II. Wie komme ich in einem betriebsratslosen Betrieb zu einem Wahlvorstand?

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1 II. Wie komme ich in einem betriebsratslosen Betrieb zu einem Wahlvorstand? Nachdem geklärt ist, aus welchen Gründen und in welcher Hinsicht die Bildung eines Betriebsrats die Situation für die Arbeitnehmer/innen verbessert und welche Vorteile eine Betriebsratsgründung für sie hat, stellt sich nun die Frage, welche Voraussetzungen und Rahmenbedingungen erforderlich sind, um in einem betriebsratslosen Betrieb eine Betriebsratswahl einleiten zu können. Da die Wahl eines Betriebsrats immer die Existenz eines Wahlvorstands voraussetzt, stellt sich damit die Frage, wie ich in einem Betrieb ohne Betriebsrat zu einem Wahlvorstand komme. Wenn dieser Betrieb zu einem Unternehmen mit mehreren anderen Betrieben gehört, in denen bereits Betriebsräte gebildet worden sind, so ist nach dem Gesetz ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet worden ( 47 BetrVG). Gehört das Unternehmen zu einem Konzern mit noch anderen Unternehmen, in denen ebenfalls jeweils ein Gesamtbetriebsrat errichtet worden ist, gibt es möglicherweise auch einen Konzernbetriebsrat (KBR, 54 BetrVG). Besteht ein GBR, bestellt dieser (oder, wenn ein GBR nicht besteht, aber ein KBR im Konzern errichtet wurde, jener) in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt (mehr dazu im folgenden Abschnitt), einen Wahlvorstand ( 17 Abs. 1 BetrVG). Die Bestellung des Wahlvorstands durch einen GBR bzw. KBR (mehr dazu im vorangegangenen Abschnitt des Kapitel I.) ist also auch für einen betriebsratsfähigen Betrieb vorgesehen, in dem bislang ein Betriebsrat nicht besteht ( 17 Abs. 1 BetrVG). Wenn mir als Wahlinitiator die Existenz eines GBR bzw. KBR im Unternehmen bzw. im Konzern bekannt ist, sollte ich Kontakt mit ihm aufnehmen und meine Bereitschaft bekunden, als Wahlvorstandsmitglied vom GBR bzw. KBR bestellt zu werden. Besteht kein GBR oder KBR ist zusätzlich für einen betriebsratslosen Betrieb die Möglichkeit im normalen Wahlverfahren (regelmäßig in Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmer/innen) vorgesehen, dass ein Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt wird ( 17 Abs.2 BetrVG). Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und 31

2 Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen ( 17 Abs. 3 BetrVG). Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag ( 17 Abs. 4 BetrVG). Im vereinfachten Wahlverfahren (in Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmer/innen) wird in betriebsratslosen Betrieben ein Wahlvorstand soweit ein GBR oder KBR nicht besteht oder untätig geblieben ist aufgrund der Einladung durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft wie folgt errichtet: Auf einer ersten Wahlversammlung (erste Stufe) wird der Wahlvorstand gewählt. Die Einladung zu dieser ersten Wahlversammlung muss mindestens sieben Tage vorher im Betrieb ausgehängt werden und folgende Hinweise enthalten ( 28 Abs. 1 Wahlordnung BetrVG): x Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands; x dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden können; x dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmer/innen zur Wahl des Betriebsrats mindestens von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte; x dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen. Auf einer zweiten Wahlversammlung (zweite Stufe), die eine Woche danach stattfinden muss, wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wegen der kurzen Fristen des Verfahrens und den zahlreichen formalen Anforderungen muss bis zum Aushang der Einladung für die Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands genügend Zeit einkalkuliert werden; alle erforderlichen Entscheidungen müssen bis dahin getroffen und alle durchzuführenden Schritte und Maßnahmen genau geplant und vorbereitet worden sein. Wegen der in betriebsratslosen Betrieben im vereinfachten Wahlverfahren bis zur Wahl des Betriebsrats erforderlichen beiden Wahlversammlungen heißt diese Art des vereinfachten Wahlverfahrens»zweistufiges Verfahren«( 14a Abs. 1 BetrVG) gegenüber dem 32

