L ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall
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- Ulrich Jaeger
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1 1 A. Anspruch des Z gegen V auf Ersatz der Mietkosten (200 ) nach 280 I, II, 286 BGB Fraglich ist, ob Z von V Zahlung von 200 als Ersatz für die Mietkosten nach 280 I, II, 286 BGB verlangen kann. I. Schuldverhältnis V und Z haben einen Kaufvertrag geschlossen. Hieraus schuldete V die Übergabe und Übereignung des Transporters, 433 I 1 BGB. II. Pflichtverletzung: Schuldnerverzug von V, 286 BGB Diese Pflicht hat V verletzt, wenn er in Verzug ( 286 BGB) geraten ist. 1. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch Hierzu müsste Z s Anspruch aus 433 I BGB fällig und durchsetzbar sein. Als Liefertermin war der 3.5. vereinbart, sodass die Forderung von Z gemäß 271 II BGB fällig war. Die Forderung ist auch durchsetzbar, wenn ihr keine Einreden von V entgegenstehen. Das könnte hier im Hinblick auf 320 BGB zweifelhaft sein. Solange Z den Kaufpreis nicht bezahlt hat, steht V nämlich grundsätzlich die Einrede des nichterfüllten Vertrags zu. Zwar hat sich V hierauf nicht berufen. Für 320 BGB reicht jedoch bereits das Bestehen der Einrede aus, um den Verzug auszuschließen. 1 Damit ist der Anspruch von Z gegen V aus 433 I 1 BGB grundsätzlich gehemmt. Um auch bei gegenseitigen Verträgen den Verzug zu ermöglichen, wird neben den gewöhnlichen Verzugsvoraussetzungen verlangt, dass der Exkurs: Vergleich von 320 BGB und 273 BGB Rechtsnatur: Einrede Gläubiger der (gehemmten) Hauptleistung die ihm obliegende Gegenleistung in Annahmeverzug begründender Weise dem Schuldner der Hauptleistung anbietet. 2 Z konnte und wollte wie vereinbart am 3.5. den Kaufvertrag mit V abwickeln, 296 S.1. BGB. V kam jedoch nicht zu Z, sodass Z nicht an ihn zahlen 273 Voraussetzungen: Anspr. müssen aus demselben rechtlichen Verh. stammen. Kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden ( 273 III BGB) Einrede muss erhoben werden, um Durchsetzbarkeit d. Anspr. zu hindern. Rechtsfolgen: 274 BGB: Leistung nur Zug um Zug. Vollstreckung: 756 ZPO Einrede 320 Erfasst nur gegenseitige (synallagmatische) Anspr. Kann nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden ( 320 I 3 BGB). Bestehen d. Einrede schließt Durchsetzbarkeit des Anspr. aus, wenn Einrede spätestens im Prozess geltend gemacht wird. 322 BGB: Leistung nur Zug um Zug. Vollstreckung: 756 ZPO 1 Der h. M. genügt bereits das Bestehen von Einreden, um die Durchsetzbarkeit der Ansprüche zu verneinen, vgl. Looschelders SAT 14. Aufl. 2016, Rn. 309; Palandt-Grüneberg 286 BGB 76. Aufl. 2017, Rn. 10. Anders bei 273 BGB und 1000 BGB. Hier muss sich der Schuldner auf das ZBR berufen, damit die ihm obliegende Leistung durchsetzbar wird. Grund: Bei 273 werden die zu hemmenden Ansprüche erst durch die Geltendmachung der Einrede miteinander verknüpft. Außerdem muss der Gläubiger Kenntnis vom Bestehen des ZBR erhalten, damit er das ZBR durch Sicherheitsleistung ( 273 III BGB) abwenden kann. 2 BGHZ 116, 244, 249; Stadler, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl, 2015, 280 Rn. 35; Grüneberg, in: Palandt, 286 BGB 76. Aufl Rn. 14. Ebenso wie 286 BGB haben auch 281 BGB und 323 BGB als ungeschriebenes Merkmal die Durchsetzbarkeit des nicht geleisteten Anspruchs (Hierzu umfassend Herresthal Jura 08, 561 ff.). Auch dort stellt sich daher die Frage, ob das Bestehen der Einrede des nichterfüllten Vertrages 281 BGB bzw. 323 BGB ausschließt. Die Antwort ist die gleiche wie bei 286: 320 hindert die Durchsetzbarkeit des nichterbrachten Anspruchs nicht, wenn der Gläubiger selbst isv 294 ff leistungsbereit war und seine Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Vgl. Stadler, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl, 2015, 323 Rn. 7.
