Informationsveranstaltung a, 42 SGB VIII Kinderschutz, Inobhutnahme Arbeitsmaterialien

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1 Informationsveranstaltung a, 42 SGB VIII Kinderschutz, Inobhutnahme Arbeitsmaterialien Neuregelung mit Gesetzesbegründung 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz KICK) 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen Neufassung 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Begründung Vor dem Hintergrund spektakulärer Fälle von Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, sexueller Missbrauch) erscheint es geboten, dem aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) abgeleiteten Schutzauftrag des Jugendamts gesetzlich eindeutig zu formulieren. Mit der Einordnung des Kinder- und Jugendhilferechts in das Sozialgesetzbuch und vor dem Hintergrund der Dienstleistungsdebatte in der sozialen Arbeit ist in der Fachpraxis der Jugendämter sowie der leistungserbringenden Einrichtungen und Dienste Unsicherheit darüber entstanden, ob und wie mit Informationen Dritter über (drohende) Kindeswohlgefährdung bzw. mit eigenen Wahrnehmungen einschlägiger Symptome umzugehen ist. Jugendämtern wird in der Öffentlichkeit vorgeworfen, trotz Kenntnis untätig geblieben zu sein oder eine rechtzeitige und notwendige Risikoabschätzung versäumt zu haben. Im Rahmen dieser Diskussion hat die Fachpraxis in den letzten Jahren Empfehlungen über den Umgang der Fachkräfte bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung entwickelt (vgl. dazu die Empfehlungen des Deutschen Städtetages, DAS JUGENDAMT 2003, 226). Dabei hat sich gezeigt, dass wesentliche Aspekte wie z. B. das Recht des Jugendamts auf Informationsbeschaffung, die Pflicht der Mitwirkung der Eltern und die Beteiligung dritter Institutionen wegen ihrer Grundrechtsrelevanz einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen. Zwar verpflichtet 50 Abs. 3 SGB VIII das Jugendamt bereits bisher zur Anrufung des Familiengerichts, wenn es zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich hält. Das Gesetz enthält jedoch keine Aussagen oder Maßgaben zu dem Prozess der 1 Quelle:

2 Informationsveranstaltung a, 42 SGB VIII Kinderschutz, Inobhutnahme Arbeitsmaterialien Informationsgewinnung und Risikoabwägung als Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts. Deshalb soll klargestellt werden, dass das Jugendamt Hinweisen über eine drohende Kindeswohlgefährdung nachgehen, sich weitere Informationen zur Klärung verschaffen und sodann eine Risikoabwägung dahingehend vornehmen muss, ob das Kind besser durch Hilfe für die Familie (z. B. das Angebot von Hilfe zur Erziehung nach den 27 SGB ff. VIII) oder die Einschaltung des Familiengerichts im Hinblick auf Maßnahmen nach den 1666, 1666a BGB geschützt werden kann oder ob schließlich andere Institutionen wie Polizei oder Psychiatrie informiert werden müssen, weil sie im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung die geeigneten Institutionen zur Abwehr einer Gefährdung sind. Die Risikoeinschätzung ist entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Städtetages im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu treffen. Die Vorschrift verpflichtet auch die Eltern zur Mitwirkung an der Klärung der Risikoabwägung, eine Obliegenheit, die sich bereits aus dem Pflichtcharakter des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt. (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht Die Änderung (zum Erstentwurf, d. Verf.) in 8a Abs. 1 trägt der Subjektstellung des Kindes bzw. Jugendlichen Rechnung und verpflichtet das Jugendamt, grundsätzlich auch das Kind oder den Jugendlichen im Rahmen der Risikoabschätzung zu beteiligen. Die Gefährdungseinschätzung stellt eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit dar und erfordert entsprechende Qualifikationen. Viele Träger von Einrichtungen und Diensten verfügen jedoch nicht über die zur Abschätzung eines Gefährdungsrisikos notwendige Kompetenz. Die nunmehr in 8a Abs. 2 ausdrücklich vorgesehene Hinzuziehung einer erfahrenen Fachkraft stellt die erforderliche Kompetenz bei allen Trägern und Einrichtungen sicher.

3 Informationsveranstaltung a, 42 SGB VIII Kinderschutz, Inobhutnahme Arbeitsmaterialien anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. Die bisher in 42 und 43 geregelten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen werden systematisch neu geordnet und in einer Vorschrift zusammengefasst. Darüber hinaus wird auch die vorläufige Versorgung unbegleiteter Minderjähriger, die bereits derzeit auf der Grundlage von 42 erfolgt, mit ihren spezifischen Anforderungen geregelt. In diesem Absatz werden die Voraussetzungen der Inobhutnahme geregelt und dabei wie bisher zwischen der Inobhutnahmen auf Bitten des Kindes oder Jugendlichen (Nr. 1) und der Inobhutnahme von Amts wegen (Nr. 2) unterschieden. Nach der Legaldefinition in 42 Abs. 1 bisheriger Fassung umfasst die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (nur) die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. Eine Befugnis des Jugendamts zur Wegnahme des Kindes von einer anderen Person ist in dieser Vorschrift nicht geregelt. Eine entsprechende Befugnis enthält zwar 43 Abs. 1 bisheriger Fassung, beschränkt diese jedoch auf die Wegnahme des Kindes oder Jugendlichen von einer anderen Person oder aus einer Einrichtung. Eine ausdrückliche Befugnis des Jugendamts, ein Kind oder einen Jugendlichen im Fall einer akuten Kindeswohlgefährdung vom Personensorgeberechtigten

