Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 13 U 68/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 528/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Verein N B e.v., - Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger, Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e g e n Verein M e.v., - Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter, Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 durch ZP 650 Urteil OLG allgemein

2 - 2 - die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und die Richter am Oberlandesgericht Hänisch und Dr. Gerschner für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. April 2006 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 8 O 528/05- abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Widerklage wird abgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Auskunfts- und Abrechnungspflicht des Klägers aus einem zwischen den Parteien am vor dem Notar P A zur UR-Nr. 734/2003 abgeschlossenen Zuwendungsvertrag. Wegen der Einzelheiten des notariellen Vertrages wird auf dessen Inhalt (Bl. 6-9 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, dem Beklagten Auskunft und Abrechnung unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen zu erteilen, und zwar über das Bankkonto des Klägers bei der Bank, betreffend das Projekt M, Außenstelle M zur Konto-Nr Unterkonten 1-4. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Wegen der Feststellungen und Gründe im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen ( 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die zu Ziffer 1 der Widerklage erfolgte Verurteilung wendet sich der Kläger mit der Berufung, während der Beklagte Berufung eingelegt hat, soweit seine Widerklageanträge abgewiesen worden sind.

3 - 3 - Der Kläger rügt, dass das Landgericht die Tragweite der Vereinbarung der Parteien im Zuwendungsvertrag verkannt habe. Bezüglich der Bankkonten seien sich die Parteien des Zuwendungsvertrages darin einig gewesen, dass der Schlussbestand der Konten insgesamt 2.841,57 betragen habe. Soweit der Kläger in erster Instanz zuletzt noch beantragt hat festzustellen, dass die mit der Widerklage geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge des Beklagten nicht bestehen, hat er die Feststellungsanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Potsdam vom O 528/05 - die Widerklage abzuweisen, soweit der Kläger verurteilt wurde, dem Beklagten Auskunft und Abrechnung unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen zu erteilen und zwar über das Bankkonto des Klägers bei der Bank, betreffend das Projekt M, Außenstelle M zur Kontonummer , Unter-Konten 1-4. Der Beklagte beantragt, 1. Unter teilweiser Abänderung des Teil-Urteils des Landgerichts Potsdam vom O 528/05 - wird der Kläger auf die Widerklage weiterhin - neben dem stattgebenden Antrag zu 1a - verurteilt, dem Beklagten Auskunft und Abrechnung unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen zu erteilen und zwar über die b) Beendigung,z.B. Kündigung der Versicherungen des Klägers betreffend des Projektes "M, Außenstelle M betreffend ba) die Betriebshaftpflichtversicherungen für den Zweckbetrieb Außenstelle M des Vereins N B e.v. bb) der KFZ-Versicherungen für die Fahrzeuge VW-Bus LKW Iveco

4 - 4 - Betriebshaftpflicht für Radlader bc) die Kostenstellenabrechnung der Außenstelle M -Projekt M des Klägers unter Vorlage aller Konten-Blätter einschließlich aller Zahlungsnachweise und der Salden-Listen für den Abrechnungszeitraum vom bis zum , 2. Auf die Berufung des Klägers beantragt der Beklagte, diese zurückzuweisen. Auf die Berufung des Beklagten beantragt der Kläger, diese zurückzuweisen. Der Beklagte rügt, das Landgericht habe verkannt, dass mit dem Zuwendungsvertrag die Gesamtheit des für die Außenstelle Projekt M verwendeten Anlage- und Umlaufvermögens übertragen worden sei. Die Parteien des Zuwendungsvertrages hätten letztendlich nichts anderes vereinbart, als die Übertragung eines Teilbetriebes in seiner Gesamtheit auf den Stichtag Mithin hätten Erstattungsbeträge aus beendeten Versicherungsverhältnissen zu den Forderungen und damit zum Umlaufvermögen gehört, wie sich zwanglos aus der Gliederung des 266 HGB ergebe. II. Die form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der Parteien ( 511, 517, 519, 520 ZPO) sind zulässig. In der Sache hat nur die Berufung des Klägers Erfolg. Sie führt zu einer Abweisung der Widerklage in allen Stufen. Die Berufung des Beklagten ist dagegen nicht begründet. Soweit der Kläger zunächst Berufung gegen die Abweisung seiner Feststellungsanträge durch das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, war hierüber keine Entscheidung mehr zu treffen, da er diesen Berufungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat. Die Berufung des Klägers gegen die Verpflichtung zur Auskunft und Abrechnung aller vier Konten bzw. Unterkonten der Außenstellen M des Vereins N B e. V. ist begründet, denn dem Beklagten steht der insoweit mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch nicht zu.