2 2 konnte. Damit befand sich V im Annahmeverzug, 293 ff. BGB. 3 Das Zurückbehaltungsrecht aus 320 BGB hemmt damit den Anspruch von Z aus 433 I 1 BGB nicht. 2. Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung ( 286 I 1 BGB) V hatte den vereinbarten Termin am 3.5. vergessen und daher dem Z nicht den Transporter wie geschuldet geliefert. Das Fahrzeug wurde V erst am 5.5. gestohlen, sodass er seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag am hätte nachkommen können. 3. Mahnung Z konnte V am 3.5. nicht erreichen. Damit fehlt die für den Verzug grundsätzlich erforderliche Mahnung, 286 I 2 BGB. V und Z hatten für die Abwicklung des Kaufvertrages aber den 3.5. bestimmt. Daher war die Mahnung hier nach 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich. 4. Vertretenmüssen, 286 IV, 276 I 1, II BGB V müsste weiter die zum Verzug führenden Umstände zu vertreten haben, 286 IV BGB. Das Vertretenmüssen richtet sich nach 276 I 1, II BGB. Hier hat V den Termin vergessen, sodass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und mithin fahrlässig den Verzug herbeigeführt hat. 5. Zwischenergebnis zum Verzug V befand sich also am 3.5. im Schuldnerverzug. III. Vertretenmüssen V vergaß den Termin, sodass er fahrlässig am 3.5. nicht den Wagen dem Z verschaffte. Damit kann V das vermutete Vertretenmüssen der Pflichtverletzung ( 280 I 2 BGB) nicht widerlegen. IV. Rechtsfolge: Schadensersatz 1. Kausaler Schaden Hätte V den Wagen am 3.5. erhalten, hätte er die 200 für das Ersatzfahrzeug gespart. V hat also einen Vermögensschaden ihv. 200 erlitten. Der Schaden wurde auch adäquat kausal durch den Verzug verursacht, sodass der Schaden nach den Grundsätzen aus 249 ff. BGB zu ersetzen ist. 2. Schadensersatz neben der Leistung Der Verzugsschaden umfasst nur den Schaden, der auf der Verzögerung beruht. Der Schadensersatz tritt neben die Leistungspflicht (Schadensersatz neben der Leistung). Nicht umfasst ist der Schadensersatz statt der Leistung, der den 281 ff. BGB unterfällt und an die Stelle der ursprünglichen Leistungspflicht tritt. Es gehören alle diejenigen Schadenspositionen zum Schadensersatz neben der Leistung, die auch bei einer gedachten Nacherfüllung im letztmöglichen Moment nicht mehr entfallen würden. 5 Selbst wenn V nach der Rückkehr von Z aus Turtelstadt den Wagen an Z übergeben hätte, würden die Mietwagenkosten bestehen bleiben, sodass sie zum Schadensersatz neben der Leistung gehören. V. Ergebnis: Z kann von V daher Zahlung von 200 aus 280 I, II, 286 BGB verlangen. 3 Ebenfalls vertretbar ist wohl, den V im Hinblick auf seine Verpflichtung, den Transporter bei Z vorbei zu bringen, für vorleistungspflichtig zu halten. Dann wäre 320 BGB insoweit nicht anwendbar. 4 Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit. 5 BGH Urt. v VIII ZR 169/13 = NJW 2013, 2959 ff. Tz 27, Anm. Looschelders JA 2013, 865 ff.