3 »einstufigen Verfahren«bei der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, GBR oder KBR sowie das Arbeitsgericht, weil in diesem Fall nur eine Wahlversammlung, nämlich zur Wahl des Betriebsrats, stattfindet ( 14a Abs. 3 BetrVG). Um zu wissen, was»erfüllt«sein muss, um überhaupt einen Wahlvorstand bestellen oder wählen zu können, und wer hierfür»wahlberechtigt«und»wählbar«ist, müssen auch diese rechtlichen Voraussetzungen geklärt werden (hierzu mehr im folgenden Abschnitt). Rechtliche Voraussetzungen Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in 1 Abs. 1 Satz 1 vor, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden; als Arbeitnehmer/innen gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten ( 5 Abs. 1 BetrVG). Diese Personen verfügen regelmäßig über einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag mit dem Arbeitgeber des Betriebes und sind in die betriebliche Organisation eingegliedert. Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind Arbeitnehmer/innen, wenn sie unabhängig von ihrer Nationalität als Arbeitnehmer/ innen des Betriebes tätig sind und bis zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben ( 7 Satz 1 BetrVG). Arbeitnehmer/innen, die erst unmittelbar vor der Wahl in den Betrieb eintreten, sind ebenso wahlberechtigt wie solche, die in einem befristeten oder Teilzeitarbeitsverhältnis stehen. Gemäß 7 Satz 2 BetrVG sind durch besondere gesetzliche Anordnung auch zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer/ innen eines anderen Arbeitgebers (Leiharbeitnehmer/innen) wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Sie sind dann bereits an ihrem ersten Arbeitstag wahlberechtigt. Nicht wahlberechtigt sind insbesondere leitende Angestellte, die unternehmerische Aufgaben wahrnehmen, da sie nicht als Arbeitnehmer/innen i.s. dieses Gesetzes gelten ( 5 Abs. 3 BetrVG). Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Arbeitnehmer/innen des Betriebes, unabhängig von ihrer Nationalität, die wahlberechtigt 33

4 34 sind, also das 18. Lebensjahr vollendet haben (s.o.), und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Beschäftigungszeiten in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns werden angerechnet. Eine Ausnahme bezüglich der Wählbarkeit gilt für die Leiharbeitnehmer/innen i.s. des 14 Abs. 2 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die im Einsatzbetrieb (beim Entleiher) nicht wählbar sind, auch wenn sie hier den Betriebsrat mit wählen können. Diese Leiharbeitnehmer/innen sind jedoch in ihrem Stammbetrieb (beim Verleiher) sowohl wahlberechtigt, als auch wählbar. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Wahl eines Betriebsrats im Betrieb erfüllt sind, hier einige Beispiele: x In einem Betrieb sind fünf Arbeiter beschäftigt, alle sind älter als 18 Jahre und seit zwei Jahren beschäftigt. Ergebnis: Der Betrieb ist»betriebsratsfähig«, die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind allesamt erfüllt. x In einem Betrieb sind zwei Arbeiter, zwei Angestellte und ein zur Berufsausbildung zum Bürokaufmann Beschäftigter tätig. Auch der Auszubildende ist über 18 Jahre alt und wie seine Kollegen schon mehr als ein halbes Jahr betriebzugehörig. Ergebnis: Der Betrieb ist»betriebsratsfähig«i.s. des 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da auch Auszubildende»Arbeitnehmer«i.S. des 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind. Wäre der Auszubildende erst 17 Jahre alt, wäre er nicht wahlberechtigt i.s. des 7 Satz 1 BetrVG. x In einem Betrieb sind zwei Vollzeitbeschäftigte, darunter eine auf ein Jahr befristet eingestellte Arbeitnehmerin, und drei Teilzeitbeschäftigte, eine mit zehn, eine mit fünfzehn und eine andere mit zwanzig Wochenstunden, tätig; alle sind seit mehr als einem halben Jahr dort beschäftigt und über 18 Jahre alt. Ergebnis: Der Betrieb ist»betriebsratsfähig«i.s. des 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer/innen grundsätzlich wahlberechtigt sowie wählbar sind und es bei der Ermittlung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/innen nicht auf den etwa zusammenzurechnenden Anteil ihrer Arbeitszeit ankommt, sondern lediglich auf die»kopfzahl«. Wahlakteure Anforderungen und Rechte Wer die vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen»Arbeitnehmer/in des Betriebes«und»Wahlberechtigung«in seiner Person erfüllt, kann zu einer Betriebs- bzw. Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen ( 17 Abs. 3, 17a Nr. 3 BetrVG) und auch als Wahlvorstandsmitglied bestellt bzw. gewählt wer-

