MAV Wahlen EKIBA 2014

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1 MAV Wahlen EKIBA 2014 Aufgaben des Wahlvorstandes Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 1

2 Rechtsgrundlagen 1. Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) der Evang. Landeskirche in Baden Vom 19. April Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-WO) der Evang. Landeskirche in Baden vom 5. Oktober 2004 Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 2

3 Rechtsgrundlagen im MVG - Rechtsstellung des Wahlvorstandes - Der Wahlvorstand nach dem MVG ist ein eigenständiges, zeitlich befristet tätiges, innerkirchliches Organ, das Aufgaben nach dem MVG und der daraus resultierenden Wahlordnung zu erfüllen hat. Er ist nur rechtsfähig hinsichtlich der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit. (= er kann klagen oder verklagt werden bei der kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle der Ekiba) Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 3

4 Rechtsgrundlagen im MVG - Rechtsstellung des Wahlvorstandes - 13 (3) Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen ab dem Zeitpunkt der Bestellung bis zu sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht gekündigt werden, es sei denn, es liegt ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vor. Die a.o Kündigung bedarf der Zustimmung der MAV. Der Kündigungsschutz entfällt, wenn ein Mitglied durch kirchengerichtlichen Beschluss abgerufen worden ist. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 4

5 Rechtsgrundlagen im MVG - Rechtsstellung des Wahlvorstands - 13 (5) Die Mitglieder des Wahlvorstandes haben einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für Wahlvorstände für die Dauer von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge. (Arbeitsbefreiung = Freistellung von der Arbeitszeit, die man am Schulungstag in der Dienststelle zu erbringen hätte) Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 5

6 Rechtsgrundlagen im MVG - Rechtsstellung des Wahlvorstands - 16 Wird eine MAV durch Gerichtsbeschluss aufgelöst oder beschließt eine MAV ihren Rücktritt, übernimmt der Wahlvorstand die Funktion der MAV bis zur Neuwahl einer MAV, längstens jedoch 6 Monate. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 6

7 Rechtsgrundlagen im MVG - Bildung von MAVen - 5 MVG (1) Es sind Mitarbeitervertretungen zu bilden, wenn in einer Dienststelle - mindestens 5 wahlberechtigte - davon mindesten 3 wählbare MA beschäftigt sind. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 7

8 Rechtsgrundlagen im MVG - Bildung von MAVen - 5 MVG (2) Es können gemeinsame MAVen für mehrere Dienststellen gebildet werden, wenn - zwischen den beteiligten Dienststellenleitungen (DL) und - den jeweiligen Mehrheiten der MA ein Einvernehmen hergestellt worden ist. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 8

9 Rechtsgrundlagen im MVG - Bildung von MAVen - 5 MVG (3) Die MAV des Kirchenbezirks vertritt auch die MA in den Kirchengemeinden des Kirchenbezirks, für die keine MAV gebildet worden ist. - Die Größe der MAV des Kirchenbezirks kann sich dadurch um bis zu 2 Mitglieder erhöhen! - Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 9

10 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahltermin - 15 MVG (1) Die Wahlen finden alle 4 Jahre (Dauer der Amtszeit der MAV) jeweils zwischen dem 1. Januar und dem 30. April statt Da die letzten MAV-Wahlen 2010 stattfanden, ist 2014 wieder zu wählen. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 10

11 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahltermin - 15 (3) Keine MAV ist zu wählen, wenn die zuletzt gewählte (nachgewählte) MAV am 30. April 2014 noch nicht mehr als 1 Jahr im Amt ist. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 11

12 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahlberechtigung - Wahlberechtigt sind: 9 MVG - alle MA nach 2 MVG, die am Wahltag das 18.Lebensjahr vollendet haben, - alle MA die am Wahltag mindestens 3 Monate in die Dienststelle abgeordnet sind. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 12

13 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahlberechtigung - Mitarbeiterbegriff 2 MVG Mitarbeiter/innen sind Beschäftigte - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte) - in einem privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnis (Angestellte) - in einem Ausbildungsbildungsverhältnis (mit Ausbildungsvertrag, Praktikantenvertrag mit Vergütung u.ä.) Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 13

14 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahlberechtigung - Mitarbeiterbegriff Keine Mitarbeiter/innen im Sinne des MVG sind: - Pfarrer/innen - Pfarrdiakone/diakoninnen - Vikare/Vikarinnen im Sonderdienst (Projektvikare) - Lehrvikare/Lehrvikarinnen - Lehrende an der Hochschule für Kirchenmusik - Lehrende an der Evang. Fachhochschule Freiburg - MA, deren Beschäftigung bzw. Ausbildung der Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient (z.b. Azubis in einem BBW oder einer Einrichtung der Jugendhilfe) Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 14