4 Informationsveranstaltung a, 42 SGB VIII Kinderschutz, Inobhutnahme Arbeitsmaterialien selbst wegzunehmen, besteht daher nach geltendem Recht nicht. Jugendamtsmitarbeiter(innen), die im Gefahrenfall handeln, tun dies gegenwärtig in einer rechtlichen Grauzone. Im Hinblick auf einen effektiven Kindesschutz ist die Differenzierung danach, ob das Kind zur Abwendung einer akuten Kindeswohlgefährdung dritten Personen oder den Sorgeberechtigten selbst wegzunehmen ist, nicht sachgerecht. Aus diesem Grund wird die Befugnis zur Wegnahme unter den genannten Voraussetzungen auch auf den Kreis der Personensorgeberechtigten selbst ausgeweitet. Eine ausreichende Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Elternrechte ist dabei gewährleistet. Die Inobhutnahme darf nur bei einer schwerwiegenden und dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfolgen. Die Elternverantwortung muss sich ebenfalls am Kindeswohl als oberster Richtschnur orientieren. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, ist der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. In diesen Fällen hat das Grundrecht des Kindes auf Schutz vor Gefahren für sein Wohl Vorrang. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Wegnahme des Kindes von den Personensorgeberechtigten verhältnismäßig. 42 Abs. 1 Nr. 2 verdeutlicht, dass eine dringende Gefahr als Voraussetzung für eine Inobhutnahme ausreichend ist. Wenn die Schwelle einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des 1666 BGB überschritten ist und die Abwendung der Gefährdung darüber hinaus dringend ist, so handelt es sich immer um eine Situation, in die im Interesse des Kindes eingegriffen werden muss. (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. (3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. Die Vorschrift beschreibt die spezielle Aufgabe der Inobhutnahme, nämlich die Hilfestellung in einer akuten Krisensituation. Darüber hinaus regelt sie die 13 rechtlichen Befugnisse des Jugendamts in Anlehnung an 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4 bisheriger Fassung. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend hat

5 Informationsveranstaltung a, 42 SGB VIII Kinderschutz, Inobhutnahme Arbeitsmaterialien 1 und Nr. 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich 1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorgeoder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorgeoder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. (4) Die Inobhutnahme endet mit 1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, 2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. (5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. (6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen. das Jugendamt im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entweder den Personensorgeberechtigten das Kind oder den Jugendlichen zu übergeben, um ggf. mit ihnen zusammen Möglichkeiten zur Bewältigung der Konfliktsituation zu entwickeln, oder andernfalls das Familiengericht einzuschalten. Der Verweis in 42 Abs. 3 Satz 1 auf 42 Abs. 1 Nr. 2 ist erforderlich, da ohne diesen Verweis eine Inobhutnahme möglich wäre, ohne die Personensorgeberechtigten zu informieren. Zwar ist in der Systematik des 42 Abs. 1 Nr. 2 die Information sinngemäß vorausgesetzt, aber ohne die ausdrückliche Pflicht in Abs. 3 wäre hier das Elternrecht nicht ausreichend geschützt. Die Vorschrift regelt die Gründe für die Beendigung der Inobhutnahme. Endet die Inobhutnahme nicht mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorgeberechtigten, so wird sie über die Entscheidung des Familiengerichts hinaus bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen weitergeführt, weil andernfalls eine Lücke in der sozialpädagogischen Unterstützung entsteht, die angesichts der Gefährdungssituation nicht hingenommen werden kann. Die Änderung in 42 Abs. 4 berücksichtigt die Möglichkeit, dass Hilfe nicht nur aufgrund von Vorschriften nach dem Achten Buch, sondern auch nach anderen Leistungsgesetzen des Sozialgesetzbuchs erfolgen kann. Die Befugnis zu freiheitsentziehenden Maßnahmen wird im Hinblick auf den Schutz höherwertiger Rechtsgüter auf alle Alternativen der Inobhutnahme nach Absatz 1 ausgedehnt. Im Übrigen entspricht die Vorschrift 42 Abs. 3 bisheriger Fassung. Die Vorschrift stellt klar, dass die Fachkräfte des Jugendamts nicht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, sondern zu diesem Zweck die Polizei

6 Informationsveranstaltung a, 42 SGB VIII Kinderschutz, Inobhutnahme Arbeitsmaterialien hinzuziehen müssen.

7 PPQ 8 Kinderschutz 1 PPQ 8 Kinderschutz 1 Jede Kindeswohl-Diskussion hat es mit dem Dilemma unbestimmter Rechtsbegriffe und relativer Wertsetzungen zu tun, deren Charakter als interpretatorische Konstruktion durch bloße Feststellungen nicht aufgehoben wird. Kindeswohl ist nur über Kommunikation bestimmbar. (Reinhart Wolff) 1. Aufgabe Moderner Kinderschutz versucht, die Lebensbedingungen von Kindern und Familien positiv zu verändern, indem er die Eigenkräfte der Familien stärkt, soziale Konflikte und Notlagen erkennt und konkret Hilfe leistet. Eltern werden bei der Erziehung und Förderung ihrer Kinder unterstützt. Kinderschutz ist partnerschaftliche Aktion im Gemeinwesen zur Schaffung einer kinderfreundlichen Kultur des Aufwachsens. Kinderschutz ist Familienschutz und als solcher Garant des Kindeswohl. Kindeswohl heißt: Die Bedürfnisse, Rechte und Interessen eines Kindes sind gewährleistet. Damit das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit heranwachsen kann, müssen die folgenden Bedürfnisse befriedigt werden: Körperliche Bedürfnisse, d.h.: Das Kind muss gepflegt, ernährt, versorgt und geschützt werden Emotionale beziehungsmäßige Bedürfnisse, d.h.: Das Kind braucht Liebe, Annahme und Zuwendung, Objekte und Orientierung, aggressive und libidinöse Wünsche zu leben und zu bewältigen sowie tragfähige Beziehungsmuster, in denen das Selbst des Kindes wachsen kann Intellektuelle Bedürfnisse, d.h.: Das Kind muss gefördert werden, seine geistigen Kräfte zu entfalten und seine Kompetenzen zu entwickeln Moralische Bedürfnisse, d.h.: Das Kind braucht moralische Orientierung, die konsistente Sinnkonstruktionen ermöglicht. Wenn diese Bedürfnisse erheblich gefährdet sind und dauerhaft nicht befriedigt werden, ist das Kindeswohl gefährdet. Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung sind die wesentlichen Formen einer Kindeswohlgefährdung. Kinderschutz hat somit eine doppelte Aufgabe: 1. Familien zu unterstützen, Kindern und Eltern zu helfen (Hilfefunktion) 1 PPQ 8 wurde von, Ulrich Hartz, Martina Hermann und Uwe Sandvoss erarbeitet.