5 den ( 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1, 17a Abs. 3 BetrVG); dieses gilt auch für eine/n von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassenen (Leih-)Arbeitnehmer/in, da diese/r ja nach 7 Satz 2 BetrVG»Wahlberechtigte/r«ist. Wer darüber hinaus die Voraussetzung der Wählbarkeit erfüllt, also länger als sechs Monate im Betrieb ist, kann auch als Wahlbewerber/in für die Betriebsratswahl kandidieren und als Betriebsratsmitglied gewählt werden. Weitere Voraussetzungen stellt das Gesetz für diese Personen mit Funktionen bzw. Aufgaben im Rahmen einer einzuleitenden und durchzuführenden Betriebsratswahl nicht auf. Über diese rechtlichen Anforderungen hinaus sind Konfliktfähigkeit und Mut für Wahlinitiatoren von Vorteil, da es nicht wenige Arbeitgeber, vor allem in Klein- und Mittelbetrieben gibt, die versuchen werden, die Betriebsratswahlen zu hintertreiben, die Akteure einzuschüchtern, Kolleginnen und Kollegen gegen sie aufzubringen, vielleicht sogar: ihnen zu kündigen. Diese Arbeitgeber setzen die Wahl eines Betriebsrats mit dem Untergang des Betriebes gleich und werten jeden diesbezüglichen Versuch als persönliche Kampfansage. Das Thema Betriebsrat ist für sie ein Tabu und sie sind bestrebt, alles zu tun, um keinen entstehen zu lassen. So haben wir zu dieser Problematik etwa folgende s erhalten (auszugsweise):»sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit einiger Zeit Mitglied bei ver.di und würde gerne wissen, ob Sie mich und meinen Kollegen in Sachen Betriebsrat unterstützen können. Wir arbeiten bei der Firma in und würden versuchen, einen Betriebsrat zu wählen. Leider ist unser Arbeitgeber mit einem Betriebsrat nicht einverstanden und droht jeden zu kündigen, der 1. Betriebsrat werden will und 2. die ihn wählen wollen. MfG«. oder»ich habe Ihren Artikel»DGB-Kampagne gestartet«heute in der Presse gelesen. Es war genau der richtige Text zur richtige Zeit. Unsere Firma wird von solchen»fossilen«geleitet. Mit Hilfe der Gewerkschaft sind wir dabei, Betriebsratswahlen einzuleiten. Am soll die erste Wahlversammlung stattfinden. Es war schon ein Kampf bis hierher zu kommen. Seit unser Chef davon weiß, na ja Er versucht es mit Drohungen, Zersetzung, Einschüchterung und mit einer Betriebsversamm- 35

6 lung am zu verhindern. Er will sozusagen den Anstifter, oder sagen wir lieber den Mutigen, erst einmal personifizieren und, ihn nicht gerade mit Samthandschuhen anfassen Da Unwissenheit Angst macht und die sich bei unserem Arbeitgeber so äußert, bitte ich Sie... MfG. Daher können wir an dieser Stelle nur den geben, das Vorhaben einer Betriebsratsgründung nicht aus Frust, Eitelkeit, Sensationslust oder anderen Gründen im Betrieb»herauszuposaunen«, wenn mit solchen Reaktionen des Arbeitgebers zu rechnen ist, bevor ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, der immerhin eine gewisse Sicherheit gibt. Dieser gesetzliche Schutz besteht für Einladende zu einer Betriebs- bzw. Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands, für Wahlvorstandsmitglieder, Wahlbewerber und schließlich Betriebsratsmitglieder in unterschiedlichem Maße und beginnt und endet zu verschiedenen Zeitpunkten (hierzu unten mehr). Ein weiterer besteht darin, Schutz und Hilfe bei der für den Betrieb fachlich, d.h. nach der Branche, zuständigen Gewerkschaft zu suchen, da deren Sekretäre/Sekretärinnen erfahrungsgemäß mit solchen»gefahren«vertraut sind. Schließlich geben wir den, bei der Vorbereitung, Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl Kontakt zu vertrauenswürdigen und von den betrieblichen Problemen ebenso betroffenen, eine Änderung dieser Probleme unterstützenden anderen Kolleginnen und Kollegen im Betrieb aufzunehmen und mit diesen das Vorhaben sowie die Vorteile einer Betriebsratsgründung zu diskutieren, da es dem Arbeitgeber erfahrungsgemäß schwerer fällt, einen einzelnen Kollegen / eine einzelne Kollegin als»anstifter«herauszugreifen und zu sanktionieren, wenn dieser / diese über einen großen Rückhalt in der Belegschaft verfügt. Ganz nebenbei ist eine solche»solidarisierung«auch sehr hilfreich für eine spätere gemeinsame Kandidatur oder auch nur Unterstützung einer eigenen Wahlbewerbung (dazu mehr in Kapitel VII). Wenn ich beabsichtige, als Betriebsratsmitglied zu kandidieren, ist es auch von Vorteil, wenn ich die nötige»soziale Kompetenz«mitbringe oder zu erwerben bereit bin, da ich mich ja entschieden habe, für die Interessen der Arbeitnehmer/innen im Betrieb einzutreten (zur Frage der Rolle, Funktion und dem Selbstverständnis von Betriebsräten und Betriebsratsmitgliedern: vgl. Helms/Rehbock, s für neu- und wiedergewählte Betriebsratsmitglieder). 36