15 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahlberechtigung - Nicht wahlberechtigt sind MA - in der Freistellungsphase der Altersteilzeit - die am Wahltag seit mehr als 3 Monate beurlaubt sind (Elternzeit, Beurlaubung zur Pflege usw.) Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 15

16 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahlberechtigung - Dienststellenleitungsbegriff- Nicht wahlberechtigt sind auch - die Mitglieder der Dienststellenleitung ( 4 Abs. 1 MVG) Das sind die nach - Verfassung z.b. Grundordnung - Gesetz z.b. GmbH-Gesetz - Satzung z.b. Vereinssatzung leitenden Organe oder Personen. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 16

17 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahlberechtigung - Dienststellenleitungsbegriff- Nicht wahlberechtigt sind auch - Personen, die mit Leitungsaufgaben nach 4 Abs. 2 MVG betraut sind = MA, die Angelegenheiten zu entscheiden haben, die nach dem MVG der Mitbestimmung oder Mitberatung der MAV unterliegen z.b.: - PDL einer Sozialstation, die Arbeitszeiten festlegt - Bereichsleiter einer Dienststelle, der bei Einstellungen für seinen Bereich Stimmrecht im Leitungsgremium hat Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 17

18 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahlberechtigung - Dienststellenleitungsbegriff- MA, die nach Gesetz oder Satzung als MA in die leitenden Organe gewählt oder entsandt sind, sind dennoch wahlberechtigt. Das sind Vertreter der MA in Verwaltungsrat, Stiftungsrat, Kirchengemeinderat o.ä. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 18

19 Rechtsgrundlagen im MVG - Wählbarkeit - 10 MVG Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die - am Wahltag seit mindestens 6 Monaten der Dienststelle angehören - Sonderregelung für neu gegründete Dienststellen!- und - Mitglied einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angeschlossen ist. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 19

20 Rechtsgrundlagen im MVG - Zusammensetzung der MAV - 8 MVG Die Größe der MAV bestimmt sich nach die Anzahl der wahlberechtigten MA Wahlberechtigte Mitglieder der MAV Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 20

21 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahlverfahren - 11 MVG Die MAV-Mitglieder sind in - gleicher - freier - geheimer - unmittelbarer Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) zu wählen. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 21

22 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahlverfahren - 11 In Dienststellen mit nicht mehr als 100 Wahlberechtigten soll ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt werden. Vereinfachtes Wahlverfahren = Die Mitglieder der MAV werden in einer Wahlversammlung unmittelbar gewählt. Nur möglich, wenn alle Wahlberechtigten anwesend sein können! In Schichtbetrieben ausgeschlossen! Das Nähere regelt die Wahlordnung! Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 22

23 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahlschutz - 13 MVG (1) Niemand darf die Wahl der MAV - behindern - in unlauterer Form beeinflussen - die Wahlberechtigten in der Ausübung ihres aktiven oder passiven Wahlrechts beeinflussen Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 23

24 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahlschutz der Wahlbewerber - 13 (2) Wahlbewerber/innen dürfen bis zu sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses weder versetzt, noch zugewiesen, noch abgeordnet werden. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 24

25 Rechtsgrundlagen im MVG - Wahlschutz - 13 (3) Wahlbewerber dürfen ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zu sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht gekündigt werden, es sei denn, es liegt ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vor. Die a.o Kündigung bedarf der Zustimmung der MAV. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 25

26 Rechtsgrundlagen im MVG - Kostenregelung - 13 (4) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Bei gemeinsamen MAVen werden die Kosten auf die einzelnen Dienststellen im Verhältnis der Zahlen ihrer MA umgelegt. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 26

27 Rechtsgrundlagen im MVG - Anfechtung der Wahl - 14 Die MAV-Wahl kann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses - von mindestens drei Wahlberechtigten oder - der Dienststellenleitung beim Kirchengericht schriftlich angefochten werden. Parteien im kirchengerichtlichen Verfahren sind die Einwendenden und der WV. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 27

28 Rechtsgrundlagen im MVG - Konstituierung MAV - 24 (1) Nach Bestandskraft der Wahl hat der WV innerhalb einer Woche die gewählten Mitglieder der MAV einzuladen. Er leitet die Sitzung, bis die MAV über ihren Vorsitz entschieden hat. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 28

29 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Konstituierung des WV - 3 WO (1) Der von der Mitarbeiterversammlung gewählte Wahlvorstand (WV) konstituiert sich auf Einladung des ältesten Mitglieds. Auf der ersten Sitzung sind zu wählen: - Vorsitzender/Vorsitzende - Schriftführer/in Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 29