5 - 5 - Für die Frage, ob der Kläger dem Beklagten Auskunft und Rechnungslegung schuldet, ist sowohl im Hinblick auf den Widerklageantrag zu 1a. betreffend die für die Außenstelle M bestehenden Bankkonten als auch hinsichtlich der von dem Kläger gekündigten Versicherungsverträge betreffend die Betriebshaftpflicht und die Kfz- Haftpflichtverträge als auch der weiter geltend gemachten Vorlage der Kostenstellenabrechnung sowie der Auskunft über die Vorsteuerrückerstattungen der Inhalt des zwischen den Parteien am 19. März 2003 in notariell beurkundeter Form geschlossenen Zuwendungsvertrages maßgebend, der nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern nach dem von den Parteien mit den Regelungen des Vertrages verfolgten Sinn und Zweck auszulegen ist. Eine Pflicht zur Auskunft über den Bestand des Bankkontos des Klägers bei der Bank, betreffend das Projekt M, Außenstelle M ist danach nicht gegeben. Aus der Präambel des Zuwendungsvertrages und der unter 1. Zuwendung von Anlagevermögen und Bargeld zu Ziffer 2. getroffenen Regelung ergibt sich, dass die Parteien sich über den Bestand der Bankkonten bzw. des dort befindlichen Bankguthabens betreffend die Unterkonten des Projektes M einig waren. Dem Inhalt der Präambel des Zuwendungsvertrages ist zu entnehmen, dass der Kläger dem Beklagten bereits vorab aus dem Bankguthaben 3.165,78 zugewendet hatte und zu Ziffer 2. der vorgenannten Regelung heißt es: Das bei Vertragsschluss vorhandene Bankguthaben der Außenstelle Projekt M in Höhe von 2.841,57. Aus diesen Formulierungen bzw. getroffenen Regelungen im Zuwendungsvertrag kann kein anderer Schluss gezogen werden, als der, dass sich die Parteien des Zuwendungsvertrages bei Abschluss desselben darin einig waren, dass nach den Feststellungen der Vertragsparteien Bankguthaben das Projekt M betreffend in Höhe von 3.165,78 bzw ,57 noch vorhanden waren und der erstgenannte Betrag bereits vorab gezahlt und der zweitgenannte Betrag noch gezahlt werden sollte. Wären sich die Parteien über den Bestand der Bankkonten nicht sicher oder einig gewesen, hätten sie dies entsprechend formuliert, etwa die Bankkonten in der noch zu ermittelnden bzw. abzurechnenden Höhe auskehrt. Aus der zwischen den Parteien bei Abschluss des Zuwendungsvertrages bestehenden Einigkeit ergibt sich aber klar und deutlich, dass dem Beklagten nicht etwa ein weiterer Auskunftsanspruch gegenüber dem Kläger über den gegebenenfalls tatsächlich in anderer Höhe vorhandenen Bestand der Konten zustehen sollte. Vielmehr - wie bereits aus-