7 Gesetzlicher Schutz für Akteure Da der Gesetzgeber die Gefahr gesehen hat, dass diejenigen mit dem Arbeitgeber in Konflikt geraten können (und deshalb wohlmöglich gekündigt werden), die sich für die Wahl eines Betriebsrats einsetzen oder kandidieren, steht die Wahl und stehen ihre»betreiber«unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Einladende Arbeitnehmer/innen zur Betriebs- bzw. Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, Antragsteller/innen beim Arbeitsgericht zur Bestellung des Wahlvorstands, Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber (auch diejenigen, die nicht gewählt wurden) und Betriebsratsmitglieder genießen nach 15 Abs. 2, 3 und Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz gegen ordentliche (fristgerechte) Kündigungen. Für die genannten»einladenden«bzw.»antragstellenden«erstreckt sich dieser Schutz allerdings nur auf die ersten drei in der Einladung zur Wahlversammlung bzw. die ersten drei in der Antragsschrift an das Arbeitsgericht aufgeführten Arbeitnehmer/innen. Für die»einladenden«bzw.»antragstellenden«beginnt dieser besondere Kündigungsschutz ab Bekanntmachung der Einladung (z.b. durch Aushang am Schwarzen Brett) bzw. ab Antragstellung (Eingang beim Arbeitsgericht) und gilt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn ein Betriebsrat nicht gewählt wird, für drei Monate ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einladung bzw. Antragstellung beim Arbeitsgericht. Der Kündigungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder beginnt mit ihrer Bestellung oder Wahl und endet erst sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Bei Wahlbewerbern beginnt der Kündigungsschutz mit der Aufstellung des Wahlvorschlages und endet ebenfalls sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ein Wahlvorschlag ist dann aufgestellt, wenn die Kandidaten die erforderlichen Stützunterschriften gesammelt haben (hierzu mehr unter Kapitel VII.) bzw. in einer mündlichen Abstimmung ab dem Zeitpunkt der Auszählung durch»handaufheben«; wann dieser schriftliche Vorschlag beim Wahlvorstand eingereicht wird, ist daher für den Beginn des Kündigungsschutzes irrelevant. Aufgrund der nach der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit (Umkehrschluss aus 14a Abs. 2 BetrVG), einen schriftlichen Wahlvorschlag mit den entsprechenden Stützunterschriften bereits vor der ersten Wahlversammlung (unmittelbar nach der 37