8 PPQ 8 Kinderschutz 2 2. Für den Fall, dass Eltern nicht in der Lage oder bereit sind, ihr Kind vor einer Gefährdung zu schützen, sichern die Fachkräfte des Kinderschutzes stellvertretend das Wohl der Kinder. Sie greifen dann im Konfliktfall aufgrund einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts (Familiengerichts) ein und treten an die Stelle der Eltern (Nothilfefunktion). Im Zuge der Herausbildung eines eigenständigen professionellen Hilfesystems, das sich strategisch und methodisch von anderen Berufssystemen (z.b. Justiz und Polizei) unterscheidet, ist Kinderschutz grundsätzlich auf Hilfe orientiert, klientenfreundlich und partnerschaftlich engagiert. Diese Konzeption bestimmt die Hilfepraxis, die sich grundsätzlich als Wahrung der Bürgerrechte von Eltern und Kindern versteht. In Wahrnehmung ihres öffentlichen Wächteramtes (Garantenpflicht) engagieren sich die Fachkräfte des Jugendamtes im Interesse der Wahrnehmung dieser Rechte. Kinderschutz als Entwicklungsbegleitung und Entwicklungsförderung heißt immer ein Doppeltes: Schutz des Kindes (notfalls anstelle der Personensorgeberechtigten) und Schutz dieser Sorgeberechtigten (der Eltern) vor Scheitern und Schande im Generationenkonflikt. Schutz heißt, das Kind vor Schaden zu bewahren und Unterstützung bei der Bewältigung und Heilung eines erlittenen Traumas zu gewähren sowie Schutz der Eltern in lebensgeschichtlichen Katastrophen und vor einem Scheitern von Eltern und Familien in Konflikten Rechtliche Grundlagen Die Sorge um die Entwicklung des Kindes und damit auch die Förderung des Kindeswohls ist in Deutschland in drei Rechtsquellen geregelt: im Grundgesetz, im BGB und im SGBVIII. Im Grundgesetz ist das Elternrecht als Grundrecht verankert und den Eltern wird zuvörderst die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder übertragen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Daneben ist der staatlichen Gemeinschaft aufgetragen, über die elterliche Betätigung zu wachen (staatliches Wächteramt - Artikel 6 Abs.2 Satz 1 GG-).Ihren gesetzlichen Ausdruck hat die Erfüllung dieses staatlichen Wächteramtes in 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gefunden: Hier hat der Gesetzgeber Mindeststandards bestimmt die im Rahmen des Kinderschutz erfüllt werden müssen. (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsbe- 2 Qualitätskatalog der Grazer Jugendwohlfahrt. Graz: Stadt Graz- Amt f. Jugend u. Familie, S. 2 und 8

9 PPQ 8 Kinderschutz 3 rechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 3 Rechtlich gesehen, stehen dem Jugendamt also drei Wege zum Schutz des Kindes offen: a) die Hilfe zur Erziehung für Eltern und Kind, die den Eltern die volle Erziehungsverantwortung belässt, die aber darauf gerichtet ist - anknüpfend an vorhandene Ressourcen - die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Entwicklungsbedingungen für das Kind zu verbessern; ( 27 ff SGB VIII), b) im Konfliktfall bei kontroverser Einschätzung der Situation die Anrufung des Familiengerichts mit dem Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Kind auch ohne Zustimmung und ggf. auch ohne Mitwirkung der Eltern die notwendigen pädagogischen und damit verbundenen therapeutischen Hilfen erhält. Die Befugnis zum Eingriff selbst bleibt dem Familiengericht vorbehalten, das unter den Voraussetzungen der 1666, 1666 a BGB einen Vormund oder Pfleger für das Kind bestellt, der dann die für das Kind notwendigen Sorgerechtsentscheidungen fällt. Mit der Beratung von Kindern und Jugendlichen, im Konfliktfall ( 8 Abs. 3) der Inobhutnahme ( 42) und der Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen aus anderen Betreuungsarrangements ( 43) sind Rechtsgrundlagen geschaffen worden, die den Schutz von Kindern im Krisenfall erweitern. c) Bei Gefahr im Verzuge kann es das Kind in Obhut nehmen oder auch andere Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei einschalten, um die Gefahr für das Kind abzuwenden. Bei Lebensgefahr oder drohenden gravierenden Schädigungen sind die Bürgerinnen und Bürger, vor allem jedoch die Fachkräfte der Jugendhilfe verpflichtet zur Hilfeleistung im Notfall, um eine drohende Gefährdung abzuwenden. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus 34 StGB (Notstand ) und dem 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung). 3. Probleme im Aufgabenfeld Kinderschutz ist in den letzten Jahrzehnten zu einem Zentralthema geworden, das mit breiter Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erörtert wird. Insofern ist Kinderschutz top-aktuell, nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Zugleich ist Kinderschutz in die Kritik geraten, besteht ein Widerspruch zwischen der hohen Aufmerksamkeit zum Thema Kinderschutz und den oft mageren Ergebnissen in der Kinderschutzarbeit, gibt es den bemerkenswerten Aufbruch des 3 Quelle:

10 PPQ 8 Kinderschutz 4 Neuen Kinderschutzes und Fälle dramatisch gescheiterter Kinderschutzfälle, wie z. B. in Coesfeld und Mainz. Trotz großer Fortschritte in der Praxis und auch in der Wissenschaft ist Kinderschutz im Rahmen öffentlicher Jugendhilfe immer noch programmatisch und methodisch irritiert, ist gute Fachpraxis nicht selbstverständlich: In Deutschland ist Kinderschutz häufig immer noch reaktive Einzelfallarbeit. Präventive Hilfen sind kaum vorhanden. Übergreifende Konzepte der Bundesländer (bzw. der Landesjugendämter) fehlen. Die folgenden Probleme tragen dazu bei, dass unter den Fachkräften der Jugendhilfe viel Unzufriedenheit über Praxis und Ergebnisse des Kinderschutzes herrscht: (1) Doppeltes Mandat: Hilfe verknüpft mit Strafverfolgung hat in der Sozialarbeit eine lange Tradition. Ein solches Konzept wird auch heute noch in vielen Jugendämtern praktiziert. Hilfe in diesem Kontext von Strafverfolgung führt nämlich zwangsläufig in ein programmatisches Dilemma hinein, das zur Verunsicherung der Fachkräfte und zur Ver-unklarung ihres Rollenprofils beigetragen hat. Auf diese Weise ist in der Bevölkerung ein bestimmtes Bild von Jugendämtern und Sozialarbeit entstanden: Die Menschen sehen das Jugendamt nicht als Hilfeorganisation sondern als verlängerten Arm der Ordnungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz). Sie wissen nicht, womit sie es tatsächlich zu tun haben und ob sie rückhaltlos Hilfe erwarten können. Für die Profession stellt sich dann eine Reihe von Fragen: - Erstatten die Fachkräfte bei Kindeswohlgefährdung Anzeige (oder etwa nur in Ausnahmefällen) oder bleiben sie grundsätzlich bei Hilfsangeboten? - Können und sollen sie stellvertretend für die Betroffenen Fälle von Kindesmisshandlung/Kindesmissbrauch anzeigen, auch wenn dies von Eltern und Kindern nicht gewollt wird? - Haben die Fachkräfte eine rechtliche Verpflichtung, einen Beitrag zur Strafverfolgung zu leisten, um Kinder zu schützen, oder ist dies nicht der Fall oder sogar schädlich? - Gibt es für die Fachkräfte darüber hinaus eine moralische Verpflichtung der Strafverfolgung, um Kinder zu schützen? - Beeinträchtigt die Einleitung strafverfolgender Maßnahmen den Erfolg der Hilfe oder sollten die sozialen Fachkräfte dies den Berufsgruppen überlassen, die dafür zuständig sind? Das doppelte Mandat von Strafverfolgung und Hilfeleistung wird daher für viele zur Last. Hilfe verknüpft mit Strafverfolgung geht nicht zusammen. Es führt zu konzeptionellen Verwirrungen, zu Rollenunklarheit und Rollenverunsicherung. In der Bevölkerung ist dann nicht mehr klar, ob die Fachkräfte des Jugendamtes Sozialarbeiter oder Kriminalbeamte sind. Manche suchen einen Ausweg aus diesem Dilemma, indem sie sich als gesellschaftliche Moralisierungsbeamte profilieren. Dies ist jedoch eine Sackgasse. Dabei ist die Gesetzeslage im Unterschied zum traditionellen Selbstverständnis der Kinderschutzarbeit eindeutig: 138 StGB sieht keine Anzeigepflicht für eine drohende Kindesmiss-

11 PPQ 8 Kinderschutz 5 handlung o.ä. vor. Die hier genannten Straftaten betreffen andere strafrechtlich relevante Vorgänge. Bereits geschehene Straftaten werden ohnehin nicht durch 138 StGB erfasst. Fest steht: Es gibt keine Anzeigepflicht bei geschehener oder noch drohender Kindesmisshandlung oder Vernachlässigung. Von einem strafrechtlich nicht gebotenen Anzeigeverhalten ist die Meldepflicht nach 50 Abs. 3 KJHG deutlich zu unterscheiden. Wenn das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ein Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hält, so hat es das Gericht anzurufen. Denn nur das Familiengericht ist befugt, in die Rechtsposition der Eltern einzugreifen, nicht die Jugendhilfe selbst. Bei dieser Meldung hat das Jugendamt über angebotene und erbrachte Leistungen zu berichten, um einer an denkbaren Hilfen orientierten Gerichtsentscheidung mitzuwirken. Die zentrale Aufgabe der Jugendhilfe ist: Hilfe zur Förderung von Kindern zu leisten und sonst nichts. Die Fachkräfte bieten Hilfen an und nehmen ohne Vorbehalte ihr Wächteramt wahr und halten damit die gesellschaftlichen Normen und Standards zur Förderung von Kindern aufrecht. Das Wächteramt umfasst verschiedene Aspekte: Hilfestellung und Unterstützung, bei der Gewährleistung des Kindeswohls präventiv und aktuell. Normative Kontrolle und Bekräftigung der Standards moderner Entwicklungsförderung und Erziehung von Kindern. Insofern ist das Jugendamt eine Hilfeeinrichtung, die zugleich Sozialfeuerwehr und Erziehungs TÜV ist. Sozialarbeit muss hier eindeutig Stellung beziehen und sich aus dem historisch entstandenen Rollenmix lösen. Jugendhilfefachleute haben eine doppelte Aufgabe, aber nur in dem Sinne, wie die Aufgabe der Hilfestellung gekoppelt ist mit einem Wächteramt, das Garant für die Einhaltung geltender Standards zur Entwicklung, Förderung und Erziehung von Kindern ist. (2) Medialisierung von Kindesmisshandlung und Kinderschutz: Kindesmisshandlung und Kinderschutz sind aufgrund der Berichterstattung in den Medien einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden, damit sind sie jedoch zugleich zu einem kulturindustriellen Gegenstand geworden. Die Medien neigen jedoch dazu, in der Regel die komplexen Kinderschutzproblematiken zu vereinfachen. Sie suchen häufig den Skandal und bauschen die Fragen der Kindesmisshandlung und des Kinderschutzes sensationell auf. Dabei folgen sie oft dem Modell des Kriminalfilms, gibt es in der Berichterstattung eine Tendenz zur Dualisierung. Die Familie ist Täter oder Opfer, böse oder gut. Auch die Institution Jugendamt wird ein Opfer solcher Dualisierung, wird sie überschätzt und mit Größenansprüchen allmächtiger Hilfe identifiziert oder als verantwortungslos schlafende, inkompetente, sich grundlos einmischende und bürgerfeindliche Behörde verurteilt. Dann heißt es schnell und widersprüchlich: Der Staat hat nichts getan, ist nicht präsent oder hat staatliche Willkür walten lassen. In einer modernen Informationsgesellschaft, in der der Ereignisjournalismus zum tragenden Prinzip geworden ist, ist Kinderschutz zu einem hochemotionalisierten Arbeitsfeld geworden, in dem eine nüchterne und sachliche Problembearbeitung nicht leicht fällt, nicht zuletzt weil es an einer tragfähigen Zusammenarbeit zwischen sozialen und journalistischen Fachkräften mangelt.

