Betriebsänderungen & Betriebsratsrechte
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- Victoria Grosse
- vor 6 Jahren
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1 Betriebsänderungen & Betriebsratsrechte Seminar BR Stena Line Scandinavia AB 17./ Kiel, Schwedenkai 1
2 Beteiligungsrechte des BR bei Betriebsänderungen Sozialplan ( 112, 112a BetrVG) Betriebs- Änderung ( 111 BetrVG) Interessenausgleich ( 112 BetrVG) Nachteilsausgleichsanspruch AN ( 113 Abs. 3 BetrVG) bei Verletzung der Beteiligungsrechte des BR 2
3 Betriebsänderung, 111 BetrVG Für Anwendung der 111 bis 113 BetrVG müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein: 1. Im Betrieb muss ein BR existieren 2. Im Betrieb müssen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte AN beschäftigt sein 3. Die Maßnahme muss eine Betriebsänderung darstellen 4. Die Betriebsänderung hat wesentliche Nachteile für die Beschäftigten des Unternehmens zur Folge 3
4 Betriebsänderung, 111 BetrVG Zu einer Betriebsänderung zählen laut Gesetz, 111 Satz 3 BetrVG: 1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen -> hier gilt 17 KSchG Abs. 1 (z.b. Massenentlassung) 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (z.b. Produktion ist in Hamburg und Verwaltung in Berlin, nunmehr wird Produktion ebenfalls nach Berlin verlegt) 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben (z.b. Arbeitgeber unterhält drei Standorte mit gleicher Produktion und aus 3 wird 1 Standort gemacht) 4. eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation (etwa die Umstellung der Produktion auf Forschung), des Betriebszwecks oder Betriebsanlagen (etwa durch die Einführung völlig neuer Maschinen oder Produktionsverfahren) 5. Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren (z.b. Autohersteller führt in der Produktion flächendeckend Produktionsroboter ein) 4
5 Betriebsänderung Unterrichtungspflicht bei Betriebsänderungen 111 BetrVG, sobald eine Betriebsänderung geplant ist. Unterrichtungspflicht wird erst ausgelöst, sobald der Unternehmer dem Grundsatz nach zur Durchführung einer bestimmten Veränderung der Betriebsorganisation entschlossen ist. Bloße unternehmerische Vorüberlegungen lösen die Unterrichtungspflicht nicht aus. Quantitative Wesentlichkeit und qualitative Wesentlichkeit einer Betriebsänderung. Ob erhebliche Teile der Belegschaft betroffen werden, bestimmt die Rechtsprechung in Anlehnung an 17 KSchG, jedoch müssen stets mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein. Auch der bloße Personalabbau kann eine Betriebsänderung darstellen. 5
6 Es muss die gesamte Belegschaft oder wenigstens ein erheblicher Teil betroffen sein Was ist ein erheblicher Teil? Betriebsgröße: Anzahl der betroffenen AN: mind mind. 10 % der Belegschaft mind mind und mehr mind. 5 % der Belegschaft 6
7 Vom Arbeitgeber vorzulegende Unterlagen: Gesamtwirtschaftliche Lage (Bilanz, Aktuelle Ist- Zahlen, Finanz- und Liquiditätszahlen); Personalwirtschaftliche Lage (Lohn- und Gehaltslisten; Überstundenübersichten); Übersicht über unbesetzte Stellen im Unternehmen Planungsunterlagen zur Betriebsänderung (Begründungen zu den geprüften Alternativen, warum diese nicht realisiert werden sollen; Erteilte Aufträge an Unternehmensberater; Zwischenund Abschlussberichte von Unternehmensberater; Personalübersichten über die von der Betriebsänderung unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer 7
8 Interessenausgleich, 111 BetrVG Regelt alle Fragen der organisatorischen Durchführung einer Betriebsänderung und enthält Regelungen, um den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Interessenausgleich ist nicht erzwingbar. Mit der Betriebsänderung darf erst begonnen werden, wenn der Interessenausgleich im Sinne des Gesetzes versucht worden ist. Versuch setzt im Falle der Nichteinigung Scheitern der Verhandlungen in der Einigungsstelle ( 76 BetrVG) voraus. Bei Durchführung der Betriebsänderung ohne Versuch des Interessenausgleichs oder Abweichung vom Interessenausgleich, vgl. 113 BetrVG 8