8 38 dazu erfolgten Einladung) aufzustellen, muss dieser Grundsatz für den Schutz von Wahlbewerbern auch für den bislang von der Rechtsprechung unter der Geltung des»alten Rechts«abgelehnten Fall gelten, dass noch kein Wahlvorstand bestellt ist, da dieser erst auf der ersten Wahlversammlung gewählt wird. Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, besteht während ihrer Amtszeit und endet erst ein Jahr nach Beendigung ihrer Amtszeit (einjähriger nachwirkender Kündigungsschutz). Nach diesen Schutz-Varianten des 15 KSchG sind ordentliche (fristgemäße) Kündigungen, einschließlich Änderungskündigungen, unzulässig, selbst wenn diese im Rahmen so genannter Massen(änderungs)kündigungen herbeigeführt werden. Eine danach grundsätzlich mögliche außerordentliche (fristlose) Kündigung ist bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses für Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber (»Einladende«und»Antragsteller«sind in diesen zusätzlichen»kollektivrechtlichen«schutz nicht einbezogen!), für Betriebsratsmitglieder während ihrer gesamten Amtszeit, nur dann zulässig, wenn 1. ein (wichtiger) Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt und 2. der Betriebsrat dieser Kündigung gemäß 103 BetrVG zugestimmt hat oder 3. die Zustimmung des Betriebsrats auf Antrag des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist. Kündigt der Arbeitgeber in einem (noch) betriebsratslosen Betrieb einem Wahlbewerber oder betrifft die außerordentliche Kündigung das einzige Betriebsratsmitglied, dessen Ersatzmitglied bereits aus dem Betrieb ausgeschieden ist, muss der Arbeitgeber die Zustimmung durch das Arbeitsgericht analog 103 BetrVG ersetzen lassen, d.h., der Ausspruch jeglicher Kündigung durch den Arbeitgeber vor einer rechtkräftigen Entscheidung des Gerichts in dem Zustimmungsverfahren ist unwirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese»wichtigen«gründe auch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die Ausnahmefälle beschränkt sind, in denen die außerordentliche Kündigung als wirklich letztes Mittel (»ultima ratio«) überhaupt infrage kommt. Deshalb: Keine Angst vor Aktivitäten zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Denn diese sind kündigungsschutzrechtlich weitestgehend erfasst. Und im Falle einer Gewerkschaftsmitgliedschaft hilft der Rechtsschutz der Gewerkschaft, wenn der Arbeitgeber die Machtfrage stellt und wissen will, wer den»längeren Arm«hat.

9 Aufgrund des auf den Ausschluss ordentlicher Kündigungen beschränkten und zeitlich bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses (maximal auf drei Monate) begrenzten besonderen Kündigungsschutzes der einladenden bzw. antragstellenden Wahlakteure ist diesen als dringend anzuraten, sich auch als Kandidat/in für das Amt des Wahlvorstands und/oder Betriebsrats zur Verfügung zu stellen. Rechte für Akteure Neben den für die Einleitung einer Betriebsratswahl erläuterten Rechte, zu einer Betriebs- bzw. Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands im Betrieb einzuladen, für den Wahlvorstand und als Wahlbewerber für das Betriebsratsamt zu kandidieren, hat der»wahlakteur«grundsätzlich das Recht auf Schulung und Information. Rechtliche Grundlage hierfür ist 20 BetrVG. Gemäß 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG berechtigt den Arbeitgeber die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler ( 18a BetrVG) erforderlich ist, nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. Darüber hinaus hat er nach Satz 1 dieser Vorschrift die Kosten der Wahl zu tragen. Geklärt ist insoweit, dass zur (erstmaligen) Betätigung im Wahlvorstand (WV) auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines WV-Mitglieds zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl gehört, wie der Arbeitgeber auch alle sachlichen Kosten im Zusammenhang mit einer BR-Wahl zu tragen hat (z.b. Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, der erforderlichen Einrichtung, Schreibmaterial, Kopierer, Wahlurnen, Wahlkabinen, Formularmuster, Portokosten für die Briefwahl, kommentierte einschlägige Gesetzestexte usw.). Während für»einladende«bzw.»antragsteller«und Wahlbewerber eine Rechtsgrundlage für die Teilnahme an Schulungen fehlt (für amtierende Betriebsräte findet sich diese in 37 Abs. 6 und 7 BetrVG), stellt sich für Wahlvorstandsmitglieder im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren allerdings das Problem, dass diese unmittelbar nach ihrer Wahl noch auf der ersten Wahlversammlung die wesentlichen Amtshandlungen, wie Aufstellung der Wählerliste, Erlass des Wahlausschreibens, Entgegennahme und Prüfung von Wahlvorschlägen, vornehmen müssen, ohne dass sie sich dafür zuvor schulen lassen können, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Amt sind. 39

