Der Niedergang der AVE Entwicklung und Reformperspektiven

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1 Der Niedergang der AVE Entwicklung und Reformperspektiven Reinhard Bispinck

2 Inhalt Funktionen und Instrumente Reichweite und inhaltliche Anwendung Allgemeinverbindliche Entgelte Ursachen des Anwendungsstaus und Reformoptionen

3 Wozu dient die Allgemeinverbindlicherklärung? Verhinderung von Schmutzkonkurrenz und Lohndrückerei Schaffung einer Wettbewerbsordnung Sicherung der Funktionsfähigkeit gemeinsamer Einrichtungen der Tarifparteien breite Umsetzung gesetzgeberischer Vorhaben

4 Welche Instrumente gibt es? 1. Tarifvertragsgesetz (1949) 2. Arbeitnehmerentsendegesetz (1996, 2009) 3. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (1972, 2011) 4. Mindestarbeitsbedingungengesetz (1952, 2009)

5 Unterschiedliche Reichweite der AVE TVG: Alle Tarifregelungen 17 Wirtschaftsbereiche AÜG: Lohnuntergrenze 1 Branche (geplant) AEntG: Entgelt, Urlaub, Urlaubsentgelt und zusätzl. U-Geld 9 Branchen MiArbG: Mindestarbeitsentgelte Bislang keine Anwendung

6 Tarifvertragsgesetz 5 Allgemeinverbindlicherklärung Arbeitsminister im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss Tarifbindung von mindestens 50 % Öffentliches Interesse sozialer Notstand Tarifausschuss: je 3 Vertreter der Spitzenverbände

7 Entsendegesetz Erfassung von entsandten Arbeitnehmer/innen Tarifvertrag über Mindestarbeitsbedingungen Arbeitsminister durch Rechtsverordnung kein Quorum (50 % Tarifbindung) erforderlich 1996 nur Branchen des Baugewerbes Bauhauptgewerbe, Maler und Lackierer, Dachdecker, Elektrohandwerk seit 2007: Ausweitung auf weitere Branchen

8 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 3a Lohnuntergrenze Vereinbarung tariflicher Mindeststundenentgelte durch vorschlagsberechtigte Tarifparteien Differenzierung nach Beschäftigungsort möglich Rechtsverordnung durch BMA Berücksichtigung der Repräsentativität der TV- Parteien

9 Mindestarbeitsbedingungengesetz 2009 Branchen mit Tarifbindung unter 50 % Ständiger Hauptausschuss (7 Mitglieder) entscheidet, ob ein Mindestlohn festgesetzt wird. Fachausschüsse (Vorsitzender und je 3 Beisitzer) entscheiden, wie hoch der Mindestlohn sein soll. Bundesregierung erlässt Rechtsverordnung.

10 Inhalte von AVE nach TVG Manteltarifliche Regelungen Gemeinsame Einrichtungen (z.b. Sozialkassen) Zusätzliche Altersversorgung Berufsbildung Vermögenswirksame Leistungen Jahressonderzahlung Ratio-Schutz, Kü.-Schutz, Verdienstsicherung Urlaub, Urlaubsgeld Lohn und Gehalt, Ausbildungsvergütungen Arbeitszeit u.a.

11 AVE-Inhalte Insgesamt 490 Mantel-TV 120 Verfahrens-TV 80 Zus. Alters-Vers. 66 Berufsbildung 56 Lohn, Gehalt, Ausb.-vergütung 46 Vermög. Leist. 40 Jahres-SZ 23 Urlaub, U-Geld 19 Sonstige Lohn-, Gehalts-, Entgeltrahmen Künd.-schutz, Verdienstsich. 5 Ratio-Schutz Arbeitszeit 4 5 Quelle: BMA-Tarifregister Stand: Jan

12 AVE nach Wirtschaftsgruppen Baugewerbe Steine, Erden, Keramik, Glas Entsorgung, Reinigung und Körperpflege Textil Sonst. priv. Dienstl. (Bewachungsgewerbe) Nahrungs- und Genußmittel Bekleidung Eisen, Stahl, Metall Land- und Forstwirtschaft Gaststätten, Beherbergung Handel Wissenschaft, Sport, Kunst, Publizistik Straßenverkehr, Schiffahrt, Luftfahrt Post Leder, Schuhe Holz Bergbau Quelle: BMA-Tarifregister Stand:

13 Allgemeinverbindliche Tarifverträge Quelle: BMA-Tarifregister

14 Allgemeinverbindliche Tarifverträge Quelle: BMA-Tarifregister

15 Nur 1,5 % der Tarifverträge sind allgemeinverbindlich Allg.-verb. Ursprungstarifverträge absolut und in % der Ursprungstarifverträge insgesamt , , , , , , , , ,5 1,5 1,5 1,5 1, % Quelle: BMA-Tarifregister, Berechnungen des WSI Daten jeweils zum Stichtag 1.1.