12 PPQ 8 Kinderschutz 6 Auf diese Weise ist ein regelrechtes Paradox entstanden: Je größer die Aufmerksamkeit und die sensationelle Beunruhigung, um so weniger gelingt eine nüchterne und sachliche Problembearbeitung. (3) Wissensprobleme/Beurteilungskonflikte: Die Fachkräfte stehen in der Kinderschutzarbeit vor grundsätzlichen Wissensproblemen, die sich mit der wissenschaftlichen, erkenntnistheoretischen Revolution der vergangenen Jahrzehnte sogar noch verschärft haben. Kindesmisshandlung kann inzwischen nicht mehr als eine bloße Gegebenheit verstanden werden. Wir können objektiv nicht genau wissen, was Kindesmisshandlung zweifelsfrei ist. Das Problem ist diffus. Das Problem ist nicht klar, es fehlt die Eindeutigkeit. Es gibt unterschiedliche Werte und Normen zur Beurteilung komplexer und gewaltsamer menschlicher Beziehungen. Das heißt: Kindesmisshandlung ist grundsätzlich relativ. Es gibt keinen absoluten Misshandlungsbegriff. Jede Kindeswohldiskussion hat es mit dem Dilemma unbestimmter Rechtsbegriffe und relativer Wertschätzung zu tun 4. So gesehen, ist Kindesmisshandlung eine komplexe kommunikative Konstruktion, die in der Auseinandersetzung zwischen Sozialen Fachkräften und betroffenen Eltern jedenfalls einen Wertekonflikt heraufbeschwört. Wenn es um Kindesmisshandlung und Vernachlässigung geht, stehen wir immer in einem multiperspektivischen Kontext kontroverser Beurteilungen. Nicht von ungefähr haben daher viele Familien Angst vor der Definitionsmacht sozialer Fachkräfte. Jede ihrer Beobachtungen ist selbstverständlich an Bewertungen gekoppelt, die schnell als der Weisheit letzter Schluss, als fachliche Wahrheit gelten. Dabei geht verloren, dass jede Definition und Konstruktion von Kindesmisshandlung offen für Irrtum ist, den die Fachkräfte nur im Dialog mit den Betroffenen und eventuell mit weiteren Beobachtern kommunikativ klären können. (4) Methodische Dilemmata: Kinderschutz befindet sich dauerhaft in einer Kette methodischer Dilemmata, die erfolgreichen Kinderschutz beeinträchtigen: Kinderschutz muss sich mit diagnostischen Problemen herumschlagen und fixiert sich dabei nicht selten auf kindorientierte Diagnosen ohne Einbeziehung des familiären Kontextes. So verliert Kinderschutzarbeit die gesamte Familie und die weiteren Lebensumstände aus den Augen, wird eindimensional und neigt zu unbedachten Spaltungen des Familiensystems. Dabei besteht die Gefahr einer zu schnellen, nicht gründlich abgeklärten Trennung von der Familie, deren traumatische Folgen nicht selten unterschätzt werden. Sozialarbeit muss hier viel geduldiger werden und prozesshaft ansetzen. Eine gründliche Anamnese ist die Voraussetzung für die Einleitung geeigneter Hilfen. Familien müssen an den Hilfeprozessen beteiligt sein und sie mitgestalten. In der Kinderschutzarbeit spielen zudem Dritte und Vierte eine große Rolle, die nicht selten an der Produktion von Hilfesystemkonflikten beteiligt sind. Häufig sind dies weitere Institutionen mit ihren Fachkräften, die ihre eigene Verantwortung nicht wahrnehmen o- der dominant übertreiben. Sie erzeugen Druck und verschärfen die Konkurrenz unter den professionellen Helfern, wodurch eine produktive Kooperation nicht selten in Frage gestellt wird. 4 Vgl. : Wolff, R.: Die eigenständigen fachlichen Aufgaben des Jugendamtes bei Gefährdung des Kindeswohls. Vortrag auf der Fachtagung Zum Spannungsfeld zwischen Sozialarbeit und Justiz der ÖTV. Dresden 1997.