10 Als kommt für diese Akteure daher nur in Betracht, die vom DGB-Bildungswerk, den Gewerkschaften und anderen Veranstaltern angebotenen Wochenend- oder Abendseminare zu nutzen. Darüber hinaus haben der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften neben Kurzhinweisen im Internet über ihre jeweilige Homepage (etwa: sowie schriftlichen Informationen für die Einleitung und Durchführung von Betriebsratswahlen»Wahlleitfäden«für das normale und vereinfachte Wahlverfahren herausgegeben, die eine rechtliche Orientierung erleichtern und auch Terminpläne, Wahlkalender sowie Musterformulare enthalten (mehr hierzu im Kapitel XI). Dieses gewerkschaftliche Angebot zur erleichterten Durchführung der Betriebsratswahlen wird durch eine CD-ROM mit u.a. einem digitalen Wahlkalender ergänzt. Motivierung von anderen Damit die Betriebsratswahl ein Erfolg wird, muss ich daran denken, meine Kolleginnen und Kollegen im Betrieb zu motivieren, um etwa x mit mir zusammen (wegen der insoweit bestehenden Beschränkung des besonderen Kündigungsschutzes allerdings nicht mehr als zwei weitere Kolleginnen oder Kollegen) zur Wahl eines Wahlvorstands einzuladen; x mit mir zusammen für den Wahlvorstand zu kandidieren (im vereinfachten Wahlverfahren besteht der Wahlvorstand grundsätzlich aus drei Wahlberechtigten); x meine Kandidatur zum Betriebsrat durch Unterzeichnung meines Wahlvorschlags zu unterstützen (Stützunterschrift) oder mit mir gemeinsam für die Betriebsratswahl zu kandidieren; x an der (ersten) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands und an der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats teilzunehmen. Dabei empfiehlt es sich, diejenigen Kolleginnen und Kollegen anzusprechen, von denen man weiß, dass sie ebenfalls mit den Arbeitsbedingungen im Betrieb unzufrieden sind, um sie von den Vorteilen einer Betriebsratsgründung zu überzeugen. Argumente hierfür gibt es genug. Zehn gute Gründe, einen Betriebsrat zu wählen, hat die IG BAU in einem Infoblatt zu den Betriebsratswahlen zusammengetragen: x Ein Betriebsrat bietet den Beschäftigten die Chance, ihre sozialen und gesetzlichen Rechte und Ansprüche durchzusetzen. Beispiel: Er trifft Vereinbarungen, die sich aus Tarifverträgen oder Gesetzen ableiten und dabei die betrieblichen Belange berücksichtigen. 40

11 x Ein Betriebsrat bringt das Wissen und die Kenntnisse, die bei Beschäftigten vorhanden sind, zum Wohl des Betriebes ein. Beispiel: Für seine Beratungen und Entscheidungen kann der Betriebsrat den Sachverstand der Beschäftigten nutzen und damit fachlich gute Beschlüsse fassen. x Ein Betriebsrat nimmt viele Konflikte und Probleme auf und begleitet, hilft Lösungen im Sinne der Beschäftigten zu finden. Beispiel: In Sprechstunden oder Treffen können dem Betriebsrat Beschwerden und Probleme vorgetragen werden er sorgt dafür, dass sie vom Arbeitgeber behandelt und gemeinsam gelöst werden. x Ein Betriebsrat sorgt für die Zusammenarbeit mit Organisationen, die für Schutz, Hilfe und Qualifikation der Beschäftigten zuständig sind. Beispiel: Er organisiert Arbeitsplatzbegehungen mit der Berufgenossenschaft und ist bei Maßnahmen zur Arbeitssicherheit beteiligt. x Ein Betriebsrat sichert die Rechte der Beschäftigten auch wenn es dem Betrieb schlecht geht. Beispiel: Er verhandelt einen Sozialplan, in dem die Beschäftigten gerecht behandelt werden. x Ein Betriebsrat sorgt dafür, dass die Beschäftigten ihre Rechte kennen und den Weg wissen, wie sie diese wahrnehmen und einfordern können. Beispiel: Er bietet Sprechstunden und Gespräche an und hält Informationsbroschüren bereit. x Ein Betriebsrat sorgt für die Information der Beschäftigten über die Situation und die Pläne des Betriebes oder des Konzerns. Beispiel: Er führt Betriebsversammlungen durch und informiert über wichtige betriebliche Entwicklungen. x Ein Betriebsrat kennt Tarifverträge und betriebliche Regelungen, die für die Beschäftigten abgeschlossen sind. Beispiel: Er überwacht die Anwendung bestehender Tarifverträge. x Ein Betriebsrat arbeitet mit der Gewerkschaft und anderen Stellen zusammen, bei denen er die betriebliche Situation und Erfahrungen in Diskussionen und Entwicklungen einbringen kann. Beispiel: Tarifforderungen und Arbeitsschutz werden diskutiert, eingebracht und in der Durchsetzung unterstützt. x Ein Betriebsrat die guten Gründe lassen sich noch fortführen, aber immer gilt eines: Arbeitnehmer/innen regeln ihre Angelegenheiten mit Betriebsrat solidarischer und besser allein geht gar nichts! (aus: Infodienst Betriebsratswahlen 2002 der IG Bauen-Agrar-Umwelt) Wegen der möglichen Gefahren durch»gegenstrategien«des Arbeitgebers (hierzu mehr im Kapitel III) muss ich bei der Ansprache von Kolleginnen und Kollegen im Betrieb jedoch umsichtig 41