6 - 6 - geführt - kann den betreffenden Regelungen nach dem Sinn und Zweck, den die Parteien mit diesem unstreitig erreichen wollten - nur eine abschließende Regelung betreffend das für das Projekt M bestehende Bankkonto einschließlich der Unterkonten entnommen werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem auch nicht die unter der Ziffer 1. der Nr. 1. Zuwendung von Anlagevermögen und Bargeld getroffene Regelung, entgegen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Sinngehalt der vorstehenden Ziffer 1., nach deren Regelungsgehalt der Kläger dem Beklagten das zweckgebundene Anlagevermögen zu übertragen hat und zwar wie es sich aus den Anlagen 2. und 3. ergibt, dass hiermit die Kraftfahrzeuge, Maschinenwerkzeuge, Waren und Materialien der Außenstelle bzw. der Tischlerwerkstatt gemeint waren. Hieran ändert auch die Formulierung Die Parteien sind sich insoweit einig, dass die Anlagen 2. und 3. nur eine wesentliche Übersicht darstellen. Gemeint ist jedoch die Gesamtheit des für die Außenstelle Projekt M verwendeten Anlage- und Umlaufvermögens mit Ausnahme der Gegenstände, die sich nicht in Besitz des N B e. V. befinden. Denn allein aus der Verwendung des Wortes Umlaufvermögen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger den Beklagten Auskunft und Abrechnung weiterer Bankkonten schuldete. Vielmehr waren die Parteien auf Grund der aus der Präambel ersichtlichen und unter der Ziffer 2. ausdrücklich benannten vorhandenen Bankguthaben sich einig, dass damit die Auskehrung der vorhandenen Bankguthaben abschließend geregelt ist. Lediglich hinsichtlich des sich aus den Anlagen 2. und 3. ergebenden Anlagevermögens sollte es sich um eine wesentliche Ü- bersicht handeln. Dies ist bei Gerätschaften und Inventar usw. auch nachvollziehbar, weil die Parteien sich eine Kenntnis über den genauen Bestand nicht kurzfristig verschaffen konnten. Dagegen spricht nichts dafür, dass dies auch bei den den Parteien bekannten Bankkonten und ihren Kontenständen so gewollt war. Aus der Gesamtheit der in dem Zuwendungsvertrag getroffenen Regelungen ist keine besondere Auskunfts- bzw. Rechnungslegungspflicht des Klägers erkennbar, denn die Parteien wollten gerade auf Grund ihres Streites mit dem Zuwendungsvertrag eine Zäsur ihres Verhältnisses ab dem 20. März 2003 erreichen und weitergehende Auskunfts- bzw. Abrechnungsansprüche hätten den Streit der Parteien nicht beigelegt. Auch soweit der Beklagte mit der Berufung seine weitergehenden Widerklageanträge verfolgt, mit denen er Auskunft über die Beendigung der Versicherungen betreffend das Projekt M, Außenstelle M und zwar sowohl hinsichtlich der Betriebshaftpflichtversicherungen als auch der Kfz-Versicherungen begehrt sowie die Vorlage der Kostenstellenabrechnung für das Projekt M und die Auskunft und Abrechnung der Vorsteu-

7 - 7 - ererstattung für den Abrechnungszeitraum bis erstrebt, ist diese aus dem vorgenannten Grund unbegründet. Bei der Auslegung des Vertrages insbesondere unter Berücksichtigung des von den Parteien hiermit verfolgten Zweckes kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger dem Beklagten seinen Geschäftsanteil an der M gemeinnützige GmbH übertragen und darüber hinaus der GmbH einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt zugewandt hat. Aus diesen unter Ziffer 5. und 6. des Zuwendungsvertrages getroffenen Regelungen, die der Aufrechterhaltung der Arbeit am Projekt straße 5 nach Übergang des Projektes M auf den zu diesem Zwecke gegründeten Beklagten dienten, ergibt sich eindeutig, dass die Parteien mit dem Zuwendungsvertrag abschließende Regelungen treffen wollten. Hinsichtlich der von dem Beklagten begehrten Auskunft über den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebshaftpflichtversicherung für den Zweckbetrieb Außenstelle M bzw. die Kfz-Versicherungen für die verschiedenen Kraftfahrzeuge, fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis hieran, weil unstreitig nach den Erklärungen eines der Vorstandsmitglieder des Beklagten im Termin vor dem Landgericht nach dem neue Versicherungen für die Betriebshaftpflicht als auch für die Kraftfahrzeuge geschlossen worden sind mit der Folge, dass der Beklagte kein Interesse daran haben kann, zu welchem Zeitpunkt die Versicherungen von dem Kläger gekündigt worden sind. E- benso wenig hat der Beklagte aus den vorgenannten Gründen einen Anspruch auf Abrechnung der gegebenenfalls von den Versicherern rückerstatteten Versicherungsbeträge nach Kündigung. Ein Anspruch auf Auskunft und Abrechnung von Bankkonten oder rückerstatteten Versicherungsbeträgen ergibt sich auch nicht etwa aus der zu Ziffer 2. des Zuwendungsvertrages erklärten Forderungsabtretung. Bereits nach dem Wortlaut ist klar ersichtlich, dass sich die Formulierung Inhaber verschiedener Forderungen auf gegenüber Dritten noch abzurechnenden Leistungen des Zweckbetriebes der Außenstelle Projekt M bezieht, und nur dahin verstanden werden kann, dass der Zweckbetrieb der Außenstelle, nämlich eine Tischlerei, offensichtlich Leistungen gegenüber Dritten erbracht hat, die noch abzurechnen waren und dass der Kläger diese noch abzurechnenden Leistungen bzw. die hieraus resultierenden Forderungen dem Beklagten abtritt und der Beklagte nach dem Vertragsinhalt die Abtretung auch angenommen hat. Aus den vorgenannten Gründen sollte es für die Zeit vor dem bei den vom Kläger getroffenen Maßnahmen verbleiben, ohne dem Beklagten hierüber Auskunft oder