13 PPQ 8 Kinderschutz 7 Hinzu kommt, dass Familien, in denen es zu Misshandlungssituationen gekommen ist fast immer unfreiwillige, fremdgemeldete Familien sind. Dies führt zu Beziehungsproblemen, die den Vertrauensaufbau erheblich erschweren. Die Familien misstrauen nämlich den Fachkräften des Jugendamtes und haben Angst vor Repression und Strafe. Daher reagieren sie im Erstkontakt meist aggressiv auf die Fachkräfte, die helfen wollen. Aus dieser Situation entstehen typische Gegenübertragungen, vor denen sich die Fachkräfte in Acht nehmen müssen, wenn sie nicht an zu aggressiven Interventionen scheitern wollen. Daneben sind die Fachkräfte geradezu regelmäßig mit schweren Beziehungskonflikten konfrontiert, die sich auch auf die Beziehungen der Fachkräfte mit den Familien auswirken. Sie haben in der Regel einen massiven Widerstand gegen Außenkontakte offizieller Art ausgebildet und können beziehungsmäßig den Kontakt zu anderen Menschen oft nur schwer aufrecht erhalten. Hier hilft nur der geduldige Beziehungsaufbau und ein langer Atem bei der Entwicklung eines Arbeitsbündnisses mit den Betroffenen. Methodisch schwierig ist auch, eine sichere Risikoeinschätzung einer bestehenden Kindeswohlgefährdung zu treffen und die Fragen zu beantworten: Wie schätzen wir das Gefährdungspotenzial ein, wenn keine Hilfe angenommen wird? Wie schätzen wir das Risiko ein, wenn wir nicht eingreifen? Ist ein Kind akut gefährdet und worin besteht die Gefährdung? Sind die Grundbedürfnisse der Familienmitglieder gewährleistet. Wie können wir Prognosen sicher machen? Besteht bei den Klienten eine Problemakzeptanz oder besteht gar eine Übereinstimmung mit den Fachkräften in der Problemkonstruktion? Ist die Familie bereit Hilfe anzunehmen? Viele Fachkräfte fühlen sich bei der Beantwortung dieser Fragen allein gelassen bzw. sie verfügen nicht über die methodische Kompetenz, sie zu beantworten. Dies ist der Grund für eine weit verbreitete Unsicherheit in der Alltagspraxis der Jugendhilfe. 4. Qualitätsstandards (1) Eindeutiges Hilfemandat: Die Fachkräfte haben einen eigenständigen Auftrag. Sie bieten Hilfen an und sonst nichts. Sie haben ein kritisches und differenziertes Verständnis von Kindeswohlgefährdungen und greifen nur für den Fall, dass Eltern nicht in der Lage oder bereit sind, für ihre Kinder gut zu sorgen, in die Lebensverhältnisse und Autonomie einer Familie durch das Einschalten des Familiengerichts ein. Als Garanten des Kindeswohls wachen sie über die gesetzlich verankerten Pflichten und angemessenen Standards der Entwicklungsförderung und Erziehung von Kindern. Die Fachkräfte tragen dazu bei, engagiert die Lebensbedingungen von Eltern und deren Kindern positiv zu beeinflussen und zu verändern, um Gefährdungen und Krisen zu vermeiden und Wege aus Konflikten zu finden. Ihr Mandat heißt Hilfe auch in den Fällen, wo sie für Eltern und Kinder Nothilfefunktionen wahrnehmen müssen. Als professionelle Partner bleiben die Fachkräfte bei den Familien, sind allparteilich engagiert für die Aufgabe einer umfassenden Entwicklungsförderung. (2) Kritischer Umgang mit Medien: Den Fachkräften ist bewusst, dass sie in einem hoch emotionalisierten, medial erzeugten Spannungsfeld handeln. In kritischer Distanz zu medialen Inszenierungen betrachten und behandeln sie Kinderschutzfälle ruhig, sachlich und nüchtern. Sie bewahren Ruhe und untersuchen die gesamte Situation (Anamnese) und

14 PPQ 8 Kinderschutz 8 sind offen für verschiedene Deutungs- und Verstehensalternativen. Sie nutzen die Medien um beste Fachpraxis in der Öffentlichkeit darzustellen und äußern sich kritisch in Fällen skandalisierender Berichterstattung. Sie werben für ein größeres Verständnis für Eltern und Kinder die in Notlagen und Konflikten leben. Die Fachkräfte sind solidarisch mit den Betroffenen und schützen sie vor Verfolgung durch die aufgebrachte Öffentlichkeit. (3) Multiperspektivisches Fallverstehen: In der Kommunikation mit den Beteiligten versuchen die Fachkräfte die Komplexität des Misshandlungsgeschehens unter Einbeziehung unterschiedlicher Sichtweisen zu verstehen, die dabei auftretenden Beurteilungskonflikte aufzudecken und zu einer gemeinsamen Sicht und Bewertung der Dinge zu kommen. Sie verstehen Misshandlungen und Vernachlässigungen sowohl als lebensgeschichtlich entstandene Konflikte als auch als Folge sozialer Benachteiligung und Ausgrenzung. Sie machen keine Schuldvorwürfe und sind dennoch nicht blind für Fragen der Verantwortung, die Eltern und Familien, aber auch das soziale Umfeld sowie die professionellen Hilfeinstitutionen für Kinder in unserer Gesellschaft haben. (4) Methodische Klarheit und Kompetenz: Die Diagnosen (Problemkonstruktionen) der Fachkräfte sind multikontextuell und beziehen Familien sowie deren weiteren sozialen Kontext mit ein. Die Fachkräfte lernen, den konkreten Fall in der dialogischen Begegnung mit der Familie, aber auch mit weiteren Personen (Fremdmeldern) zu verstehen, die sie in den Hilfeprozess mit einbeziehen. Sie sind sensibel für Hilfesystemkonflikte und suchen die fachliche Kooperation. Sie schätzen die familiären Widerstände, erkennen und nehmen sie an. Sie arbeiten an ihnen und nutzen sie als Chance, ein tragfähiges Arbeitsbündnis zu entwickeln. Sie suchen Kontakt, schaffen Vertrauen, bieten Hilfe an und sorgen für Transparenz im gesamten Hilfeprozess. Sie sind hilfsbereit und hoffnungsvoll und stehen dennoch mit beiden Füßen auf dem Boden der Tatsachen. Sie handeln entschlossen, wenn dies aufgrund einer präzisen Risikoeinschätzung und unter Abwägung aller Gesichtspunkte notwendig ist. Gerade in Situationen der Inobhutnahme und Herausnahme von Kindern aus den Familien bleiben sie an deren Seite. Fachliche Hilfe und kollegiale Beratung ist für sie selbstverständlich. 5. Prozessgestaltung: Methoden und Verfahren (1) Vorfeldarbeit: Wenn moderner Kindesschutz nicht mehr nur Einzelfallarbeit sein soll und nicht nur reaktiv agiert, dann muss Jugendhilfe ihre Kinderschutzaufgaben bereits im Vorfeld wahrnehmen. Da die beiden wichtigsten Faktoren der Kindeswohlgefährdung Armut sowie die unzureichende Bereitschaft und Möglichkeit der Erwachsenen sich auf Kinder und deren Bedürfnisse einzulassen sind, ist präventive Arbeit notwendig. Das heißt: Die Fachkräfte untersuchen zunächst die Lebenslagen der Familien und Kinder in der Region, für die das Jugendamt zuständig ist (Erhebung von Sozialdaten). Dabei liegen ihrem Handeln die verbindlichen Vorschriften des Sozialdatenschutzes nach 61 ff KJHG zugrunde. Sie übermitteln ihre Ergebnisse über bestehende soziale Notlagen den Leitungskräften ihrer Einrichtungen sowie den politischen Entscheidungsträgern.