12 vorgehen und sollte nur»vertrauenswürdige«kolleginnen und Kollegen einbeziehen. Manchmal sind zur Vorbereitung einer Betriebsratsgründung auch»informelle«treffen ratsam, z.b. nach Feierabend in einer Kneipe oder zu Hause. Natürlich kann ich mich auch mit Kolleginnen und Kollegen verabreden, um mit ihnen gemeinsam Unterstützung und Hilfe zur Vorbereitung, Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl bei der für den Betrieb zuständigen Gewerkschaft einzuholen. Hilfe durch die Gewerkschaft Wenn ich zum ersten Mal vor der Entscheidung stehe, eine Betriebsratswahl im Betrieb zu initiieren, werde ich regelmäßig nicht nur Angst vor möglichen Schikanen und Sanktionen des Arbeitgebers haben, sondern auch die rechtlichen Grundlagen nicht kennen, nach denen eine solche Wahl durchzuführen ist. Und wie wir gesehen haben, sind die Wahlvorschriften, die schon deshalb sorgsam einzuhalten sind, damit es nicht anschließend zu einer womöglich wirksamen Anfechtung der Wahl durch den Arbeitgeber oder andere Beteiligte kommt, auch durch die Einführung des»vereinfachten Wahlverfahrens«nicht unbedingt einfacher geworden. Daher ist es ratsam, sich dort Hilfe und Unterstützung für die Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl zu suchen, wo die dazu nicht nur praktisch erfahrensten, sondern geradezu»berufensten«fachleute vorhanden sind: bei den Gewerkschaften (mehr dazu in Kapitel XI. Ansprechpartner). Den uns mit solchen»hilferufen«zugegangenen Anfragen können wir aber häufig entnehmen, dass viele an der Bildung eines Betriebsrats interessierte Kolleginnen und Kollegen nicht wissen, wie sie mit der zuständigen Gewerkschaft in Kontakt treten sollen. Dazu folgende s: Die Mitgliedsgewerkschaften des DGB (der DGB selber als Dachverband der Gewerkschaften hat keine Mitglieder im Betrieb und kann daher für einzelne Gewerkschaftsmitglieder nur im Auftrage der zuständigen Gewerkschaft bzw. informatorisch tätig werden) sind nach dem Industrieverbandsprinzip:»Ein Betrieb, eine Gewerkschaft«organisiert. Prinzipiell ist daher nur eine Gewerkschaft für einen bestimmten Betrieb zuständig. Die jeweilige fachliche Zuständigkeit ist in der Satzung festgelegt. Vielfach bzw. grob lässt sich die Zuständigkeit der Gewerkschaft in den großen Branchen bereits aus ihrem Namen entnehmen. So ist unter anderem die 42