16 Allgemeinverbindliche Vergütungstarifverträge 1990

17 Allgemeinverbindliche Vergütungstarifverträge 2001

18 Allgemeinverbindliche Vergütungstarifverträge 2011

19 Nur 4 Branchen mit AVE zu Lohn und Gehalt Friseurgewerbe Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen (Teile), NRW, Rheinland-Pfalz (Teile), Sachsen, Thüringen (ca AN) Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin-Brandenburg, Baden-Württemberg (Geld- und Wertdienste), Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen (kerntechn. Anlagen), NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen (ca AN) Bäckerhandwerk Hamburg, Schleswig-Holstein (7.000 AN) Bandweberei (Hausbandweber)NRW (zuletzt 2001)

20 Mindestlöhne nach Entsendegesetz In Kraft Abfallwirtschaft Bauhauptgewerbe Dachdeckerhandwerk Elektrohandwerk Gebäudereinigerhandwerk Maler und Lackierer Pflegebranche Wach- und Sicherheitsgewerbe Großwäschereien Noch nicht (wieder) in Kraft: Bergbauspezialbetriebe Berufliche Weiterbildung Forstliche Dienstleister Steinmetz und -bildhauer AÜG-Lohnuntergrenze Leiharbeit

21 Branchen-Mindestlöhne nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz In Kraft Branche West Ost Abfallwirtschaft 8,24 8,24 Bauhauptgewerbe 11,00/13,00 9,75 Dachdeckerhandwerk 10,80 10,80 Elektrohandwerk 9,70 8,40 Maler- und Lackiererhandwerk 9,75/11,75 9,75 Gebäudereinigerhandwerk 8,55/11,33 7,00/8,88 Pflegebranche 8,50 7,50 Wach- u. Sicherheitsgewerbe 6,53-8,60 6,53 Wäschereidienstleistungen 7,80 6,75

22 Branchen-Mindestlöhne nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz Noch nicht in Kraft: West Ost Bergbauspezialarbeiten 11,17/12,41 - Berufliche Weiterbildung 7,60-12,28 7,60-9,53 Forstdienstleister 10,52 10,52 Steinmetz- und Steinbildhauer 11,00 9,75 Lohnuntergrenze AÜG Leiharbeit/Zeitarbeit 7,79 6,89 Reinhard Bispinck Quelle: WSI-Tariftagung WSI-Tarifarchiv 2011Stand: September 2011

23 Fazit Zersplitterte Rechtsgrundlage mit vier verschiedenen Gesetzen Allgemeinverbindliche Entgelte sind die Ausnahme, nicht die Regel AEntG für allgemeinverbindliche Entgelte wichtiger als TVG Meistens nur ein unterster Mindestlohn, keine komplett allgemeinverbindlichen Entgelttabellen

24 Ursachen des Anwendungsstaus TVG Blockadehaltung der BDA

25 Position der BDA Die BDA steht für einen vorsichtigen Umgang mit dem Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung. Es gibt kein Regelungsmonopol für Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, sondern nur ein Regelungsrecht. Deshalb müssen sich Tarifverträge im Wettbewerb sowohl mit anderen Tarifverträgen als auch mit anderen Formen der Lohn- und Arbeitszeitfindung behaupten.

26 Ursachen des Anwendungsstaus TVG Blockadehaltung der BDA Hohes Quorum Mangelnde Bereitschaft der Fachverbände AEntG Begrenzter Geltungsbereich Faktische Anwendung des 50-%-Quorums MiArbG Bürokratisches zweistufiges Verfahren

27 Reformvorschläge Inhaltlich: Allgemeiner einheitlicher Mindestlohn als gesellschaftliche Untergrenze Höhere Branchenmindestlöhne auf Basis von Allgemeinverbindlicherklärungen Allgemeinverbindlichkeit von Entgelttabellen insgesamt

28 Verfahrensreformen AVE Abschaffung der Veto-Position der Arbeitgeberverbände Beteiligung der Branchen-Tarifparteien im Tarifausschuss Senkung des Quorums unter 50 % AEntG Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle Branchen Allgemeinverbindlicherklärung von kompletten Entgelttabellen AÜG Regelung der Leiharbeit im AEntG MiArbG Abschaffen zugunsten eines einheitlichen Mindestlohnes

29 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 29

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