15 PPQ 8 Kinderschutz 9 Die Fachkräfte sind im Bezirk präsent und bekannt und haben Kontakt zu allen sozialen Einrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten, usw., die mit Eltern und deren Kindern arbeiten. Insbesondere entwickeln die Fachkräfte präventive Hilfenprogramme vor allem für junge Familien und deren Kinder. Sie werben dabei für eine kinderfreundliche Lebenswelt und helfen den Erwachsenen, ihre Kinder besser zu verstehen und zu unterstützen. Ihre Hilfen orientieren sich im Besonderen an den Lebensbedürfnissen und Belastungen von Familien, deren Kräfte und Ressourcen sie mobilisieren wollen. Die Hilfen werden offensiv bekannt gemacht durch: Zeitungsanzeigen und Programmflyer, durch Kollegen der wirtschaftlichen Jugendhilfe sowie über die anderen sozialen Einrichtungen im Stadtgebiet. (2) Hilfeprozess, Prozessbeschreibung: 5 Haben die Fachkräfte Kenntnis von einer vermuteten Kindeswohlgefährdung, ist es ihr Ziel, diese zu überprüfen und eine entsprechende Hilfe für die Familie anzubieten. Dabei beachten sie die folgenden methodischen Gesichtspunkte: a) Sie wissen, dass es sich in der Regel um zugewiesene, fremdgemeldete Klienten handelt und dass häufig viele andere Helfer / Fachkräfte / Institutionen am Fall beteiligt sind. b) Die Fachkraft nimmt die Fremdmeldung an, sucht den Dialog mit dem Fremdmelder und versteht die Fremdmeldung als guten Anfang. c) Jeweils zwei Fachkräfte nehmen solidarisch und offen den Kontakt mit den Betroffenen auf. Sie beschreiben ihre Rolle und besprechen das wahrgenommene Problem (den Konflikt, die möglicherweise bestehende Kindeswohlgefährdung) mit den Eltern und den Kindern. Dabei halten sie sich verschiedene Deutungs- und Verstehensalternativen offen. d) Dann treffen sie eine gründliche Risikoeinschätzung. Die Einschätzung des eventuell vorhandenen Risikos in einer Familie gelingt am besten, wenn vier Fragen beantwortet werden: 1. Gewährleistung des Kindeswohls Inwieweit ist das Wohl des Kindes durch die Sorgeberechtigten gewährleistet oder ist dies nur zum Teil oder überhaupt nicht der Fall? 2. Problemakzeptanz Sehen die Sorgeberechtigten und die Kinder selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? 3. Problemkongruenz 5 Wir nehmen in diesem Abschnitt Anregungen von Reinhart Wolff auf: Die eigenständigen fachlichen Aufgaben des Jugendamtes bei Gefährdung des Kindeswohls. Vortrag auf der Fachtagung Zum Spannungsfeld zwischen Sozialarbeit und Justiz der ÖTV. Dresden Vgl. auch: Kinderschutz-Zentrum Berlin (Hg.) Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen. Berlin: KSZ, 2000, 8. überarbeitete und erweiterte Auflage

16 PPQ 8 Kinderschutz 10 Stimmen die Sorgeberechtigten und die beteiligten Fachkräfte in der Problemkonstruktion überein oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? 4. Hilfeakzeptanz Sind die betroffenen Sorgeberechtigten und Kinder bereit, die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen und zu nutzen oder ist dies nur zum Teil oder gar nicht der Fall? Diese Beurteilungen können in einer quantitativen Skala erfasst werden, um die Risikoeinschätzung zu konkretisieren: 1. Gewährleistung des Kindeswohls sehr gut 1 gut 2 befriedigend 3 ausreichend 4 mangelhaft 5 2. Problemakzeptanz 3. Problemkongruenz 4. Hilfeakzeptanz Werte : 4 = Risikorate Bei einer Rate, deren Wert kleiner oder gleich 4 ist (ausreichend), ist eine Fremdunterbringung nicht angeraten.(weiterer Prozessverlauf siehe PPQ Hilfen zur Erziehung) Bei einer Rate, deren Wert größer als 4 ist (nicht ausreichend), ist eine Fremdunterbringung angeraten. Faktoren, die bei der Einschätzung der Gewährleistung des Kindeswohls eine Rolle spielen: Das Ausmaß/die Schwere der Beeinträchtigung, Schädigung (Misshandlung, Vernachlässigung) Die Häufigkeit/Chronizität der Schädigung (Misshandlung und Vernachlässigung) Die Verlässlichkeit der Versorgung durch die Sorgeberechtigten Das Ausmaß und die Qualität der Zuwendung der Sorgeberechtigten zum Kind und dessen Annahme Die Qualität der Erziehungskompetenz der Sorgeberechtigten