13 x IG Metall für Beschäftigte in Betrieben der Metall-, Elektround Stahlindustrie, des metallverarbeitenden Handwerks, aber auch der Holz- und Kunststoffbranche sowie in der Textilindustrie, x ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) für die Beschäftigten in den zusammengeschlossenen ehemaligen Organisationsbereichen der ÖTV (Öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr), HBV (Handel, Banken und Versicherungen), Postgewerkschaft (Postdienste, Postbank und Telekommunikation) und IG Medien (Druck, Papier, Publizistik und Kunst), x IG Bergbau-Chemie-Energie für die Beschäftigten der diesbezüglich produzierenden und verarbeitenden Betriebe, x IG Bauen-Agrar-Umwelt (BAU) für Beschäftigte in Betrieben der Bauindustrie, des Bauhandwerks, des Agrar- und Umweltsektors, einschließlich der Forstwirtschaft, x Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten für Beschäftigte in Betrieben der Nahrungsmittelindustrie, Molkereien, des Bewirtungssektors, x Transnet (früher: Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands) für Beschäftigte im Bahnverkehrsbereich, x Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im privatwirtschaftlichen Sektor für Beschäftigte in Bildungs- und Forschungseinrichtungen und x Gewerkschaft der Polizei für Beschäftigte in Polizeidienststellen etc. (nur öffentlicher Dienst) zuständig. Bisweilen, allerdings eher in Ausnahmefällen, ist die Zuordnung der Branchen, Wirtschaftszweige und Berufe eines Betriebs oder Unternehmens zu dem (fachlichen) Organisationsbereich der jeweiligen Gewerkschaft schwierig. In diesen Fällen helfen jedoch auch die örtlichen Regionalbüros (Kreisbüros) des DGB bei der Klärung (hierzu mehr in Kapitel XI Ansprechpartner). Die Aufgabe der betrieblichen Betreuung, und damit auch der Unterstützung bei der Betriebsratsgründung obliegt vornehmlich den Sekretärinnen und Sekretären der nächstgelegenen örtlichen bzw. regionalen Verwaltungs- bzw. Geschäftsstellen der aufgeführten Gewerkschaften. Die Anschrift oder Rufnummer für eine Kontaktaufnahme zu der diesbezüglichen Untergliederung der Gewerkschaft ist dem örtlichen bzw. regionalen Adress- oder Telefonbuch zu entnehmen. Einige Gewerkschaften bieten auf ihrer Homepage im Internet (hierzu mehr in Kapitel XI) einen Service an, der bei Eingabe der Postleitzahl des Wohn- oder Betriebsortes die Anschrift des nächstgelegenen Gewerkschaftsbüros zur Verfügung stellt. 43

14 Auch, wenn die Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretäre bisweilen wegen enger Personalkapazitäten und vielen Aufgaben (insbesondere in Zeiten von Tarifverhandlungen) nicht selber, gerade in den kleinen Betrieben, aktiv werden können, um eine Betriebsratswahl zu initiieren, stehen sie doch für Hilfestellungen zur Gründung eines Betriebsrats regelmäßig zur Verfügung. Eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ist für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung nicht erforderlich, wird von vielen Wahlakteuren jedoch»kurz über lang«aus eigenem Entschluss vollzogen, schon wegen des gewünschten Rechtsschutzes, der aus gesetzlichen Gründen nur den Verbands-, d.h. den Gewerkschaftsmitgliedern gewährt werden darf. Dann übernimmt die Gewerkschaft auch die gerichtlichen Verfahrenskosten, die nach dem Arbeitsgerichtsgesetz in der ersten Instanz jede Partei selber tragen muss. Wie bereits in dem Abschnitt»Betriebsrat und Gewerkschaft«des Kapitels I. erläutert, haben Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften das Recht, etwa im Zusammenhang mit der Gründung eines Betriebsrats und den dafür notwendigen Vorarbeiten im Rahmen der gesetzlich normierten Unterstützungsfunktion, den Betrieb nach Unterrichtung des Arbeitgebers zu betreten ( 2 i.v.m. Art. 9 Abs. 3 GG). Das Einverständnis des Arbeitgebers ist jedoch keine Voraussetzung des Zutrittsrechts, ebenso wenig, wie ein Recht des Arbeitgebers zu einer Begleitung des Gewerkschaftsbeauftragten im Betrieb besteht. Auch dürfen die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft Arbeitnehmer/innen des Betriebes ggf. an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen, um geeignete Arbeitnehmer/innen zur Übernahme des Amtes als Wahlvorstand zu gewinnen. Da die im Betrieb vertretene Gewerkschaft wie bereits in Kapitel I erwähnt gemäß 17 Abs. 3, 17a Nr. 3 Satz 2 BetrVG ein eigenes Recht hat, zu einer Betriebs- bzw. Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einzuladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes zu machen, kann dieser Weg auch ein Ergebnis einer Kontaktaufnahme mit der Gewerkschaft sein, damit ich als»einladender«zu einer solchen Versammlung nicht in Erscheinung treten muss. Das kann besonders dann von Vorteil sein, wenn der Arbeitgeber deutlich gemacht hat, dass er allen kündigen oder sonstigen Nachteilen aussetzen wird, die für die Gründung eines Betriebsrats eintreten. Denn gerade als»einladender«hat man wie in Kapitel I beschrieben zwar einen gewissen, aber relativ kurzen»besonderem Kündigungsschutz«. 44

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