Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur
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1 Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann : jeder, der fähig ist, Träger von Grundrechten zu sein A als natürliche Person (+) III. Prozessfähigkeit = die Fähigkeit, Prozesshandlungen aus eigenem Recht selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen zu können (+) IV. Postulationsfähigkeit, 22 I 1 BVerfGG V. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4 a GG i. V. m. 90 I BVerfGG = jeder Akt der öffentlichen Gewalt [d. h. alle Maßnahmen, Handlungen und Unterlassungen der deutschen öffentlichen Gewalt, also der Exekutive, Judikative oder Legislative (Art. 1 III GG), die über Rechtswirkung nach außen (Grundrechtsrelevanz) verfügen]. Der Verwaltungsakt (Auflösungsverfügung) in der Form, die er durch das letztinstanzliche Urteil erhalten hat. VI. Beschwerdebefugnis, 90 I BVerfGG = wenn aufgrund des Vortrags die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt ist. 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung = Verletzung möglich und nicht von vorneherein ausgeschlossen Möglichkeit der Verletzung von Art. 8 GG; eine Verletzung von Art. 5 I GG scheidet offensichtlich aus, da sich die Maßnahme nicht gegen die vertretene Meinung richtet, sondern sich allein auf die Art der Meinungskundgabe bezieht. 1
2 2. selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen a) Selbstbetroffenheit = Betroffenheit in eigenen Rechten A war Adressat der Auflösungsverfügung und Kläger im Verwaltungsgerichtsverfahren und ist daher in seinen eigenen Rechten betroffen. b) Unmittelbarkeit = wenn der angegriffene Akt den Beschwerdeführer ohne zusätzliches Dazwischentreten eines weiteren Aktes der öffentlichen Gewalt beschwert. A ist durch das ihn belastende Urteil beschwert. c) Gegenwärtigkeit = wenn die Beeinträchtigung noch andauert, also noch nicht weggefallen oder erst zukünftig ist. A ist von dem rechtskräftigen Urteil momentan betroffen. VII. Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde 1. Rechtswegerschöpfung, 90 II BVerfGG (i. V. m. Art. 94 II 1 GG) A hat den Rechtsweg bis zur letzten Instanz beschritten. 2. Subsidiarität im engeren Sinne = Pflicht, alle zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Wegen fehlender Angaben im Sachverhalt (+) VIII. Ordnungsgemäßer Antrag und Frist, 23 I; 92; 93 BVerfGG (+) IX. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde des A ist zulässig. 2
3 B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde des A ist begründet, sofern er durch das letztinstanzliche Urteil in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn in nicht gerechtfertigter Weise in den Schutzbereich von Art. 8 I GG eingegriffen wurde. I. Prüfungsmaßstab des BVerfG Das BVerfG ist kein Rechtsmittelgericht und somit keine Superrevisionsinstanz. Daher prüft es im Rahmen von Urteilsverfassungsbeschwerden nicht die Einhaltung des Verfahrens oder die richtige Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts im Einzelfall durch das Fachgericht. Vielmehr überprüft es nur, ob das Fachgericht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat. Eine solche Verletzung ist zu bejahen, wenn das Fachgericht Prozessgrundrechte missachtet, ein verfassungswidriges Gesetz angewandt, eine offensichtlich willkürliche Entscheidung getroffen oder die Wertung eines Grundrecht bei der Auslegung des einfachen Rechts verkannt hat. II. Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG 1. Schutzbereich a) persönlicher Schutzbereich Deutscher (+) b) sachlicher Schutzbereich aa) Versammlung (+) = Zusammenkunft einer Vielzahl von Menschen, die durch eine innere Verbindung geprägt ist und einen gemeinsamen Zweck verfolgt. (1) Vielzahl von Menschen h. M.: 2 Personen a. A.: 3 Personen a. A.: 7 Personen An der Demonstration nehmen etwa 100 Personen teil, so dass nach allen Ansichten eine Vielzahl von Menschen zu bejahen ist. (2) innere Verbindung (+) (3) Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks e. A.: Weiter Versammlungsbegriff bestimmter Zweck unnötig a. A.: Erweiterter Versammlungsbegriff 3
4 Zweck muss die gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung sein a. A.: Enger Versammlungsbegriff Der Zweck muss auf die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten gerichtet sein. Da es sich bei Subventionen um öffentliche Angelegenheiten handelt, ist der Versammlungszweck nach allen drei Auffassungen erfüllt. bb) friedlich (+) = die Versammlung ist solange friedlich, wie sie nicht einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt. cc) ohne Waffen (+) 2. Eingriff = staatlicher Rechtsakt, der final, unmittelbare und imperativ freiheitsverkürzend in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift. Durch die Auflösungsverfügung, die durch das letztinstanzliche Urteil bestätigt wurde, wird in die Versammlungsfreiheit des A eingegriffen. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff ist gerechtfertigt, sofern die Auflösungsverfügung der Versammlung die verfassungsgemäße Konkretisierung der Grundrechtsschranken von Art. 8 GG ist. a) Schranke/Einschränkbarkeit des Grundrechts Art. 8 II GG einfacher Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel unter freiem Himmel (+) b) Schranken-Schranken (Grenzen der Einschränkbarkeit) Die Auflösung ergeht aufgrund 15 III i. V. m. 14 I VersG (fehlende Anmeldung) sowie 15 III i. V. m. 15 I VersG (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). aa) Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlagen (1) 15 III i. V. m. 14 I VersG (Versammlungsauflösung wg. fehlender Anmeldung) α) Formelle Verfassungsmäßigkeit von 15 III i. V. m. 14 I VersG (P) Gesetzgebungszuständigkeit: früher: konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 I Nr. 3 GG; heute: Landeskompetenz 4