9 Interessenausgleich Anspruch des BR auf Gespräche/Verhandlungen, aber nicht auf Abschluß! Kommt eine Einigung zustande: Kommt keine Einigung zustande Bei Erfolg muss nach 112 Abs.1 BetrVG schriftlich festgelegt werden und beidseitig unterschrieben werden 112 Abs. 2 BetrVG Vorstand der Bundesagentur um Vermittlung bitten Wenn keine Einigung 112 Abs. 2: BR und AG können Einigungsstelle anrufen Bei Erfolg muss Interessenausgleich nach 112 Abs. 3 schriftlich festgelegt werden und dreiseitig unterschrieben werden 9
10 Inhalte eines Interessenausgleichs: Zeitlicher Ablauf der Betriebsänderung Umfang und Inhalt der Betriebsänderung Qualifikationsprogramme für betroffene Mitarbeiter Einrichtung von Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften Festschreibung zukünftiger BR-Informationen Aufzählung ließe sich unendlich erweitern. Jedes Thema kann vom BR vorgeschlagen werden, um im Rahmen eines Interessenausgleichs geregelt zu werden! 10
11 Nachteilsausgleich 113 BetrVG Schadensersatz für den AN, wenn der Arbeitgeber: 1. von einem Interessensausgleich ohne zwingenden Grund abweicht 2. eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung durchführt, ohne einen Interessenausgleich versucht zu haben oder 3. ein unwirksamer Interessenausgleich vorliegt bzw. kein Versuch vom Arbeitgeber unternommen worden ist, einen herbeizuführen Arbeitnehmer, die dadurch wirtschaftliche Nachteile erleiden, erwerben nach 113 BetrVG einen Anspruch auf den so genannten Nachteilsausgleich. Geltendmachung nur durch Arbeitnehmer, nicht durch BR! Bei Entlassung: Anspruch auf Abfindung 11
12 Sozialplan 112 BetrVG Der Sozialplan ( 112 I 2 BetrVG) regelt den Ausgleich oder die Milderung der den AN aus der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. kann im Gegensatz zum Interessenausgleich durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden. mraucht nicht vor Beginn der Betriebsänderung aufgestellt worden zu sein. hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung ( 112 I 3 BetrVG). 12
13 Sozialplan 112 BetrVG Sozialplan grds. nicht erzwingbar bei einem reinen Personalabbau, es sei denn, dieser hat eine gewisse Größenordnung, 112 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Beschäftigte 20 %, mindestens 6 AN Beschäftigte 20 % oder mind. 37 AN Beschäftigte 15 % oder mind. 60 AN ab 500 Beschäftigte 10 % oder mind. 60 AN Beachte: Auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlaßte Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen ist eine Entlassung i.s.d. Gesetzes! (siehe 112 a Abs. 1 Satz 2 BetrVG) 13
14 Inhalte eines Sozialplans (Beispiele) Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes (verschiedene Modelle stehen zur Auswahl) Übernahme erforderlicher Kosten bei Umschulung/Fortbildung Übernahme von Bewerbungskosten Bezahlte Freistellung zur Bewerbung Regelungen über Resturlaub und Urlaubsgeld Regelungen für Umzugskosten etc. 14
15 Zusammenfassung AG muss BR von einer beabsichtigten Betriebsänderung in Kenntnis setzen. Interessenausgleich und Sozialplan können nur vom BR abgeschlossen werden. IA und SP können gleichzeitig oder auch nacheinander abgeschlossen werden. Interessenausgleich: hat Gestaltungsfunktion bringt die kollektiven Interessen ein nicht erzwingbar Sozialplan: dient der Ausgleichszahlung und berücksichtigt die individuellen Interessen der AN Betriebsvereinbarung und erzwingbar 15
16 Alles klar?
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