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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 453 Jahrgang 1982 Ausgegeben am 16. Feber Stück 66. Beschluß Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses EWG Österreich zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur über ein Exportautorisationssystem 68. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn des ADR über die Beförderung von Schwefelsäure mit höchstens 75% reiner Säure in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern 66. ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG Der Gemischte Ausschuß BESCHLUSS Nr. 5/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und 2 DER GEMISCHTE AUSSCHUSS gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 12 a dieses Abkommens, in Erwägung nachstehender Gründe: Infolge des Inkraftsetzens der Ergebnisse der im Rahmen des GATT geführten multilateralen Handelsverhandlungen (Tokio-Runde) hat die Gemeinschaft das Schema der Tarifnummern und des Gemeinsamen Zolltarifs geändert. Die Gemeinschaft hat die Rechnungseinheit in ihren Rechtsakten durch die ECU ersetzt. Diese Änderung betrifft auch die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 genannten Nummern und des Gemeinsamen Zolltarifs. Es empfiehlt sich daher, das Schema der im Abkommen erwähnten Waren diesen Änderungen anzupassen BESCHLIESST: Artikel 1 1. Die in Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Protokolls Nr. 1 enthaltenen Tabellen werden wie folgt geändert: im Titelkopf der zweiten Spalte wird nach der Tarifstelle C die Tarifstelle D eingefügt. 2. Das Schema des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 wird wie folgt geändert: 14 34

2 Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr Das Schema des Anhangs B des Protokolls Nr. 1 wird wie folgt geändert: 4. Das Schema des Anhangs C des Protokolls Nr. 1 wird wie folgt geändert:

3 25. Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr Die in Protokoll Nr. 2 enthaltene Tabelle I wird wie folgt geändert:

4 Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr. 66 Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1981 Im Namen des Gemischten Ausschusses: Der Vorsitzende: P. Duchateau ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG Der Gemischte Ausschuß ERKLÄRUNG ZU BESCHLUSS Nr. 5/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES 1. Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 enthaltenen in ECU ausgedrückten spezifischen Zollsätze wird als ECU die Summe der folgenden Beträge der Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verstanden: Deutsche Mark 0,828 Pfund Sterling 0,0885 Französische Franken 1,15 Italienische Lire 109 Holländische Gulden 0,286 Belgische Franken 3,66 Luxemburgische Franken 0,14 Dänische Kronen 0,217 Irische Pfund 0, Der Gegenwert der ECU in Landeswährungen wird einmal jährlich festgesetzt. Anzuwenden sind die Kurse des ersten Werktages im Oktober mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Jahres. 3. Der Gegenwert der ECU in Landeswährungen am 1. Oktober 1981 beträgt: Deutsche Mark 2,48463 Pfund Sterling 0, Französische Franken 5,95605 Italienische Lire 1265,30 Holländische Franken 2,76474 Belgische Franken 40,7227 Luxemburgische Franken 40,7227 Dänische Kronen 7,82326 Irische Pfund 0, Griechische Drachmen 61,4742 Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1981 Im Namen des Gemischten Ausschusses: Der Vorsitzende: P. Duchateau

5 25. Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr

6 Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr. 66

7 25. Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr

8 Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr. 66

9 25. Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr

10 Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr. 66

11 25. Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr

12 Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr. 67 Kreisky 67. Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur über ein Exportautorisationssystem (Übersetzung) HANDELSABTEILUNG MINISTERIUM FÜR HANDEL UND INDUSTRIE REPUBLIK SINGAPUR Ihr Zeichen: Zl /17-II/7 a/81 Unser Zeichen: TDC 625 : 3/38 Vol 2 Datum: 8. Dezember 1981 Sehr geehrter Herr Ministerialrat! Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 12. November 1981 und unsere Unterredung in Genf am 21. November 1981 Bezug zu nehmen. 2. Ich bin erfreut, daß Österreich sein Ersuchen um Abschluß eines Beschränkungsabkommens in bezug auf den Export von Blusen aus Geweben aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder aus Baumwolle von Singapur nach Österreich nicht weiter verfolgt. In Anbetracht der herrschenden Umstände ist Singapur bereit, den Export der oben genannten Produkte unter ein Exportüberwachungssystem zu stellen. Aufgrund dieses Systems werden alle Exporte von Blusen aus Geweben aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder aus Baumwolle von Singapur nach Österreich von einem vom Büro für Ursprungszeugnisse des Kontrollbüros für Importe und Exporte in Singapur ausgestellten Ursprungszeugnis begleitet. 3. Ebenso wird einem Austausch monatlicher Statistiken betreffend den Handel zwischen beiden Ländern bei oben genannten Produkten zugestimmt. 4. Das Exportüberwachungssystem tritt am 1. Jänner 1982 in Kraft. Diese Vereinbarung präjudiziert keine unserer Regierungen bei künftigen Konsultationen.

13 25. Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Ihr ergebener Ridzwan Dzafir e. h. Generaldirektor Handelsabteilung Dr. Gerhard Waas Ministeriatrat Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie Republik Österreich (Übersetzung) REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE Zl /19-II/7a/81 Sehr geehrter Herr Generaldirektor! Wien, am 22. Dezember 1981 Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 8. Dezember 1981 betreffend das Ersuchen Österreichs um Konsultationen gemäß den Bestimmungen des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien in seiner verlängerten Fassung*) und die Zustimmung Österreichs zum Inhalt dieser Note zu bestätigen. Demgemäß werden Blusen aus Geweben aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder aus Baumwolle, ex Nr der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, mit Ursprung in Singapur, welche nach Österreich exportiert werden, zum Import nach Österreich zugelassen, wenn sie von einem vom Büro für Ursprungszeugnisse des Kontrollbüros für Importe und Export in Singapur ausgestellten Ursprungszeugnis begleitet sind. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung. Herrn Ridzwan Dzafir Generaldirektor Handelsministerium Singapur Ihr ergebener Dr. Gerhard Waas e. h. Ministerialrat Kreisky *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978

14 Stück Ausgegeben am 16. Feber 1982 Nr (Übersetzung) Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn des ADR über die Beförderung von Schwefelsäure mit höchstens 75% reiner Säure in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn der Anlage A des ADR darf Schwefelsäure mit höchstens 75% reiner Säure der Klasse 8, Rn , Ziffer 1 c), auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden: 1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle entsprechend den zwischen den Vertragsparteien anerkannten Vorschriften nachgewiesen sein. 2. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße müssen durch den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers, das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung durchgeführt wird, die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, die Registriernummer, Monat und Jahr der Herstellung sowie die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jahren gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. 3. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95% ihres Fassungsraums gefüllt sein. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: Beförderung vereinbart nach Rn des ADR" (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien. Wien, Für den Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich: Hehenberger Bonn, den Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland Für den Bundesminister für Verkehr: Bredemeier Kreisky

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