8 - 8 - Abrechnung zu schulden. Dies gilt auch für den Anspruch auf Kostenstellenabrechnung der Außenstelle M, denn dem Beklagten stehen für den geltend gemachten Zeitraum vom bis zum keine weitergehenden Ansprüche gegenüber dem Kläger zu. Es fehlt schon an einem Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten, denn ihm sind die Buchungen nach seinem eigenen Vortrag bekannt. Soweit er Unterlagen für seine eigene Buchführung benötigt, führt dies nicht zu einem Auskunfts- oder Abrechnungsanspruch im Sinne der 259, 260 BGB, die im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werden können. Vielmehr müsste der Beklagte eine Klage auf Herausgabe im Einzelnen genau zu bezeichnender Unterlagen erheben. Ebenso wenig kann dem Beklagten nach den bisherigen Ausführungen ein Anspruch auf Auskunft bzw. Abrechnung dem Kläger gegenüber geleisteter Vorsteuerrückerstattungen für den Zeitraum vor Übergang des Projektes M auf den Beklagten zustehen. Auch diese vom Kläger geleisteten Vorsteuern sollten nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarungen nicht etwa an den Beklagten fließen. Vielmehr enthielt der Vertrag nach dem Willen der Parteien - wie bereits ausgeführt - abschließende Regelungen, die weitergehende Ansprüche des Beklagten ausschließen. Dem steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht entgegen, dass die Parteien unter Ziffer 3. Schuldbeitritt die Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Beklagten geregelt haben. Auch insoweit ist den Formulierungen der Parteien zu entnehmen, dass die Parteien die Übernahme bestimmter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehender Verbindlichkeiten der Außenstelle M einschließlich der Tischlerwerkstatt gemeint haben. Dass die Parteien hierbei von ihnen beiden bekannten Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgingen, ergibt sich bereits aus der weitergehenden Formulierung Herr B erklärt, dass er zwischenzeitlich keine Verbindlichkeiten mit der Ausnahme von Materiallieferungen für die Außenstelle Projekt M und die Tischlerwerkstatt begründet hat und solche auch nicht übernommen werden sollen. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Parteien einen Schuldbeitritt des Beklagten nur zu bestimmten, beiden bekannten Verbindlichkeiten vereinbart haben, zu denen lediglich Materiallieferungen für die Außenstelle bzw. die Tischlerwerkstatt hinzu kommen sollten. Da der Beklagte nach dem Inhalt des Zuwendungsvertrages von dem Kläger keine weiteren Leistungen beanspruchen kann und deshalb auch keine weiteren Auskunfts- und Abrechnungsansprüche begründet waren, konnte der Senat über sämtliche mit der Stufenklage verfolgten Ansprüche abschließend entscheiden und die Widerklage in vollem

9 - 9 - Umfang abweisen, da der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sich auf Grund von Überlegungen als unbegründet erweist, die auch die weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprüchen die Grundlage entziehen (BGH NJW 1959, 1827 und NJW 1985, 2405, 2407). Die Revision wird nicht zugelassen, weil die hierfür in 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1, 516 Abs.3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf insgesamt festgesetzt, wovon auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung des Beklagten entfallen. Der Streitwert war für die zunächst mit der Berufung weiterverfolgten Feststellungsanträge des Klägers nicht höher anzusetzen als mit 2.600, denn sie waren das Spiegelbild der bereits in erster Instanz erhobenen Widerklageanträge zu 1a - d und der Kläger wollte ersichtlich immer nur die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche des Beklagten auf Auskunft und Rechnungslegung abwehren. Surkau Hänisch Dr. Gerschner

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