30 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Durchführung der Sitzungen - 3 (2) Es gelten die selben Regelungen wie für die MAV: - Der/die Vorsitzende lädt ein. - Bei Verhinderung eines Mitglieds wird das Ersatzmitglied mit der nächstniedrigen Stimmenzahl hinzugezogen. - Beschlussfähigkeit: Mehrheit der Mitglieder des WV - Beschlussfassung: Mehrheit der anwesenden WV-Mitglieder - Über die Sitzung des WV ist ein Protokoll zu erstellen, unterzeichnet von der Vorsitzenden und der Schriftführerin. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 30

31 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Festlegung des Wahltermins - 5 Der WV legt den Wahltermin zur MAV-Wahl fest (Es ist sinnvoll, mit der DL ein Einvernehmen darüber herzustellen) Der Wahltermin muss innerhalb von 3 Monaten nach der Wahl des Wahlvorstandes liegen. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 31

32 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG Der WV erstellt - eine Liste der Wahlberichtigten - eine Liste der Wählbaren - Erstellung der Wählerlisten - 4 Die DL ist zur Herausgabe der entsprechenden Informationen verpflichtet. Wichtig: Der WV darf sich nicht auf die Angaben der DL verlassen. Er muss die Listen der DL überprüfen. Er allein trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Listen! Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 32

33 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Erstellung der Wählerlisten - 4 Die Listen sind spätestens vier Wochen vor der Wahl auszulegen oder in anderer Weise den MA zugänglich zu machen. (Zentraler Aushang, Aushang in Bereichen, Versand an einzelne Dienststellenteile etc.) Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 33

34 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Einspruch gegen die Wählerliste - 3 DL und einzelne MA können gegen eine Eintragung oder eine Nichteintragung innerhalb von 2 Wochen nach Auslegung/Aushang Einspruch einlegen. Der WV hat unverzüglich (= so früh wie möglich) über den Einspruch zu entscheiden. Er muss seine Entscheidung dem/der Einwendenden schriftlich mitteilen. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 34

35 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Wahlausschreiben - 5 Spätestens 4 Wochen vor dem Wahltermin, hat der WV ein Wahlausschreiben zu veröffentlichen. Das Wahlausschreiben ist so zu veröffentlichen, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, es einzusehen (ev. Zusendung per Post). z.b. bei Nachtwachen o.ä. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 35

36 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Ort und Zeit des Erlasses - Ort, Tag und Zeit der Wahl - Inhalte des Wahlausschreibens - - Ort und Zeit der Auslegung der Listen der Wahlberichtigten und Wählbaren 5 - Hinweis auf Einspruchmöglichkeiten gegen die Listen - Zahl der zu wählenden MAV-Mitglieder - Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge - Voraussetzungen und Verfahren für die Briefwahl (falls Briefwahl geplant) - Hinweis darauf, dass bei den Wahlvorschlägen die Berufsgruppen und Arbeitsbereiche angemessen zu berücksichtigen sind Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 36

37 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Wahlvorschläge - 6 (1) Wahlberechtigte können innerhalb von 2 Wochen nach Ergehen des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen. (1a) Ein Wahlvorschlag muss beinhalten: - Name und Vorname des Vorgeschlagenen - dessen Beschäftigungsstelle - Art der beruflichen Tätigkeit Er muss von mindestens 3 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 37

38 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Überprüfung der Wahlvorschläge - 6 (2) Der WV prüft - ob die Form des Wahlvorschlags korrekt ist - ob der vorgeschlagene Wahlbewerber wählbar ist - ob der Vorgeschlagene mit der Nominierung einverstanden ist. Beanstandungen hat er dem ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen. Mängel können nur innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 38

39 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Gesamtvorschlag - 7 Nach Abschluss der Vorschlagsfrist erstellt der WV einen Gesamtwahlvorschlag, der beinhalten muss: - Namen der Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge - Art und Ort der Tätigkeit der Wahlbewerber Der Gesamtvorschlag kann auch nach Berufsgruppen oder Arbeitsbereichen gegliedert werden. Der Gesamtwahlvorschlag ist spätestens eine Woche vor der Wahl bekanntzugeben. (Veröffentl. wie Wahlausschreiben) Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 39

40 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Stimmzettel - 7 (3) Der Stimmzettel muss die selbe Form haben wie der Gesamtwahlvorschlag. Er muss in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein. Die Zahl der zu wählenden MAV-Mitglieder ist anzugeben! Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 40

41 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Durchführung der Wahl 8 - Der Wahlvorstand hat eine Wahlurne zu besorgen, die leer sein muss und während der Wahlhandlung verschlossen zu halten ist. - Während der Wahlhandlung müssen mindestens 2 Mitglieder des WV anwesend sein. - Sie überprüfen die Wahlberechtigung und vermerken die Stimmabgabe auf der Liste der Wahlberechtigten. - Vor Beginn der Wahlhandlung muss auf der Liste der Wahlberechtigten eingetragen werden, welche Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen erhalten haben. - Die Stimmzettel sind gefaltet oder in einem Kuvert einzulegen. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 41

