Leistungsbewertung im Sportunterricht
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- Tristan Breiner
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1 332 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Leistungsbewertung im Sportunterricht Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 7. Juli Der 62 Schulgesetz ist die verbindliche Grundlage für die Leistungsbewertung im Sportunterricht. 2. Die Leistungsbewertung von Schülerinnen und Schülern im Sportunterricht basiert auf dem jeweiligen Entwicklungsstand der körperlichen Fähigkeiten und sportlichen Fertigkeiten sowie den Kenntnissen in der Sporttheorie. 3. Das Lernverhalten, welches die Lernbereitschaft, den Leistungswillen und die Mitarbeit sowie die sozialen Verhaltensweisen charakterisiert und der Lernfortschritt, der vor allem auch in Abhängigkeit von der physischen und psychischen Entwicklung sowie dem augenblicklichen Zustand der einzelnen Schülerinnen und Schüler betrachtet werden muss, sind ebenfalls zu berücksichtigen. 4. Die Erfassung der Leistungsbewertung beinhaltet folgende Aufgaben: - Information der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Sportlehrkräfte über den Leistungsstand und die Leistungsentwicklung, - Entwicklung von Hilfeleistungen für den individuellen Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. 5. Die Leistungsbewertung im Sportunterricht erfolgt anhand objektiv messbarer Parameter, die in alters- und geschlechtsspezifischen Punkttabellen zusammengefasst sind und durch die pädagogisch-fachliche Einschätzung der Sportlehrkräfte in den Bewegungsfeldern, die nicht normiert sind. Sie ist an Kriterien gebunden, die sich aus den Rahmenplänen ergeben. Diese sind durch schulinterne Festlegungen in den Fachschaften zu konkretisieren. 6. Die Tabellen (Anlagen 1 bis 21) bilden wesentliche Anhaltspunkte für die Leistungsbewertung. Eine Modifizierung der Werte bei den einzelnen Übungen kann in pädagogischer Verantwortung durch die Fachkonferenz an der Schule vorgenommen werden, wenn unzureichende Bedingungen vor Ort den Unterricht nach den gültigen Rahmenplänen einschränken. 7. Für die Bewertung der Leistungen in der Jahrgangsstufe 13 gelten die Tabellen der Jahrgangsstufe Es soll keine altersspezifisch gesonderte Bewertung der Schülerinnen und Schüler vorgenommen werden. Schülerinnen und Schüler, die vor der regulären Schulpflicht eingeschult wurden beziehungsweise Jahrgangsstufen übersprungen haben oder die Jahrgangsstufen wiederholen, können hiervon ausgenommen werden. 9. Die Anlagen 1 bis 21 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift. 10. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2014 in Kraft Schwerin, den 7. Juli 2014 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb Mittl.bl. BM M-V 2014 S. 332
2 Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 333 Anlage 1
3 334 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Anlage 2 Rundenlauf (6min)
4 Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 335 Anlage 3 Armtippen (20s)
5 336 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Anlage 4 Drehbeugen (20s)
6 Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 337 Anlage 5 Pendellauf (4 x 9m)
7 338 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Anlage 6 Liegestützbeugen (40s)
8 Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 339 Anlage 7 Rumpfbeugen (40s)
9 340 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Anlage 8 Kniebeugen (40s)
10 Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 341 Anlage 9 Stand- Hock- Liegestütz (40s)
11 342 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Anlage 10 Armtippen (40s)
12 Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 343 Anlage 11 Drehbeugen (40s)
13 344 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Anlage 12 Beintippen (40s)
14 Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 345 Anlage 13 Pendellauf (6 x 18m)
15 346 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Anlage 14 Medizinballstoß (1kg)
16 Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 347 Anlage 15 Standweitsprung
17 348 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Anlage 16 Sprungstoß (1kg)
18 Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 349 Anlage 17 Arm-S-Halte
19 350 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Anlage 18 Rumpfvorbeugen
20 Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 351 Anlage 19 Beinvorspreizen
21 352 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Anlage 20 Seilsteigen (30s)
22 Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 353 Anlage 21 Leichtathletik- Disziplinen im Überblick
23 354 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Jahrgangsstufe 1 Jahrgangsstufe 2 Jahrgangsstufe 3 Jahrgangsstufe 4
24 Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 355 Jahrgangsstufe 5 Jahrgangsstufe 6 Jahrgangsstufe 7 Jahrgangsstufe 8
25 356 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 Jahrgangsstufe 9 Jahrgangsstufe 10 Jahrgangsstufe 11/12
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