Handreichung für kirchliche Behörden und Pfarrerinnen und Pfarrer. Kirchliche Dienste für Nichtmitglieder

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1 Handreichung für kirchliche Behörden und Pfarrerinnen und Pfarrer Kirchliche Dienste für Nichtmitglieder

2 Inhalt Seite Vorwort des Kirchenratspräsidenten 2 I. Einleitung und Grundsätzliches 3 II. Empfehlungen 5 1. Gottesdienst, Seelsorge, Diakonie 5 2. Taufe 5 3. Kirchlicher Unterricht und Konfirmation 6 4. Trauung 7 5. Abdankung 8 1

3 Vorwort Es gibt im Leben Spannungsfelder, die sich nicht durch einfache Massnahmen auflösen lassen. Sie entstehen meist dadurch, dass Eckpunkte für sich genommen stimmig und plausibel sind, zueinander aber in einer gewissen Spannung stehen. Solche Gegensätze gilt es auszuhalten und durch sorgfältige Gespräche fruchtbar zu machen. Die Frage kirchlicher Dienstleistungen für Nichtmitglieder ist ein solches Spannungsfeld. Die Landeskirche ist vom Evangelium her und gemäss ihrem volkskirchlichen Selbstverständnis verpflichtet, in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie für alle Menschen offen zu sein. Aber die dafür notwendigen personellen und finanziellen Mittel stehen ihr nur zur Verfügung, wenn sie die Solidarität erfährt, die sich aus einer verbindlichen Mitgliedschaft ergibt. Im Blick auf Nichtmitglieder heisst dies, dass ihnen kirchliche Dienstleistungen nach sorgfältigem Gespräch zwar offen stehen können, dass sie aber auch auf ihre solidarische Pflicht hinzuweisen sind. Dabei steht für die Kirche nicht das Geld im Zentrum, sondern der Mensch, dessen Situation in seelsorgerlicher Verantwortung ernst zu nehmen ist. Der «Wert» kirchlicher Dienstleistungen kann nicht in Franken und Rappen bemessen und nach «Katalog» bezogen werden. Der Kirchenrat verzichtet deshalb darauf, finanzielle Bandbreiten festzulegen. Durch die grundsätzliche Klärung der Frage von Kasualien und Diensten für Nichtmitglieder dient die vorliegende Handreichung als Wegleitung und Orientierungshilfe. In den Kirchgemeinden bestehen heute unterschiedliche Regelungen. Ziel der Handreichung sind nicht vereinheitlichende Vorschriften, sondern das Erreichen einer vergleichbaren Praxis innerhalb der Landeskirche. Der Kirchenrat ist sich aber bewusst, dass es das Spannungsfeld zwischen seelsorgerlicher Offenheit und Ernstnehmen der Mitgliedschaft stets neu zu bedenken gilt. Ruedi Reich Kirchenratspräsident I. Einleitung und Grundsätzliches Mitglieder der Landeskirche haben Anspruch auf alle Dienste ihrer Kirche. Immer wieder ersuchen jedoch auch Personen, die der Landeskirche nicht angehören, um kirchliche Dienste. Für die Kirchenpflegen sowie für die Pfarrerinnen und Pfarrer stellt sich die Frage, ob und wie sie auf solche Begehren eingehen sollen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Landeskirche als Volkskirche versteht. Sie leistet ihren Dienst «in der Offenheit gegenüber dem ganzen Volke... durch die Verkündigung des Wortes Gottes in Predigt, Taufe, Abendmahl, Unterweisung, Seelsorge und Werken der Liebe» (Art. 5 KO). Aus diesem evangelischen Auftrag heraus nimmt sie ihre Verantwortung allen Menschen gegenüber wahr, unbesehen deren Herkunft und Kirchenzugehörigkeit. Die Landeskirche kann ihren Auftrag jedoch nur erfüllen, wenn sie die dafür notwendige Solidarität erfährt. Durch ihre Mitgliedschaft bekräftigen die Mitglieder den evangelischen Auftrag der Landeskirche. Zudem entrichten sie eine Kirchensteuer, die das Wirken der Landeskirche in Diakonie und Seelsorge ermöglicht. Der Kirchenrat versteht deshalb, dass es Kirchenmitgliedern Mühe bereitet, wenn Nichtmitglieder kirchliche Dienste in Anspruch nehmen, ohne die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. Vorrang hat dennoch die Verkündigung des Evangeliums und aus seelsorgerlicher Verantwortung heraus die Beurteilung der einzelnen Situation. Dies gilt es zu beachten, wenn Nichtmitglieder kirchliche Dienste in Anspruch nehmen. Gleichzeitig sind Nichtmitglieder aber auf die für die Landeskirche grundlegende Solidarität hinzuweisen. Sie sind in geeigneter Weise zur Mitgliedschaft einzuladen und auf ihre Bereitschaft anzusprechen, einen finanziellen Beitrag zu leisten. Kirchenpflegen, Pfarrerinnen und Pfarrer machen dadurch deutlich, dass kirchliche Dienste nicht wie Konsumgüter nach Katalog «eingekauft» werden können. Es sollte deshalb auch kein starres «Tarifsystem» festgelegt werden. Kirchliche Dienste sind in jedem Fall «unbezahlbar» aus theologischen Gründen, Art. 5 KO Die Landeskirche kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn sie die dafür notwendige Solidarität erfährt. 2 3