42 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Durchführung der Wahl - 8 (2) Es können auch mehrere Stimmbezirke gebildet werden. Dabei muss die Anwesenheit zweier Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des WV gewährleistet sein (5) Die Kennzeichnung des Stimmzettels muss unbeobachtet erfolgen. Körperlich behinderte Wahlberechtigte können die Hinzuziehung einer Person ihres Vertrauens verlangen. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 42

43 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Briefwahl - 9 (1) Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, haben einen Anspruch auf Briefwahl. (2) Der Antrag auf Briefwahl muss spätestens eine Woche vor dem Wahltermin beim WV eingereicht werden. Stellt jemand den Antrag für einen Dritten, muss er nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. (Vollmacht o.ä.) Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 43

44 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Briefwahl - 9 (2) Der WV sendet dem Antragsteller - einen Stimmzettel - einen neutralen Wahlumschlag - einen größeren Freiumschlag, adressiert an den WV, versehen mit dem mit dem Vermerk schriftliche Stimmabgabe Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 44

45 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Briefwahl - 9 (3) Die Wahlbriefe müssen vor dem Abschluss der Wahlhandlung eingehen. (4) Nach Abschluss der Wahlhandlung legt der WV die Wahlbrief in die Urne und vermerkt deren Eingang auf der Liste der Wahlberechtigten. (5) Ungültige Wahlbriefe sind zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 45

46 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Feststellung des Wahlergebnisses - 10 (1) Der WV ermittelt die auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen und erstellt eine Liste in der Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist im Protokoll festzuhalten und von allen WV-Mitgliedern zu unterzeichnen. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 46

47 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Feststellung des Wahlergebnisses - 10 (3) Zu MAV-Mitgliedern sind die Kandidaten gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit hat der WV ein Losverfahren durchzuführen. (3) Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Haben zwei Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl an Stimmen, wird die Reihenfolge durch Los bestimmt. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 47

48 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Feststellung des Wahlergebnisses - 10 (5) Ungültige Stimmzettel sind diejenigen, - die bei Verwendung von Wahlumschlägen nicht in einem Umschlag abgegeben wurden, - die nicht vom WV ausgegeben worden sind, - auf denen mehr als die zulässige Anzahl von Kandidaten angekreuzt sind, - aus denen der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht, - die einen Zusatz enthalten. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 48

49 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Bekanntgabe des Wahlergebnisses 11 (1) Der WV gibt das Ergebnis unverzüglich den Wahlberechtigten und der DL bekannt. Die Gewählten sind schriftlich zu benachrichtigen. Ein Gewählter kann die Wahl ablehnen. Er muss die Ablehnung gegenüber dem WV innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich erklären. Bei Ablehnung rückt der oder die Vorgeschlagenen mit der nächstniedrigen Stimmenzahl nach. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 49

50 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Vereinfachtes Wahlverfahren - 12 In Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten wird nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, es sei denn die Versammlung der Wahlberechtigten beschließt, das nicht vereinfachte Verfahren durchzuführen, oder in der Einrichtung wird im Schichtbetrieb gearbeitet, oder nicht alle Wahlberechtigten können an der Wahlversammlung teilnehmen. In Dienststellen mit nicht mehr als 15 Wahlberechtigten kann nur das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 50

51 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens - 12 Die MAV lädt schriftlich alle Wahlberechtigten zu einer Wahlversammlung ein. Mit der Einladung sind zu veröffentlichen: - die Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren - die Anzahl der zu wählenden MAV-Mitglieder - ein Hinweis, dass Wahlvorschläge bereits vor der Versammlung vorbereitet und dort eingebracht werden können. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 51

52 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens Die Versammlung wählt durch Zuruf einen Versammlungsleiter der die Aufgabe des WV übernimmt. - Der WV fordert auf, Wahlvorschläge zu machen. - Er erstellt einen Stimmzettel. - Die Wahlberechtigten wählen in geheimer Wahl und geben die gefalteten Stimmzettel in die vorbereitete Urne. - Das weitere Verfahren entspricht dem herkömmlichen Wahlverfahren. Zur Auszählung wird eine weitere Wahlberechtigte herangezogen, die keine Kandidatin sein darf. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 52

53 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG Bekanntgabe des Wahlergebnisses 11 (2) Der Vorsitzende des WV informiert den Gesamtausschuss über die Wahl und übermittelt Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 53

54 Rechtsgrundlagen in der WO zum MVG - Archivierung der Wahlunterlagen 13 Der WV händigt sämtliche Wahlunterlagen (Protokolle, Wählerlisten, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel) der gewählten MAV aus. Diese hat die Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren. Januar 2014 W.Berroth für GA Baden 54

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4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

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