3 3 B. B. Anspruch des Z gegen V auf Zahlung von 2000 nach 280 I, III, 283 BGB Fraglich ist, ob Z von V auch die Zahlung der Mehrkosten ihv aus 280 I, III, 283 BGB verlangen kann. I. Schuldverhältnis V und Z haben einen Kaufvertrag geschlossen. Hieraus schuldete V die Übergabe und Übereignung des Transporters, 433 I 1 BGB. II. Pflichtverletzung: Nichtleistung wegen Unmöglichkeit einer Leistungspflicht, 275 BGB Das geschuldete Fahrzeug (Stückschuld) wurde V am 5.5. gestohlen, sodass er es nicht mehr dem Z verschaffen konnte, 275 I BGB (nachträgliche subjektive Unmöglichkeit) III. Vertretenmüssen keine Entlastung des F nach 280 I 2, 276 I 1, II BGB 1. Vorsatz/Fahrlässigkeit, 276 I 1, II BGB V hat den Diebstahl weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt. 2. Haftungsverschärfung nach 287 S. 2 i.v.m. 286 BGB Am 5.5. befand sich V aber im Verzug mit der Leistung (s. oben). Hätte V am 3.5. geleistet, wäre ihm der Wagen nicht gestohlen worden, sodass der Schaden bei rechtzeitiger Leistung ausgeblieben wäre. Damit liegen die Voraussetzungen der Haftungsverschärfung gem. 287 S. 2 BGB vor. Demgemäß muss V auch für Zufall einstehen. Aufgrund der dieser Haftungsverschärfung hat V den zur Unmöglichkeit führenden Diebstahl auch zu vertreten, 280 I 2 BGB. IV. Rechtsfolge: Schadensersatz 1. Kausaler Schaden Nach der Differenzhypothese liegt ein Vermögensschaden vor, wenn der Wert des jetzigen Vermögens des Geschädigten geringer ist, als der Wert des Vermögens ohne das die Ersatzpflicht begründende Verhalten. 6 Wäre der Wagen nicht gestohlen worden, hätte Z von V einen Transporter im Wert von erhalten und dafür gezahlt. Aufgrund des Diebstahls musste Z für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ausgeben, sodass er einen Schaden ihv erlitten hat. 2. Schadensersatz statt der Leistung Rechtsfolge von 283 BGB ist Schadensersatz statt der Leistung. Hierbei tritt der Schadensersatz an die Stelle der der ursprünglichen Leistungspflicht. Hierzu gehören alle diejenigen Schadenspositionen, die durch eine gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Moment entfallen würden. Hätte V am 5.5. den Wagen an Z übergeben, hätte Z keinen Deckungskauf vorgenommen, wodurch er die gespart hätte. Die Mehrkosten für den Deckungskauf gehören also zum Schadensersatz statt der Leistung. 3. Art des Schadensersatzes V muss den Schaden ihv nach den Grundsätzen aus den 249 ff. BGB ersetzen. Die Übereignung des ursprünglich geschuldeten Fahrzeugs ist nicht mehr möglich (s.o.), sodass er hier Z entschädigen muss ( 251 I Alt.1 BGB). Hierzu muss er Z die Differenz zwischen dem objektiven Wert der Leistung und der ersparten Gegenleistung erstatten: 6 Grüneberg, in: Palandt, 76. Auflage 2017, Vor 249 ff. Rn. 10.