4 denn der «Wert» religiöser Handlungen kann nicht finanziell bemessen werden. II. Empfehlungen Wenn im Sinne einer Vollkostenrechnung alle Faktoren berücksichtigt würden, vom Unterhalt der Kirche bis hin zu den Besoldungen, wäre eine einzelne kirch- Die grundsätzliche Praxis der Kirchgemeinde regeln die Kirchenpflegen im Ein- Nur das solidarische Mittragen der Mitglieder ermöglicht es der Landeskirche, Nichtmitgliedern entgegenzukommen. liche Dienstleistung sehr teuer. Nur das solidarische Mittragen der Mitglieder ermöglicht es der Landeskirche, Nichtmitgliedern entgegenzukommen. Beiträge für kirchliche Dienste sind darum in erster Linie als grundsätzliche Solidarität mit der Landeskirche zu verstehen und nicht als Bezahlung des in Anspruch genommenen Dienstes. Aufgrund dieser Erwägungen bittet der Kirchenrat die Kirchgemeinden, von einer generellen Gebührenordnung abzusehen. Eine solche könnte dazu führen, dass Nichtmitglieder Kosten-/Nutzen-Überlegungen anstellen und den Ein- vernehmen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern. Der Entscheid, wie in einem konkreten Fall vorzugehen ist, liegt primär in der seelsorgerlichen Verantwortung der Pfarrerinnen und Pfarrer. 1. Gottesdienst, Seelsorge, Diakonie Gottesdienste sind öffentliche Anlässe. Alle Menschen, die diese Gemeinschaft suchen, sind willkommen. Alle Menschen sind willkommen. druck erhalten, kirchliche Dienste könnten wie aus einem Leistungskatalog ab- Seelsorgerliche Verantwortung nimmt den Menschen in seiner Lebenssituation gerufen werden. ernst unbesehen seiner Zugehörigkeit zur Landeskirche. Seelsorge und dia- Die Mitgliedschaft in der Landeskirche ist im Gespräch mit Nichtmitgliedern, konische Begleitung sind jeder rat- und hilfesuchenden Person ohne Rücksicht die einen kirchlichen Dienst in Anspruch nehmen, auf geeignete Weise zu the- auf die Kirchen- und Religionszugehörigkeit zu gewähren. matisieren. Sie sind einladend auf die Möglichkeit des Eintritts aufmerksam zu machen. Es ist auf den Auftrag und das Wirken der Landeskirche sowie auf 2. Taufe die Bedeutung der Mitgliedschaft für die Landeskirche als ganze hinzuweisen. Die Gründe, die Nichtmitglieder für ihren Verzicht auf eine Mitgliedschaft an- Bei der Taufe von Kindern soll gemäss Kirchenordnung «mindestens ein Eltern- führen, sind zwar zu respektieren, sollen aber auch hinterfragt werden. Es ist teil der evangelisch-reformierten Kirche angehören. Fehlt diese Voraussetzung, diesen Personen zuzumuten, dass sie sich mit der Landeskirche und deren Auf- so kann der Pfarrer oder die Pfarrerin taufen, wenn die Seelsorge am Kind und trag auseinandersetzen, wenn sie von ihr einen Dienst erwarten. an der Familie dies nahelegt» (Art. 61a KO). Demnach können in Ausnahme- Insbesondere ist im Gespräch deutlich zu machen, dass Kasualhandlungen der situationen auch Eltern, die selber nicht Mitglieder der Landeskirche sind, ihr Kirche nicht einfach einen feierlichen Rahmen bieten sollen. Wer eine Kasual- Kind taufen lassen, wenn nach Einschätzung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers handlung in Anspruch nimmt, fällt den Entscheid, einen Lebensübergang durch die erwähnte Voraussetzung gegeben ist. Kasualhandlungen sind in jedem Fall Orte der gottesdienstlichen Verkündigung. die Landeskirche begleiten zu lassen in der Absicht, ihn dadurch in die Hände Gottes zu legen und die Gemeinde an diesem Geschehen teilhaben zu lassen. Kasualhandlungen sind in jedem Fall Orte der gottesdienstlichen Verkündigung. Für die Landeskirche geht es im Umgang mit ihnen stets auch um ihre Glaubwürdigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Taufe ein Sakrament ist. Unsere Kirchenordnung hält fest: «Die Taufe gilt als Zeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi» (Art. 8 KO). Die Eltern sind im Gespräch zur Mitgliedschaft in der Landeskirche zu ermutigen. Eltern, die ihr Kind taufen lassen, stellen sich in die Verantwortung, ihr Kind im christlichen Glauben zu erziehen und es später den kirchlichen Unterricht be- «Die Taufe gilt als Zeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi.» (Art. 8 KO) suchen zu lassen. 4 5

5 Art. 92a KO Die Taufe findet im Gemeindegottesdienst statt und ist theologisch zu verantworten. Gebühren werden nicht erhoben. 3. Kirchlicher Unterricht und Konfirmation Ein Kind, dessen Eltern nicht Mitglieder der Landeskirche sind, ist im kirchlichen Unterricht (einschliesslich Konfirmandenunterricht und Konfirmation) willkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind auf Wunsch der Eltern oder aus eigenem Willen und ohne elterliche Unterstützung den Unterricht besucht. «Voraussetzung für die Konfirmation ist der Besuch der verbindlichen religionspädagogischen Angebote in der zweiten bis siebten Klasse, des Konfirmandenunterrichts sowie des Religionsunterrichts an der Volks- und Mittelschule oder einer anderen Schule.... Es ist die Regel, dass Konfirmanden und Konfirmandinnen getauft sind» (Art. 92a KO). Mit der Vollendung des 16. Altersjahres erreichen Jugendliche die Religionsmündigkeit. Die Konfirmation bestätigt die Mitgliedschaft in der Landeskirche (mit Meldung an die Einwohnerkontrolle). Dort, wo sich junge Menschen entscheiden, den kirchlichen Unterricht zu besuchen, ist es nicht sinnvoll, dies von Beitragszahlungen abhängig zu machen. Auf einen Ausschluss des Kindes aus dem Unterricht sollte in jedem Fall verzichtet werden. Der Kirchenrat empfiehlt, auf das formelle Verrechnen von Unterrichtskosten zu verzichten. Kann sich jedoch kein Elternteil zum Eintritt in die Landeskirche entschliessen, sind die Eltern zu einem Solidaritätsbeitrag aufzufordern. Sie sind im Gespräch darauf hinzuweisen, dass der kirchliche Unterricht vollumfänglich von der Kirchgemeinde finanziert wird und nur dank der finanziellen Solidarität aller Kirchgemeindemitglieder angeboten werden kann. Bei besonderen Angeboten im Rahmen des kirchlichen Unterrichts (Projektwochen, Lager, Exkursionen etc.), bei denen ein genereller Elternbeitrag erhoben wird, ist von Eltern, die nicht Mitglieder der Landeskirche sind, ein kostendeckender Beitrag zu verlangen. 4. Trauung Die kirchliche Trauung bedeutet für ein Paar, dass es seinen Bund vor Gott bekräftigt und sein Versprechen unter den Segen Gottes stellt. Als Gottesdienst ist sie ein Ausdruck christlicher Beheimatung. Sie steht deshalb grundsätzlich Paaren offen, bei denen mindestens die Braut oder der Bräutigam evangelischreformiert ist. Die Kirchenordnung sieht Traugottesdienste für Nichtmitglieder grundsätzlich nicht vor. Liegen nach Einschätzung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers dennoch triftige seelsorgerliche oder anderweitige Gründe vor (z.b. Zugehörigkeit zu einer anderen christlichen Kirche), können auch nichtreformierte Paare getraut werden. Mitgliedern der Landeskirche, die sich in der Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes trauen lassen, werden keine Gebühren verrechnet. Es kommt aber häufig vor, dass Traupaare, die Mitglied der Landeskirche sind, sich in einer anderen als ihrer Wohngemeinde trauen lassen wollen. Dem kann ein persönlicher Bezug zur betreffenden Kirchgemeinde zugrunde liegen (z.b. Ort des Aufwachsens) oder der Wunsch nach einer schönen Hochzeitskirche. Nach Empfehlung des Kirchenrates sollen auch hier keine Gebühren verlangt werden. Solche Paare verstehen sich aufgrund der heute selbstverständlichen Mobilität als Mitglieder der Landeskirche und weniger einer bestimmten Kirchgemeinde. Ihnen ist meist nicht einsichtig, warum sie für einen Dienst ihrer Kirche bezahlen müssen, obwohl sie seit Jahren Kirchensteuern leisten. Kirchgemeinden, die überdurchschnittlich oft frequentiert werden, können Trauungen zu einer ihrer Schwerpunkt-Aufgaben bestimmen. Der Kirchenrat ist bereit, zusammen mit den Verantwortlichen zu prüfen, ob und in welcher Form eine Abgeltung des zusätzlichen Aufwands erfolgen kann. Bei einer allfälligen Trauung für Nichtmitglieder können als Kriterien für die Bemessung des Beitrags der Aufwand für Sigristendienste, Infrastrukturkosten (Heizung), kirchenmusikalische Dienste (Orgelspiel) und besonderer Sachaufwand (Blumenschmuck) sowie die persönliche Situation des Brautpaares berücksichtigt werden. Die Trauung ist als Gottesdienst ein Ausdruck christlicher Beheimatung. 6 7

6 Abdankung (Art. 72 KO) Anspruch auf eine kirchliche Abdankung haben die Mitglieder der Landeskirche. Für solche Abdankungen werden selbstverständlich keine Gebühren erhoben. «Für Verstorbene, die der Landeskirche nicht angehört haben, kann auf deren letzten Wunsch hin oder aus seelsorgerlichen Gründen gegenüber den Angehörigen eine kirchliche Abdankung erfolgen» (Art. 72 KO). Entscheidet sich die Pfarrerin bzw. der Pfarrer nach sorgfältiger Abklärung, für ein Nichtmitglied eine Abdankung zu halten, ist grundsätzlich keine Gebühr zu erheben. Im Gespräch mit den Angehörigen ist jedoch die Frage eines Solidaritätsbeitrags anzusprechen. Die Pfarrerinnen und Pfarrer stehen dabei in einer besonderen seelsorgerlichen Verantwortung. Ein Todesfall stellt für die Angehörigen eine grosse seelische Belastung dar. Pfarrerinnen und Pfarrer gehen deshalb behutsam vor. Menschen dürfen nicht verletzt werden. Abschliessend bekräftigt der Kirchenrat, dass die Landeskirche ihren Dienst «in der Offenheit gegenüber dem ganzen Volke leistet». Sie «verkauft» keine Gottesdienste. Dies bringt sie in eine Spannung, die es auszuhalten und je neu in die Balance zu bringen gilt: die Spannung zwischen einer grundsätzlichen Offenheit gegenüber allen Menschen und dem Einfordern der Solidarität, auf welche die Landeskirche zur Erfüllung ihres Auftrags angewiesen ist. 8

7 Herausgeber Kirchenrat des Kantons Zürich Redaktion und Gestaltung Kirchlicher Informationsdienst Satz und Druck Hausdruckerei Juni 2007

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