV-KMS-05-2007-r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht

Mehr

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren: Sonderurlaubsgesetz Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31.03.1984 GVBl. NW vom 27.03.1984 S. 211 (1) Den ehrenamtlich in der

Mehr

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV)

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV) Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV) VKFV Ausfertigungsdatum: 02.08.2011 Vollzitat: "Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014)

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) AnsprechpartnerInnen bei Rückfragen: Kristine Lenz Sven Heidel Dezernat IV Dezernat IV (0511) 9296-2163 (0511) 9296-2191 kristine.lenz@hs-hannover.de

Mehr

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen Normabkürzung Normtitel KigaBO Kindergarten- BeitragsO Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Verkündungsstand: 08.01.2009in Kraft ab: 16.07.2008 BRE Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte

Mehr

Teil A. Haushaltsrechnung

Teil A. Haushaltsrechnung Teil A Haushaltsrechnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für das Haushaltsjahr - 1 -./. Einnahmen Verwaltungseinnahmen 111 01 Gebühren, sonstige Entgelte 0,00 101,13 101,13 112 01 Geldstrafen,

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung Kapitel 20 650 92 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2012 2011 2012 2010 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 20 650 E i n n a h m e n Verwaltungseinnahmen 119 01 920 Vermischte

Mehr

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Haushaltsgesetz HhG 600 A Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Vom 22. Mai 1984 KABl.1984, S. 53, zuletzt geändert durch

Mehr

Haushaltsplan. Haushaltsjahr 2004. Wirtschaftsplan. Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt"

Haushaltsplan. Haushaltsjahr 2004. Wirtschaftsplan. Sondervermögen Altlastensanierung Sachsen-Anhalt Land Sachsen-Anhalt Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 Wirtschaftsplan Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt" -3- Kapitel 5410 Wirtschaftsplan zum Sondervermögen Altlastensanierung Sachsen-Anhalt

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen SRL Nr. 603 Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen vom 24. Februar 1989* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 13 Absatz 4 und 36 Absatz 4

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.02 mit Änderung durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013

Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013 Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb 2.4 vom 16. April 2013 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581,

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G

H A U S H A L T S S A T Z U N G H A U S H A L T S S A T Z U N G der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

ANTRAG AUF UMZUGSKOSTENVERGÜTUNG nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

ANTRAG AUF UMZUGSKOSTENVERGÜTUNG nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) Angaben zur Person Name, Vorname Berlin, den Geburtsdatum neue Dienststelle Einrichtung (Straße, PLZ, Ort) IBAN Diensttelefon E-Mail BIC Geldinstitut mit Ortsangabe Humboldt Universität zu Berlin Haushaltsabteilung

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) 2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016

Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016 Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016 Vom 5. November 2015, - Az.: 6-2711.1-15/7 - I. Die Verwaltungsvorschrift

Mehr

Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagogen und Kirchenbeamte (Umzugskostenverordnung UmzugskostenVO)

Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagogen und Kirchenbeamte (Umzugskostenverordnung UmzugskostenVO) Umzugskostenverordnung EKM UmzugskostenVO 625 Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagogen und Kirchenbeamte (Umzugskostenverordnung UmzugskostenVO) Vom 4. Mai 2012

Mehr

H a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5

H a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5 H a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5 I. Haushaltssatzung Auf Grund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert

Mehr

Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 24. März 1999. zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBL S.90) 1 Geltungsbereich

Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 24. März 1999. zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBL S.90) 1 Geltungsbereich Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 24. März 1999 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBL S.90) 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für 1. die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen

Mehr

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Vom 8. Februar 2006 GVBl. I S. 31 Aufgrund des 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert

Mehr

Satzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

Satzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Buschhöhe 8, 28357 Bremen Telefon 0421 17367-0 - Telefax 0421 17367-15 info@berufsbildung-see.de www.berufsbildung-see.de Satzung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013

Mehr

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe. Referentenentwurf GOZ Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom Auf Grund des 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr