Prof. Dr. Franz Hofmann, LL.M. (Cambridge) GRUR-Jahrestagung Hamburg 28. September 2017

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1 KONTROLLE ODER NACHLAUFENDER RECHTSSCHUTZ RECHTSDURCHSETZUNG IN DER EU ZWISCHEN KOMPENSATION UND BESTRAFUNG Prof. Dr., LL.M. (Cambridge) GRUR-Jahrestagung Hamburg 28. September 2017 I. EINLEITUNG Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen (Erwägungsgrund 4 InfoSoc-RL) Wenn jedoch mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander widerstreiten, obliegt es den zuständigen innerstaatlichen Behörden oder Gerichten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen (EuGH GRUR 2016, 1146 McFadden) 2 1

2 I. EINLEITUNG These 1: Das Urheberrecht muss sich nicht nur abstrakt rechtfertigen lassen, sondern sich auch bei seiner konkreten Durchsetzung der Rechtfertigungsdiskussion stellen. Eine Stellungnahme für oder gegen Urheberrechtsschutz ist damit nicht verbunden. 3 II. AGENDA Rechtsdurchsetzung als eigenständiger Problemkreis Zweck der Rechtsdurchsetzung Remedies im europäischen Urheberrecht Fallstudie: Value Gap 4 2

3 III. RECHTSDURCHSETZUNG Rechtsdurchsetzung als eigenständiger Problemkreis Starke/schwache Rechtsdurchsetzung kann den Schutzbereich des Urheberrechts de facto verschieben Funktionsanalyse der Rechtsdurchsetzungsinstrumente Ausübungsbedingungen Feinjustierung des Urheberrechts über die remedy-ebene Analytische Erleichterungen anders die EuGH- Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe Gemeinsame Analyse von Vergütungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen etc. 5 III. RECHTSDURCHSETZUNG Remedies [ ] need to be taken seriously. They should not be viewed simply as a legal by-product of the legal system s determination that an infringement has taken place, but rather as a complimentary means for implementing policy (Fischman Afori, 29 Cardozo Arts & Entertainment Law Journal (2011), 1, 3 f.) 6 3

4 III. RECHTSDURCHSETZUNG Rechtsdurchsetzung als eigenständiger Problemkreis Starke/schwache Rechtsdurchsetzung kann den Schutzbereich des Urheberrechts de facto verschieben Funktionsanalyse der Rechtsdurchsetzungsinstrumente Ausübungsbedingungen Feinjustierung des Urheberrechts über die remedy-ebene Analytische Erleichterungen anders die EuGH- Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe Gemeinsame Analyse von Vergütungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen etc. 7 III. RECHTSDURCHSETZUNG These 2: Die remedy-ebene sollte bei der interessengerechten Ausgestaltung des Urheberrechts stärker in den Blick genommen werden. Rechtsdurchsetzung sollte nicht als Automatismus verstanden werden, sondern als Chance für eine weitere Feinsteuerung. Ein solcher Blick ist zudem analytisch vorteilhaft. 8 4

5 IV. ZWECK DER RECHTSDURCHSETZUNG Urheberrecht als Persönlichkeitsrecht Prävention Urheberrecht als Wirtschaftsrecht Vergütung 9 Art. 11 (Gerichtliche Anordnungen) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt 10 5

6 Unterlassungsansprüche Verhandlungslösungen Prohibitiv hohe Transaktionskosten 53 ff. UrhG Gefahr der Überprävention ( punitive damages ) Verhältnismäßigkeitsüberlegungen (vgl. EuGH- Rechtsprechung zur Plattformhaftung) 11 Art. 12 (Ersatzmaßnahmen) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Gerichte in entsprechenden Fällen und auf Antrag der Person, der die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint. 12 6

7 Unterlassungsansprüche Verhandlungslösungen Prohibitiv hohe Transaktionskosten 53 ff. UrhG Gefahr der Überprävention ( punitive damages ) Verhältnismäßigkeitsüberlegungen (vgl. EuGH- Rechtsprechung zur Plattformhaftung) 13 Art. 11 (Gerichtliche Anordnungen) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. 14 7

8 These 3: Unterlassungsansprüche sichern dem Rechteinhaber die Kontrolle über den Schutzgegenstand, mit dem Ziel, eine angemessene Vergütung zu erzielen. Wo Verhandlungslösungen (strukturell) scheitern, sind andere Rechtsfolgen vorzugswürdig. Unpassend ist der Unterlassungsanspruch auch dann, wenn er strafenden Charakter hat. 15 Art. 13 (Schadensersatz) Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt: a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenner die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts desgeistigen Eigentums eingeholt hätte. 16 8

9 Schadensersatzansprüche Kompensation oder Bestrafung? Kein Strafschadensersatz (vgl. EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 27 ff. OTK/SFP) Prinzip des vollständigen Schadensausgleichs einschließlich immaterieller Schäden erhöhte Lizenzgebühr (+), EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 27 ff. OTK/SFP; EuGH GRUR 2016, 1043 Rn. 47 ff. Hansson; vgl. EuGH GRUR 2016, 485 Rn. 26 Liffers Gedanke der Verhältnismäßigkeit EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 31 OTK/SFP 17 Erwägungsgrund 26 Enforcement-RL Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z. B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher. 18 9