4 : Wert der Leistung des Schuldners (Wert des Transporters) : ersparte Gegenleistung des Gläubigers (Kaufpreis) = Schadensersatz V. Ergebnis: Z kann von V die Zahlung von Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB verlangen. Abwandlung: Fraglich ist, ob V weiterhin von Z die Zahlung der und Abnahme des Transporters aus 433 II BGB verlangen kann. A. Anspruch entstanden V und Z haben einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen, sodass der Anspruch entstanden ist. B. Anspruch erloschen wegen Rücktritt des Z nach 346 I, 323 I BGB Z wäre aber nicht mehr an den Vertrag gebunden, wenn er hiervon wirksam zurückgetreten ist, 346 I BGB. Hierzu müsste Z zum Rücktritt berechtigt sein (I.), diesen ausgeübt haben (II.) und der Rücktritt nicht ausgeschlossen sein (III.). I. Rücktrittsrecht, 323 I BGB Als Rücktrittsrecht kommt 323 I 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Demnach darf der Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag (1.) zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung (2.) nicht erbringt (3.), obwohl der Gläubiger eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat (4.). 1. Gegenseitiger Vertrag: Der Kaufvertrag ist zweiseitig verpflichtend und damit ein gegenseitiger Vertrag. 2. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch Des Weiteren müsste die aus dem Kaufvertrag stammende Forderung von Z gegen V aus 433 I 1 BGB auch fällig und durchsetzbar sein. 7 V und Z hatten sich darauf geeinigt, dass V den Transporter am 3.5. liefern sollte, sodass der Anspruch fällig war, 271 II BGB. Wegen 320 BGB ist die Forderung aber möglicherweise nicht unbedingt durchsetzbar, sondern nur Zug um Zug zu erfüllen, 322 BGB. Um auch bei gegenseitigen Verträgen den Rücktritt zu ermöglichen, verhindert 320 die Durchsetzbarkeit des nichterbrachten Anspruchs dagegen nicht, wenn dessen Gläubiger leistungsbereit war und seine Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. 8 Wie im Ausgangsfall gezeigt, konnte und wollte Z den Kaufvertrag am 3.5. abwickeln. V hatte das jedoch vergessen, sodass er in Annahmeverzug geraten ist (Ausgangsfall: A.II.1.). Damit war die Forderung ( 433 I 1 BGB) von Z auch durchsetzbar. 7 im Gegensatz zu 326 BGB verlangt 323 BGB nicht, dass die verletzte Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) steht. Auch die Verletzung leistungsbezogener Nebenleistungspflichten kann das Rücktrittsrecht aus 323 BGB begründen (RegE, BT-Drucks. 14/6040, S. 183). Wurden nichtleistungsbezogene Nebenpflichten ( 241 II BGB) verletzt, kommt als Rücktrittsgrund 324 BGB in Betracht. 8 BGHZ 116, 244, 249. Das ist das Parallelproblem zu 286 BGB (s.o.).
5 5 3. Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht V hat Z den Wagen am 3.5. nicht verschafft. 4. Erfolglose Fristsetzung nach 323 I BGB Z hatte V nicht erreichen können und hat ihm infolgedessen auch keine angemessene Frist zur Nacherfüllung isv. 323 I BGB gesetzt. Nach 323 II Nr. 2 BGB könnte die Fristsetzung aber entbehrlich gewesen sein. Dazu müsste der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt haben, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist. 9 Zu klären ist daher, ob V und Z ein solches relatives Fixgeschäft vereinbart hatten: Das wäre der Fall, wenn die Parteien eine Fristvereinbarung getroffen haben aus der hervorgeht, dass das Geschäft mit Einhaltung der Frist steht und fällt. Hier war V zwar bekannt, dass Z am 5.5. mit dem Transporter nach Turtelstadt fahren wollte. Aber diese Fahrt war nicht der einzige Zweck des Kaufes. Der Transporter sollte ja noch für weitere Fahrten dienen. Allein die Bestimmung eines Liefertermins reicht für das Vorliegen eines Fixgeschäftes nicht aus. Daher lag hier kein relatives Fixgeschäft vor. Die Fristsetzung war somit nicht gem. 323 II Nr. 2 BGB entbehrlich. 