GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom

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1 Recht GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS vom Aufgrund der 1, 9, 30, 33, 35 38, 40 und 41 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz erlässt die Stadtverwaltung Pirmasens als örtliche Ordnungsbehörde mit Zustimmung des Stadtrates vom nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier folgende Gefahrenabwehrverordnung: 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Pirmasens. (2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind - unbeachtet, wem das Eigentumsrecht zusteht alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie alle Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind - unbeachtet, wem das Eigentumsrecht zusteht - Friedhöfe, der Öffentlichkeit zugängliche Sportanlagen, Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen. 2 Verunreinigungen (1) Öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen dürfen nicht verunreinigt werden. (2) Verunreinigungen sind vom Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen.

2 3 Hunde (1) Es ist verboten, Hunde - auf Spielplätzen, Spielwiesen, Sportanlagen und Friedhöfen - auf Märkten, Volks- und Dorffesten zu führen oder sie dort laufen zu lassen. (2) Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die in der Lage sind, so auf den Hund einzuwirken, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden können. (3) 2 Hunde sind auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen an einer kurzen, höchstens 1,50 Meter langen, geeigneten Leine zu führen. Außerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde unangeleint geführt werden, wenn jederzeit so auf sie eingewirkt werden kann, dass eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen ist. (4) Führer und Halter von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Hunde eine Hundsteuermarke tragen. Auf Anordnung ( 8) haben die Hundeführer die Hundesteuermarke auszuhändigen. (5) Die Verantwortlichen haben Hundekot auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen unverzüglich zu beseitigen. 4 Verwilderte Haustauben und Wildtauben (1) Verwilderte Haustauben und Wildtauben dürfen nicht gefüttert werden. (2) Futter für andere Vögel ist so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann. Es ist verboten, 5 Verhaltensbedingte Gefahren 1. durch Verursachen von Lärm, Hindernisbereitung, aggressives Betteln durch körpernahes Ansprechen oder ähnliches Verhalten derart auf Personen einzuwirken, dass als Folge die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder gestört wird, 2. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten, 3. öffentliche Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen, 4. Kraftfahrzeuge in öffentlichen Grünanlagen abzustellen, 5. 3 derart zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen zu verweilen, dass dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder gestört wird. Dies gilt insbesondere bei folgenden Verhaltensweisen: Anpöbeln, Beschimpfen,

3 Erbrechen, lautes Singen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen und anderen Gegenständen, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs. 6 Unerlaubte Sondernutzungen Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, ohne erforderliche Genehmigung 1. Plakate anzubringen, 2. zu gewerblichen Zwecken Flugblätter oder Druckschriften zu verteilen. 7 Anbringen von Hausnummern zur Ortsbestimmung bei Gefahren- und Notfallsituationen (1) Gebäude sind vom Eigentümer mit der von der Stadtverwaltung festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. Die Hausnummer ist spätestens bei Bezug des Gebäudes anzubringen. (2) Die Hausnummer muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus gut sichtbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. 8 Anordnungen der Ordnungsbehörde und der Polizei Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen der Ordnungsbehörde und der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten. 9 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können im öffentlichen Interesse in Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen verunreinigt, 2. entgegen 2 Abs. 2 Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,

4 3. entgegen 3 Abs. 1 einen Hund auf Spielplätzen, Spielwiesen, Sportanlagen, Friedhöfen, auf Märkten, Volks- oder Dorffesten führt oder dort laufen lässt, 4. entgegen 3 Abs. 2 einen Hund führt, obwohl er dazu nicht in der Lage ist, 5. 2 entgegen den Regelungen des 3 Abs. 3 einen Hund führt, 6. entgegen 3 Abs. 4 einen Hund ohne Hundesteuermarke führt oder umherlaufen lässt, oder die Hundesteuermarke auf Anordnung nicht aushändigt, 7. entgegen 3 Abs. 5 Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, 8. entgegen 4 Abs. 1 verwilderte Haustauben oder Wildtauben füttert, 9. entgegen 4 Abs. 2 Futter für andere Vögel so auslegt, dass es von verwilderten Haustauben oder Wildtauben erreicht werden kann, 10. entgegen 5 Nr. 1 derart auf Personen einwirkt, dass als Folge die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder gestört wird, 11. entgegen 5 Nr. 2 seine Notdurft außerhalb von Bedürfnisanstalten verrichtet, 12. entgegen 5 Nr. 3 öffentliche Einrichtungen zweckfremd benutzt oder verunreinigt, 13. entgegen 5 Nr. 4 ein Fahrzeug in einer öffentlichen Grünanlage abstellt, 13.a 3 entgegen 5 Nr. 5 derart zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen verweilt, dass dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder gestört wird, 14. entgegen 6 ohne die erforderliche Genehmigung plakatiert oder zu gewerblichen Zwecken Flugblätter oder Druckschriften verteilt, 15. entgegen 7 Abs. 1 als Hauseigentümer am Gebäude nicht die festgesetzte Hausnummer anbringt, 16. entgegen 7 Abs. 2 das Hausnummernschild nicht gut sichtbar anbringt oder unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert, 17. einer auf 8 dieser Gefahrenabwehrverordnung gestützten vollziehbaren Anordnung nicht unverzüglich Folge leistet. (2) 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

5 11 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten (1) Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Pirmasens vom 05. Mai 1996 zur Abwehr der von verwilderten Haustauben und von Wildtauben ausgehenden Gesundheitsgefahren wird hiermit aufgehoben. (2) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am in Kraft. Pirmasens, den Stadtverwaltung Pirmasens gez. Krekeler Oberbürgermeister 1 Bekanntmachung: Pirmasenser Zeitung und Die Rheinpfalz - Pirmasenser Rundschau vom Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom Bekanntmachung: "Pirmasenser Zeitung" und "Die Rheinpfalz - Pirmasenser Rundschau" vom Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom Bekanntmachung: "Pirmasenser Zeitung" und "Die Rheinpfalz - Pirmasenser Rundschau" vom

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