10 Schadensersatzansprüche Kompensation oder Bestrafung? Kein Strafschadensersatz (vgl. EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 27 ff. OTK/SFP) Prinzip des vollständigen Schadensausgleichs einschließlich immaterieller Schäden erhöhte Lizenzgebühr (+), EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 27 ff. OTK/SFP; EuGH GRUR 2016, 1043 Rn. 47 ff. Hansson; vgl. EuGH GRUR 2016, 485 Rn. 26 Liffers Gedanke der Verhältnismäßigkeit EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 31 OTK/SFP 19 Art. 13 (Schadensersatz) Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt: a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts desgeistigen Eigentums eingeholt hätte

11 Schadensersatzansprüche Kompensation oder Bestrafung? Kein Strafschadensersatz (vgl. EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 27 ff. OTK/SFP) Prinzip des vollständigen Schadensausgleichs einschließlich immaterieller Schäden erhöhte Lizenzgebühr (+), EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 27 ff. OTK/SFP; EuGH GRUR 2016, 1043 Rn. 47 ff. Hansson; vgl. EuGH GRUR 2016, 485 Rn. 26 Liffers Gedanke der Verhältnismäßigkeit EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 31 OTK/SFP 21 These 4: Schadensersatzansprüche zielen auf eine vollständige Kompensation des Rechtsinhabers. Eine Straffunktion ist nicht gegeben. Eine präventive Wirkung ist insoweit gegeben, als die Kosten nachlaufenden Rechtsschutzes vom Schadensersatzanspruch erfasst sind

12 Vergütungsansprüche Konzept des gerechten Ausgleichs, Art. 5 II InfoSoc-RL Vgl. EuGH GRUR 2016, 931 Rn. 50, 56 Irina Nikolajeva 23 Zudem bringen die Wörter vergüten und ausgleichen in den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29/EG den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes System eines Ausgleichs zu schaffen, dessen Eingreifen durch das Bestehen eines Nachteils zu Lasten der Rechtsinhaber ausgelöst wird, eines Nachteils, der grundsätzlich die Verpflichtung begründet, ihnen diesen zu vergüten oder auszugleichen. Folglich muss der gerechte Ausgleich zwingend auf der Grundlage des Kriteriums des Schadens berechnet werden, der den Urhebern geschützter Werke durch die Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist. (EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 42 Padawan) 24 12

13 Vergütungsansprüche Konzept des gerechten Ausgleichs, Art. 5 II InfoSoc-RL Vgl. EuGH GRUR 2016, 931 Rn. 50, 56 Irina Nikolajeva 25 These 5: Vergütungsansprüche zeichnen typisiert Verhandlungslösungen nach. Ein klares Konzept des Unionsrechts ist derzeit nicht gegeben. Präventiven Charakter haben diese Ansprüche nicht

14 Gewinnherausgabeansprüche Dreifache oder zweifache Schadensberechnung? Keine Gewinnherausgabe nach Art. 94 Sortenschutz-VO, EuGH GRUR 2016, 1043 Rn. 41, 43 Hansson Gefahr der Überprävention gesteigertes Präventionsbedürfnis bei geringer Durchsetzungswahrscheinlichkeit und vorsätzlichem Handeln 27 These 6: Gewinnherausgabeansprüche sind dort sinnvoll, wo eine Kompensation des Berechtigten typischerweise scheitert, während der Verletzer zugleich vorsätzlich handelt. Ob ein präventiver Gewinnherausgabeanspruch im europäischen Rechtsfolgenrecht verankert ist, erscheint fraglich

15 These 7: Das europäische Urheberrecht zielt (jenseits des Persönlichkeitsschutzes) auf die Möglichkeit zur Erzielung einer angemessenen Vergütung. Die Vergütungsfunktion überwiegt eine Straffunktion. These 8: Das europäische Law of Remedies wird durch den EuGH noch konturiert werden (Beispiel: Schadensersatzhaftung). Insgesamt deutet sich ein flexibler, durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägter Rahmen an. 29 VI. FALLSTUDIE VALUE GAP Haftung von Plattformen Property rules? Art. 13 Urheberrechts-RL Liability rules? Vorschlag von Leistner/Metzger Prozeduralisierte property rule? vgl. EuGH GRUR 2016, 1062 Tommy Hilfiger Schadensersatzhaftung vgl. BGH GRUR 2013, Morpheus 30 15

16 VI. FALLSTUDIE VALUE GAP These 9: Eine prozeduralisierte property rule, wie sie sich letztlich im Konzept der Störerhaftung findet, kann bei Plattformen für eine interessengerechte Rechtsdurchsetzung sorgen. Verhandlungslösungen erscheinen möglich, wie hoch aber der Wert bestimmter Inhalte letztlich angesetzt wird, liegt in den Händen der Beteiligten. 31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr., LL.M. (Cambridge) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums und Technikrecht Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

17 Unterlassungsanspruch X Vergütung Schadensersatz Strafschaden Kompensation PRÄVENTION Bestrafung 33 Unterlassungsanspruch Gewinnherausgabe Gewinnherausgabe X Vergütung Schadensersatz Strafschaden Kompensation PRÄVENTION Bestrafung 34 17

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