5. Zwischenergebnis zum Rücktrittsrecht Um vom Vertrag zurückzutreten, hätte Z damit V eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Das ist nicht geschehen, sodass Z nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen ist. II. Ergebnis Z konnte sich daher nicht vom Vertrag lösen, womit V weiter einen Anspruch auf Abnahme des Transporters und Zahlung von aus 433 II BGB Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ( 320 I, 322 BGB) hat. Exkurs: Der vereinbarte Leistungszeitpunkt Der Ablauf des vereinbarten Leistungszeitpunkts kann unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen: Leistungszeitpunkt ist kalendermäßig bestimmt. RF: Regelmäßig Fälligkeit der geschuldeten Leistung, 271 II BGB Entbehrlichkeit der Mahnung zur Begründung des Schuldnerverzugs ( 286 II Nr. 1 BGB) Entbehrlichkeit des Angebots der Leistung zur Begründung des Annahmeverzugs ( 296 S.1 BGB) Gläubiger hat Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit gebunden, vgl. 323 II Nr. 2 BGB. Das Geschäft steht und fällt mit der rechtzeitigen Leistungserbringung (relatives Fixgeschäft) RF: Leistungspflicht bleibt grds. erhalten. Aber: Rücktrittsrecht d. Gl., 323 II Nr. 2 BGB und 376 HGB Grundsätzlich kein SE statt der Leistung (vgl. 281 BGB). Ausnahme: Handelskauf ( 376 I 1 HGB). Mit Ablauf der vereinbarten Frist ist die Leistung für den Gläubiger sinnlos (absolutes Fixgeschäft). RF: Unmöglichkeit der Nacherfüllung, 275 I BGB Rücktrittsrecht d. Gl., 326 V BGB SE statt der Leistung, 280, 283 BGB II Nr. 2 BGB regelt das relative Fixgeschäft. Der Wortlaut macht bereits deutlich, dass hierfür nicht bereits jede Terminbestimmung ausreicht. Vielmehr muss der Gläubiger bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht haben, dass das Geschäft mit Ablauf des Termins steht und fällt. Auf einen entsprechenden Willen können Klauseln wie fix, genau, präzis, prompt, spätestens in Verbindung mit dem Leistungszeit hindeuten. Auch Just in Time Verträge sind meist relative Fixgeschäfte (Grüneberg, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, 323 BGB Rn. 20). Solche relativen Fixgeschäfte sind vom absoluten Fixgeschäft zu unterscheiden. Beim absoluten Fixgeschäft ist die Leistungserbringung nach dem Ablauf der Leistungszeit sinnlos (z.b. Musik zur Hochzeitsfeier; Fotografieren des Relegationsheimspiels von Holstein Kiel). Eine Verspätung führt hier zur Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung ( 275 BGB).
6 6 Ebenso wie im Ausgangsfall kann Z von V Ersatz des Verzögerungsschadens gem. 280 I, II, 286 BGB i.h.d. Mietkosten verlangen. Mit diesem Anspruch kann er teilweise gegen die Kaufpreisforderung von V aufrechnen, 387 ff. BGB.
7 7 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 1. Wie ist der SE neben der Leistung vom SE statt der Leistung abzugrenzen? 2. Was ist der Mangelfolgeschaden und welcher Anspruchsgrundlage ist er im allg. Leistungsstörungsrecht zuzuordnen? 3. Wie unterscheidet sich das Zurückbehaltungsrecht aus 273 BGB von dem aus 320 BGB? 4. Welche unterschiedlichen Rechtfolgen kann der Ablauf der Leistungszeit auslösen? Zur Vertiefung: o Lorenz Grundwissen Zivilrecht: Schadensarten bei der Pflichtverletzung, JuS 08, 203 ff. o Hirsch, Schadensersatz statt oder neben der Leistung - Aktuelle Fragen der Abgrenzung, JuS 2014, 97 ff.
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