5 Bisher hat Rheinland-Pfalz von seiner Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht. Solange gilt das Bundesrecht gem. Art 125 a I 1 GG fort. β) Materielle Verfassungsmäßigkeit von 15 III i. V. m. 14 I VersG αα) Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG 20 VersG (+) ββ) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit legitimer Zweck der Anmeldungspflicht (+) Kooperationsprinzip: Polizei soll sich auf eine Demonstration einstellen können, damit sie sich rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergreifen kann und kein Schaden für Dritte oder Demonstranten entsteht. Geeignetheit der Anmeldungspflicht (+) = Mittel (Anmeldungspflicht) muss Zweck fördern. Erforderlichkeit der Anmeldungspflicht (+) = wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht kein milderes, ebenso effektives Mittel ersichtlich, nur durch die Anmeldepflicht besteht die Sicherheit, dass die Behörde von der geplanten Versammlung erfährt und sich entsprechend vorbereitet. Zudem gibt die Norm hinsichtlich der Auflösung Ermessen ( kann ) zum flexiblen Handeln im Einzelfall. Angemessenheit (+) = Abwägung und Ausgleich mit widerstreitenden Verfassungswerten Abwägung der Ausübung der Versammlungsfreiheit mit der Anmeldungspflicht M. M.: Verfassungswidrigkeit von 14 I VersG (Höfling, in Sachs, Art. 8 Rn. 58) pro: Wortlaut Art. 8 I GG: "ohne Anmeldung"; 14 I VersG einfaches Recht führt de facto zur Aufhebung eines ganzen Tatbestandsmerkmals und hebt damit Schutz für diese Versammlungen auf! h. M. (BVerfG): Verfassungskonforme Auslegung der 15 III, 14 I VersG; Abstufung der Anmeldpflicht je nach Art der Demonstration (vgl. BVerfGE 85, 69). γ) Ergebnis 15 III i. V. m. 14 I VersG ist verfassungsmäßig. 5
6 (2) Versammlungsauflösung wg. Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gem. 15 III i. V. m. 15 I VersG α) Formelle Verfassungsmäßigkeit von 15 III i. V. m. 15 I VersG (+) β) Materielle Verfassungsmäßigkeit von 15 III i. V. m. 15 I VersG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit legitimer Zweck der Versammlungsauflösung wegen Gefährdung der öff. Sicherheit und Ordnung(+) Schutz der Bürger und Demonstranten Geeignetheit der Versammlungsauflösung (+) Auflösung zur Vermeidung von Störungen geeignet. Erforderlichkeit der Anmeldungspflicht (+) = wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht Auflagen evtl. als milderes Mittel, aber nicht unbedingt gleich geeignet; die Möglichkeit der Auflösung ist als letztes Mittel erforderlich. Angemessenheit (+) Behörde hat bzgl. der Auflösung Ermessen ( kann ); Vorschrift ermöglicht eine angemessene Einzelfallentscheidung. γ) Ergebnis: 15 III i. V. m. 15 I VersG ist im Lichte des Art. 8 GG verfassungsmäßig. bb) Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Ermächtigungsgrundlagen (1) 15 III i. V. m. 14 I VersG (Versammlungsauflösung wg. fehlender Anmeldung) α) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Versammlung unter freiem Himmel (+) Ohne Anmeldung (+) β) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit legitimer Zweck Kooperationsprinzip Geeignetheit (+) Erforderlichkeit 6
7 Auflösung ist nur ultima ratio nach Ausschöpfung milderer Mittel. Die sofortige Auflösung aufgrund der fehlenden Anmeldung könnte der Vermeidung einer negative Vorbildwirkung dienen. Allerdings käme als milderes Mittel auch eine Bestrafung des Versammlungsleiters nach 26 Nr. 2 VersG in Betracht, um eine negative Vorbildwirkung auszuschließen. γ) Ergebnis: Verfassungsmäßigkeit der Auflösung der Versammlung aufgrund der fehlenden Anmeldung, (-), a. A. vertretbar. (2) 15 III i. V. m. 15 I VersG (Versammlungsauflösung wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) α) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von 15 I VersG (laut Sachverhalt +) β) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit legitimer Zweck Beseitigung der Behinderung und Belästigung für Fußgänger, Anwohner und Autofahrer Geeignetheit (+) Erforderlichkeit kein ebenso geeignetes milderes Mittel ersichtlich Angemessenheit Interessenabwägung Versammlungsfreiheit mit der Belästigung und Gefährdung Dritter, Einschränkung der Bewegungsmöglichkeiten (Art. 2 I, II S. 2 GG). Lärm (Sprechchor von 100 Leuten) kann keine gesundheitsgefährdende Wirkung entfalten. Die Behinderung der Fußgänger und die Notwendigkeit auf die Fahrbahn auszuweichen kann zu einer Gefährdung von Gesundheit und Leben (Art. 2 II 2 GG) führen. Die Gefährdung Dritter überwiegt gegenüber der Versammlungsfreiheit, mit entsprechender Argumentation ist an dieser Stelle aber auch ein anderes Ergebnis vertretbar. γ) Ergebnis: Die Auflösung der Versammlung wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist rechtmäßig. 7
8 c) Ergebnis: Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist gerechtfertigt. 4. Ergebnis: A ist in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht verletzt. II. Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1 GG ist subsidiär. C. Endergebnis Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. 8
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG
Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit
MehrI. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG
Lösung Fall 5 Die aufgelöste Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art.
MehrI. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG
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