17 PPQ 8 Kinderschutz 11 Die Selbsthilfekompetenz des Kindes (entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand), seine Widerstandsfähigkeit ( Resilience ) und die Fähigkeit, Hilfe zu holen. Nach dieser Risikoeinschätzung ist es möglich zu beurteilen, ob Kinderschutz notwendig ist oder nicht. Ist Kinderschutz nicht notwendig, besteht kein direkter Handlungsbedarf. Den Betroffenen wird aber eventuell ein präventives beraterisches Angebot gemacht. Ist Kinderschutz notwendig, so ist die geeignete und notwendige Hilfe im Dialog mit den Betroffenen zu entwickeln. Ist eine ambulante Hilfe, in deren Vordergrund die Unterstützung der Eltern, auch in materieller Hinsicht, steht, geeignet und notwendig, so können die Ressourcen der Familie und des sozialen Umfeldes aktiviert werden. Die Hilfen gem. 27 ff. insbesondere Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe oder Erziehungsberatung können als familienunterstützende Hilfen beantragt werden. Ist eine Fremdunterbringung mit Einverständnis der Eltern oder ohne deren Unterstützung indiziert, so sind die Gründe für die Fremdunterbringung zu untersuchen und die geeignete Unterbringungsform herauszufinden. Allgemeine Gründe für Fremdunterbringungen liegen vor: Wenn Sorgeberechtigte abwesend, verschwunden oder tot sind und Elternersatzfiguren nicht einsetzbar oder ausreichende ambulante Hilfen nicht möglich sind. Wenn Eltern unwiderruflich ihre Elternschaft abgeben und ein Kind aufgeben wollen. Wenn Kinder schwer (d.h. erheblich und chronisch) misshandelt, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden, vor allem wenn es sich um Säuglinge und Kleinkinder handelt, und ambulante Hilfen nicht angenommen werden oder nicht greifen. Wenn auf der Seite der Sorgeberechtigten schwere und chronische Ablehnungen der Kinder und zugleich parentale Erziehungsschwierigkeiten bestehen, die zu erheblichen Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder geführt haben, die ambulant nicht behandelt o- der überwunden werden können. Wenn erhebliche unumkehrbare Pubertäts- und Ablösungskonflikte von Jugendlichen auf dem Hintergrund familialer Beziehungsstörungen vorliegen (insbesondere bei nicht erfolgreich neu zusammengesetzten und bei gescheiterten Adoptiv- und Pflegeverhältnissen). Wenn schwere psychische Krankheiten und/oder chronische Suchtabhängigkeit dazu führen, dass die Sorgeberechtigten ihre elterlichen Pflichten nicht verlässlich wahrnehmen (können) und ambulante Hilfen nicht angenommen werden oder erfolglos bleiben. Wenn notwendige ärztliche Behandlungen des Kindes verweigert werden.

18 PPQ 8 Kinderschutz 12 Wenn diese Fragen geklärt sind, ist es sinnvoll zu entscheiden, welche Form der Unterbringung in Frage kommt. Die folgenden Gesichtspunkte können als eine erste Orientierung dienen: Familienpflege ist in der Regel indiziert bei: Säuglingen, Kleinkindern; Vorschulkindern Kindern mit langfristiger Unterbringungsperspektive Kindern, die eine intensive, kontinuierliche Einzelförderung bzw. Pflege brauchen Heimerziehung bzw. andere stationäre Formen der Erziehungshilfe sind in der Regel indiziert bei: Geschwistergruppen, es sei denn, es findet sich eine besondere dafür geeignete Pflegestelle Älteren Kindern (älteren Schulkindern/Jugendlichen/jungen Erwachsenen) Kindern deren Probleme nur im Kontext einer Gemeinschaft bzw. mit einer besonderen fachlichen Hilfe (durch in der Regel mehrere Fachkräfte) bewältigt werden können. Die genannten Gesichtspunkte gelten weniger absolut, sondern sollen als Fragestellung und Orientierung für die fachlichen Bemühungen verstanden werden, umsetzbares Handlungswissen zu entwickeln, das uns befähigt, schwierige Konflikte und Krisen, die das Wohl eines Kindes gefährden, besser zu bewältigen. 6. Prozessdokumentation (1) Alle Kinderschutzfälle werden nach einem einheitlichen Muster dokumentiert. (2) Wir untersuchen regelmäßig besonders gelungene Prozesse der Kinderschutzarbeit, um am Erfolg zu lernen. (3) Laufende Untersuchung des Prozesses (4) Gescheiterte Kinderschutzmaßnahmen werden über Teamsupervisionen, kollegiale Beratungen (mit Unbeteiligten) reflektiert, mit dem Ziel, aus Fehlern zu lernen, um Kinderschutz zu verbessern.

19 Einrichtung: Strasse: Ort: Telefon: Einschätzung Kindeswohlgefährdung Alle kursiv dargestellten Texte sind allgemeine Erläuterungen und geben nicht die spezifische Situation des Kindes wieder Name des Kindes: Geb.Datum: Anschrift: Zuständige Bezirkssozialarbeiterin, Zuständiger Bezirkssozialarbeiter: Datum der Erstellung: Beteiligte Personen:

20 Einrichtung: Strasse: Ort: Telefon: A. Körperliche Bedürfnisse B. Emotionale Bedürfnisse C. Intellektuelle Bedürfnisse D. Moralische Bedürfnisse Einschätzung Kindeswohl 1. Schritt Es geht darum zu überprüfen, ob die Bedürfnisse des Kindes, durch sein soziales Umfeld befriedigt werden können. Zum sozialen Umfeld gehören Eltern, Verwandte, Einrichtungen und Bezugspersonen die regelmäßig Kontakt mit dem Kind haben. (Siehe Arbeitshilfe). Da sich die moralischen Bedürfnisse eines Kindes in der Regel erst zwischen dem 6-10 Lebensjahr entwickeln, sollte auf die Bewertung dieses Punktes in der Kita verzichtet werden. Erläuterungen zu den Punkten A.-D. 2

21 Einrichtung: Strasse: Ort: Telefon: 3

22 Einrichtung: Strasse: Ort: Telefon: Übertrag aus dem 1 Schritt: a. Gewährleistung des Kindeswohl b. Problemakzeptanz c. Problemkongruenz d. Hilfeakzeptanz Risikoeinschätzung 2. Schritt Hier geht es ausschließlich um die Kompetenzen der Eltern zur Problembewältigung! Erläuterungen zu den Punkten A-D 4

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